Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 5. August 2013 reichte A. bei der Kantonspolizei St. Gallen eine Anzei- ge ein, wonach B. als Lenker des Personenwagens mit der Kontrollschild- Nr. 1 am Freitag, 2. August 2013, ca. um 15.00 Uhr auf der Autobahn zwi- schen Zürich und Bern sein Fahrzeug überholt habe. Zusammen mit seiner Begleiterin habe B. ihm den Stinkefinger und eine "Nazi-Kriegsflagge" ge- zeigt. Zudem habe B. ihn einige Male links und rechts überholt. Als Be- weismaterial reichte er ein von seinem Beifahrer erstelltes Video ein (ST.2013.29169, act. A/5). B. und seine Begleiterin C. erstatteten gegen A. Gegenanzeige (ST.2013.29169, act. A/2 und A/3).
Am 11. September 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen, durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen, durch Anbringen einer sichtbehindern- den Flagge an der Windschutzscheibe sowie Rassendiskriminierung etc., gegen C. wegen des Verdachts des Rassendiskriminierung etc., gegen A. wegen des Verdachts der Verletzung von Verkehrsregeln durch Vornahme von Verrichtungen während der Fahrt (Filmen mit Mobiltelefon) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ge- mäss Art. 179quater StGB und gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ge- mäss Art. 179quater StGB.
B. Am 26. September 2013 ersuchte das Untersuchungsamt Uznach die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Strafverfah- rens (ST.2013.29169, act. G/1). Diese wies das Ersuchen am 21. Okto- ber 2013 zurück (ST.2013.29169, act. G/2). Hierauf ersuchte das Untersu- chungsamt Uznach am 28. Oktober 2013 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens (ST.2013.29169, act. G/3). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 lehnte diese das Ersuchen ab (ST.2013.29169, act. G/4). Am 31. Januar 2014 gelangte das Untersu- chungsamt Uznach schliesslich gleichzeitig an die Oberstaatsanwaltschaf- ten der Kantone Aargau, Solothurn und Zürich sowie an die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern zwecks Einigung hinsichtlich des Gerichts- standes (ST.2013.29169, act. G/5). Die Behörden aller angegangenen Kantone verneinten ihre eigene Zuständigkeit, zuletzt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 17. Februar 2014, nach- dem diese anhand des der ursprünglichen Strafanzeige beiliegenden Bild-
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und Videomaterials polizeilich feststellen liess, dass sich der Tatort nicht auf dem Gebiet des Kantons Solothurn befinde (ST.2013.29169, act. G/10).
C. Mit Gesuch vom 21. Februar 2014 gelangte das Untersuchungsamt Uz- nach an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung gegen die Beschuldigten B., C., A. und Unbekannt vorzunehmen. Eventualiter sei der Gerichtsstand an einen der Kantone Solothurn, Zürich oder Aargau zuzuteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte am 26. Februar 2014 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau hält entweder den Kanton Bern oder den Kan- ton Solothurn für die Anhandnahme der Strafsache für zuständig (act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verneint die Zuständigkeit des Kantons Solothurn (act. 5). Mit Eingabe vom 10. März 2014 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären, unter Kostenfolge (act. 6). Die verschiedenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 11. März 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro- chen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und die Be- schwerdekammer kann nicht angerufen werden (vgl. hierzu zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2 m.w.H.).
E. 1.3 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichts- standsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weite- re Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.15 vom 13. Juli 2011, E. 1.1). Die in Ge- richtsstandsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfas- sen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestim- mung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen ent- nommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldig- ten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo al- lenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden (vgl. zum Ganzen zuletzt den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2012.6 vom 11. Mai 2012, E. 1.1 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
E. 1.4 Das Untersuchungsamt Uznach ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befug-
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nis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom
13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) zu.
