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BG.2016.13

Bundesstrafgericht · 2016-07-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 24. Juli 2015 entwichen A., B. und C. aus dem Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL). Sie werden verdächtigt in der Folge gemein- sam in unterschiedlichen Konstellationen verschiedene Delikte in diversen Kantonen begangen zu haben (act. 1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend “StA BL“) hat in diesem Zusammenhang gegen A. am 27. Juli 2015 wegen Diebstahls (Verfahrensakten, Ordner A. 2/5, Regis- ter 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister), gegen B. und C. am

22. September 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch und grober Verletzung von Verkehrsregeln eine Strafuntersuchung eröffnet (Verfahrensakten, Ordner B. 2/6, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; Verfahrensakten, Ordner C. 2/4, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister). Die Staatsanwaltschaft Lu- zern (nachfolgend “StA LU“) eröffnete ihrerseits gegen B. am 21. Okto- ber 2015 wegen Diebstahls, gegen A. am 25. September 2015 wegen Dieb- stahls und am 9. Dezember 2015 gegen C. wegen Diebstahls eine Strafun- tersuchung (Verfahrensakten, Ordner A. 2/5, Register 8; Ordner B. 2/6, Re- gister 8; Ordner C. 2/4, Register 8, Auszüge aus dem Schweizerischen Straf- register). Gemäss Deliktstabellen wurden die Beschuldigten insbesondere wegen 27 Diebstahlsdelikten, 10 Entwendungen von Personenwagen zum Gebrauch und in 18 Fällen wegen betrügerischen Missbrauchs von Daten- verarbeitungsanlagen angezeigt (Verfahrensakten KT LU, Ordner Gerichts- stand, Nr. 6 und 7).

B. Am 8. Oktober 2015 gelangte die StA BL erstmals mit einer Gerichtsstands- anfrage an die StA LU (act. 1.1). Mit Schreiben vom 2. November 2015 er- suchte die StA BL die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfol- gend “OStA LU“) um Prüfung, ob das Verfahren gegen die drei Beschuldig- ten im Kanton Luzern zu führen sei (act. 1.3). Mit Schreiben vom 10. Novem- ber 2015 zeigte die StA LU an, ein Sammelverfahren zu führen und erst hier- nach über eine allfällige Verfahrensübernahme zu entscheiden (act. 1.4). Die Gerichtsstandsanfrage wurde sodann mit Schreiben vom 8. April 2016 ab- gelehnt (act. 1.5). In der Folge ersuchte die StA BL die OStA LU um noch- malige Prüfung der Zuständigkeit der StA LU sowie um Übernahme sämtli- cher Verfahren gegen die Beschuldigten (act. 1.6). Mit Schreiben vom

2. Mai 2016 hielt die OStA LU fest, dass der Kanton Luzern die Zuständigkeit für die Strafverfolgung nicht anerkenne (act. 1.7).

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C. Hierauf gelangt die StA BL mit Gesuch vom 19. Mai 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehör- den des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die straf- rechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen die Beschul- digten zu übernehmen (act. 1). Die OStA LU beantragt in ihrer Gesuchsant- wort vom 1. Juni 2016, das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des Gesuchs der StA BL vom 19. Mai 2016 sei abzuweisen und es seien die Strafbehör- den des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beur- teilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

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E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die je- weils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 1 S. 3), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250] bzw. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 1.1). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

E. 2.2 Gemäss Deliktstabellen werden den Beschuldigten Diebstähle als schwers- tes Delikt in verschiedenen Konstellationen und Kantonen vorgeworfen (act. 1.9; Verfahrensakten KT LU, Ordner Gerichtsstand, Nr. 7). Die ersten Verfolgungshandlungen wurden gemäss Ausführungen der StA LU von der StA BL gegen A. am 27. Juli 2015 wegen Diebstahls sowie gegen B. und C. am 22. September wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vorgenommen

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(act. 1.5, S. 2). Dies blieb unbestritten. Gestützt auf das forum praeventionis liegt der gesetzliche Gerichtsstand somit im Kanton Basel-Landschaft.

