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BG.2016.22

Bundesstrafgericht · 2016-08-25 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 24. November 2015 erschien der (angeblich) in Gossau wohnhafte A. bei der Polizeistation Gossau, um gegen B. und C. eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung zu erstatten. A. machte geltend, B. habe auf seinen Namen eine Kreditkarte beantragt und damit in der Folge verschiedene Sachen bestellt, welche sich B. an die Wohnadresse von C. habe liefern lassen (Aktenstück A/01). Die die Kredit- karte ausstellende Bank D. erhob diesbezüglich am 7. Januar 2016 ihrerseits Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich wegen missbräuchlicher Verwen- dung von zwei Kreditkarten (Aktenstück A/03).

B. A. wurde noch am 24. November 2015 von der Kantonspolizei St. Gallen als Auskunftsperson einvernommen (Aktenstück A/04). Bereits am 25. Januar 2016 ersuchte das Untersuchungsamt Gossau die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um Übernahme des gegen B. und C. gerichteten Strafver- fahrens (Aktenstück G/01). Diese lehnte das Ersuchen am 17. Februar 2016 ab (Aktenstück G/02). Am 30. März 2016 wurde C. rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Zürich als Beschuldigte einvernommen. Hierbei gab sie an, A. und B. hätten die betrügerischen Internetbestellungen gemeinsam ge- tätigt (Aktenstück A/06). Das Untersuchungsamt Gossau tätigte in der Folge noch weitere Abklärungen in Bezug auf die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte (Aktenstücke A/08-A/15).

C. Am 19. Mai 2016 gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit neuerlichem Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis (Aktenstück G/03), welches von dieser am 1. Juni 2016 abgelehnt wurde (Aktenstück G/04). Auch die daraufhin vom Untersuchungsamt Gossau kon- taktierte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme des Verfahrens am 14. Juli 2016 ab (siehe Aktenstücke G/05 und G/06).

D. Hierauf gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit Eingabe vom 27. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Strafbehörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung der beschuldigten Personen B. und C. vorzunehmen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehm- lassung vom 8. August 2016 Folgendes (act. 3):

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Das Gesuch des Untersuchungsamts Gossau sei abzuweisen und es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei auf das Gesuch des Untersuchungsamts Gossau nicht einzutreten.

Die Gesuchsantwort wurde dem Untersuchungsamt Gossau am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Das Untersuchungsamt Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befug- nis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b

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des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).

E. 2.1 Der Gesuchsgegner weist darauf hin, der Gesuchsteller habe noch nicht alle zur Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen Abklärungen getätigt, nachdem sich jedenfalls in den der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich zugestellten Akten keine Strafregisterauszüge für die Beschuldigten be- funden hätten (act. 3, S. 2). Tatsächlich hat der Gesuchsteller betreffend die Beschuldigten B. und C. Strafregisterauszüge erst nach dem entsprechen- den Hinweis des Gesuchsgegners beigezogen (Aktenstücke A/14 und A/15). A. betreffend liegt jedoch kein Strafregisterauszug in den Akten.

E. 2.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016, E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5).

E. 2.3.1 Zwischen den Parteien umstritten ist hauptsächlich die allfällige Strafbarkeit des Verhaltens von A. Der Gesuchsgegner vermutet in ihm einen Mittäter bezüglich eines Betrugs zum Nachteil der Bank D. (act. 3, S. 2). Der Gesuch-

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steller erkennt dagegen keine objektiven Anhaltspunkte, welche diese An- nahme rechtfertigen würden. Aber selbst wenn, dann würde das Einreichen eines Kreditkartenantrags in der Filiale der Bank D. in Gossau lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstellen (act. 1, S. 2).

E. 2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte C. A. belastet, die betrügerischen Internetbestellungen gemeinsam mit B. vorge- nommen zu haben (Aktenstück A/06, S. 5 ff.). Er habe in ihrer Anwesenheit angegeben, die Kreditkarte werde aufgeteilt (Aktenstück A/06, S. 7). A. und B. seien überdies wegen der Kreditkarte und dem von der Bank separat ver- sandten PIN in Kontakt gestanden (Aktenstück A/06, S. 8). Weiter steht die Aussage von A., er habe nie eine Kreditkarte bestellt (Aktenstück A/04, S. 2) in offenem Widerspruch zur Auskunft der Bank D., wonach die beiden fragli- chen Kreditkarten von A. am 30. Juli 2015 bei ihrer Filiale in Gossau bean- tragt worden seien. Die entsprechenden Anträge seien am selben Tag von A. in der Geschäftsstelle ausgefüllt und unterzeichnet worden. Hierbei hat die Bank D. eine Kopie des von A. vorgelegten Ausweises angefertigt (Ak- tenstück A/09). Vergleicht man die von A. im Kreditkartenantrag gemachten Angaben zu seiner Beschäftigung mit den Ermittlungsergebnissen der Poli- zei (Aktenstück A/05), fällt auf, dass A. offenbar nie bei der von ihm als Ar- beitgeberin angegebenen E. AG beschäftigt war. Es ist daher davon auszu- gehen, dass A. im Kreditkartenantrag der Bank gegenüber unwahre Anga- ben machte.

