opencaselaw.ch

BG.2016.5

Bundesstrafgericht · 2016-04-04 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 reichte A. gegen unbekannte Täter- schaft ("unbekannter Telefonoperateur der B. AG"), subsidiär ("Unterneh- mensstrafrecht") gegen die B. AG wegen unerlaubter Telefonwerbung, un- lauterem Wettbewerb und Missbrauch einer Fernmeldeanlage bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige ein. Er gab an, am 31. Ok- tober 2015 in seinem Büro in Bern einen Anruf erhalten zu haben, wobei sich eine Männerstimme unter "B. AG" gemeldet und nachgefragt habe, ob er bei der Telefongesellschaft C. registriert sei. Er, A., habe den Anrufer auf den Stern im Telefonverzeichnis und auf die Strafbarkeit seines Tuns hingewie- sen. Der Anrufer habe darauf entgegnet, er rufe automatisch an und sehe demzufolge nicht, ob die angerufene Nummer einen Stern habe. A. führte in seiner Anzeige dazu aus, dass ein klares Indiz für die Vorsätzlichkeit der Tat gegen ihn vorläge. So habe die B. AG 2014 mit dem SECO einen gerichtli- chen Vergleich geschlossen, worin dieser die Unternehmung ausdrücklich verpflichte, die Sternchen im Telefonverzeichnis, welche bedeuten, dass die Inhaber der entsprechenden Telefonnummer keine Werbeanrufe möchten, zu respektieren. Sein Fall zeige aber, dass die B. AG diesen Vergleich in keiner Weise respektiere. Zur Strafverfolgung erachtete A. die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat als zuständig, weil nach seiner Darstellung davon aus- zugehen sei, dass der fragliche Telefonoperateur der B. AG von einem Call- Center am Hauptsitz der B. AG in Zürich angerufen habe.

B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrens- übernahme. Nach ihren Ermittlungen seien die Anrufe der B. AG über ein beauftragtes Servicecenter mit Sitz in Berlin getätigt worden. Da sich der Tatort somit im Ausland befinde, sei gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO der Erfolgs- ort massgebend.

C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Schreiben vom

14. Januar 2016 die Übernahme des Strafverfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss den Akten nicht ersichtlich sei, welcher Mitar- beiter des Callcenters den Geschädigten angerufen habe. Es sei deshalb gemäss dem bisherigen Ermittlungsstand davon auszugehen, dass sowohl gegen das Unternehmen B. AG als auch gegen den Mitarbeiter eine Unter- suchung geführt werden müsse. Aus gerichtsstandsrechtlicher Sicht sei in solchen Fällen Art. 36 Abs. 2 StPO anwendbar, welcher gemäss Art. 36 Abs. 3 StPO den Artikeln 31 bis 35 StPO vorgehe. Da der Sitz der B. AG in Zürich liege, sei der Kanton Zürich örtlich zuständig. Der subsidiäre Gerichts- stand am Erfolgsort sei deshalb nicht massgebend.

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Generalstaatsanwaltschaft Bern um Verfahrensüber- nahme. Ergänzend führte sie aus, dass bei den nicht in Art. 102 Abs. 2 StGB angeführten Delikten die Unternehmensstrafbarkeit erst subsidiär für den Fall zur Anwendung komme, dass die Tat keiner natürlichen Person zuge- rechnet werden könne. Mithin bedürfe es zunächst der den territorial zustän- digen Strafverfolgungsbehörden obliegenden Untersuchung, ob nicht (rechtshilfeweise) der unmittelbare Täter, d.h. der in Berlin agierende Call Agent oder allenfalls der in Berlin über Wohnsitz verfügende Verwaltungs- ratspräsident der B. AG als mittelbarer Täter eruiert und bestraft werden könne. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bei mittelbarer Täter- schaft sowohl am Handlungsort des mittelbaren Täters als auch am Tatort ein Gerichtsstand bestünde, mithin bei einem ausländischen Ausführungsort wiederum der Erfolgsort in der Schweiz gerichtsstandsrelevant würde. Erst wenn es sich anlässlich des Vorverfahrens herausstellen würde, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine natürliche Person als Täterin verfolgt werden könne, würde der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO relevant.

