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BG.2019.38

Bundesstrafgericht · 2019-10-16 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Anlässlich der dreitägigen Veranstaltung «[…]» in Z. (TG) verletzten sich am

3. August 2018 infolge der Benutzung einer Wasserrutschbahn fünf Perso- nen teilweise schwer. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen (nachfolgend «StA Kreuzlingen») ein Strafverfahren wegen mehrfa- cher fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 1).

B. Aufgrund von Zeitungsberichten, laut denen die oben genannte Veranstal- tung bereits am 26/27. August 2017 in Y. (VD) ebenfalls zur Verletzung von Personen geführt habe, ersuchte die StA Kreuzlingen den Kanton Waadt am

29. August 2018 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Ihr Ge- such begründete die StA Kreuzlingen damit, dass die beiden Veranstaltun- gen von der gleichen Gesellschaft (A. AG) durchgeführt worden seien, wes- halb es sich bei der Täterschaft um die gleiche Person handeln könne (Ver- fahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 6 f.). Der Kanton Waadt lehnte das Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2018 ab und führte aus, dass in Y. (VD) eine andere Rutschbahn verwendet worden sei. Zudem seien die Geschädigten und Verantwortlichen der A. AG, B. und C. in der Deutsch- schweiz ansässig und eine Verfahrensvereinigung wäre nicht zweckmässig (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 8). Mit Schreiben vom

7. November 2018 teilte die StA Kreuzlingen dem Kanton Waadt mit, dass sie weitere Ermittlungen tätigen werde, um allenfalls einen Meinungsaus- tausch auf der Ebene der Generalstaatsanwaltschaft anzustreben (Verfah- rensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 9).

C. Am 12. Februar 2019 eröffnete die StA Kreuzlingen gegen B., den Projekt- leiter der Veranstaltung in Z. (TG), eine Strafuntersuchung wegen mehrfa- cher fahrlässiger (teils schwerer) Körperverletzung (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 2).

D. Das im Kanton Waadt gegen B. und den Präsidenten des Verwaltungsrates der A. AG, D., am 11. September 2018 und 1. März 2019 eröffnete Strafver- fahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde am 21. Mai 2019 einge- stellt (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen).

E. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2019 durch die Kantonspolizei Thurgau gab B. u.a. zu Protokoll, dass sich anlässlich der Veranstaltung in

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Y. (VD) mehrere Personen verletzt hätten, wobei das diesbezügliche Straf- verfahren im Kanton Waadt mittlerweile mit einer Einstellung beendet wor- den sei (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019, S. 18 f.).

F. In der Folge gelangte die StA Kreuzlingen mit Schreiben vom 5. Juli 2019 erneut an den Kanton Waadt und führte aus, dass das im Kanton Waadt gegen B. eröffnete Verfahren in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen nicht im Strafregister eingetragen worden sei, obschon der Kanton Waadt gewusst habe, dass die StA Kreuzlingen ein Verfahren bezüglich eines ähnlich gela- gerten Sachverhalts führe. Zudem habe der Kanton Waadt das Verfahren gegen B. eingestellt, ohne die StA Kreuzlingen darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Zur Klärung des Gerichtsstandes ersuchte die StA Kreuzlingen um Akteneinsicht (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 10 f.). Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 stritt der Kanton Waadt jegliches treuwidrige Handeln ab und gab an, dass die Unterlassung der Eintragung des Verfah- rens im Strafregister auf ein unglückliches Versehen zurückzuführen sei. Zu- dem führte der Kanton Waadt aus, die StA Kreuzlingen habe sich nach ihrem Schreiben vom 7. November 2018 nicht mehr vernehmen lassen, weshalb er angenommen habe, dass der Kanton Thurgau an seinem Übernahmeer- suchen nicht mehr festhalte (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 12).

G. Das daraufhin von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») am 31. Juli 2019 gestellte Übernahmeersuchen lehnte der Kanton Waadt, Ministère public central, mit Schreiben vom

12. August 2019 ab (act. 1.1, 1.2).

H. Am 20. August 2019 gelangte die GStA TG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Waadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Das Schrei- ben vom 29. August 2019, mit welchem sich der Kanton Waadt vernehmen liess und die Abweisung des Gesuchs beantragte, wurde der GStA TG am

2. September 2019 zugestellt (act. 3, 4).

I. Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm B., vertreten durch Rechtsan- walt E., zum eingeleiteten Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes unaufgefordert Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 5).

