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BG.2017.7

Bundesstrafgericht · 2017-07-26 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A., Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) B. GmbH, hob am 4. April 2014 in Olten Fr. 19‘700.-- des Stammkapitals ab und entzog damit der Ge- sellschaft, ohne Kenntnis oder Einwilligung der einzigen Gesellschafterin und Vorsitzenden der Geschäftsführung C., praktisch das gesamte Stamm- kapital (Verfahrensakten BL).

B. Am 18. August 2015 erstatte C. am Schalter des Polizeistützpunktes Liestal Anzeige gegen D. wegen Betruges. D. habe sie dazu gebracht, die B. GmbH zu gründen. Nach ihrem Austritt aus der B. GmbH habe D. weiter Waren in ihrem Namen und auf ihre Rechnung bestellt. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei Basel-Landschaft erhärtete sich der Betrugsverdacht in Bezug auf die Warenbestellungen. Gleichzeitig ergab sich der Verdacht einer strafbaren Handlung durch A. in Zusammenhang mit der B. GmbH, i.e. der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verfahrensakten BL).

C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Staatsanwaltschaft Solothurn und ersuchte diese erstmals um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB. Da der B. GmbH das vorgeschriebene Stamm- kapital in Olten entzogen worden sei, falle der Tatort in den Zuständigkeits- bereich des Kantons Solothurn (act. 1.1).

D. Am 9. August 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Zuständig- keit des Kantons Solothurn ab mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich nicht, wann genau der Wille des Beschuldigten, tatbestandsmässig zu handeln, gebildet worden sein solle. Gleichzeitig wies die unterzeichnende Staatsanwältin E. darauf hin, dass für einen formellen Meinungsaustausch die stv. Oberstaatsanwältin zuständig wäre (act. 1.2).

E. Mit Schreiben vom 1. September 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft erneut an die Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. an die stv. Oberstaatsanwältin und ersuchte um Verfahrensübernahme (act. 1.3).

F. Am 26. September 2016 retournierte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten und bat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Gerichtsstands- frage unter den im Schreiben vorgebrachten Argumenten noch einmal zu

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prüfen. Zusammengefasst brachte die Staatsanwaltschaft Solothurn vor, dass der Kanton Basel-Landschaft für das Verfahren zuständig sei, da er bereits ein Verfahren gegen D. führe. A. sei als Teilnehmer oder Mittäter der Straftaten von D. zu betrachten (act. 1.4).

G. Am 3. Oktober 2016 tauschten sich die Staatsanwaltschaften telefonisch aus. Wie in der Email vom selben Tag festgehalten, betrachtete die Staats- anwaltschaft Solothurn den Meinungsaustausch als noch nicht abgeschlos- sen und eine Unterbreitung der Gerichtsstandsfrage an das Bundesstrafge- richt zu diesem Zeitpunkt als verfrüht (act. 1.5).

H. Im Schreiben vom 2. Februar 2017 führte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft aus, dass das von ihr geführte Verfahren gegen D. einen ande- ren Sachverhalt betreffe. Die Zuständigkeit des Verfahrens gegen A. würde deshalb beim Kanton Solothurn liegen (act. 1.6).

I. Am 28. Februar 2017 retournierte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Ver- fahren erneut und stellte auf die im Schreiben vom 26. September 2016 vor- gebrachte Argumentation ab (act. 1.7). In der Folge gelangte die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. März 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Straf- behörden des Kantons Solothurn für verpflichtet zu erklären, die strafrechtli- che Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen A. zu übernehmen (act. 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Solothurn ihre Gesuchsantwort am

28. März 2017 mit dem Antrag einreichte, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3), replizierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. April 2017 (act. 5). Die Gesuchsduplik der Staatsanwaltschaft Solothurn ging am 3. Mai 2017 beim hiesigen Gericht ein.

Auf die Vorbringen der Parteien und die vorhandenen Akten wird, soweit not- wendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die zu- ständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 2.1 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2).