E. Mit Antwortschreiben vom 19. Februar 2016 erachtete die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern den vorliegenden Fall als nicht gerichtsstands- reif. Es stelle sich die Frage, ob sich die B. AG ebenfalls wegen Widerhand- lungen gegen das UWG strafbar gemacht habe, indem diese widerrechtlich das deutsche Callcenter angewiesen habe, Telefonbucheinträge zu miss- achten. Die bisherigen Ermittlungen hätten nicht aufzeigen können, in wel- chem Verhältnis die B. AG zum Callcenter in Berlin stehe, welche Organisa- tionsstrukturen bestehen und welche Anweisungen von der B. AG an das ausländische Callcenter gemacht würden. Es könne deshalb auch noch nicht darüber entschieden werden, welche strafrechtliche Beteiligungs-/Teilnah- meform zur Anwendung gelangen werde. Insbesondere könne noch nicht von mittelbarer Täterschaft gesprochen werden. Da der Fall noch nicht ge- richtsstandsreif sei und der Kanton Zürich die mit der Sache erstbefasste Behörde sei, obliege es der Staatsanwaltschaft Zürich die Rolle und die mut- masslich strafbaren Handlungen der B. AG abzuklären. Sollte sich aus die- sen Ermittlungen ergeben, dass der B. AG keine strafbaren Handlungen vor- geworfen werden könnte, mithin sich die B. AG UWG-konform verhalten habe, und damit einzig die Tathandlungen des Mitarbeitenden des Callcen- ters in Berlin stehen bliebe, sei die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerne bereit, eine erneute Gerichtsstandsanfrage zu prüfen.

- 4 -

F. In der Folge gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 24. Februar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in ihrem Ant- wortschreiben vom 3. März 2016, auf das Gesuch des Kantons Zürich um Bestimmung des Gerichtsstandes sei nicht einzutreten, eventualiter sei der darin gestellte Antrag abzuweisen (act. 3). Den Hauptantrag begründete sie damit, dass kein abgeschlossener Meinungsaustausch vorliege (act. 3 S. 2 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe nie abschlies- send Stellung genommen. Insbesondere habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sich nie mit ihrem Schreiben vom 19. Februar 2016 aus- einandergesetzt. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die rechtlichen Argumentationen zwischen den beiden Kantonen hätten voll- ständig dargelegt und diskutiert werden können (act. 3 S. 2 f.). Zum Eventu- alantrag führte sie aus, dass zum einen die Strafbarkeit des Mitarbeiters des in Deutschland ansässigen Call-Centers und zum anderen die Rolle bzw. die möglichen strafbaren Handlungen der B. AG im Vordergrund stünden (act. 3 S. 3). Die derzeit bekannten Anknüpfungspunkte betreffend Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit seien in den Kantonen Bern und Zürich zu finden. Bei an mehreren verschiedenen Orten verübten Straftaten sei für den Gerichts- stand auf das forum praeventionis abzustellen. Die ersten Ermittlungshand- lungen seien unbestrittenermassen mit der Anzeigeeinreichung des Geschä- digten A. im Kanton Zürich vorgenommen worden. Das ergebe mindestens vorläufig einen Gerichtsstand im Kanton Zürich (act. 3 S. 4 f.).

Mit Eingabe vom 9. März 2016, eingegangen am 15. März 2016, reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ihre Gesuchsreplik ein (act. 6). Nach ihrer Auffassung liege ein abgeschlossener Meinungsaustausch vor. Die Meinungsdifferenz basiere vorliegend nicht auf einer unklaren Fakten- lage, sondern einer differenten Rechtsauffassung, die vom Gesuchsgegner zweifach unmissverständlich geäussert worden sei. Inwieweit vorliegend ein Verhandlungsspielraum bestünde, sei nicht ersichtlich (act. 6 S. 1 f.). Zu den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners führte sie aus, es gehe um ein Präjudiz in Bezug auf die relevante Frage, ob eine subsidiäre Unternehmens- strafbarkeit zu einer primären Anknüpfung am Unternehmensdomizil führe oder nicht (act. 6 S. 2). Die Gesuchsreplik wurde der Gegenseite mit Schrei- ben vom 16. März 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 5 -

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

- 6 -

den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5).