E. 1.5 Der Gesuchsgegner 1 führt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 aus, er erachte den Meinungsaustausch zwischen den Kantonen als nicht abge- schlossen (act. 6, S. 3). Tatsächlich ergibt eine Durchsicht der geführten Gerichtsstandskorrespondenz, dass sich die erwähnten, für die Kantone Solothurn und Zürich zuständigen Behörden im Rahmen des Meinungsaus- tauschs nicht geäussert haben. Allerdings ergibt sich aber bereits auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
11. Februar 2014 (ST.2013.29169, act. G/9), dass eine Zuständigkeit des Gesuchsgegners 3 nicht mehr ernstlich in Frage kommt. Aufgrund der Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
17. Februar 2014 (ST.2013.29169, act. G/10) ging der Gesuchsteller offen- sichtlich auch betreffend den Gesuchsgegner 4 vom selbigen aus. Der vor- liegend durchgeführte Meinungsaustausch erweist sich demnach als aus- reichend.
E. 1.6 Der Gesuchsgegner 1 bemängelt das Gesuch schliesslich in formeller Hin- sicht; so fehle es ihm an Angaben zum Tatort der den Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen (act. 6, S. 3). Dem Gesuch sind die bisherigen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Tatortes zu entnehmen. Die Frage, ob diese Erkenntnisse vorliegend zur Bestimmung des Gerichtsstandes ausreichen, beschlägt die materielle Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs.
E. 1.7 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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E. 2.1 Für die Festlegung des Gerichtsstandes entscheidend ist vorliegend die Frage, wo sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle abgespielt haben. Der genaue Tatort ist zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften jedoch umstritten. Den Akten können diesbezüglich die folgenden Informationen entnommen werden. In der Anzeige wird ausgeführt, der Vorfall habe sich auf der Autobahn von Zürich Richtung Bern abgespielt. A. gab an, er glau- be in einer Entfernung von etwa 60 – 70 Kilometern von Bern. Es habe eine Baustelle gegeben. Vor dieser sei es passiert (ST.2013.29169, act. A/5). Diese Distanzangabe lässt vermuten, dass sich der Vorfall entweder im Kanton Solothurn oder im Kanton Aargau abgespielt hat. Der Beschuldigte B. antwortete anlässlich seiner Einvernahme auf die Frage nach dem Tat- ort, das sei noch im Aargau, noch vor Kriegstetten (Kanton Solothurn) ge- wesen ("Etwa", ST.2013.29169, act. E/1, S. 3). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass der Tatort im Kanton Aargau, allenfalls noch im Kanton Solothurn liegen könnte. Die Beschuldigte C. gab diesbezüglich an, es sei bei Bern gewesen, das wisse sie noch (ST.2013.29169, act. E/2, S. 5). An- schliessend relativierte sie die Aussage und meinte, der Vorfall habe ir- gendwo bei Bern stattgefunden. Sie wisse es nicht, B. würde dies besser wissen (ST.2013.29169, act. E/2, S. 3). Diesen Aussagen zufolge ist der Kanton Bern als Tatort zumindest nicht auszuschliessen.
Im Rahmen des Meinungsaustauschs beauftragte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Kantonspolizei, anhand des der Anzeige beigefügten Video- materials festzustellen, ob der dort ersichtliche Standort im Kanton Solo- thurn liege (act. 5.3). Das Ergebnis dieser Abklärungen blieb negativ (act. 5.2). Bei der definitiven Klärung des Tatortes muss diesbezüglich je- doch der Umstand beachtet werden, dass sich A. bzw. sein unbekannter Beifahrer angeblich erst nach den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten entschlossen haben, die Beschuldigten B. und C. zu filmen (ST.2013.29169, act. A/5), so dass ein auf dem Videomaterial allenfalls feststellbarer Ort nicht zwingend dem Tatort entsprechen muss. Im Übrigen erachtet die Beschwerdekammer die der Strafanzeige beiliegende Video- aufnahme als zu wenig aussagekräftig, um anhand der Bilder verlässliche Rückschlüsse auf den Ort des Geschehens machen zu können.
Weitere sinnvolle Ermittlungsansätze zur Feststellung der Tatorte der den Beteiligten zur Last gelegten Straftaten sind vorliegend keine denkbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich diese Tatorte nicht er- mitteln lassen.
