Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 6. November 2024 um 02:19 Uhr wurden A., 2006 in Belgien geborener belgischer Staatsbürger mit Adresse in Belgien, und B., 2003 in Frankreich geborener französischer Staatsbürger mit Adresse in Frankreich, anlässlich einer Verkehrskontrolle in Bern in einem Lieferwagen mit dem Kontrollschild VD […] kontrolliert (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport).
Die weiteren Abklärungen der Kantonspolizei Bern bei der Kantonspolizei Waadt haben in der Folge ergeben, dass dieser Lieferwagen wenige Stunden zuvor (in der Zeitspanne vom 5. November 2024 ab 18:00 Uhr bis 6. Novem- ber 2024) in Z. im Kanton Waadt entwendet worden war, was der Geschädigte C. erst nach der Kontaktaufnahme durch die Waadtländer Kantonspolizei bemerkt hat (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport, S. 3).
Auf Verlangen konnte der Lenker, A., keinen Führerausweis vorweisen. We- der der Lenker noch dessen Beifahrer, B., konnten sich mit einer Identitäts- karte oder einem Reisepass legitimieren. Beide gaben an, dass sie ihre Aus- weisschriften in einem Hotel in Frankreich vergessen hätten. Bei der Effek- tenkontrolle konnte bei A. eine belgische Identitätskarte entdeckt werden. Die Effektenkontrolle von B. ergab keine weiteren Hinweise. Der durchge- führte AFIS-Identiscan ergab sowohl bei A. als auch bei B. einen «No Hit» (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport, S. 2 f.). Der Drogen- Schnelltest bei A. zeigte einen positiven Wert auf Tetrahydrocannabinol an (Verfahrensakten BM 24 47596).
Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2024 sagte A. aus, er sei in einem Hotel in den Ferien in der Nähe der Schweizer Grenze gewesen, und ein grosser Mann mit Glatze habe ihn gefragt, ob er ein Fahr- zeug günstig mieten wolle. Da der Mietpreis gut gewesen sei, habe er zuge- sagt. Etwa 10-15 Minuten zu Fuss vom Hotel entfernt, habe der Mann ihm das Fahrzeug gezeigt. Der Mann habe ihm die Schlüssel gegeben, weshalb er nicht davon ausgegangen sei, dass der Lieferwagen gestohlen sei. Er habe den Lieferwagen am 5. November 2024 um ca. 20:00 Uhr übernommen und sei mit dem Lieferwagen zum Hotel zurückgefahren. Anschliessend hätten er und B. noch etwas im Hotel geschlafen, sie seien dann herumgefahren und schliesslich in die Polizeikontrolle geraten. Er habe gegenüber der Polizei einen falschen Namen angegeben, weil er Angst gehabt habe. Auf die Frage, weshalb er trotz fehlender Fahrberechtigung den Lieferwagen gefahren habe, gab er an, er habe auch Mal erleben wollen, wie es sei, herumzufahren. B. sei sein Freund und er habe mit ihm zusammen Ferien gemacht. Das Hotel finde er nicht mehr, aber es sei in Gex (Frankreich) gewesen. Auf die Frage, wes- halb er sich in der Schweiz aufgehalten habe, gab A. zur Antwort, er habe
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lediglich mit dem Fahrzeug umherfahren wollen, um vom Angebot zu profitie- ren. Es habe keinen eigentlichen Grund für den Aufenthalt in der Schweiz ge- geben. Er sei am 6. November 2024 um ca. 02.00 Uhr von Frankreich in die Schweiz eingereist (Verfahrensakten BM 24 47596, Einvernahmeprotokoll).
B. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2024 aus, er habe nicht gewusst, dass das Auto gestohlen sei. Er sei davon aus- gegangen, dass sein Freund einen belgischen Führerausweis besitze und dabei habe. Auf die Frage, weshalb er sich in der Schweiz aufhalte, gab er zur Antwort, sein Freund habe ihn gebeten mitzukommen, es ginge um einen Materialtransport in Richtung Strassburg. Es sei vereinbart gewesen, dass sein Freund ihn in Strassburg aussteigen lasse und er mit dem Zug zurück nach Paris fahre. A. habe zurück nach Belgien fahren wollen. Auf die Frage, was er mit «Materialtransport» meine, erklärte B., sein Freund habe ihm nie genau gesagt, um was es gehe. Er habe A. in Genf getroffen. Er (B.) sei mit dem Zug nach Genf gekommen und A. sei mit dem Flixbus von Belgien nach Genf gekommen. Er (B.) sei am 5. November 2024 etwa um 17:30 Uhr in die Schweiz eingereist, er sei an der Grenze nicht kontrolliert worden. Sie seien ins Hotel in Frankreich gegangen, den Namen kenne er nicht. Das Hotel sei in Thonon-les-Bains (Frankreich) gewesen. Er (B.) sei nachher wieder alleine nach Genf und später sei A. mit dem Fahrzeug nach Genf gekommen und habe ihn abgeholt. Sie hätten sich um ca. 18:00 Uhr in Genf getroffen (Ver- fahrensakten BM 24 47596, Einvernahmeprotokoll).
B. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2025 wurden folgende Deliktsvorwürfe gegen A. aufgenommen: 1. Führen eines Lieferwa- gens ohne Berechtigung (ohne den erforderlichen Führerausweis), 2. Füh- ren eines Motofahrzeuges unter Drogeneinfluss als Lenker eines Lieferwa- gens, 3. Falsche Namensangabe, 4. Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch und führen desselben, 5. Betäubungsmittelkonsum. Gegen B. wurde als Delikt die Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch und Mitfahren in demselben erfasst (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerap- port).
Im schweizerischen Strafregister wurde unter A. ein hängiges Strafverfahren im Kanton Bern wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit.a SVG und Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG eingetragen. Unter B. wurde ein hängiges Strafverfahren im Kanton Bern wegen Entwen- dung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG registriert (Verfahrensakten BM 24 47596, Strafregisterauszüge).
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C. Gemäss dem Anzeigerapport wurden weder vom Ausländer- und Bürger- rechtsdienst (ABD) noch vom Migrationsdienst Massnahmen getroffen. Nach der erkennungsdienstlichen Erfassung im Regionalgefängnis Bern wurden A. und B. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport, S. 5). Am 6. November 2024 bezeichneten A. und B. die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zustelldomizil. Der forensisch- toxikologische Abschlussbericht vom 18. November 2024 betreffend A. ging am 26. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein (Ver- fahrensakten BM 24 47596).
D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern C., der einen Strafantrag gestellt und sich im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert hatte, die Zivilforderung zu beziffern. Sie erklärte, sie benötige diese Angaben, um die beschuldigten Personen anzufragen, ob sie die Forderungen des Geschädigten anerkennen (Verfahrensakten BM 24 47596).
E. Mit Schreiben vom 27. März 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt um Übernahme ihrer Verfahren gegen A. wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 und 95 SVG und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG und gegen B. wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB.
Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern aus, es sei einstweilen nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigten den Lieferwagen im Kanton Waadt gestohlen hätten. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO liege der Gerichtsstand im Kanton Waadt, da dort das schwerste Delikt erfolgt sei (Verfahrensakten BM 24 47596).
F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt lehnte mit Antwortschrei- ben vom 2. April 2025 das Übernahmeersuchen ab (act. 3.3).
Zur Begründung führte sie, das beiden Beschuldigten im Kanton Waadt vor- geworfene Delikt würde gleich schwer wiegen wie die A. im Kanton Bern vorgeworfenen Delikte. Der im Kanton Waadt sich ereignete Sachverhalt sei von Beginn weg und während des gesamten polizeilichen Verfahrens als Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG qualifiziert worden. Die Qualifizierung als Diebstahl sei erst bei
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der Redaktion des Übernahmeersuchens vorgenommen worden. Da die ers- ten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern erfolgt seien, werde das Über- nahmeersuchen abgelehnt.
G. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 10. April 2025 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt ein zweites Mal um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.3).
