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BG.2020.42

Bundesstrafgericht · 2020-11-02 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Gegen A. sind in mehreren Kantonen Strafuntersuchungen wegen Hausfrie- densbruchs, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung hängig (Verfahrensakten KT BE).

B. A. ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Am 14. Februar 2020 verur- teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, A. wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern fällte zwischen 2019 und 2020 für Taten von Ende 2018 bis Frühling 2020 insgesamt sieben Strafurteile (wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls etc.).

Namentlich mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 26. Februar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Lu- zern, A. u.a. wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, weil er am 8. Oktober 2019 den bezeichneten Verkaufsladen B. in Z./BE und am

3. Januar 2020 den bezeichneten Verkaufsladen B. in Y./LU trotz Hausver- bot betreten und dort namentlich Getränke gestohlen hatte. Mit Bezug auf die wie folgt erstellten Sachverhalte wurde A. ausschliesslich wegen Haus- friedensbruchs verurteilt (Verfahrensakten KT BE):

«A. verschaffte sich am 04.02.2020, 00.30 Uhr bis 07.40 Uhr, unbefugten Zutritt ins Einfamilienhaus von C. und D. in X./NW, um sich im Wohnzimmer auf dem Sofa schlafen zu legen. A. betrat das Haus durch die unverschlos- sene Kellertüre und hielt sich gegen den Willen der Berechtigten in deren Wohnung auf. Er handelte wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich.»

«A. betrat am 10.02.2020, 22.30 Uhr, in Y./LU die Terrasse zur Wohnung von E. und versuchte, die Balkontüre zu öffnen. Nachdem er von E. zur Rede gestellt worden war, ergriff er die Flucht. A. hat sich gegen den Willen des Berechtigten beim Gartensitzplatz aufgehalten. Er handelte wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich.»

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, führt aktuell ein Strafverfahren gegen A. wegen geringfügigen Diebstahls und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung.

A. wird im Kanton Bern unter anderem vorgeworfen, am 29. Januar 2020 im Verkaufsladen B. am Bahnhof in Z./BE einen HotDog gegessen und ein Sandwich eingesteckt zu haben. Anschliessend habe er die Filiale verlassen,

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ohne den gegessenen Hotdog sowie das Sandwich bezahlt zu haben. Zu- dem habe sich A. trotz einer gültigen Ausgrenzung für den Kanton Bern in Z./BE aufgehalten. Der Vorfall wurde umgehend der Polizei gemeldet. Nach seiner Entlassung sei A. ins Verkaufsgeschäft F. in Z./BE gegangen und habe dort einen weiteren Ladendiebstahl begangen, statt den Kanton Bern zu verlassen. Der Polizeirapport der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura vom 7. Februar 2020 ging am 5. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ein (Verfahrensakten KT BE).

D. Mit Schreiben vom 9. März 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen gering- fügigen Vermögensdelikts und versuchten Hausfriedensbruchs mit der Be- gründung, dass im Kanton Bern bereits ein Verfahren pendent sei.

Im vom Untersuchungsamt Uznach geführten Verfahren wird A. vorgewor- fen, in W./SG am 4. März 2020 vor Mitternacht auf den Balkon eines Mehr- familienhauses geklettert zu sein und versucht zu haben, das gekippte Fens- ter zu öffnen. Gemäss den Aussagen der Auskunftsperson G., welcher sich im Zimmer befunden habe, habe er A. umgehend bemerkt. Er sei dann auf- gestanden, worauf A. zu ihm gesagt habe «mach auf». Nachdem G. ihn weg- gescheucht haben soll, soll A. geflüchtet sein (Verfahrensakten KT SG).

E. Mit Übernahmeverfügung vom 10. März 2020 übernahm die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern das St. Galler Strafverfahren gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass A. in beiden Kantonen Delikte mit gleicher Strafdrohung vorgeworfen würden. Im Kanton St. Gallen werde A. seit dem

4. März 2020 verfolgt; im Kanton Bern hingegen seien die ersten Verfol- gungshandlungen bereits am 7. Februar 2020 erfolgt. Mit Abtretungsverfü- gung vom 17. März 2020 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, ihr Strafverfahren gegen A. an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ab (Verfahrensakten KT SG).

F. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ber- ner Jura-Seeland, mit Schreiben vom 31. März 2020 die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern um erneute Durchführung des interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass A. im Kan- ton Bern ein geringfügiger Ladendiebstahl sowie mehrfache Widerhandlun- gen gegen Art. 119 AlG (Missachtung einer Ein-/Ausgrenzung) vorgeworfen

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werde, mithin eine Übertretung und Vergehen. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass A. im Kanton St. Gallen nicht nur wegen versuchten Haus- friedensbruchs sondern offensichtlich wegen versuchten Diebstahls, mithin wegen eines versuchten Verbrechens verfolgt worden sei. Es handle sich dabei vorliegend um die schwerste Tat, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen gegeben sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit, dass die erneute Aufnahme des Gerichtsstandsverfah- rens mit dem Kanton St. Gallen vorliegend nicht möglich sei. Sie wies zudem darauf hin, dass der Kanton Bern in einem Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Luzern in einem sehr ähnlich gelagerten Fall betreffend A. ebenfalls (gleich wie vorliegend der Kanton St. Gallen) dahingehend argumentiert habe, dass A. höchstens Hausfriedensbruch und kein Diebstahl vorgeworfen werden könne. Dies habe dazu geführt, dass das Berner Verfahren vom Kan- ton Luzern übernommen worden sei (Gerichtsstandsakten KT SO).

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte mit Schreiben vom

20. April 2020 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme ihres Strafverfahrens gegen A. wegen Hausfriedensbruchs und ge- ringfügigen Diebstahls. Zur Begründung führte sie aus, bezüglich der rele- vanten Delikte mit gleicher Strafdrohung seien im Kanton Bern zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden. Im Kanton Solothurn wird A. vorgeworfen, am 8. Januar 2020 im Verkaufsladen B. im Bahnhof in V./SO ein Brot entwendet zu haben. Er habe dieses vor Ort gegessen und an- schliessend nicht bezahlt. Gegen A. habe zur Tatzeit zudem ein Hausverbot für alle Verkaufsläden B. bestanden, gegen welches er verstossen habe (act. 1.1).

Die Strafanzeige vom 8. Januar 2020 samt Rapport der SBB Transportpoli- zei vom 19. Februar 2020 war am 15. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingegangen (Verfahrensakten KT SO).

H. Mit Antwortschreiben vom 23. April 2020 lehnte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern das Übernahmeersuchen ab und kündigte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ihr Übernahmeersuchen an. Zur Begründung führte sie aus, dass die ersten Verfolgungshandlungen im Kan- ton Bern am 7. Februar 2020, im Kanton Solothurn bereits am 8. Januar 2020 erfolgt seien (act. 1.2).

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I. Wie angekündigt, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2020 (act. 1.3) die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn um Übernahme des Strafverfahrens des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, (wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals).

J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Antwortschreiben vom 12. Mai 2020 das Übernahmeersuchen ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass A. am 4. März 2020 in W./SG zwei (Einschleiche-)Dieb- stähle begangen habe. Da Diebstahl die mit schwerer Strafe bedrohte Tat darstelle, sei nicht der Kanton Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig (act. 1.4).

K. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 wiederholte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihr Gerichsstandsersuchen gegenüber der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Solothurn (act. 1.5).

Auch die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom 13. Juli 2020 das Gerichtsstandsersuchen ab. Gleichzei- tig ersuchte sie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme des Solothurner Strafverfahrens (act. 1.6).

L. Mit Antwortschreiben vom 17. Juli 2020 lehnte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern das Ersuchen des Kantons Solothurn ab und er- suchte die Solothurner Behörde erneut um Übernahme des Berner Verfah- rens. Sie wies abschliessend darauf hin, dass das Verfahren im Kanton So- lothurn trotz mehrmonatiger Hängigkeit entgegen der geltenden Praxis nach wie vor nicht im Strafregister eingetragen sei (act. 1.7).

Mit Schreiben vom 17. August 2020 lehnte die stellvertretende Oberstaats- anwältin des Kantons Solothurn das Übernahmeersuchen wiederum ab und ersuchte die Berner Behörden um Anerkennung des Gerichtsstands (act. 1.8).

M. Mit Schreiben vom 18. August 2020 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Blick auf die im Kanton Luzern hängigen Strafver- fahren gegen A. wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls,

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Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals, Sachbeschädi- gung, begangen zwischen Mai und Juni 2020, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Mitteilung nach Klärung des Gerichtsstands (Gerichtsstandsakten KT SO).

N. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lud mit Schreiben vom

20. August 2020 die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Lu- zern, Zürich, den leitenden Staatsanwalt des Kantons Zug und den leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau zum abschliessenden Mei- nungsaustausch ein unter Hinweis, dass bisher keine Einigung zwischen dem Kanton Bern und Solothurn habe erzielt werden können (act. 1.9).

Mit Antwortschreiben vom 25. August 2020 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern fest, dass eine Zuständigkeit des Kantons Luzern unab- hängig von der Gerichtsstandsrelevanz des versuchten Diebstahls nicht ge- geben sei (act. 1.10).

Mit Antwortschreiben vom 28. August 2020 hielt die (Ober-)Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug an ihrer mit Schreiben vom 25. Mai und 17. Juli 2020 (nicht bei den Akten) dargelegten Ansicht fest, dass keine Zuständigkeit des Kantons Zug bestehe (act. 1.11).

Mit Antwortschreiben vom 28. August 2020 hielt der leitende Staatsanwalt- schaft des Untersuchungsamt Gossau fest, dass auch die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen für das Verfahren gegen A. nicht zuständig sei (act. 1.12).

Mit Schreiben vom 1. September 2020 erklärte auch die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, dass der Kanton Zürich für die fraglichen Verfah- ren nicht zuständig sei. Das im Kanton Zürich gegen A. geführte Verfahren betreffend Hausfriedensbruch (Tatzeitpunkt 16. Juni 2020) beziehe sich auf ein Delikt, das im Vergleich zu dem zur Diskussion stehenden Diebstahls- versuch mit geringerer Strafe bedroht sei. Die Oberstaatsanwaltschaft äussere sich deshalb auch nicht zu den von den involvierten Staatsanwalt- schaften vorgebrachten Argumenten (act. 1.13).

Mit E-Mail vom 17. September 2020 bestätigte die stellvertretende Ober- staatsanwältin des Kantons Solothurn schliesslich auf Nachfrage der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass sie keine weitere Eingabe ma- chen werde (act. 1.14).

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O. Mit Gesuch vom 18. September 2020 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

P. Mit Gesuchsantwort vom 24. September 2020 hält die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern fest, dass eine Zuständigkeit des Kantons Luzern unabhängig von der Gerichtsstandsrelevanz des versuchten Diebstahls nicht gegeben sei, zumal auch die ersten Verfolgungshandlungen wegen Haus- friedensbruchs nicht in dessen Zuständigkeitsgebiet erfolgt seien (act. 3).

Mit Schreiben vom 24. September 2020 verzichtete der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug auf eine Gesuchsantwort unter Festhalten an den bisheri- gen Eingaben (act. 4).

Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete mit Schrei- ben vom 28. September 2020 auf eine Gesuchsantwort (act. 5).

Mit Gesuchsantwort vom 24. September 2020 beantragt die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn, dass auf das Gesuch nicht ein- zutreten sei. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Bern für zuständig zu erklären. Zur Begründung führte sie aus, dass den Strafregisterauszügen vom 18. August 2020 und 24. September 2020 zu entnehmen sei, dass auch der Kanton Aargau ein Strafverfahren gegen A. führe. Trotzdem habe der Kanton Bern den Kanton Aargau nicht in den Meinungsaustausch miteinbe- zogen. Zudem sei das Gesuch verspätet (act. 6 S. 1 f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore habe sodann der Vorwurf des versuchten Diebstahls im Zusammenhang mit dem Vorfall in W./SG Gegenstand der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu bilden, weshalb die Zustän- digkeit des Kantons Bern bejaht werden müsse (act. 6 S. 2 f.).

Q. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 5. Oktober 2020 erklärte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, auf eine Stellungnahme zu verzich- ten (act. 9). Mit ebenfalls unaufgefordertem Schreiben vom 7. Oktober 2020 folgte der Verzicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf eine Stellungnahme (act. 10).

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R. Mit Gesuchsreplik vom 13. Oktober 2020 nahm die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern zur Eintretensfrage Stellung. Sie habe in guten Treuen eine Stellungnahme des Kantons Solothurn erwarten dürfen. Erst auf telefonische Nachfrage, bestätigt mit E-Mail vom 17. September 2020, habe der Kanton Solothurn mitgeteilt, dass er keine weitere Eingabe mehr machen werde. Das Gesuch vom 18. September 2020 sei somit fristgerecht erfolgt. Was das Verfahren im Kanton Aargau betreffe, so sei dazu anzumerken, dass dieses erst im Strafregister eingetragen worden sei, als das Gerichts- standsverfahren bereits sehr weit fortgeschritten gewesen sei. Das Aargauer Verfahren betreffe einen Vorfall im Juni 2020, bei dem A. sich in ein Ver- kaufsgeschäft begeben habe, obwohl er dort Hausverbot habe. Eine Zustän- digkeit des Kantons Aargau stehe mit Blick auf die übrigen zu behandelnden Delikte ohnehin nicht im Raum (act. 11 S. 2 f.).

S. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 wurden alle Eingaben allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 12).

T. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundes-

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strafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestätigte auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit E-Mail vom 17. Sep- tember 2020, auf eine Eingabe zu verzichten (s. supra lit. N), weshalb das Gesuch vom 18. September 2020 innert Frist gestellt wurde. Im vorgenann- ten E-Mail machte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Üb- rigen nicht darauf aufmerksam, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern noch den Kanton Aargau in den Meinungsaustausch mitein- zubeziehen habe. Dass dieser Kanton ernsthaft in Frage komme, brachte sie in ihrer Gesuchsantwort nicht vor. Solches ist auch nicht ersichtlich, wie der Kanton Bern zutreffend festhielt (s. supra lit. R; act. 11). Diese Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 1.3 Was die Rüge betrifft, im Gesuch sei der Sachverhalt nicht im Detail darge- legt worden und auf eine Darstellung sämtlicher Straftaten, welche dem Be- schuldigten zur Last gelegt werden, sei verzichtet worden (act. 6 S. 1), ist dem Kanton Solothurn zuzustimmen. Ebenso sind die fehlenden Aktenver- zeichnisse und die unübersichtliche Anlage von losen Aktenstücken in Sicht- mäppchen zu beanstanden. Was dem Beschuldigten in den Kantonen Zürich und Zug in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird, geht weder aus dem Ge- such noch aus den vorgelegten Akten hervor. Auch haben die beiden Kan- tone ihre Akten dazu nicht eingereicht. Da es in beiden Fällen um Verfahren betreffend Hausfriedensbruch geht, wären diese mit Blick auf die vorliegende Streitfrage grundsätzlich durchaus von Bedeutung, auch wenn sich die be- treffenden Taten auf einen späteren Zeitpunkt beziehen. Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollstän- dig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen dar- über entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichtsstandsverfahren ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb

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dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (a.a.O.). Angesichts der fortschreitenden Delinquenz des Beschuldigten und der Dringlichkeit bei der Festlegung des Gerichtsstands, ist ausnahmsweise darauf zu verzichten, das Gesuch zur Verbesserung zurückzuweisen.

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchen- de Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, be- stimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil- det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si- cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in «dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5).

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E. 3.1 Der Kanton Solothurn stellt sich auf den Standpunkt, das Verhalten von A. in W./SG (s. supra lit. D) sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duri- ore als versuchter Diebstahl zu würdigen und stelle damit vorliegend die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar.

E. 3.2 Währenddem die Kantone Zürich und Zug sich zu dieser Frage ausschwei- gen, besteht zwischen den Kantonen Bern, St. Gallen und Luzern Einigkeit darüber, dass im mutmasslichen Vorgehen von A. kein Diebstahlsversuch zu erblicken ist (s. supra lit. D, E, F, B). Gestützt darauf haben diese Kantone auch gehandelt und Verfahren des anderen Kantons gegen A. konsequen- terweise übernommen bzw. abgegeben. Im Ergebnis gehen sie von folgen- dem modus operandi des Beschuldigten aus: A. stiehlt in Läden Nahrungs- mittel sowie Getränke und bricht in fremde Wohnungsräume ein ausschliess- lich zwecks Übernachtung. Diese Würdigung entspricht den bisherigen Ver- urteilungen von A. durch die Strafbehörden des Kantons Luzern (s. supra lit. B). Unter diesen besonderen Umständen ist es im Gerichtsstandsverfah- ren nicht angezeigt, von einem versuchten Diebstahl auszugehen. Da die ersten Verfolgungshandlungen betreffend Hausfriedensbruch und geringfü- gigen Diebstahl im Kanton Solothurn erfolgt sind (s. supra lit. G und C), ist dieser für die Verfolgung und Verurteilung der A. vorgeworfenen Taten zu- ständig zu erklären.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Oberstaatsanwalt, 2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, 3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 4. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, 5. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 bis 5

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.42

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Sachverhalt:

A. Gegen A. sind in mehreren Kantonen Strafuntersuchungen wegen Hausfrie- densbruchs, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung hängig (Verfahrensakten KT BE).

