Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 23. April 2012 erhob die IV-Stelle der Ausgleichskasse Nidwalden bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen A. und gegen B. Strafanzeige u. a. wegen des Verdachts des Betruges gemäss Art. 146 StGB. In der Anzeige führte sie aus, es bestehe der dringende Verdacht, A. habe während Jahren ungerechtfertigt IV-Leistungen bezogen und sei hier- bei von B. unterstützt worden (vgl. Akten StA-Nr. A1 12 3657 & A1 12 3658).
B. Am 9. Mai 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Nidwalden an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und ersuchte diese um Übernahme des gegen A. und B. geführten Strafverfahrens (act. 1.4, wobei das einge- reichte Schreiben sich nur auf B. bezieht). Dieses Ersuchen wurde von der Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Luzern am 16. Mai 2012 abgewiesen (act. 1.3). Das hierauf erfolgte Gesuch vom 25. Mai 2012 der Staatsanwalt- schaft Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.2) wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 13. Juni 2012 ab (act. 1.1).
C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Gesuch vom
21. Juni 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 4. Juli 2012 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern, es sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsan- waltschaft Nidwalden am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflik- ten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2 des Ge- setzes über die Gerichte und die Justizbehörden des Kantons Nidwalden vom 9. Juni 2010 [Gerichtsgesetz, GerG/NW; NG 261.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2 Der dem vorliegenden Gerichtsstandskonflikt zu Grunde liegende Sachver- halt ist zwischen den Parteien nicht umstritten und kann wie folgt zusam- mengefasst werden (vgl. act. 1, Ziff. 2.1; act. 3, S. 1): Am 18. Juli 1989 war A. in eine Auffahrkollision verwickelt, von der er angeblich ein Schleuder- trauma davontrug. Am 17. September 1990 reichte der damals in Z. (Kan-
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ton Luzern) wohnhafte A. bei der Ausgleichskasse Luzern die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, wobei er unter der Rubrik "Angaben über die Behinderung" für Schleudertraumata typische und medizinisch nur schwer nachweisbare Symptome auflistete. Die Ausgleichskasse Luzern anerkannte hierauf den Anspruch von A. auf eine volle IV-Rente. Am
25. Juli 1991 reichten sowohl die Versicherungsgesellschaft C. als auch die Versicherungsgesellschaft D. im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall gegen A. bei der Kantonspolizei Luzern eine Strafklage betreffend Betrug und Urkundenfälschung ein. Sie brachten hierbei vor, die von A. geltend gemachten Beschwerden stünden in einem Missverhältnis zur leichten Auf- fahrkollision. Zudem hätte A. nach dem Unfall trotz seiner angeblichen, vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit nachweislich für die von ihm be- herrschte E. AG gearbeitet und dadurch namhafte Einnahmen generiert. Die Kantonspolizei Luzern erliess hierauf gegenüber A. verschiedene Zwangsmassnahmen und befragte ihn zu den Vorwürfen. Die entspre- chende Strafuntersuchung wurde in der Folge durch die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Zug übernommen. Obwohl über das Strafverfahren orientiert, sah die Ausgleichkasse Luzern nach eigenen Erhebungen von einer Reduktion der IV-Rente ab. Am 17. Februar 1995 wie auch am 9. De- zember 2004 stellte A. der Ausgleichskasse Luzern im Rahmen einer Überprüfung seines Rentenanspruchs Formulare zu, in welchen er geltend machte, sein Gesundheitszustand sei unverändert und er gehe keiner Er- werbstätigkeit nach. In der Folge verlegte A. seinen Wohnsitz in den Kan- ton Aargau bzw. in den Kanton Nidwalden, wobei die entsprechenden, A. betreffenden Akten erst der IV-Stelle Aarau und dann der IV-Stelle Nidwal- den übermittelt wurden. Anonyme Hinweise und eigene Recherchen führ- ten auf Seiten der IV-Stelle Nidwalden schliesslich zum Verdacht, A. habe trotz Bezugs einer vollen IV-Rente während Jahren gearbeitet und hieraus namhafte Einkommen erzielt. Seine Freundin B. habe hierbei u. a. im Han- delsregister als "Strohfrau" fungiert, um die tatsächliche Erwerbstätigkeit von A. verschleiern zu helfen. Gestützt auf diesen Verdacht erhob die IV- Stelle Nidwalden bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen A. und B. die eingangs erwähnte Strafanzeige.
