Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Baden ermittelt bezüglich eines am 11. Okto- ber 2014 in Baden (AG) verübten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Entwendung der Kontokarte; anschliessender Bezug von Bargeld mittels entwendeter Karte). Mit Vollzugsbericht vom 5. Janu- ar 2015 teilte die Kantonspolizei Aargau der Staatsanwaltschaft Baden mit, dass es sich bei der Täterschaft mutmasslich um den Serientäter A. handle (ST.2014.7875, act. 2 f.).
Gleichzeitig führt die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis eine Straf- untersuchung bezüglich eines am 10. August 2012 in Naters (VS) durch A. gemeinsam mit B. verübten Diebstahls (Entwendung der Kontokarte; an- schliessender Bezug von Bargeld mittels entwendeter Karte). Nachdem die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis diesbezüglich feststellte, dass B. und A. seit dem Jahre 2009 je alleine eine Vielzahl von Diebstählen in ver- schiedenen Kantonen der Schweiz verübt hätten, ersuchte sie die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 15. Januar 2015 die notwendi- gen Gerichtsstandsverhandlungen einzuleiten (act. 3.2). Am 19. Janu- ar 2015 gelangte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis dies- bezüglich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und ersuchte die- se unter Hinweis auf die beiliegende Fallübersichtsliste um Prüfung des Gerichtsstands und gegebenenfalls um Übernahme der gegen die Be- schuldigten B., A. und C. geführten Verfahren. Die weiteren, ebenfalls be- teiligten Staatsanwaltschaften, so auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, wurden gleichzeitig eingeladen, der Zentralen Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis ihre Einschätzung zukommen zu lassen (act. 3.4).
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund eines von ihr am 12. Ja- nuar 2015 erstellten Strafregisterauszugs erkannte, dass gegen A. bereits seit dem 4. Februar 2014 eine Untersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage hängig war (ST.2014.7875, act. 1), begann sie ihrerseits mit ersten Gerichtsstandsabklärungen. Gemäss Aktennotiz vom 22. Januar 2015 er- hielt sie diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis korrekterweise die telefonische Auskunft, diese habe die Akten der Zentra- len Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zwecks Einleitung der Gerichts- standsverhandlungen übermacht (ST.2014.7875, act. 55 f.).
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C. Bezug nehmend auf die erwähnte Anfrage der Zentralen Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis vom 19. Januar 2015 teilte die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 23. Januar 2015 mit, dass die im Kan- ton Aargau gegen die genannten Beschuldigten B., A. und C. geführten Verfahren entweder zufolge Nachweises der Nichttäterschaft eingestellt oder der Gerichtsstand an einen anderen Kanton (Bern) abgetreten worden seien (act. 3.35). Nach erneuter telefonischer Rückfrage (ST.2014.7875, act. 57) ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden am 9. März 2015 die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis um Übernahme des von ihr ge- gen A. geführten Verfahrens (ST.2014.7875, act. 58). Mit Schreiben vom
10. März 2015 teilte die ersuchte Behörde mit, dass sie die Zuständigkeit ablehne, zumal von ihrer Seite betreffend A. bereits Mitte Januar 2015 schweizweit ebenfalls eine Gerichtsstandsanfrage erfolgt sei (ST.2014.7875, act. 59). Die Staatsanwaltschaft Baden übermachte hierauf am 11. März 2015 die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau und ersuchte diese, den Gerichtsstand zu klären (ST.2014.7875, act. 60 f.). Letztere ersuchte am 13. März 2015 die Zentrale Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis unter Hinweis auf das Schreiben der Staatsan- waltschaft Baden um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens bzw. um Einbezug in das zwischen den Kantonen Wallis und Waadt und evtl. weiteren Kantonen anhängige Verfahren um Gerichtsstandsbestimmung (ST.2014.7875, act. 62). Am 23. März 2015 retournierte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Akten und teilte mit, dass sie im Rahmen des vorzu- nehmenden Meinungsaustauschs keine zusätzlichen Akten entgegenneh- me oder Gerichtsstandsanerkennungen mache. Zudem bat sie die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, ihre Anfrage und die Originalakten direkt an den anerkennenden Kanton zu senden, sobald die kantonale Zu- ständigkeit für die vorliegende Strafsache geklärt sei (ST.2014.7875, act. 63). Am Tag danach ersuchte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nach dem mit 15 anderen Kantonen geführten Meinungs- austausch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernah- me der gegen B., C. und A. geführten Verfahren. Eine Kopie dieses Schreibens ging ebenfalls wieder an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau (act. 3.38).
D. Mit Ersuchen vom 30. März 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären,
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eventuell seien die Behörden des Kantons Wallis zu verpflichten, das Aar- gauer Verfahren in ihr Gerichtsstandsverfahren gegen weitere unbekannte Kantone einzubeziehen (act. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2015 führt die Zentrale Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis sinngemäss aus, der Meinungsaustausch sei noch gar nicht abgeschlossen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, wel- che berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jewei- ligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be-
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fugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 7 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung des Kantons Wallis vom 11. Februar 2009 [EGStPO/VS; SGS/VS 312.0]).