B. A. ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Am 14. Februar 2020 verur- teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Thun, A. wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern fällte zwischen 2019 und 2020 für Taten von Ende 2018 bis Frühling 2020 insgesamt sieben Strafurteile (wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls etc.).

Namentlich mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 26. Februar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Lu- zern, A. u.a. wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, weil er am 8. Oktober 2019 den bezeichneten Verkaufsladen B. in Z./BE und am

3. Januar 2020 den bezeichneten Verkaufsladen B. in Y./LU trotz Hausver- bot betreten und dort namentlich Getränke gestohlen hatte. Mit Bezug auf die wie folgt erstellten Sachverhalte wurde A. ausschliesslich wegen Haus- friedensbruchs verurteilt (Verfahrensakten KT BE):

«A. verschaffte sich am 04.02.2020, 00.30 Uhr bis 07.40 Uhr, unbefugten Zutritt ins Einfamilienhaus von C. und D. in X./NW, um sich im Wohnzimmer auf dem Sofa schlafen zu legen. A. betrat das Haus durch die unverschlos- sene Kellertüre und hielt sich gegen den Willen der Berechtigten in deren Wohnung auf. Er handelte wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich.»

«A. betrat am 10.02.2020, 22.30 Uhr, in Y./LU die Terrasse zur Wohnung von E. und versuchte, die Balkontüre zu öffnen. Nachdem er von E. zur Rede gestellt worden war, ergriff er die Flucht. A. hat sich gegen den Willen des Berechtigten beim Gartensitzplatz aufgehalten. Er handelte wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich.»

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, führt aktuell ein Strafverfahren gegen A. wegen geringfügigen Diebstahls und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung.

A. wird im Kanton Bern unter anderem vorgeworfen, am 29. Januar 2020 im Verkaufsladen B. am Bahnhof in Z./BE einen HotDog gegessen und ein Sandwich eingesteckt zu haben. Anschliessend habe er die Filiale verlassen,

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ohne den gegessenen Hotdog sowie das Sandwich bezahlt zu haben. Zu- dem habe sich A. trotz einer gültigen Ausgrenzung für den Kanton Bern in Z./BE aufgehalten. Der Vorfall wurde umgehend der Polizei gemeldet. Nach seiner Entlassung sei A. ins Verkaufsgeschäft F. in Z./BE gegangen und habe dort einen weiteren Ladendiebstahl begangen, statt den Kanton Bern zu verlassen. Der Polizeirapport der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura vom 7. Februar 2020 ging am 5. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ein (Verfahrensakten KT BE).

D. Mit Schreiben vom 9. März 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen gering- fügigen Vermögensdelikts und versuchten Hausfriedensbruchs mit der Be- gründung, dass im Kanton Bern bereits ein Verfahren pendent sei.

Im vom Untersuchungsamt Uznach geführten Verfahren wird A. vorgewor- fen, in W./SG am 4. März 2020 vor Mitternacht auf den Balkon eines Mehr- familienhauses geklettert zu sein und versucht zu haben, das gekippte Fens- ter zu öffnen. Gemäss den Aussagen der Auskunftsperson G., welcher sich im Zimmer befunden habe, habe er A. umgehend bemerkt. Er sei dann auf- gestanden, worauf A. zu ihm gesagt habe «mach auf». Nachdem G. ihn weg- gescheucht haben soll, soll A. geflüchtet sein (Verfahrensakten KT SG).

E. Mit Übernahmeverfügung vom 10. März 2020 übernahm die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern das St. Galler Strafverfahren gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass A. in beiden Kantonen Delikte mit gleicher Strafdrohung vorgeworfen würden. Im Kanton St. Gallen werde A. seit dem

4. März 2020 verfolgt; im Kanton Bern hingegen seien die ersten Verfol- gungshandlungen bereits am 7. Februar 2020 erfolgt. Mit Abtretungsverfü- gung vom 17. März 2020 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, ihr Strafverfahren gegen A. an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ab (Verfahrensakten KT SG).

F. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ber- ner Jura-Seeland, mit Schreiben vom 31. März 2020 die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern um erneute Durchführung des interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass A. im Kan- ton Bern ein geringfügiger Ladendiebstahl sowie mehrfache Widerhandlun- gen gegen Art. 119 AlG (Missachtung einer Ein-/Ausgrenzung) vorgeworfen

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werde, mithin eine Übertretung und Vergehen. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass A. im Kanton St. Gallen nicht nur wegen versuchten Haus- friedensbruchs sondern offensichtlich wegen versuchten Diebstahls, mithin wegen eines versuchten Verbrechens verfolgt worden sei. Es handle sich dabei vorliegend um die schwerste Tat, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen gegeben sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit, dass die erneute Aufnahme des Gerichtsstandsverfah- rens mit dem Kanton St. Gallen vorliegend nicht möglich sei. Sie wies zudem darauf hin, dass der Kanton Bern in einem Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Luzern in einem sehr ähnlich gelagerten Fall betreffend A. ebenfalls (gleich wie vorliegend der Kanton St. Gallen) dahingehend argumentiert habe, dass A. höchstens Hausfriedensbruch und kein Diebstahl vorgeworfen werden könne. Dies habe dazu geführt, dass das Berner Verfahren vom Kan- ton Luzern übernommen worden sei (Gerichtsstandsakten KT SO).

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte mit Schreiben vom

20. April 2020 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme ihres Strafverfahrens gegen A. wegen Hausfriedensbruchs und ge- ringfügigen Diebstahls. Zur Begründung führte sie aus, bezüglich der rele- vanten Delikte mit gleicher Strafdrohung seien im Kanton Bern zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden. Im Kanton Solothurn wird A. vorgeworfen, am 8. Januar 2020 im Verkaufsladen B. im Bahnhof in V./SO ein Brot entwendet zu haben. Er habe dieses vor Ort gegessen und an- schliessend nicht bezahlt. Gegen A. habe zur Tatzeit zudem ein Hausverbot für alle Verkaufsläden B. bestanden, gegen welches er verstossen habe (act. 1.1).

Die Strafanzeige vom 8. Januar 2020 samt Rapport der SBB Transportpoli- zei vom 19. Februar 2020 war am 15. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingegangen (Verfahrensakten KT SO).

H. Mit Antwortschreiben vom 23. April 2020 lehnte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern das Übernahmeersuchen ab und kündigte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ihr Übernahmeersuchen an. Zur Begründung führte sie aus, dass die ersten Verfolgungshandlungen im Kan- ton Bern am 7. Februar 2020, im Kanton Solothurn bereits am 8. Januar 2020 erfolgt seien (act. 1.2).

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I. Wie angekündigt, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2020 (act. 1.3) die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn um Übernahme des Strafverfahrens des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, (wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals).

J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Antwortschreiben vom 12. Mai 2020 das Übernahmeersuchen ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass A. am 4. März 2020 in W./SG zwei (Einschleiche-)Dieb- stähle begangen habe. Da Diebstahl die mit schwerer Strafe bedrohte Tat darstelle, sei nicht der Kanton Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig (act. 1.4).

K. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 wiederholte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihr Gerichsstandsersuchen gegenüber der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Solothurn (act. 1.5).

Auch die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom 13. Juli 2020 das Gerichtsstandsersuchen ab. Gleichzei- tig ersuchte sie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme des Solothurner Strafverfahrens (act. 1.6).

L. Mit Antwortschreiben vom 17. Juli 2020 lehnte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern das Ersuchen des Kantons Solothurn ab und er- suchte die Solothurner Behörde erneut um Übernahme des Berner Verfah- rens. Sie wies abschliessend darauf hin, dass das Verfahren im Kanton So- lothurn trotz mehrmonatiger Hängigkeit entgegen der geltenden Praxis nach wie vor nicht im Strafregister eingetragen sei (act. 1.7).

Mit Schreiben vom 17. August 2020 lehnte die stellvertretende Oberstaats- anwältin des Kantons Solothurn das Übernahmeersuchen wiederum ab und ersuchte die Berner Behörden um Anerkennung des Gerichtsstands (act. 1.8).

M. Mit Schreiben vom 18. August 2020 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Blick auf die im Kanton Luzern hängigen Strafver- fahren gegen A. wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls,

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Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals, Sachbeschädi- gung, begangen zwischen Mai und Juni 2020, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Mitteilung nach Klärung des Gerichtsstands (Gerichtsstandsakten KT SO).

N. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lud mit Schreiben vom

20. August 2020 die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Lu- zern, Zürich, den leitenden Staatsanwalt des Kantons Zug und den leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau zum abschliessenden Mei- nungsaustausch ein unter Hinweis, dass bisher keine Einigung zwischen dem Kanton Bern und Solothurn habe erzielt werden können (act. 1.9).

Mit Antwortschreiben vom 25. August 2020 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern fest, dass eine Zuständigkeit des Kantons Luzern unab- hängig von der Gerichtsstandsrelevanz des versuchten Diebstahls nicht ge- geben sei (act. 1.10).

Mit Antwortschreiben vom 28. August 2020 hielt die (Ober-)Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug an ihrer mit Schreiben vom 25. Mai und 17. Juli 2020 (nicht bei den Akten) dargelegten Ansicht fest, dass keine Zuständigkeit des Kantons Zug bestehe (act. 1.11).

Mit Antwortschreiben vom 28. August 2020 hielt der leitende Staatsanwalt- schaft des Untersuchungsamt Gossau fest, dass auch die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen für das Verfahren gegen A. nicht zuständig sei (act. 1.12).

Mit Schreiben vom 1. September 2020 erklärte auch die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, dass der Kanton Zürich für die fraglichen Verfah- ren nicht zuständig sei. Das im Kanton Zürich gegen A. geführte Verfahren betreffend Hausfriedensbruch (Tatzeitpunkt 16. Juni 2020) beziehe sich auf ein Delikt, das im Vergleich zu dem zur Diskussion stehenden Diebstahls- versuch mit geringerer Strafe bedroht sei. Die Oberstaatsanwaltschaft äussere sich deshalb auch nicht zu den von den involvierten Staatsanwalt- schaften vorgebrachten Argumenten (act. 1.13).

Mit E-Mail vom 17. September 2020 bestätigte die stellvertretende Ober- staatsanwältin des Kantons Solothurn schliesslich auf Nachfrage der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass sie keine weitere Eingabe ma- chen werde (act. 1.14).

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O. Mit Gesuch vom 18. September 2020 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

P. Mit Gesuchsantwort vom 24. September 2020 hält die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern fest, dass eine Zuständigkeit des Kantons Luzern unabhängig von der Gerichtsstandsrelevanz des versuchten Diebstahls nicht gegeben sei, zumal auch die ersten Verfolgungshandlungen wegen Haus- friedensbruchs nicht in dessen Zuständigkeitsgebiet erfolgt seien (act. 3).

Mit Schreiben vom 24. September 2020 verzichtete der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug auf eine Gesuchsantwort unter Festhalten an den bisheri- gen Eingaben (act. 4).

Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete mit Schrei- ben vom 28. September 2020 auf eine Gesuchsantwort (act. 5).

Mit Gesuchsantwort vom 24. September 2020 beantragt die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn, dass auf das Gesuch nicht ein- zutreten sei. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Bern für zuständig zu erklären. Zur Begründung führte sie aus, dass den Strafregisterauszügen vom 18. August 2020 und 24. September 2020 zu entnehmen sei, dass auch der Kanton Aargau ein Strafverfahren gegen A. führe. Trotzdem habe der Kanton Bern den Kanton Aargau nicht in den Meinungsaustausch miteinbe- zogen. Zudem sei das Gesuch verspätet (act. 6 S. 1 f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore habe sodann der Vorwurf des versuchten Diebstahls im Zusammenhang mit dem Vorfall in W./SG Gegenstand der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu bilden, weshalb die Zustän- digkeit des Kantons Bern bejaht werden müsse (act. 6 S. 2 f.).

Q. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 5. Oktober 2020 erklärte die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, auf eine Stellungnahme zu verzich- ten (act. 9). Mit ebenfalls unaufgefordertem Schreiben vom 7. Oktober 2020 folgte der Verzicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf eine Stellungnahme (act. 10).

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R. Mit Gesuchsreplik vom 13. Oktober 2020 nahm die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern zur Eintretensfrage Stellung. Sie habe in guten Treuen eine Stellungnahme des Kantons Solothurn erwarten dürfen. Erst auf telefonische Nachfrage, bestätigt mit E-Mail vom 17. September 2020, habe der Kanton Solothurn mitgeteilt, dass er keine weitere Eingabe mehr machen werde. Das Gesuch vom 18. September 2020 sei somit fristgerecht erfolgt. Was das Verfahren im Kanton Aargau betreffe, so sei dazu anzumerken, dass dieses erst im Strafregister eingetragen worden sei, als das Gerichts- standsverfahren bereits sehr weit fortgeschritten gewesen sei. Das Aargauer Verfahren betreffe einen Vorfall im Juni 2020, bei dem A. sich in ein Ver- kaufsgeschäft begeben habe, obwohl er dort Hausverbot habe. Eine Zustän- digkeit des Kantons Aargau stehe mit Blick auf die übrigen zu behandelnden Delikte ohnehin nicht im Raum (act. 11 S. 2 f.).

S. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 wurden alle Eingaben allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 12).

T. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundes-

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strafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchen- de Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, be- stimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestätigte auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit E-Mail vom 17. Sep- tember 2020, auf eine Eingabe zu verzichten (s. supra lit. N), weshalb das Gesuch vom 18. September 2020 innert Frist gestellt wurde. Im vorgenann- ten E-Mail machte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Üb- rigen nicht darauf aufmerksam, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern noch den Kanton Aargau in den Meinungsaustausch mitein- zubeziehen habe. Dass dieser Kanton ernsthaft in Frage komme, brachte sie in ihrer Gesuchsantwort nicht vor. Solches ist auch nicht ersichtlich, wie der Kanton Bern zutreffend festhielt (s. supra lit. R; act. 11). Diese Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erweisen sich demnach als unbegründet.

1.3 Was die Rüge betrifft, im Gesuch sei der Sachverhalt nicht im Detail darge- legt worden und auf eine Darstellung sämtlicher Straftaten, welche dem Be- schuldigten zur Last gelegt werden, sei verzichtet worden (act. 6 S. 1), ist dem Kanton Solothurn zuzustimmen. Ebenso sind die fehlenden Aktenver- zeichnisse und die unübersichtliche Anlage von losen Aktenstücken in Sicht- mäppchen zu beanstanden. Was dem Beschuldigten in den Kantonen Zürich und Zug in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird, geht weder aus dem Ge- such noch aus den vorgelegten Akten hervor. Auch haben die beiden Kan- tone ihre Akten dazu nicht eingereicht. Da es in beiden Fällen um Verfahren betreffend Hausfriedensbruch geht, wären diese mit Blick auf die vorliegende Streitfrage grundsätzlich durchaus von Bedeutung, auch wenn sich die be- treffenden Taten auf einen späteren Zeitpunkt beziehen. Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollstän- dig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen dar- über entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichtsstandsverfahren ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb

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dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (a.a.O.). Angesichts der fortschreitenden Delinquenz des Beschuldigten und der Dringlichkeit bei der Festlegung des Gerichtsstands, ist ausnahmsweise darauf zu verzichten, das Gesuch zur Verbesserung zurückzuweisen.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bil- det, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei si- cher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in «dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1 m.w.H.). Hat die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5).

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3.

3.1 Der Kanton Solothurn stellt sich auf den Standpunkt, das Verhalten von A. in W./SG (s. supra lit. D) sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duri- ore als versuchter Diebstahl zu würdigen und stelle damit vorliegend die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar.

3.2 Währenddem die Kantone Zürich und Zug sich zu dieser Frage ausschwei- gen, besteht zwischen den Kantonen Bern, St. Gallen und Luzern Einigkeit darüber, dass im mutmasslichen Vorgehen von A. kein Diebstahlsversuch zu erblicken ist (s. supra lit. D, E, F, B). Gestützt darauf haben diese Kantone auch gehandelt und Verfahren des anderen Kantons gegen A. konsequen- terweise übernommen bzw. abgegeben. Im Ergebnis gehen sie von folgen- dem modus operandi des Beschuldigten aus: A. stiehlt in Läden Nahrungs- mittel sowie Getränke und bricht in fremde Wohnungsräume ein ausschliess- lich zwecks Übernachtung. Diese Würdigung entspricht den bisherigen Ver- urteilungen von A. durch die Strafbehörden des Kantons Luzern (s. supra lit. B). Unter diesen besonderen Umständen ist es im Gerichtsstandsverfah- ren nicht angezeigt, von einem versuchten Diebstahl auszugehen. Da die ersten Verfolgungshandlungen betreffend Hausfriedensbruch und geringfü- gigen Diebstahl im Kanton Solothurn erfolgt sind (s. supra lit. G und C), ist dieser für die Verfolgung und Verurteilung der A. vorgeworfenen Taten zu- ständig zu erklären.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern, - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Oberstaatsanwalt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.