Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt («nachfolgend StA BS») führte seit dem 18. April 2024 ein Strafverfahren gegen A., B., C. sowie D. wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Die vier erwachsenen Beschuldigten, gemeinsam mit einem minderjährigen Beschuldigten, sollen gemäss der StA BS als Klimaaktivisten eine Aktion ge- meinsam geplant und ausgeführt haben. A. habe sich dabei zusammen mit D. und dem minderjährigen E. mit Leuchtwesten und Transparenten (Auf- schrift «Drop Fossil Subsidies») auf die Fahrbahn gesetzt und so den Indivi- dual- sowie den öffentlichen Verkehr für über 30 Minuten blockiert. Sie hätten zudem eine unbekannte Flüssigkeit (offenbar ein Gemisch aus Weizenstärke und eingefärbtem Wasser) verschüttet und damit den öffentlichen Raum ver- unreinigt (Urk. BS pag. 68–103).
B. Die StA BS ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA UR») mit Schreiben vom 13. Mai, 24. Juli, 30. Juli sowie 2. Oktober 2024 um die Übernahme ihres Strafverfahrens, da die StA UR seit dem
5. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen D. wegen Nötigung geführt hatte. Die StA UR übernahm mit Schreiben vom 24. und 25. Juli 2024 das Strafverfah- ren gegen D., nicht aber diejenigen gegen die Mitbeschuldigten, da keine Mittäterschaft gegeben sei (Urk. BS pag. 59–66).
C. Die StA BS rief am 10. Oktober 2024 die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Uri für zuständig zu erklären (act. 1). Der Kanton Uri verweist in seiner Stellung- nahme vom 28. Oktober 2024 auf die bislang ergangene Korrespondenz. Er sieht die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Tä- terin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise du fait»; «signoria del fatto») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. No- vember 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Bezie- hung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3 wie auch BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 4.3).
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E. 2.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
E. 2.4.1 Der Kanton Basel-Stadt bringt vor, A. habe zusammen mit D. und dem min- derjährigen E. die Flüssigkeit auf der Strasse ausgeleert und sie hätten sich zu Dritt auf die Strasse gesetzt, um sie zu blockieren. Ihre Mittäterschaft sei offensichtlich gegeben. B. habe sich gegenüber der Polizei als Verantwortli- cher der Aktion ausgegeben. Er habe damit zumindest an der Entschlies- sung sowie Planung des Delikts in massgebender Weise mitgewirkt, womit auch bei ihm klarerweise eine Mittäterschaft vorliege. C. habe vor Ort gegen- über der Polizei kurz gesagt, er sei durch Zufall an die Aktion herangelaufen und kenne die anderen Beteiligten nicht. Dies schliesse eine Mittäterschaft nicht zwangsläufig aus. Eine solche liege auch bei dem vor, der sich während der Verübung den weiteren Teilnehmern anschliesse und den Vorsatz über- nehme. Seine spontane Mitwirkung sei nicht ausgeschlossen, zumal Foto- grafien ihn auf der Strasse zeigten, er diese damit mutmasslich ebenfalls blockiert und sich so an einem möglichen Delikt beteiligt habe (act. 1 S. 2 f.).
E. 2.4.2 Der Kanton Uri führt aus, aus den Aussagen der beteiligten Personen ergä- ben sich keine Hinweise auf eine gemeinschaftlich geplante Tat. Im Gegen- teil, C. habe klar gesagt, nur zufällig anwesend zu sein und er habe mit den anderen Personen nichts zu tun. Es ergebe sich aus dem Beschluss der Be- schwerdekammer des Kantons Bern BK 22 396 vom 15. März 2013 E. 7.2.1, dass ein gemeinsamer Tatentschluss nachgewiesen werden müsse und sich eine Mittäterschaft nicht alleine daraus ergebe, dass beschuldigte Personen gemeinsame Interessen verfolgten (Urk. BS pag. 65 f.).
