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BG.2016.35

Bundesstrafgericht · 2017-05-02 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. wird in verschiedenen gegen ihn in den Kantonen Zürich, Zug und Luzern eingeleiteten Strafverfahren verdächtigt, eine Vielzahl von Versicherungsan- trägen im Namen verschiedener Personen ohne deren Kenntnis und Einwil- ligung ausgefüllt und anschliessend über Versicherungsvermittlungsfirmen bei verschiedenen Versicherungen eingereicht zu haben. Von diesen soll er für die Vermittlung der jeweiligen Neukunden Provisionen erhalten haben (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 3; 1A 2015 413; SA4 15 709 44). Weiter wird A. des Betrugs zum Nachteil von B. verdächtigt, begangen am 3. März 2015, durch Unterzeichnung eines Mietvertrages für Büroräumlichkeiten unter Angabe eines falschen Mieternamens ohne an- schliessende Bezahlung von Mietzinsen (Verfahrensakten 1A 2016 346).

Am 12. November 2014 erstattete C. Strafanzeige in Z./ZH gegen A. im Zu- sammenhang mit gefälschten Versicherungsanträgen für die Familien C. und D. (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 3). Das Verfah- ren gegen A. ist bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland im Kanton Zürich anhängig.

Am 27. November 2014 erstattete E. Strafanzeige in Y./ZG gegen unbe- kannte Täterschaft, da ohne sein Wissen eine Krankenversicherung auf sei- nen Namen abgeschlossen worden sei (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 20). Daraufhin wurden Verfahren gegen A., F. und G. eingeleitet. Weitere Anzeigen folgten (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 1 ff.).

Am 15. Juni 2015 erstattete die Geschäftsführerin der Firma H. GmbH, I., in X./LU Strafanzeige gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Wei- tere Anzeigen folgten (Verfahrensakten SA4 15 709 44, Register 7).

J. steht sodann im Verdacht, zwei von A. an eine Versicherungsvermittlungs- firma übergebene Versicherungsanträge gefälscht zu haben. Das Verfahren gegen J. war zunächst bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis im Kan- ton Zürich anhängig (Verfahrensakten STALA/STR/2016/8461).

B. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Zürich, Zug und Luzern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten A. und J. fand zwischen dem

21. Juli 2015 und 23. November 2016 statt (BG.2016.35, act. 1.1-1.23).

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C. Mit Gesuch vom 5. Dezember 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2016.35, act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2016, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2016.35, act. 3). Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Luzern beantragt ihrerseits, es seien die Strafbehör- den des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2016.35, act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 20. Dezember 2016 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BG.2016.35, act. 5).

D. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Zug, Zürich und Luzern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten F. und G. fand zwischen dem

23. November 2016 und 5. Januar 2017 statt (BG.2017.4, act. 1.2-1.5).

E. Mit Gesuch vom 19. Januar 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2017.4, act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, even- tualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Gesuchs- antwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2017.4, act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Straf-

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taten zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2017.4, act. 4). Die beiden Ge- suchsantworten wurden den Parteien am 7. Februar 2017 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BG.2017.4, act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Aufgrund des Vorwurfs, wonach F. und G. als Mittäter bzw. als Teilnehmer an einigen der A. zur Last gelegten Betrugsdelikte mitgewirkt haben sollen, sind die aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen einer einheitlichen Lösung zu- zuführen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die beiden Verfahren BG.2016.35 und BG.2017.4 sind daher zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu beurteilen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).

E. 2.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Kanton Zürich bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

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10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der anderen beteiligten Kan- tone steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).