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E. 2.2 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung sowie von Art. 33 Abs. 2 StPO liegt der gesetzliche Gerichtsstand bezüglich der B. (Wohnsitz im Kanton St. Gallen) und C. (infolge Mittäterschaft mit B. und den zuerst im Kanton St. Gallen vorgenommenen Verfolgungshandlungen) zur Last gelegten Straftaten demnach im Kanton St. Gallen. Hinsichtlich der A. zur Last ge- legten Straftaten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO im Kanton Bern. Keinerlei gesetzliche Zuständigkeit ergibt sich demgegenüber betreffend den bisher unbekannten Mittäter von A.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich sel- ber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner 1 macht diesbezüglich geltend, eine Vereinigung der Verfahren gegen B., C. und A. würde sich aus prozessökonomischen Über- legungen aufdrängen (act. 6, S. 4 f.).
Die jeweils zur Anzeige gebrachten Straftaten bilden zwar keinen einheitli- chen Vorfall. Jedoch ist klar, dass im Falle von Anzeigen und Gegenanzei- gen in beiden Verfahren die Aussagen der jeweils beschuldigten Personen und diejenigen der Anzeige erstattenden Personen wechselseitig aufeinan- der bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die je-
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weils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind. Es liegt auf der Hand, dass sich das gerichtliche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erfor- schung der materiellen Wahrheit erleichtert wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden, als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in verschiedenen Kantonen geführt würden. Dieser Umstand allein stellt einen triftigen Grund dar, vom gesetzlichen Gerichtsstand betreffend A. abzuweichen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1). Der hierfür erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aufgrund des gesetzli- chen Gerichtsstandes zur Behandlung der zuerst eingereichten Anzeige.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafbe- hörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., C., A. und Unbekannt zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu be- urteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B., C., A. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. April 2014 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ST. GALLEN,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, 2. KANTON AARGAU, 3. KANTON ZÜRICH, 4. KANTON SOLOTHURN,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2014.5
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Sachverhalt:
A. Am 5. August 2013 reichte A. bei der Kantonspolizei St. Gallen eine Anzei- ge ein, wonach B. als Lenker des Personenwagens mit der Kontrollschild- Nr. 1 am Freitag, 2. August 2013, ca. um 15.00 Uhr auf der Autobahn zwi- schen Zürich und Bern sein Fahrzeug überholt habe. Zusammen mit seiner Begleiterin habe B. ihm den Stinkefinger und eine "Nazi-Kriegsflagge" ge- zeigt. Zudem habe B. ihn einige Male links und rechts überholt. Als Be- weismaterial reichte er ein von seinem Beifahrer erstelltes Video ein (ST.2013.29169, act. A/5). B. und seine Begleiterin C. erstatteten gegen A. Gegenanzeige (ST.2013.29169, act. A/2 und A/3).
Am 11. September 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen, durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen, durch Anbringen einer sichtbehindern- den Flagge an der Windschutzscheibe sowie Rassendiskriminierung etc., gegen C. wegen des Verdachts des Rassendiskriminierung etc., gegen A. wegen des Verdachts der Verletzung von Verkehrsregeln durch Vornahme von Verrichtungen während der Fahrt (Filmen mit Mobiltelefon) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ge- mäss Art. 179quater StGB und gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ge- mäss Art. 179quater StGB.
