Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Bei der Luzerner Polizei meldete A. am 27. November 2021 den Diebstahl von 12 Waffen und zwei Sturmgewehr-Verschlüssen des Vereins B. […] in Z. (LU) (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden 010 23 2714/CWI [nachfolgend «Verfahrensakten OW»], Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, Kopie Rapport Kantonspolizei Luzern, S. 2). A. sagte aus, am 8. Mai 2021 sei anlässlich Umzugs des gesamten Waffenbestandes von Z. (LU) nach Y. (LU) festgestellt worden, dass die Transporttasche mit den Waffen nicht mehr voll gewesen sei. Die darauffolgenden Suchaktionen seien erfolg- los geblieben (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, Kopie Rapport Kantonspolizei Luzern, Bewegungsmuster).
Gemäss dem Schadensverzeichnis zum Rapport LU 2021 5 4648 der Luzer- ner Polizei wurde namentlich eine Pistole mit Sach-Nr. […], Sachcode ge- sucht, Marke SIG, Typ P220, Wert CHF 800.00, Kaliber 9 mm, gestohlen. Der rapportierende Polizeibeamte hielt dazu Folgendes fest: «Pistole P 220, SIG Sauer, Privatausführung, zweites Magazin fehlt. Laut Angaben des Ge- schädigten ist die Sach-Nr. […], was vermutlich eine Falschablesung ist. Konnte trotz mehrmaligen Mailverkehrs nicht eindeutig abgeklärt werden. Darum Erfassung im Ripol ’’nicht eindeutig!» (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, Kopie Rapport Kantonspolizei Luzern, S. 4; vgl. auch von A. erstelltes Artikelblatt Pistole P 220 im Anhang).
B. Die Kantonspolizei Obwalden erhielt am 3. November 2023 eine detaillierte anonyme Meldung in Bezug auf den kroatischen Staatsangehörigen C. Dieser soll in Besitz von Feuerwaffen sein und Betäubungsmittel anbauen (s. Verfahrensakten OW, Mäppchen Nr. 2 Akten zur Sache, Rapport Kan- tonspolizei Obwalden, S. 4). Den Polizeibehörden war der unter anderem wegen betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs mehrfach vorbe- strafte C. als Kokainkonsument bekannt (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 5 Personalakten, Strafregisterauszug, und Dossier Nr. 8 Beschlagnahmeak- ten, Antrag Zwangsmassnahmen, S. 2). Nach den Informationen der Kan- tonspolizei war C. damals in X. (OW) angemeldet, war per Ende November nach W. (BE) umgezogen und benutzte in V. (BE) vermutlich eine Garage (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 8 Beschlagnahmeakten, Antrag Zwangs- massnahmen, S. 2).
Anlässlich der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ange- ordneten Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2024 wurden am Wohnort von C. in W. (BE) neben Munition und Betäubungsmittel samt Utensilien folgende
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Waffen sichergestellt (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 8 Beschlagnahme- akten):
1) Luftgewehr UMAREK mit Zielfernrohr, defekt und ungeladen, SN unbekannt,
2) Pistole SIG 220, Kal, 9x19mm, SN […], ungeladen,
3) Bockdoppelflinte BAIKAL, Kal. 12, SN […], ungeladen,
4) Repetierer USSR, Ka. 22, SN […], ungeladen.
Im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Obwalden zur Hausdurchsuchung wurde festgehalten, dass die Pistole SIG 220 im RIPOL als gesuchtes De- liktsgut aus einem Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2021 in Z., SN […] ausge- schrieben sei. Bei diesem Einschleichdiebstahl seien noch weitere Waffen entwendet worden (ABI LU 2021 5 4648). Weitere Abklärungen bezüglich der Pistole würden noch getätigt (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 8 Be- schlagnahmeakten).