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Das Schreiben von B. wurde den beteiligten Kantonen am 25. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Waadt, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in

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Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom

22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom

17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 4).

E. 3.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.2.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31

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vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).

E. 3.2.3 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kanntons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Er- hebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Be- schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2).

E. 4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht

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ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

E. 4.2 F. hatte sich anlässlich der Veranstaltung in Y. (VD) vom 26. August 2017 beim Benutzen einer Wasserrutsche verletzt und erlitt u.a. eine Kieferfraktur sowie einen Bruch von Zahnwurzeln und der Zahnkrone. Des Weiteren hat er sich ein Schädeltrauma und eine Verletzung am Kinn zugezogen, die mit zwei Stichen genäht werden musste (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen). Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2019 gab B. an, dass in Y. (VD) und Z. (TG) nicht dieselben Rutschbahnen verwendet worden seien. Na- mentlich seien in Y. (VD) Holzbahnen aufgestellt worden. Zwar seien in Y. (VD) mehrere Personen verletzt worden, indes sei nur eine Person [F.] in das Strafverfahren involviert gewesen (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, La- sche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019, S. 18). Das im Kanton Waadt gegen B. und D. eröffnete Verfahren wegen fahrlässiger Körperver- letzung wurde am 21. Mai 2019 infolge des seitens F. erklärten Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen; blaues Mäppchen, Urk. 28/2).

Anlässlich der Veranstaltung in Z. (TG) vom 3. August 2018 erlitten fünf Per- sonen beim Benutzen einer Riesen-Wasserrutsche diverse Körperverletzun- gen, darunter Schädelhirntraumata, Rippenbrüche und Frakturen an der Wir- belsäule (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Laschen S1-S5, pag. 25 ff.). Eine Person musste am 5. August 2018 an der Wirbelsäule operiert werden und war mindestens bis zum 31. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Verfahrens- akten TG, Ordner 2/2, Lasche S2, pag. 21 ff., 41). Eine weitere Person hus- tete Blut und ist infolge der Benutzung der Wasserrutsche beinahe ertrunken (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche S3, pag. 1 ff.).

E. 4.3 Die Frage, ob die B. im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten im Vergleich zu denjenigen im Kanton Waadt schwerer wiegen, ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant. In beiden Kantonen wurde gegen B. ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet, die unabhängig von der Schwere der Verletzungen denselben abstrakten Strafrahmen aufweist (vgl. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Wiegt die Schädigung schwer, führt dies lediglich dazu, dass die angezeigten Handlungen nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB). Unbestritte- nermassen wurden im Kanton Waadt zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen und der gesetzliche Gerichtstand liegt gestützt auf Art. 34 Abs. 1

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erster Satz StPO im Kanton Waadt. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, rechtfertigt es sich vorliegend, aus triftigen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen.

E. 4.4.1 Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, hatte der Gesuchsteller ihn seit dem Schreiben vom 7. November 2018 nicht mehr kontaktiert. Währenddes- sen nahm der Gesuchsteller umfangreiche Untersuchungshandlungen vor, so dass sich die im Kanton Thurgau geführte Untersuchung in der Schluss- phase befindet. Namentlich wurden der Beschuldigte und zahlreiche Aus- kunftspersonen einvernommen (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche D, pag. 2 ff.). B. wurde als Auskunftsperson am 3. und 16. August 2018 und als Beschuldigter am 17. Juni 2019 befragt (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche D, pag. 17 ff.; Lasche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019). Die bereits geplante Einvernahme der an der Veranstaltung in Z. (TG) für die Rettung zuständiger Personen, namentlich des Samariters und des Ret- tungsschwimmers, fand laut der E-Mail der StA Kreuzlingen an den Verteidi- ger des Beschuldigten vom 16. September 2019 lediglich aufgrund des vor- liegenden Gerichtsstandsverfahrens nicht statt (act. 5.3). Zudem liegen ein spurenkundlicher Unfalluntersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zü- rich sowie umfangreiche Dokumentation bezüglich der Sicherheit und Kon- struktion der an der Veranstaltung in Z. (TG) aufgestellten Wasserrutsche vor (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche S, pag. 13 ff.). Nebst dem Um- stand, dass sämtliche Verfahrensakten des Gesuchstellers in Deutsch ver- fasst sind, sind sowohl die Geschädigten als auch der Beschuldigte in der Deutschschweiz wohnhaft. Nachdem das einzige gegen B. im Kanton Waadt geführte Verfahren am 21. Mai 2019 eingestellt wurde, wäre eine Übertra- gung der im Kanton Thurgau kurz vor Abschluss stehenden Untersuchung an den Gesuchsgegner unter den konkreten Umständen nicht zweckmässig und stünde insbesondere dem Beschleunigungsgebot entgegen.

