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BG.2023.54

Bundesstrafgericht · 2024-02-02 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. In Z. (BE) fand am 6. Oktober 2014 in einem Kiosk ein Einbruchdiebstahl statt, welcher am 6. Oktober 2014 um 03:35 Uhr der Kriminalpolizei Bern gemeldet wurde. Es wurden damals 29 Stangen Zigaretten sowie weitere Tabakwaren in einem Wert von CHF 2'425.-- gestohlen. In der Nähe des Tatorts wurden Gegenstände aus der Liegenschaft aufgefunden, so auch ein Gürtel mit Spuren der DNA von A. darauf. A. ist im polizeilichen Fahndungs- system Ripol seit dem 4. Mai 2015 wegen Einbruchdiebstahls ausgeschrie- ben (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern).

B. In Y. (BL) wurde in der Nacht vom 14./15. März 2023 in das Café B. einge- brochen. Es wurden dabei diverse Tabakwaren im Wert von CHF 15'560.-- und Bargeld gestohlen. Der Einbruchdiebstahl wurde der Polizei Liestal am

15. März 2023 um 05:22 Uhr gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5). Vor Ort wurden Schuhspuren gesi- chert, welche später C. zugeordnet werden konnten (s. nachfolgend lit. D).

Ebenfalls im Kanton Basel-Land, in X., wurde in der Nacht vom 16./17. März 2023 in das Elektrogeschäft D. eingebrochen, wo Bargeld und ein Ge- schäftsrucksack gestohlen wurden. Der Einbruchdiebstahl wurde am

17. März 2023 um 07:02 Uhr gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5). Vor Ort wurden Schuhspuren gesi- chert, welche später A. und C. zugeordnet werden konnten (s. nachfolgend lit. D).

C. In W. (AG) wurde am 17. März 2023 um 02:10 Uhr ein Einbruchalarm beim Verkaufsgeschäft E. an die Firma F. ausgelöst. Die Täterschaft beschädigte beim Einbruch die Alarmanlage und schlug die Bewegungsmelder herunter, welche sie mitnahm. Der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma machte am

17. März 2023 um 02:49 Uhr Meldung an die Kantonspolizei Aargau. Auf den Aufnahmen der Verkehrskamera war zu sehen, wie um 02:00 Uhr ein weisser Personenwagen der Marke Renault mit Kennzeichen 1 und mindes- tens zwei Personen die Autobahn bei der Ausfahrt Baden-West Richtung Tatobjekt verlässt und um 02:13 Uhr wieder Richtung Autobahnanschluss und Richtung Birmensdorf fährt (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau, Ordner 3, Register 5). Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Überein- stimmung des PW mit dem Einbruch wurde dieses Fahrzeug zur Fahndung im AFV (Automatische Fahrzeugfahndung) polizeilich ausgeschrieben.

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D. Am 17. März 2023 um 22:31 Uhr meldete das Bundesamt für Zoll und Grenz- sicherheit die Einreise des PW Renault mit Kennzeichen 1 in Basel, Lysbü- chel, in die Schweiz. In der Folge wurde dieser Personenwagen in Liestal zur Kontrolle angehalten, in welchem sich die rumänischen Staatsangehörigen A., C., G. und H. befanden. Ein Abgleich mit dem automatisierten Fingerab- druck-Identifikationssystem AFIS ergab, dass A. und C. wegen mehrfachen Diebstahls bereits verzeichnet sind (Akten Staatsanwaltschaft Aargau, Ord- ner 3, Register 5, Erhebungsbericht, S. 6). A., C., G. und H. sind sodann zum Teil mehrfach, unter anderem wegen Diebstahls, in der Datenbank von Interpol (IP Wiesbaden, IP Bukarest, IP Paris, IP Manchester) verzeichnet (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5, Erhe- bungsbericht, S. 15 f.).

Anlässlich der Fahrzeugdurchsuchung wurden Einbruchwerkzeuge, eine Sturmhaube sowie der anlässlich des Einbruchs in das Elektrogeschäft D. im Kanton Basel-Land gestohlene Geschäftsrucksack sichergestellt (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5, Erhebungs- bericht, S. 6).