Im Verlaufe seiner Einvernahme vom 12. Februar 2024 durch die Kantons- polizei Obwalden präsentierte C. diverse Versionen, wann, wo und von wem er die gestohlene Waffe erworben habe (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 3 Einvernahmen, S. 4 ff.). Er sagte (unter anderem) aus, er habe die Pistole SIG P220 vor etwa 5 Jahren in Kroatien von seinem Onkel erworben, wel- cher gestorben sei (a.a.O., S. 5). Auf Nachfrage erklärte er, ein Kollege habe die Pistole vor ca. 5 Jahren in die Schweiz gebracht und er habe die Pistole vom Kollegen, der Mazedonier sei, für Fr. 600.-- gekauft (a.a.O., S. 5). Dann erklärte C., er habe vor etwa drei Jahren die Waffe von seinem mazedonischen Kollegen erworben. Abschliessend sagte er auf Nachfrage aus, er habe «etwa im Sommer 2022» die gestohlene Pistole gekauft (a.a.O., S. 10). Zum Kontakt mit dem Mazedonier sei es durch die Kokaingeschäfte gekommen. Er habe den Mazedonier in Stans bei der Tankstelle neben dem Burger King getroffen. Der Kofferraum des Mazedoniers sei voller Waffen gewesen. Der Mazedonier habe ihn gefragt, ob er Interesse habe oder Kollegen habe, welche ein Bedürfnis hätten. Er kenne den Namen des Ma- zedoniers nicht. Der Mazedonier sei mit einem Kollegen zusammen gewe- sen, welcher wahrscheinlich auch Mazedonier sei und C. die Pistole überge- ben habe. Er kenne diesen Kollegen nicht und habe nicht den Namen. C. sei nichts über die Herkunft der Waffe gesagt worden und er habe nichts mit dem Einschleichdiebstahl zu tun (a.a.O., S. 6). Er sagte weiter aus, er habe keine Dokumente, welche den Erwerb der sichergestellten Waffen belegen würden (a.a.O., S. 3 ff.). Er habe für alle Waffen keinen Waffenerwerbs- schein (a.a.O., S. 5). Auf die Frage, weshalb er nicht versucht habe, die Waf- fen legal zu erwerben, gab C. zur Antwort, er könne dies mit seinen
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Vorstrafen gar nicht tun (a.a.O., S. 6). Währenddem C. zu den anderen bei ihm sichergestellten Waffen erklärte, die Namen der Verkäufer ausdrücklich nicht angeben zu wollen, (a.a.O., S. 2 ff.), sagte er mit Bezug auf die gestoh- lene Pistole aus, den Namen des Verkäufers und dessen Begleitperson nicht zu kennen (a.a.O., S. 5 f.). Zum Namen des Onkels wolle er keine Aussagen machen (a.a.O., S. 5).
Im Rapport der Kantonspolizei Obwalden vom 26. Februar 2024 wurde zu den Ermittlungen festgehalten, dass C. keine Angaben zum Namen der beiden Mazedonier habe machen können. Er habe von seinem damaligen Kokainlieferanten jedoch noch drei Mobiltelefonnummern auf seinem Mobil- telefon suchen können. Bei dem Inhaber dieser Nummern zum Tatzeitpunkt dürfte es sich um D. handeln und gegen D. werde ein separater Rapport erstellt. Abschliessend wurde im Polizeirapport Folgendes festgehalten: «Der ursprüngliche Verdacht an einer Beteiligung am Einschleichediebstahl in Z. konnte anlässlich der Einvernahme nicht erhärtet werden bzw. wurde dieser Verdacht stark entkräftet» (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, S. 4 f.).
C. Mit Schreiben vom 11. März 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Obwalden die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Über- nahme ihres Strafverfahrens gegen C. wegen Hehlerei, begangen im Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis 18. Januar 2024 in Stans, […] (Verfahrensak- ten Obwalden, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
Zur Begründung führte sie aus, dass C. die gestohlene Waffe in Stans bzw. Ennetmoos (NW) erworben habe. Der Hehler sei dort zu verfolgen, wo er die Tat, in casu den Erwerb der Feuerwaffe, ausgeführt habe. Da die Hehlerei als schwerste Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Nidwalden ausgeführt worden sei, würde sie die Behörden des Kantons Nidwalden als zuständig erachten.
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden lehnte das Gerichtsstands- ersuchen mit Schreiben vom 13. März 2024 ab (Verfahrensakten OW, Dos- sier Nr. 9 Gerichtsstand).
Zur Begründung führte sie aus, angesichts der nicht glaubhaften Aussagen von C. bestehe der Verdacht, dass C. am fraglichen Diebstahl in Z. beteiligt gewesen sei. Die Zuständigkeit für alle gegen C. geführten Verfahren liege in Z., weil dort die ersten Verfahrenshandlungen erfolgt seien und das
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schwerste Delikt verfolgt werde (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
E. Mit Sistierungsverfügung vom 18. März 2024 sistierte die Staatanwaltschaft, Abteil 1 Luzern, die Strafsache (Akten-Nr. SA1 24 2740 14) gegen Unbe- kannte Täterschaft wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Verfahrens- akten OW, Dossier Nr. 7 Privatklägerschaft).