E. 4.4.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner es unterlassen hat, das gegen den Beschuldigten eingelei- tete Verfahren rechtzeitig im Strafregister einzutragen, nichts zu ändern. Der Gesuchsgegner verfügte die Einstellung des gegen den Beschuldigten ge- führten Verfahrens am 21. Mai 2019 und erst nachdem der Geschädigte den Rückzug des Strafantrags am 6. Mai 2019 erklärte. Somit erfolgte die Ver- fahrenseinstellung rund sechs Monate nach Erhalt des Schreibens des Ge- suchstellers vom 7. November 2018, mit welchem er dem Gesuchsgegner mitteilte, weitere Abklärungen vorzunehmen und sich eine Gerichtsstands- anfrage seitens der GStA TG vorbehielt. Unter diesen Umständen kann von einer voreiligen und treuwidrigen Verfahrenseinstellung seitens des Ge- suchsgegners keine Rede sein. Eine baldige Verfahrenseinstellung hatte

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sich im Übrigen auch aufgrund des Beschleunigungsgebotes aufgedrängt und ein allfälliger nicht abgeschlossener Gerichtsstandskonflikt zwischen den Parteien stand der Verfahrenseinstellung nicht entgegen. Dies umso we- niger, als eine Verfahrenseinstellung eine spätere Verfahrensübernahme bzw. -übertragung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207; 71 IV 60; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom

20. März 2010 E. 2.5 m.w.H.; BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 3.2). Ebenso ist keine Absicht des Gesuchsgegners zu erkennen, die Einstellung erlassen zu haben, nur um die im Kanton Thurgau geführte Untersuchung gegen den Beschuldigten nicht übernehmen zu müssen. Vielmehr ist der Gesuchsteller selber untätig geblieben. Unbestrittenermassen gab es sei- tens des Gesuchstellers in der Zeit zwischen 7. November 2018 und 5. Juli 2019 weder eine weitere Gerichtsstandsanfrage noch ein Akteneinsichtsge- such (vgl. act. 1, S. 4), obschon dem Gesuchsteller bekannt war, dass auch der Kanton Waadt wegen einem ähnlichen Sachverhalt ein Verfahren führte.

E. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich vorliegend aus triftigen Gründen recht- fertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.

E. 4.5 In Bezug auf die von B. eingereichte Stellungnahme vom 23. September 2019 sei erwähnt, dass nach dem Konzept der StPO der beschuldigten Per- son im unter Strafbehörden geführten Verfahren zur Bestimmung des Ge- richtsstandes keine Parteistellung zukommt (KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 3; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, N. 7 zu Art. 41 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 187 f.) und sie auf die Gerichtsstandsfrage lediglich im Rahmen von Art. 41 StPO einwirken kann. Nachdem das oben festgestellte Ergebnis dem Antrag des Beschuldigten entspricht, ist die Frage, welche Rolle einer be- schuldigten Person in einem Verfahren wie dem vorliegenden zukommt, ohnehin von keiner praktischen Bedeutung. Auch wenn der beschuldigten Person grundsätzlich lediglich das Ergebnis kantonaler Verhandlungen be- treffend den Gerichtsstand mitzuteilen ist (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2013.28 vom 18. Dezember 2013), hätte sich eine Orientierung des Beschuldigten über ein eingeleitetes bzw. nach Ansicht des Gesuchstel- lers noch nicht abgeschlossenes Gerichtsstandsverfahren aufgedrängt, zu- mal die gegen ihn im Kanton Thurgau geführte Untersuchung kurz vor Ab- schluss steht. Sein Erstaunen über das hier zu beurteilende Gesuch, von welchem er erst am 13. September 2019 Kenntnis erhalten hat, ist daher nachvollziehbar. Der vorliegende Beschluss wird deshalb ausnahmsweise auch B. zur Information zugestellt.

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E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsteller

gegen

CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule for et entraide,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.38

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der dreitägigen Veranstaltung «[…]» in Z. (TG) verletzten sich am

3. August 2018 infolge der Benutzung einer Wasserrutschbahn fünf Perso- nen teilweise schwer. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen (nachfolgend «StA Kreuzlingen») ein Strafverfahren wegen mehrfa- cher fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 1).