Zur Begründung führte sie aus, die Aussagen der Beschuldigten seien wider- sprüchlich. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Beschluss BG.2024.52 vom 8. Oktober 2024 E. 3 bestätigt, dass das Auffinden von Deliktsgut bei einer Person einen genügenden Verdacht für einen Diebstahl ergebe, wenn die Person zu dessen Herkunft nur widersprüchliche oder vage Angaben machen könne. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschuldigten der Diebstahl des Fahrzeuges, auch mit Blick auf die zeitliche und örtliche Nähe, vorzuwerfen sei. Auch sei der Vorfall im Kanton Waadt gemäss der «Dénonciation» vom
6. November 2024 als Diebstahl erfasst worden. Das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt sei demnach im Kanton Waadt erfolgt. Sie erachte daher die Zuständigkeit des Kantons Waadt gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO als gegeben.
H. Mit Antwortschreiben vom 17. April 2025 lehnte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Waadt das Übernahmeersuchen wiederum ab (act. 1.4).
Zur Begründung betonte sie, dass aus dem Berner Dossier ausschliesslich der Vorwurf der Fahrzeugentwendung zu entnehmen sei. Als die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 27. Februar 2025 den Geschädigten C. um Bezifferung des Schadens aufgefordert habe, sei als Delikt einzig die Fahrzeugentwendung erwähnt worden. Die Waadtländer Generalstaatsanwaltschaft verstehe nicht, was den Berner Behörden erlaubt habe, die Qualifikation des gegen die Beschuldigten erhobenen Sachverhalts- vorwurfs zu ändern. Es sei keine Ermittlungsmassnahme ergriffen worden, welche geeignet gewesen wäre, eine Änderung der rechtlichen Würdigung nach sich zu ziehen. Entsprechend erachte sie gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO die Zuständigkeit der Berner Behörden als gegeben.
I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs die
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt um Übernahme ihres Straf- verfahrens gegen die Beschuldigten (act. 1.5).
Zur Begründung wiederholte sie ihre früheren Ausführungen und hielt fest, der Vorwurf des Diebstahls sei von Anfang an im Raum gestanden und habe nicht ausgeschlossen werden können. So sei auch beim Formular «Erken- nungsdienstliche Erfassung durch die Polizei» vom 6. November 2024 expli- zit als Delikt «Fahrzeugdiebstahl» ausgeführt. Im Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 8. Januar 2025 werde überdies ausgeführt, dass die Abklärungen über die Kantonspolizei Waadt ergeben hätten, der Lieferwagen sei zuvor in Z./VD gestohlen worden und der Fahrzeugdiebstahl sei durch den Geschädigten erst durch Kontaktaufnahme der Kantonspolizei Waadt bemerkt worden. Gerade auch der Umstand, dass die Beschuldigten das Fahrzeug nicht freiwillig stehen gelassen hätten, sondern durch die Kantons- polizei Bern zur Kontrolle angehalten hätte, lasse auf eine Aneignungsab- sicht des Fahrzeugs schliessen, wodurch diese nicht sicher ausgeschlossen werden könne. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore müsse vorliegend von Diebstahl ausgegangen werden, weshalb der Kanton Waadt aufgrund von Art. 34 Abs. 1 1. Satz StPO zuständig sei.
J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt zum dritten Mal das Übernahmeersuchen ab (act. 1.6).
Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen und führte ergänzend die Gründe auf, weshalb sie die Annahme rechtfertige, der Täter habe mit dem Fahrzeug fahren und nicht dieses wirtschaftlich seinem Ver- mögen einverleiben wollen.
K. Mit Gesuch vom 12. Juni 2025 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Waadt zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. bezüglich der ihnen vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
L. Mit Gesuchsantwort vom 19. Juni 2025 beantragt die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Waadt die Abweisung des Gesuchs (act. 3). Es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldig- ten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom 23. Juni 2025 informiert (act. 4).
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M. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Die möglichst frühzeitige Prüfung soll summarisch und beschleunigt und die Weiterleitung an die (mutmasslich) zuständige Stelle hat rasch zu erfolgen, um eine Verzögerung oder Unterbrechung der Straf- verfolgung zu vermeiden (vgl. ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N. 7 mit Hinweisen).