Zur Begründung führte sie aus, im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gegen C. wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz habe C. am 12. Februar 2024 angegeben, dass er die Waffe anlässlich eines Betäubungsmittelkaufs im Sommer 2022 an der […] in Stans zum Preis vom Fr. 600.-- von D. und einer weiteren unbe- kannte Person erworben habe. Gegen D. laufe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ein separates Strafverfahren wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Delikte. Die Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern argumentierte, den Unterlagen aus dem Kanton Obwalden liessen sich keine Hinweise zur Identität der Täterschaft entnehmen. So seien insbesondere die Aussagen von C. zum Mann, der ihm die Waffe gegeben haben soll, nicht geeignet, diesen zu identifizieren. Wei- ter sei unklar, ob der unbekannte Mann, sofern es diesen überhaupt gebe, etwas mit dem Einschleichdiebstahl zu tun habe oder ob es sich bei ihm al- lenfalls um einen Hehler handle. Die Täterschaft sei somit unbekannt. Wei- tere Untersuchungshandlungen, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, seien derzeit nicht ersichtlich.
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ersuchte mit Schreiben vom
18. März 2024 die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern um Verfahrens- übernahme (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
Zur Begründung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass C. am Ein- schleichdiebstahl in Z. beteiligt gewesen sei und versucht habe, sich durch Schutzbehauptungen aus dem Fokus der Strafbehörden zu ziehen. Somit sei im Kanton Luzern die schwerste Tat begangen worden.
G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte mit Schreiben vom
26. März 2024 den Gerichtsstand ab (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
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Zur Begründung brachte sie vor, es würden keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass C. am Einschleichdiebstahl beteiligt gewesen sein könnte, ab- gesehen davon, dass bei ihm eine von 12 entwendeten Waffen aufgefunden worden sei. Es fehle an einem ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne von Art. 7 StPO.
H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Staats- anwaltschaft des Kantons Obwalden die Staatsanwaltschaften des Kantons Luzern und Nidwalden mit Schreiben vom 10. Juli 2024 um Prüfung der Ge- richtsstandsfrage (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
Sie argumentierte, bei C. sei Deliktsgut gefunden worden und dies sei bereits hinreichender Verdacht genug, dass er sich dieses über den Diebstahl in Z. angeeignet habe. Sodann habe er zur Herkunft der Waffe sich widerspre- chende und wenig glaubhaft Aussagen gemacht. Gemäss der aktuellen Ver- dachtslage und im Sinne von in dubio pro duriore sei daher anzunehmen, dass C. selbst in irgendeiner Form am Einbruchdiebstahl in Z. beteiligt ge- wesen sei. Würde es sich vorliegend nicht um eine Frage des Gerichtsstan- des handeln, würden die gegen C. vorliegenden Indizien ohne Frage bei Weitem ausreichen, um gegen diesen im Einbruchdiebstahl in Z. zu ermit- teln. Sie kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern für die Strafverfolgung zuständig sei.
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden lehnte mit Schreiben vom
19. Juli 2024 den Gerichtsstand ab und sprach sich für die Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern aus. Sie sehe genügend Anhaltspunkte für die Beteiligung von C. am Diebstahl im Mai 2021 in Luzern (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte mit Schreiben vom
19. August 2024 eine Verfahrensübernahme ab. Zum Einschleichdiebstahl sei C. nicht befragt worden. Die Waffe habe nicht eindeutig dem Einschleich- diebstahl zugeordnet werden können. Die restlichen Delikte, die C. vorge- worfen würden, hätten keinen Bezug zu Z. (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
K. Mit Gesuch vom 28. August 2024 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
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dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt mit Gesuchsant- wort vom 4. September 2024, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten und zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Gesuchsant- wort vom 5. September 2024, es seien die Behörden des Kantons Obwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Das Gesuch be- ruhe auf der Hypothese, C. sei aufgrund einer nicht eindeutig zugeordneten Waffe bzw. aufgrund der konfusen Aussagen von C. am Einschleichdieb- stahl im Kanton Luzern beteiligt gewesen. Auf eine Vernehmung von D. sei bislang verzichtet worden. Diese Aktenlage reiche weder für einen Anfangs- verdacht betreffend Beteiligung an einem Einschleichdiebstahl noch für das Stellen einer Gerichtsstandsanfrage aus. Der Fall sei nicht gerichtsstandsreif (act. 4 S. 3).