B. Aufgrund von Zeitungsberichten, laut denen die oben genannte Veranstal- tung bereits am 26/27. August 2017 in Y. (VD) ebenfalls zur Verletzung von Personen geführt habe, ersuchte die StA Kreuzlingen den Kanton Waadt am

29. August 2018 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens. Ihr Ge- such begründete die StA Kreuzlingen damit, dass die beiden Veranstaltun- gen von der gleichen Gesellschaft (A. AG) durchgeführt worden seien, wes- halb es sich bei der Täterschaft um die gleiche Person handeln könne (Ver- fahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 6 f.). Der Kanton Waadt lehnte das Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2018 ab und führte aus, dass in Y. (VD) eine andere Rutschbahn verwendet worden sei. Zudem seien die Geschädigten und Verantwortlichen der A. AG, B. und C. in der Deutsch- schweiz ansässig und eine Verfahrensvereinigung wäre nicht zweckmässig (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 8). Mit Schreiben vom

7. November 2018 teilte die StA Kreuzlingen dem Kanton Waadt mit, dass sie weitere Ermittlungen tätigen werde, um allenfalls einen Meinungsaus- tausch auf der Ebene der Generalstaatsanwaltschaft anzustreben (Verfah- rensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 9).

C. Am 12. Februar 2019 eröffnete die StA Kreuzlingen gegen B., den Projekt- leiter der Veranstaltung in Z. (TG), eine Strafuntersuchung wegen mehrfa- cher fahrlässiger (teils schwerer) Körperverletzung (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 2).

D. Das im Kanton Waadt gegen B. und den Präsidenten des Verwaltungsrates der A. AG, D., am 11. September 2018 und 1. März 2019 eröffnete Strafver- fahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde am 21. Mai 2019 einge- stellt (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen).

E. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2019 durch die Kantonspolizei Thurgau gab B. u.a. zu Protokoll, dass sich anlässlich der Veranstaltung in

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Y. (VD) mehrere Personen verletzt hätten, wobei das diesbezügliche Straf- verfahren im Kanton Waadt mittlerweile mit einer Einstellung beendet wor- den sei (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019, S. 18 f.).

F. In der Folge gelangte die StA Kreuzlingen mit Schreiben vom 5. Juli 2019 erneut an den Kanton Waadt und führte aus, dass das im Kanton Waadt gegen B. eröffnete Verfahren in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen nicht im Strafregister eingetragen worden sei, obschon der Kanton Waadt gewusst habe, dass die StA Kreuzlingen ein Verfahren bezüglich eines ähnlich gela- gerten Sachverhalts führe. Zudem habe der Kanton Waadt das Verfahren gegen B. eingestellt, ohne die StA Kreuzlingen darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Zur Klärung des Gerichtsstandes ersuchte die StA Kreuzlingen um Akteneinsicht (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 10 f.). Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 stritt der Kanton Waadt jegliches treuwidrige Handeln ab und gab an, dass die Unterlassung der Eintragung des Verfah- rens im Strafregister auf ein unglückliches Versehen zurückzuführen sei. Zu- dem führte der Kanton Waadt aus, die StA Kreuzlingen habe sich nach ihrem Schreiben vom 7. November 2018 nicht mehr vernehmen lassen, weshalb er angenommen habe, dass der Kanton Thurgau an seinem Übernahmeer- suchen nicht mehr festhalte (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche A, pag. 12).

G. Das daraufhin von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») am 31. Juli 2019 gestellte Übernahmeersuchen lehnte der Kanton Waadt, Ministère public central, mit Schreiben vom

12. August 2019 ab (act. 1.1, 1.2).

H. Am 20. August 2019 gelangte die GStA TG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Waadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Das Schrei- ben vom 29. August 2019, mit welchem sich der Kanton Waadt vernehmen liess und die Abweisung des Gesuchs beantragte, wurde der GStA TG am

2. September 2019 zugestellt (act. 3, 4).

I. Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm B., vertreten durch Rechtsan- walt E., zum eingeleiteten Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes unaufgefordert Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 5).

- 4 -

Das Schreiben von B. wurde den beteiligten Kantonen am 25. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Waadt, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in

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Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3; BG.2015.38 vom

22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom

17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 4).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). 3.2.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31

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vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7). 3.2.3 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kanntons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Er- hebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Be- schränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2).

