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BG.2016.6

Bundesstrafgericht · 2016-05-17 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 8. Dezember 2015, um 14.30 Uhr, wurde auf dem Posten der Kantons- polizei Frauenfeld gegen den Fahrer des Personenwagens TG 1 wegen Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs und Überfahrens einer Si- cherheitslinie Anzeige erstattet. A. wird verdächtigt, den besagten Personen- wagen gelenkt zu haben. Er soll am 8. Dezember 2015, ca. um 14.10 Uhr, auf der Z.-strasse Höhe Einmündung Y.-strasse in X. (TG), in einer unüber- sichtlichen Linkskurve trotz Gegenverkehr mit dem Personenwagen „BMW M3 Coupé“ ein riskantes Überholmanöver ausgeführt haben (Verfahrensak- ten Kanton Thurgau, pag. 1 ff.).

Am selben Tag, um 14.44 und 19.25 Uhr, sei A. mit dem gleichen Fahrzeug zunächst auf der W.-strasse in V. (ZH) und danach auf der U.-strasse in ZZ. (AR) je von einem Radar erfasst worden, als er anstelle der jeweils signali- sierten Höchstgeschwindigkeit von 80 bzw. 50 km/h mit einer Geschwindig- keit von 171 bzw. 107 km/h Richtung YY. (ZH) bzw. ZZ. (AR) gefahren sei (Verfahrensakten Kanton Zürich, Dossier 1; Verfahrensakten Kanton Appen- zell Ausserrhoden, pag. 1 ff.).

In der Nacht auf den 9. Dezember 2015, um ca. 00.46 Uhr, soll A. mit dem nämlichen Personenwagen auf der XX.-strasse von WW. (TG) herkommend und nach VV. (TG) fahrend, einen Selbstunfall verursacht haben (Verfah- rensakten Kanton Thurgau, pag. 27 ff.).

Am 16. Dezember 2015, von ca. 10.15 bis 10.52 Uhr, soll sich A. mutmass- lich unter Drogeneinfluss auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen mit einem Personenwagen „Opel Corsa“ einer Polizeikontrolle mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch Flucht entzogen haben. Er habe auf der Flucht zwei Polizeisperren durchbrochen und an der dritten Sperre eine Frontalkollision verursacht (Verfahrensakten Kanton St. Gallen, pag. 258 ff.).

A. habe sodann am 18. Dezember 2015, um ca. 06.55 Uhr, an der Tankstelle B. an der UU.-Strasse in ZZZ. (SG). einen Personenwagen „VW Golf“ ge- stohlen. Mit diesem Fahrzeug habe er gleichentags zwischen 10 und 13.45 Uhr auf dem Gebiet des Kantons Zürich zunächst in YYY. (ZH) einen Selbstunfall mit Sachschaden und dann in XXX. (ZH) einen Verkehrsunfall mit leichtem Personenschaden durch ein Überholmanöver mit Gegenverkehr verursacht. Dabei habe sich A. jeweils vom Unfallort entfernt. In der Folge habe er auf den Gemeindegebieten WWW. (ZH) und VVV. (ZH) riskante Überholmanöver trotz Gegenverkehr durchgeführt und damit andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet (Verfahrensakten Kanton Zürich, pag. 196 ff.).

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Schliesslich wird A. vorgeworfen, auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen zwischen dem 18. und 20. Dezember 2015 weitere Strassenverkehrsdelikte begangen zu haben, wie das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfä- higem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeuges ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein, und einen Ausländerausweis (Auf- enthaltsbewilligung B) gefälscht zu haben (Verfahrensakten Kanton St. Gal- len, pag. 473 ff.).

B. A. wurde am 20. Dezember 2015 in ZZZ. (SG) festgenommen und gestützt auf die Ausschreibung der Kantonspolizei Zürich vom 18. Dezember 2015 dem Kanton Zürich überstellt (Verfahrensakten Kanton Zürich, pag. 326 ff.). A. befindet sich seit dem 22. Dezember 2015 im Kanton Zürich in Untersu- chungshaft.