E. 2.3 Im Rahmen des Meinungsaustauschs haben sich die beteiligten Staatsan- waltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles zu in- formieren (Art. 39 Abs. 2 StPO). Dazu gehören offensichtlich auch Angaben zu allfälligen Mittätern und Teilnehmern an den zu untersuchenden Strafta- ten (vgl. Art. 33 StPO). Eine mögliche Mittäterschaft stand für die Zuger Strafverfolgungsbehörden offenbar spätestens am 13. März 2015 im Raum, nachdem die Zuger Polizei in ihrem Nachtragsbericht für die Betrugsfälle zum Nachteil von E. und weiterer Geschädigter sowohl A. als auch F. und G. als Tatverdächtigte bezeichnete (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 1 ff.). Ebenso machte die Staatsanwaltschaft See / Oberland bereits am 9. De- zember 2015 geltend, es liege Mittäterschaft von A., F. und G. vor (BG.2016.35, act. 1.5). Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass sich der Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Oberstaatsanwalt- schaften sowie das zuerst eingereichte Gesuch vom 5. Dezember 2016 zu- nächst auf die Beschuldigten A. und J. beschränkte. Der entsprechende Mei- nungsaustausch war vor der Einreichung des Gesuchs vom 5. Dezem- ber 2016 unvollständig. Nachdem dieser jedoch vor Einreichung des zweiten Gesuchs am 19. Januar 2017 hinsichtlich der Beschuldigten F. und G. kom- plettiert wurde, ist auf die beiden Gesuche nun einzutreten.

E. 3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe

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bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.13 vom 20. Juli 2016, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

E. 3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Okto- ber 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom

10. Mai 2016, E. 2.3).

E. 3.3 Vorliegend bildet der A. und den weiteren Beteiligten vorgeworfene gewerbs- mässige Betrug die mit der schwersten Strafe bedrohte und damit die für den Gerichtsstand relevante Tat. Unter den Parteien ist diese Qualifikation des A. vorgeworfenen Delikts nicht bestritten (BG.2016.35, act. 1, S. 7; act. 3, S. 1; act. 4, S. 2). Umstritten ist jedoch, ob – insbesondere in Bezug auf den von C. in Z./ZH angezeigten Sachverhalt – auch ein gerichtsstandsrelevanter Tatort im Kanton Zürich vorliegt.

E. 3.4 Begehungsort ist primär der Ausführungsort, d. h. der Ort, an dem der Be- schuldigte selbst aktiv gehandelt hat (BARTETZKO, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 StPO N. 9; vgl. auch FINGERHUTH/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 31 StPO N. 12). Der Tatbestand des Betrugs ge- mäss Art. 146 StGB gilt dort als verübt, wo die Täterschaft jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder durch arglistige Aus- nützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden

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oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Als gerichtsstandsrechtlich rele- vante Anknüpfungsmöglichkeit ist dabei jede Ausführungshandlung des Be- trugs, welche nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, somit nach dem Plan der beschuldigten Person auf dem Weg zum Erfolg einen entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 118 f. m.w.H.). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch nach den allgemeinen Regeln überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung be- ginnt (ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 217).

E. 3.5 C. und ihr Vater, D., gaben bei ihren Einvernahmen zu Protokoll, dass A. vorgefertigte Verträge bezüglich der Krankenkasse K. am 30. April 2014 zu D. gebracht habe. Sie hätten zur Krankenkasse K. wechseln wollen und die Verträge selbst unterschrieben. Erst im Nachhinein hätten sie gemerkt, dass A. gewisse Angaben wie Beruf, Grösse und Gewicht nachträglich eingetra- gen habe und diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 2, S. 1; act. 3, S. 2; act. 8/3; act. 8/4, S. 2 f.). D. führte weiter aus, dass er die falschen Angaben bei der K. habe korrigieren lassen können (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 3, S. 3) und ihm dadurch kein Schaden entstanden sei (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 8/4 S. 3). Auf den entsprechenden Versi- cherungsanträgen figuriert die L. AG als Vermittlerin (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/6-4/10). Gemäss Erkenntnissen der Po- lizei soll A. für die Vermittlung jedoch Provisionen von der M. AG erhalten haben (vgl. Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 4; act. 8/2, S. 2).

