Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2010 erkannte der Kanton Bern den Ge- richtsstand für die Verfolgung und Beurteilung von A. und B. an. In der Fol- ge wurde bekannt, dass gegen A. bereits am 21. März 2007 im Kanton Ba- sel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet worden war, ohne dass dies aus dem VOSTRA-Auszug ersichtlich war. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 anerkannte der Kanton Basel-Stadt die Zuständigkeit für A., nicht aber für B., und reichte die Akten an den Kanton St. Gallen weiter. Mit Gerichts- standsanfrage vom 14. Januar 2011 schickte dieser die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und beantragte die Verfahrensüber- nahme für den Einbruchdiebstahl vom 18. Juli 2010 in Z. (AG) hinsichtlich B. Der Kanton Bern anerkannte seine diesbezügliche Zuständigkeit (act. 1, S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte am 20. Januar 2011 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Prüfung der Gerichts- standsanerkennung und Aufnahme der Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau (Gesuchsbeilage 1 und 2). Darauf gelangte die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 18. März 2011 an die Staats- anwaltschaft Zofingen Kulm (AG) und ersuchte um Verfahrensübernahme (Gesuchsbeilage 3), welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau mit Schreiben vom 23. März 2011 ablehnte (Gesuchsbeilage 4). Am
2. Mai 2011 wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und bat um Ver- fahrensübernahme sowie um Kontaktaufnahme mit dem Kanton St. Gallen (Gesuchsbeilage 5). Dieses Ersuchen lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Mai 2011 ab (Gesuchsbeilage 6). Am 7. Ju- ni 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wieder- um mit demselben Begehren an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsbeilage 7), welche mit Schreiben vom 8. Juni 2011 an der Ablehnung der Zuständigkeit festhielt (Gesuchsbeilage 8).
C. Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 23. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären.
- 3 -
2. eventuell: Es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Be- urteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berech- tigt und verpflichtet zu erklären.“
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnah- men darüber entschieden werden kann (TPF BK_G 127/04 vom 21. Okto- ber 2004 E. 3.1). Gemäss Lehre und früherer Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im Vergleich dazu unveränderten Pra-
- 4 -
xis der I. Beschwerdekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldig- ten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo al- lenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we- sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge- ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er- läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (TPF BG.2006.8 vom 12. April 2006).
1.2 Aus dem vorliegenden Gesuch ist nicht ersichtlich, welche konkreten Er- mittlungshandlungen von welchen Behörden zu welchem Zeitpunkt vorge- nommen wurden. Weder aus den beigelegten, nicht paginierten Akten, noch aus dem Gesuch geht hervor, welches strafbare Verhalten B. vor- gehalten wird. Lediglich ausgeführt wird, dass gegen ihn in den Kantonen Aargau, Bern und St. Gallen Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs hängig sind. Aus den beigelegten Akten ge- hen zwar einzelne Sachverhalte hervor, doch kann auch nach deren Durchsicht das B. vorgehaltene strafbare Verhalten nicht vollständig nach- vollzogen werden. Nach dem Gesagten genügt das vorliegende Gesuch der Substanziierungspflicht nicht, weswegen darauf nicht eingetreten wer- den kann.
1.3 Der Vollständigkeit halber sei zudem festgehalten, dass die am 1. Janu- ar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist geben, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vor- gesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur unter be- sonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich.