E. 2.2 Das vorliegende Gesuch vom 14. März 2017 ist rechtzeitig erfolgt.

E. 3.1 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Gesuchs- gegner im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]). Die erste Korrespondenz des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners fand zwischen der Staatsanwältin F. der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Staatsanwältin E. der Staatsanwaltschaft Solothurn statt. Dabei wies letztere darauf hin, dass Ge- richtsstandsverfahren im Kanton Solothurn von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden (act. 1.1, act. 1.2). Am 1. September 2016 richtete der Kan- ton Basel-Landschaft eine erneute Anfrage an die stv. Oberstaatsanwältin, welche fortan den Meinungsaustausch seitens Kanton Solothurn führte. Da- mit handelte beim Gesuchsgegner die zur Vertretung in Gerichtsstandsfra- gen berechtigte Person.

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E. 3.3 Auf Seiten des Gesuchstellers steht dem Ersten Staatsanwalt der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft die Befugnis zu, die Staatsanwaltschaft nach Aussen zu vertreten (§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom

12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Das Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, dem die Adressen der legitimier- ten Staatsanwaltschaften zu entnehmen sind (KUHN, Basler Kommentar,

2. AufI., Basel 2014, Art. 40 StPO N. 10), verweist beim Kanton Basel-Land- schaft bei Gerichtsstandsfragen („kantonale Instanz bei Anständen“) auf die Erste Staatsanwältin (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/ bl_04_20- 15.pdf). Im Gesuch verweist der Gesuchsteller betreffend Vertretung in Gerichts- standsfragen auf die beigefügte kantonale „Weisung über Kompetenzen und Qualitätssicherung“ (act. 1.1, act. 1.8). Diese enthält Folgendes zum Ablauf bei Gesuchen an das Bundesstrafgericht: „4. Gesuche an das Bundesstrafgericht […] 1 Vor Anrufung des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung einer Gerichtsstandsstrei- tigkeit ist die Eingabe mit dem/der LStA zu besprechen. Eine Kopie der Eingabe ist in Anbetracht der kurzen Frist so rasch als möglich und vor deren Versand der Ersten Staatsanwältin zur Genehmigung zuzustellen.“ Weiteres lässt sich zu den Kompetenzen bei Gerichtsstandstreitigkeiten für den Kanton Basel-Landschaft aus der Weisung nicht entnehmen. Die Ge- richsstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurden von Staatsanwältin F., teilweise zusätzlich vom Untersuchungsbeauftragten G., unterzeichnet (act. 1.1, 1.3, 1.6). Gemäss Webseite der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist H. die Erste Staatsanwältin (https://www.basel- land.ch/politik-und-behorden/behordenverzeichnis/sid/-staatsanwalt). Nebst der Staatsanwältin F. unterzeichnete eine leitende Staatsanwältin der allge- meinen Hauptabteilung 2 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Ge- such sowie die Gesuchsreplik an das hiesige Gericht (act. 1, act. 5). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erste Staatsanwältin das Gesuch genehmigt hat. Allenfalls wäre auf das Gesuch aufgrund dieser fehlenden Voraussetzung nicht einzutreten. Auf diese Problematik muss jedoch nicht näher eingegan- gen werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend dar- gelegt wird.

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E. 4.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Aufrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. hierzu u. a. zuletzt den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2017.13 vom 5. Mai 2017, E. 1.3 m.w.H.; siehe auch BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen Staatsanwäl- tin F. des Kantons Basel-Landschaft und der stv. Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn voraus (act. 1.3, 1.4), der vorläufig damit endete, dass der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn via Email vom 3. Oktober 2016 betonte, dass der Schriftenwechseln aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Solothurn nicht abgeschlossen sei und er darum ersuche, ein neues Argu- ment, namentlich das einer allfälligen Mittäterschaft von A. und D., zu prüfen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 verneinte der Gesuchsteller die aufgeworfene Frage summarisch und erklärte Folgendes: „Wir sind der klaren Auffassung, dass die Zuständigkeit des Verfahrens gegen A., wie Sie dies in Ihrem Schreiben vom 26. September 2016 (bei isolierter Betrach- tungsweise) einräumen, beim Kanton Solothurn liegt. Sollten Sie uns das Verfah- ren erneut zurückschicken, sehen wir uns gezwungen, an das Bundesstrafgericht zu gelangen.“ Der Meinungsaustausch endete mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 28. Februar 2017, wobei dieser festhielt, dass er die Auffassung des Gesuchstellers nicht teile. Er retournierte dem Gesuchsteller die Akten, wo- raufhin dieser wie angekündigt an das hiesige Gericht gelangte.