E. 2.5 Vorliegend ist eine Mittäterschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu prüfen. Zur Begründung kann dafür zunächst auf die zutreffenden Aus- führungen des Kantons Basel-Stadt verwiesen werden (vgl. obige Erwägung 2.4.1). C. erscheint im vorliegenden Sachverhalt zumindest als Teilnehmer. Die Urner Strafjustiz nahm unbestrittenermassen die ersten Verfolgungs- handlungen gegen den Mittäter D. vor (Urk. BS pag. 61, 65). Der Kanton Uri ist damit nach Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO für alle Beteiligten zuständig. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind folglich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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E. 3.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144., p. 147). Dies ist die allgemeine Regel. Um Uneinigkeiten zwischen den hierarchisch gleichgeordneten Kan- tonen zu schlichten und beizulegen, braucht es staatsrechtlich den Bund.
E. 3.2.1 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 208 N. 649). Für die Beschwerdekammer stehen dabei Gerichtsstandsgesuche im Vordergrund, über die sie noch nicht entscheiden kann, sei es
• weil nicht mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen der Mei- nungsaustausch (mit komplettem Aktenaustausch) rechtzeitig (BGE 87 IV 45 E. 4) und korrekt gepflegt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650); • weil vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Ge- richtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbe- reichen der einzelnen Kantone abgeklärt wurden, worauf im Mei- nungsaustausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650).
E. 3.2.2 Kostenpflichtig kann sodann ein Kanton werden, der die Beschwerdekam- mer rechtsmissbräuchlich anruft; das ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 651)
• wenn er bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestell- ten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Ge- such aussichtslos war (BGE 87 IV 144, p. 147); • wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte aner- kennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 652); • wenn der gesuchstellende Kanton A die Überweisung des Falles an den Kanton B verlangt, obwohl er aufgrund des Meinungsaustausch- verfahrens erkennen konnte und musste, dass eine Zuständigkeit des Kantons B ausser Frage steht. In der Regel nicht zu Kosten oder Gebühren führt vor der Beschwerdekam- mer der Fall, wenn ein Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung nicht alle für die Beurteilung nötigen Angaben enthält und die Beurteilung dadurch er- schwert wird; die Anklagekammer hatte in einem solchen Fall dem Kanton
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zwar nicht die Kosten überbunden, aber gestützt auf die damalige Rechts- lage (Art. 156 Abs. 6 OG) eine Gerichtsgebühr auferlegt (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 653; zum Ganzen TPF 2023 130 E. 5.1).
E. 3.3 Der Kanton Uri setzte sich weder im Meinungsaustausch noch vor der Be- schwerdekammer mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu den Gerichtsständen auseinander. Insbesondere be- rücksichtigt er in keiner Weise, dass diese in ständiger Rechtsprechung nach dem wegleitenden Grundsatz in dubio pro duriore zu bestimmen sind (vgl. obige Erwägungen 2.3, 2.5). Die Rechtsprechung der Beschwerdekam- mer ist einerseits zugänglich in der amtlich publizierten TPF-Sammlung, an- dererseits sind sämtliche Beschlüsse der Beschwerdekammer in der auf www.bstger.ch abrufbaren Entscheiddatenbank des Bundesstrafgerichts konsultierbar. Die Rechtsprechung ist sodann aufgearbeitet namentlich in den Standardwerken von SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O.) sowie BAUMGARTNER (Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014). Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwaltschaften es auf der gleichen normativen Grundlage führen und bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerken- nen, sobald sich dies aufdrängt. Beides ist vorliegend seitens des Kantons Uri nicht geschehen. In langjähriger Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.2 vorstehend) ist diesfalls eine Kostenpflicht vorgesehen. Die Beschwerde- kammer hat diese Rechtsprechung in TPF 2023 130 E. 5.1 in Erinnerung gerufen und nochmals im Beschluss BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 6 auf die mögliche Kostenpflicht aufmerksam gemacht. Die übliche Ge- richtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Uri, Staatsanwaltschaft, aufzuerlegen.