E. 2.3.3 Diese Hinweise in den Akten ergeben – insbesondere mit Blick auf den hier anwendbaren Grundsatz «in dubio pro duriore» – den begründeten Ver- dacht, A. habe die Kreditkarten beantragt, um in der Folge – allenfalls ge- meinsam mit B. und weiteren Beteiligten – Waren zu bestellen, ohne jedoch den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu wollen. Die- ser Verdacht stützt sich entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers auf die genannten Hinweise in den Akten und kann nicht als blosse Hypothese ab- getan werden.

E. 2.4 Was die rechtliche Qualifikation der Abgabe eines Kreditkartenantrags an- geht, ist festzuhalten, dass die Bank dem Karteninhaber mit Übergabe der Kreditkarte einen Kredit in der Höhe der Ausgabenlimite einräumt. Fehlt es dem Kreditnehmer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am Wil- len zur Rückzahlung des Kredits, kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegen (BGE 102 IV 84 E. 3 S. 86 f.). Die für die Annahme eines Betrugs notwendige Vermögensschädigung ist dann ge- geben, wenn der Kreditnehmer entgegen den beim Kreditgeber geweckten

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Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung auf Rückzahlung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabge- setzt ist (BGE 102 IV 84 E. 4; vgl. zum Kreditbetrug auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_231/2015 vom 18. April 2016, E. 2.3.1). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch nach den allgemeinen Regeln überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (ARZT, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 217), womit die vorliegende Abgabe des inhaltlich unwahren Kreditkartenantrags eben unter Umständen nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt. Selbst wenn man eine strafbare Beteiligung von A. ausschliessen wollte, ergäbe sich mit Blick auf den Betrug zum Nachteil der Bank D. im Zuständigkeitsbereich des Ge- suchstellers ein Begehungsort.

E. 2.5 Drängt sich nach dem Gesagten eine mutmassliche Beteiligung von A. an einem Betrug zum Nachteil der Bank D. auf, so ist auch ein A. betreffender Strafregisterauszug zu erheben. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diesen bei einer anderen Strafbehörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung geführt wird (vgl. hierzu BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 460 f.).

E. 3 Die vom Gesuchsteller bisher getätigten Abklärungen erlauben es ange- sichts der Aktenlage nicht, den Gerichtsstand festzulegen. Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien

KANTON ST. GALLEN, Untersuchungsamt Gossau,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.22

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Sachverhalt:

A. Am 24. November 2015 erschien der (angeblich) in Gossau wohnhafte A. bei der Polizeistation Gossau, um gegen B. und C. eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung zu erstatten. A. machte geltend, B. habe auf seinen Namen eine Kreditkarte beantragt und damit in der Folge verschiedene Sachen bestellt, welche sich B. an die Wohnadresse von C. habe liefern lassen (Aktenstück A/01). Die die Kredit- karte ausstellende Bank D. erhob diesbezüglich am 7. Januar 2016 ihrerseits Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich wegen missbräuchlicher Verwen- dung von zwei Kreditkarten (Aktenstück A/03).

B. A. wurde noch am 24. November 2015 von der Kantonspolizei St. Gallen als Auskunftsperson einvernommen (Aktenstück A/04). Bereits am 25. Januar 2016 ersuchte das Untersuchungsamt Gossau die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um Übernahme des gegen B. und C. gerichteten Strafver- fahrens (Aktenstück G/01). Diese lehnte das Ersuchen am 17. Februar 2016 ab (Aktenstück G/02). Am 30. März 2016 wurde C. rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Zürich als Beschuldigte einvernommen. Hierbei gab sie an, A. und B. hätten die betrügerischen Internetbestellungen gemeinsam ge- tätigt (Aktenstück A/06). Das Untersuchungsamt Gossau tätigte in der Folge noch weitere Abklärungen in Bezug auf die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte (Aktenstücke A/08-A/15).

C. Am 19. Mai 2016 gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit neuerlichem Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis (Aktenstück G/03), welches von dieser am 1. Juni 2016 abgelehnt wurde (Aktenstück G/04). Auch die daraufhin vom Untersuchungsamt Gossau kon- taktierte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme des Verfahrens am 14. Juli 2016 ab (siehe Aktenstücke G/05 und G/06).

D. Hierauf gelangte das Untersuchungsamt Gossau mit Eingabe vom 27. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Strafbehörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung der beschuldigten Personen B. und C. vorzunehmen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehm- lassung vom 8. August 2016 Folgendes (act. 3):

- 3 -

Das Gesuch des Untersuchungsamts Gossau sei abzuweisen und es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter sei auf das Gesuch des Untersuchungsamts Gossau nicht einzutreten.

Die Gesuchsantwort wurde dem Untersuchungsamt Gossau am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Das Untersuchungsamt Gossau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befug- nis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b

- 4 -

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).

2.

