Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 15./16. September 2024 wurde in Z./FR in ein Fahrradgeschäft einge- brochen und es wurden über 70 Fahrräder im Wert von ca. Fr. 350'000.-- entwendet. Per DNA-Übereinstimmung konnte der litauische Staatsangehö- rige A. als einer der beiden Täter identifiziert werden. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») das Straf- verfahren F 24 14960.
Die daraufhin von der Kantonspolizei Freiburg vorgenommenen Ermittlun- gen ergaben, dass der Vorfall in Z./FR möglicherweise in direkter Verbindung mit den in den Kantonen Wallis, St. Gallen, Waadt und Bern verübten Ein- bruchdiebstählen stand. Namentlich wurde am 25./26. April 2024 in Y./VS und 13. Mai 2024 in X./SG in Fahrradgeschäfte eingebrochen und Fahrräder im Wert von ca. Fr. 400'000.-- resp. Fr. 153'000.-- entwendet (Verfahrensak- ten FR, pag. 1072 ff.). Anhand der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25./26. April 2024 in Y./VS sichergestellten DNA-Spuren konnten zwei litau- ische Staatsangehörige B. und C. als mögliche Täter identifiziert werden, woraufhin sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Re- gion Oberwallis (nachfolgend «StA Oberwallis»), im Verfahren SAO 24 1499 am 3. Januar 2025 zur Verhaftung ausgeschrieben wurden (Verfahrensakten VS, pag. 86 ff.). Des Weiteren kam es am 2. Juli 2024 und 2./3. Juli 2024 in W./VS resp. V./VS zu einem Einbruchsversuch und Einbruchdiebstahl in Fahrradgeschäfte, wobei in V./VS über 65 Fahrräder im Wert von ca. Fr. 250'000.-- entwendet wurden. Gestützt auf die Auswertung der Video- überwachungsbilder kam die Kantonspolizei Freiburg zum Schluss, dass es sich bei einem der Täter in V./VS und Z./FR um dieselbe Person handeln könnte und die Täterschaft für die Einbrüche in X./SG, V./VS und Z./FR das- selbe Fahrzeug der Marke «[…]» mit deutschem Kennzeichen benutzt hat. Anhand einer DNA-Übereinstimmung konnte A. als einer der Täter in Z./FR und in X./SG identifiziert werden. Ausserdem wurde am 23. und 26. Septem- ber 2024 in Fahrradgeschäfte in U./VD und T./BE eingebrochen, wobei die von den Tätern getragene Kleidung gemäss der Einschätzung der Kantons- polizei Freiburg auf gleiche Täterschaft wie in Z./FR deute (Verfahrensakten FR, pag. 1072 ff.).
B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 und 3. Januar 2025 ersuchte die StA FR die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen und Wallis um Übernahme der im Kanton Freiburg gegen A. eröffneten Untersuchung F 24 14960 (die entsprechenden Schreiben liegen dem Gericht nicht vor; siehe aber Verfahrensakten VS, pag. 104).
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C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «StA SG»), an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens ST.2024.23436 betreffend den Einbruchdiebstahl vom 13. Mai 2024 in X./SG. Zur Begründung verwies die StA SG auf das Schreiben der StA FR vom 3. Januar 2025, mit welchem diese die StA SG um Übernahme des Verfahrens betreffend den Vorfall vom 15./16. September 2024 in Z./FR ersuchte. Die StA SG führte aus, die Er- mittlungen hätten ergeben, dass die Einbruchdiebstähle vom 26. April 2024 (Y./VS) und 15./16. September 2024 (Z./FR) von der gleichen Tätergruppie- rung begangen worden seien, wobei es sich bei den Tätern in Y./VS u.a. um B. und C. handle. A. sei anhand einer DNA-Spur als einer von mindestens drei Tätern in Z./FR und als einer der Täter des Vorfalls vom 13. Mai 2024 in X./SG identifiziert worden. Da der erste Einbruchdiebstahl vom 26. April 2024 in Y./VS begangen worden sei, sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 für die Beurteilung aller Delikte zuständig (Verfahrensakten VS, pag. 101 f.).
D. Nachdem die StA SG das Übernahmeersuchen der StA FR mit Schreiben vom 15. Januar 2025 abgelehnt hatte (das entsprechende Schreiben wurde dem Gericht nicht eingereicht), gelangte die StA FR am 20. Januar 2025 an die StA Oberwallis und ersuchte um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens F 24 14960. Die StA FR bediente die StA SG mit einer Kopie ihres Schreibens vom 20. Januar 2025 (Verfahrensakten VS, pag. 104).
E. Die StA Oberwallis lehnte die Gerichtsstandsanfrage der StA SG vom 15. Ja- nuar 2025 mit Schreiben vom 31. März 2025 ab und führte aus, dass im Kanton Wallis nur B. und C. Beschuldigte seien. Im sichergestellten Fahr- zeug seien nur von diesen beiden Personen Spuren gefunden worden und eine Tatbeteiligung von A. in Y./VS sei nicht erstellt (Verfahrensakten VS, pag. 106). Mit gleichtägigem Schreiben und mit derselben Begründung lehnte die StA Oberwallis die Gerichtsstandsanfrage der StA FR vom 20. Ja- nuar 2025 ab (Verfahrensakten VS, pag. 107).
F. Infolge des am 17. Februar 2025 zum Nachteil eines Fahrradgeschäfts in S./FR verübten Einbruchdiebstahls fand eine polizeiliche Fahndung statt, an- lässlich welcher das Fahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen «1.» die Polizeikontrolle in Q./FR durchbrach und flüchtete. Nach einer kurzen Nach- fahrt konnte das Fahrzeug angehalten und als Fahrer der litauische Staats- angehörige D. identifiziert werden. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs
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wurden u.a. mehrere deutsche Kontrollschilder, eine Sturmhaube, Werk- zeuge sowie ein Chlor-Spray sichergestellt (Verfahrensakten FR, pag. 1042 ff., 1050). Gleichentags eröffnete die StA FR gegen D. unter dem Aktenzeichen D 25 374 CDB ein Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Verfahrensakten FR, pag. 1000, 5000). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg ordnete gegenüber D. mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die Untersuchungshaft an und verlängerte diese mit Verfügung vom 14. März 2025 bis am 16. April 2025 (Verfahrensakten FR, pag. 5012 ff.). Am 31. März 2025 bewilligte die StA FR gegenüber D. den vorzeitigen Strafvollzug (Verfahrensakten FR, pag. 5036).
G. Am 7. April 2025 wurde D. vorübergehend in den Kanton Wallis überführt und am 9. April 2025 von der Kantonspolizei Wallis, Abteilung Kriminalpolizei Oberwallis, als beschuldigte Person zu den in W./VS und V./VS am 2. und 2./3. Juli 2024 verübten Delikten einvernommen (Verfahrensakten FR, pag. 1102 ff.).
H. In der Folge gelangte die StA FR mit Schreiben vom 17. April 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und ersuchte mit Hin- weis auf Art. 31 Abs. 2 StPO um Übernahme des gegen D. im Kanton Frei- burg hängigen Verfahrens D 25 374 CDB (Verfahrensakten FR, pag. 1095).
I. Die StA Oberwallis lehnte die Anfrage der StA FR am 28. April 2025 mit der Begründung ab, dass D. von der Kantonspolizei Wallis zwar einvernommen wurde, er jedoch jede Beteiligung an den Einbrüchen vom 2./3. Juli 2024 abgestritten habe, und da auch sonst keine weiteren Beweise vorliegen wür- den, die ihm gegenüber einen Tatverdacht begründen würden, sei gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden (Verfahrensakten FR, pag. 1096).
J. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Stell- vertretende Generalstaatsanwältin ad hoc des Kantons Freiburg die StA Oberwallis mit Schreiben vom 14. Mai 2025 um Prüfung des Gerichts- standes und machte geltend, dass die Kantonspolizei Wallis im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine delegierte Einvernahme nach Art. 312 StPO von D. durchgeführt habe, was eine Verfahrenseröffnung und damit einen hinreichenden Tatverdacht impliziere. Da sich die Beurteilung der Gerichtsfrage nach der aktuellen Verdachtslage richte, sei lediglich der
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Tatbestand massgebend, der Gegenstand der Untersuchung bilde und nicht was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden könne (Verfahrensakten FR, pag. 1097 f.). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 hielt die Stellvertretende Generalstaatsanwältin ad hoc am Übernahmegesuch fest und führte aus, dass gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Wallis vom 9. April 2025 D. als Beschuldigter auf Delegation der Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis in der Strafuntersuchung SAO 24 1499 zu den Einbrüchen vom 2. und 2./3. Juli 2024 in W./VS und V./VS befragt worden sei (Verfahrensakten FR, pag. 1099).
K. Die Generalstaatsanwältin des Kantons Wallis lehnte das Übernahmeersu- chen des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 24. Juni 2025 ab und führte unter Verweis auf die gleichtätige E-Mail des Chefs der Kriminalpolizei Ober- wallis aus, dass im Kanton Wallis gegen D. kein Dossier eröffnet und er le- diglich in polizeilichen Vorverfahren befragt worden sei (Verfahrensakten FR, pag. 1129). In dieser E-Mail teilte der Chef der Kriminalpolizei Oberwallis dem zuständigen Staatsanwalt der StA Oberwallis im Nachgang an das ge- meinsame Telefonat mit, dass D. auf Antrag der Kriminalpolizei Oberwallis ins Untersuchungsgefängnis Brig überführt und dort am 7. April 2025 inhaf- tiert worden sei. Ferner hielt er fest, dass D. im Vorverfahren (polizeiliches Ermittlungsverfahren, lediglich wenige Indizien) irrtümlicherweise direkt mit den Rechten der beschuldigten Person befragt worden sei, dass sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet habe und gemäss seinen Erkenntnissen bis zu diesem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis kein Verfahren gegen D. eröffnet worden sei (Verfahrensakten FR, pag. 1130).
L. Daraufhin gelangte der Kanton Freiburg am 2. Juli 2025 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
M. Die Vernehmlassung des Kantons Wallis vom 14. Juli 2025, worin er die kos- tenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde dem Kanton Freiburg am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
E. 1.2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599).
E. 1.3 Der Ende 2024/Anfang 2025 durchgeführte Meinungsaustausch fand zwi- schen den Kantonen Wallis, Freiburg und St. Gallen statt und bezog sich
– soweit ersichtlich – lediglich auf die gegenüber A. gemachten Vorwürfe, wobei dessen Ausgang dem Gericht nicht bekannt ist. Der im April 2025 ini- tiierte Meinungsaustausch erfolgte jedoch nur zwischen den hier streitenden Kantonen. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, sind die gegen A. in den Kantonen Freiburg und St. Gallen eröffneten Verfahren ST.2024.23436 und F 24 14960 vorliegend nicht gerichtsstandsrelevant (E. 2.5.2 hiernach). Daher ist nicht zu bemängeln, dass die hier streitenden Parteien den Kanton St. Gallen in ihren zweiten Meinungsaustausch nicht miteinbezogen haben. Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf das Gesuch ein- zutreten.
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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
E. 2.3.1 Im Kanton Freiburg wurde am 15./16. September 2024 in Z./FR in ein Fahr- radgeschäft eingebrochen. Gemäss Rapport vom 16. Dezember 2024 der Kantonspolizei Freiburg sei auf den Videoüberwachungsbildern ersichtlich, dass die Täterschaft (zwei vermummte Personen) am 15. September 2024 um 23.52 Uhr in das Fahrradgeschäft einbreche und dieses gleich wieder verlasse, vermutlich um zu sehen, ob ein Alarm ausgelöst und die Polizei benachrichtigt werde. Anschliessend befördere die Täterschaft ab 01.38 Uhr mehrere Fahrräder hinaus, die in ein Transportfahrzeug der Marke «[…]» mit ausländischem Kennzeichen verladen worden seien, woraufhin das Trans- portfahrzeug den Tatort verlassen habe. Die zwei vermummten Täter seien zurückgeblieben und mit einem weiteren unbekannten Fahrzeug in unbe- kannte Richtung geflüchtet. Die Kantonspolizei Freiburg geht aufgrund der Ermittlungen von mindestens drei Tätern aus. Anhand von DNA-Spuren
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konnte A. als einer der Täter identifiziert werden (Verfahrensakten FR, pag. 1074 f.).
E. 2.3.2 Am 17. Februar 2025 wurde in S./FR ebenfalls in ein Fahrradgeschäft ein- gebrochen. Der Täterschaft gelang es, mit dem Fahrzeug mit dem italieni- schen Kennzeichen «1.» die Polizeikontrolle in Q./FR durchzubrechen und zu flüchten. Nach einer kurzen Nachfahrt konnte das Fahrzeug angehalten und D. als Fahrer identifiziert werden. Seinem Beifahrer gelang hingegen die Flucht. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Freiburg ergaben, dass D. das Fahrzeug mit dem Kontrollschild «1.» bei der Mietwagenfirma «E.» vom 10. bis 18. Februar 2025 gemietet und am Flughafen P./I abgeholt hat. Anhand der in der von der Täterschaft verwendeten Airbnb-Wohnung in R./FR und im Fahrzeug mit dem Kennzeichen «1.» sichergestellten DNA-Spuren sowie der Auswertung des bei D. sichergestellten Mobiltelefons konnte A. als der geflüchtete Beifahrer identifiziert werden. Nachdem D. anlässlich der Einver- nahme vom 17. Februar 2025 die Beteiligung einer zweiten Person am Ein- bruchdiebstahl in S./FR abgestritten hatte (Verfahrensakten FR, pag. 1018 ff.), gab er anlässlich der zweiten Befragung vom 10. März 2025 zu, dass A. der Beifahrer war und sie zusammen in der Wohnung in R./FR übernachtet haben (Verfahrensakten FR, pag. 1026 ff.). Ferner ergab die Analyse des bei D. sichergestellten Mobiltelefons, dass darauf zwischen 15. und 17. Februar 2025 nach diversen Fahrradgeschäften in der Schweiz gesucht wurde, da- runter auch nach demjenigen in S./FR.
Die Kantonspolizei Freiburg geht aufgrund des Tatvorgehens und der Videoaufzeichnungen davon aus, dass die Einbruchdiebstähle in Z./FR und S./FR von derselben Tätergruppierung begangen wurden und D. im Zusam- menhang mit dem Einbruchdiebstahl in Z./FR stehen könnte. Laut Kantons- polizei Freiburg zeige die von der Täterschaft getragene Kleidung sowie das verwendete Tatfahrzeug, dass die gleiche Täterschaft auch am 3. Juli 2024 in V./VS, am 23. September 2024 in U./VD sowie am 26. September 2024 in T./BE in Fahrradgeschäfte eingebrochen sein könnte. Die Abklärungen der Kantonspolizei Freiburg ergaben zudem, dass D. am 19. Januar 2021 und A. am 23. Februar 2021 in Österreich wegen Einbruchdiebstählen in Fahr- radgeschäfte verhaftet und verurteilt wurden. Einer der damaligen sechs Komplizen von A. war F., der auch Komplize von D. war. Schliesslich wurde D. auch in Litauen mehrfach wegen Diebstahls verurteilt und inhaftiert. Ge- stützt auf die Ermittlungsergebnisse geht die Kantonspolizei Freiburg davon aus, dass D. und A. der gleichen Tätergruppierung angehören, die für die in der Schweiz begangene Einbruchserie in Fahrradgeschäfte verantwortlich sein könnte (Verfahrensakten FR, pag. 1001 ff., 1012, 1076 ff.).