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Uri, Staatsanwaltschaft, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON URI Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.62
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt («nachfolgend StA BS») führte seit dem 18. April 2024 ein Strafverfahren gegen A., B., C. sowie D. wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Die vier erwachsenen Beschuldigten, gemeinsam mit einem minderjährigen Beschuldigten, sollen gemäss der StA BS als Klimaaktivisten eine Aktion ge- meinsam geplant und ausgeführt haben. A. habe sich dabei zusammen mit D. und dem minderjährigen E. mit Leuchtwesten und Transparenten (Auf- schrift «Drop Fossil Subsidies») auf die Fahrbahn gesetzt und so den Indivi- dual- sowie den öffentlichen Verkehr für über 30 Minuten blockiert. Sie hätten zudem eine unbekannte Flüssigkeit (offenbar ein Gemisch aus Weizenstärke und eingefärbtem Wasser) verschüttet und damit den öffentlichen Raum ver- unreinigt (Urk. BS pag. 68–103).
B. Die StA BS ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA UR») mit Schreiben vom 13. Mai, 24. Juli, 30. Juli sowie 2. Oktober 2024 um die Übernahme ihres Strafverfahrens, da die StA UR seit dem
5. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen D. wegen Nötigung geführt hatte. Die StA UR übernahm mit Schreiben vom 24. und 25. Juli 2024 das Strafverfah- ren gegen D., nicht aber diejenigen gegen die Mitbeschuldigten, da keine Mittäterschaft gegeben sei (Urk. BS pag. 59–66).
C. Die StA BS rief am 10. Oktober 2024 die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Uri für zuständig zu erklären (act. 1). Der Kanton Uri verweist in seiner Stellung- nahme vom 28. Oktober 2024 auf die bislang ergangene Korrespondenz. Er sieht die Zuständigkeit beim Kanton Basel-Stadt (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Tä- terin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise du fait»; «signoria del fatto») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. No- vember 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Bezie- hung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3 wie auch BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 4.3).
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2.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
2.4
2.4.1 Der Kanton Basel-Stadt bringt vor, A. habe zusammen mit D. und dem min- derjährigen E. die Flüssigkeit auf der Strasse ausgeleert und sie hätten sich zu Dritt auf die Strasse gesetzt, um sie zu blockieren. Ihre Mittäterschaft sei offensichtlich gegeben. B. habe sich gegenüber der Polizei als Verantwortli- cher der Aktion ausgegeben. Er habe damit zumindest an der Entschlies- sung sowie Planung des Delikts in massgebender Weise mitgewirkt, womit auch bei ihm klarerweise eine Mittäterschaft vorliege. C. habe vor Ort gegen- über der Polizei kurz gesagt, er sei durch Zufall an die Aktion herangelaufen und kenne die anderen Beteiligten nicht. Dies schliesse eine Mittäterschaft nicht zwangsläufig aus. Eine solche liege auch bei dem vor, der sich während der Verübung den weiteren Teilnehmern anschliesse und den Vorsatz über- nehme. Seine spontane Mitwirkung sei nicht ausgeschlossen, zumal Foto- grafien ihn auf der Strasse zeigten, er diese damit mutmasslich ebenfalls blockiert und sich so an einem möglichen Delikt beteiligt habe (act. 1 S. 2 f.).
2.4.2 Der Kanton Uri führt aus, aus den Aussagen der beteiligten Personen ergä- ben sich keine Hinweise auf eine gemeinschaftlich geplante Tat. Im Gegen- teil, C. habe klar gesagt, nur zufällig anwesend zu sein und er habe mit den anderen Personen nichts zu tun. Es ergebe sich aus dem Beschluss der Be- schwerdekammer des Kantons Bern BK 22 396 vom 15. März 2013 E. 7.2.1, dass ein gemeinsamer Tatentschluss nachgewiesen werden müsse und sich eine Mittäterschaft nicht alleine daraus ergebe, dass beschuldigte Personen gemeinsame Interessen verfolgten (Urk. BS pag. 65 f.).