Untätigkeit kann unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand schaffen. So kann ein sol- cher Grund darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmege- suchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (s. TPF 2011 178; BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 401 f.).
Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). In analoger Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO ist das Gesuch im Normalfall innert zehn Tagen einzureichen (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer
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Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 1.3).
E. 1.2 Am 6. November 2024 hat die Kantonspolizei Bern A. in flagranti in Bern gefasst, als dieser in Begleitung von B. ohne Führerausweis und unter Dro- geneinfluss einen entwendeten Lieferwagen fuhr (s. supra lit. A). Im vorlie- genden Gerichtsstandsverfahren nehmen beide Kantone an, dass A. und B. den Lieferwagen im Kanton Waadt am 5./6. November 2024 entwendet ha- ben, und sie streiten sich im Wesentlichen über die Aneignungsabsichten der Beschuldigten bzw. die Qualifikation des Entwendungssachverhalts (s. supra lit. B und E ff.). Indes erweist sich bereits das erste Übernahme- ersuchen des Gesuchstellers vom 27. März 2025 (s. supra lit. E) mehrere Monate nach den am 6. November 2024 erfolgten Ermittlungen der Kantons- polizei Bern und folglich auch die Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens als verspätet.
Darüber hinaus gingen die Behörden des Kantons Bern selber während fünf Monaten von einem Fall von Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und entsprechend auch von ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 8. Januar 2025 (s. supra lit. B), sondern insbesondere auch aus dem Schreiben vom 27. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern an den Geschädigten mit der Aufforderung, seine Ansprüche zu beziffern (s. supra lit. D). Diese Handlung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern vom 27. Februar 2025 zielte offensichtlich nicht auf die Abklärung von Tatsachen ab, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeu- tung sind, vielmehr wähnte sich die Staatsanwaltschaft kurz vor dem Ab- schluss ihres Strafverfahrens. Es liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Gesuchsteller vor.
Zu betonen bleibt, dass mit Blick auf den voraussichtlichen Erledigungsauf- wand für die zur Diskussion stehenden Sachverhalte das Vorgehen des Gesuchstellers, rund fünf Monate nach den einleitend notwendigen Ermitt- lungen seiner Strafverfolgungsbehörden dem Gesuchsgegner ein Übernah- meersuchen zu stellen, dieses nach der ersten abschlägigen Antwort mit er- weiterter Argumentation zweimal zu wiederholen und schliesslich noch ein gerichtliches Gerichtsstandsverfahren einzuleiten, auch aus verfahrensöko- nomischer Sicht nicht überzeugt.
E. 1.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Materiell wäre es ohnehin wegen konkludenter Anerkennung abzuweisen.
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E. 2.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). Dies ist die allgemeine Regel. Um Uneinigkeiten zwischen den hierarchisch gleichgeordneten Kantonen zu schlichten und beizulegen, braucht es staatsrechtlich den Bund.
E. 2.2 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen (s. Übersicht in TPF 2023 130 E. 5; zuletzt mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3). Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 208 N. 649).
Kostenpflichtig kann ein Kanton werden, der die Beschwerdekammer rechts- missbräuchlich anruft. Dies ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 651), wenn er bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (BGE 87 IV 144, p. 147) oder wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 652).
E. 2.3 Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaften es auf der gleichen normativen Grundlage führen und bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies aufdrängt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3). Das vor- liegende Gesuch setzte sich indes über elementare Grundsätze bei der Fest- legung des Gerichtsstands (s. supra E. 1) hinweg. Mit der Anrufung des Grundsatzes in dubio pro duriore im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Sachverhalte fünf Monate nach den ersten notwendigen Ermitt- lungen, der Durchführung eines dreifachen Meinungsaustauschs über zwei Monate hinweg und schliesslich der Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens bei der Beschwerdekammer hat der Gesuchsteller unnötige Kosten für alle Beteiligten verursacht. Entsprechend ist hier eine Kostenpflicht vorgesehen. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, aufzu- erlegen.