Beide Eingaben wurden in der Folge allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 5).
L. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).
E. 2.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wer (namentlich) eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, macht sich der Hehlerei schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Ziff. 1 StGB).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un- tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichts- standes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist
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(vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom
23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).
E. 3 Die Behörden des Kantons Luzern führen seit November 2021 ein Strafver- fahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls von 12 Waffen, da- runter die Pistole, Marke SIG, Typ P220. Am 18. Januar 2024, also nach ungefähr zwei Jahren, taucht diese Pistole plötzlich wieder auf. Nach den ersten Ermittlungen der Behörden des Kantons Obwalden kann C. den käuf- lichen Erwerb der gestohlenen Waffe weder durch Dokumente noch durch seine widersprüchlichen und vagen Angaben zum geltend gemachten Er- werbsgeschäft und zur Verkäuferschaft belegen (vgl. supra lit. B). Unter die- sen Umständen ergeben sich mit dem Auffinden von Deliktsgut bei C. für das im Kanton Luzern geführte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft zum ersten Mal direkte und somit weiterführende Hinweise auf einen – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – konkreten mutmassli- chen Täter. Daran vermögen weder die Sistierungsverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Luzern vom 18. März 2024 (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 7 Privatklägerschaft) noch die weiteren Ausführungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (act. 4) etwas zu ändern. Insofern ist die Sache gerichtsstandsreif und zur Ermittlung des Gerichtsstands erwei- sen sich zusätzliche Ermittlungen, namentlich die Einvernahme von D., nicht als notwendig. Aufgrund der aktuellen Aktenlage erweist sich der Vorwurf, C. könnte sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, zusammenfassend nicht von vornherein als haltlos.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 10 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1 und 2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.52
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Sachverhalt:
A. Bei der Luzerner Polizei meldete A. am 27. November 2021 den Diebstahl von 12 Waffen und zwei Sturmgewehr-Verschlüssen des Vereins B. […] in Z. (LU) (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden 010 23 2714/CWI [nachfolgend «Verfahrensakten OW»], Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, Kopie Rapport Kantonspolizei Luzern, S. 2). A. sagte aus, am 8. Mai 2021 sei anlässlich Umzugs des gesamten Waffenbestandes von Z. (LU) nach Y. (LU) festgestellt worden, dass die Transporttasche mit den Waffen nicht mehr voll gewesen sei. Die darauffolgenden Suchaktionen seien erfolg- los geblieben (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, Kopie Rapport Kantonspolizei Luzern, Bewegungsmuster).
Gemäss dem Schadensverzeichnis zum Rapport LU 2021 5 4648 der Luzer- ner Polizei wurde namentlich eine Pistole mit Sach-Nr. […], Sachcode ge- sucht, Marke SIG, Typ P220, Wert CHF 800.00, Kaliber 9 mm, gestohlen. Der rapportierende Polizeibeamte hielt dazu Folgendes fest: «Pistole P 220, SIG Sauer, Privatausführung, zweites Magazin fehlt. Laut Angaben des Ge- schädigten ist die Sach-Nr. […], was vermutlich eine Falschablesung ist. Konnte trotz mehrmaligen Mailverkehrs nicht eindeutig abgeklärt werden. Darum Erfassung im Ripol ’’nicht eindeutig!» (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, Kopie Rapport Kantonspolizei Luzern, S. 4; vgl. auch von A. erstelltes Artikelblatt Pistole P 220 im Anhang).