E. 4.3 Die Frage, ob es sich beim ersten Meinungsaustausch vom 5. Juli 2016/

E. 9 August 2016 um einen abgeschlossenen Meinungsaustausch handelte, ist strittig. Nach dem zweiten Meinungsaustausch vom 2. Februar 2017/

28. Februar 2017 zeichnete sich jedoch ab, dass sich keine Einigung erge- ben würde und sowohl Gesuchsteller wie Gesuchsgegner gaben zu verste- hen – letzterer zumindest implizit mit der Rücksendung der Akten – dass sie die Gerichtstandsfrage der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreiten wollen. Demzufolge liegt ein abgeschlossener Meinungsaustausch vor.

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5.

5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gerichtsstands- frage gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO zu beantworten sei, da A. am 4. April 2014 der B. GmbH praktisch das ganze Stammkapital in Olten entzog. Der Tatort sei somit im Kanton Solothurn und die Staatsanwaltschaft Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig (act. 3, S. 2 f., act. 7, S. 2). 5.2 Der Gesuchsgegner widerspricht der Zuständigkeit des Kantons Solothurns „bei isolierter Betrachtungsweise des Vorfalles vom 4. April 2014 in Olten (Bezug von CHF 19‘700.-- vom Konto der B. GmbH)“ nicht (act. 1.4) . Er bringt jedoch vor, dass A. verschiedentlich mit D. zusammengewirkt hätte, unter anderem auch in Pratteln BL. Seiner Ansicht nach wäre A. in Bezug auf die mutmasslichen Straftaten von D. als Teilnehmer oder gar Mittäter zu betrachten. Folglich sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche be- reits ein Verfahren gegen D. wegen Betruges führt, in Anwendung von Art. 33 StPO für die Verfolgung und Beurteilung von A. zuständig (act. 1.4, act. 3, act. 7). Aus diesem Grund bat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. September 2016, die Gerichtsstandsfrage noch einmal zu prüfen (act. 1.4). Darum ersuchte er auch in der Email vom 3. Oktober 2016 (act. 1.5). Der Gesuchsteller blieb daraufhin über vier Monate untätig und beantwortete das Schreiben des Gesuchsgegners vom 26. September 2016 erst am

2. Februar 2017 (act. 1.6). Der Gesuchsgegner ist deshalb der Ansicht, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 1.7, act. 3, act. 7). 5.3

5.3.1 Art. 39 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre Zustän- digkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.35 vom 2. Mai 2017, E. 4.2; BG.2015.46 vom

E. 10 Februar 2016, E. 3.2). 5.3.2 Vorliegend bestreitet der Gesuchsteller nicht, vier Monate untätig geblieben zu sein. Er begründet die Verzögerung mit Ferienabwesenheiten, inklusive angeordnetem Überstundenabbau sowie akuter Fallüberlastung (act. 5, S. 5).

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5.3.3 Es ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass organisatorische Belange nicht von Relevanz sind und an dieser Stelle nicht zu hören sind. Für den Gesuchsteller wäre es kein grosser Aufwand gewesen, die Mittäterschaft (summarisch) zu prüfen und dem Ersuchen des Gesuchsgegners damit zu entsprechen. Wäre anschliessend keine Einigung zustande gekommen, hätte der Fall zügig der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Klärung des Gerichtsstandes unterbreitet werden können – so wie dies im Endeffekt geschehen ist. Das Vorgehen des Gesuchstellers kann damit mit dem Beschleunigungsge- bot nicht in Einklang gebracht werden; es steht im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 5 StPO. 5.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts geht das Beschleuni- gungsgebot so weit, dass mit dessen Verletzung ein Grund für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen kann (infra E. 5.5). Eine sol- che Verletzung kann je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materi- ellrechtlicher Art nach sich ziehen, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 5 StPO N. 12). Es wird deshalb nachfolgend geprüft, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand angezeigt ist. 5.4 Nach Art. 40 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vor- liegen. Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzuset- zen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

