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BG.2014.3

Bundesstrafgericht · 2014-03-12 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. zeigte bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis am 4. De- zember 2013 B. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG) und C. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) an (Verfahrensak- ten, S. 2 ff.).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 fragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis/Zentrales Amt (nachfolgend "StA VS") die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OStA SZ") um Übernahme des Verfahrens gegen C. an. Zudem bat sie die StA SZ im Fal- le einer Ablehnung des Gerichtsstandes, der Staatsanwaltschaft Zürich ebenfalls eine Stellungnahme zukommen zu lassen (Verfahrensakten, S. 18 ff.). Eine Kopie der Gerichtsstandsanfrage wurde der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") zugestellt. Da die OStA ZH die Zustellung der Kopie der obgenannten Gerichtsstandsanfrage für einen Irrtum hielt, sandte sie diese am 20. Dezember 2013 an die OStA SZ (Verfahrensakten, S. 22).

C. Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2013 lehnte die OStA SZ die Über- nahme des Verfahrens gegen C. ab (Verfahrensakten, S. 42).

D. Mit Schreiben an die OStA ZH vom 30. Dezember 2013 hielt die StA VS fest, dass die Zustellung der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezem- ber 2013 kein Irrtum gewesen sei und ersuchte die OStA ZH, ihre Zustän- digkeit zu prüfen. Zudem hielt sie fest, dass sie im Falle der Ablehnung des Gerichtsstandes - durch die OStA ZH - den Meinungsaustausch als abge- schlossen erachte und entsprechend das Bundesstrafgericht anrufen wer- de (Verfahrensakten, S. 64).

E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die OStA ZH der StA VS mit, dass sie die Gerichtsstandsanfrage samt den zugestellten Akten an die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis zur Prüfung der Verfahrensübernahme über- wiesen habe. Zudem wies sie die StA VS darauf hin, dass sie gemäss Be- hördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (nachfolgend "KSBS") nicht zuständig für Gerichtsstandsersuchen

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sei. Erst im Falle einer Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis wäre ein Meinungsaustausch mit ihr zu pfle- gen (Verfahrensakten, S. 67).

F. Am 13. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der StA VS mit, dass sie die Anerkennung des zur Diskussion stehenden Ge- richtsstandes ablehne (Verfahrensakten, S. 71).

G. Mit Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

16. Januar 2014 beantragt die StA VS, die Beschwerdekammer solle ent- weder den Kanton Schwyz oder den Kanton Zürich als zuständigen Kanton bestimmen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die OStA ZH, es sei auf das Gesuch der StA VS nicht einzutreten, eventualiter sei entweder der Kanton Schwyz oder der Kanton Wallis als örtlich zustän- diger Kanton zu bestimmen (act. 3). Die StA SZ stellt mit Gesuchsantwort vom 29. Januar 2014 den Antrag, es sei der Kanton Wallis für die im Recht liegende Strafsache zuständig zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden der StA VS mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zur Kenntnis zuge- stellt (act. 5).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der

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Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts- standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts- standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen wer- den (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2).

E. 1.3 Die StA VS ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis vom 3. Januar 2011 [GSVS; 173.101], Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz). Im Kanton Zürich und im Kanton Schwyz steht diese Befugnis der jeweiligen Oberstaatsan- waltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Be- hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS; 211.1]; § 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ; 231.110]).

E. 1.4 Die StA VS gelangte mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 an die OStA ZH und ersuchte diese um Übernahme des hängigen Strafver- fahrens. In der Folge leitete die OStA ZH das Ersuchen zur Prüfung an die innerkantonal betroffene Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter. Nach dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter- liess es die StA VS, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die OStA ZH zu wenden. Vielmehr gelangte sie direkt an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Das Vorgehen der StA VS er- staunt. Einerseits teilte die OStA ZH der StA VS mit, an wen sie sich nach erfolgter Ablehnung wenden müsse, andererseits geht aus Ziffer 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts-