Auf dem Mobiltelefon von A. wurde ein Foto von ca. 300 – 500 Zigaretten- päckchen, aufgenommen am 14. März 2023 um 23:56 Uhr, gefunden (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5).

Die anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhe von A. und C. wurden über- prüft und konnten den im Kanton Basel-Land an den Tatorten gesicherten Schuhspuren zugeordnet werden (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5).

A., C., G. und H. wurden in der Folge im Kanton Aargau in Untersuchungs- haft versetzt. Am 14. Juni 2023 wurden G. sowie H. und am 15. Juni 2023 A. sowie C. aus der Haft entlassen (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 2, Register 4.1,4.2, 4.3 und 4.4).

E. Zum ersten Mal ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Baden (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Baden») mit Schreiben vom

23. März 2023 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme ihrer Strafverfahren gegen A., C., G. und H. wegen bandenmässigen Dieb- stahls und weiterer Delikte.

Zur Begründung führte sie aus, dass für die Delikte in den Kantonen Basel- Landschaft und Aargau der Verdacht des bandenmässigen Diebstahls

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gegen alle vier Beschuldigten bestehe, demgegenüber bestünden keine Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen von A. im Oktober 2014 im Kanton Bern. Da die ersten Ermittlungshandlungen betreffend die mit schwerster Strafe bedrohte Tat im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden hätten, sei dieser zuständig (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253, S. 2).

F. Mit Antwortschreiben vom 4. April 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre Zuständigkeit ab.

Sie führte aus, dass der Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 14./15. März 2023 im Café B. lediglich auf einer einzigen Schuhspur beruhe. Es bestünden keine Hinweise auf Mittäter. Abschliessend erklärte sie, hinsichtlich der beiden Fälle im Kanton Basel-Landschaft werde eine Ge- richtsstandsanfrage folgen, sobald die entsprechenden Rapporte vorliegen würden (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338, S. 2 f.).

G. Mit Schreiben vom 14. April 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme der im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren betreffend die Einbruchdiebstähle in X. und Y. (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1341 S. 1 f.).

H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme ihres gegen A. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs geführten Strafverfahrens (Gerichts- standsakten; GGS 23 1217 / 042).

I. Mit Erinnerungsschreiben vom 24. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Baden um Rückmeldung mit Bezug auf ihr Ersuchen um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

J. Mit Antwortschreiben vom 30. Mai 2023, mit Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft zum zweiten Mal um Übernahme ihrer Strafverfah- ren.

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Zur Begründung führte sie aus, dass beim Einbruchdiebstahl im Café B. in Y. Zigaretten und E-Zigaretten entwendet worden seien und mit dem Mobil- telefon von A. in der Tatnacht ein Foto eines Haufens von Zigaretten und E-Zigaretten erstellt worden sei. Nachdem die beiden Beschuldigten auf- grund anderer Beweise dringend verdächtigt würden, am 17. März 2023 bandenmässig eingebrochen zu sein, und am selben Tag gemeinsam in einem Auto mit Einbruchwerkzeug angehalten worden seien, bestehe aufgrund des auf dem Mobiltelefon von A. gefundenen Fotos und der Schuh- spuren von C. ohne Zweifel ein dringender Verdacht, dass zumindest diese beiden Beschuldigten in das Café B. bandenmässig eingebrochen seien (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253, S. 2).

K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft ihre Zuständigkeit wiederum ab und wiederholte ihr eigenes Übernah- meersuchen.

Sie erklärte, aufgrund der auf dem Foto erkennbaren Bodenbeschaffenheit sei davon auszugehen, dass das Foto nicht am Tatort selbst aufgenommen worden sei. Entsprechend könne einstweilen aus diesem Bild nicht abgelei- tet werden, dass A. an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, zumal einerseits am Tatort wie auch im Rahmen der Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten sowie der bisherigen Einvernahme keinerlei Spuren/Hinweise hätten festgestellt werden können, welche auf mehrere Täter beim Einbruchdiebstahl in das Café B. hinweisen würden (Gerichts- standsakten; MU1 23 1338, S. 1 f.).

L. Mit Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Baden um Beantwortung ihrer Gerichtsstandsanfrage (Gerichtsstandsakten; GGS 2023 1217).