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5.5 Ein triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Be- hörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahme- gesuchs durch die angefragte Behörde des Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 178 f.). Diese Zeitspanne liegt auch hier vor. Ausserdem mitentscheidend ist, dass der Gesuchsgegner die erste Gerichtsstandsanfrage abgelehnt hatte mit der Bitte, die Gerichtsstandsfrage unter dem Aspekt der Mittäterschaft oder Teil- nahme der Beschuldigten nochmals zu prüfen. Er durfte sich deshalb darauf verlassen, dass diesem Ersuchen nachgekommen wird und dass ihm – sollte der Gesuchsteller das vorgebrachte Argument verneinen – unverzüglich eine neue Gerichtsstandsanfrage unterbreitet würde. In diesem Sinne ist die Un- tätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes einzustufen (vgl. TPF 2011 178 E. 3.2 S. 181). 5.6 Betreffend Anknüpfungspunkt (supra E. 5.4), kann ein solcher für den Kan- ton Basel-Landschaft als gegeben erachtet werden. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass zumindest D. im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft ist. Die B. GmbH hatte ebenfalls ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Eine ein- deutige Abgrenzung der Verfahren gegen D. und A. ist, wie aus den vorlie- genden Akten ersichtlich ist, durch den Gesuchsteller nicht gemacht worden oder auch gar nicht möglich, sind die Sachverhalte betreffend diese beiden Personen doch unbestritten miteinander verknüpft. Der Frage, ob eine Mit- täterschaft oder Teilnahme von D. und A. vorliegt, wird der Gesuchsteller im weiteren Verfahren genauer nachzugehen haben. Der Gesuchsteller räumt diesbezüglich ein, dass allenfalls eine Anstiftung oder Gehilfenschaft von D. an der mutmasslichen ungetreuen Geschäftsbesorgung durch A. in Frage kommt (act. 5, S. 3).

6. Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen und der Gesuchsteller be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen.

7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu verurtei- len.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.7

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Sachverhalt:

A. A., Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) B. GmbH, hob am 4. April 2014 in Olten Fr. 19‘700.-- des Stammkapitals ab und entzog damit der Ge- sellschaft, ohne Kenntnis oder Einwilligung der einzigen Gesellschafterin und Vorsitzenden der Geschäftsführung C., praktisch das gesamte Stamm- kapital (Verfahrensakten BL).

B. Am 18. August 2015 erstatte C. am Schalter des Polizeistützpunktes Liestal Anzeige gegen D. wegen Betruges. D. habe sie dazu gebracht, die B. GmbH zu gründen. Nach ihrem Austritt aus der B. GmbH habe D. weiter Waren in ihrem Namen und auf ihre Rechnung bestellt. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei Basel-Landschaft erhärtete sich der Betrugsverdacht in Bezug auf die Warenbestellungen. Gleichzeitig ergab sich der Verdacht einer strafbaren Handlung durch A. in Zusammenhang mit der B. GmbH, i.e. der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verfahrensakten BL).

C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Staatsanwaltschaft Solothurn und ersuchte diese erstmals um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB. Da der B. GmbH das vorgeschriebene Stamm- kapital in Olten entzogen worden sei, falle der Tatort in den Zuständigkeits- bereich des Kantons Solothurn (act. 1.1).

D. Am 9. August 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Zuständig- keit des Kantons Solothurn ab mit der Begründung, aus den Akten ergebe sich nicht, wann genau der Wille des Beschuldigten, tatbestandsmässig zu handeln, gebildet worden sein solle. Gleichzeitig wies die unterzeichnende Staatsanwältin E. darauf hin, dass für einen formellen Meinungsaustausch die stv. Oberstaatsanwältin zuständig wäre (act. 1.2).

E. Mit Schreiben vom 1. September 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft erneut an die Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. an die stv. Oberstaatsanwältin und ersuchte um Verfahrensübernahme (act. 1.3).

