Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am Abend des 21. Februar 2024 reisten A., B., C. und D. beim Grenzüber- gang St. Margrethen/SG, in einem von A. gelenkten Personenwagen mit rumänischem Kennzeichen, gemeinsam in die Schweiz ein. Im Rahmen der Zollkontrolle ergab sich der Verdacht, dass es sich bei dem von A. verwen- deten Führerausweis um eine Fälschung handeln dürfte. Die Kantonspolizei St. Gallen eröffnete gleichentags gegen A. ein polizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). A. wurde polizeilich einvernom- men, und das Dokument wurde sichergestellt (s. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2024/10008631 [nachfolgend: Akten StA ZH], Dossier 5).
B. B1. Am 23. Februar 2024, 07:19 Uhr, alarmierte der Bauführer der Baustelle E. an der Z.-strasse in Baden/AG mittels Notrufnummer der Einsatzzentrale die Kantonspolizei Aargau (nachfolgend «Kapo AG»). Er meldete, dass ein Bau- container aufgebrochen und Baugeräte bzw. -maschinen entwendet worden seien. Daraufhin begab sich eine Patrouille der Kapo AG zum Tatort. Gemäss Rapport der Kapo AG vom 2. Mai 2024 umfasste das Diebesgut 14 Objekte, welche zum Nachteil der F. AG entwendet worden waren. Die Rapportierung erfolgte gegen unbekannte Täterschaft (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/17).
B2. Am 26. Februar 2024, 08:00 Uhr, ging bei der Einsatzzentrale der Kapo AG die Meldung eines Einbruchdiebstahls auf der Baustelle an der Y.-strasse in Wettingen/AG ein. Demnach sei ein Baucontainer aufgebrochen und Bauge- räte bzw. -maschinen zum Nachteil der G. AG entwendet worden. Eine Patrouille der Kapo AG rückte zum gemeldeten Tatort aus. Gemäss Rapport der Kapo AG vom 21. März 2024, welcher auf einen Auffundbericht der Kapo AG vom 27. Februar 2024 und einen Bericht DNA-Hit der Kapo AG vom
20. März 2024 verweist, umfasste das Diebesgut 10 Objekte, deren dazuge- hörenden (leeren) Werkzeugkoffer, welcher (bereits) am Nachmittag des
24. Februar 2024 bei einem Parkplatz in Wettingen durch die Kapo AG sicher- gestellt und spurentechnisch bearbeitet worden war. Eine der gesicherten DNA-Spuren liess sich A. zuordnen. Die Rapportierung erfolgte gegen A. (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/5 bis 7).
B3. Am 26. Februar 2024, 14:07 Uhr, ging bei der Einsatzzentrale der Kapo AG die Meldung eines versuchten Diebstahls auf einer Baustelle an der X.-strasse in Wettingen/AG ein. Eine Patrouille der Kapo AG rückte zum gemeldeten
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Tatort aus und stellte fest, dass ein Baucontainer der H. AG aufgebrochen worden war. Die Täterschaft hat den Tatort ohne Diebesgut verlassen. Die Rapportierung erfolgte gegen Unbekannt (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/8).
B4. Am 26. Februar 2024, 11:00 Uhr, meldete der Bauleiter der Überbauung I. an der W.-strasse in Dietikon/ZH der Kantonspolizei Zürich (Polizeiposten Dietikon; nachfolgend «Kapo ZH») den Diebstahl von Baugeräten und -ma- schinen zum Nachteil der J. AG. Eine Patrouille der Kapo ZH rückte zum gemeldeten Tatort aus und stellte fest, dass ein Baucontainer aufgebrochen worden war. Zwei aus diesem Diebstahl stammende Werkzeugkoffer waren bereits am 25. Februar 2024 in einem Waldstück bei der V.-strasse in Dietikon leer aufgefunden und durch die Kapo ZH sichergestellt worden. Die Rappor- tierung erfolgte gegen Unbekannt (Akten StA ZH, Dossier 4, Urk. D4/1/1 und D4/1/4).