2.1 Der Gesuchsgegner weist darauf hin, der Gesuchsteller habe noch nicht alle zur Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen Abklärungen getätigt, nachdem sich jedenfalls in den der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich zugestellten Akten keine Strafregisterauszüge für die Beschuldigten be- funden hätten (act. 3, S. 2). Tatsächlich hat der Gesuchsteller betreffend die Beschuldigten B. und C. Strafregisterauszüge erst nach dem entsprechen- den Hinweis des Gesuchsgegners beigezogen (Aktenstücke A/14 und A/15). A. betreffend liegt jedoch kein Strafregisterauszug in den Akten.

2.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016, E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5).

2.3

2.3.1 Zwischen den Parteien umstritten ist hauptsächlich die allfällige Strafbarkeit des Verhaltens von A. Der Gesuchsgegner vermutet in ihm einen Mittäter bezüglich eines Betrugs zum Nachteil der Bank D. (act. 3, S. 2). Der Gesuch-

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steller erkennt dagegen keine objektiven Anhaltspunkte, welche diese An- nahme rechtfertigen würden. Aber selbst wenn, dann würde das Einreichen eines Kreditkartenantrags in der Filiale der Bank D. in Gossau lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstellen (act. 1, S. 2).

2.3.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte C. A. belastet, die betrügerischen Internetbestellungen gemeinsam mit B. vorge- nommen zu haben (Aktenstück A/06, S. 5 ff.). Er habe in ihrer Anwesenheit angegeben, die Kreditkarte werde aufgeteilt (Aktenstück A/06, S. 7). A. und B. seien überdies wegen der Kreditkarte und dem von der Bank separat ver- sandten PIN in Kontakt gestanden (Aktenstück A/06, S. 8). Weiter steht die Aussage von A., er habe nie eine Kreditkarte bestellt (Aktenstück A/04, S. 2) in offenem Widerspruch zur Auskunft der Bank D., wonach die beiden fragli- chen Kreditkarten von A. am 30. Juli 2015 bei ihrer Filiale in Gossau bean- tragt worden seien. Die entsprechenden Anträge seien am selben Tag von A. in der Geschäftsstelle ausgefüllt und unterzeichnet worden. Hierbei hat die Bank D. eine Kopie des von A. vorgelegten Ausweises angefertigt (Ak- tenstück A/09). Vergleicht man die von A. im Kreditkartenantrag gemachten Angaben zu seiner Beschäftigung mit den Ermittlungsergebnissen der Poli- zei (Aktenstück A/05), fällt auf, dass A. offenbar nie bei der von ihm als Ar- beitgeberin angegebenen E. AG beschäftigt war. Es ist daher davon auszu- gehen, dass A. im Kreditkartenantrag der Bank gegenüber unwahre Anga- ben machte.

2.3.3 Diese Hinweise in den Akten ergeben – insbesondere mit Blick auf den hier anwendbaren Grundsatz «in dubio pro duriore» – den begründeten Ver- dacht, A. habe die Kreditkarten beantragt, um in der Folge – allenfalls ge- meinsam mit B. und weiteren Beteiligten – Waren zu bestellen, ohne jedoch den entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu wollen. Die- ser Verdacht stützt sich entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers auf die genannten Hinweise in den Akten und kann nicht als blosse Hypothese ab- getan werden.

2.4 Was die rechtliche Qualifikation der Abgabe eines Kreditkartenantrags an- geht, ist festzuhalten, dass die Bank dem Karteninhaber mit Übergabe der Kreditkarte einen Kredit in der Höhe der Ausgabenlimite einräumt. Fehlt es dem Kreditnehmer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am Wil- len zur Rückzahlung des Kredits, kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegen (BGE 102 IV 84 E. 3 S. 86 f.). Die für die Annahme eines Betrugs notwendige Vermögensschädigung ist dann ge- geben, wenn der Kreditnehmer entgegen den beim Kreditgeber geweckten

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Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung auf Rückzahlung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabge- setzt ist (BGE 102 IV 84 E. 4; vgl. zum Kreditbetrug auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_231/2015 vom 18. April 2016, E. 2.3.1). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch nach den allgemeinen Regeln überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (ARZT, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 217), womit die vorliegende Abgabe des inhaltlich unwahren Kreditkartenantrags eben unter Umständen nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt. Selbst wenn man eine strafbare Beteiligung von A. ausschliessen wollte, ergäbe sich mit Blick auf den Betrug zum Nachteil der Bank D. im Zuständigkeitsbereich des Ge- suchstellers ein Begehungsort.

2.5 Drängt sich nach dem Gesagten eine mutmassliche Beteiligung von A. an einem Betrug zum Nachteil der Bank D. auf, so ist auch ein A. betreffender Strafregisterauszug zu erheben. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diesen bei einer anderen Strafbehörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung geführt wird (vgl. hierzu BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 460 f.).

3. Die vom Gesuchsteller bisher getätigten Abklärungen erlauben es ange- sichts der Aktenlage nicht, den Gerichtsstand festzulegen. Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Untersuchungsamt Gossau (mitsamt den eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.