Die mutmasslich von A. gemachten Änderungen in den Versicherungsanträ- gen an die K. waren nach dem Gesagten nicht kausal für die Vermögensdis- position der M. AG. Weiter ist auch kein Schaden erkennbar. Es liegt zwar möglicherweise eine Urkundenfälschung durch nachträgliche Ergänzungen der Versicherungsanträge vor, ein den Tatbestand des Betrugs erfüllendes Verhalten von A. ist jedoch nicht zu erkennen. Nicht gerichtsstandsrelevant sind deshalb die Ausführungen von A. in der Einvernahme vom 2. Feb- ruar 2016, wo er festhält, dass er bei der Familie D. bzw. C. die K.-Versiche- rungsanträge abgeholt und dann der L. AG weitergeleitet habe. Bei der L. AG habe er gearbeitet; diese sei in W./ZH gewesen (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 113). Dass der Versicherungsantrag von C. von der K. abge- wiesen wurde, ändert daran ebensowenig. So ist deren mutmasslicher Scha- den – das Verunmöglichen eines Neuabschlusses von Zusatzversicherun- gen bei einer neuen Versicherung bzw. Leistungskürzung/-ausschluss bei

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der N. (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/2-4/3; act. 8/2, S. 4) – nicht auf die verfälschten Anträge, sondern auf die wohl durch A. zu einem späteren Zeitpunkt der N. gesendete, von C. selbst unterzeichnete Kündigung, zurückzuführen, welche bei der N. am 25. September 2014 ein- ging (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/5). Im Übrigen entspricht der bei C. eingetretene Schaden auch nicht der Bereicherung von A. durch Erlangung einer Provision. Es mangelt demnach an der für einen Betrug erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem Schaden als Vermö- gensnachteil und der Bereicherung als Vermögensvorteil (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. m.w.H.).

Bezüglich der Versicherungsanträge, welche A. im Namen der Familie D. bzw. C. und ohne deren Wissen und Mitwirkung an die O. gerichtet haben soll, gab A. an, diese P. abgegeben zu haben, welcher mit der O. zusammen gearbeitet habe (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 114). Dieser war Ge- schäftsleiter der M. AG, welche ihren Sitz im Kanton Zug hatte (Verfahrens- akten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 4). Es gibt keine Hinweise, dass A. diese Versicherungsanträge im Kanton Zürich, insbesondere der L. AG eingereicht hat. Vielmehr erscheint die M. AG explizit als Vermittlerin auf den Versicherungsanträgen an die O. (vgl. Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/11-4/15). Die O. selber führte aus, Ab- senderin der letztlich an sie weitergeleiteten Anträge dürfte die damalige Hauptvermittlerin von A. gewesen sein, die M. AG in V./ZG (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 8/9). Damit ist auch diesbezüglich kein Ausführungsort im Kanton Zürich ersichtlich. Bezüglich der weiteren ange- zeigten Sachverhalte werden von den Parteien keine Hinweise auf einen Ausführungsort des gewerbsmässigen Betrugs im Kanton Zürich geltend ge- macht.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist nach aktueller Verdachtslage kein Ausführungsort des mutmasslichen gewerbsmässigen Betrugs von A. im Kanton Zürich zu erblicken. Unbestrittenermassen sind aber weitere Ausführungsorte des ge- werbsmässigen Betrugs im Kanton Zug auszumachen, weshalb der gesetz- liche Gerichtsstand für A. im Kanton Zug liegt, nachdem dort am 27. Novem- ber 2014 die ersten gerichtsstandsrelevanten Verfolgungshandlungen vor- genommen wurden. Dasselbe gilt für die mutmasslichen Mittäter bzw. Gehil- fen J., F. und G. (Art. 33 StPO).

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E. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons

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nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die ange- fragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).

