Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 5. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwalt- schaft St. Gallen (nachfolgend «StA SG») gegen A. ein Strafverfahren we- gen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Er wird verdächtigt, im Frühjahr 2019 im Internet gefälschte Rolex-Uhren verkauft und angeboten zu haben (Verfahrensakten SG, Dossier S1, Urk. S/1 ff.). Am 9. April 2019 reichte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen gegen A. eine Strafanzeige we- gen des Verdachts des illegalen Handels und Imports von Hunden aus dem Tollwutrisikoland Serbien (Verfahrensakten SG, Dossier S4, Urk. S/4/1).
B. Gegen A. wurde bereits im Jahr 2018 im Kanton Schwyz eine Strafanzeige erstattet. B. hatte bei der Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend «StA SZ») am 1. März 2018 eine Strafanzeige eingereicht und brachte vor, dass A. von ihr und ihrem Lebenspartner, C., seit 2015 Spendengelder in Höhe von rund Fr. 300'000.-- zur Unterstützung eines sozialen Projekts in Serbien erhalten habe, wobei sie bezweifle, dass A. ihnen die Wahrheit gesagt habe. Am 18. April 2018 gab B. gegenüber der Kantonspolizei Schwyz an, dass C. in der Zwischenzeit nach Serbien gereist sei und sie sei nun überzeugt, dass mit ihren Spendengeldern Patienten in einem serbischen Spital behandelt würden (Verfahrensakten SZ, pag. 8.1.002). Infolge der Unterzeichnung ei- ner Desinteresseerklärung seitens B. am 18. April 2018 (Verfahrensak- ten SZ, pag. 8.1.003) nahm die StA SZ die Untersuchung gegen A. wegen des bei ihr angezeigten Sachverhalts mit Verfügung vom 3. Mai 2018 nicht anhand (Verfahrensakten SZ, pag. 0.1.001). Am 19. November 2018 erstatte B. bei der Kantonspolizei Schwyz gegen A. erneut Strafanzeige (Verfahrens- akten SZ, unpaginiert, Bericht der Kantonspolizei vom 22. November 2018). Am 19. November 2018 schilderte als Auskunftsperson einvernommene B. denselben Sachverhalt, wobei sie diesmal angab, dass sie das Geld A. und seiner Ehefrau, D., u.a. für den Hauskauf, Gehirnoperation, Kinderadoptio- nen und zur Begleichung von Schulden gegeben hätten, und sie nun davon ausgehe, dass die Eheleute nicht die Wahrheit gesagt hätten (Verfahrens- akten SZ, unpaginiert, Polizeiliche Einvernahme vom 19. November 2018). Die StA SZ lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Verfügung vom
26. Februar 2018 (recte: 2019) ab. Zur Begründung wurde zum einen aus- geführt, dass in der zweiten Anzeige keine neuen oder anderen Tatsachen vorgebracht wurden und die Anzeige lediglich auf dem Sinneswandel von B. beruhe. Zum anderen kam die StA SZ darin zum Schluss, dass aufgrund der Schilderungen von B., namentlich der freiwilligen Übergabe der Gelder trotz
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einer ausdrücklichen Mahnung zur Vorsicht seitens ihrer Bank, ein arglisti- ges Verhalten und damit eine Straftat wohl zu verneinen wäre (Verfahrens- akten SZ, unpaginiert, Verfügung vom 26. Februar 2019).
C. Die Auswertung der durch die Strafbehörden des Kantons St. Gallen einge- forderten Kontounterlagen hatte ergeben, dass C., A. und B. immer wieder hohe Geldbeträge auf das Konto von A. und seiner Ehefrau überwiesen hät- ten, insgesamt mehr als Fr. 326'000.-- (Verfahrensakten SG, Dossier Z, Urk. Z/13-Z/14). Hierzu wurden C. und B. von der StA SG am 14. Au- gust 2019 befragt. Sie gaben an, A. und seiner Ehefrau das Geld für diverse Zwecke gegeben zu haben, u.a. für einen Hauskauf, Operationen sowie für Adoption von Kindern in Serbien (Verfahrensakten SG, Dossier D, Urk. D/3, D/4). B. gab anlässlich der Einvernahme an, dass A. und C. auf sie eingere- det hätten und sie deshalb die Desinteresseerklärung vom 18. April 2018 unterzeichnet habe (Verfahrensakten SG, Dossier D, Urk. D/3, S. 7).
D. Am 17. September 2019 ersuchte die StA SG die StA SZ um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS1). Mit Schreiben vom 25. September 2019 lehnte die StA SZ das Ersuchen ab (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS2). Das Übernah- meersuchen der StA SG vom 31. Oktober 2019 lehnte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») am 7. Novem- ber 2019 ab (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS3, GS4).