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E. 2.4.1 In Y./VS kam es am 25./26. April 2024 zu einem Einbruch sowie am 2. und 2./3. Juli 2024 in V./VS und W./VS zu einem Einbruchsversuch und einem Einbruch in ein Fahrradgeschäft. Daraufhin führte die Kriminalpolizei Ober- wallis kantonsinterne Abklärungen zu gleichgelagerten Delikten durch und stellte gewisse Parallelen (Anzahl benutzter Fahrzeuge, gleiche Verkehrs- route, Verhalten am Tatort) zum Einbruchdiebstahl vom 25./26. April 2024 in Y./VS fest und führte im Verwaltungsbericht vom 8. Oktober 2024 entspre- chend aus, dass es sich um die gleiche Täterschaft handeln könnte (Verfah- rensakten VS, pag. 42 f.). Im an die StA Oberwallis adressierten Verwal- tungsbericht vom 9. Oktober 2024 führte die Kriminalpolizei Oberwallis aus, dass beim Vorfall in V./VS vom 2./3. Juli 2024 mit grösster Wahrscheinlich- keit das Fahrzeug mit den italienischen Kontrollschildern «2.» in direkter Ver- bindung zum Delikt stehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass es sich dabei um ein Mietfahrzeug handle, das von D. für den Zeitraum vom 1. bis
E. 2.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2025 wurde D. im Beisein seines Verteidigers vom Stellvertretenden Chef der Kriminalpolizei Oberwallis dar- über orientiert, dass er als beschuldigte Person befragt werde und die Ein- vernahme im Rahmen eines Strafverfahrens erfolge, das gegen ihn wegen des Einbruchsversuchs vom 2. Juli 2024 in W./VS und des Einbruchdieb- stahls vom 2./3. Juli 2024 in V./VS eröffnet worden sei. Als Fallnummer der StA Oberwallis wurde auf dem Einvernahmeprotokoll vom 9. April 2025 SAO 24 1499 angegeben (Verfahrensakten FR, pag. 1102). Auf eine ent- sprechende Frage gab D. an, sich nicht mehr erinnern zu können, zu wel- chem Zweck er das Fahrzeug am 1. Juli 2024 gemietet habe, wahrscheinlich für den Urlaub. Er sei auch nicht mehr sicher, wo er das Fahrzeug abgeholt habe. Es könne sein, dass dies am Flughafen Mailand gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass das Fahrzeug in P./I gemietet worden sei, antwortete D., dass dies sein könne. Weiter gab D. an, mit dem Flugzeug nach P./I gekommen zu sein und bestätigte, den Mietvertrag für das Fahrzeug unterschrieben zu haben. Er könne sich aber nicht erinnern, wo er am 1. Juli 2024 in der Schweiz Ferien gemacht habe. Den Vorhalt, dass er damals in der Region Wallis Ferien gemacht hat, kommentierte D. nicht und gab an, er wisse nicht, ob er durch die Region gefahren sei. Die Frage, auf wen die auf dem Miet- vertrag angegebene Mobiltelefonnummer laute, beantwortete D. dahinge- hen, dass er dies nicht sagen könne und sich nicht erinnere. Auf entspre- chenden Vorhalt bestätigte D., dass die auf dem Mietvertrag angegebene E- Mail-Adresse seit ein paar Jahren auf ihn laute. Nachdem ihm vorgehalten
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wurde, dass diese E-Mail-Adresse mit der im Mietvertrag angegebenen Mo- biltelefonnummer verknüpft sei, gab er an, dass dies sein könne. Die Frage, ob es seine Mobiltelefonnummer sei, beantwortete D. dahingehend, dass er dies nicht sagen könne, er kenne die Nummer nicht auswendig. Ebenso konnte D. nicht sagen, für welchen Zeitraum er das Fahrzeug gemietet hat, gab jedoch an, dass es möglich sei, dass er das Fahrzeug nach P./I zurück- gebracht habe. Zum Vorhalt, dass die Kriminalpolizei Oberwallis stark davon ausgehe, dass er das Fahrzeug nicht für die Ferien, sondern dazu gemietet habe, um in der Schweiz Diebstähle von Fahrrädern im Hochpreissegment auszuführen, kommentierte D. nicht und gab an, nichts getan zu haben. Wei- ter gab D. zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, wo er während seines Aufenthalts vom 1.-3. Juli 2024 übernachtet hat, gab jedoch an, dass er wahrscheinlich bar bezahlt habe (Verfahrensakten FR, pag. 1104 ff.). Ab- schliessend merkte der Stellvertretende Chef der Kriminalpolizei Oberwallis an, dass er mehrere Fälle in der Schweiz mit denjenigen im Kanton Wallis verglichen habe und seiner Einschätzung nach gehe die Gruppierung immer gleich vor: es werde in die Schweiz mit einem gemieteten Personenwagen oder mit einem Personenwagen mit gefälschten Kontrollschildern eingereist (1); das Objekt werde ausgespäht und ausgewählt (2); in das Objekt werde eingebrochen (3); es werde zugewartet, ob sich die Polizei vor Ort begebe (4); der Transporter mit gefälschten Kontrollschildern von Deutschland werde hinzugerufen und das Deliktsgut werde verladen (5) und schliesslich würden der Transporter und der Personenwagen die Schweiz getrennt ver- lassen. D. erwiderte, damit nichts zu tun zu haben und dazu nichts sagen zu können (Verfahrensakten FR, pag. 1108).
E. 2.5.1 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse deuten darauf hin, das D. das Delikt in S./FR mutmasslich zusammen mit A. begangen hat. D. hat für die Zeit, als die Einbruchdiebstähle in S./FR und V./VS stattgefunden haben, zwei Per- sonenwagen bei «E.» in P./I gemietet. Das eine von ihm gemietete Fahrzeug diente als Fluchtfahrzeug in S./FR und das andere wurde in V./VS in unmit- telbarer Nähe zum Tatort gesichtet. Die von D. im Fahrzeugmietvertrag an- gegebene Mobiltelefonnummer hat sich am 1.-3. Juli 2024 ins Schweizer Mobilfunknetz eingeloggt. Überdies wurde das gleiche Transportfahrzeug «[…]» sowohl am 2./3. Juli 2024 in V./VS als auch am 15./16. September 2024 in Z./FR verwendet, wobei die Kantonspolizei Freiburg von der Beteili- gung von D. am Vorfall vom 15./16. September 2024 in Z./FR ausgeht. Die Verbindung zwischen den Einbruchdiebstählen in S./FR und V./VS ist offen- kundig und die Beteiligung von D. am Einbruch und Einbruchsversuch vom
2. und 2./3. Juli 2024 im Kanton Wallis kann gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist D. wie die übrigen
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mutmasslichen Mitglieder der Tätergruppierung litauischer Staatsangehöri- ger und weist einschlägige Vorstrafen sowohl in Litauen als auch in Öster- reich auf. Unter diesen Umständen gab es für die Kriminalpolizei Oberwallis ausreichend konkrete Hinweise darauf, dass D. an den Vorfällen im Kanton Wallis vom 2. und 2./3. Juli 2024 beteiligt sein könnte, weshalb er am 9. April 2025 zu Recht als Beschuldigter einvernommen wurde. Wie der Kanton Frei- burg zutreffend ausführt, ist vorliegend massgebend, was dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird und nicht was ihm letztlich nachgewiesen werden kann (supra E. 2.2). Entsprechend stösst der Einwand des Kantons Wallis, wo- nach D. seine Beteiligung an den Vorfällen im Juli 2024 im Kanton Wallis anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2025 abgestritten habe und gegen ihn sonst keine Beweise vorliegen würden, ins Leere. Dies gilt umso mehr, als D. auch anlässlich der Befragungen im Kanton Freiburg jeweils nur das eingestanden hat, was er aufgrund der ihm vorgelegten Beweise nicht ab- streiten konnte.