E. 1.3 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Un- ternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung ge- schäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbre- chen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden kann. Um die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Or- ganisationsdefizite auszulösen, muss das Delikt aus dem Unternehmen be- gangen werden. Der Anlasstäter muss entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder je- denfalls faktisch). Anlasstäter der Unternehmensstrafbarkeit können Or- gane, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens sein. Bei Beauf- tragten ist zu differenzieren. Ist etwa die Organisation eines Subunterneh- mens alleine dessen Angelegenheit und liegt nicht im Einfluss- oder Macht- bereich des Primärunternehmens, kann diesem Unternehmen diesbezüglich nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden. Von einer an- deren Situation ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer einzig für das Un- ternehmen arbeitet und organisatorisch stark in das Unternehmen eingebun- den ist (s. zum Ganzen MARCEL ALEXANDER NIGGLI/DIEGO R. GFELLER, in Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 102 N. 64 f. mit weiteren Hin- weisen; s. insbesondere auch MATTHIAS FORSTER, Die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Bern 2006, S. 156 ff.). Werden ganze Unternehmensfunktionen und Geschäftsbereiche ausgelagert, kommt es auf den Einzelfall darauf an. So kann das outsour- cende Unternehmen unter Umständen durchaus für den ausgelagerten Be- reich verantwortlich bleiben, weshalb das Fehlverhalten des Outsourcing- nehmers dem Outsourcinggeber zugerechnet werden kann (NIGGLI/GFEL- LER, a.a.O., Art. 102 N. 73 ff. mit weiteren Hinweisen; FORSTER, a.a.O., S. 158 ff.). Für das Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Nach der Rechtsprechung hat mit Bezug auf Art. 102 StGB die Strafverfol- gungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegan- gen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. So kann der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein

- 7 -

Anwendungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Straf- verfolgungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Per- sonen hiefür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unterneh- mens (TPF 2012 62 E. 2.1). Dieses Vorgehen gilt entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbe- hörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens selber handelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zuständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausge- schlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Straf- anzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflichtet, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen.

E. 1.4 Gemäss dem angezeigten Sachverhalt wurde der inkriminierte Werbeanruf an A. im Namen der B. AG getätigt (s. supra lit. A). Gemäss den im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat getätigten Abklärungen der Stadtpoli- zei Zürich verfüge die B. AG an ihrem Sitz in Zürich lediglich über eine reine Postfachadresse. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hin erklärte der Rechtsvertreter der B. AG, dass die Anrufe über ein beauf- tragtes und zertifiziertes Servicecenter (D. GmbH in Berlin) erfolge. Zur Frage, wie die B. AG sicherstelle, dass die Telefonoperateure keine Anrufe auf Nummern mit Sterneintrag tätigen würden, nahm der Rechtsvertreter wie folgt Stellung: Vor der telefonischen Kontaktaufnahme werde von der B. AG geprüft, ob für die ihr zu dem jeweiligen Konsumenten bekannte Telefon- nummer ein Sterneintrag hinterlegt sei. Dies erfolge durch ein Abgleich mit der jeweils aktuellsten Fassung der von CallNet.ch in Wetzikon veröffentlich- ten Sperrliste. CallNet.ch, der Schweizer Branchenverband für Call Center- und Kundenkontakt-Management, führe eine Sperrliste für das Telefonmar- keting und dafür würden die Sterneinträge des Telefonbuchs von local.ch als Grundlage verwendet. Seit dem Vergleich der B. AG mit dem SECO 2014 sei durch das SECO keine einzige diesbezüglich Beanstandung erfolgt. Dies sei ein sicheres Zeichen dafür, dass die geschilderten Vorkehrungen zur Ver- meidung von Kontaktaufnahmen mit Neukunden, für die ein Sterneintrag existiere, effektiv seien. Der zu untersuchende Sachverhalt müsse daher auf einem Missverständnis beruhen.

