Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 17. September 2016 fiel der Kantonspolizei Schwyz anlässlich einer Ver- kehrsüberwachung der von A. gelenkte Personenwagen auf. Als Beifahrer befand sich B. im Fahrzeug. Die Durchsuchung des Personenwagens brachte nebst verschiedenem Einbruchwerkzeug eine grössere Menge Schmuck zu Tage (SUH 2016 1605, act. 8.0.01). Gestützt auf die Erkennt- nisse der polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen A. und B. am 4. November 2016 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des mehrfach begangenen (teilweise versuchten) Diebstahls, verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (SUH 2016 1605, act. 9.1.08; SUH 2016 1606, act. 9.2.07). Gegenstand der Er- mittlungen gegen B. bilden dabei die Einbruchdiebstähle vom 5. Juli 2016 in Z. (Kanton Bern), vom 26. August 2016 in Y. (Kanton Luzern) und vom
17. September 2016 in X. und W. (je im Kanton Zürich).
B. Mit Schreiben vom 21. Oktober, 8. November und 21. November 2016 ge- langte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Bern und Zürich und ersuchte diese um Prüfung und Stellungnahme zum Gerichtsstand (SUH 2016 1605, act. 13.0.01, 13.0.03, 13.0.04). Diese Anfragen wurden allesamt abschlägig beantwortet (SUH 2016 1605, act. 13.0.02, 13.0.03A, 13.0.06). Der an- schliessend durchgeführte Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Oberstaatsanwaltschaften führte ebenfalls zu keiner Einigung zum Gerichts- stand in vorliegender Strafsache (SUH 2016 1605, act. 13.0.08-13.0.13). Das letzte ablehnende Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich datiert vom 19. Dezember 2016 (SUH 2016 1605, act. 13.0.13).
C. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, die Strafbehörden des Kantons Bern, eventuell des Kantons Luzern, subeventuell des Kantons Zürich, seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beiden Beschuldigten A. und B. vorgeworfe- nen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt mit Stellung- nahme vom 23. Dezember 2016, es seien die Behörden des Kantons Luzern, eventualiter des Kantons Zürich, zur Verfolgung und Beurteilung der Be- schuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
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erachtet in erster Linie den Kanton Bern als zuständig (act. 5); diejenige des Kantons Zürich verzichtete auf eine Gesuchsantwort (act. 4). Die verschie- denen Stellungnahmen wurden den Parteien am 2. Januar 2017 wechselsei- tig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 48 lit. e und f des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1
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lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.13 vom 20. Juli 2016, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober
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2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016, E. 2.3).
E. 2.3 Vorliegend entscheidend ist die Frage, ob den Akten genügend Hinweise entnommen werden können, welche auf eine Tatbeteiligung von B. am Ein- bruchdiebstahl in Z. (Kanton Bern) vom 5. Juli 2016 hindeuten. B. hat seine Beteiligung an dieser Straftat anlässlich seiner Einvernahme vom 15. No- vember 2016 und auf entsprechenden Vorhalt hin bestritten (SUH 2016 1605, act. 10.1.03). Die Einvernahme von B. zu dieser Straftat erfolgte auf Wunsch der Kantonspolizei Bern, nachdem deren Vertreter zwischen dem Täter, welcher in Z. auf Videokamera aufgezeichnet worden ist, und B. eine «grosse Ähnlichkeit» erkannte (SUH 2016 1605, act. 8.5.04). Ein Vergleich der entsprechenden Bilder zeigt, dass diese Auffassung zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (SUH 2016 1605, act. 8.5.02 und 8.5.05). Schliesslich hielt diesbezüglich auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im Rahmen des Meinungsaustauschs fest, dass eine ge- naue Überprüfung der Videobilder vom Einbruchdiebstahl in Z. und der ak- tuellen Bilder von B. durch einen Sachverständigen sinnvoll sei (SUH 2016 1605, act. 13.0.09). Sie bringt damit gleich selber zum Ausdruck, dass die Annahme einer Mittäterschaft von B. am Einbruchdiebstahl in Z. weder von vornherein haltlos noch sicher ausgeschlossen ist. Der Einbruchdiebstahl in Z. bildet demnach offensichtlich Teil des gegen B. geführten Strafverfahrens. Ob die entsprechende Tat B. am Ende des Verfahrens nachgewiesen wer- den kann, ist für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zum jetzigen Zeit- punkt nicht von Belang.
E. 3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Bern gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind den Akten keine zu entnehmen.
