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BG.2019.36

Bundesstrafgericht · 2019-10-25 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend «StA FR») führt seit Ende 2017 gegen A. ein Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmittelhan- dels. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit drei weiteren Personen 73 kg Marihuana gewerbs- und bandenmässig verkauft zu haben (Verfahrensak- ten FR, 1000 ff.).

B. Am 6. Juni 2019 reichte die B. GmbH bei der Staatsanwaltschaft Limmat/Al- bis (nachfolgend «StA Limmat/Albis») eine Strafanzeige gegen A., C. und D. wegen Diebstahls/Veruntreuung, Misswirtschaft etc. Darin wurde ihnen vor- geworfen, als Gesellschafter der E. GmbH in Liq. im mittäterschaftlichen Zu- sammenwirken über die gekauften, aber nicht abbezahlten Einrichtungsge- genstände (Club F. in Bülach), die im Eigentumsvorbehaltsregister eingetra- gen gewesen seien, zum Nachteil der B. GmbH verfügt zu haben (Verfah- rensakten ZH, Urk. 1).

C. Am 21. Juni 2019 ersuchte die StA Limmat/Albis die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A., C. und D. (act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 lehnte die StA FR das Ersuchen ab (act. 1.2). Das Über- nahmeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «OStA ZH») vom 17. Juli 2019 lehnte der Kanton Freiburg am 6. Au- gust 2019 ab (act. 1.5, 1.6).

D. Am 8. August 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In seiner Eingabe vom 23. August 2019 beantragt der Kanton Freiburg die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom

22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-

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zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom

17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner gegen A. bereits seit rund zwei Jahren wegen einer Tat ermittelt, die mit einer höheren Strafe bedroht ist. Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Freiburg. Dies wird vom Gesuchsgegner auch nicht bestrit- ten. Vielmehr ist er der Ansicht, es lägen triftige Gründe vor, um vom gesetz- lichen Gerichtsstand abweichen zu können (act. 3).

E. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.2 Eine massgebende Rolle spielen vorliegend insbesondere die unterschiedli- chen Verfahrensstadien der beiden gegen A. geführten Untersuchungen. Das Verfahren im Kanton Freiburg wird seit rund zwei Jahren geführt und es wurden zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen, so dass das Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Meinungsaustausches kurz vor Ab- schluss bzw. Überweisung an das zuständige Gericht im abgekürzten Ver- fahren stand. Der Gesuchsgegner wies den Gesuchsteller am 8. Juli 2019

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darauf hin, dass für den Abschluss des Verfahrens lediglich eine abschlies- sende Einvernahme fehle (act. 1.2). Demgegenüber wurde im Kanton Zürich bisher eine Strafanzeige eingereicht und soweit ersichtlich wurden bis dato keine nennenswerten Untersuchungshandlungen vorgenommen. Eine Über- tragung der im Kanton Zürich hängigen Untersuchung an den Gesuchsgeg- ner wäre mit Blick auf die Verfahrensökonomie zum jetzigen Zeitpunkt un- zweckmässig. Hinzu kommt, dass A. und die anderen beiden Beschuldigten im Kanton Zürich wohnhaft und Letztere mit den Mitbeschuldigten im freibur- ger Verfahren nicht identisch sind. Die Untersuchung gegen sie eröffnete der Gesuchsteller, weil sie die Verantwortlichen der inzwischen aus dem Han- delsregister gelöschten E. GmbH waren, die ihren Sitz im Kanton Zürich hatte. Ebenfalls im Kanton Zürich ist der Sitz der mutmasslich Geschädigten (B. GmbH). Aus dem Gesagten folgt, dass es sich vorliegend aus triftigen Gründen rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (Generalstaatsanwaltschaft),

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.36

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend «StA FR») führt seit Ende 2017 gegen A. ein Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmittelhan- dels. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit drei weiteren Personen 73 kg Marihuana gewerbs- und bandenmässig verkauft zu haben (Verfahrensak- ten FR, 1000 ff.).

B. Am 6. Juni 2019 reichte die B. GmbH bei der Staatsanwaltschaft Limmat/Al- bis (nachfolgend «StA Limmat/Albis») eine Strafanzeige gegen A., C. und D. wegen Diebstahls/Veruntreuung, Misswirtschaft etc. Darin wurde ihnen vor- geworfen, als Gesellschafter der E. GmbH in Liq. im mittäterschaftlichen Zu- sammenwirken über die gekauften, aber nicht abbezahlten Einrichtungsge- genstände (Club F. in Bülach), die im Eigentumsvorbehaltsregister eingetra- gen gewesen seien, zum Nachteil der B. GmbH verfügt zu haben (Verfah- rensakten ZH, Urk. 1).

C. Am 21. Juni 2019 ersuchte die StA Limmat/Albis die StA FR um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A., C. und D. (act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 lehnte die StA FR das Ersuchen ab (act. 1.2). Das Über- nahmeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «OStA ZH») vom 17. Juli 2019 lehnte der Kanton Freiburg am 6. Au- gust 2019 ab (act. 1.5, 1.6).

D. Am 8. August 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In seiner Eingabe vom 23. August 2019 beantragt der Kanton Freiburg die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom

22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-

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zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom

17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3.2 Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner gegen A. bereits seit rund zwei Jahren wegen einer Tat ermittelt, die mit einer höheren Strafe bedroht ist. Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Freiburg. Dies wird vom Gesuchsgegner auch nicht bestrit- ten. Vielmehr ist er der Ansicht, es lägen triftige Gründe vor, um vom gesetz- lichen Gerichtsstand abweichen zu können (act. 3).

4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

4.2 Eine massgebende Rolle spielen vorliegend insbesondere die unterschiedli- chen Verfahrensstadien der beiden gegen A. geführten Untersuchungen. Das Verfahren im Kanton Freiburg wird seit rund zwei Jahren geführt und es wurden zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen, so dass das Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Meinungsaustausches kurz vor Ab- schluss bzw. Überweisung an das zuständige Gericht im abgekürzten Ver- fahren stand. Der Gesuchsgegner wies den Gesuchsteller am 8. Juli 2019

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darauf hin, dass für den Abschluss des Verfahrens lediglich eine abschlies- sende Einvernahme fehle (act. 1.2). Demgegenüber wurde im Kanton Zürich bisher eine Strafanzeige eingereicht und soweit ersichtlich wurden bis dato keine nennenswerten Untersuchungshandlungen vorgenommen. Eine Über- tragung der im Kanton Zürich hängigen Untersuchung an den Gesuchsgeg- ner wäre mit Blick auf die Verfahrensökonomie zum jetzigen Zeitpunkt un- zweckmässig. Hinzu kommt, dass A. und die anderen beiden Beschuldigten im Kanton Zürich wohnhaft und Letztere mit den Mitbeschuldigten im freibur- ger Verfahren nicht identisch sind. Die Untersuchung gegen sie eröffnete der Gesuchsteller, weil sie die Verantwortlichen der inzwischen aus dem Han- delsregister gelöschten E. GmbH waren, die ihren Sitz im Kanton Zürich hatte. Ebenfalls im Kanton Zürich ist der Sitz der mutmasslich Geschädigten (B. GmbH). Aus dem Gesagten folgt, dass es sich vorliegend aus triftigen Gründen rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.

5. Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (Generalstaatsanwaltschaft)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.