4.

4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht

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ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

4.2 F. hatte sich anlässlich der Veranstaltung in Y. (VD) vom 26. August 2017 beim Benutzen einer Wasserrutsche verletzt und erlitt u.a. eine Kieferfraktur sowie einen Bruch von Zahnwurzeln und der Zahnkrone. Des Weiteren hat er sich ein Schädeltrauma und eine Verletzung am Kinn zugezogen, die mit zwei Stichen genäht werden musste (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen). Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2019 gab B. an, dass in Y. (VD) und Z. (TG) nicht dieselben Rutschbahnen verwendet worden seien. Na- mentlich seien in Y. (VD) Holzbahnen aufgestellt worden. Zwar seien in Y. (VD) mehrere Personen verletzt worden, indes sei nur eine Person [F.] in das Strafverfahren involviert gewesen (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, La- sche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019, S. 18). Das im Kanton Waadt gegen B. und D. eröffnete Verfahren wegen fahrlässiger Körperver- letzung wurde am 21. Mai 2019 infolge des seitens F. erklärten Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Verfahrensakten VD, rosa Mäppchen; blaues Mäppchen, Urk. 28/2).

Anlässlich der Veranstaltung in Z. (TG) vom 3. August 2018 erlitten fünf Per- sonen beim Benutzen einer Riesen-Wasserrutsche diverse Körperverletzun- gen, darunter Schädelhirntraumata, Rippenbrüche und Frakturen an der Wir- belsäule (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Laschen S1-S5, pag. 25 ff.). Eine Person musste am 5. August 2018 an der Wirbelsäule operiert werden und war mindestens bis zum 31. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Verfahrens- akten TG, Ordner 2/2, Lasche S2, pag. 21 ff., 41). Eine weitere Person hus- tete Blut und ist infolge der Benutzung der Wasserrutsche beinahe ertrunken (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche S3, pag. 1 ff.).

4.3 Die Frage, ob die B. im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten im Vergleich zu denjenigen im Kanton Waadt schwerer wiegen, ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant. In beiden Kantonen wurde gegen B. ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet, die unabhängig von der Schwere der Verletzungen denselben abstrakten Strafrahmen aufweist (vgl. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Wiegt die Schädigung schwer, führt dies lediglich dazu, dass die angezeigten Handlungen nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB). Unbestritte- nermassen wurden im Kanton Waadt zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen und der gesetzliche Gerichtstand liegt gestützt auf Art. 34 Abs. 1

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erster Satz StPO im Kanton Waadt. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, rechtfertigt es sich vorliegend, aus triftigen Gründen vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen.

4.4

4.4.1 Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, hatte der Gesuchsteller ihn seit dem Schreiben vom 7. November 2018 nicht mehr kontaktiert. Währenddes- sen nahm der Gesuchsteller umfangreiche Untersuchungshandlungen vor, so dass sich die im Kanton Thurgau geführte Untersuchung in der Schluss- phase befindet. Namentlich wurden der Beschuldigte und zahlreiche Aus- kunftspersonen einvernommen (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche D, pag. 2 ff.). B. wurde als Auskunftsperson am 3. und 16. August 2018 und als Beschuldigter am 17. Juni 2019 befragt (Verfahrensakten TG, Ordner 2/2, Lasche D, pag. 17 ff.; Lasche E, Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019). Die bereits geplante Einvernahme der an der Veranstaltung in Z. (TG) für die Rettung zuständiger Personen, namentlich des Samariters und des Ret- tungsschwimmers, fand laut der E-Mail der StA Kreuzlingen an den Verteidi- ger des Beschuldigten vom 16. September 2019 lediglich aufgrund des vor- liegenden Gerichtsstandsverfahrens nicht statt (act. 5.3). Zudem liegen ein spurenkundlicher Unfalluntersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zü- rich sowie umfangreiche Dokumentation bezüglich der Sicherheit und Kon- struktion der an der Veranstaltung in Z. (TG) aufgestellten Wasserrutsche vor (Verfahrensakten TG, Ordner 1/2, Lasche S, pag. 13 ff.). Nebst dem Um- stand, dass sämtliche Verfahrensakten des Gesuchstellers in Deutsch ver- fasst sind, sind sowohl die Geschädigten als auch der Beschuldigte in der Deutschschweiz wohnhaft. Nachdem das einzige gegen B. im Kanton Waadt geführte Verfahren am 21. Mai 2019 eingestellt wurde, wäre eine Übertra- gung der im Kanton Thurgau kurz vor Abschluss stehenden Untersuchung an den Gesuchsgegner unter den konkreten Umständen nicht zweckmässig und stünde insbesondere dem Beschleunigungsgebot entgegen. 4.4.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner es unterlassen hat, das gegen den Beschuldigten eingelei- tete Verfahren rechtzeitig im Strafregister einzutragen, nichts zu ändern. Der Gesuchsgegner verfügte die Einstellung des gegen den Beschuldigten ge- führten Verfahrens am 21. Mai 2019 und erst nachdem der Geschädigte den Rückzug des Strafantrags am 6. Mai 2019 erklärte. Somit erfolgte die Ver- fahrenseinstellung rund sechs Monate nach Erhalt des Schreibens des Ge- suchstellers vom 7. November 2018, mit welchem er dem Gesuchsgegner mitteilte, weitere Abklärungen vorzunehmen und sich eine Gerichtsstands- anfrage seitens der GStA TG vorbehielt. Unter diesen Umständen kann von einer voreiligen und treuwidrigen Verfahrenseinstellung seitens des Ge- suchsgegners keine Rede sein. Eine baldige Verfahrenseinstellung hatte