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standsempfehlungen) der KSBS vom 1. Januar 2013 eindeutig hervor, dass der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen auf jene Behörde ausgedehnt werden muss, welche den ersuchten Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten wird. Die diesbezüglich legitimierten Stel- len sind dem Behördenverzeichnis der KSBS zu entnehmen. Gemäss die- sem Verzeichnis ist auf Seiten des Kantons Zürich bei Gerichtsstandsfra- gen die Staatsanwaltschaft für die Anerkennung zuständig und die Ober- staatsanwaltschaft ist kantonale Instanz bei Anständen. Folglich hätte die StA VS wissen müssen, dass der Kanton Zürich, wie auch mehrere andere Kantone (vgl. Behördenverzeichnis KSBS), einen zweistufigen Meinungs- austausch vorsieht, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden kann. Demnach hat die gemäss Gesetz zuständige Be- hörde des Kantons Zürich, die OStA ZH, bei der interkantonalen Klärung des Gerichtsstands sich nicht zum vorliegenden Gerichtsstandskonflikt ge- äussert.

E. 1.5 Nach dem Gesagten liegt kein abgeschlossener Meinungsaustausch und damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, weswegen auf vor- liegendes Gesuch nicht einzutreten ist.

E. 1.6 Abschliessend sei Folgendes festgehalten: Gestützt auf die Einvernahme von A. vom 4. Dezember 2013 - weitere Ermittlungen wurden nicht vorge- nommen - ist davon auszugehen, dass der Gerichtsstand für die angezeig- ten Delikte nicht im Kanton Wallis liegt. Jedoch entbindet dieser Umstand die StA VS nicht, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzu- führen; beispielsweise kann den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten kein Vostra-Auszug entnommen werden, obschon Zif- fer 6. der Gerichtsstandsempfehlungen dies ausdrücklich vorsieht. Auch erscheint der Tatort nicht bei sämtlichen zur Diskussion stehenden Delikten nachvollziehbar.

E. 1.7 Bezüglich Form und Substantiierung von Gesuchen gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO sei die StA VS auf den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2012.6 vom 12. Mai 2012, E. 1.1 verwiesen.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON WALLIS,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH,

2. KANTON SCHWYZ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2014.3

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Sachverhalt:

A. A. zeigte bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis am 4. De- zember 2013 B. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG) und C. wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG), Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) an (Verfahrensak- ten, S. 2 ff.).

B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 fragte die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis/Zentrales Amt (nachfolgend "StA VS") die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OStA SZ") um Übernahme des Verfahrens gegen C. an. Zudem bat sie die StA SZ im Fal- le einer Ablehnung des Gerichtsstandes, der Staatsanwaltschaft Zürich ebenfalls eine Stellungnahme zukommen zu lassen (Verfahrensakten, S. 18 ff.). Eine Kopie der Gerichtsstandsanfrage wurde der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") zugestellt. Da die OStA ZH die Zustellung der Kopie der obgenannten Gerichtsstandsanfrage für einen Irrtum hielt, sandte sie diese am 20. Dezember 2013 an die OStA SZ (Verfahrensakten, S. 22).

C. Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2013 lehnte die OStA SZ die Über- nahme des Verfahrens gegen C. ab (Verfahrensakten, S. 42).

D. Mit Schreiben an die OStA ZH vom 30. Dezember 2013 hielt die StA VS fest, dass die Zustellung der Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezem- ber 2013 kein Irrtum gewesen sei und ersuchte die OStA ZH, ihre Zustän- digkeit zu prüfen. Zudem hielt sie fest, dass sie im Falle der Ablehnung des Gerichtsstandes - durch die OStA ZH - den Meinungsaustausch als abge- schlossen erachte und entsprechend das Bundesstrafgericht anrufen wer- de (Verfahrensakten, S. 64).

E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die OStA ZH der StA VS mit, dass sie die Gerichtsstandsanfrage samt den zugestellten Akten an die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis zur Prüfung der Verfahrensübernahme über- wiesen habe. Zudem wies sie die StA VS darauf hin, dass sie gemäss Be- hördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (nachfolgend "KSBS") nicht zuständig für Gerichtsstandsersuchen

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sei. Erst im Falle einer Ablehnung des Gerichtsstandes durch die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis wäre ein Meinungsaustausch mit ihr zu pfle- gen (Verfahrensakten, S. 67).