E. 3.1 Der Gesuchsteller macht jedoch verschiedene Argumente geltend, weshalb vorliegend vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden soll (act. 4 S. 5). Unter Berufung auf die Schwerpunkttheorie bringt er vor, gesamthaft lägen 55 gerichtsstandsrelevante Delikte vor (27 Diebstähle, 10 Entwendun- gen zum Gebrauch sowie 18 betrügerische Missbräuche einer Datenverar- beitungsanlage). Obwohl die von dem hiesigen Gericht geforderte 2/3 Mehr- heit mit 33 auf den Kanton Luzern entfallenden Delikten mathematisch nicht vorläge, dränge sich eine Abweichung des gesetzlichen Gerichtsstandes ins- besondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökono- mischen Gründen auf. Diesbezüglich macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, dass die Einarbeitung in den Fall für die StA BL sowie die basel- landschaftliche Polizei mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand ver- bunden wäre, welcher zu grösseren Verzögerungen führen würde. Dem Ein- wand des Gesuchsgegners, dass zwei der Beschuldigten sich zwischenzeit- lich wieder im Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL) befän- den, weswegen die Weiterführung der Verfahren im Kanton Basel-Land- schaft angezeigt sei, sei entgegen zu halten, dass sich der Grossteil der – potentiell in weitere Untersuchungshandlungen einzubeziehende – Geschä- digten im Kanton Luzern aufhielte, die Untersuchung durch den Kanton Lu- zern mithin speditiver durchgeführt werden könnte. Überdies müssten für die Beschuldigten neue amtliche Verteidiger bestellt werden, deren Einarbeitung mit Mehrkosten verbunden wäre (act. 1 S. 5).

E. 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä-

- 6 -

ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCEL- LINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MO- SER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökono- mische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstraf- gerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Ok- tober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5).

E. 3.3 Im Lichte der vorstehend erläuterten Praxis drängt sich bei insgesamt 33 von 55 im Kanton Luzern verübten Delikten unter dem Gesichtspunkt eines all- fälligen Schwergewichts – mangels zwei Drittel Mehrheit, welche gerundet bei 37 Delikten vorgelegen wäre – ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht auf. Das Argument, wonach sich im Kanton Basel-Land- schaft eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, stellt keinen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand dar. Auch im Kan- ton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde mit Blick auf die gerichtliche Be- urteilung in den Fall einzuarbeiten. Prinzipiell gilt, dass das neue Einlesen, die allfällige Erteilung neuer Aufträge an die Polizei und die vermeintliche Bestellung neuer Verteidiger keine groben Verfahrensverzögerungen dar- stellen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.3, E. 3.3). Die vom Ge- suchsteller genannten Argumente stellen nach der angeführten konstanten

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Rechtsprechung keine triftigen Gründe dar, die ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden.

E. 4 Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand auf. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.13

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Sachverhalt:

A. Am 24. Juli 2015 entwichen A., B. und C. aus dem Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL). Sie werden verdächtigt in der Folge gemein- sam in unterschiedlichen Konstellationen verschiedene Delikte in diversen Kantonen begangen zu haben (act. 1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend “StA BL“) hat in diesem Zusammenhang gegen A. am 27. Juli 2015 wegen Diebstahls (Verfahrensakten, Ordner A. 2/5, Regis- ter 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister), gegen B. und C. am

22. September 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch und grober Verletzung von Verkehrsregeln eine Strafuntersuchung eröffnet (Verfahrensakten, Ordner B. 2/6, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; Verfahrensakten, Ordner C. 2/4, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister). Die Staatsanwaltschaft Lu- zern (nachfolgend “StA LU“) eröffnete ihrerseits gegen B. am 21. Okto- ber 2015 wegen Diebstahls, gegen A. am 25. September 2015 wegen Dieb- stahls und am 9. Dezember 2015 gegen C. wegen Diebstahls eine Strafun- tersuchung (Verfahrensakten, Ordner A. 2/5, Register 8; Ordner B. 2/6, Re- gister 8; Ordner C. 2/4, Register 8, Auszüge aus dem Schweizerischen Straf- register). Gemäss Deliktstabellen wurden die Beschuldigten insbesondere wegen 27 Diebstahlsdelikten, 10 Entwendungen von Personenwagen zum Gebrauch und in 18 Fällen wegen betrügerischen Missbrauchs von Daten- verarbeitungsanlagen angezeigt (Verfahrensakten KT LU, Ordner Gerichts- stand, Nr. 6 und 7).