B. Die Kantonspolizei Obwalden erhielt am 3. November 2023 eine detaillierte anonyme Meldung in Bezug auf den kroatischen Staatsangehörigen C. Dieser soll in Besitz von Feuerwaffen sein und Betäubungsmittel anbauen (s. Verfahrensakten OW, Mäppchen Nr. 2 Akten zur Sache, Rapport Kan- tonspolizei Obwalden, S. 4). Den Polizeibehörden war der unter anderem wegen betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs mehrfach vorbe- strafte C. als Kokainkonsument bekannt (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 5 Personalakten, Strafregisterauszug, und Dossier Nr. 8 Beschlagnahmeak- ten, Antrag Zwangsmassnahmen, S. 2). Nach den Informationen der Kan- tonspolizei war C. damals in X. (OW) angemeldet, war per Ende November nach W. (BE) umgezogen und benutzte in V. (BE) vermutlich eine Garage (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 8 Beschlagnahmeakten, Antrag Zwangs- massnahmen, S. 2).
Anlässlich der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ange- ordneten Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2024 wurden am Wohnort von C. in W. (BE) neben Munition und Betäubungsmittel samt Utensilien folgende
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Waffen sichergestellt (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 8 Beschlagnahme- akten):
1) Luftgewehr UMAREK mit Zielfernrohr, defekt und ungeladen, SN unbekannt,
2) Pistole SIG 220, Kal, 9x19mm, SN […], ungeladen,
3) Bockdoppelflinte BAIKAL, Kal. 12, SN […], ungeladen,
4) Repetierer USSR, Ka. 22, SN […], ungeladen.
Im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Obwalden zur Hausdurchsuchung wurde festgehalten, dass die Pistole SIG 220 im RIPOL als gesuchtes De- liktsgut aus einem Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2021 in Z., SN […] ausge- schrieben sei. Bei diesem Einschleichdiebstahl seien noch weitere Waffen entwendet worden (ABI LU 2021 5 4648). Weitere Abklärungen bezüglich der Pistole würden noch getätigt (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 8 Be- schlagnahmeakten).
Im Verlaufe seiner Einvernahme vom 12. Februar 2024 durch die Kantons- polizei Obwalden präsentierte C. diverse Versionen, wann, wo und von wem er die gestohlene Waffe erworben habe (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 3 Einvernahmen, S. 4 ff.). Er sagte (unter anderem) aus, er habe die Pistole SIG P220 vor etwa 5 Jahren in Kroatien von seinem Onkel erworben, wel- cher gestorben sei (a.a.O., S. 5). Auf Nachfrage erklärte er, ein Kollege habe die Pistole vor ca. 5 Jahren in die Schweiz gebracht und er habe die Pistole vom Kollegen, der Mazedonier sei, für Fr. 600.-- gekauft (a.a.O., S. 5). Dann erklärte C., er habe vor etwa drei Jahren die Waffe von seinem mazedonischen Kollegen erworben. Abschliessend sagte er auf Nachfrage aus, er habe «etwa im Sommer 2022» die gestohlene Pistole gekauft (a.a.O., S. 10). Zum Kontakt mit dem Mazedonier sei es durch die Kokaingeschäfte gekommen. Er habe den Mazedonier in Stans bei der Tankstelle neben dem Burger King getroffen. Der Kofferraum des Mazedoniers sei voller Waffen gewesen. Der Mazedonier habe ihn gefragt, ob er Interesse habe oder Kollegen habe, welche ein Bedürfnis hätten. Er kenne den Namen des Ma- zedoniers nicht. Der Mazedonier sei mit einem Kollegen zusammen gewe- sen, welcher wahrscheinlich auch Mazedonier sei und C. die Pistole überge- ben habe. Er kenne diesen Kollegen nicht und habe nicht den Namen. C. sei nichts über die Herkunft der Waffe gesagt worden und er habe nichts mit dem Einschleichdiebstahl zu tun (a.a.O., S. 6). Er sagte weiter aus, er habe keine Dokumente, welche den Erwerb der sichergestellten Waffen belegen würden (a.a.O., S. 3 ff.). Er habe für alle Waffen keinen Waffenerwerbs- schein (a.a.O., S. 5). Auf die Frage, weshalb er nicht versucht habe, die Waf- fen legal zu erwerben, gab C. zur Antwort, er könne dies mit seinen
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Vorstrafen gar nicht tun (a.a.O., S. 6). Währenddem C. zu den anderen bei ihm sichergestellten Waffen erklärte, die Namen der Verkäufer ausdrücklich nicht angeben zu wollen, (a.a.O., S. 2 ff.), sagte er mit Bezug auf die gestoh- lene Pistole aus, den Namen des Verkäufers und dessen Begleitperson nicht zu kennen (a.a.O., S. 5 f.). Zum Namen des Onkels wolle er keine Aussagen machen (a.a.O., S. 5).