E. Am 14. November 2019 richtete der Kanton St. Gallen ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 21. No- vember 2019 beantragt die OStA SZ die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone St. Gallen und Schwyz, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-
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zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Dem Beschuldigten werden im Kanton St. Gallen u.a. Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Angebot von gefälschten Rolex-Uhren im Internet vorgeworfen. Im Kanton Schwyz wurde der Beschuldigte eben- falls wegen Betrugs angezeigt, wobei diese Untersuchung rechtskräftig nicht anhand genommen wurde. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die neuen Erkenntnisse durch die Kantonspolizei St. Gallen die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten im Kanton Schwyz notwendig mache. Als zuerst ermittelnde Behörde habe der Kanton Schwyz auch die im Kanton St. Gallen angezeigten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
E. 3.3 Die von der StA SZ erlassene Nichtanhandnahme und die verweigerte Wie- deraufnahme der Untersuchung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist nicht zu prüfen, ob diese vom Gesuchsgegner zu Recht verfügt wurden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu hören sind. Aufgrund der Akten steht fest, dass der von B. angezeigte Sachverhalt infolge der am 18. April 2018 abgegebenen Desinteresseerklärung am 3. Mai 2018 nicht anhand genommen wurde. Selbst nach der Einvernahme von B. als Auskunftsperson im Novem- ber 2018, wo nicht mehr die Rede von Spendengeldern, sondern von Geld- überweisungen an den Beschuldigten zu diversen anderen Zwecken war, nahm die StA SZ die Untersuchung mangels neuer Beweismittel und Tatsa- chen nicht wieder auf. Die abgewiesene Wiederaufnahme der Untersuchung vom 26. Februar 2019 blieb unangefochten, weshalb die im Kanton Schwyz eingeleitete Untersuchung als beendet gilt. Daran ändert die nicht vorgenom- mene Zustellung der Verfügung der StA SZ vom 26. Februar 2019 an C. nichts. In diesem Sinne war zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige im Kanton St. Gallen am 5. Juni 2019 gegen den Beschuldigten im Kanton
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Schwyz keine Untersuchung mehr hängig. Entsprechend liegt kein Anwen- dungsfall von Art. 34 Abs. 1 StPO vor (vgl. auch MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 7). Die im Kanton St. Gallen an- gezeigten Delikte sind dort zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON ST. GALLEN,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.51
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 5. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwalt- schaft St. Gallen (nachfolgend «StA SG») gegen A. ein Strafverfahren we- gen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Er wird verdächtigt, im Frühjahr 2019 im Internet gefälschte Rolex-Uhren verkauft und angeboten zu haben (Verfahrensakten SG, Dossier S1, Urk. S/1 ff.). Am 9. April 2019 reichte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen gegen A. eine Strafanzeige we- gen des Verdachts des illegalen Handels und Imports von Hunden aus dem Tollwutrisikoland Serbien (Verfahrensakten SG, Dossier S4, Urk. S/4/1).
B. Gegen A. wurde bereits im Jahr 2018 im Kanton Schwyz eine Strafanzeige erstattet. B. hatte bei der Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend «StA SZ») am 1. März 2018 eine Strafanzeige eingereicht und brachte vor, dass A. von ihr und ihrem Lebenspartner, C., seit 2015 Spendengelder in Höhe von rund Fr. 300'000.-- zur Unterstützung eines sozialen Projekts in Serbien erhalten habe, wobei sie bezweifle, dass A. ihnen die Wahrheit gesagt habe. Am 18. April 2018 gab B. gegenüber der Kantonspolizei Schwyz an, dass C. in der Zwischenzeit nach Serbien gereist sei und sie sei nun überzeugt, dass mit ihren Spendengeldern Patienten in einem serbischen Spital behandelt würden (Verfahrensakten SZ, pag. 8.1.002). Infolge der Unterzeichnung ei- ner Desinteresseerklärung seitens B. am 18. April 2018 (Verfahrensak- ten SZ, pag. 8.1.003) nahm die StA SZ die Untersuchung gegen A. wegen des bei ihr angezeigten Sachverhalts mit Verfügung vom 3. Mai 2018 nicht anhand (Verfahrensakten SZ, pag. 0.1.001). Am 19. November 2018 erstatte B. bei der Kantonspolizei Schwyz gegen A. erneut Strafanzeige (Verfahrens- akten SZ, unpaginiert, Bericht der Kantonspolizei vom 22. November 2018). Am 19. November 2018 schilderte als Auskunftsperson einvernommene B. denselben Sachverhalt, wobei sie diesmal angab, dass sie das Geld A. und seiner Ehefrau, D., u.a. für den Hauskauf, Gehirnoperation, Kinderadoptio- nen und zur Begleichung von Schulden gegeben hätten, und sie nun davon ausgehe, dass die Eheleute nicht die Wahrheit gesagt hätten (Verfahrens- akten SZ, unpaginiert, Polizeiliche Einvernahme vom 19. November 2018). Die StA SZ lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Verfügung vom
26. Februar 2018 (recte: 2019) ab. Zur Begründung wurde zum einen aus- geführt, dass in der zweiten Anzeige keine neuen oder anderen Tatsachen vorgebracht wurden und die Anzeige lediglich auf dem Sinneswandel von B. beruhe. Zum anderen kam die StA SZ darin zum Schluss, dass aufgrund der Schilderungen von B., namentlich der freiwilligen Übergabe der Gelder trotz
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einer ausdrücklichen Mahnung zur Vorsicht seitens ihrer Bank, ein arglisti- ges Verhalten und damit eine Straftat wohl zu verneinen wäre (Verfahrens- akten SZ, unpaginiert, Verfügung vom 26. Februar 2019).