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sich im Übrigen auch aufgrund des Beschleunigungsgebotes aufgedrängt und ein allfälliger nicht abgeschlossener Gerichtsstandskonflikt zwischen den Parteien stand der Verfahrenseinstellung nicht entgegen. Dies umso we- niger, als eine Verfahrenseinstellung eine spätere Verfahrensübernahme bzw. -übertragung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BGE 76 IV 202 E. 3 S. 207; 71 IV 60; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom

20. März 2010 E. 2.5 m.w.H.; BG.2008.21 vom 30. März 2009 E. 3.2). Ebenso ist keine Absicht des Gesuchsgegners zu erkennen, die Einstellung erlassen zu haben, nur um die im Kanton Thurgau geführte Untersuchung gegen den Beschuldigten nicht übernehmen zu müssen. Vielmehr ist der Gesuchsteller selber untätig geblieben. Unbestrittenermassen gab es sei- tens des Gesuchstellers in der Zeit zwischen 7. November 2018 und 5. Juli 2019 weder eine weitere Gerichtsstandsanfrage noch ein Akteneinsichtsge- such (vgl. act. 1, S. 4), obschon dem Gesuchsteller bekannt war, dass auch der Kanton Waadt wegen einem ähnlichen Sachverhalt ein Verfahren führte. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich vorliegend aus triftigen Gründen recht- fertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. 4.5 In Bezug auf die von B. eingereichte Stellungnahme vom 23. September 2019 sei erwähnt, dass nach dem Konzept der StPO der beschuldigten Per- son im unter Strafbehörden geführten Verfahren zur Bestimmung des Ge- richtsstandes keine Parteistellung zukommt (KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 3; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, N. 7 zu Art. 41 StPO; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 187 f.) und sie auf die Gerichtsstandsfrage lediglich im Rahmen von Art. 41 StPO einwirken kann. Nachdem das oben festgestellte Ergebnis dem Antrag des Beschuldigten entspricht, ist die Frage, welche Rolle einer be- schuldigten Person in einem Verfahren wie dem vorliegenden zukommt, ohnehin von keiner praktischen Bedeutung. Auch wenn der beschuldigten Person grundsätzlich lediglich das Ergebnis kantonaler Verhandlungen be- treffend den Gerichtsstand mitzuteilen ist (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2013.28 vom 18. Dezember 2013), hätte sich eine Orientierung des Beschuldigten über ein eingeleitetes bzw. nach Ansicht des Gesuchstel- lers noch nicht abgeschlossenes Gerichtsstandsverfahren aufgedrängt, zu- mal die gegen ihn im Kanton Thurgau geführte Untersuchung kurz vor Ab- schluss steht. Sein Erstaunen über das hier zu beurteilende Gesuch, von welchem er erst am 13. September 2019 Kenntnis erhalten hat, ist daher nachvollziehbar. Der vorliegende Beschluss wird deshalb ausnahmsweise auch B. zur Information zugestellt.

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5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Ministère public central du canton de Vaud, cellule for et entraide - Rechtsanwalt E. (zur Information)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.