E. 4.3 Im Zeitraum vom 28. Juli 2015 (nach Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage durch den Kanton Zug) bzw. dem 3. August 2015 (Ankündigung von ge- richtsstandsrelevanten Abklärungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland) bis zum 26. November 2015 (Nachfrage des Kantons Zug) sind keine Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland aktenkundig (BG.2016.35, act. 1, S. 12 m.H.), was angesichts der gebotenen Beschleu- nigung zur Vornahme wesentlicher Ermittlungen zur Bestimmung des Ge- richtsstands an der obersten Grenze liegt. Eine wie vom Kanton Zug geltend gemachte konkludente Anerkennung durch den Kanton Zürich zu Beginn des Verfahrens (BG.2016.35, act. 3, S. 3 ff.), ist jedoch mit Blick darauf, dass ein gewerbsmässiger Betrug erst im Raum stand, nachdem die Strafverfol- gungsbehörden im Kanton Zürich vom Strafverfahren gegen A. im Kanton Zug Kenntnis genommen hatten und erst dadurch ein Gerichtsstand im Kan- ton Zug in Betracht kam, nicht zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, hat nach der Ablehnung der Übernahme der Luzerner Verfahren gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. Januar 2016 rund fünfein- halb Monate (bis zum 15. Juli 2016) verstreichen lassen bis sie am 22. Juni 2016 ihrerseits durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Ver- fahrensübernahme ersucht wurde (BG.2016.35, act. 1.10, 1.18) und in der Folge am 15. Juli 2016 ihrerseits die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Übernahme des Strafverfahrens ersuchte (BG.2016.35, act. 1.19). Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, ein Schreiben vom 14. Ja- nuar 2016 in Kopie beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass die Zuger Polizei mit weiteren gerichtsstandsrelevanten Abklärungen beauftragt wor- den sei (BG.2016.35, act. 1.10; Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 117 f.). Nachdem in der Folge sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Zug den Kanton Luzern vom 14. Januar 2016 bis 22. Juni 2016 weder in ihren Meinungsaustausch miteinbezogen (BG.2016.35, act. 1.11-1.18) noch die- sem allfällige Ergebnisse der gerichtsstandsrelevanten Abklärungen mitteil- ten, kann nicht von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Luzern gesprochen werden.

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Damit kann offenbleiben, ob der Kantons Zug den Gerichtsstand auch kon- kludent anerkannt hat.

E. 5 Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., J., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren BG.2016.35 und BG.2017.4 werden vereinigt.
  2. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A., J., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller 1 / Gesuchsgegner 2

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 1 / Gesuchsteller 2

und

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 3

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.35, BG.2017.4

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Sachverhalt:

A. A. wird in verschiedenen gegen ihn in den Kantonen Zürich, Zug und Luzern eingeleiteten Strafverfahren verdächtigt, eine Vielzahl von Versicherungsan- trägen im Namen verschiedener Personen ohne deren Kenntnis und Einwil- ligung ausgefüllt und anschliessend über Versicherungsvermittlungsfirmen bei verschiedenen Versicherungen eingereicht zu haben. Von diesen soll er für die Vermittlung der jeweiligen Neukunden Provisionen erhalten haben (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 3; 1A 2015 413; SA4 15 709 44). Weiter wird A. des Betrugs zum Nachteil von B. verdächtigt, begangen am 3. März 2015, durch Unterzeichnung eines Mietvertrages für Büroräumlichkeiten unter Angabe eines falschen Mieternamens ohne an- schliessende Bezahlung von Mietzinsen (Verfahrensakten 1A 2016 346).

Am 12. November 2014 erstattete C. Strafanzeige in Z./ZH gegen A. im Zu- sammenhang mit gefälschten Versicherungsanträgen für die Familien C. und D. (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 3). Das Verfah- ren gegen A. ist bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland im Kanton Zürich anhängig.

Am 27. November 2014 erstattete E. Strafanzeige in Y./ZG gegen unbe- kannte Täterschaft, da ohne sein Wissen eine Krankenversicherung auf sei- nen Namen abgeschlossen worden sei (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 20). Daraufhin wurden Verfahren gegen A., F. und G. eingeleitet. Weitere Anzeigen folgten (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 1 ff.).

Am 15. Juni 2015 erstattete die Geschäftsführerin der Firma H. GmbH, I., in X./LU Strafanzeige gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Wei- tere Anzeigen folgten (Verfahrensakten SA4 15 709 44, Register 7).