Nach dem Gesagten ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb der Chef der Kriminalpolizei Oberwallis in seiner E-Mail vom 24. Juni 2025 an den Oberstaatsanwalt des Kantons Wallis ausführte, D. sei vom Stellvertreten- den Chef der Kriminalpolizei irrtümlicherweise als Beschuldigter einvernom- men worden. Dieser Frage braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal für die Bestimmung des Gerichtsstandes eine formelle Eröffnung eines Verfahrens gegenüber einer konkreten Person nicht voraus- gesetzt wird und auch eine von der Polizei durchgeführte Einvernahme ge- richtsstandrelevant sein kann (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 175). Durch die Entgegennahme der Strafanzeige am 3. Juli 2024 sowie durch anschliessende Vornahme von Untersuchungs- handlungen im Oktober 2024 gab die Kriminalpolizei Oberwallis und die StA Oberwallis zu erkennen, dass sie D. einer strafbaren Handlung im Zu- sammenhang mit den Vorfällen vom 2. und 2./3. Juli 2024 verdächtigen. Da- mit lag die erste Verfolgungshandlung im Kanton Wallis.
E. 2.5.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – soweit ersichtlich – D. eine Beteiligung am Einbruchdiebstahl vom 13. Mai 2024 in X./SG nicht vorge- worfen wird. Weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien ergeben sich Hinweise, dass D. zusammen mit A. den Einbruch- diebstahl im Kanton St. Gallen begangen haben könnte. Selbst unter der An- nahme, dass D. und A. zu derselben Tätergruppierung angehören sollten, die für die in der Schweiz in Fahrradgeschäfte verübten Einbruchserie ver- antwortlich sein könnte (vgl. E. 2.3.2 in fine), wäre der erste Einbruchdieb- stahl am 25./26. April 2024 im Kanton Wallis verübt (Näheres hierzu in E. 2.4.1), womit die Zuständigkeit auch dann beim Kanton Wallis läge.
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E. 2.6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3.
E. 3 Juli 2024 bei der Mietfirma «E.» in P./I über die Internetplattform «boo- king.com» gemietet worden sei. Unter Beilage des Mietvertrags ersuchte die Kriminalpolizei Oberwallis die StA Oberwallis um Ausstellung einer Editions- verfügung für die erwähnte (in den Niederlanden niedergelassene) Internet- plattform, um dadurch Rückschlüsse auf die Täterschaft zu gewinnen (Ver- fahrensakten VS, pag. 50 ff.). Am 11. Oktober 2024 folgten seitens der Kri- minalpolizei Oberwallis weitere Gesuche um Erlass von Editionsverfügungen (Verfahrensakten VS, pag. 55 ff.). Am 16. Oktober 2024 erliess die StA Ober- wallis im Verfahren SAO 24 1499 drei Editionsverfügungen und stellte glei- chentags an die Niederlande ein Rechtshilfeersuchen, worin sie im Sachver- halt auf die Einbruchdiebstähle vom 25./26. April 2024 in Y./VS sowie vom
2. Juli und 2./3. Juli 2024 in V./VS und W./VS und auf das von D. in P./I gemietete Fahrzeug Bezug nahm (Verfahrensakten VS, pag. 66 ff.). Gestützt auf die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25./26. April 2024 in Y./VS sichergestellten DNA-Spuren konnten als mögliche Täter die litauischen Staatsangehörigen B. und C. identifiziert werden, woraufhin sie von der StA Oberwallis im Verfahren SAO 24 1499 am 3. Januar 2025 zur Verhaf- tung ausgeschrieben wurden (Verfahrensakten VS, pag. 86 ff.).
Nach Auswertung der edierten Unterlagen und ersuchten Informationen teilte die Kriminalpolizei Oberwallis der StA Oberwallis mit Zwischenbericht vom 3. April 2025 mit, dass es sich beim Personenwagen mit italienischem Kontrollschild «2.», welches sich zur Tatzeit am 2./3. Juli und 2. Juli 2024 in unmittelbarer Nähe zum Tatobjekt aufgehalten habe, um ein Mietfahrzeug handle, dass sich nur kurzzeitig in der Schweiz aufgehalten habe. Gemäss den von der Autovermietungsfirma erhaltenen Unterlagen sowie den getätig- ten Ermittlungen sei das Fahrzeug am Standort in P./I abgeholt und mit
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grosser Wahrscheinlichkeit von D. für den Zeitraum vom 1. bis 3. Juli 2025 gemietet worden. Die von D. im Mietvertrag angegebene Mobiltelefonnum- mer habe sich am 6. Mai 2024, 11.-12. Mai 2024 sowie am 1.-3. Juli 2024 ins Schweizer Mobilfunknetz eingeloggt. Weiter hielt die Kriminalpolizei Oberwallis im Zwischenbericht vom 3. April 2025 fest, dass D. bereits in Österreich wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Einbruch und Diebstahl von Fahrrädern im Hochpreissegment) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
E. 3.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144., p. 147). In bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Kostenpflichtig kann ein Kanton u.a. dann werden, wenn die Beschwerdekammer rechtsmissbräuchlich angerufen wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Kanton gemäss konstanter Praxis seine Zustän- digkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (zum Ganzen TPF 2023 130 E. 5.1 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3).
E. 3.2 Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaften es auf der gleichen normativen Grundlage führen und bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies aufdrängt. Im Kanton Wallis wurden nach Eingang der Strafanzeige betreffend die beiden Vorfälle im Juli 2024 bis April 2025 zahlreiche Untersuchungshandlungen seitens der StA Oberwallis und der Kriminalpolizei Oberwallis vorgenommen. D. wird von der Kriminalpolizei Wallis als möglicher Beschuldigter bereits im an die StA Oberwallis gerichtetem Bericht vom 9. Oktober 2024 erwähnt und wurde nach Anordnung von Editionsverfügungen und Rechtshilfeersuchen Ende Oktober 2024 am 9. April 2025 als Beschuldigten einvernommen. Sich im Rahmen des Meinungsaustausches nun auf den Standpunkt zu stellen, dass gegen D. im Kanton Wallis nicht ermittelt werde und dessen Einvernahme vom 9. April 2025 nicht gerichtsstandsrelevant sei, stellt eine Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Kanton Wallis für das vorliegende Verfahren eine Gerichts- gebühr aufzuerlegen. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist dem Kanton Wallis, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, aufzuerlegen.
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E. 6 Monaten verurteilt worden sei, weshalb der Verdacht gegenüber D. kon- kreter werde. Unter Verweis auf die von der Kantonspolizei Freiburg vorge- nommenen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in S./FR führte die Kriminalpolizei Oberwallis aus, dass das Fahrzeug, in wel- chem D. am 17. Februar 2025 angehalten worden sei, ebenfalls bei «E.» gemietet worden sei, weshalb der Beschuldigte D. am 7. April 2024 zwecks Befragung ins Untersuchungsgefängnis Brig transferiert werde (Verfahrens- akten VS, pag. 108 ff.). In der Folge nahm die StA Oberwallis mit der StA FR mit E-Mail vom 4. April 2025 zwecks Zuführung des im Kanton Freiburg inhaftierten D. in den Kanton Wallis Kontakt auf (Verfahrensakten FR, pag. 1094).
