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BG.2017.13

Bundesstrafgericht · 2017-05-05 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Im Kanton Basel-Landschaft ist seit dem 22. März 2017 ein Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Diebstahls resp. versuchten Diebstahls hängig. Das Verfahren gegen A. und B. wurde am 23. März 2017 auf den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausgedehnt (act. 1, S. 7; Verfah- rensakten BL).

B. Im Kanton Bern sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten BE): - seit dem 17. November 2016 gegen C. wegen Diebstahls; - seit dem 9. Januar 2017 gegen E., F. und unbekannte Täterschaft we- gen Diebstahls; - seit dem 11. Januar 2017 gegen E. und G. wegen Diebstahls; - seit dem 12. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 25. Februar 2017 gegen F. und eine unbekannte Täterschaft, gemäss Protokoll der Einvernahme mit F. vom 4. März 2017 eventuell A., wegen Diebstahls; - seit dem 3. März 2017 gegen F. und unbekannte Täterschaft, gemäss Protokoll der Einvernahme mit F. als A. identifiziert, wegen Diebstahls; - seit dem 4. März 2017 gegen F. wegen Diebstahls; - seit dem 18. März 2017 gegen F. und H. wegen Diebstahls.

C. Im Kanton Waadt sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten VD): - seit dem 16. Januar 2014 gegen unbekannte Täterschaft, am 8. De- zember 2016 als A. identifiziert, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; - seit dem 23. Januar 2017, übernommen vom Kanton Bern, gegen A. wegen Diebstahls.

D. Im Kanton Solothurn sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten SO): - seit dem 24. Januar 2017 gegen E., F. und I. wegen Diebstahls resp. versuchten Diebstahls; - seit dem 24. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 23. März 2017 gegen A., B. und C. wegen Diebstahls.

E. Am 28. März 2017 gelangte das Ministère public central du canton de Vaud mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

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Diese lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, sie erachte die Staatsan- waltschaft Berner Jura - Seeland für zuständig (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 25. April 2017 gelangte das Ministère public central du canton de Vaud erneut mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9). Soweit aus den Ak- ten zu beurteilen ist, blieb diese Anfrage unbeantwortet.

F. Am 10. resp. 12. April 2017 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft mit Gerichtsstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland resp. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Verfahrensak- ten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 13. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme der bei der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft hängigen Verfahren ab (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Am 18. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Am 19. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern diese Anfrage wiederum ab und stelle darauf ab, dass das Verfahren im Kan- ton Basel-Landschaft auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausge- dehnt worden sei, im Kanton Bern hingegen nicht von einer Qualifikation auszugehen ist. Damit befände sich der Gerichtsstand im Kanton Basel- Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

G. Am 13. April 2017 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn um Verfahrensübernahme (Verfahrensak- ten SO, nicht klassiert/unpaginiert).

Mit Schreiben vom 20. April 2017, unterzeichnet durch Staatsanwältin J., lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Anfrage ab, da sie die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als zuständig erachtet. Sie wies jedoch darauf hin, dass Gerichtsstandsverfahren von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden müssten (Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert).

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H. Am 20. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Schreiben betreffend „Gerichtsstand“ unaufgefordert an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und übermittelte in der Beilage die Verfahrensakten betreffend E., F. und I. (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

I. Mit Ersuchen vom 28. April 2017 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erster Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten

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vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Allenfalls wäre auf das Gesuch bereits aufgrund dieser Voraus- setzungen nicht einzutreten, denn die Gerichtsstandsanfragen der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft wurden von Staatsanwältin K. unterzeichnet (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9). Lediglich das Gesuch an das hiesige Gericht unterzeichnete zusätzlich die Leitende Staatsanwältin L. (act. 1, S. 15). Aus den Akten, insbesondere aus der beigefügten „Weisung über Kompetenzen und Qualitätssicherung“ (act. 1.1) ist nicht weiter zu entneh- men, wie Staatsanwältin K. befugt gewesen wäre, Meinungsaustausche zu führen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend dargelegt wird.

E. 1.3.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.16 vom 15. April 2015, E. 1.3.1; BG.2014.23 vom 4. November 2014, E. 1.2; BG.2014.16 vom 4. Juli 2014, E. 1.2; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

E. 1.3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommen nach dem eingangs Ausgeführten offensichtlich nicht nur die Kantone Basel-Landschaft und Bern ernstlich in Frage. Vielmehr initiierte der Gesuchsgegner am 13. April 2017 einen Meinungsaustausch mit dem Kanton Solothurn betreffend Gerichtsstand der Verfahren gegen E., F. und H. (Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert). Hierbei handelt es sich, wie von der Staatsanwältin J. im Schreiben vom 20. April 2017 an die Gene- ralanwaltschaft des Kantons Bern ausdrücklich festgehalten, nicht um einen formellen Meinungsaustausch, da für den Kanton Solothurn die Führung von Gerichtsstandverfahren dem Oberstaatsanwalt bzw. der stv. Oberstaatan- wältin des Kantons Solothurn vorbehalten ist (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO;