E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.38
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Sachverhalt:
A. Am 17. September 2016 fiel der Kantonspolizei Schwyz anlässlich einer Ver- kehrsüberwachung der von A. gelenkte Personenwagen auf. Als Beifahrer befand sich B. im Fahrzeug. Die Durchsuchung des Personenwagens brachte nebst verschiedenem Einbruchwerkzeug eine grössere Menge Schmuck zu Tage (SUH 2016 1605, act. 8.0.01). Gestützt auf die Erkennt- nisse der polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen A. und B. am 4. November 2016 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des mehrfach begangenen (teilweise versuchten) Diebstahls, verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (SUH 2016 1605, act. 9.1.08; SUH 2016 1606, act. 9.2.07). Gegenstand der Er- mittlungen gegen B. bilden dabei die Einbruchdiebstähle vom 5. Juli 2016 in Z. (Kanton Bern), vom 26. August 2016 in Y. (Kanton Luzern) und vom
17. September 2016 in X. und W. (je im Kanton Zürich).
B. Mit Schreiben vom 21. Oktober, 8. November und 21. November 2016 ge- langte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Bern und Zürich und ersuchte diese um Prüfung und Stellungnahme zum Gerichtsstand (SUH 2016 1605, act. 13.0.01, 13.0.03, 13.0.04). Diese Anfragen wurden allesamt abschlägig beantwortet (SUH 2016 1605, act. 13.0.02, 13.0.03A, 13.0.06). Der an- schliessend durchgeführte Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Oberstaatsanwaltschaften führte ebenfalls zu keiner Einigung zum Gerichts- stand in vorliegender Strafsache (SUH 2016 1605, act. 13.0.08-13.0.13). Das letzte ablehnende Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich datiert vom 19. Dezember 2016 (SUH 2016 1605, act. 13.0.13).
C. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, die Strafbehörden des Kantons Bern, eventuell des Kantons Luzern, subeventuell des Kantons Zürich, seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beiden Beschuldigten A. und B. vorgeworfe- nen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt mit Stellung- nahme vom 23. Dezember 2016, es seien die Behörden des Kantons Luzern, eventualiter des Kantons Zürich, zur Verfolgung und Beurteilung der Be- schuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
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erachtet in erster Linie den Kanton Bern als zuständig (act. 5); diejenige des Kantons Zürich verzichtete auf eine Gesuchsantwort (act. 4). Die verschie- denen Stellungnahmen wurden den Parteien am 2. Januar 2017 wechselsei- tig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 48 lit. e und f des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1
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lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.13 vom 20. Juli 2016, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichts- stand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, son- dern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober
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2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016, E. 2.3).
2.3 Vorliegend entscheidend ist die Frage, ob den Akten genügend Hinweise entnommen werden können, welche auf eine Tatbeteiligung von B. am Ein- bruchdiebstahl in Z. (Kanton Bern) vom 5. Juli 2016 hindeuten. B. hat seine Beteiligung an dieser Straftat anlässlich seiner Einvernahme vom 15. No- vember 2016 und auf entsprechenden Vorhalt hin bestritten (SUH 2016 1605, act. 10.1.03). Die Einvernahme von B. zu dieser Straftat erfolgte auf Wunsch der Kantonspolizei Bern, nachdem deren Vertreter zwischen dem Täter, welcher in Z. auf Videokamera aufgezeichnet worden ist, und B. eine «grosse Ähnlichkeit» erkannte (SUH 2016 1605, act. 8.5.04). Ein Vergleich der entsprechenden Bilder zeigt, dass diese Auffassung zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (SUH 2016 1605, act. 8.5.02 und 8.5.05). Schliesslich hielt diesbezüglich auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im Rahmen des Meinungsaustauschs fest, dass eine ge- naue Überprüfung der Videobilder vom Einbruchdiebstahl in Z. und der ak- tuellen Bilder von B. durch einen Sachverständigen sinnvoll sei (SUH 2016 1605, act. 13.0.09). Sie bringt damit gleich selber zum Ausdruck, dass die Annahme einer Mittäterschaft von B. am Einbruchdiebstahl in Z. weder von vornherein haltlos noch sicher ausgeschlossen ist. Der Einbruchdiebstahl in Z. bildet demnach offensichtlich Teil des gegen B. geführten Strafverfahrens. Ob die entsprechende Tat B. am Ende des Verfahrens nachgewiesen wer- den kann, ist für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zum jetzigen Zeit- punkt nicht von Belang.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Bern gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind den Akten keine zu entnehmen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.