B. Am 26. September 2013 ersuchte das Untersuchungsamt Uznach die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Strafverfah- rens (ST.2013.29169, act. G/1). Diese wies das Ersuchen am 21. Okto- ber 2013 zurück (ST.2013.29169, act. G/2). Hierauf ersuchte das Untersu- chungsamt Uznach am 28. Oktober 2013 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens (ST.2013.29169, act. G/3). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 lehnte diese das Ersuchen ab (ST.2013.29169, act. G/4). Am 31. Januar 2014 gelangte das Untersu- chungsamt Uznach schliesslich gleichzeitig an die Oberstaatsanwaltschaf- ten der Kantone Aargau, Solothurn und Zürich sowie an die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern zwecks Einigung hinsichtlich des Gerichts- standes (ST.2013.29169, act. G/5). Die Behörden aller angegangenen Kantone verneinten ihre eigene Zuständigkeit, zuletzt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 17. Februar 2014, nach- dem diese anhand des der ursprünglichen Strafanzeige beiliegenden Bild-
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und Videomaterials polizeilich feststellen liess, dass sich der Tatort nicht auf dem Gebiet des Kantons Solothurn befinde (ST.2013.29169, act. G/10).
C. Mit Gesuch vom 21. Februar 2014 gelangte das Untersuchungsamt Uz- nach an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung gegen die Beschuldigten B., C., A. und Unbekannt vorzunehmen. Eventualiter sei der Gerichtsstand an einen der Kantone Solothurn, Zürich oder Aargau zuzuteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte am 26. Februar 2014 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau hält entweder den Kanton Bern oder den Kan- ton Solothurn für die Anhandnahme der Strafsache für zuständig (act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verneint die Zuständigkeit des Kantons Solothurn (act. 5). Mit Eingabe vom 10. März 2014 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären, unter Kostenfolge (act. 6). Die verschiedenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 11. März 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgespro- chen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und die Be- schwerdekammer kann nicht angerufen werden (vgl. hierzu zuletzt den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2 m.w.H.).
1.3 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichts- standsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weite- re Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.15 vom 13. Juli 2011, E. 1.1). Die in Ge- richtsstandsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfas- sen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestim- mung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen ent- nommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldig- ten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo al- lenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden (vgl. zum Ganzen zuletzt den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2012.6 vom 11. Mai 2012, E. 1.1 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
1.4 Das Untersuchungsamt Uznach ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befug-
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nis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom
13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) zu.
1.5 Der Gesuchsgegner 1 führt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 aus, er erachte den Meinungsaustausch zwischen den Kantonen als nicht abge- schlossen (act. 6, S. 3). Tatsächlich ergibt eine Durchsicht der geführten Gerichtsstandskorrespondenz, dass sich die erwähnten, für die Kantone Solothurn und Zürich zuständigen Behörden im Rahmen des Meinungsaus- tauschs nicht geäussert haben. Allerdings ergibt sich aber bereits auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
11. Februar 2014 (ST.2013.29169, act. G/9), dass eine Zuständigkeit des Gesuchsgegners 3 nicht mehr ernstlich in Frage kommt. Aufgrund der Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
17. Februar 2014 (ST.2013.29169, act. G/10) ging der Gesuchsteller offen- sichtlich auch betreffend den Gesuchsgegner 4 vom selbigen aus. Der vor- liegend durchgeführte Meinungsaustausch erweist sich demnach als aus- reichend.
1.6 Der Gesuchsgegner 1 bemängelt das Gesuch schliesslich in formeller Hin- sicht; so fehle es ihm an Angaben zum Tatort der den Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen (act. 6, S. 3). Dem Gesuch sind die bisherigen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Tatortes zu entnehmen. Die Frage, ob diese Erkenntnisse vorliegend zur Bestimmung des Gerichtsstandes ausreichen, beschlägt die materielle Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs.