F. Am 26. September 2016 retournierte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten und bat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Gerichtsstands- frage unter den im Schreiben vorgebrachten Argumenten noch einmal zu

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prüfen. Zusammengefasst brachte die Staatsanwaltschaft Solothurn vor, dass der Kanton Basel-Landschaft für das Verfahren zuständig sei, da er bereits ein Verfahren gegen D. führe. A. sei als Teilnehmer oder Mittäter der Straftaten von D. zu betrachten (act. 1.4).

G. Am 3. Oktober 2016 tauschten sich die Staatsanwaltschaften telefonisch aus. Wie in der Email vom selben Tag festgehalten, betrachtete die Staats- anwaltschaft Solothurn den Meinungsaustausch als noch nicht abgeschlos- sen und eine Unterbreitung der Gerichtsstandsfrage an das Bundesstrafge- richt zu diesem Zeitpunkt als verfrüht (act. 1.5).

H. Im Schreiben vom 2. Februar 2017 führte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft aus, dass das von ihr geführte Verfahren gegen D. einen ande- ren Sachverhalt betreffe. Die Zuständigkeit des Verfahrens gegen A. würde deshalb beim Kanton Solothurn liegen (act. 1.6).

I. Am 28. Februar 2017 retournierte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Ver- fahren erneut und stellte auf die im Schreiben vom 26. September 2016 vor- gebrachte Argumentation ab (act. 1.7). In der Folge gelangte die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. März 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Straf- behörden des Kantons Solothurn für verpflichtet zu erklären, die strafrechtli- che Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen A. zu übernehmen (act. 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Solothurn ihre Gesuchsantwort am

28. März 2017 mit dem Antrag einreichte, das Gesuch sei abzuweisen (act. 3), replizierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. April 2017 (act. 5). Die Gesuchsduplik der Staatsanwaltschaft Solothurn ging am 3. Mai 2017 beim hiesigen Gericht ein.

Auf die Vorbringen der Parteien und die vorhandenen Akten wird, soweit not- wendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die zu- ständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

2.

2.1 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). 2.2 Das vorliegende Gesuch vom 14. März 2017 ist rechtzeitig erfolgt.

3.

3.1 Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO). 3.2 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Gesuchs- gegner im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]). Die erste Korrespondenz des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners fand zwischen der Staatsanwältin F. der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Staatsanwältin E. der Staatsanwaltschaft Solothurn statt. Dabei wies letztere darauf hin, dass Ge- richtsstandsverfahren im Kanton Solothurn von der stv. Oberstaatsanwältin geführt werden (act. 1.1, act. 1.2). Am 1. September 2016 richtete der Kan- ton Basel-Landschaft eine erneute Anfrage an die stv. Oberstaatsanwältin, welche fortan den Meinungsaustausch seitens Kanton Solothurn führte. Da- mit handelte beim Gesuchsgegner die zur Vertretung in Gerichtsstandsfra- gen berechtigte Person.

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3.3 Auf Seiten des Gesuchstellers steht dem Ersten Staatsanwalt der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft die Befugnis zu, die Staatsanwaltschaft nach Aussen zu vertreten (§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom

12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Das Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, dem die Adressen der legitimier- ten Staatsanwaltschaften zu entnehmen sind (KUHN, Basler Kommentar,

2. AufI., Basel 2014, Art. 40 StPO N. 10), verweist beim Kanton Basel-Land- schaft bei Gerichtsstandsfragen („kantonale Instanz bei Anständen“) auf die Erste Staatsanwältin (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/ bl_04_20- 15.pdf). Im Gesuch verweist der Gesuchsteller betreffend Vertretung in Gerichts- standsfragen auf die beigefügte kantonale „Weisung über Kompetenzen und Qualitätssicherung“ (act. 1.1, act. 1.8). Diese enthält Folgendes zum Ablauf bei Gesuchen an das Bundesstrafgericht: „4. Gesuche an das Bundesstrafgericht […] 1 Vor Anrufung des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung einer Gerichtsstandsstrei- tigkeit ist die Eingabe mit dem/der LStA zu besprechen. Eine Kopie der Eingabe ist in Anbetracht der kurzen Frist so rasch als möglich und vor deren Versand der Ersten Staatsanwältin zur Genehmigung zuzustellen.“ Weiteres lässt sich zu den Kompetenzen bei Gerichtsstandstreitigkeiten für den Kanton Basel-Landschaft aus der Weisung nicht entnehmen. Die Ge- richsstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurden von Staatsanwältin F., teilweise zusätzlich vom Untersuchungsbeauftragten G., unterzeichnet (act. 1.1, 1.3, 1.6). Gemäss Webseite der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist H. die Erste Staatsanwältin (https://www.basel- land.ch/politik-und-behorden/behordenverzeichnis/sid/-staatsanwalt). Nebst der Staatsanwältin F. unterzeichnete eine leitende Staatsanwältin der allge- meinen Hauptabteilung 2 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Ge- such sowie die Gesuchsreplik an das hiesige Gericht (act. 1, act. 5). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Erste Staatsanwältin das Gesuch genehmigt hat. Allenfalls wäre auf das Gesuch aufgrund dieser fehlenden Voraussetzung nicht einzutreten. Auf diese Problematik muss jedoch nicht näher eingegan- gen werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend dar- gelegt wird.