B5. Am 26. Februar 2024, meldete der Polier der Überbauung K. am U.-weg in Horgen/ZH der Kapo ZH, mittels Notrufnummer der Einsatzzentrale, einen Diebstahlsversuch zum Nachteil der L. AG. Eine Patrouille der Kapo ZH rückte zum gemeldeten Tatort aus und stellte fest, dass zwei Baucontainer aufge- brochen worden waren. Die Täterschaft hatte nichts entwendet. Die Rappor- tierung erfolgte gegen Unbekannt (Akten StA ZH, Dossier 2, Urk. D2/1/1).
B6. Am 26. Februar 2024, 08:14 Uhr, alarmierte ein Angestellter der M. AG, via Notrufnummer der Einsatzzentrale, die Kapo ZH und zeigte den Diebstahl von Baugeräten und -maschinen an der Baustelle N. an der ZZ.-strasse in Horgen/ZH an. Eine Patrouille der Kapo ZH rückte zum gemeldeten Tatort aus. Mehrere aus diesem Diebstahl stammende Gegenstände waren bereits am 25. Februar 2024 in einem Waldstück in Wädenswil/ZH aufgefunden und durch die Kapo ZH sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Überwachung des Verstecks wurden A., B., D. und C. angetroffen und verhaftet. Die Rap- portierung erfolgte zunächst gegen Unbekannt, hernach gegen die vier Ver- hafteten (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/1/3 und D1/1/1).
B7. Am 26. Februar 2024, 07:31 Uhr, meldete der Polier der Baustelle O. an der YY.-strasse in Wollerau/SZ mittels Notrufnummer der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend «Kapo SZ») den Diebstahl von Bauge- räten und -maschinen zum Nachteil der L. AG. Eine Patrouille der Kapo SZ rückte zum gemeldeten Tatort aus und stellte fest, dass vier Baucontainer aufgebrochen worden waren. Mehrere auch aus diesem Diebstahl stammen- den Gegenstände waren bereits am 25. Februar 2024 in einem Versteck in einem Waldstück in Wädenswil/ZH aufgefunden und durch die Kapo ZH
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sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Überwachung des Verstecks, wurden A., B., D. und C. angetroffen und verhaftet. Die Rapportierung er- folgte zunächst gegen Unbekannt, hernach gegen die vier Verhafteten (Ak- ten StA ZH, Dossier 3, Urk. D3/1/1, D3/1/6 und Dossier 1, Urk. D1/1/1).
C. C1. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 22. März 2024 gelangte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA ZH») und ersuchte um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens STA3 ST.2024.2626 wegen Diebstahls etc., begangen an der Y.-strasse in Wettingen/AG (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/1). Die StA ZH lehnte das Gesuch ab und ersuchte ihrerseits den Kanton AG um Übernahme der gegen A., B., D. und C. geführten Verfahren (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/1 und D1/20/2). Nach abschlägiger Ant- wort der STA AG vom 3. April 2024 fand ein abschliessender Meinungsaus- tausch zwischen den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Zürich statt; dieser blieb ergebnislos (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/4 und D1/20/12 ff.).
C2. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 18. April 2024 gelangte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») an die StA ZH und er- suchte um Übernahme der gegen A., B., D. und C. geführten Verfahren SU A2 2024 3965-3968 (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/1). Aus der Replik des Kantons Zürich 21. Juni 2024 im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren (act. 6) geht hervor, dass die im Kanton Zürich fallführende Staatsanwältin ca. drei Wochen zuvor der StA SZ mitgeteilt habe, eine Antwort der Gerichts- standsanfrage erfolge erst dann, wenn die Zuständigkeit geklärt sei. Diese Mitteilung befindet sich nicht in den Akten der StA ZH.
D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Versand am 5. Juni 2024) unterbreitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Angelegenheit zum Entscheid. Sie stellt den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons AG für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 2). In seiner Gesuchsantwort vom 17. Juni 2024 beantragt der Kanton Aargau, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A., B., D. und C. zu führen (act. 3, S. 1). In der freige- stellten Replik vom 21. Juni 2024 (Versand am 24. Juni 2024) hält die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an ihren Anträgen fest (act. 6).
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Die Eingaben der Parteien wurden ihnen gegenseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2013.32 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599).