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (sog. "forum praeventionis"; vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Die Entgegennahme einer Anzeige stellt eine solche Verfolgungs-
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handlung dar (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 12; siehe u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 2.1 m.w.H.). Der gesetzliche Gerichtsstand richtet sich ebenso nach dem "forum praeventionis", wenn die beschuldigte Per- son mehrere, mit gleich schwerer Strafe bedrohte Straftaten an verschie- denen Orten verübt hat (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst an- deren den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Septem- ber 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wo- nach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver- halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht vorab sinngemäss geltend, A. habe die strafrecht- lich relevanten Täuschungshandlungen (Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen; Einreichen weiterer Formulare) alleine im Kanton Luzern vor- genommen (vgl. act. 1, Ziff. 2.2.1 – 2.2.4). Der Gesuchsgegner führt dem- gegenüber aus, A. hätte sich auch in den Kantonen Aargau und Nidwalden durch Unterlassen einer Meldung gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) des Betrugs schuldig gemacht, weshalb sich der Gerichtsstand nach dem "forum praeventionis" im Kanton Nidwal- den befinde (vgl. act. 3, S. 2 f.).
Der auf Grund der Verweisung in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) auch für den Bereich der Invalidenversicherungsrenten anwendbare Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Leistungsbezügerinnen und –bezüger, ihre Angehö- rige oder Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Ände-
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rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden ha- ben. Ob diese Meldepflicht eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und somit gegenüber dem Versicherungsträger die Mög- lichkeit der Begehung eines Betrugs durch Unterlassen begründet, bleibt unklar. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht explizit zur Frage geäus- sert, ob die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG eine solche Garanten- stellung zu begründen vermag. Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat es demgegenüber – wenn auch ohne ausführliche Begründung – entschie- den, dass die Meldepflicht gemäss Art. 24 der Verordnung vom 15. Janu- ar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELV, SR 831.301) keine solche Garantenstellung zu begründen vermöge (BGE 131 IV 83 E. 2.1.3 S. 88, mit Hinweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4.b.bb). In einem anderen Versicherungsfall beantwortete das Bundesgericht die Frage jedoch anders und bejahte eine sich auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertrags- gesetz, VVG; SR 221.229.1) stützende Garantenstellung gegenüber dem Versicherer (Urteil des Bundesgerichts 6S.364/2005 vom 9. März 2006, E. 1). Im Bereich der Sozialhilfe hat u. a. das Obergericht des Kantons Lu- zern offenbar ähnlich entschieden (zitiert in KRIEGER AEBLI, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, forumpoenale 2010, S. 169 ff., 171 Fn 37 f.). In der zur vorliegenden Streitfrage vorhandenen Li- teratur wird auf diesen Widerspruch hingewiesen und mit plausiblen Argu- menten vertreten, dass Art. 31 Abs. 1 ATSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle, um eine Garantenstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB zu begründen (HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungs- missbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in Riemer-Kafka (Hrsg.), Versicherungsmissbrauch / Ursachen – Wirkungen – Massnahmen, Zürich 2010, S. 181 ff.; a. M. für den Bereich der Sozialhilfe KRIEGER AEBLI, a.a.O., S. 171).
Angesichts der letztlich unklaren Rechtsprechung sowie der von HUG ange- führten Gründe, erscheint es in Anwendung des auch für Rechtsfragen gel- tenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" zumindest nicht als haltlos bzw. als sicher ausgeschlossen, dass sich A. auch durch Missachtung der Mel- depflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Demnach kommen vorliegend auch die Kantone Aargau und Nid- walden als mögliche Begehungsorte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO in Betracht.