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4.

4.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Aufrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. hierzu u. a. zuletzt den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2017.13 vom 5. Mai 2017, E. 1.3 m.w.H.; siehe auch BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.). 4.2 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen Staatsanwäl- tin F. des Kantons Basel-Landschaft und der stv. Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn voraus (act. 1.3, 1.4), der vorläufig damit endete, dass der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn via Email vom 3. Oktober 2016 betonte, dass der Schriftenwechseln aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Solothurn nicht abgeschlossen sei und er darum ersuche, ein neues Argu- ment, namentlich das einer allfälligen Mittäterschaft von A. und D., zu prüfen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 verneinte der Gesuchsteller die aufgeworfene Frage summarisch und erklärte Folgendes: „Wir sind der klaren Auffassung, dass die Zuständigkeit des Verfahrens gegen A., wie Sie dies in Ihrem Schreiben vom 26. September 2016 (bei isolierter Betrach- tungsweise) einräumen, beim Kanton Solothurn liegt. Sollten Sie uns das Verfah- ren erneut zurückschicken, sehen wir uns gezwungen, an das Bundesstrafgericht zu gelangen.“ Der Meinungsaustausch endete mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 28. Februar 2017, wobei dieser festhielt, dass er die Auffassung des Gesuchstellers nicht teile. Er retournierte dem Gesuchsteller die Akten, wo- raufhin dieser wie angekündigt an das hiesige Gericht gelangte. 4.3 Die Frage, ob es sich beim ersten Meinungsaustausch vom 5. Juli 2016/

9. August 2016 um einen abgeschlossenen Meinungsaustausch handelte, ist strittig. Nach dem zweiten Meinungsaustausch vom 2. Februar 2017/

28. Februar 2017 zeichnete sich jedoch ab, dass sich keine Einigung erge- ben würde und sowohl Gesuchsteller wie Gesuchsgegner gaben zu verste- hen – letzterer zumindest implizit mit der Rücksendung der Akten – dass sie die Gerichtstandsfrage der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreiten wollen. Demzufolge liegt ein abgeschlossener Meinungsaustausch vor.

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5.

5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gerichtsstands- frage gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO zu beantworten sei, da A. am 4. April 2014 der B. GmbH praktisch das ganze Stammkapital in Olten entzog. Der Tatort sei somit im Kanton Solothurn und die Staatsanwaltschaft Solothurn für die Verfolgung und Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig (act. 3, S. 2 f., act. 7, S. 2). 5.2 Der Gesuchsgegner widerspricht der Zuständigkeit des Kantons Solothurns „bei isolierter Betrachtungsweise des Vorfalles vom 4. April 2014 in Olten (Bezug von CHF 19‘700.-- vom Konto der B. GmbH)“ nicht (act. 1.4) . Er bringt jedoch vor, dass A. verschiedentlich mit D. zusammengewirkt hätte, unter anderem auch in Pratteln BL. Seiner Ansicht nach wäre A. in Bezug auf die mutmasslichen Straftaten von D. als Teilnehmer oder gar Mittäter zu betrachten. Folglich sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche be- reits ein Verfahren gegen D. wegen Betruges führt, in Anwendung von Art. 33 StPO für die Verfolgung und Beurteilung von A. zuständig (act. 1.4, act. 3, act. 7). Aus diesem Grund bat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. September 2016, die Gerichtsstandsfrage noch einmal zu prüfen (act. 1.4). Darum ersuchte er auch in der Email vom 3. Oktober 2016 (act. 1.5). Der Gesuchsteller blieb daraufhin über vier Monate untätig und beantwortete das Schreiben des Gesuchsgegners vom 26. September 2016 erst am