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Bern, Generalsstaats- anwaltschaft, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule For et Entraide, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.36
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2024 um 02:19 Uhr wurden A., 2006 in Belgien geborener belgischer Staatsbürger mit Adresse in Belgien, und B., 2003 in Frankreich geborener französischer Staatsbürger mit Adresse in Frankreich, anlässlich einer Verkehrskontrolle in Bern in einem Lieferwagen mit dem Kontrollschild VD […] kontrolliert (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport).
Die weiteren Abklärungen der Kantonspolizei Bern bei der Kantonspolizei Waadt haben in der Folge ergeben, dass dieser Lieferwagen wenige Stunden zuvor (in der Zeitspanne vom 5. November 2024 ab 18:00 Uhr bis 6. Novem- ber 2024) in Z. im Kanton Waadt entwendet worden war, was der Geschädigte C. erst nach der Kontaktaufnahme durch die Waadtländer Kantonspolizei bemerkt hat (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport, S. 3).
Auf Verlangen konnte der Lenker, A., keinen Führerausweis vorweisen. We- der der Lenker noch dessen Beifahrer, B., konnten sich mit einer Identitäts- karte oder einem Reisepass legitimieren. Beide gaben an, dass sie ihre Aus- weisschriften in einem Hotel in Frankreich vergessen hätten. Bei der Effek- tenkontrolle konnte bei A. eine belgische Identitätskarte entdeckt werden. Die Effektenkontrolle von B. ergab keine weiteren Hinweise. Der durchge- führte AFIS-Identiscan ergab sowohl bei A. als auch bei B. einen «No Hit» (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport, S. 2 f.). Der Drogen- Schnelltest bei A. zeigte einen positiven Wert auf Tetrahydrocannabinol an (Verfahrensakten BM 24 47596).
Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2024 sagte A. aus, er sei in einem Hotel in den Ferien in der Nähe der Schweizer Grenze gewesen, und ein grosser Mann mit Glatze habe ihn gefragt, ob er ein Fahr- zeug günstig mieten wolle. Da der Mietpreis gut gewesen sei, habe er zuge- sagt. Etwa 10-15 Minuten zu Fuss vom Hotel entfernt, habe der Mann ihm das Fahrzeug gezeigt. Der Mann habe ihm die Schlüssel gegeben, weshalb er nicht davon ausgegangen sei, dass der Lieferwagen gestohlen sei. Er habe den Lieferwagen am 5. November 2024 um ca. 20:00 Uhr übernommen und sei mit dem Lieferwagen zum Hotel zurückgefahren. Anschliessend hätten er und B. noch etwas im Hotel geschlafen, sie seien dann herumgefahren und schliesslich in die Polizeikontrolle geraten. Er habe gegenüber der Polizei einen falschen Namen angegeben, weil er Angst gehabt habe. Auf die Frage, weshalb er trotz fehlender Fahrberechtigung den Lieferwagen gefahren habe, gab er an, er habe auch Mal erleben wollen, wie es sei, herumzufahren. B. sei sein Freund und er habe mit ihm zusammen Ferien gemacht. Das Hotel finde er nicht mehr, aber es sei in Gex (Frankreich) gewesen. Auf die Frage, wes- halb er sich in der Schweiz aufgehalten habe, gab A. zur Antwort, er habe
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lediglich mit dem Fahrzeug umherfahren wollen, um vom Angebot zu profitie- ren. Es habe keinen eigentlichen Grund für den Aufenthalt in der Schweiz ge- geben. Er sei am 6. November 2024 um ca. 02.00 Uhr von Frankreich in die Schweiz eingereist (Verfahrensakten BM 24 47596, Einvernahmeprotokoll).
B. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2024 aus, er habe nicht gewusst, dass das Auto gestohlen sei. Er sei davon aus- gegangen, dass sein Freund einen belgischen Führerausweis besitze und dabei habe. Auf die Frage, weshalb er sich in der Schweiz aufhalte, gab er zur Antwort, sein Freund habe ihn gebeten mitzukommen, es ginge um einen Materialtransport in Richtung Strassburg. Es sei vereinbart gewesen, dass sein Freund ihn in Strassburg aussteigen lasse und er mit dem Zug zurück nach Paris fahre. A. habe zurück nach Belgien fahren wollen. Auf die Frage, was er mit «Materialtransport» meine, erklärte B., sein Freund habe ihm nie genau gesagt, um was es gehe. Er habe A. in Genf getroffen. Er (B.) sei mit dem Zug nach Genf gekommen und A. sei mit dem Flixbus von Belgien nach Genf gekommen. Er (B.) sei am 5. November 2024 etwa um 17:30 Uhr in die Schweiz eingereist, er sei an der Grenze nicht kontrolliert worden. Sie seien ins Hotel in Frankreich gegangen, den Namen kenne er nicht. Das Hotel sei in Thonon-les-Bains (Frankreich) gewesen. Er (B.) sei nachher wieder alleine nach Genf und später sei A. mit dem Fahrzeug nach Genf gekommen und habe ihn abgeholt. Sie hätten sich um ca. 18:00 Uhr in Genf getroffen (Ver- fahrensakten BM 24 47596, Einvernahmeprotokoll).
B. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2025 wurden folgende Deliktsvorwürfe gegen A. aufgenommen: 1. Führen eines Lieferwa- gens ohne Berechtigung (ohne den erforderlichen Führerausweis), 2. Füh- ren eines Motofahrzeuges unter Drogeneinfluss als Lenker eines Lieferwa- gens, 3. Falsche Namensangabe, 4. Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch und führen desselben, 5. Betäubungsmittelkonsum. Gegen B. wurde als Delikt die Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch und Mitfahren in demselben erfasst (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerap- port).
Im schweizerischen Strafregister wurde unter A. ein hängiges Strafverfahren im Kanton Bern wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit.a SVG und Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG eingetragen. Unter B. wurde ein hängiges Strafverfahren im Kanton Bern wegen Entwen- dung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG registriert (Verfahrensakten BM 24 47596, Strafregisterauszüge).
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C. Gemäss dem Anzeigerapport wurden weder vom Ausländer- und Bürger- rechtsdienst (ABD) noch vom Migrationsdienst Massnahmen getroffen. Nach der erkennungsdienstlichen Erfassung im Regionalgefängnis Bern wurden A. und B. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Verfahrensakten BM 24 47596, Anzeigerapport, S. 5). Am 6. November 2024 bezeichneten A. und B. die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zustelldomizil. Der forensisch- toxikologische Abschlussbericht vom 18. November 2024 betreffend A. ging am 26. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein (Ver- fahrensakten BM 24 47596).
D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern C., der einen Strafantrag gestellt und sich im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert hatte, die Zivilforderung zu beziffern. Sie erklärte, sie benötige diese Angaben, um die beschuldigten Personen anzufragen, ob sie die Forderungen des Geschädigten anerkennen (Verfahrensakten BM 24 47596).
E. Mit Schreiben vom 27. März 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt um Übernahme ihrer Verfahren gegen A. wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 und 95 SVG und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG und gegen B. wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB.
Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern aus, es sei einstweilen nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigten den Lieferwagen im Kanton Waadt gestohlen hätten. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO liege der Gerichtsstand im Kanton Waadt, da dort das schwerste Delikt erfolgt sei (Verfahrensakten BM 24 47596).
F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt lehnte mit Antwortschrei- ben vom 2. April 2025 das Übernahmeersuchen ab (act. 3.3).
Zur Begründung führte sie, das beiden Beschuldigten im Kanton Waadt vor- geworfene Delikt würde gleich schwer wiegen wie die A. im Kanton Bern vorgeworfenen Delikte. Der im Kanton Waadt sich ereignete Sachverhalt sei von Beginn weg und während des gesamten polizeilichen Verfahrens als Entwendung eines Motofahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG qualifiziert worden. Die Qualifizierung als Diebstahl sei erst bei
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der Redaktion des Übernahmeersuchens vorgenommen worden. Da die ers- ten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern erfolgt seien, werde das Über- nahmeersuchen abgelehnt.
G. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 10. April 2025 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt ein zweites Mal um Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.3).