Im Rapport der Kantonspolizei Obwalden vom 26. Februar 2024 wurde zu den Ermittlungen festgehalten, dass C. keine Angaben zum Namen der beiden Mazedonier habe machen können. Er habe von seinem damaligen Kokainlieferanten jedoch noch drei Mobiltelefonnummern auf seinem Mobil- telefon suchen können. Bei dem Inhaber dieser Nummern zum Tatzeitpunkt dürfte es sich um D. handeln und gegen D. werde ein separater Rapport erstellt. Abschliessend wurde im Polizeirapport Folgendes festgehalten: «Der ursprüngliche Verdacht an einer Beteiligung am Einschleichediebstahl in Z. konnte anlässlich der Einvernahme nicht erhärtet werden bzw. wurde dieser Verdacht stark entkräftet» (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 2 Akten zur Sache, S. 4 f.).
C. Mit Schreiben vom 11. März 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Obwalden die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden um Über- nahme ihres Strafverfahrens gegen C. wegen Hehlerei, begangen im Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis 18. Januar 2024 in Stans, […] (Verfahrensak- ten Obwalden, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
Zur Begründung führte sie aus, dass C. die gestohlene Waffe in Stans bzw. Ennetmoos (NW) erworben habe. Der Hehler sei dort zu verfolgen, wo er die Tat, in casu den Erwerb der Feuerwaffe, ausgeführt habe. Da die Hehlerei als schwerste Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Nidwalden ausgeführt worden sei, würde sie die Behörden des Kantons Nidwalden als zuständig erachten.
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden lehnte das Gerichtsstands- ersuchen mit Schreiben vom 13. März 2024 ab (Verfahrensakten OW, Dos- sier Nr. 9 Gerichtsstand).
Zur Begründung führte sie aus, angesichts der nicht glaubhaften Aussagen von C. bestehe der Verdacht, dass C. am fraglichen Diebstahl in Z. beteiligt gewesen sei. Die Zuständigkeit für alle gegen C. geführten Verfahren liege in Z., weil dort die ersten Verfahrenshandlungen erfolgt seien und das
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schwerste Delikt verfolgt werde (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
E. Mit Sistierungsverfügung vom 18. März 2024 sistierte die Staatanwaltschaft, Abteil 1 Luzern, die Strafsache (Akten-Nr. SA1 24 2740 14) gegen Unbe- kannte Täterschaft wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Verfahrens- akten OW, Dossier Nr. 7 Privatklägerschaft).
Zur Begründung führte sie aus, im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gegen C. wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz habe C. am 12. Februar 2024 angegeben, dass er die Waffe anlässlich eines Betäubungsmittelkaufs im Sommer 2022 an der […] in Stans zum Preis vom Fr. 600.-- von D. und einer weiteren unbe- kannte Person erworben habe. Gegen D. laufe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ein separates Strafverfahren wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Delikte. Die Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern argumentierte, den Unterlagen aus dem Kanton Obwalden liessen sich keine Hinweise zur Identität der Täterschaft entnehmen. So seien insbesondere die Aussagen von C. zum Mann, der ihm die Waffe gegeben haben soll, nicht geeignet, diesen zu identifizieren. Wei- ter sei unklar, ob der unbekannte Mann, sofern es diesen überhaupt gebe, etwas mit dem Einschleichdiebstahl zu tun habe oder ob es sich bei ihm al- lenfalls um einen Hehler handle. Die Täterschaft sei somit unbekannt. Wei- tere Untersuchungshandlungen, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, seien derzeit nicht ersichtlich.
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden ersuchte mit Schreiben vom
18. März 2024 die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern um Verfahrens- übernahme (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
Zur Begründung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass C. am Ein- schleichdiebstahl in Z. beteiligt gewesen sei und versucht habe, sich durch Schutzbehauptungen aus dem Fokus der Strafbehörden zu ziehen. Somit sei im Kanton Luzern die schwerste Tat begangen worden.
G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte mit Schreiben vom
26. März 2024 den Gerichtsstand ab (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
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Zur Begründung brachte sie vor, es würden keine Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass C. am Einschleichdiebstahl beteiligt gewesen sein könnte, ab- gesehen davon, dass bei ihm eine von 12 entwendeten Waffen aufgefunden worden sei. Es fehle an einem ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne von Art. 7 StPO.