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BGS 125.12]; Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert). Dennoch scheinen sich der Kanton Bern und der Kanton Solothurn informell darüber geeinigt haben, dass der Kanton Basel-Landschaft für die Führung der Ver- fahren gegen die Beschuldigten zu verpflichten sei (Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert), weshalb Staatsanwältin J. die Akten der Staats- anwaltschaft Solothurn der Staatanwaltschaft Basel-Landschaft ohne vor- gängigen Meinungsaustausch unaufgefordert übermittelte (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der informelle Zusammen- schluss zweier Kantone und autonome Festlegung des Gerichtsstandes in einem dritten Kanton nicht dem gesetzlich vorgegebenen Vorgehen nach Strafprozessordnung entspricht. Dieses Verhalten ist auch entgegen den Grundsätzen der SSK-Richtlinien, welche verlangen, dass die Klärung des Gerichtsstandes transparent, rasch und fair zu erfolgen hat.

E. 1.3.3 Damit fehlt ein formeller, abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Bern und Solothurn sowie den Kantonen Solothurn und Basel- Landschaft.

E. 1.3.4 Schliesslich ersuchte auch der Kanton Waadt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft um Verfahrensübernahme betreffend A., B. und C. (Verfahrens- akten BL, Ord. 2, Reg. 9). Es mag zutreffen, dass bereits vorgängig ein Ge- such des Ministère public central du canton de Vaud von der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft am 10. April 2017 abgelehnt wurde (act. 1, S. 10). Da jedoch eine entsprechende Antwort auf die zweite, sich auf das Schrei- ben vom 10. April 2017 beziehende Gerichtsstandsanfrage vom 25. Ap- ril 2017 offenbar aussteht, kann auch zwischen dem Kanton Waadt und dem Kanton Basel-Landschaft nicht von einem abgeschlossenen Meinungsaus- tausch ausgegangen werden.

E. 1.4 Demzufolge liegt hier noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Mei- nungsaustausch vor.

E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels streitigen Gerichtsstandes nicht einzutreten.

E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft, Gesuchstellerin

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.13

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Sachverhalt:

A. Im Kanton Basel-Landschaft ist seit dem 22. März 2017 ein Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Diebstahls resp. versuchten Diebstahls hängig. Das Verfahren gegen A. und B. wurde am 23. März 2017 auf den Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausgedehnt (act. 1, S. 7; Verfah- rensakten BL).

B. Im Kanton Bern sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten BE): - seit dem 17. November 2016 gegen C. wegen Diebstahls; - seit dem 9. Januar 2017 gegen E., F. und unbekannte Täterschaft we- gen Diebstahls; - seit dem 11. Januar 2017 gegen E. und G. wegen Diebstahls; - seit dem 12. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 25. Februar 2017 gegen F. und eine unbekannte Täterschaft, gemäss Protokoll der Einvernahme mit F. vom 4. März 2017 eventuell A., wegen Diebstahls; - seit dem 3. März 2017 gegen F. und unbekannte Täterschaft, gemäss Protokoll der Einvernahme mit F. als A. identifiziert, wegen Diebstahls; - seit dem 4. März 2017 gegen F. wegen Diebstahls; - seit dem 18. März 2017 gegen F. und H. wegen Diebstahls.

C. Im Kanton Waadt sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten VD): - seit dem 16. Januar 2014 gegen unbekannte Täterschaft, am 8. De- zember 2016 als A. identifiziert, wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; - seit dem 23. Januar 2017, übernommen vom Kanton Bern, gegen A. wegen Diebstahls.

D. Im Kanton Solothurn sind folgende Verfahren hängig (Verfahrensakten SO): - seit dem 24. Januar 2017 gegen E., F. und I. wegen Diebstahls resp. versuchten Diebstahls; - seit dem 24. Januar 2017 gegen E. wegen Diebstahls; - seit dem 23. März 2017 gegen A., B. und C. wegen Diebstahls.

E. Am 28. März 2017 gelangte das Ministère public central du canton de Vaud mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

- 3 -

Diese lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, sie erachte die Staatsan- waltschaft Berner Jura - Seeland für zuständig (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 25. April 2017 gelangte das Ministère public central du canton de Vaud erneut mit Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9). Soweit aus den Ak- ten zu beurteilen ist, blieb diese Anfrage unbeantwortet.