E. 1.3.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwer- dekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2014.23 vom 4. November 2014, E. 1.2; BG.2014.16 vom 4. Juli 2014, E. 1.2; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 1.3; BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
E. 1.3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung der A. und den weiteren Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommen nach dem eingangs Ausgeführten of- fensichtlich nicht nur die Kantone Aargau und Wallis ernstlich in Frage. Vielmehr initiierte der Gesuchsgegner einen mindestens 14 weitere Kanto- ne umfassenden Meinungsaustausch. Sowohl die Staatsanwaltschaft Ba- den (ST.2014.7875, act. 55 f., 59), aber insbesondere auch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 3.4, 3.38) wurden diesbezüg- lich von den Behörden des Gesuchsgegners laufend informiert. Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich um eine Stellungnahme ersucht (act. 3.4) und liess sich am 23. Januar 2015 entsprechend vernehmen (act. 3.35). Gemäss den vorliegenden Akten ersuchte der Gesuchsgegner nach einer ersten Ver- nehmlassungsrunde am 24. März 2015 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der gegen B., A. und C. geführten Verfahren. Die entsprechende Antwort steht offensichtlich noch aus. Demzufolge liegt hier noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernst- lich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch und damit noch kein streitiger Gerichtsstand vor.
Das Verhalten des Gesuchstellers lässt sich wohl nur damit erklären, dass er nicht bemerkt hat, dass es sich bei dem von seinen Strafbehörden ver- folgten A. um dieselbe Person handelt, welche nebst B. und C. auch von der vom Gesuchsgegner initiierten Gerichtsstandsabklärung betroffen ist. So war die unter der Verfahrensnummer OSTA.2015.62 erfolgte Äusserung
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der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Januar 2015 (act. 3.35) unzutreffend, war doch zu diesem Zeitpunkt in ihrem Kantons- gebiet offensichtlich ein Verfahren gegen A. hängig. Weiter ist nicht nach- vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller in seinem Eventualantrag von ei- nem «Gerichtsstandsverfahren gegen weitere unbekannte Kantone» spricht, wenn er selber doch in dieses Gerichtsstandsverfahren miteinbe- zogen und vom Gesuchsgegner über die aktuellsten Entwicklungen stets laufend informiert wurde.
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels streitigen Gerichtsstan- des nicht einzutreten.
E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON AARGAU,
Gesuchsteller
gegen
KANTON WALLIS,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.16
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden ermittelt bezüglich eines am 11. Okto- ber 2014 in Baden (AG) verübten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Entwendung der Kontokarte; anschliessender Bezug von Bargeld mittels entwendeter Karte). Mit Vollzugsbericht vom 5. Janu- ar 2015 teilte die Kantonspolizei Aargau der Staatsanwaltschaft Baden mit, dass es sich bei der Täterschaft mutmasslich um den Serientäter A. handle (ST.2014.7875, act. 2 f.).
Gleichzeitig führt die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis eine Straf- untersuchung bezüglich eines am 10. August 2012 in Naters (VS) durch A. gemeinsam mit B. verübten Diebstahls (Entwendung der Kontokarte; an- schliessender Bezug von Bargeld mittels entwendeter Karte). Nachdem die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis diesbezüglich feststellte, dass B. und A. seit dem Jahre 2009 je alleine eine Vielzahl von Diebstählen in ver- schiedenen Kantonen der Schweiz verübt hätten, ersuchte sie die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 15. Januar 2015 die notwendi- gen Gerichtsstandsverhandlungen einzuleiten (act. 3.2). Am 19. Janu- ar 2015 gelangte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis dies- bezüglich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und ersuchte die- se unter Hinweis auf die beiliegende Fallübersichtsliste um Prüfung des Gerichtsstands und gegebenenfalls um Übernahme der gegen die Be- schuldigten B., A. und C. geführten Verfahren. Die weiteren, ebenfalls be- teiligten Staatsanwaltschaften, so auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, wurden gleichzeitig eingeladen, der Zentralen Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis ihre Einschätzung zukommen zu lassen (act. 3.4).
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund eines von ihr am 12. Ja- nuar 2015 erstellten Strafregisterauszugs erkannte, dass gegen A. bereits seit dem 4. Februar 2014 eine Untersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage hängig war (ST.2014.7875, act. 1), begann sie ihrerseits mit ersten Gerichtsstandsabklärungen. Gemäss Aktennotiz vom 22. Januar 2015 er- hielt sie diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis korrekterweise die telefonische Auskunft, diese habe die Akten der Zentra- len Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zwecks Einleitung der Gerichts- standsverhandlungen übermacht (ST.2014.7875, act. 55 f.).