E. 3.3 Da A. im Verdacht steht, über Jahre hinweg ungerechtfertigt eine volle IV- Rente bezogen zu haben, gehen beide Parteien zu Recht von einer ge-
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werbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB aus (act. 1, Ziff. 2.2.6; act. 3, S. 2). Somit wiegen vorliegend allenfalls bloss versuchte Einzeltaten gleich schwer wie die vollendeten (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012, E. 2.1 m.w.H.). Das "forum praeventionis" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO befindet sich auf Grund der von der IV-Stelle Nidwalden bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden eingereichten Anzeige demnach im Kanton Nidwalden. Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis des Gesuchstellers auf die bereits im Jahr 1991 von zwei privaten Versicherungsgesellschaften gegen A. im Kanton Luzern eingereichten Strafklagen. Den diesbezüglich nur summarischen Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ging es bei diesem Verfahren um eine Schädigung der Anzeige erstattenden Gesell- schaften und somit um einen anderen Sachverhalt. Selbst wenn das ent- sprechende im Kanton Luzern eingeleitete und in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug abgeschlossene Verfahren denselben Sachverhalt, der vorliegend Gegenstand des Strafverfahrens bildet, betreffen würde, so stünde zum heutigen Zeitpunkt das Prozesshin- dernis der abgeurteilten Sache einer Mitberücksichtigung des damals zur Anzeige gebrachten Sachverhalts entgegen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand zur Ver- folgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Nidwalden. Die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden zur Verfolgung und Beurteilung der B. als Gehilfin von A. zur Last gelegten Straftaten stützt sich demgegenüber auf Art. 33 Abs. 1 StPO (Teilnehmerschaft).
E. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich sel-
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ber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO; hierzu zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.2 Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, der Schwerpunkt der delik- tischen Tätigkeit liege sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die erzielte Deliktssumme im Kanton Luzern. A. habe die ihm womöglich nicht oder nicht in vollem Umfang zustehende IV-Rente während knapp zwanzig Jahren von der IV-Stelle Luzern bezogen, währenddem der Rentenbezug in den Kantonen Aargau und Nidwalden sich auf insgesamt weniger als drei Jahre beschränkt habe (act. 1, Ziff. 2.2.7). Diese rein arithmetische Ar- gumentation des Gesuchstellers greift vorliegend jedoch zu kurz. Trotz der mutmasslich langen Deliktszeit und des entsprechend hohen Deliktsbetra- ges wird den Beschuldigten ein konstantes, gleichartiges Deliktsverhalten zur Last gelegt, dessen strafrechtliche Untersuchung keinen erheblichen prozessualen Aufwand verursachen dürfte. Konkrete prozessökonomische Gesichtspunkte, die eine Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gebieterisch aufdrängen würden, sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft Nidwalden, Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.23
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 23. April 2012 erhob die IV-Stelle der Ausgleichskasse Nidwalden bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen A. und gegen B. Strafanzeige u. a. wegen des Verdachts des Betruges gemäss Art. 146 StGB. In der Anzeige führte sie aus, es bestehe der dringende Verdacht, A. habe während Jahren ungerechtfertigt IV-Leistungen bezogen und sei hier- bei von B. unterstützt worden (vgl. Akten StA-Nr. A1 12 3657 & A1 12 3658).
B. Am 9. Mai 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Nidwalden an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und ersuchte diese um Übernahme des gegen A. und B. geführten Strafverfahrens (act. 1.4, wobei das einge- reichte Schreiben sich nur auf B. bezieht). Dieses Ersuchen wurde von der Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Luzern am 16. Mai 2012 abgewiesen (act. 1.3). Das hierauf erfolgte Gesuch vom 25. Mai 2012 der Staatsanwalt- schaft Nidwalden um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.2) wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 13. Juni 2012 ab (act. 1.1).