Zur Begründung führte sie aus, die Aussagen der Beschuldigten seien wider- sprüchlich. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Beschluss BG.2024.52 vom 8. Oktober 2024 E. 3 bestätigt, dass das Auffinden von Deliktsgut bei einer Person einen genügenden Verdacht für einen Diebstahl ergebe, wenn die Person zu dessen Herkunft nur widersprüchliche oder vage Angaben machen könne. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschuldigten der Diebstahl des Fahrzeuges, auch mit Blick auf die zeitliche und örtliche Nähe, vorzuwerfen sei. Auch sei der Vorfall im Kanton Waadt gemäss der «Dénonciation» vom
6. November 2024 als Diebstahl erfasst worden. Das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt sei demnach im Kanton Waadt erfolgt. Sie erachte daher die Zuständigkeit des Kantons Waadt gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO als gegeben.
H. Mit Antwortschreiben vom 17. April 2025 lehnte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Waadt das Übernahmeersuchen wiederum ab (act. 1.4).
Zur Begründung betonte sie, dass aus dem Berner Dossier ausschliesslich der Vorwurf der Fahrzeugentwendung zu entnehmen sei. Als die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 27. Februar 2025 den Geschädigten C. um Bezifferung des Schadens aufgefordert habe, sei als Delikt einzig die Fahrzeugentwendung erwähnt worden. Die Waadtländer Generalstaatsanwaltschaft verstehe nicht, was den Berner Behörden erlaubt habe, die Qualifikation des gegen die Beschuldigten erhobenen Sachverhalts- vorwurfs zu ändern. Es sei keine Ermittlungsmassnahme ergriffen worden, welche geeignet gewesen wäre, eine Änderung der rechtlichen Würdigung nach sich zu ziehen. Entsprechend erachte sie gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO die Zuständigkeit der Berner Behörden als gegeben.
I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs die
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt um Übernahme ihres Straf- verfahrens gegen die Beschuldigten (act. 1.5).
Zur Begründung wiederholte sie ihre früheren Ausführungen und hielt fest, der Vorwurf des Diebstahls sei von Anfang an im Raum gestanden und habe nicht ausgeschlossen werden können. So sei auch beim Formular «Erken- nungsdienstliche Erfassung durch die Polizei» vom 6. November 2024 expli- zit als Delikt «Fahrzeugdiebstahl» ausgeführt. Im Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 8. Januar 2025 werde überdies ausgeführt, dass die Abklärungen über die Kantonspolizei Waadt ergeben hätten, der Lieferwagen sei zuvor in Z./VD gestohlen worden und der Fahrzeugdiebstahl sei durch den Geschädigten erst durch Kontaktaufnahme der Kantonspolizei Waadt bemerkt worden. Gerade auch der Umstand, dass die Beschuldigten das Fahrzeug nicht freiwillig stehen gelassen hätten, sondern durch die Kantons- polizei Bern zur Kontrolle angehalten hätte, lasse auf eine Aneignungsab- sicht des Fahrzeugs schliessen, wodurch diese nicht sicher ausgeschlossen werden könne. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore müsse vorliegend von Diebstahl ausgegangen werden, weshalb der Kanton Waadt aufgrund von Art. 34 Abs. 1 1. Satz StPO zuständig sei.
J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Waadt zum dritten Mal das Übernahmeersuchen ab (act. 1.6).
Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen und führte ergänzend die Gründe auf, weshalb sie die Annahme rechtfertige, der Täter habe mit dem Fahrzeug fahren und nicht dieses wirtschaftlich seinem Ver- mögen einverleiben wollen.
K. Mit Gesuch vom 12. Juni 2025 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Waadt zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. bezüglich der ihnen vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
L. Mit Gesuchsantwort vom 19. Juni 2025 beantragt die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Waadt die Abweisung des Gesuchs (act. 3). Es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldig- ten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom 23. Juni 2025 informiert (act. 4).
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M. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Die möglichst frühzeitige Prüfung soll summarisch und beschleunigt und die Weiterleitung an die (mutmasslich) zuständige Stelle hat rasch zu erfolgen, um eine Verzögerung oder Unterbrechung der Straf- verfolgung zu vermeiden (vgl. ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N. 7 mit Hinweisen).