J. steht sodann im Verdacht, zwei von A. an eine Versicherungsvermittlungs- firma übergebene Versicherungsanträge gefälscht zu haben. Das Verfahren gegen J. war zunächst bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis im Kan- ton Zürich anhängig (Verfahrensakten STALA/STR/2016/8461).

B. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Zürich, Zug und Luzern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten A. und J. fand zwischen dem

21. Juli 2015 und 23. November 2016 statt (BG.2016.35, act. 1.1-1.23).

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C. Mit Gesuch vom 5. Dezember 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2016.35, act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2016, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2016.35, act. 3). Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Luzern beantragt ihrerseits, es seien die Strafbehör- den des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2016.35, act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 20. Dezember 2016 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BG.2016.35, act. 5).

D. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Zug, Zürich und Luzern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten F. und G. fand zwischen dem

23. November 2016 und 5. Januar 2017 statt (BG.2017.4, act. 1.2-1.5).

E. Mit Gesuch vom 19. Januar 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2017.4, act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, even- tualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Gesuchs- antwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2017.4, act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Straf-

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taten zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2017.4, act. 4). Die beiden Ge- suchsantworten wurden den Parteien am 7. Februar 2017 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BG.2017.4, act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des Vorwurfs, wonach F. und G. als Mittäter bzw. als Teilnehmer an einigen der A. zur Last gelegten Betrugsdelikte mitgewirkt haben sollen, sind die aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen einer einheitlichen Lösung zu- zuführen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die beiden Verfahren BG.2016.35 und BG.2017.4 sind daher zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu beurteilen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).

2.

2.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Kanton Zürich bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

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10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der anderen beteiligten Kan- tone steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).

2.3 Im Rahmen des Meinungsaustauschs haben sich die beteiligten Staatsan- waltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles zu in- formieren (Art. 39 Abs. 2 StPO). Dazu gehören offensichtlich auch Angaben zu allfälligen Mittätern und Teilnehmern an den zu untersuchenden Strafta- ten (vgl. Art. 33 StPO). Eine mögliche Mittäterschaft stand für die Zuger Strafverfolgungsbehörden offenbar spätestens am 13. März 2015 im Raum, nachdem die Zuger Polizei in ihrem Nachtragsbericht für die Betrugsfälle zum Nachteil von E. und weiterer Geschädigter sowohl A. als auch F. und G. als Tatverdächtigte bezeichnete (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 1 ff.). Ebenso machte die Staatsanwaltschaft See / Oberland bereits am 9. De- zember 2015 geltend, es liege Mittäterschaft von A., F. und G. vor (BG.2016.35, act. 1.5). Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass sich der Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Oberstaatsanwalt- schaften sowie das zuerst eingereichte Gesuch vom 5. Dezember 2016 zu- nächst auf die Beschuldigten A. und J. beschränkte. Der entsprechende Mei- nungsaustausch war vor der Einreichung des Gesuchs vom 5. Dezem- ber 2016 unvollständig. Nachdem dieser jedoch vor Einreichung des zweiten Gesuchs am 19. Januar 2017 hinsichtlich der Beschuldigten F. und G. kom- plettiert wurde, ist auf die beiden Gesuche nun einzutreten.

3.

3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe

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bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.13 vom 20. Juli 2016, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Okto- ber 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom

10. Mai 2016, E. 2.3).

3.3 Vorliegend bildet der A. und den weiteren Beteiligten vorgeworfene gewerbs- mässige Betrug die mit der schwersten Strafe bedrohte und damit die für den Gerichtsstand relevante Tat. Unter den Parteien ist diese Qualifikation des A. vorgeworfenen Delikts nicht bestritten (BG.2016.35, act. 1, S. 7; act. 3, S. 1; act. 4, S. 2). Umstritten ist jedoch, ob – insbesondere in Bezug auf den von C. in Z./ZH angezeigten Sachverhalt – auch ein gerichtsstandsrelevanter Tatort im Kanton Zürich vorliegt.