C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Gesuch vom
21. Juni 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 4. Juli 2012 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern, es sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsan- waltschaft Nidwalden am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflik- ten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2 des Ge- setzes über die Gerichte und die Justizbehörden des Kantons Nidwalden vom 9. Juni 2010 [Gerichtsgesetz, GerG/NW; NG 261.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Der dem vorliegenden Gerichtsstandskonflikt zu Grunde liegende Sachver- halt ist zwischen den Parteien nicht umstritten und kann wie folgt zusam- mengefasst werden (vgl. act. 1, Ziff. 2.1; act. 3, S. 1): Am 18. Juli 1989 war A. in eine Auffahrkollision verwickelt, von der er angeblich ein Schleuder- trauma davontrug. Am 17. September 1990 reichte der damals in Z. (Kan-
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ton Luzern) wohnhafte A. bei der Ausgleichskasse Luzern die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, wobei er unter der Rubrik "Angaben über die Behinderung" für Schleudertraumata typische und medizinisch nur schwer nachweisbare Symptome auflistete. Die Ausgleichskasse Luzern anerkannte hierauf den Anspruch von A. auf eine volle IV-Rente. Am
25. Juli 1991 reichten sowohl die Versicherungsgesellschaft C. als auch die Versicherungsgesellschaft D. im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall gegen A. bei der Kantonspolizei Luzern eine Strafklage betreffend Betrug und Urkundenfälschung ein. Sie brachten hierbei vor, die von A. geltend gemachten Beschwerden stünden in einem Missverhältnis zur leichten Auf- fahrkollision. Zudem hätte A. nach dem Unfall trotz seiner angeblichen, vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit nachweislich für die von ihm be- herrschte E. AG gearbeitet und dadurch namhafte Einnahmen generiert. Die Kantonspolizei Luzern erliess hierauf gegenüber A. verschiedene Zwangsmassnahmen und befragte ihn zu den Vorwürfen. Die entspre- chende Strafuntersuchung wurde in der Folge durch die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Zug übernommen. Obwohl über das Strafverfahren orientiert, sah die Ausgleichkasse Luzern nach eigenen Erhebungen von einer Reduktion der IV-Rente ab. Am 17. Februar 1995 wie auch am 9. De- zember 2004 stellte A. der Ausgleichskasse Luzern im Rahmen einer Überprüfung seines Rentenanspruchs Formulare zu, in welchen er geltend machte, sein Gesundheitszustand sei unverändert und er gehe keiner Er- werbstätigkeit nach. In der Folge verlegte A. seinen Wohnsitz in den Kan- ton Aargau bzw. in den Kanton Nidwalden, wobei die entsprechenden, A. betreffenden Akten erst der IV-Stelle Aarau und dann der IV-Stelle Nidwal- den übermittelt wurden. Anonyme Hinweise und eigene Recherchen führ- ten auf Seiten der IV-Stelle Nidwalden schliesslich zum Verdacht, A. habe trotz Bezugs einer vollen IV-Rente während Jahren gearbeitet und hieraus namhafte Einkommen erzielt. Seine Freundin B. habe hierbei u. a. im Han- delsregister als "Strohfrau" fungiert, um die tatsächliche Erwerbstätigkeit von A. verschleiern zu helfen. Gestützt auf diesen Verdacht erhob die IV- Stelle Nidwalden bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen A. und B. die eingangs erwähnte Strafanzeige.
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (sog. "forum praeventionis"; vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Die Entgegennahme einer Anzeige stellt eine solche Verfolgungs-
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handlung dar (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 12; siehe u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 2.1 m.w.H.). Der gesetzliche Gerichtsstand richtet sich ebenso nach dem "forum praeventionis", wenn die beschuldigte Per- son mehrere, mit gleich schwerer Strafe bedrohte Straftaten an verschie- denen Orten verübt hat (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst an- deren den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Septem- ber 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wo- nach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver- halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsteller macht vorab sinngemäss geltend, A. habe die strafrecht- lich relevanten Täuschungshandlungen (Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen; Einreichen weiterer Formulare) alleine im Kanton Luzern vor- genommen (vgl. act. 1, Ziff. 2.2.1 – 2.2.4). Der Gesuchsgegner führt dem- gegenüber aus, A. hätte sich auch in den Kantonen Aargau und Nidwalden durch Unterlassen einer Meldung gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) des Betrugs schuldig gemacht, weshalb sich der Gerichtsstand nach dem "forum praeventionis" im Kanton Nidwal- den befinde (vgl. act. 3, S. 2 f.).