E. 1.2 Den eingangs erwähnten Beschuldigten werden Diebstähle in den Kantonen Aargau, Zürich und Schwyz vorgeworfen. Zwischen den Kantonen Aargau und Zürich erfolgte ein abschliessender Meinungsaustausch. Hingegen wurde der Meinungsaustausch mit dem Kanton Schwyz nicht abschliessend durchgeführt. Ein Nichteintreten auf das Gesuch zwecks Durchführung eines abschliessenden Meinungsaustausches mit dem Kanton Schwyz käme al- lerdings einem formellen Leerlauf gleich und wäre mit dem Beschleunigungs- gebot (vgl. Art. 5 StPO und Art. 29 BV) nicht zu vereinbaren, da – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird – aus den dem Gericht vorliegenden Akten eindeutig hervorgeht, dass der Gerichtsstand nicht pri- mär im Kanton Schwyz liegt.
Auf das im Übrigen fristgerecht eingereichte Gesuch ist daher einzutreten.
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E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dieser sog. forum preventionis gilt auch wenn eine einzelne Straftat durch Einzel- handlungen an mehreren Orten verübt wurde oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, daher bei Delikten, die durch fortgesetzte oder gewerbs- mässige Begehung verübt wurden (vgl. BARTEZKO, Basler Kommentar,
E. 2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
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kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
E. 2.6 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3).
Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 3 Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 31 StPO).
E. 3.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass hinsichtlich der den vier Beschuldigten im Kanton Zürich zur Last gelegten Straftaten prima facie der Verdacht des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB) besteht. Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass dies auch mit
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Bezug auf die im Kanton Aargau verübten Taten (vgl. supra B1-B3) gilt, was vom Kanton Aargau verneint wird. Dieser führt aus, mit Bezug auf den in Wettingen auf der Baustelle an der Y.-strasse erfolgten Diebstahl (vgl. supra lit. B2) gebe es keine Hinweise auf eine Tatbegehung durch mehrere Betei- ligte. So habe einzig die DNA von A. am bzw. im Baucontainer festgestellt werden können. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der F. AG in Ba- den (vgl. supra lit. B1) und des Diebstahlsversuchs auf einer Baustelle an der X.-strasse in Wettingen/AG (vgl. supra lit. B3) vertritt der Kanton Aargau die Meinung, dass diese Handlungen nicht gerichtsstandsrelevant seien, da sie gegen Unbekannt geführt würden.
E. 3.2 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass die vier Beschuldigten zusammen am 21. Februar 2024 in die Schweiz eingereist sind. Am 25. Feb- ruar 2024 wurden sie gemeinsam im Kanton Zürich verhaftet, als sie sich zum Versteck des Diebesgutes, welches sie mutmasslich in Horgen/ZH und Wollerau/SZ gestohlen hatten, begaben (vgl. supra lit. B6 und B7; Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/1/1). Die Auswertung des Mobiltelefons von A. ergab, dass sich dieser nicht nur bei den Tatorten in den Kantonen Zürich und Schwyz aufgehalten hatte, sondern auch an allen Tatorten im Kanton Aargau (Sachverhalt lit. B1-B3): Gemäss den Telefongeodaten war dies der Fall zwi- schen am 22. Februar 2024, 18.47 Uhr, und 23. Februar 2024, 01.06 Uhr, an der Z.- und der XX.-strasse in Baden, d.h. an Strassen, die die Bau- stelle E. umgrenzen (vgl. Sachverhalt lit. B1; Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/15/6), sowie an der X.-strasse in Wettingen (vgl. Sachverhalt lit. B.3; Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/15/6). Zudem teilte A. D. am 22. Feb- ruar 2024, um 16.27 oder 18.27 (schlecht lesbar) sowie am 23. Feb- ruar 2024, 17.47 Uhr, jeweils per WhatsApp die Position der Tatorte gemäss Sachverhalt lit. B1-B3 mit (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/13/4, S. 3, Fotos
E. 3.3 Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton Aargau mit der Ent- gegennahme der Anzeige am 23. Februar 2024, 07:19 Uhr durch die Ein- satzzentrale der Kapo AG betreffend den Diebstahl auf der Baustelle E. in Baden. Demnach ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons AG berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., D. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., D. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.31
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Sachverhalt:
A. Am Abend des 21. Februar 2024 reisten A., B., C. und D. beim Grenzüber- gang St. Margrethen/SG, in einem von A. gelenkten Personenwagen mit rumänischem Kennzeichen, gemeinsam in die Schweiz ein. Im Rahmen der Zollkontrolle ergab sich der Verdacht, dass es sich bei dem von A. verwen- deten Führerausweis um eine Fälschung handeln dürfte. Die Kantonspolizei St. Gallen eröffnete gleichentags gegen A. ein polizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). A. wurde polizeilich einvernom- men, und das Dokument wurde sichergestellt (s. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2024/10008631 [nachfolgend: Akten StA ZH], Dossier 5).