F. Am 10. resp. 12. April 2017 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft mit Gerichtsstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland resp. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Verfahrensak- ten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Mit Schreiben vom 13. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme der bei der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft hängigen Verfahren ab (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Am 18. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Am 19. April 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern diese Anfrage wiederum ab und stelle darauf ab, dass das Verfahren im Kan- ton Basel-Landschaft auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ausge- dehnt worden sei, im Kanton Bern hingegen nicht von einer Qualifikation auszugehen ist. Damit befände sich der Gerichtsstand im Kanton Basel- Landschaft (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

G. Am 13. April 2017 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Solothurn um Verfahrensübernahme (Verfahrensak- ten SO, nicht klassiert/unpaginiert).

Mit Schreiben vom 20. April 2017, unterzeichnet durch Staatsanwältin J., lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Anfrage ab, da sie die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft als zuständig erachtet. Sie wies jedoch darauf hin, dass Gerichtsstandsverfahren von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden müssten (Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert).

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H. Am 20. April 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Schreiben betreffend „Gerichtsstand“ unaufgefordert an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und übermittelte in der Beilage die Verfahrensakten betreffend E., F. und I. (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

I. Mit Ersuchen vom 28. April 2017 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erster Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten

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vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Allenfalls wäre auf das Gesuch bereits aufgrund dieser Voraus- setzungen nicht einzutreten, denn die Gerichtsstandsanfragen der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft wurden von Staatsanwältin K. unterzeichnet (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9). Lediglich das Gesuch an das hiesige Gericht unterzeichnete zusätzlich die Leitende Staatsanwältin L. (act. 1, S. 15). Aus den Akten, insbesondere aus der beigefügten „Weisung über Kompetenzen und Qualitätssicherung“ (act. 1.1) ist nicht weiter zu entneh- men, wie Staatsanwältin K. befugt gewesen wäre, Meinungsaustausche zu führen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend dargelegt wird.

1.3

1.3.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.16 vom 15. April 2015, E. 1.3.1; BG.2014.23 vom 4. November 2014, E. 1.2; BG.2014.16 vom 4. Juli 2014, E. 1.2; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

1.3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommen nach dem eingangs Ausgeführten offensichtlich nicht nur die Kantone Basel-Landschaft und Bern ernstlich in Frage. Vielmehr initiierte der Gesuchsgegner am 13. April 2017 einen Meinungsaustausch mit dem Kanton Solothurn betreffend Gerichtsstand der Verfahren gegen E., F. und H. (Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert). Hierbei handelt es sich, wie von der Staatsanwältin J. im Schreiben vom 20. April 2017 an die Gene- ralanwaltschaft des Kantons Bern ausdrücklich festgehalten, nicht um einen formellen Meinungsaustausch, da für den Kanton Solothurn die Führung von Gerichtsstandverfahren dem Oberstaatsanwalt bzw. der stv. Oberstaatan- wältin des Kantons Solothurn vorbehalten ist (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO;

- 6 -

BGS 125.12]; Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert). Dennoch scheinen sich der Kanton Bern und der Kanton Solothurn informell darüber geeinigt haben, dass der Kanton Basel-Landschaft für die Führung der Ver- fahren gegen die Beschuldigten zu verpflichten sei (Verfahrensakten SO, nicht klassiert/unpaginiert), weshalb Staatsanwältin J. die Akten der Staats- anwaltschaft Solothurn der Staatanwaltschaft Basel-Landschaft ohne vor- gängigen Meinungsaustausch unaufgefordert übermittelte (Verfahrensakten BL, Ord. 2, Reg. 9).

Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der informelle Zusammen- schluss zweier Kantone und autonome Festlegung des Gerichtsstandes in einem dritten Kanton nicht dem gesetzlich vorgegebenen Vorgehen nach Strafprozessordnung entspricht. Dieses Verhalten ist auch entgegen den Grundsätzen der SSK-Richtlinien, welche verlangen, dass die Klärung des Gerichtsstandes transparent, rasch und fair zu erfolgen hat.

1.3.3 Damit fehlt ein formeller, abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Bern und Solothurn sowie den Kantonen Solothurn und Basel- Landschaft.

1.3.4 Schliesslich ersuchte auch der Kanton Waadt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft um Verfahrensübernahme betreffend A., B. und C. (Verfahrens- akten BL, Ord. 2, Reg. 9). Es mag zutreffen, dass bereits vorgängig ein Ge- such des Ministère public central du canton de Vaud von der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft am 10. April 2017 abgelehnt wurde (act. 1, S. 10). Da jedoch eine entsprechende Antwort auf die zweite, sich auf das Schrei- ben vom 10. April 2017 beziehende Gerichtsstandsanfrage vom 25. Ap- ril 2017 offenbar aussteht, kann auch zwischen dem Kanton Waadt und dem Kanton Basel-Landschaft nicht von einem abgeschlossenen Meinungsaus- tausch ausgegangen werden.

1.4 Demzufolge liegt hier noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Mei- nungsaustausch vor.

1.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels streitigen Gerichtsstandes nicht einzutreten.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.