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und ver- pflichtet, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Wallis, Staatsanwalt- schaft, Zentrales Amt, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Zentrales Amt,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.41
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Sachverhalt:
A. Am 15./16. September 2024 wurde in Z./FR in ein Fahrradgeschäft einge- brochen und es wurden über 70 Fahrräder im Wert von ca. Fr. 350'000.-- entwendet. Per DNA-Übereinstimmung konnte der litauische Staatsangehö- rige A. als einer der beiden Täter identifiziert werden. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») das Straf- verfahren F 24 14960.
Die daraufhin von der Kantonspolizei Freiburg vorgenommenen Ermittlun- gen ergaben, dass der Vorfall in Z./FR möglicherweise in direkter Verbindung mit den in den Kantonen Wallis, St. Gallen, Waadt und Bern verübten Ein- bruchdiebstählen stand. Namentlich wurde am 25./26. April 2024 in Y./VS und 13. Mai 2024 in X./SG in Fahrradgeschäfte eingebrochen und Fahrräder im Wert von ca. Fr. 400'000.-- resp. Fr. 153'000.-- entwendet (Verfahrensak- ten FR, pag. 1072 ff.). Anhand der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25./26. April 2024 in Y./VS sichergestellten DNA-Spuren konnten zwei litau- ische Staatsangehörige B. und C. als mögliche Täter identifiziert werden, woraufhin sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Re- gion Oberwallis (nachfolgend «StA Oberwallis»), im Verfahren SAO 24 1499 am 3. Januar 2025 zur Verhaftung ausgeschrieben wurden (Verfahrensakten VS, pag. 86 ff.). Des Weiteren kam es am 2. Juli 2024 und 2./3. Juli 2024 in W./VS resp. V./VS zu einem Einbruchsversuch und Einbruchdiebstahl in Fahrradgeschäfte, wobei in V./VS über 65 Fahrräder im Wert von ca. Fr. 250'000.-- entwendet wurden. Gestützt auf die Auswertung der Video- überwachungsbilder kam die Kantonspolizei Freiburg zum Schluss, dass es sich bei einem der Täter in V./VS und Z./FR um dieselbe Person handeln könnte und die Täterschaft für die Einbrüche in X./SG, V./VS und Z./FR das- selbe Fahrzeug der Marke «[…]» mit deutschem Kennzeichen benutzt hat. Anhand einer DNA-Übereinstimmung konnte A. als einer der Täter in Z./FR und in X./SG identifiziert werden. Ausserdem wurde am 23. und 26. Septem- ber 2024 in Fahrradgeschäfte in U./VD und T./BE eingebrochen, wobei die von den Tätern getragene Kleidung gemäss der Einschätzung der Kantons- polizei Freiburg auf gleiche Täterschaft wie in Z./FR deute (Verfahrensakten FR, pag. 1072 ff.).
B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 und 3. Januar 2025 ersuchte die StA FR die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen und Wallis um Übernahme der im Kanton Freiburg gegen A. eröffneten Untersuchung F 24 14960 (die entsprechenden Schreiben liegen dem Gericht nicht vor; siehe aber Verfahrensakten VS, pag. 104).
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C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend «StA SG»), an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und ersuchte um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens ST.2024.23436 betreffend den Einbruchdiebstahl vom 13. Mai 2024 in X./SG. Zur Begründung verwies die StA SG auf das Schreiben der StA FR vom 3. Januar 2025, mit welchem diese die StA SG um Übernahme des Verfahrens betreffend den Vorfall vom 15./16. September 2024 in Z./FR ersuchte. Die StA SG führte aus, die Er- mittlungen hätten ergeben, dass die Einbruchdiebstähle vom 26. April 2024 (Y./VS) und 15./16. September 2024 (Z./FR) von der gleichen Tätergruppie- rung begangen worden seien, wobei es sich bei den Tätern in Y./VS u.a. um B. und C. handle. A. sei anhand einer DNA-Spur als einer von mindestens drei Tätern in Z./FR und als einer der Täter des Vorfalls vom 13. Mai 2024 in X./SG identifiziert worden. Da der erste Einbruchdiebstahl vom 26. April 2024 in Y./VS begangen worden sei, sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 für die Beurteilung aller Delikte zuständig (Verfahrensakten VS, pag. 101 f.).
D. Nachdem die StA SG das Übernahmeersuchen der StA FR mit Schreiben vom 15. Januar 2025 abgelehnt hatte (das entsprechende Schreiben wurde dem Gericht nicht eingereicht), gelangte die StA FR am 20. Januar 2025 an die StA Oberwallis und ersuchte um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens F 24 14960. Die StA FR bediente die StA SG mit einer Kopie ihres Schreibens vom 20. Januar 2025 (Verfahrensakten VS, pag. 104).
E. Die StA Oberwallis lehnte die Gerichtsstandsanfrage der StA SG vom 15. Ja- nuar 2025 mit Schreiben vom 31. März 2025 ab und führte aus, dass im Kanton Wallis nur B. und C. Beschuldigte seien. Im sichergestellten Fahr- zeug seien nur von diesen beiden Personen Spuren gefunden worden und eine Tatbeteiligung von A. in Y./VS sei nicht erstellt (Verfahrensakten VS, pag. 106). Mit gleichtägigem Schreiben und mit derselben Begründung lehnte die StA Oberwallis die Gerichtsstandsanfrage der StA FR vom 20. Ja- nuar 2025 ab (Verfahrensakten VS, pag. 107).
F. Infolge des am 17. Februar 2025 zum Nachteil eines Fahrradgeschäfts in S./FR verübten Einbruchdiebstahls fand eine polizeiliche Fahndung statt, an- lässlich welcher das Fahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen «1.» die Polizeikontrolle in Q./FR durchbrach und flüchtete. Nach einer kurzen Nach- fahrt konnte das Fahrzeug angehalten und als Fahrer der litauische Staats- angehörige D. identifiziert werden. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs
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wurden u.a. mehrere deutsche Kontrollschilder, eine Sturmhaube, Werk- zeuge sowie ein Chlor-Spray sichergestellt (Verfahrensakten FR, pag. 1042 ff., 1050). Gleichentags eröffnete die StA FR gegen D. unter dem Aktenzeichen D 25 374 CDB ein Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Verfahrensakten FR, pag. 1000, 5000). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg ordnete gegenüber D. mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die Untersuchungshaft an und verlängerte diese mit Verfügung vom 14. März 2025 bis am 16. April 2025 (Verfahrensakten FR, pag. 5012 ff.). Am 31. März 2025 bewilligte die StA FR gegenüber D. den vorzeitigen Strafvollzug (Verfahrensakten FR, pag. 5036).
G. Am 7. April 2025 wurde D. vorübergehend in den Kanton Wallis überführt und am 9. April 2025 von der Kantonspolizei Wallis, Abteilung Kriminalpolizei Oberwallis, als beschuldigte Person zu den in W./VS und V./VS am 2. und 2./3. Juli 2024 verübten Delikten einvernommen (Verfahrensakten FR, pag. 1102 ff.).
H. In der Folge gelangte die StA FR mit Schreiben vom 17. April 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und ersuchte mit Hin- weis auf Art. 31 Abs. 2 StPO um Übernahme des gegen D. im Kanton Frei- burg hängigen Verfahrens D 25 374 CDB (Verfahrensakten FR, pag. 1095).
I. Die StA Oberwallis lehnte die Anfrage der StA FR am 28. April 2025 mit der Begründung ab, dass D. von der Kantonspolizei Wallis zwar einvernommen wurde, er jedoch jede Beteiligung an den Einbrüchen vom 2./3. Juli 2024 abgestritten habe, und da auch sonst keine weiteren Beweise vorliegen wür- den, die ihm gegenüber einen Tatverdacht begründen würden, sei gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden (Verfahrensakten FR, pag. 1096).
J. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Stell- vertretende Generalstaatsanwältin ad hoc des Kantons Freiburg die StA Oberwallis mit Schreiben vom 14. Mai 2025 um Prüfung des Gerichts- standes und machte geltend, dass die Kantonspolizei Wallis im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine delegierte Einvernahme nach Art. 312 StPO von D. durchgeführt habe, was eine Verfahrenseröffnung und damit einen hinreichenden Tatverdacht impliziere. Da sich die Beurteilung der Gerichtsfrage nach der aktuellen Verdachtslage richte, sei lediglich der
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Tatbestand massgebend, der Gegenstand der Untersuchung bilde und nicht was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden könne (Verfahrensakten FR, pag. 1097 f.). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 hielt die Stellvertretende Generalstaatsanwältin ad hoc am Übernahmegesuch fest und führte aus, dass gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Wallis vom 9. April 2025 D. als Beschuldigter auf Delegation der Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis in der Strafuntersuchung SAO 24 1499 zu den Einbrüchen vom 2. und 2./3. Juli 2024 in W./VS und V./VS befragt worden sei (Verfahrensakten FR, pag. 1099).
K. Die Generalstaatsanwältin des Kantons Wallis lehnte das Übernahmeersu- chen des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 24. Juni 2025 ab und führte unter Verweis auf die gleichtätige E-Mail des Chefs der Kriminalpolizei Ober- wallis aus, dass im Kanton Wallis gegen D. kein Dossier eröffnet und er le- diglich in polizeilichen Vorverfahren befragt worden sei (Verfahrensakten FR, pag. 1129). In dieser E-Mail teilte der Chef der Kriminalpolizei Oberwallis dem zuständigen Staatsanwalt der StA Oberwallis im Nachgang an das ge- meinsame Telefonat mit, dass D. auf Antrag der Kriminalpolizei Oberwallis ins Untersuchungsgefängnis Brig überführt und dort am 7. April 2025 inhaf- tiert worden sei. Ferner hielt er fest, dass D. im Vorverfahren (polizeiliches Ermittlungsverfahren, lediglich wenige Indizien) irrtümlicherweise direkt mit den Rechten der beschuldigten Person befragt worden sei, dass sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet habe und gemäss seinen Erkenntnissen bis zu diesem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis kein Verfahren gegen D. eröffnet worden sei (Verfahrensakten FR, pag. 1130).
L. Daraufhin gelangte der Kanton Freiburg am 2. Juli 2025 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
M. Die Vernehmlassung des Kantons Wallis vom 14. Juli 2025, worin er die kos- tenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, wurde dem Kanton Freiburg am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
1.2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599).
1.3 Der Ende 2024/Anfang 2025 durchgeführte Meinungsaustausch fand zwi- schen den Kantonen Wallis, Freiburg und St. Gallen statt und bezog sich
– soweit ersichtlich – lediglich auf die gegenüber A. gemachten Vorwürfe, wobei dessen Ausgang dem Gericht nicht bekannt ist. Der im April 2025 ini- tiierte Meinungsaustausch erfolgte jedoch nur zwischen den hier streitenden Kantonen. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, sind die gegen A. in den Kantonen Freiburg und St. Gallen eröffneten Verfahren ST.2024.23436 und F 24 14960 vorliegend nicht gerichtsstandsrelevant (E. 2.5.2 hiernach). Daher ist nicht zu bemängeln, dass die hier streitenden Parteien den Kanton St. Gallen in ihren zweiten Meinungsaustausch nicht miteinbezogen haben. Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf das Gesuch ein- zutreten.
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2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
2.3
2.3.1 Im Kanton Freiburg wurde am 15./16. September 2024 in Z./FR in ein Fahr- radgeschäft eingebrochen. Gemäss Rapport vom 16. Dezember 2024 der Kantonspolizei Freiburg sei auf den Videoüberwachungsbildern ersichtlich, dass die Täterschaft (zwei vermummte Personen) am 15. September 2024 um 23.52 Uhr in das Fahrradgeschäft einbreche und dieses gleich wieder verlasse, vermutlich um zu sehen, ob ein Alarm ausgelöst und die Polizei benachrichtigt werde. Anschliessend befördere die Täterschaft ab 01.38 Uhr mehrere Fahrräder hinaus, die in ein Transportfahrzeug der Marke «[…]» mit ausländischem Kennzeichen verladen worden seien, woraufhin das Trans- portfahrzeug den Tatort verlassen habe. Die zwei vermummten Täter seien zurückgeblieben und mit einem weiteren unbekannten Fahrzeug in unbe- kannte Richtung geflüchtet. Die Kantonspolizei Freiburg geht aufgrund der Ermittlungen von mindestens drei Tätern aus. Anhand von DNA-Spuren
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konnte A. als einer der Täter identifiziert werden (Verfahrensakten FR, pag. 1074 f.).
2.3.2 Am 17. Februar 2025 wurde in S./FR ebenfalls in ein Fahrradgeschäft ein- gebrochen. Der Täterschaft gelang es, mit dem Fahrzeug mit dem italieni- schen Kennzeichen «1.» die Polizeikontrolle in Q./FR durchzubrechen und zu flüchten. Nach einer kurzen Nachfahrt konnte das Fahrzeug angehalten und D. als Fahrer identifiziert werden. Seinem Beifahrer gelang hingegen die Flucht. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Freiburg ergaben, dass D. das Fahrzeug mit dem Kontrollschild «1.» bei der Mietwagenfirma «E.» vom 10. bis 18. Februar 2025 gemietet und am Flughafen P./I abgeholt hat. Anhand der in der von der Täterschaft verwendeten Airbnb-Wohnung in R./FR und im Fahrzeug mit dem Kennzeichen «1.» sichergestellten DNA-Spuren sowie der Auswertung des bei D. sichergestellten Mobiltelefons konnte A. als der geflüchtete Beifahrer identifiziert werden. Nachdem D. anlässlich der Einver- nahme vom 17. Februar 2025 die Beteiligung einer zweiten Person am Ein- bruchdiebstahl in S./FR abgestritten hatte (Verfahrensakten FR, pag. 1018 ff.), gab er anlässlich der zweiten Befragung vom 10. März 2025 zu, dass A. der Beifahrer war und sie zusammen in der Wohnung in R./FR übernachtet haben (Verfahrensakten FR, pag. 1026 ff.). Ferner ergab die Analyse des bei D. sichergestellten Mobiltelefons, dass darauf zwischen 15. und 17. Februar 2025 nach diversen Fahrradgeschäften in der Schweiz gesucht wurde, da- runter auch nach demjenigen in S./FR.
Die Kantonspolizei Freiburg geht aufgrund des Tatvorgehens und der Videoaufzeichnungen davon aus, dass die Einbruchdiebstähle in Z./FR und S./FR von derselben Tätergruppierung begangen wurden und D. im Zusam- menhang mit dem Einbruchdiebstahl in Z./FR stehen könnte. Laut Kantons- polizei Freiburg zeige die von der Täterschaft getragene Kleidung sowie das verwendete Tatfahrzeug, dass die gleiche Täterschaft auch am 3. Juli 2024 in V./VS, am 23. September 2024 in U./VD sowie am 26. September 2024 in T./BE in Fahrradgeschäfte eingebrochen sein könnte. Die Abklärungen der Kantonspolizei Freiburg ergaben zudem, dass D. am 19. Januar 2021 und A. am 23. Februar 2021 in Österreich wegen Einbruchdiebstählen in Fahr- radgeschäfte verhaftet und verurteilt wurden. Einer der damaligen sechs Komplizen von A. war F., der auch Komplize von D. war. Schliesslich wurde D. auch in Litauen mehrfach wegen Diebstahls verurteilt und inhaftiert. Ge- stützt auf die Ermittlungsergebnisse geht die Kantonspolizei Freiburg davon aus, dass D. und A. der gleichen Tätergruppierung angehören, die für die in der Schweiz begangene Einbruchserie in Fahrradgeschäfte verantwortlich sein könnte (Verfahrensakten FR, pag. 1001 ff., 1012, 1076 ff.).