C. Im Zeitraum vom 30. Dezember 2015 bis 4. April 2016 führte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mit den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau und Appenzell Ausserrhoden Meinungsaustausche im Sinne von Art. 39 StPO in Sachen A. durch (act. 1.1-23). In der Folge gelangte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 12. April 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Straf- behörden des Kantons Thurgau, eventualiter des Kantons St. Gallen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

D. Die Gesuchsantworten der Kantone Thurgau und St. Gallen, die jeweils die Verfahrensübernahme ablehnten, und des Kantons Appenzell Ausserrho- den, der sich dem Antrag des Gesuchstellers anschloss (act. 3-5), wurden diesem am 25. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).

E. 2.3 Der Gesuchsteller und die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden sind der Ansicht, A. habe nicht nur während der Fluchtfahrt vom 16. Dezem- ber 2015 im Kanton St. Gallen (vgl. supra lit. A.), sondern auch mit seinem Überholmanöver vom 8. Dezember 2015 in X. (TG) den Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens nach Art. 129 StGB – mithin im vorliegenden Fall das schwerste Delikt – erfüllt. Weil die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Thurgau vorgenommen worden seien, sei daher der Kanton Thurgau im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Verfolgung sämtlicher A. vorzu- werfender Straftaten zuständig (act. 1, 4 und 5). Demgegenüber vertritt der Kanton Thurgau die Meinung, die derzeitige Aktenlage mit Bezug auf das

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Überholmanöver vom 8. Dezember 2015 in X. (TG) spreche gegen den Ver- dacht der Gefährdung des Lebens (act. 3).

E. 2.4.1 Nach Art. 129 StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt eine konkrete Lebensgefahr voraus; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Le- bensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens be- steht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grös- ser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei ei- ner nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Tä- ters zuzuschreiben ist. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmit- telbare Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Verlangt wird ferner, dass die Möglichkeit so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich dar- über hinwegzusetzen als skrupellos erscheint. Gemeint ist damit ein qualifi- zierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rück- sichtslosigkeit des Täters (Urteile des Bundesgerichts 1B.535/2012 vom

28. November 2012, E. 4.1; 6S_127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.1; BGE 113 IV 1 E. 5.1).

E. 2.4.2 Die Rechtsprechung hat eine Gefährdung des Lebens für den Bereich des Strassenverkehrs etwa in folgenden Fällen bejaht (vgl. dazu die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 1B.535/2012 vom 28. November 2012, E. 4.2):

- bei einem Täter, der anlässlich eines Strassenrennens auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h einen Beteiligten durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuwei- chen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007);

- im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Autobahn bei einer Geschwin- digkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom 4. Novem- ber 1995);

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- bei einem Fahrzeuglenker, der ebenfalls nachts und bei nasser Fahrbahn auf der Autobahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspurwechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom

20. Dezember 2005, E. 2.3.1);

- im Falle einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Ge- schwindigkeit von 120-130 km/h auf der Autobahn (BGE 133 IV 1 E. 4.7);

- sowie schliesslich bei einem Fahrzeuglenker, der nachts auf einer Auto- strasse mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h eine Rechtskurve befuhr, die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden konnte und hernach die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und von der Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1).

In den Anwendungsbereich des Lebensgefährdungstatbestands im Rahmen des Strassenverkehrs fallen somit (Beinahe-)Unfälle, denen rücksichtsloses Fahrverhalten zugrunde liegen. Dies kann sich in einem engen Überholma- növer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, gepaart mit eingeschränkten Sicht- oder schlechten Strassenverhältnissen oder in anderen riskanten Fahr- und Ausbremsmanövern manifestieren. Davon auszuscheiden gilt es die normalen Unfälle des alltäglichen Strassenverkehrs, wie etwa bei miss- achten eines Stoppschildes, beim kurzen Einnicken am Steuer oder beim Bedienen des Autoradios oder des Handys während der Fahrt (THOM- MEN/JETZER, in: Liber amicorum für Ulrich Weder, Zürich 2016, S. 202, unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Feb- ruar 2015, E. 5; 6S.164/2005 vom 10. Dezember 2005, E. 2.3.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2).