- 8 -

E. 1.5 Den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist nicht zu entnehmen, ob bestimmte natürliche Personen für das angezeigte Fehl- verhalten verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Es wurde nicht abgeklärt, ob sich der fragliche Telefonoperateur des von der B. AG beauf- tragten Call-Centers identifizieren lässt. Es wurde sodann nicht untersucht, ob und inwiefern die B. AG die Verantwortung für das von ihr beauftragte Call-Center trägt. Es wurde auch nicht geprüft, wer innerhalb der B. AG ge- gebenenfalls sicherstellt, dass das von dieser beauftragte Call-Center in Ber- lin keine Anrufe auf Nummern mit Sterneintrag tätigt, und ob diese Person im vorliegenden Zusammenhang ein Vorwurf trifft. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters der B. AG gibt diesbezüglich keine Auskunft. Zu bemerken ist sodann, dass Mitglied des Verwaltungsrats nicht nur der in Berlin wohn- hafte Präsident E. sondern auch F. in Z. (Schweiz) ist. Als Mitglied des Ver- waltungsrats steht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR auch Letzterem grund- sätzlich die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per- sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reg- lemente und Weisungen, zu. Ob namentlich die Mitglieder des Verwaltungs- rats der B. AG in Anwendung von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR wegen Unterlassung verantwortlich gemacht werden können oder nicht, wurde nicht ermittelt.

Ist noch unklar, ob die verantwortlichen natürlichen Personen ermittelt wer- den können oder nicht, kann sich das Strafverfahren gleichzeitig sowohl ge- gen das Unternehmen als auch gegen die verdächtigen Personen richten (NIKLAUS SCHMId, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

E. 1.6 Auf sein Gesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.5

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 reichte A. gegen unbekannte Täter- schaft ("unbekannter Telefonoperateur der B. AG"), subsidiär ("Unterneh- mensstrafrecht") gegen die B. AG wegen unerlaubter Telefonwerbung, un- lauterem Wettbewerb und Missbrauch einer Fernmeldeanlage bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige ein. Er gab an, am 31. Ok- tober 2015 in seinem Büro in Bern einen Anruf erhalten zu haben, wobei sich eine Männerstimme unter "B. AG" gemeldet und nachgefragt habe, ob er bei der Telefongesellschaft C. registriert sei. Er, A., habe den Anrufer auf den Stern im Telefonverzeichnis und auf die Strafbarkeit seines Tuns hingewie- sen. Der Anrufer habe darauf entgegnet, er rufe automatisch an und sehe demzufolge nicht, ob die angerufene Nummer einen Stern habe. A. führte in seiner Anzeige dazu aus, dass ein klares Indiz für die Vorsätzlichkeit der Tat gegen ihn vorläge. So habe die B. AG 2014 mit dem SECO einen gerichtli- chen Vergleich geschlossen, worin dieser die Unternehmung ausdrücklich verpflichte, die Sternchen im Telefonverzeichnis, welche bedeuten, dass die Inhaber der entsprechenden Telefonnummer keine Werbeanrufe möchten, zu respektieren. Sein Fall zeige aber, dass die B. AG diesen Vergleich in keiner Weise respektiere. Zur Strafverfolgung erachtete A. die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat als zuständig, weil nach seiner Darstellung davon aus- zugehen sei, dass der fragliche Telefonoperateur der B. AG von einem Call- Center am Hauptsitz der B. AG in Zürich angerufen habe.

B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrens- übernahme. Nach ihren Ermittlungen seien die Anrufe der B. AG über ein beauftragtes Servicecenter mit Sitz in Berlin getätigt worden. Da sich der Tatort somit im Ausland befinde, sei gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO der Erfolgs- ort massgebend.