2. Februar 2017 (act. 1.6). Der Gesuchsgegner ist deshalb der Ansicht, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe (act. 1.7, act. 3, act. 7). 5.3

5.3.1 Art. 39 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre Zustän- digkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.35 vom 2. Mai 2017, E. 4.2; BG.2015.46 vom

10. Februar 2016, E. 3.2). 5.3.2 Vorliegend bestreitet der Gesuchsteller nicht, vier Monate untätig geblieben zu sein. Er begründet die Verzögerung mit Ferienabwesenheiten, inklusive angeordnetem Überstundenabbau sowie akuter Fallüberlastung (act. 5, S. 5).

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5.3.3 Es ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass organisatorische Belange nicht von Relevanz sind und an dieser Stelle nicht zu hören sind. Für den Gesuchsteller wäre es kein grosser Aufwand gewesen, die Mittäterschaft (summarisch) zu prüfen und dem Ersuchen des Gesuchsgegners damit zu entsprechen. Wäre anschliessend keine Einigung zustande gekommen, hätte der Fall zügig der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Klärung des Gerichtsstandes unterbreitet werden können – so wie dies im Endeffekt geschehen ist. Das Vorgehen des Gesuchstellers kann damit mit dem Beschleunigungsge- bot nicht in Einklang gebracht werden; es steht im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 5 StPO. 5.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts geht das Beschleuni- gungsgebot so weit, dass mit dessen Verletzung ein Grund für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen kann (infra E. 5.5). Eine sol- che Verletzung kann je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materi- ellrechtlicher Art nach sich ziehen, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 5 StPO N. 12). Es wird deshalb nachfolgend geprüft, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand angezeigt ist. 5.4 Nach Art. 40 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vor- liegen. Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzuset- zen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

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5.5 Ein triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Be- hörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahme- gesuchs durch die angefragte Behörde des Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 178 f.). Diese Zeitspanne liegt auch hier vor. Ausserdem mitentscheidend ist, dass der Gesuchsgegner die erste Gerichtsstandsanfrage abgelehnt hatte mit der Bitte, die Gerichtsstandsfrage unter dem Aspekt der Mittäterschaft oder Teil- nahme der Beschuldigten nochmals zu prüfen. Er durfte sich deshalb darauf verlassen, dass diesem Ersuchen nachgekommen wird und dass ihm – sollte der Gesuchsteller das vorgebrachte Argument verneinen – unverzüglich eine neue Gerichtsstandsanfrage unterbreitet würde. In diesem Sinne ist die Un- tätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes einzustufen (vgl. TPF 2011 178 E. 3.2 S. 181). 5.6 Betreffend Anknüpfungspunkt (supra E. 5.4), kann ein solcher für den Kan- ton Basel-Landschaft als gegeben erachtet werden. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass zumindest D. im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft ist. Die B. GmbH hatte ebenfalls ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Eine ein- deutige Abgrenzung der Verfahren gegen D. und A. ist, wie aus den vorlie- genden Akten ersichtlich ist, durch den Gesuchsteller nicht gemacht worden oder auch gar nicht möglich, sind die Sachverhalte betreffend diese beiden Personen doch unbestritten miteinander verknüpft. Der Frage, ob eine Mit- täterschaft oder Teilnahme von D. und A. vorliegt, wird der Gesuchsteller im weiteren Verfahren genauer nachzugehen haben. Der Gesuchsteller räumt diesbezüglich ein, dass allenfalls eine Anstiftung oder Gehilfenschaft von D. an der mutmasslichen ungetreuen Geschäftsbesorgung durch A. in Frage kommt (act. 5, S. 3).

6. Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen und der Gesuchsteller be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen.

7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu verurtei- len.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 27. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.