E. 2.5 Dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 19. Februar 2016 kann ent- nommen werden, dass A. am 8. Dezember 2015, ca. um 14.10 Uhr, auf der Hauptstrasse von UUU. (TG) in Richtung X. (TG) kommend auf der Anhöhe einer Brücke in einer Linkskurve ein Auto überholte und dabei eine durchzo- gene Sicherheitslinie überfuhr, während auf der Gegenfahrbahn drei Fahr- zeuge herannahten. Das überholte Fahrzeug habe an den rechten Fahr- bahnrand ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Ebenso habe der entgegenkommende Verkehr abbremsen und leicht zur Seite aus- weichen müssen. A. soll mit über 100 km/h überholt haben (Verfahrensakten Kanton Thurgau, pag. 1 ff.).

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E. 2.6 Gestützt auf den geschilderten Ablauf des Vorfalls kann der Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausge- schlossen werden. Das Überholen mit übersetzter Geschwindigkeit und bei Gegenverkehr unmittelbar vor einer (Links-)Kurve, bei der zudem die freie Sicht durch hohe Gebüsche am Strassenrand eingeschränkt ist, birgt die Ge- fahr einer gravierenden Kollision. Wie schnell A. fuhr, ist auf aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht restlos erstellt, jedenfalls „über 100 km/h“. Die Beifahrerin des überholten Fahrzeuges, C., sagte gegenüber der Kantons- polizei Thurgau am 8. Dezember 2015 aus, A. sei wie ein Geschoss an ihnen vorbei gefahren; sie selber seien mit 80 km/h unterwegs gewesen (Verfah- rensakten Kanton Thurgau, pag. 13). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass A. beträchtlich über 100 km/h fuhr. Unter diesen Umständen hätte A. die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren können. Eine Kollision sei (nur) wegen der Ausweichmanöver des überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge verhindert worden. Das Bundesgericht bejaht bei risikobehafte- ten Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanöver, welche mit hoher Ge- schwindigkeit ausgeführt werden, das sichere Wissen des Täters um die un- mittelbare Lebensgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S_127/2007 E. 2.6). In Anbetracht des risikobehafteten Überholmanövers, das A. bei mutmasslich hoher Geschwindigkeit ausführte, liegt somit in subjektiver Hin- sicht die Annahme nahe, dass er um die nahe Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr wusste. Dies erst recht, als es sich nicht um einen Einzel- fall, sondern um den Beginn einer ganzen Serie ähnlich gelagerter Straftaten handelte. Ebenso ist der Vorwurf des Gesuchstellers, A. habe durch sein risikobehaftetes Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer in skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht, nicht von der Hand zu weisen. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore erscheint vorliegend die Qualifikation des A. am 8. Dezember 2015, um ca. 14.10 Uhr, zwischen UUU. (TG) und X. (TG) vorgeworfenen Verhaltens als Gefährdung des Lebens nicht von vornherein haltlos.

E. 2.7 Die mit den schwersten Strafen bedrohten, mutmasslich in den Kantonen St. Gallen und Thurgau verübten Taten, die aufgrund der Aktenlage in Frage kommen, sind somit dieselben. Der Kanton Thurgau ist als zuerst befasster Kanton gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung der Beurteilung der A. zur Last gelegten Taten zuständig.