M. Mit Antwortschreiben vom 14. Juni 2023, mit Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, lehnte die Staatsanwaltschaft Baden das Übernahmeer- suchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ab und hielt fest, dass sie ihr erneut eine Gerichtsstandsanfrage stellen werde, sobald die Kantonspo- lizei Aargau rapportiert habe (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253).

N. Zum dritten Mal ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 25. August 2023, mit Kopie an

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die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, um Übernahme ihrer Strafverfah- ren gegen A., C., G. und H. wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253).

O. Mit Schreiben vom 15. September 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre Zuständigkeit ab und wiederholte ihr eigenes Übernahmeer- suchen mit gleichbleibender Begründung. Ergänzend führte sie aus, dass gemäss dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juli 2023 der Geschädigte selbst die Zigaretten auf dem Foto nicht zweifelsfrei als Deliktsgut des Einbruchdiebstahls in das Café B. habe identifizieren können (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

P. Mit Schreiben vom 26. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Klärung des Gerichtsstands (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253).

Q. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme der Strafverfahren (Gerichtsstandsakten; OSTA.2023.1238).

Sie führte aus, auf dem Mobiltelefon von A. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Einbruch in das Geschäft ein Foto mit ca. 300 – 500 Zigaretten- päckchen gefunden worden. Solche Zufälle gebe es nicht. Es könne nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass auch A. am Einbruch beteiligt gewesen sei.

R. Mit Antwortschreiben vom 9. Oktober 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Zuständigkeit ab und wiederholte ihr eigenes Über- nahmeersuchen (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

S. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 leitete die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein (Gerichtsstandsakten; OSTA.2023.1238).

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T. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre Zuständigkeit ab und wiederholte ihr eigenes Übernahmeer- suchen (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

U. Mit Schreiben vom 7. November 2023 leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein (Gerichtsstandsakten; OSTA.2023.1238).

V. Mit Schreiben vom 14. November 2023 erklärte die Generalsstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, dass keine bernische Zuständigkeit vorliege (Gerichtsstandsakten; GGS 23 1217).

W. Mit Gesuch vom 24. November 2023 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, eventuell des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigen A, G., H., C. et al. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 1. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, dass die Behörden des Kantons Aargau für berech- tigt und verpflichtet zu erklären seien, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen zu übernehmen (act. 3).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausfüh- rungen in der Gerichtsstandskorrespondenz (act. 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato eine Gesuchreplik ein (act. 5 f.).

X. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizie- rungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).

E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der

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Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

E. 2.6 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 1 sind sich hinsichtlich der Ein- bruchdiebstähle in der Nacht vom 16./17. März 2023 in X. (BL) und in W. (AG) darin einig, dass es klare Hinweise auf mehrere Mittäter und ban- denmässiges Vorgehen gibt (act. 3 S. 2 f.). Beim ersten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 14./15. März 2023 im Café B. in Y. (BL) ist lediglich die Tatbeteiligung von C. unbestritten. Es bleibt zu prüfen, ob auch bei diesem Einbruchdiebstahl, wie vom Gesuchsteller vorgebracht, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Mittäterschaft seitens A. und damit von einem Verdacht auf bandenmässigen Diebstahl auszugehen ist.

E. 2.7 Grundsätzlich ist es nicht weiter erstaunlich, dass die mit dem Natel von A. am 14. März 2023 um 23:56 Uhr aufgenommenen Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten vom Geschädigten nicht zweifelsfrei als die gestohlenen

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Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten identifiziert werden konnten (s. Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5, Erhebungs- bericht, S. 14). So handelt es sich doch beim Deliktsgut um neue, industriell produzierte Massenware, welche somit gar nicht individualisierbar ist.

Dass alle auf dem Foto abgebildeten Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten aufgrund ihrer Art oder Menge nicht der gestohlenen Ware entsprechen können, welche im Café B. zum Verkauf angeboten wurde, ist dem Polizei- rapport nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass das Foto nicht am Tatort aufgenommen wurde, spricht ebenso wenig dagegen, dass es sich dabei um die in Y. gestohlenen Zigaretten und E-Zigaretten handeln könnte. Beim in der Tatnacht fotografierten Haufen Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten handelt es sich jedenfalls um Diebesgut aus der fraglichen Nacht, was auch die Gesuchsgegnerin 1 anzunehmen scheint (act. 3 S. 3).