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C. Bezug nehmend auf die erwähnte Anfrage der Zentralen Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis vom 19. Januar 2015 teilte die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 23. Januar 2015 mit, dass die im Kan- ton Aargau gegen die genannten Beschuldigten B., A. und C. geführten Verfahren entweder zufolge Nachweises der Nichttäterschaft eingestellt oder der Gerichtsstand an einen anderen Kanton (Bern) abgetreten worden seien (act. 3.35). Nach erneuter telefonischer Rückfrage (ST.2014.7875, act. 57) ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden am 9. März 2015 die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis um Übernahme des von ihr ge- gen A. geführten Verfahrens (ST.2014.7875, act. 58). Mit Schreiben vom
10. März 2015 teilte die ersuchte Behörde mit, dass sie die Zuständigkeit ablehne, zumal von ihrer Seite betreffend A. bereits Mitte Januar 2015 schweizweit ebenfalls eine Gerichtsstandsanfrage erfolgt sei (ST.2014.7875, act. 59). Die Staatsanwaltschaft Baden übermachte hierauf am 11. März 2015 die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau und ersuchte diese, den Gerichtsstand zu klären (ST.2014.7875, act. 60 f.). Letztere ersuchte am 13. März 2015 die Zentrale Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis unter Hinweis auf das Schreiben der Staatsan- waltschaft Baden um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens bzw. um Einbezug in das zwischen den Kantonen Wallis und Waadt und evtl. weiteren Kantonen anhängige Verfahren um Gerichtsstandsbestimmung (ST.2014.7875, act. 62). Am 23. März 2015 retournierte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Akten und teilte mit, dass sie im Rahmen des vorzu- nehmenden Meinungsaustauschs keine zusätzlichen Akten entgegenneh- me oder Gerichtsstandsanerkennungen mache. Zudem bat sie die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, ihre Anfrage und die Originalakten direkt an den anerkennenden Kanton zu senden, sobald die kantonale Zu- ständigkeit für die vorliegende Strafsache geklärt sei (ST.2014.7875, act. 63). Am Tag danach ersuchte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nach dem mit 15 anderen Kantonen geführten Meinungs- austausch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernah- me der gegen B., C. und A. geführten Verfahren. Eine Kopie dieses Schreibens ging ebenfalls wieder an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau (act. 3.38).
D. Mit Ersuchen vom 30. März 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären,
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eventuell seien die Behörden des Kantons Wallis zu verpflichten, das Aar- gauer Verfahren in ihr Gerichtsstandsverfahren gegen weitere unbekannte Kantone einzubeziehen (act. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2015 führt die Zentrale Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis sinngemäss aus, der Meinungsaustausch sei noch gar nicht abgeschlossen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, wel- che berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jewei- ligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Be-
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fugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 7 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung des Kantons Wallis vom 11. Februar 2009 [EGStPO/VS; SGS/VS 312.0]).
1.3
1.3.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwer- dekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2014.23 vom 4. November 2014, E. 1.2; BG.2014.16 vom 4. Juli 2014, E. 1.2; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 1.3; BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
1.3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung der A. und den weiteren Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommen nach dem eingangs Ausgeführten of- fensichtlich nicht nur die Kantone Aargau und Wallis ernstlich in Frage. Vielmehr initiierte der Gesuchsgegner einen mindestens 14 weitere Kanto- ne umfassenden Meinungsaustausch. Sowohl die Staatsanwaltschaft Ba- den (ST.2014.7875, act. 55 f., 59), aber insbesondere auch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 3.4, 3.38) wurden diesbezüg- lich von den Behörden des Gesuchsgegners laufend informiert. Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich um eine Stellungnahme ersucht (act. 3.4) und liess sich am 23. Januar 2015 entsprechend vernehmen (act. 3.35). Gemäss den vorliegenden Akten ersuchte der Gesuchsgegner nach einer ersten Ver- nehmlassungsrunde am 24. März 2015 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der gegen B., A. und C. geführten Verfahren. Die entsprechende Antwort steht offensichtlich noch aus. Demzufolge liegt hier noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernst- lich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch und damit noch kein streitiger Gerichtsstand vor.
Das Verhalten des Gesuchstellers lässt sich wohl nur damit erklären, dass er nicht bemerkt hat, dass es sich bei dem von seinen Strafbehörden ver- folgten A. um dieselbe Person handelt, welche nebst B. und C. auch von der vom Gesuchsgegner initiierten Gerichtsstandsabklärung betroffen ist. So war die unter der Verfahrensnummer OSTA.2015.62 erfolgte Äusserung
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der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Januar 2015 (act. 3.35) unzutreffend, war doch zu diesem Zeitpunkt in ihrem Kantons- gebiet offensichtlich ein Verfahren gegen A. hängig. Weiter ist nicht nach- vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller in seinem Eventualantrag von ei- nem «Gerichtsstandsverfahren gegen weitere unbekannte Kantone» spricht, wenn er selber doch in dieses Gerichtsstandsverfahren miteinbe- zogen und vom Gesuchsgegner über die aktuellsten Entwicklungen stets laufend informiert wurde.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels streitigen Gerichtsstan- des nicht einzutreten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.