C. Die Auswertung der durch die Strafbehörden des Kantons St. Gallen einge- forderten Kontounterlagen hatte ergeben, dass C., A. und B. immer wieder hohe Geldbeträge auf das Konto von A. und seiner Ehefrau überwiesen hät- ten, insgesamt mehr als Fr. 326'000.-- (Verfahrensakten SG, Dossier Z, Urk. Z/13-Z/14). Hierzu wurden C. und B. von der StA SG am 14. Au- gust 2019 befragt. Sie gaben an, A. und seiner Ehefrau das Geld für diverse Zwecke gegeben zu haben, u.a. für einen Hauskauf, Operationen sowie für Adoption von Kindern in Serbien (Verfahrensakten SG, Dossier D, Urk. D/3, D/4). B. gab anlässlich der Einvernahme an, dass A. und C. auf sie eingere- det hätten und sie deshalb die Desinteresseerklärung vom 18. April 2018 unterzeichnet habe (Verfahrensakten SG, Dossier D, Urk. D/3, S. 7).
D. Am 17. September 2019 ersuchte die StA SG die StA SZ um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS1). Mit Schreiben vom 25. September 2019 lehnte die StA SZ das Ersuchen ab (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS2). Das Übernah- meersuchen der StA SG vom 31. Oktober 2019 lehnte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») am 7. Novem- ber 2019 ab (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS3, GS4).
E. Am 14. November 2019 richtete der Kanton St. Gallen ein Gesuch um Be- stimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 21. No- vember 2019 beantragt die OStA SZ die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone St. Gallen und Schwyz, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom
22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab-
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zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom
17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3.2 Dem Beschuldigten werden im Kanton St. Gallen u.a. Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Angebot von gefälschten Rolex-Uhren im Internet vorgeworfen. Im Kanton Schwyz wurde der Beschuldigte eben- falls wegen Betrugs angezeigt, wobei diese Untersuchung rechtskräftig nicht anhand genommen wurde. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die neuen Erkenntnisse durch die Kantonspolizei St. Gallen die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten im Kanton Schwyz notwendig mache. Als zuerst ermittelnde Behörde habe der Kanton Schwyz auch die im Kanton St. Gallen angezeigten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
3.3 Die von der StA SZ erlassene Nichtanhandnahme und die verweigerte Wie- deraufnahme der Untersuchung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist nicht zu prüfen, ob diese vom Gesuchsgegner zu Recht verfügt wurden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu hören sind. Aufgrund der Akten steht fest, dass der von B. angezeigte Sachverhalt infolge der am 18. April 2018 abgegebenen Desinteresseerklärung am 3. Mai 2018 nicht anhand genommen wurde. Selbst nach der Einvernahme von B. als Auskunftsperson im Novem- ber 2018, wo nicht mehr die Rede von Spendengeldern, sondern von Geld- überweisungen an den Beschuldigten zu diversen anderen Zwecken war, nahm die StA SZ die Untersuchung mangels neuer Beweismittel und Tatsa- chen nicht wieder auf. Die abgewiesene Wiederaufnahme der Untersuchung vom 26. Februar 2019 blieb unangefochten, weshalb die im Kanton Schwyz eingeleitete Untersuchung als beendet gilt. Daran ändert die nicht vorgenom- mene Zustellung der Verfügung der StA SZ vom 26. Februar 2019 an C. nichts. In diesem Sinne war zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige im Kanton St. Gallen am 5. Juni 2019 gegen den Beschuldigten im Kanton
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Schwyz keine Untersuchung mehr hängig. Entsprechend liegt kein Anwen- dungsfall von Art. 34 Abs. 1 StPO vor (vgl. auch MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 7). Die im Kanton St. Gallen an- gezeigten Delikte sind dort zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 15. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.