E. 3 Im vorliegenden Fall sind weder Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

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E. 4 Das Gesuch erweist sich als begründet und wird gutgeheissen. Die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Thurgau sind somit berechtigt und verpflich- tet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

3. KANTON APPENZELL A.RH., Staatsanwalt- schaft, Gesuchsgegner 1-3

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.6

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Sachverhalt:

A. Am 8. Dezember 2015, um 14.30 Uhr, wurde auf dem Posten der Kantons- polizei Frauenfeld gegen den Fahrer des Personenwagens TG 1 wegen Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs und Überfahrens einer Si- cherheitslinie Anzeige erstattet. A. wird verdächtigt, den besagten Personen- wagen gelenkt zu haben. Er soll am 8. Dezember 2015, ca. um 14.10 Uhr, auf der Z.-strasse Höhe Einmündung Y.-strasse in X. (TG), in einer unüber- sichtlichen Linkskurve trotz Gegenverkehr mit dem Personenwagen „BMW M3 Coupé“ ein riskantes Überholmanöver ausgeführt haben (Verfahrensak- ten Kanton Thurgau, pag. 1 ff.).

Am selben Tag, um 14.44 und 19.25 Uhr, sei A. mit dem gleichen Fahrzeug zunächst auf der W.-strasse in V. (ZH) und danach auf der U.-strasse in ZZ. (AR) je von einem Radar erfasst worden, als er anstelle der jeweils signali- sierten Höchstgeschwindigkeit von 80 bzw. 50 km/h mit einer Geschwindig- keit von 171 bzw. 107 km/h Richtung YY. (ZH) bzw. ZZ. (AR) gefahren sei (Verfahrensakten Kanton Zürich, Dossier 1; Verfahrensakten Kanton Appen- zell Ausserrhoden, pag. 1 ff.).

In der Nacht auf den 9. Dezember 2015, um ca. 00.46 Uhr, soll A. mit dem nämlichen Personenwagen auf der XX.-strasse von WW. (TG) herkommend und nach VV. (TG) fahrend, einen Selbstunfall verursacht haben (Verfah- rensakten Kanton Thurgau, pag. 27 ff.).

Am 16. Dezember 2015, von ca. 10.15 bis 10.52 Uhr, soll sich A. mutmass- lich unter Drogeneinfluss auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen mit einem Personenwagen „Opel Corsa“ einer Polizeikontrolle mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch Flucht entzogen haben. Er habe auf der Flucht zwei Polizeisperren durchbrochen und an der dritten Sperre eine Frontalkollision verursacht (Verfahrensakten Kanton St. Gallen, pag. 258 ff.).

A. habe sodann am 18. Dezember 2015, um ca. 06.55 Uhr, an der Tankstelle B. an der UU.-Strasse in ZZZ. (SG). einen Personenwagen „VW Golf“ ge- stohlen. Mit diesem Fahrzeug habe er gleichentags zwischen 10 und 13.45 Uhr auf dem Gebiet des Kantons Zürich zunächst in YYY. (ZH) einen Selbstunfall mit Sachschaden und dann in XXX. (ZH) einen Verkehrsunfall mit leichtem Personenschaden durch ein Überholmanöver mit Gegenverkehr verursacht. Dabei habe sich A. jeweils vom Unfallort entfernt. In der Folge habe er auf den Gemeindegebieten WWW. (ZH) und VVV. (ZH) riskante Überholmanöver trotz Gegenverkehr durchgeführt und damit andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet (Verfahrensakten Kanton Zürich, pag. 196 ff.).

- 3 -

Schliesslich wird A. vorgeworfen, auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen zwischen dem 18. und 20. Dezember 2015 weitere Strassenverkehrsdelikte begangen zu haben, wie das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfä- higem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeuges ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein, und einen Ausländerausweis (Auf- enthaltsbewilligung B) gefälscht zu haben (Verfahrensakten Kanton St. Gal- len, pag. 473 ff.).

B. A. wurde am 20. Dezember 2015 in ZZZ. (SG) festgenommen und gestützt auf die Ausschreibung der Kantonspolizei Zürich vom 18. Dezember 2015 dem Kanton Zürich überstellt (Verfahrensakten Kanton Zürich, pag. 326 ff.). A. befindet sich seit dem 22. Dezember 2015 im Kanton Zürich in Untersu- chungshaft.