B. Am 8. Oktober 2015 gelangte die StA BL erstmals mit einer Gerichtsstands- anfrage an die StA LU (act. 1.1). Mit Schreiben vom 2. November 2015 er- suchte die StA BL die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfol- gend “OStA LU“) um Prüfung, ob das Verfahren gegen die drei Beschuldig- ten im Kanton Luzern zu führen sei (act. 1.3). Mit Schreiben vom 10. Novem- ber 2015 zeigte die StA LU an, ein Sammelverfahren zu führen und erst hier- nach über eine allfällige Verfahrensübernahme zu entscheiden (act. 1.4). Die Gerichtsstandsanfrage wurde sodann mit Schreiben vom 8. April 2016 ab- gelehnt (act. 1.5). In der Folge ersuchte die StA BL die OStA LU um noch- malige Prüfung der Zuständigkeit der StA LU sowie um Übernahme sämtli- cher Verfahren gegen die Beschuldigten (act. 1.6). Mit Schreiben vom

2. Mai 2016 hielt die OStA LU fest, dass der Kanton Luzern die Zuständigkeit für die Strafverfolgung nicht anerkenne (act. 1.7).

- 3 -

C. Hierauf gelangt die StA BL mit Gesuch vom 19. Mai 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehör- den des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die straf- rechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen die Beschul- digten zu übernehmen (act. 1). Die OStA LU beantragt in ihrer Gesuchsant- wort vom 1. Juni 2016, das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des Gesuchs der StA BL vom 19. Mai 2016 sei abzuweisen und es seien die Strafbehör- den des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beur- teilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

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1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die je- weils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 1 S. 3), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250] bzw. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 1.1). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

2.2 Gemäss Deliktstabellen werden den Beschuldigten Diebstähle als schwers- tes Delikt in verschiedenen Konstellationen und Kantonen vorgeworfen (act. 1.9; Verfahrensakten KT LU, Ordner Gerichtsstand, Nr. 7). Die ersten Verfolgungshandlungen wurden gemäss Ausführungen der StA LU von der StA BL gegen A. am 27. Juli 2015 wegen Diebstahls sowie gegen B. und C. am 22. September wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vorgenommen

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(act. 1.5, S. 2). Dies blieb unbestritten. Gestützt auf das forum praeventionis liegt der gesetzliche Gerichtsstand somit im Kanton Basel-Landschaft.

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht jedoch verschiedene Argumente geltend, weshalb vorliegend vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden soll (act. 4 S. 5). Unter Berufung auf die Schwerpunkttheorie bringt er vor, gesamthaft lägen 55 gerichtsstandsrelevante Delikte vor (27 Diebstähle, 10 Entwendun- gen zum Gebrauch sowie 18 betrügerische Missbräuche einer Datenverar- beitungsanlage). Obwohl die von dem hiesigen Gericht geforderte 2/3 Mehr- heit mit 33 auf den Kanton Luzern entfallenden Delikten mathematisch nicht vorläge, dränge sich eine Abweichung des gesetzlichen Gerichtsstandes ins- besondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökono- mischen Gründen auf. Diesbezüglich macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, dass die Einarbeitung in den Fall für die StA BL sowie die basel- landschaftliche Polizei mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand ver- bunden wäre, welcher zu grösseren Verzögerungen führen würde. Dem Ein- wand des Gesuchsgegners, dass zwei der Beschuldigten sich zwischenzeit- lich wieder im Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL) befän- den, weswegen die Weiterführung der Verfahren im Kanton Basel-Land- schaft angezeigt sei, sei entgegen zu halten, dass sich der Grossteil der – potentiell in weitere Untersuchungshandlungen einzubeziehende – Geschä- digten im Kanton Luzern aufhielte, die Untersuchung durch den Kanton Lu- zern mithin speditiver durchgeführt werden könnte. Überdies müssten für die Beschuldigten neue amtliche Verteidiger bestellt werden, deren Einarbeitung mit Mehrkosten verbunden wäre (act. 1 S. 5).

3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä-

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ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCEL- LINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MO- SER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökono- mische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstraf- gerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Ok- tober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5).

3.3 Im Lichte der vorstehend erläuterten Praxis drängt sich bei insgesamt 33 von 55 im Kanton Luzern verübten Delikten unter dem Gesichtspunkt eines all- fälligen Schwergewichts – mangels zwei Drittel Mehrheit, welche gerundet bei 37 Delikten vorgelegen wäre – ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand nicht auf. Das Argument, wonach sich im Kanton Basel-Land- schaft eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, stellt keinen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand dar. Auch im Kan- ton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde mit Blick auf die gerichtliche Be- urteilung in den Fall einzuarbeiten. Prinzipiell gilt, dass das neue Einlesen, die allfällige Erteilung neuer Aufträge an die Polizei und die vermeintliche Bestellung neuer Verteidiger keine groben Verfahrensverzögerungen dar- stellen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.3, E. 3.3). Die vom Ge- suchsteller genannten Argumente stellen nach der angeführten konstanten

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Rechtsprechung keine triftigen Gründe dar, die ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden.

4. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand auf. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 20. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.