3.4 Begehungsort ist primär der Ausführungsort, d. h. der Ort, an dem der Be- schuldigte selbst aktiv gehandelt hat (BARTETZKO, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 StPO N. 9; vgl. auch FINGERHUTH/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 31 StPO N. 12). Der Tatbestand des Betrugs ge- mäss Art. 146 StGB gilt dort als verübt, wo die Täterschaft jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder durch arglistige Aus- nützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden

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oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Als gerichtsstandsrechtlich rele- vante Anknüpfungsmöglichkeit ist dabei jede Ausführungshandlung des Be- trugs, welche nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, somit nach dem Plan der beschuldigten Person auf dem Weg zum Erfolg einen entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 118 f. m.w.H.). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch nach den allgemeinen Regeln überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung be- ginnt (ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 217).

3.5 C. und ihr Vater, D., gaben bei ihren Einvernahmen zu Protokoll, dass A. vorgefertigte Verträge bezüglich der Krankenkasse K. am 30. April 2014 zu D. gebracht habe. Sie hätten zur Krankenkasse K. wechseln wollen und die Verträge selbst unterschrieben. Erst im Nachhinein hätten sie gemerkt, dass A. gewisse Angaben wie Beruf, Grösse und Gewicht nachträglich eingetra- gen habe und diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 2, S. 1; act. 3, S. 2; act. 8/3; act. 8/4, S. 2 f.). D. führte weiter aus, dass er die falschen Angaben bei der K. habe korrigieren lassen können (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 3, S. 3) und ihm dadurch kein Schaden entstanden sei (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 8/4 S. 3). Auf den entsprechenden Versi- cherungsanträgen figuriert die L. AG als Vermittlerin (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/6-4/10). Gemäss Erkenntnissen der Po- lizei soll A. für die Vermittlung jedoch Provisionen von der M. AG erhalten haben (vgl. Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 4; act. 8/2, S. 2).

Die mutmasslich von A. gemachten Änderungen in den Versicherungsanträ- gen an die K. waren nach dem Gesagten nicht kausal für die Vermögensdis- position der M. AG. Weiter ist auch kein Schaden erkennbar. Es liegt zwar möglicherweise eine Urkundenfälschung durch nachträgliche Ergänzungen der Versicherungsanträge vor, ein den Tatbestand des Betrugs erfüllendes Verhalten von A. ist jedoch nicht zu erkennen. Nicht gerichtsstandsrelevant sind deshalb die Ausführungen von A. in der Einvernahme vom 2. Feb- ruar 2016, wo er festhält, dass er bei der Familie D. bzw. C. die K.-Versiche- rungsanträge abgeholt und dann der L. AG weitergeleitet habe. Bei der L. AG habe er gearbeitet; diese sei in W./ZH gewesen (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 113). Dass der Versicherungsantrag von C. von der K. abge- wiesen wurde, ändert daran ebensowenig. So ist deren mutmasslicher Scha- den – das Verunmöglichen eines Neuabschlusses von Zusatzversicherun- gen bei einer neuen Versicherung bzw. Leistungskürzung/-ausschluss bei

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der N. (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/2-4/3; act. 8/2, S. 4) – nicht auf die verfälschten Anträge, sondern auf die wohl durch A. zu einem späteren Zeitpunkt der N. gesendete, von C. selbst unterzeichnete Kündigung, zurückzuführen, welche bei der N. am 25. September 2014 ein- ging (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/5). Im Übrigen entspricht der bei C. eingetretene Schaden auch nicht der Bereicherung von A. durch Erlangung einer Provision. Es mangelt demnach an der für einen Betrug erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem Schaden als Vermö- gensnachteil und der Bereicherung als Vermögensvorteil (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. m.w.H.).