C. Im Zeitraum vom 30. Dezember 2015 bis 4. April 2016 führte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mit den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen, Thurgau und Appenzell Ausserrhoden Meinungsaustausche im Sinne von Art. 39 StPO in Sachen A. durch (act. 1.1-23). In der Folge gelangte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 12. April 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Straf- behörden des Kantons Thurgau, eventualiter des Kantons St. Gallen für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

D. Die Gesuchsantworten der Kantone Thurgau und St. Gallen, die jeweils die Verfahrensübernahme ablehnten, und des Kantons Appenzell Ausserrho- den, der sich dem Antrag des Gesuchstellers anschloss (act. 3-5), wurden diesem am 25. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).

2.3 Der Gesuchsteller und die Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden sind der Ansicht, A. habe nicht nur während der Fluchtfahrt vom 16. Dezem- ber 2015 im Kanton St. Gallen (vgl. supra lit. A.), sondern auch mit seinem Überholmanöver vom 8. Dezember 2015 in X. (TG) den Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens nach Art. 129 StGB – mithin im vorliegenden Fall das schwerste Delikt – erfüllt. Weil die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Thurgau vorgenommen worden seien, sei daher der Kanton Thurgau im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Verfolgung sämtlicher A. vorzu- werfender Straftaten zuständig (act. 1, 4 und 5). Demgegenüber vertritt der Kanton Thurgau die Meinung, die derzeitige Aktenlage mit Bezug auf das

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Überholmanöver vom 8. Dezember 2015 in X. (TG) spreche gegen den Ver- dacht der Gefährdung des Lebens (act. 3).

2.4

2.4.1 Nach Art. 129 StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt eine konkrete Lebensgefahr voraus; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Le- bensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens be- steht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grös- ser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei ei- ner nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Tä- ters zuzuschreiben ist. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmit- telbare Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz genügt nicht. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Verlangt wird ferner, dass die Möglichkeit so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich dar- über hinwegzusetzen als skrupellos erscheint. Gemeint ist damit ein qualifi- zierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rück- sichtslosigkeit des Täters (Urteile des Bundesgerichts 1B.535/2012 vom

28. November 2012, E. 4.1; 6S_127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.1; BGE 113 IV 1 E. 5.1).

2.4.2 Die Rechtsprechung hat eine Gefährdung des Lebens für den Bereich des Strassenverkehrs etwa in folgenden Fällen bejaht (vgl. dazu die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 1B.535/2012 vom 28. November 2012, E. 4.2):

- bei einem Täter, der anlässlich eines Strassenrennens auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h einen Beteiligten durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuwei- chen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007);

- im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Autobahn bei einer Geschwin- digkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom 4. Novem- ber 1995);

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- bei einem Fahrzeuglenker, der ebenfalls nachts und bei nasser Fahrbahn auf der Autobahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspurwechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom

20. Dezember 2005, E. 2.3.1);

- im Falle einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Ge- schwindigkeit von 120-130 km/h auf der Autobahn (BGE 133 IV 1 E. 4.7);

- sowie schliesslich bei einem Fahrzeuglenker, der nachts auf einer Auto- strasse mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h eine Rechtskurve befuhr, die Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zwar vermeiden konnte und hernach die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und von der Strasse abkam (BGE 136 IV 76, nicht publizierte E. 1).

In den Anwendungsbereich des Lebensgefährdungstatbestands im Rahmen des Strassenverkehrs fallen somit (Beinahe-)Unfälle, denen rücksichtsloses Fahrverhalten zugrunde liegen. Dies kann sich in einem engen Überholma- növer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, gepaart mit eingeschränkten Sicht- oder schlechten Strassenverhältnissen oder in anderen riskanten Fahr- und Ausbremsmanövern manifestieren. Davon auszuscheiden gilt es die normalen Unfälle des alltäglichen Strassenverkehrs, wie etwa bei miss- achten eines Stoppschildes, beim kurzen Einnicken am Steuer oder beim Bedienen des Autoradios oder des Handys während der Fahrt (THOM- MEN/JETZER, in: Liber amicorum für Ulrich Weder, Zürich 2016, S. 202, unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Feb- ruar 2015, E. 5; 6S.164/2005 vom 10. Dezember 2005, E. 2.3.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2).