H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches ersuchte die Staats- anwaltschaft des Kantons Obwalden die Staatsanwaltschaften des Kantons Luzern und Nidwalden mit Schreiben vom 10. Juli 2024 um Prüfung der Ge- richtsstandsfrage (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
Sie argumentierte, bei C. sei Deliktsgut gefunden worden und dies sei bereits hinreichender Verdacht genug, dass er sich dieses über den Diebstahl in Z. angeeignet habe. Sodann habe er zur Herkunft der Waffe sich widerspre- chende und wenig glaubhaft Aussagen gemacht. Gemäss der aktuellen Ver- dachtslage und im Sinne von in dubio pro duriore sei daher anzunehmen, dass C. selbst in irgendeiner Form am Einbruchdiebstahl in Z. beteiligt ge- wesen sei. Würde es sich vorliegend nicht um eine Frage des Gerichtsstan- des handeln, würden die gegen C. vorliegenden Indizien ohne Frage bei Weitem ausreichen, um gegen diesen im Einbruchdiebstahl in Z. zu ermit- teln. Sie kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern für die Strafverfolgung zuständig sei.
I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden lehnte mit Schreiben vom
19. Juli 2024 den Gerichtsstand ab und sprach sich für die Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern aus. Sie sehe genügend Anhaltspunkte für die Beteiligung von C. am Diebstahl im Mai 2021 in Luzern (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte mit Schreiben vom
19. August 2024 eine Verfahrensübernahme ab. Zum Einschleichdiebstahl sei C. nicht befragt worden. Die Waffe habe nicht eindeutig dem Einschleich- diebstahl zugeordnet werden können. Die restlichen Delikte, die C. vorge- worfen würden, hätten keinen Bezug zu Z. (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 9 Gerichtsstand).
K. Mit Gesuch vom 28. August 2024 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
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dem Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt mit Gesuchsant- wort vom 4. September 2024, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten und zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Gesuchsant- wort vom 5. September 2024, es seien die Behörden des Kantons Obwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Das Gesuch be- ruhe auf der Hypothese, C. sei aufgrund einer nicht eindeutig zugeordneten Waffe bzw. aufgrund der konfusen Aussagen von C. am Einschleichdieb- stahl im Kanton Luzern beteiligt gewesen. Auf eine Vernehmung von D. sei bislang verzichtet worden. Diese Aktenlage reiche weder für einen Anfangs- verdacht betreffend Beteiligung an einem Einschleichdiebstahl noch für das Stellen einer Gerichtsstandsanfrage aus. Der Fall sei nicht gerichtsstandsreif (act. 4 S. 3).
Beide Eingaben wurden in der Folge allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 5).
L. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).
2.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wer (namentlich) eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, macht sich der Hehlerei schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un- tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichts- standes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist
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(vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom
23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).
3. Die Behörden des Kantons Luzern führen seit November 2021 ein Strafver- fahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls von 12 Waffen, da- runter die Pistole, Marke SIG, Typ P220. Am 18. Januar 2024, also nach ungefähr zwei Jahren, taucht diese Pistole plötzlich wieder auf. Nach den ersten Ermittlungen der Behörden des Kantons Obwalden kann C. den käuf- lichen Erwerb der gestohlenen Waffe weder durch Dokumente noch durch seine widersprüchlichen und vagen Angaben zum geltend gemachten Er- werbsgeschäft und zur Verkäuferschaft belegen (vgl. supra lit. B). Unter die- sen Umständen ergeben sich mit dem Auffinden von Deliktsgut bei C. für das im Kanton Luzern geführte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft zum ersten Mal direkte und somit weiterführende Hinweise auf einen – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – konkreten mutmassli- chen Täter. Daran vermögen weder die Sistierungsverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Luzern vom 18. März 2024 (Verfahrensakten OW, Dossier Nr. 7 Privatklägerschaft) noch die weiteren Ausführungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (act. 4) etwas zu ändern. Insofern ist die Sache gerichtsstandsreif und zur Ermittlung des Gerichtsstands erwei- sen sich zusätzliche Ermittlungen, namentlich die Einvernahme von D., nicht als notwendig. Aufgrund der aktuellen Aktenlage erweist sich der Vorwurf, C. könnte sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, zusammenfassend nicht von vornherein als haltlos.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.