Bezüglich der Versicherungsanträge, welche A. im Namen der Familie D. bzw. C. und ohne deren Wissen und Mitwirkung an die O. gerichtet haben soll, gab A. an, diese P. abgegeben zu haben, welcher mit der O. zusammen gearbeitet habe (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 114). Dieser war Ge- schäftsleiter der M. AG, welche ihren Sitz im Kanton Zug hatte (Verfahrens- akten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 4). Es gibt keine Hinweise, dass A. diese Versicherungsanträge im Kanton Zürich, insbesondere der L. AG eingereicht hat. Vielmehr erscheint die M. AG explizit als Vermittlerin auf den Versicherungsanträgen an die O. (vgl. Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/11-4/15). Die O. selber führte aus, Ab- senderin der letztlich an sie weitergeleiteten Anträge dürfte die damalige Hauptvermittlerin von A. gewesen sein, die M. AG in V./ZG (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 8/9). Damit ist auch diesbezüglich kein Ausführungsort im Kanton Zürich ersichtlich. Bezüglich der weiteren ange- zeigten Sachverhalte werden von den Parteien keine Hinweise auf einen Ausführungsort des gewerbsmässigen Betrugs im Kanton Zürich geltend ge- macht.

3.6 Nach dem Gesagten ist nach aktueller Verdachtslage kein Ausführungsort des mutmasslichen gewerbsmässigen Betrugs von A. im Kanton Zürich zu erblicken. Unbestrittenermassen sind aber weitere Ausführungsorte des ge- werbsmässigen Betrugs im Kanton Zug auszumachen, weshalb der gesetz- liche Gerichtsstand für A. im Kanton Zug liegt, nachdem dort am 27. Novem- ber 2014 die ersten gerichtsstandsrelevanten Verfolgungshandlungen vor- genommen wurden. Dasselbe gilt für die mutmasslichen Mittäter bzw. Gehil- fen J., F. und G. (Art. 33 StPO).

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4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons

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nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die ange- fragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).

4.3 Im Zeitraum vom 28. Juli 2015 (nach Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage durch den Kanton Zug) bzw. dem 3. August 2015 (Ankündigung von ge- richtsstandsrelevanten Abklärungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland) bis zum 26. November 2015 (Nachfrage des Kantons Zug) sind keine Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland aktenkundig (BG.2016.35, act. 1, S. 12 m.H.), was angesichts der gebotenen Beschleu- nigung zur Vornahme wesentlicher Ermittlungen zur Bestimmung des Ge- richtsstands an der obersten Grenze liegt. Eine wie vom Kanton Zug geltend gemachte konkludente Anerkennung durch den Kanton Zürich zu Beginn des Verfahrens (BG.2016.35, act. 3, S. 3 ff.), ist jedoch mit Blick darauf, dass ein gewerbsmässiger Betrug erst im Raum stand, nachdem die Strafverfol- gungsbehörden im Kanton Zürich vom Strafverfahren gegen A. im Kanton Zug Kenntnis genommen hatten und erst dadurch ein Gerichtsstand im Kan- ton Zug in Betracht kam, nicht zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, hat nach der Ablehnung der Übernahme der Luzerner Verfahren gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. Januar 2016 rund fünfein- halb Monate (bis zum 15. Juli 2016) verstreichen lassen bis sie am 22. Juni 2016 ihrerseits durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Ver- fahrensübernahme ersucht wurde (BG.2016.35, act. 1.10, 1.18) und in der Folge am 15. Juli 2016 ihrerseits die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Übernahme des Strafverfahrens ersuchte (BG.2016.35, act. 1.19). Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, ein Schreiben vom 14. Ja- nuar 2016 in Kopie beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass die Zuger Polizei mit weiteren gerichtsstandsrelevanten Abklärungen beauftragt wor- den sei (BG.2016.35, act. 1.10; Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 117 f.). Nachdem in der Folge sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Zug den Kanton Luzern vom 14. Januar 2016 bis 22. Juni 2016 weder in ihren Meinungsaustausch miteinbezogen (BG.2016.35, act. 1.11-1.18) noch die- sem allfällige Ergebnisse der gerichtsstandsrelevanten Abklärungen mitteil- ten, kann nicht von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Luzern gesprochen werden.

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Damit kann offenbleiben, ob der Kantons Zug den Gerichtsstand auch kon- kludent anerkannt hat.

5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., J., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BG.2016.35 und BG.2017.4 werden vereinigt.

2. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A., J., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.