2.5 Dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 19. Februar 2016 kann ent- nommen werden, dass A. am 8. Dezember 2015, ca. um 14.10 Uhr, auf der Hauptstrasse von UUU. (TG) in Richtung X. (TG) kommend auf der Anhöhe einer Brücke in einer Linkskurve ein Auto überholte und dabei eine durchzo- gene Sicherheitslinie überfuhr, während auf der Gegenfahrbahn drei Fahr- zeuge herannahten. Das überholte Fahrzeug habe an den rechten Fahr- bahnrand ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Ebenso habe der entgegenkommende Verkehr abbremsen und leicht zur Seite aus- weichen müssen. A. soll mit über 100 km/h überholt haben (Verfahrensakten Kanton Thurgau, pag. 1 ff.).

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2.6 Gestützt auf den geschilderten Ablauf des Vorfalls kann der Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausge- schlossen werden. Das Überholen mit übersetzter Geschwindigkeit und bei Gegenverkehr unmittelbar vor einer (Links-)Kurve, bei der zudem die freie Sicht durch hohe Gebüsche am Strassenrand eingeschränkt ist, birgt die Ge- fahr einer gravierenden Kollision. Wie schnell A. fuhr, ist auf aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht restlos erstellt, jedenfalls „über 100 km/h“. Die Beifahrerin des überholten Fahrzeuges, C., sagte gegenüber der Kantons- polizei Thurgau am 8. Dezember 2015 aus, A. sei wie ein Geschoss an ihnen vorbei gefahren; sie selber seien mit 80 km/h unterwegs gewesen (Verfah- rensakten Kanton Thurgau, pag. 13). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass A. beträchtlich über 100 km/h fuhr. Unter diesen Umständen hätte A. die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren können. Eine Kollision sei (nur) wegen der Ausweichmanöver des überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge verhindert worden. Das Bundesgericht bejaht bei risikobehafte- ten Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanöver, welche mit hoher Ge- schwindigkeit ausgeführt werden, das sichere Wissen des Täters um die un- mittelbare Lebensgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S_127/2007 E. 2.6). In Anbetracht des risikobehafteten Überholmanövers, das A. bei mutmasslich hoher Geschwindigkeit ausführte, liegt somit in subjektiver Hin- sicht die Annahme nahe, dass er um die nahe Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr wusste. Dies erst recht, als es sich nicht um einen Einzel- fall, sondern um den Beginn einer ganzen Serie ähnlich gelagerter Straftaten handelte. Ebenso ist der Vorwurf des Gesuchstellers, A. habe durch sein risikobehaftetes Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer in skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht, nicht von der Hand zu weisen. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore erscheint vorliegend die Qualifikation des A. am 8. Dezember 2015, um ca. 14.10 Uhr, zwischen UUU. (TG) und X. (TG) vorgeworfenen Verhaltens als Gefährdung des Lebens nicht von vornherein haltlos.

2.7 Die mit den schwersten Strafen bedrohten, mutmasslich in den Kantonen St. Gallen und Thurgau verübten Taten, die aufgrund der Aktenlage in Frage kommen, sind somit dieselben. Der Kanton Thurgau ist als zuerst befasster Kanton gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung der Beurteilung der A. zur Last gelegten Taten zuständig.

3. Im vorliegenden Fall sind weder Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

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4. Das Gesuch erweist sich als begründet und wird gutgeheissen. Die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Thurgau sind somit berechtigt und verpflich- tet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.