Untätigkeit kann unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand schaffen. So kann ein sol- cher Grund darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmege- suchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (s. TPF 2011 178; BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 401 f.).
Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). In analoger Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO ist das Gesuch im Normalfall innert zehn Tagen einzureichen (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer
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Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 1.3).
1.2 Am 6. November 2024 hat die Kantonspolizei Bern A. in flagranti in Bern gefasst, als dieser in Begleitung von B. ohne Führerausweis und unter Dro- geneinfluss einen entwendeten Lieferwagen fuhr (s. supra lit. A). Im vorlie- genden Gerichtsstandsverfahren nehmen beide Kantone an, dass A. und B. den Lieferwagen im Kanton Waadt am 5./6. November 2024 entwendet ha- ben, und sie streiten sich im Wesentlichen über die Aneignungsabsichten der Beschuldigten bzw. die Qualifikation des Entwendungssachverhalts (s. supra lit. B und E ff.). Indes erweist sich bereits das erste Übernahme- ersuchen des Gesuchstellers vom 27. März 2025 (s. supra lit. E) mehrere Monate nach den am 6. November 2024 erfolgten Ermittlungen der Kantons- polizei Bern und folglich auch die Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens als verspätet.
Darüber hinaus gingen die Behörden des Kantons Bern selber während fünf Monaten von einem Fall von Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und entsprechend auch von ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 8. Januar 2025 (s. supra lit. B), sondern insbesondere auch aus dem Schreiben vom 27. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern an den Geschädigten mit der Aufforderung, seine Ansprüche zu beziffern (s. supra lit. D). Diese Handlung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern vom 27. Februar 2025 zielte offensichtlich nicht auf die Abklärung von Tatsachen ab, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeu- tung sind, vielmehr wähnte sich die Staatsanwaltschaft kurz vor dem Ab- schluss ihres Strafverfahrens. Es liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Gesuchsteller vor.
Zu betonen bleibt, dass mit Blick auf den voraussichtlichen Erledigungsauf- wand für die zur Diskussion stehenden Sachverhalte das Vorgehen des Gesuchstellers, rund fünf Monate nach den einleitend notwendigen Ermitt- lungen seiner Strafverfolgungsbehörden dem Gesuchsgegner ein Übernah- meersuchen zu stellen, dieses nach der ersten abschlägigen Antwort mit er- weiterter Argumentation zweimal zu wiederholen und schliesslich noch ein gerichtliches Gerichtsstandsverfahren einzuleiten, auch aus verfahrensöko- nomischer Sicht nicht überzeugt.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Materiell wäre es ohnehin wegen konkludenter Anerkennung abzuweisen.
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2.
2.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). Dies ist die allgemeine Regel. Um Uneinigkeiten zwischen den hierarchisch gleichgeordneten Kantonen zu schlichten und beizulegen, braucht es staatsrechtlich den Bund.
2.2 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen (s. Übersicht in TPF 2023 130 E. 5; zuletzt mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3). Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 208 N. 649).
Kostenpflichtig kann ein Kanton werden, der die Beschwerdekammer rechts- missbräuchlich anruft. Dies ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 651), wenn er bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (BGE 87 IV 144, p. 147) oder wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 652).
2.3 Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaften es auf der gleichen normativen Grundlage führen und bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies aufdrängt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3). Das vor- liegende Gesuch setzte sich indes über elementare Grundsätze bei der Fest- legung des Gerichtsstands (s. supra E. 1) hinweg. Mit der Anrufung des Grundsatzes in dubio pro duriore im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Sachverhalte fünf Monate nach den ersten notwendigen Ermitt- lungen, der Durchführung eines dreifachen Meinungsaustauschs über zwei Monate hinweg und schliesslich der Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens bei der Beschwerdekammer hat der Gesuchsteller unnötige Kosten für alle Beteiligten verursacht. Entsprechend ist hier eine Kostenpflicht vorgesehen. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, aufzu- erlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Bern, Generalsstaats- anwaltschaft, auferlegt.
Bellinzona, 8. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Rücksendung der ein- gereichten Verfahrensakten) - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule For et Entraide
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.