Weiter ist vorliegend davon auszugehen, dass A. in der Nacht vom 16./17. März 2013 mit C. am Einbruchdiebstahl in X. BL beteiligt war. Gleich- zeitig steht fest, dass er zusammen mit C. und zwei weiteren ebenfalls einschlägig vorbestraften Landsleuten mit Einbruchswerkzeugen und Diebesgut in einem Personenwagen, welcher für den Einbruch am 17. März 2023 um 02:10 Uhr in W. im Kanton Aargau verwendet worden war, am

17. März 2023 um 22:31 Uhr von Frankreich in die Schweiz eingereist ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Gesamtumstände ist vorliegend nicht nur nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den mit dem Natel von A. in der Tatnacht fotografierten Zigarettenpäckchen und E-Ziga- retten um die in Y. gestohlene Ware handelt. Vielmehr ist es naheliegend, dass es sich dabei um Diebesgut aus diesem Einbruchsdiebstahl handelt. Dass A. in der gleichen Nacht an einem anderen Ort einen Haufen Zigaret- tenpäckchen und E-Zigaretten gestohlen und mit seinem Natel fotografiert hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, aber diesbezügliche Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen und ist aufgrund der Gesamtumstände auch nicht naheliegend. Die zeitliche Koinzidenz ist zu frappant (ebenso zu Recht der Gesuchsteller in act. 1 S. 5).

In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist demnach auch beim Einbruchdiebstahl in Y. von einer Mittäterschaft seitens A. und damit von einem Verdacht auf bandenmässigen Diebstahl auszugehen. Somit handelt es sich bei diesem Einbruch um das erste mit der schwersten Sanktion begangene Delikt; diesbezüglich sind die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Basel-Landschaft erfolgt.

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E. 3 Der Antrag des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., C., G. und H. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A., C., G. und H. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.54

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Sachverhalt:

A. In Z. (BE) fand am 6. Oktober 2014 in einem Kiosk ein Einbruchdiebstahl statt, welcher am 6. Oktober 2014 um 03:35 Uhr der Kriminalpolizei Bern gemeldet wurde. Es wurden damals 29 Stangen Zigaretten sowie weitere Tabakwaren in einem Wert von CHF 2'425.-- gestohlen. In der Nähe des Tatorts wurden Gegenstände aus der Liegenschaft aufgefunden, so auch ein Gürtel mit Spuren der DNA von A. darauf. A. ist im polizeilichen Fahndungs- system Ripol seit dem 4. Mai 2015 wegen Einbruchdiebstahls ausgeschrie- ben (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern).

B. In Y. (BL) wurde in der Nacht vom 14./15. März 2023 in das Café B. einge- brochen. Es wurden dabei diverse Tabakwaren im Wert von CHF 15'560.-- und Bargeld gestohlen. Der Einbruchdiebstahl wurde der Polizei Liestal am

15. März 2023 um 05:22 Uhr gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5). Vor Ort wurden Schuhspuren gesi- chert, welche später C. zugeordnet werden konnten (s. nachfolgend lit. D).

Ebenfalls im Kanton Basel-Land, in X., wurde in der Nacht vom 16./17. März 2023 in das Elektrogeschäft D. eingebrochen, wo Bargeld und ein Ge- schäftsrucksack gestohlen wurden. Der Einbruchdiebstahl wurde am

17. März 2023 um 07:02 Uhr gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5). Vor Ort wurden Schuhspuren gesi- chert, welche später A. und C. zugeordnet werden konnten (s. nachfolgend lit. D).