2.5 Vorliegend ist eine Mittäterschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu prüfen. Zur Begründung kann dafür zunächst auf die zutreffenden Aus- führungen des Kantons Basel-Stadt verwiesen werden (vgl. obige Erwägung 2.4.1). C. erscheint im vorliegenden Sachverhalt zumindest als Teilnehmer. Die Urner Strafjustiz nahm unbestrittenermassen die ersten Verfolgungs- handlungen gegen den Mittäter D. vor (Urk. BS pag. 61, 65). Der Kanton Uri ist damit nach Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO für alle Beteiligten zuständig. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind folglich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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3.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144., p. 147). Dies ist die allgemeine Regel. Um Uneinigkeiten zwischen den hierarchisch gleichgeordneten Kan- tonen zu schlichten und beizulegen, braucht es staatsrechtlich den Bund.
3.2
3.2.1 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 208 N. 649). Für die Beschwerdekammer stehen dabei Gerichtsstandsgesuche im Vordergrund, über die sie noch nicht entscheiden kann, sei es
• weil nicht mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen der Mei- nungsaustausch (mit komplettem Aktenaustausch) rechtzeitig (BGE 87 IV 45 E. 4) und korrekt gepflegt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650); • weil vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Ge- richtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbe- reichen der einzelnen Kantone abgeklärt wurden, worauf im Mei- nungsaustausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650). 3.2.2 Kostenpflichtig kann sodann ein Kanton werden, der die Beschwerdekam- mer rechtsmissbräuchlich anruft; das ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 651)
• wenn er bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestell- ten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Ge- such aussichtslos war (BGE 87 IV 144, p. 147); • wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte aner- kennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 652); • wenn der gesuchstellende Kanton A die Überweisung des Falles an den Kanton B verlangt, obwohl er aufgrund des Meinungsaustausch- verfahrens erkennen konnte und musste, dass eine Zuständigkeit des Kantons B ausser Frage steht. In der Regel nicht zu Kosten oder Gebühren führt vor der Beschwerdekam- mer der Fall, wenn ein Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung nicht alle für die Beurteilung nötigen Angaben enthält und die Beurteilung dadurch er- schwert wird; die Anklagekammer hatte in einem solchen Fall dem Kanton
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zwar nicht die Kosten überbunden, aber gestützt auf die damalige Rechts- lage (Art. 156 Abs. 6 OG) eine Gerichtsgebühr auferlegt (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 653; zum Ganzen TPF 2023 130 E. 5.1).
3.3 Der Kanton Uri setzte sich weder im Meinungsaustausch noch vor der Be- schwerdekammer mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu den Gerichtsständen auseinander. Insbesondere be- rücksichtigt er in keiner Weise, dass diese in ständiger Rechtsprechung nach dem wegleitenden Grundsatz in dubio pro duriore zu bestimmen sind (vgl. obige Erwägungen 2.3, 2.5). Die Rechtsprechung der Beschwerdekam- mer ist einerseits zugänglich in der amtlich publizierten TPF-Sammlung, an- dererseits sind sämtliche Beschlüsse der Beschwerdekammer in der auf www.bstger.ch abrufbaren Entscheiddatenbank des Bundesstrafgerichts konsultierbar. Die Rechtsprechung ist sodann aufgearbeitet namentlich in den Standardwerken von SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O.) sowie BAUMGARTNER (Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014). Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwaltschaften es auf der gleichen normativen Grundlage führen und bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerken- nen, sobald sich dies aufdrängt. Beides ist vorliegend seitens des Kantons Uri nicht geschehen. In langjähriger Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.2 vorstehend) ist diesfalls eine Kostenpflicht vorgesehen. Die Beschwerde- kammer hat diese Rechtsprechung in TPF 2023 130 E. 5.1 in Erinnerung gerufen und nochmals im Beschluss BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 6 auf die mögliche Kostenpflicht aufmerksam gemacht. Die übliche Ge- richtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Uri, Staatsanwaltschaft, aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Uri, Staatsanwaltschaft, auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.