F. Am 13. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der StA VS mit, dass sie die Anerkennung des zur Diskussion stehenden Ge- richtsstandes ablehne (Verfahrensakten, S. 71).

G. Mit Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

16. Januar 2014 beantragt die StA VS, die Beschwerdekammer solle ent- weder den Kanton Schwyz oder den Kanton Zürich als zuständigen Kanton bestimmen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 22. Januar 2014 beantragt die OStA ZH, es sei auf das Gesuch der StA VS nicht einzutreten, eventualiter sei entweder der Kanton Schwyz oder der Kanton Wallis als örtlich zustän- diger Kanton zu bestimmen (act. 3). Die StA SZ stellt mit Gesuchsantwort vom 29. Januar 2014 den Antrag, es sei der Kanton Wallis für die im Recht liegende Strafsache zuständig zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden der StA VS mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zur Kenntnis zuge- stellt (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der

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Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts- standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts- standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen wer- den (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2).

1.3 Die StA VS ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis vom 3. Januar 2011 [GSVS; 173.101], Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz). Im Kanton Zürich und im Kanton Schwyz steht diese Befugnis der jeweiligen Oberstaatsan- waltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Be- hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS; 211.1]; § 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ; 231.110]).

1.4 Die StA VS gelangte mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 an die OStA ZH und ersuchte diese um Übernahme des hängigen Strafver- fahrens. In der Folge leitete die OStA ZH das Ersuchen zur Prüfung an die innerkantonal betroffene Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter. Nach dem ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter- liess es die StA VS, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die OStA ZH zu wenden. Vielmehr gelangte sie direkt an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Das Vorgehen der StA VS er- staunt. Einerseits teilte die OStA ZH der StA VS mit, an wen sie sich nach erfolgter Ablehnung wenden müsse, andererseits geht aus Ziffer 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts-

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standsempfehlungen) der KSBS vom 1. Januar 2013 eindeutig hervor, dass der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen auf jene Behörde ausgedehnt werden muss, welche den ersuchten Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten wird. Die diesbezüglich legitimierten Stel- len sind dem Behördenverzeichnis der KSBS zu entnehmen. Gemäss die- sem Verzeichnis ist auf Seiten des Kantons Zürich bei Gerichtsstandsfra- gen die Staatsanwaltschaft für die Anerkennung zuständig und die Ober- staatsanwaltschaft ist kantonale Instanz bei Anständen. Folglich hätte die StA VS wissen müssen, dass der Kanton Zürich, wie auch mehrere andere Kantone (vgl. Behördenverzeichnis KSBS), einen zweistufigen Meinungs- austausch vorsieht, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden kann. Demnach hat die gemäss Gesetz zuständige Be- hörde des Kantons Zürich, die OStA ZH, bei der interkantonalen Klärung des Gerichtsstands sich nicht zum vorliegenden Gerichtsstandskonflikt ge- äussert.

1.5 Nach dem Gesagten liegt kein abgeschlossener Meinungsaustausch und damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, weswegen auf vor- liegendes Gesuch nicht einzutreten ist.

1.6 Abschliessend sei Folgendes festgehalten: Gestützt auf die Einvernahme von A. vom 4. Dezember 2013 - weitere Ermittlungen wurden nicht vorge- nommen - ist davon auszugehen, dass der Gerichtsstand für die angezeig- ten Delikte nicht im Kanton Wallis liegt. Jedoch entbindet dieser Umstand die StA VS nicht, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzu- führen; beispielsweise kann den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten kein Vostra-Auszug entnommen werden, obschon Zif- fer 6. der Gerichtsstandsempfehlungen dies ausdrücklich vorsieht. Auch erscheint der Tatort nicht bei sämtlichen zur Diskussion stehenden Delikten nachvollziehbar.

1.7 Bezüglich Form und Substantiierung von Gesuchen gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO sei die StA VS auf den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2012.6 vom 12. Mai 2012, E. 1.1 verwiesen.

2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.