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2.4
2.4.1 In Y./VS kam es am 25./26. April 2024 zu einem Einbruch sowie am 2. und 2./3. Juli 2024 in V./VS und W./VS zu einem Einbruchsversuch und einem Einbruch in ein Fahrradgeschäft. Daraufhin führte die Kriminalpolizei Ober- wallis kantonsinterne Abklärungen zu gleichgelagerten Delikten durch und stellte gewisse Parallelen (Anzahl benutzter Fahrzeuge, gleiche Verkehrs- route, Verhalten am Tatort) zum Einbruchdiebstahl vom 25./26. April 2024 in Y./VS fest und führte im Verwaltungsbericht vom 8. Oktober 2024 entspre- chend aus, dass es sich um die gleiche Täterschaft handeln könnte (Verfah- rensakten VS, pag. 42 f.). Im an die StA Oberwallis adressierten Verwal- tungsbericht vom 9. Oktober 2024 führte die Kriminalpolizei Oberwallis aus, dass beim Vorfall in V./VS vom 2./3. Juli 2024 mit grösster Wahrscheinlich- keit das Fahrzeug mit den italienischen Kontrollschildern «2.» in direkter Ver- bindung zum Delikt stehe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass es sich dabei um ein Mietfahrzeug handle, das von D. für den Zeitraum vom 1. bis
3. Juli 2024 bei der Mietfirma «E.» in P./I über die Internetplattform «boo- king.com» gemietet worden sei. Unter Beilage des Mietvertrags ersuchte die Kriminalpolizei Oberwallis die StA Oberwallis um Ausstellung einer Editions- verfügung für die erwähnte (in den Niederlanden niedergelassene) Internet- plattform, um dadurch Rückschlüsse auf die Täterschaft zu gewinnen (Ver- fahrensakten VS, pag. 50 ff.). Am 11. Oktober 2024 folgten seitens der Kri- minalpolizei Oberwallis weitere Gesuche um Erlass von Editionsverfügungen (Verfahrensakten VS, pag. 55 ff.). Am 16. Oktober 2024 erliess die StA Ober- wallis im Verfahren SAO 24 1499 drei Editionsverfügungen und stellte glei- chentags an die Niederlande ein Rechtshilfeersuchen, worin sie im Sachver- halt auf die Einbruchdiebstähle vom 25./26. April 2024 in Y./VS sowie vom
2. Juli und 2./3. Juli 2024 in V./VS und W./VS und auf das von D. in P./I gemietete Fahrzeug Bezug nahm (Verfahrensakten VS, pag. 66 ff.). Gestützt auf die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25./26. April 2024 in Y./VS sichergestellten DNA-Spuren konnten als mögliche Täter die litauischen Staatsangehörigen B. und C. identifiziert werden, woraufhin sie von der StA Oberwallis im Verfahren SAO 24 1499 am 3. Januar 2025 zur Verhaf- tung ausgeschrieben wurden (Verfahrensakten VS, pag. 86 ff.).
Nach Auswertung der edierten Unterlagen und ersuchten Informationen teilte die Kriminalpolizei Oberwallis der StA Oberwallis mit Zwischenbericht vom 3. April 2025 mit, dass es sich beim Personenwagen mit italienischem Kontrollschild «2.», welches sich zur Tatzeit am 2./3. Juli und 2. Juli 2024 in unmittelbarer Nähe zum Tatobjekt aufgehalten habe, um ein Mietfahrzeug handle, dass sich nur kurzzeitig in der Schweiz aufgehalten habe. Gemäss den von der Autovermietungsfirma erhaltenen Unterlagen sowie den getätig- ten Ermittlungen sei das Fahrzeug am Standort in P./I abgeholt und mit
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grosser Wahrscheinlichkeit von D. für den Zeitraum vom 1. bis 3. Juli 2025 gemietet worden. Die von D. im Mietvertrag angegebene Mobiltelefonnum- mer habe sich am 6. Mai 2024, 11.-12. Mai 2024 sowie am 1.-3. Juli 2024 ins Schweizer Mobilfunknetz eingeloggt. Weiter hielt die Kriminalpolizei Oberwallis im Zwischenbericht vom 3. April 2025 fest, dass D. bereits in Österreich wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Einbruch und Diebstahl von Fahrrädern im Hochpreissegment) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei, weshalb der Verdacht gegenüber D. kon- kreter werde. Unter Verweis auf die von der Kantonspolizei Freiburg vorge- nommenen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in S./FR führte die Kriminalpolizei Oberwallis aus, dass das Fahrzeug, in wel- chem D. am 17. Februar 2025 angehalten worden sei, ebenfalls bei «E.» gemietet worden sei, weshalb der Beschuldigte D. am 7. April 2024 zwecks Befragung ins Untersuchungsgefängnis Brig transferiert werde (Verfahrens- akten VS, pag. 108 ff.). In der Folge nahm die StA Oberwallis mit der StA FR mit E-Mail vom 4. April 2025 zwecks Zuführung des im Kanton Freiburg inhaftierten D. in den Kanton Wallis Kontakt auf (Verfahrensakten FR, pag. 1094).
2.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2025 wurde D. im Beisein seines Verteidigers vom Stellvertretenden Chef der Kriminalpolizei Oberwallis dar- über orientiert, dass er als beschuldigte Person befragt werde und die Ein- vernahme im Rahmen eines Strafverfahrens erfolge, das gegen ihn wegen des Einbruchsversuchs vom 2. Juli 2024 in W./VS und des Einbruchdieb- stahls vom 2./3. Juli 2024 in V./VS eröffnet worden sei. Als Fallnummer der StA Oberwallis wurde auf dem Einvernahmeprotokoll vom 9. April 2025 SAO 24 1499 angegeben (Verfahrensakten FR, pag. 1102). Auf eine ent- sprechende Frage gab D. an, sich nicht mehr erinnern zu können, zu wel- chem Zweck er das Fahrzeug am 1. Juli 2024 gemietet habe, wahrscheinlich für den Urlaub. Er sei auch nicht mehr sicher, wo er das Fahrzeug abgeholt habe. Es könne sein, dass dies am Flughafen Mailand gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass das Fahrzeug in P./I gemietet worden sei, antwortete D., dass dies sein könne. Weiter gab D. an, mit dem Flugzeug nach P./I gekommen zu sein und bestätigte, den Mietvertrag für das Fahrzeug unterschrieben zu haben. Er könne sich aber nicht erinnern, wo er am 1. Juli 2024 in der Schweiz Ferien gemacht habe. Den Vorhalt, dass er damals in der Region Wallis Ferien gemacht hat, kommentierte D. nicht und gab an, er wisse nicht, ob er durch die Region gefahren sei. Die Frage, auf wen die auf dem Miet- vertrag angegebene Mobiltelefonnummer laute, beantwortete D. dahinge- hen, dass er dies nicht sagen könne und sich nicht erinnere. Auf entspre- chenden Vorhalt bestätigte D., dass die auf dem Mietvertrag angegebene E- Mail-Adresse seit ein paar Jahren auf ihn laute. Nachdem ihm vorgehalten
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wurde, dass diese E-Mail-Adresse mit der im Mietvertrag angegebenen Mo- biltelefonnummer verknüpft sei, gab er an, dass dies sein könne. Die Frage, ob es seine Mobiltelefonnummer sei, beantwortete D. dahingehend, dass er dies nicht sagen könne, er kenne die Nummer nicht auswendig. Ebenso konnte D. nicht sagen, für welchen Zeitraum er das Fahrzeug gemietet hat, gab jedoch an, dass es möglich sei, dass er das Fahrzeug nach P./I zurück- gebracht habe. Zum Vorhalt, dass die Kriminalpolizei Oberwallis stark davon ausgehe, dass er das Fahrzeug nicht für die Ferien, sondern dazu gemietet habe, um in der Schweiz Diebstähle von Fahrrädern im Hochpreissegment auszuführen, kommentierte D. nicht und gab an, nichts getan zu haben. Wei- ter gab D. zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, wo er während seines Aufenthalts vom 1.-3. Juli 2024 übernachtet hat, gab jedoch an, dass er wahrscheinlich bar bezahlt habe (Verfahrensakten FR, pag. 1104 ff.). Ab- schliessend merkte der Stellvertretende Chef der Kriminalpolizei Oberwallis an, dass er mehrere Fälle in der Schweiz mit denjenigen im Kanton Wallis verglichen habe und seiner Einschätzung nach gehe die Gruppierung immer gleich vor: es werde in die Schweiz mit einem gemieteten Personenwagen oder mit einem Personenwagen mit gefälschten Kontrollschildern eingereist (1); das Objekt werde ausgespäht und ausgewählt (2); in das Objekt werde eingebrochen (3); es werde zugewartet, ob sich die Polizei vor Ort begebe (4); der Transporter mit gefälschten Kontrollschildern von Deutschland werde hinzugerufen und das Deliktsgut werde verladen (5) und schliesslich würden der Transporter und der Personenwagen die Schweiz getrennt ver- lassen. D. erwiderte, damit nichts zu tun zu haben und dazu nichts sagen zu können (Verfahrensakten FR, pag. 1108).