C. In W. (AG) wurde am 17. März 2023 um 02:10 Uhr ein Einbruchalarm beim Verkaufsgeschäft E. an die Firma F. ausgelöst. Die Täterschaft beschädigte beim Einbruch die Alarmanlage und schlug die Bewegungsmelder herunter, welche sie mitnahm. Der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma machte am

17. März 2023 um 02:49 Uhr Meldung an die Kantonspolizei Aargau. Auf den Aufnahmen der Verkehrskamera war zu sehen, wie um 02:00 Uhr ein weisser Personenwagen der Marke Renault mit Kennzeichen 1 und mindes- tens zwei Personen die Autobahn bei der Ausfahrt Baden-West Richtung Tatobjekt verlässt und um 02:13 Uhr wieder Richtung Autobahnanschluss und Richtung Birmensdorf fährt (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau, Ordner 3, Register 5). Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Überein- stimmung des PW mit dem Einbruch wurde dieses Fahrzeug zur Fahndung im AFV (Automatische Fahrzeugfahndung) polizeilich ausgeschrieben.

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D. Am 17. März 2023 um 22:31 Uhr meldete das Bundesamt für Zoll und Grenz- sicherheit die Einreise des PW Renault mit Kennzeichen 1 in Basel, Lysbü- chel, in die Schweiz. In der Folge wurde dieser Personenwagen in Liestal zur Kontrolle angehalten, in welchem sich die rumänischen Staatsangehörigen A., C., G. und H. befanden. Ein Abgleich mit dem automatisierten Fingerab- druck-Identifikationssystem AFIS ergab, dass A. und C. wegen mehrfachen Diebstahls bereits verzeichnet sind (Akten Staatsanwaltschaft Aargau, Ord- ner 3, Register 5, Erhebungsbericht, S. 6). A., C., G. und H. sind sodann zum Teil mehrfach, unter anderem wegen Diebstahls, in der Datenbank von Interpol (IP Wiesbaden, IP Bukarest, IP Paris, IP Manchester) verzeichnet (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5, Erhe- bungsbericht, S. 15 f.).

Anlässlich der Fahrzeugdurchsuchung wurden Einbruchwerkzeuge, eine Sturmhaube sowie der anlässlich des Einbruchs in das Elektrogeschäft D. im Kanton Basel-Land gestohlene Geschäftsrucksack sichergestellt (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5, Erhebungs- bericht, S. 6).

Auf dem Mobiltelefon von A. wurde ein Foto von ca. 300 – 500 Zigaretten- päckchen, aufgenommen am 14. März 2023 um 23:56 Uhr, gefunden (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5).

Die anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhe von A. und C. wurden über- prüft und konnten den im Kanton Basel-Land an den Tatorten gesicherten Schuhspuren zugeordnet werden (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5).

A., C., G. und H. wurden in der Folge im Kanton Aargau in Untersuchungs- haft versetzt. Am 14. Juni 2023 wurden G. sowie H. und am 15. Juni 2023 A. sowie C. aus der Haft entlassen (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 2, Register 4.1,4.2, 4.3 und 4.4).

E. Zum ersten Mal ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Baden (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Baden») mit Schreiben vom

23. März 2023 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme ihrer Strafverfahren gegen A., C., G. und H. wegen bandenmässigen Dieb- stahls und weiterer Delikte.

Zur Begründung führte sie aus, dass für die Delikte in den Kantonen Basel- Landschaft und Aargau der Verdacht des bandenmässigen Diebstahls

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gegen alle vier Beschuldigten bestehe, demgegenüber bestünden keine Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen von A. im Oktober 2014 im Kanton Bern. Da die ersten Ermittlungshandlungen betreffend die mit schwerster Strafe bedrohte Tat im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden hätten, sei dieser zuständig (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253, S. 2).

F. Mit Antwortschreiben vom 4. April 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre Zuständigkeit ab.

Sie führte aus, dass der Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 14./15. März 2023 im Café B. lediglich auf einer einzigen Schuhspur beruhe. Es bestünden keine Hinweise auf Mittäter. Abschliessend erklärte sie, hinsichtlich der beiden Fälle im Kanton Basel-Landschaft werde eine Ge- richtsstandsanfrage folgen, sobald die entsprechenden Rapporte vorliegen würden (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338, S. 2 f.).

G. Mit Schreiben vom 14. April 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme der im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren betreffend die Einbruchdiebstähle in X. und Y. (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1341 S. 1 f.).

H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme ihres gegen A. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs geführten Strafverfahrens (Gerichts- standsakten; GGS 23 1217 / 042).