- 5 -
1.4 Der Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Aargau, Basel-Stadt, Bern und St. Gallen wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 8. Juni 2011, gemäss Eingangsstempel bei der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 10. Juni 2011 eingegangen, ab- geschlossen. Das Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts, datiert vom 23. Juni 2011, wurde gemäss Track & Trace-Auszug am 24. Juni 2011 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Anrufung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte mithin erst zwei Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches und daher verspätet. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntä- gigen Frist werden keine vorgebracht. Gemäss diesen Ausführungen kann auf das Gesuch auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
- KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.15 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2010 erkannte der Kanton Bern den Ge- richtsstand für die Verfolgung und Beurteilung von A. und B. an. In der Fol- ge wurde bekannt, dass gegen A. bereits am 21. März 2007 im Kanton Ba- sel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet worden war, ohne dass dies aus dem VOSTRA-Auszug ersichtlich war. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 anerkannte der Kanton Basel-Stadt die Zuständigkeit für A., nicht aber für B., und reichte die Akten an den Kanton St. Gallen weiter. Mit Gerichts- standsanfrage vom 14. Januar 2011 schickte dieser die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und beantragte die Verfahrensüber- nahme für den Einbruchdiebstahl vom 18. Juli 2010 in Z. (AG) hinsichtlich B. Der Kanton Bern anerkannte seine diesbezügliche Zuständigkeit (act. 1, S. 2). B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte am 20. Januar 2011 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Prüfung der Gerichts- standsanerkennung und Aufnahme der Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau (Gesuchsbeilage 1 und 2). Darauf gelangte die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 18. März 2011 an die Staats- anwaltschaft Zofingen Kulm (AG) und ersuchte um Verfahrensübernahme (Gesuchsbeilage 3), welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau mit Schreiben vom 23. März 2011 ablehnte (Gesuchsbeilage 4). Am
- Mai 2011 wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und bat um Ver- fahrensübernahme sowie um Kontaktaufnahme mit dem Kanton St. Gallen (Gesuchsbeilage 5). Dieses Ersuchen lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Mai 2011 ab (Gesuchsbeilage 6). Am 7. Ju- ni 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wieder- um mit demselben Begehren an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsbeilage 7), welche mit Schreiben vom 8. Juni 2011 an der Ablehnung der Zuständigkeit festhielt (Gesuchsbeilage 8). C. Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 23. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt Folgendes (act. 1): „1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. - 3 -
- eventuell: Es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Be- urteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berech- tigt und verpflichtet zu erklären.“ Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnah- men darüber entschieden werden kann (TPF BK_G 127/04 vom 21. Okto- ber 2004 E. 3.1). Gemäss Lehre und früherer Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im Vergleich dazu unveränderten Pra- - 4 - xis der I. Beschwerdekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldig- ten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo al- lenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we- sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge- ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er- läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (TPF BG.2006.8 vom 12. April 2006). 1.2 Aus dem vorliegenden Gesuch ist nicht ersichtlich, welche konkreten Er- mittlungshandlungen von welchen Behörden zu welchem Zeitpunkt vorge- nommen wurden. Weder aus den beigelegten, nicht paginierten Akten, noch aus dem Gesuch geht hervor, welches strafbare Verhalten B. vor- gehalten wird. Lediglich ausgeführt wird, dass gegen ihn in den Kantonen Aargau, Bern und St. Gallen Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs hängig sind. Aus den beigelegten Akten ge- hen zwar einzelne Sachverhalte hervor, doch kann auch nach deren Durchsicht das B. vorgehaltene strafbare Verhalten nicht vollständig nach- vollzogen werden. Nach dem Gesagten genügt das vorliegende Gesuch der Substanziierungspflicht nicht, weswegen darauf nicht eingetreten wer- den kann. 1.3 Der Vollständigkeit halber sei zudem festgehalten, dass die am 1. Janu- ar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist geben, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vor- gesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur unter be- sonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich. - 5 - 1.4 Der Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Aargau, Basel-Stadt, Bern und St. Gallen wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 8. Juni 2011, gemäss Eingangsstempel bei der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 10. Juni 2011 eingegangen, ab- geschlossen. Das Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts, datiert vom 23. Juni 2011, wurde gemäss Track & Trace-Auszug am 24. Juni 2011 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Anrufung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte mithin erst zwei Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches und daher verspätet. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntä- gigen Frist werden keine vorgebracht. Gemäss diesen Ausführungen kann auf das Gesuch auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.
- Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO). - 6 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.15
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2010 erkannte der Kanton Bern den Ge- richtsstand für die Verfolgung und Beurteilung von A. und B. an. In der Fol- ge wurde bekannt, dass gegen A. bereits am 21. März 2007 im Kanton Ba- sel-Stadt ein Strafverfahren eröffnet worden war, ohne dass dies aus dem VOSTRA-Auszug ersichtlich war. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 anerkannte der Kanton Basel-Stadt die Zuständigkeit für A., nicht aber für B., und reichte die Akten an den Kanton St. Gallen weiter. Mit Gerichts- standsanfrage vom 14. Januar 2011 schickte dieser die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und beantragte die Verfahrensüber- nahme für den Einbruchdiebstahl vom 18. Juli 2010 in Z. (AG) hinsichtlich B. Der Kanton Bern anerkannte seine diesbezügliche Zuständigkeit (act. 1, S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte am 20. Januar 2011 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Prüfung der Gerichts- standsanerkennung und Aufnahme der Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Aargau (Gesuchsbeilage 1 und 2). Darauf gelangte die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 18. März 2011 an die Staats- anwaltschaft Zofingen Kulm (AG) und ersuchte um Verfahrensübernahme (Gesuchsbeilage 3), welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau mit Schreiben vom 23. März 2011 ablehnte (Gesuchsbeilage 4). Am
2. Mai 2011 wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und bat um Ver- fahrensübernahme sowie um Kontaktaufnahme mit dem Kanton St. Gallen (Gesuchsbeilage 5). Dieses Ersuchen lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Mai 2011 ab (Gesuchsbeilage 6). Am 7. Ju- ni 2011 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wieder- um mit demselben Begehren an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gesuchsbeilage 7), welche mit Schreiben vom 8. Juni 2011 an der Ablehnung der Zuständigkeit festhielt (Gesuchsbeilage 8).
C. Daraufhin gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 23. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären.
- 3 -
2. eventuell: Es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Be- urteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berech- tigt und verpflichtet zu erklären.“
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchge- führt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnah- men darüber entschieden werden kann (TPF BK_G 127/04 vom 21. Okto- ber 2004 E. 3.1). Gemäss Lehre und früherer Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts, aber auch der im Vergleich dazu unveränderten Pra-
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xis der I. Beschwerdekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Be- stimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldig- ten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo al- lenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie wel- che konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vor- genommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung we- sentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und ge- ordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Er- läuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (TPF BG.2006.8 vom 12. April 2006).
1.2 Aus dem vorliegenden Gesuch ist nicht ersichtlich, welche konkreten Er- mittlungshandlungen von welchen Behörden zu welchem Zeitpunkt vorge- nommen wurden. Weder aus den beigelegten, nicht paginierten Akten, noch aus dem Gesuch geht hervor, welches strafbare Verhalten B. vor- gehalten wird. Lediglich ausgeführt wird, dass gegen ihn in den Kantonen Aargau, Bern und St. Gallen Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs hängig sind. Aus den beigelegten Akten ge- hen zwar einzelne Sachverhalte hervor, doch kann auch nach deren Durchsicht das B. vorgehaltene strafbare Verhalten nicht vollständig nach- vollzogen werden. Nach dem Gesagten genügt das vorliegende Gesuch der Substanziierungspflicht nicht, weswegen darauf nicht eingetreten wer- den kann.
1.3 Der Vollständigkeit halber sei zudem festgehalten, dass die am 1. Janu- ar 2011 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO den Kantonen zwar keine genau bestimmte Frist geben, innerhalb welcher sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts anzurufen haben. In Art. 40 Abs. 2 StPO werden sie jedoch verpflichtet, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Gemäss TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 (zur Publikation vor- gesehen) wird im Normalfall auf die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO verwiesen. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur unter be- sonderen, von den Gesuchstellern zu spezifizierenden Umständen möglich.
- 5 -
1.4 Der Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Aargau, Basel-Stadt, Bern und St. Gallen wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau vom 8. Juni 2011, gemäss Eingangsstempel bei der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 10. Juni 2011 eingegangen, ab- geschlossen. Das Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts, datiert vom 23. Juni 2011, wurde gemäss Track & Trace-Auszug am 24. Juni 2011 bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Anrufung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgte mithin erst zwei Wochen nach Abschluss des Meinungsaustausches und daher verspätet. Gründe für ein nur ausnahmsweise mögliches Abweichen von der zehntä- gigen Frist werden keine vorgebracht. Gemäss diesen Ausführungen kann auf das Gesuch auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.
2. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.