C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Schreiben vom

14. Januar 2016 die Übernahme des Strafverfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss den Akten nicht ersichtlich sei, welcher Mitar- beiter des Callcenters den Geschädigten angerufen habe. Es sei deshalb gemäss dem bisherigen Ermittlungsstand davon auszugehen, dass sowohl gegen das Unternehmen B. AG als auch gegen den Mitarbeiter eine Unter- suchung geführt werden müsse. Aus gerichtsstandsrechtlicher Sicht sei in solchen Fällen Art. 36 Abs. 2 StPO anwendbar, welcher gemäss Art. 36 Abs. 3 StPO den Artikeln 31 bis 35 StPO vorgehe. Da der Sitz der B. AG in Zürich liege, sei der Kanton Zürich örtlich zuständig. Der subsidiäre Gerichts- stand am Erfolgsort sei deshalb nicht massgebend.

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Generalstaatsanwaltschaft Bern um Verfahrensüber- nahme. Ergänzend führte sie aus, dass bei den nicht in Art. 102 Abs. 2 StGB angeführten Delikten die Unternehmensstrafbarkeit erst subsidiär für den Fall zur Anwendung komme, dass die Tat keiner natürlichen Person zuge- rechnet werden könne. Mithin bedürfe es zunächst der den territorial zustän- digen Strafverfolgungsbehörden obliegenden Untersuchung, ob nicht (rechtshilfeweise) der unmittelbare Täter, d.h. der in Berlin agierende Call Agent oder allenfalls der in Berlin über Wohnsitz verfügende Verwaltungs- ratspräsident der B. AG als mittelbarer Täter eruiert und bestraft werden könne. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bei mittelbarer Täter- schaft sowohl am Handlungsort des mittelbaren Täters als auch am Tatort ein Gerichtsstand bestünde, mithin bei einem ausländischen Ausführungsort wiederum der Erfolgsort in der Schweiz gerichtsstandsrelevant würde. Erst wenn es sich anlässlich des Vorverfahrens herausstellen würde, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine natürliche Person als Täterin verfolgt werden könne, würde der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO relevant.

E. Mit Antwortschreiben vom 19. Februar 2016 erachtete die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern den vorliegenden Fall als nicht gerichtsstands- reif. Es stelle sich die Frage, ob sich die B. AG ebenfalls wegen Widerhand- lungen gegen das UWG strafbar gemacht habe, indem diese widerrechtlich das deutsche Callcenter angewiesen habe, Telefonbucheinträge zu miss- achten. Die bisherigen Ermittlungen hätten nicht aufzeigen können, in wel- chem Verhältnis die B. AG zum Callcenter in Berlin stehe, welche Organisa- tionsstrukturen bestehen und welche Anweisungen von der B. AG an das ausländische Callcenter gemacht würden. Es könne deshalb auch noch nicht darüber entschieden werden, welche strafrechtliche Beteiligungs-/Teilnah- meform zur Anwendung gelangen werde. Insbesondere könne noch nicht von mittelbarer Täterschaft gesprochen werden. Da der Fall noch nicht ge- richtsstandsreif sei und der Kanton Zürich die mit der Sache erstbefasste Behörde sei, obliege es der Staatsanwaltschaft Zürich die Rolle und die mut- masslich strafbaren Handlungen der B. AG abzuklären. Sollte sich aus die- sen Ermittlungen ergeben, dass der B. AG keine strafbaren Handlungen vor- geworfen werden könnte, mithin sich die B. AG UWG-konform verhalten habe, und damit einzig die Tathandlungen des Mitarbeitenden des Callcen- ters in Berlin stehen bliebe, sei die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerne bereit, eine erneute Gerichtsstandsanfrage zu prüfen.