I. Mit Erinnerungsschreiben vom 24. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Baden um Rückmeldung mit Bezug auf ihr Ersuchen um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

J. Mit Antwortschreiben vom 30. Mai 2023, mit Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft zum zweiten Mal um Übernahme ihrer Strafverfah- ren.

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Zur Begründung führte sie aus, dass beim Einbruchdiebstahl im Café B. in Y. Zigaretten und E-Zigaretten entwendet worden seien und mit dem Mobil- telefon von A. in der Tatnacht ein Foto eines Haufens von Zigaretten und E-Zigaretten erstellt worden sei. Nachdem die beiden Beschuldigten auf- grund anderer Beweise dringend verdächtigt würden, am 17. März 2023 bandenmässig eingebrochen zu sein, und am selben Tag gemeinsam in einem Auto mit Einbruchwerkzeug angehalten worden seien, bestehe aufgrund des auf dem Mobiltelefon von A. gefundenen Fotos und der Schuh- spuren von C. ohne Zweifel ein dringender Verdacht, dass zumindest diese beiden Beschuldigten in das Café B. bandenmässig eingebrochen seien (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253, S. 2).

K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft ihre Zuständigkeit wiederum ab und wiederholte ihr eigenes Übernah- meersuchen.

Sie erklärte, aufgrund der auf dem Foto erkennbaren Bodenbeschaffenheit sei davon auszugehen, dass das Foto nicht am Tatort selbst aufgenommen worden sei. Entsprechend könne einstweilen aus diesem Bild nicht abgelei- tet werden, dass A. an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, zumal einerseits am Tatort wie auch im Rahmen der Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten sowie der bisherigen Einvernahme keinerlei Spuren/Hinweise hätten festgestellt werden können, welche auf mehrere Täter beim Einbruchdiebstahl in das Café B. hinweisen würden (Gerichts- standsakten; MU1 23 1338, S. 1 f.).

L. Mit Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Baden um Beantwortung ihrer Gerichtsstandsanfrage (Gerichtsstandsakten; GGS 2023 1217).

M. Mit Antwortschreiben vom 14. Juni 2023, mit Kopie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, lehnte die Staatsanwaltschaft Baden das Übernahmeer- suchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ab und hielt fest, dass sie ihr erneut eine Gerichtsstandsanfrage stellen werde, sobald die Kantonspo- lizei Aargau rapportiert habe (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253).

N. Zum dritten Mal ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 25. August 2023, mit Kopie an

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die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, um Übernahme ihrer Strafverfah- ren gegen A., C., G. und H. wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253).

O. Mit Schreiben vom 15. September 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre Zuständigkeit ab und wiederholte ihr eigenes Übernahmeer- suchen mit gleichbleibender Begründung. Ergänzend führte sie aus, dass gemäss dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juli 2023 der Geschädigte selbst die Zigaretten auf dem Foto nicht zweifelsfrei als Deliktsgut des Einbruchdiebstahls in das Café B. habe identifizieren können (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

P. Mit Schreiben vom 26. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Klärung des Gerichtsstands (Gerichtsstandsakten; STA3 ST.2023.2253).

Q. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um Übernahme der Strafverfahren (Gerichtsstandsakten; OSTA.2023.1238).

Sie führte aus, auf dem Mobiltelefon von A. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Einbruch in das Geschäft ein Foto mit ca. 300 – 500 Zigaretten- päckchen gefunden worden. Solche Zufälle gebe es nicht. Es könne nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass auch A. am Einbruch beteiligt gewesen sei.

R. Mit Antwortschreiben vom 9. Oktober 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Zuständigkeit ab und wiederholte ihr eigenes Über- nahmeersuchen (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

S. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 leitete die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein (Gerichtsstandsakten; OSTA.2023.1238).

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T. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft ihre Zuständigkeit ab und wiederholte ihr eigenes Übernahmeer- suchen (Gerichtsstandsakten; MU1 23 1338).

U. Mit Schreiben vom 7. November 2023 leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein (Gerichtsstandsakten; OSTA.2023.1238).

V. Mit Schreiben vom 14. November 2023 erklärte die Generalsstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, dass keine bernische Zuständigkeit vorliege (Gerichtsstandsakten; GGS 23 1217).