2.5
2.5.1 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse deuten darauf hin, das D. das Delikt in S./FR mutmasslich zusammen mit A. begangen hat. D. hat für die Zeit, als die Einbruchdiebstähle in S./FR und V./VS stattgefunden haben, zwei Per- sonenwagen bei «E.» in P./I gemietet. Das eine von ihm gemietete Fahrzeug diente als Fluchtfahrzeug in S./FR und das andere wurde in V./VS in unmit- telbarer Nähe zum Tatort gesichtet. Die von D. im Fahrzeugmietvertrag an- gegebene Mobiltelefonnummer hat sich am 1.-3. Juli 2024 ins Schweizer Mobilfunknetz eingeloggt. Überdies wurde das gleiche Transportfahrzeug «[…]» sowohl am 2./3. Juli 2024 in V./VS als auch am 15./16. September 2024 in Z./FR verwendet, wobei die Kantonspolizei Freiburg von der Beteili- gung von D. am Vorfall vom 15./16. September 2024 in Z./FR ausgeht. Die Verbindung zwischen den Einbruchdiebstählen in S./FR und V./VS ist offen- kundig und die Beteiligung von D. am Einbruch und Einbruchsversuch vom
2. und 2./3. Juli 2024 im Kanton Wallis kann gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist D. wie die übrigen
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mutmasslichen Mitglieder der Tätergruppierung litauischer Staatsangehöri- ger und weist einschlägige Vorstrafen sowohl in Litauen als auch in Öster- reich auf. Unter diesen Umständen gab es für die Kriminalpolizei Oberwallis ausreichend konkrete Hinweise darauf, dass D. an den Vorfällen im Kanton Wallis vom 2. und 2./3. Juli 2024 beteiligt sein könnte, weshalb er am 9. April 2025 zu Recht als Beschuldigter einvernommen wurde. Wie der Kanton Frei- burg zutreffend ausführt, ist vorliegend massgebend, was dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird und nicht was ihm letztlich nachgewiesen werden kann (supra E. 2.2). Entsprechend stösst der Einwand des Kantons Wallis, wo- nach D. seine Beteiligung an den Vorfällen im Juli 2024 im Kanton Wallis anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2025 abgestritten habe und gegen ihn sonst keine Beweise vorliegen würden, ins Leere. Dies gilt umso mehr, als D. auch anlässlich der Befragungen im Kanton Freiburg jeweils nur das eingestanden hat, was er aufgrund der ihm vorgelegten Beweise nicht ab- streiten konnte.
Nach dem Gesagten ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb der Chef der Kriminalpolizei Oberwallis in seiner E-Mail vom 24. Juni 2025 an den Oberstaatsanwalt des Kantons Wallis ausführte, D. sei vom Stellvertreten- den Chef der Kriminalpolizei irrtümlicherweise als Beschuldigter einvernom- men worden. Dieser Frage braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal für die Bestimmung des Gerichtsstandes eine formelle Eröffnung eines Verfahrens gegenüber einer konkreten Person nicht voraus- gesetzt wird und auch eine von der Polizei durchgeführte Einvernahme ge- richtsstandrelevant sein kann (vgl. BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 175). Durch die Entgegennahme der Strafanzeige am 3. Juli 2024 sowie durch anschliessende Vornahme von Untersuchungs- handlungen im Oktober 2024 gab die Kriminalpolizei Oberwallis und die StA Oberwallis zu erkennen, dass sie D. einer strafbaren Handlung im Zu- sammenhang mit den Vorfällen vom 2. und 2./3. Juli 2024 verdächtigen. Da- mit lag die erste Verfolgungshandlung im Kanton Wallis.
2.5.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – soweit ersichtlich – D. eine Beteiligung am Einbruchdiebstahl vom 13. Mai 2024 in X./SG nicht vorge- worfen wird. Weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien ergeben sich Hinweise, dass D. zusammen mit A. den Einbruch- diebstahl im Kanton St. Gallen begangen haben könnte. Selbst unter der An- nahme, dass D. und A. zu derselben Tätergruppierung angehören sollten, die für die in der Schweiz in Fahrradgeschäfte verübten Einbruchserie ver- antwortlich sein könnte (vgl. E. 2.3.2 in fine), wäre der erste Einbruchdieb- stahl am 25./26. April 2024 im Kanton Wallis verübt (Näheres hierzu in E. 2.4.1), womit die Zuständigkeit auch dann beim Kanton Wallis läge.
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2.6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3.
3.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144., p. 147). In bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Kostenpflichtig kann ein Kanton u.a. dann werden, wenn die Beschwerdekammer rechtsmissbräuchlich angerufen wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Kanton gemäss konstanter Praxis seine Zustän- digkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (zum Ganzen TPF 2023 130 E. 5.1 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3).
3.2 Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaften es auf der gleichen normativen Grundlage führen und bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies aufdrängt. Im Kanton Wallis wurden nach Eingang der Strafanzeige betreffend die beiden Vorfälle im Juli 2024 bis April 2025 zahlreiche Untersuchungshandlungen seitens der StA Oberwallis und der Kriminalpolizei Oberwallis vorgenommen. D. wird von der Kriminalpolizei Wallis als möglicher Beschuldigter bereits im an die StA Oberwallis gerichtetem Bericht vom 9. Oktober 2024 erwähnt und wurde nach Anordnung von Editionsverfügungen und Rechtshilfeersuchen Ende Oktober 2024 am 9. April 2025 als Beschuldigten einvernommen. Sich im Rahmen des Meinungsaustausches nun auf den Standpunkt zu stellen, dass gegen D. im Kanton Wallis nicht ermittelt werde und dessen Einvernahme vom 9. April 2025 nicht gerichtsstandsrelevant sei, stellt eine Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Kanton Wallis für das vorliegende Verfahren eine Gerichts- gebühr aufzuerlegen. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist dem Kanton Wallis, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und ver- pflichtet, die D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Wallis, Staatsanwalt- schaft, Zentrales Amt, auferlegt.
Bellinzona, 30. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.