1.7 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 Für die Festlegung des Gerichtsstandes entscheidend ist vorliegend die Frage, wo sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle abgespielt haben. Der genaue Tatort ist zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften jedoch umstritten. Den Akten können diesbezüglich die folgenden Informationen entnommen werden. In der Anzeige wird ausgeführt, der Vorfall habe sich auf der Autobahn von Zürich Richtung Bern abgespielt. A. gab an, er glau- be in einer Entfernung von etwa 60 – 70 Kilometern von Bern. Es habe eine Baustelle gegeben. Vor dieser sei es passiert (ST.2013.29169, act. A/5). Diese Distanzangabe lässt vermuten, dass sich der Vorfall entweder im Kanton Solothurn oder im Kanton Aargau abgespielt hat. Der Beschuldigte B. antwortete anlässlich seiner Einvernahme auf die Frage nach dem Tat- ort, das sei noch im Aargau, noch vor Kriegstetten (Kanton Solothurn) ge- wesen ("Etwa", ST.2013.29169, act. E/1, S. 3). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass der Tatort im Kanton Aargau, allenfalls noch im Kanton Solothurn liegen könnte. Die Beschuldigte C. gab diesbezüglich an, es sei bei Bern gewesen, das wisse sie noch (ST.2013.29169, act. E/2, S. 5). An- schliessend relativierte sie die Aussage und meinte, der Vorfall habe ir- gendwo bei Bern stattgefunden. Sie wisse es nicht, B. würde dies besser wissen (ST.2013.29169, act. E/2, S. 3). Diesen Aussagen zufolge ist der Kanton Bern als Tatort zumindest nicht auszuschliessen.
Im Rahmen des Meinungsaustauschs beauftragte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Kantonspolizei, anhand des der Anzeige beigefügten Video- materials festzustellen, ob der dort ersichtliche Standort im Kanton Solo- thurn liege (act. 5.3). Das Ergebnis dieser Abklärungen blieb negativ (act. 5.2). Bei der definitiven Klärung des Tatortes muss diesbezüglich je- doch der Umstand beachtet werden, dass sich A. bzw. sein unbekannter Beifahrer angeblich erst nach den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten entschlossen haben, die Beschuldigten B. und C. zu filmen (ST.2013.29169, act. A/5), so dass ein auf dem Videomaterial allenfalls feststellbarer Ort nicht zwingend dem Tatort entsprechen muss. Im Übrigen erachtet die Beschwerdekammer die der Strafanzeige beiliegende Video- aufnahme als zu wenig aussagekräftig, um anhand der Bilder verlässliche Rückschlüsse auf den Ort des Geschehens machen zu können.
Weitere sinnvolle Ermittlungsansätze zur Feststellung der Tatorte der den Beteiligten zur Last gelegten Straftaten sind vorliegend keine denkbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich diese Tatorte nicht er- mitteln lassen.
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2.2 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beur- teilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung sowie von Art. 33 Abs. 2 StPO liegt der gesetzliche Gerichtsstand bezüglich der B. (Wohnsitz im Kanton St. Gallen) und C. (infolge Mittäterschaft mit B. und den zuerst im Kanton St. Gallen vorgenommenen Verfolgungshandlungen) zur Last gelegten Straftaten demnach im Kanton St. Gallen. Hinsichtlich der A. zur Last ge- legten Straftaten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO im Kanton Bern. Keinerlei gesetzliche Zuständigkeit ergibt sich demgegenüber betreffend den bisher unbekannten Mittäter von A.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich sel- ber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsgegner 1 macht diesbezüglich geltend, eine Vereinigung der Verfahren gegen B., C. und A. würde sich aus prozessökonomischen Über- legungen aufdrängen (act. 6, S. 4 f.).
Die jeweils zur Anzeige gebrachten Straftaten bilden zwar keinen einheitli- chen Vorfall. Jedoch ist klar, dass im Falle von Anzeigen und Gegenanzei- gen in beiden Verfahren die Aussagen der jeweils beschuldigten Personen und diejenigen der Anzeige erstattenden Personen wechselseitig aufeinan- der bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die je-
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weils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind. Es liegt auf der Hand, dass sich das gerichtliche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erfor- schung der materiellen Wahrheit erleichtert wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden, als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in verschiedenen Kantonen geführt würden. Dieser Umstand allein stellt einen triftigen Grund dar, vom gesetzlichen Gerichtsstand betreffend A. abzuweichen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1). Der hierfür erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aufgrund des gesetzli- chen Gerichtsstandes zur Behandlung der zuerst eingereichten Anzeige.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafbe- hörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., C., A. und Unbekannt zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu be- urteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B., C., A. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Untersuchungsamt Uznach - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.