W. Mit Gesuch vom 24. November 2023 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, eventuell des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigen A, G., H., C. et al. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 1. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, dass die Behörden des Kantons Aargau für berech- tigt und verpflichtet zu erklären seien, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen zu übernehmen (act. 3).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausfüh- rungen in der Gerichtsstandskorrespondenz (act. 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato eine Gesuchreplik ein (act. 5 f.).

X. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizie- rungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).

2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der

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Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

2.6 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 1 sind sich hinsichtlich der Ein- bruchdiebstähle in der Nacht vom 16./17. März 2023 in X. (BL) und in W. (AG) darin einig, dass es klare Hinweise auf mehrere Mittäter und ban- denmässiges Vorgehen gibt (act. 3 S. 2 f.). Beim ersten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 14./15. März 2023 im Café B. in Y. (BL) ist lediglich die Tatbeteiligung von C. unbestritten. Es bleibt zu prüfen, ob auch bei diesem Einbruchdiebstahl, wie vom Gesuchsteller vorgebracht, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Mittäterschaft seitens A. und damit von einem Verdacht auf bandenmässigen Diebstahl auszugehen ist.

2.7 Grundsätzlich ist es nicht weiter erstaunlich, dass die mit dem Natel von A. am 14. März 2023 um 23:56 Uhr aufgenommenen Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten vom Geschädigten nicht zweifelsfrei als die gestohlenen

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Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten identifiziert werden konnten (s. Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ordner 3, Register 5, Erhebungs- bericht, S. 14). So handelt es sich doch beim Deliktsgut um neue, industriell produzierte Massenware, welche somit gar nicht individualisierbar ist.

Dass alle auf dem Foto abgebildeten Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten aufgrund ihrer Art oder Menge nicht der gestohlenen Ware entsprechen können, welche im Café B. zum Verkauf angeboten wurde, ist dem Polizei- rapport nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass das Foto nicht am Tatort aufgenommen wurde, spricht ebenso wenig dagegen, dass es sich dabei um die in Y. gestohlenen Zigaretten und E-Zigaretten handeln könnte. Beim in der Tatnacht fotografierten Haufen Zigarettenpäckchen und E-Zigaretten handelt es sich jedenfalls um Diebesgut aus der fraglichen Nacht, was auch die Gesuchsgegnerin 1 anzunehmen scheint (act. 3 S. 3).

Weiter ist vorliegend davon auszugehen, dass A. in der Nacht vom 16./17. März 2013 mit C. am Einbruchdiebstahl in X. BL beteiligt war. Gleich- zeitig steht fest, dass er zusammen mit C. und zwei weiteren ebenfalls einschlägig vorbestraften Landsleuten mit Einbruchswerkzeugen und Diebesgut in einem Personenwagen, welcher für den Einbruch am 17. März 2023 um 02:10 Uhr in W. im Kanton Aargau verwendet worden war, am

17. März 2023 um 22:31 Uhr von Frankreich in die Schweiz eingereist ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Gesamtumstände ist vorliegend nicht nur nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den mit dem Natel von A. in der Tatnacht fotografierten Zigarettenpäckchen und E-Ziga- retten um die in Y. gestohlene Ware handelt. Vielmehr ist es naheliegend, dass es sich dabei um Diebesgut aus diesem Einbruchsdiebstahl handelt. Dass A. in der gleichen Nacht an einem anderen Ort einen Haufen Zigaret- tenpäckchen und E-Zigaretten gestohlen und mit seinem Natel fotografiert hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, aber diesbezügliche Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen und ist aufgrund der Gesamtumstände auch nicht naheliegend. Die zeitliche Koinzidenz ist zu frappant (ebenso zu Recht der Gesuchsteller in act. 1 S. 5).

In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist demnach auch beim Einbruchdiebstahl in Y. von einer Mittäterschaft seitens A. und damit von einem Verdacht auf bandenmässigen Diebstahl auszugehen. Somit handelt es sich bei diesem Einbruch um das erste mit der schwersten Sanktion begangene Delikt; diesbezüglich sind die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Basel-Landschaft erfolgt.

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3. Der Antrag des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., C., G. und H. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A., C., G. und H. et al. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.