- 4 -

F. In der Folge gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 24. Februar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in ihrem Ant- wortschreiben vom 3. März 2016, auf das Gesuch des Kantons Zürich um Bestimmung des Gerichtsstandes sei nicht einzutreten, eventualiter sei der darin gestellte Antrag abzuweisen (act. 3). Den Hauptantrag begründete sie damit, dass kein abgeschlossener Meinungsaustausch vorliege (act. 3 S. 2 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe nie abschlies- send Stellung genommen. Insbesondere habe die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sich nie mit ihrem Schreiben vom 19. Februar 2016 aus- einandergesetzt. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die rechtlichen Argumentationen zwischen den beiden Kantonen hätten voll- ständig dargelegt und diskutiert werden können (act. 3 S. 2 f.). Zum Eventu- alantrag führte sie aus, dass zum einen die Strafbarkeit des Mitarbeiters des in Deutschland ansässigen Call-Centers und zum anderen die Rolle bzw. die möglichen strafbaren Handlungen der B. AG im Vordergrund stünden (act. 3 S. 3). Die derzeit bekannten Anknüpfungspunkte betreffend Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit seien in den Kantonen Bern und Zürich zu finden. Bei an mehreren verschiedenen Orten verübten Straftaten sei für den Gerichts- stand auf das forum praeventionis abzustellen. Die ersten Ermittlungshand- lungen seien unbestrittenermassen mit der Anzeigeeinreichung des Geschä- digten A. im Kanton Zürich vorgenommen worden. Das ergebe mindestens vorläufig einen Gerichtsstand im Kanton Zürich (act. 3 S. 4 f.).

Mit Eingabe vom 9. März 2016, eingegangen am 15. März 2016, reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ihre Gesuchsreplik ein (act. 6). Nach ihrer Auffassung liege ein abgeschlossener Meinungsaustausch vor. Die Meinungsdifferenz basiere vorliegend nicht auf einer unklaren Fakten- lage, sondern einer differenten Rechtsauffassung, die vom Gesuchsgegner zweifach unmissverständlich geäussert worden sei. Inwieweit vorliegend ein Verhandlungsspielraum bestünde, sei nicht ersichtlich (act. 6 S. 1 f.). Zu den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners führte sie aus, es gehe um ein Präjudiz in Bezug auf die relevante Frage, ob eine subsidiäre Unternehmens- strafbarkeit zu einer primären Anknüpfung am Unternehmensdomizil führe oder nicht (act. 6 S. 2). Die Gesuchsreplik wurde der Gegenseite mit Schrei- ben vom 16. März 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 5 -

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

- 6 -

den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5). 1.3 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen oder Vergehen dem Un- ternehmen zugerechnet, wenn in einem Unternehmen in Ausübung ge- schäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbre- chen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Or- ganisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden kann. Um die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Or- ganisationsdefizite auszulösen, muss das Delikt aus dem Unternehmen be- gangen werden. Der Anlasstäter muss entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder je- denfalls faktisch). Anlasstäter der Unternehmensstrafbarkeit können Or- gane, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens sein. Bei Beauf- tragten ist zu differenzieren. Ist etwa die Organisation eines Subunterneh- mens alleine dessen Angelegenheit und liegt nicht im Einfluss- oder Macht- bereich des Primärunternehmens, kann diesem Unternehmen diesbezüglich nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden. Von einer an- deren Situation ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer einzig für das Un- ternehmen arbeitet und organisatorisch stark in das Unternehmen eingebun- den ist (s. zum Ganzen MARCEL ALEXANDER NIGGLI/DIEGO R. GFELLER, in Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 102 N. 64 f. mit weiteren Hin- weisen; s. insbesondere auch MATTHIAS FORSTER, Die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Bern 2006, S. 156 ff.). Werden ganze Unternehmensfunktionen und Geschäftsbereiche ausgelagert, kommt es auf den Einzelfall darauf an. So kann das outsour- cende Unternehmen unter Umständen durchaus für den ausgelagerten Be- reich verantwortlich bleiben, weshalb das Fehlverhalten des Outsourcing- nehmers dem Outsourcinggeber zugerechnet werden kann (NIGGLI/GFEL- LER, a.a.O., Art. 102 N. 73 ff. mit weiteren Hinweisen; FORSTER, a.a.O., S. 158 ff.). Für das Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Nach der Rechtsprechung hat mit Bezug auf Art. 102 StGB die Strafverfol- gungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegan- gen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. So kann der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein

- 7 -

Anwendungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Straf- verfolgungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Per- sonen hiefür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unterneh- mens (TPF 2012 62 E. 2.1). Dieses Vorgehen gilt entgegen der Auffassung des Gesuchstellers auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbe- hörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens selber handelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zuständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausge- schlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Straf- anzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflichtet, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. 1.4 Gemäss dem angezeigten Sachverhalt wurde der inkriminierte Werbeanruf an A. im Namen der B. AG getätigt (s. supra lit. A). Gemäss den im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat getätigten Abklärungen der Stadtpoli- zei Zürich verfüge die B. AG an ihrem Sitz in Zürich lediglich über eine reine Postfachadresse. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hin erklärte der Rechtsvertreter der B. AG, dass die Anrufe über ein beauf- tragtes und zertifiziertes Servicecenter (D. GmbH in Berlin) erfolge. Zur Frage, wie die B. AG sicherstelle, dass die Telefonoperateure keine Anrufe auf Nummern mit Sterneintrag tätigen würden, nahm der Rechtsvertreter wie folgt Stellung: Vor der telefonischen Kontaktaufnahme werde von der B. AG geprüft, ob für die ihr zu dem jeweiligen Konsumenten bekannte Telefon- nummer ein Sterneintrag hinterlegt sei. Dies erfolge durch ein Abgleich mit der jeweils aktuellsten Fassung der von CallNet.ch in Wetzikon veröffentlich- ten Sperrliste. CallNet.ch, der Schweizer Branchenverband für Call Center- und Kundenkontakt-Management, führe eine Sperrliste für das Telefonmar- keting und dafür würden die Sterneinträge des Telefonbuchs von local.ch als Grundlage verwendet. Seit dem Vergleich der B. AG mit dem SECO 2014 sei durch das SECO keine einzige diesbezüglich Beanstandung erfolgt. Dies sei ein sicheres Zeichen dafür, dass die geschilderten Vorkehrungen zur Ver- meidung von Kontaktaufnahmen mit Neukunden, für die ein Sterneintrag existiere, effektiv seien. Der zu untersuchende Sachverhalt müsse daher auf einem Missverständnis beruhen.

- 8 -

1.5 Den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist nicht zu entnehmen, ob bestimmte natürliche Personen für das angezeigte Fehl- verhalten verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Es wurde nicht abgeklärt, ob sich der fragliche Telefonoperateur des von der B. AG beauf- tragten Call-Centers identifizieren lässt. Es wurde sodann nicht untersucht, ob und inwiefern die B. AG die Verantwortung für das von ihr beauftragte Call-Center trägt. Es wurde auch nicht geprüft, wer innerhalb der B. AG ge- gebenenfalls sicherstellt, dass das von dieser beauftragte Call-Center in Ber- lin keine Anrufe auf Nummern mit Sterneintrag tätigt, und ob diese Person im vorliegenden Zusammenhang ein Vorwurf trifft. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters der B. AG gibt diesbezüglich keine Auskunft. Zu bemerken ist sodann, dass Mitglied des Verwaltungsrats nicht nur der in Berlin wohn- hafte Präsident E. sondern auch F. in Z. (Schweiz) ist. Als Mitglied des Ver- waltungsrats steht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR auch Letzterem grund- sätzlich die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per- sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reg- lemente und Weisungen, zu. Ob namentlich die Mitglieder des Verwaltungs- rats der B. AG in Anwendung von Art. 23 UWG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR wegen Unterlassung verantwortlich gemacht werden können oder nicht, wurde nicht ermittelt.

Ist noch unklar, ob die verantwortlichen natürlichen Personen ermittelt wer- den können oder nicht, kann sich das Strafverfahren gleichzeitig sowohl ge- gen das Unternehmen als auch gegen die verdächtigen Personen richten (NIKLAUS SCHMId, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, FN 208 zu N. 476). Die vom Gesuchsteller bisher getätigten Abklärungen erlauben es nach dem Gesagten nicht, den Gerichtsstand festzulegen.

1.6 Auf sein Gesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.