Der auf Grund der Verweisung in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) auch für den Bereich der Invalidenversicherungsrenten anwendbare Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Leistungsbezügerinnen und –bezüger, ihre Angehö- rige oder Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Ände-
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rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden ha- ben. Ob diese Meldepflicht eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und somit gegenüber dem Versicherungsträger die Mög- lichkeit der Begehung eines Betrugs durch Unterlassen begründet, bleibt unklar. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht explizit zur Frage geäus- sert, ob die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG eine solche Garanten- stellung zu begründen vermag. Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat es demgegenüber – wenn auch ohne ausführliche Begründung – entschie- den, dass die Meldepflicht gemäss Art. 24 der Verordnung vom 15. Janu- ar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELV, SR 831.301) keine solche Garantenstellung zu begründen vermöge (BGE 131 IV 83 E. 2.1.3 S. 88, mit Hinweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4.b.bb). In einem anderen Versicherungsfall beantwortete das Bundesgericht die Frage jedoch anders und bejahte eine sich auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertrags- gesetz, VVG; SR 221.229.1) stützende Garantenstellung gegenüber dem Versicherer (Urteil des Bundesgerichts 6S.364/2005 vom 9. März 2006, E. 1). Im Bereich der Sozialhilfe hat u. a. das Obergericht des Kantons Lu- zern offenbar ähnlich entschieden (zitiert in KRIEGER AEBLI, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, forumpoenale 2010, S. 169 ff., 171 Fn 37 f.). In der zur vorliegenden Streitfrage vorhandenen Li- teratur wird auf diesen Widerspruch hingewiesen und mit plausiblen Argu- menten vertreten, dass Art. 31 Abs. 1 ATSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle, um eine Garantenstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB zu begründen (HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungs- missbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in Riemer-Kafka (Hrsg.), Versicherungsmissbrauch / Ursachen – Wirkungen – Massnahmen, Zürich 2010, S. 181 ff.; a. M. für den Bereich der Sozialhilfe KRIEGER AEBLI, a.a.O., S. 171).
Angesichts der letztlich unklaren Rechtsprechung sowie der von HUG ange- führten Gründe, erscheint es in Anwendung des auch für Rechtsfragen gel- tenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" zumindest nicht als haltlos bzw. als sicher ausgeschlossen, dass sich A. auch durch Missachtung der Mel- depflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Demnach kommen vorliegend auch die Kantone Aargau und Nid- walden als mögliche Begehungsorte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO in Betracht.
3.3 Da A. im Verdacht steht, über Jahre hinweg ungerechtfertigt eine volle IV- Rente bezogen zu haben, gehen beide Parteien zu Recht von einer ge-
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werbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB aus (act. 1, Ziff. 2.2.6; act. 3, S. 2). Somit wiegen vorliegend allenfalls bloss versuchte Einzeltaten gleich schwer wie die vollendeten (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012, E. 2.1 m.w.H.). Das "forum praeventionis" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO befindet sich auf Grund der von der IV-Stelle Nidwalden bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden eingereichten Anzeige demnach im Kanton Nidwalden. Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis des Gesuchstellers auf die bereits im Jahr 1991 von zwei privaten Versicherungsgesellschaften gegen A. im Kanton Luzern eingereichten Strafklagen. Den diesbezüglich nur summarischen Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ging es bei diesem Verfahren um eine Schädigung der Anzeige erstattenden Gesell- schaften und somit um einen anderen Sachverhalt. Selbst wenn das ent- sprechende im Kanton Luzern eingeleitete und in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug abgeschlossene Verfahren denselben Sachverhalt, der vorliegend Gegenstand des Strafverfahrens bildet, betreffen würde, so stünde zum heutigen Zeitpunkt das Prozesshin- dernis der abgeurteilten Sache einer Mitberücksichtigung des damals zur Anzeige gebrachten Sachverhalts entgegen.
3.4 Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand zur Ver- folgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO im Kanton Nidwalden. Die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden zur Verfolgung und Beurteilung der B. als Gehilfin von A. zur Last gelegten Straftaten stützt sich demgegenüber auf Art. 33 Abs. 1 StPO (Teilnehmerschaft).
4.
4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich sel-
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ber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO; hierzu zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, der Schwerpunkt der delik- tischen Tätigkeit liege sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die erzielte Deliktssumme im Kanton Luzern. A. habe die ihm womöglich nicht oder nicht in vollem Umfang zustehende IV-Rente während knapp zwanzig Jahren von der IV-Stelle Luzern bezogen, währenddem der Rentenbezug in den Kantonen Aargau und Nidwalden sich auf insgesamt weniger als drei Jahre beschränkt habe (act. 1, Ziff. 2.2.7). Diese rein arithmetische Ar- gumentation des Gesuchstellers greift vorliegend jedoch zu kurz. Trotz der mutmasslich langen Deliktszeit und des entsprechend hohen Deliktsbetra- ges wird den Beschuldigten ein konstantes, gleichartiges Deliktsverhalten zur Last gelegt, dessen strafrechtliche Untersuchung keinen erheblichen prozessualen Aufwand verursachen dürfte. Konkrete prozessökonomische Gesichtspunkte, die eine Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gebieterisch aufdrängen würden, sind vorliegend keine ersichtlich.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Nidwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.