Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A., B. und C. wurden am 31. Oktober 2015 wegen des Verdachts, mehrere Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, von der Luzerner Polizei festge- nommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. In der Folge führ- te die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen ein Sammelverfahren in dieser Angelegenheit. Am Ende des Sammelverfahrens wurde festgestellt, dass die Obgenannten verdächtigt werden, zahlreiche Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Luzern, Solothurn, Aargau und Schwyz begangen zu haben (act. 1).
B. Im Zeitraum vom 23. März 2016 bis 24. Juni 2016 führte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern Meinungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO in obgenannter Angelegenheit mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Aargau und Schwyz. Da diese erfolglos blieben, gelangte sie mit Gesuch vom 6. Juli 2016 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Aargau, subeventualiter des Kantons Schwyz seien für die obgenannten Verfahren für zuständig zu erklären (act. 1).
C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Solothurn, Aargau und Schwyz, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 17. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
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der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
E. 2.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Obgenannten verdächtigt werden, im Zeitraum vom 27. Februar bis 31. Oktober 2015 insgesamt 11 Einbruchsdiebstähle und einen Versuch dazu begangen zu haben. Wäh- rend A. an allen Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen sein soll, werden B. und C. insgesamt sechs Fälle vorgeworfen. Die zwei Einbruchsdiebstähle in Z. (SO) vom 27. Februar 2015 soll A. mit D. begangen haben, wobei der Deliktsbetrag dieser Delikte ca. Fr. 25‘000.-- betragen soll. Die Parteien sind auch einig, dass bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) das schwerste den Beschuldigten vorgeworfene Delikt ist und das forum prae- ventionis gestützt auf die Einbruchsdiebstähle in Z. (SO) vom 27. Februar 2015 im Kanton Solothurn liegt. In Abweichung zu den anderen Parteien ar- gumentiert der Kanton Solothurn, dass die einzig auf ihren Gebieten verüb- ten Einbruchsdiebstähle vom 27. Februar 2015 spontan erfolgt seien und entsprechend nicht als bandenmässige Diebstähle eingestuft werden könn- ten.
E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach-
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gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vor- geworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
E. 2.5 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort- gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusam- menschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen. Eine Bande kann gemäss Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3). Nicht erforderlich ist, dass stets mehrere Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N. 11).
E. 2.6 Die zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Solothurn wurden von mindestens zwei Tätern begangen. In der Folge erfolgte eine Serie von Einbruchsdieb- stählen, an welchen mindestens einer der beiden stets beteiligt war. Sämtli- che Parteien – auch der Kanton Solothurn – stufen diese als bandenmässige Diebstähle ein. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht als sicher ausge- schlossen gelten, dass es sich auch bei den Einbruchsdiebstählen im Kanton Solothurn um bandenmässige Diebstähle handelt.
E. 2.7 Nach dem Gesagten ist für die Festlegung des Gerichtsstandes gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore davon auszugehen, dass es sich bei den Vorfällen im Kanton Solothurn um bandenmässige Diebstähle handelt. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn erfolgten, sind die
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Strafverfolgungsbehörden des Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur- teilen.
E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
3. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.19
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Sachverhalt:
A. A., B. und C. wurden am 31. Oktober 2015 wegen des Verdachts, mehrere Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, von der Luzerner Polizei festge- nommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. In der Folge führ- te die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen ein Sammelverfahren in dieser Angelegenheit. Am Ende des Sammelverfahrens wurde festgestellt, dass die Obgenannten verdächtigt werden, zahlreiche Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Luzern, Solothurn, Aargau und Schwyz begangen zu haben (act. 1).
B. Im Zeitraum vom 23. März 2016 bis 24. Juni 2016 führte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern Meinungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO in obgenannter Angelegenheit mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Aargau und Schwyz. Da diese erfolglos blieben, gelangte sie mit Gesuch vom 6. Juli 2016 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Aargau, subeventualiter des Kantons Schwyz seien für die obgenannten Verfahren für zuständig zu erklären (act. 1).
C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Solothurn, Aargau und Schwyz, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 17. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
- 3 -
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Obgenannten verdächtigt werden, im Zeitraum vom 27. Februar bis 31. Oktober 2015 insgesamt 11 Einbruchsdiebstähle und einen Versuch dazu begangen zu haben. Wäh- rend A. an allen Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen sein soll, werden B. und C. insgesamt sechs Fälle vorgeworfen. Die zwei Einbruchsdiebstähle in Z. (SO) vom 27. Februar 2015 soll A. mit D. begangen haben, wobei der Deliktsbetrag dieser Delikte ca. Fr. 25‘000.-- betragen soll. Die Parteien sind auch einig, dass bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) das schwerste den Beschuldigten vorgeworfene Delikt ist und das forum prae- ventionis gestützt auf die Einbruchsdiebstähle in Z. (SO) vom 27. Februar 2015 im Kanton Solothurn liegt. In Abweichung zu den anderen Parteien ar- gumentiert der Kanton Solothurn, dass die einzig auf ihren Gebieten verüb- ten Einbruchsdiebstähle vom 27. Februar 2015 spontan erfolgt seien und entsprechend nicht als bandenmässige Diebstähle eingestuft werden könn- ten.
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach-
- 4 -
gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vor- geworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
2.5 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort- gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusam- menschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen. Eine Bande kann gemäss Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3). Nicht erforderlich ist, dass stets mehrere Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N. 11).
2.6 Die zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Solothurn wurden von mindestens zwei Tätern begangen. In der Folge erfolgte eine Serie von Einbruchsdieb- stählen, an welchen mindestens einer der beiden stets beteiligt war. Sämtli- che Parteien – auch der Kanton Solothurn – stufen diese als bandenmässige Diebstähle ein. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht als sicher ausge- schlossen gelten, dass es sich auch bei den Einbruchsdiebstählen im Kanton Solothurn um bandenmässige Diebstähle handelt.
2.7 Nach dem Gesagten ist für die Festlegung des Gerichtsstandes gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore davon auszugehen, dass es sich bei den Vorfällen im Kanton Solothurn um bandenmässige Diebstähle handelt. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn erfolgten, sind die
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Strafverfolgungsbehörden des Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur- teilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.