B. B1. Am 23. Februar 2024, 07:19 Uhr, alarmierte der Bauführer der Baustelle E. an der Z.-strasse in Baden/AG mittels Notrufnummer der Einsatzzentrale die Kantonspolizei Aargau (nachfolgend «Kapo AG»). Er meldete, dass ein Bau- container aufgebrochen und Baugeräte bzw. -maschinen entwendet worden seien. Daraufhin begab sich eine Patrouille der Kapo AG zum Tatort. Gemäss Rapport der Kapo AG vom 2. Mai 2024 umfasste das Diebesgut 14 Objekte, welche zum Nachteil der F. AG entwendet worden waren. Die Rapportierung erfolgte gegen unbekannte Täterschaft (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/17).
B2. Am 26. Februar 2024, 08:00 Uhr, ging bei der Einsatzzentrale der Kapo AG die Meldung eines Einbruchdiebstahls auf der Baustelle an der Y.-strasse in Wettingen/AG ein. Demnach sei ein Baucontainer aufgebrochen und Bauge- räte bzw. -maschinen zum Nachteil der G. AG entwendet worden. Eine Patrouille der Kapo AG rückte zum gemeldeten Tatort aus. Gemäss Rapport der Kapo AG vom 21. März 2024, welcher auf einen Auffundbericht der Kapo AG vom 27. Februar 2024 und einen Bericht DNA-Hit der Kapo AG vom
20. März 2024 verweist, umfasste das Diebesgut 10 Objekte, deren dazuge- hörenden (leeren) Werkzeugkoffer, welcher (bereits) am Nachmittag des
24. Februar 2024 bei einem Parkplatz in Wettingen durch die Kapo AG sicher- gestellt und spurentechnisch bearbeitet worden war. Eine der gesicherten DNA-Spuren liess sich A. zuordnen. Die Rapportierung erfolgte gegen A. (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/5 bis 7).
B3. Am 26. Februar 2024, 14:07 Uhr, ging bei der Einsatzzentrale der Kapo AG die Meldung eines versuchten Diebstahls auf einer Baustelle an der X.-strasse in Wettingen/AG ein. Eine Patrouille der Kapo AG rückte zum gemeldeten
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Tatort aus und stellte fest, dass ein Baucontainer der H. AG aufgebrochen worden war. Die Täterschaft hat den Tatort ohne Diebesgut verlassen. Die Rapportierung erfolgte gegen Unbekannt (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/8).
B4. Am 26. Februar 2024, 11:00 Uhr, meldete der Bauleiter der Überbauung I. an der W.-strasse in Dietikon/ZH der Kantonspolizei Zürich (Polizeiposten Dietikon; nachfolgend «Kapo ZH») den Diebstahl von Baugeräten und -ma- schinen zum Nachteil der J. AG. Eine Patrouille der Kapo ZH rückte zum gemeldeten Tatort aus und stellte fest, dass ein Baucontainer aufgebrochen worden war. Zwei aus diesem Diebstahl stammende Werkzeugkoffer waren bereits am 25. Februar 2024 in einem Waldstück bei der V.-strasse in Dietikon leer aufgefunden und durch die Kapo ZH sichergestellt worden. Die Rappor- tierung erfolgte gegen Unbekannt (Akten StA ZH, Dossier 4, Urk. D4/1/1 und D4/1/4).
B5. Am 26. Februar 2024, meldete der Polier der Überbauung K. am U.-weg in Horgen/ZH der Kapo ZH, mittels Notrufnummer der Einsatzzentrale, einen Diebstahlsversuch zum Nachteil der L. AG. Eine Patrouille der Kapo ZH rückte zum gemeldeten Tatort aus und stellte fest, dass zwei Baucontainer aufge- brochen worden waren. Die Täterschaft hatte nichts entwendet. Die Rappor- tierung erfolgte gegen Unbekannt (Akten StA ZH, Dossier 2, Urk. D2/1/1).
B6. Am 26. Februar 2024, 08:14 Uhr, alarmierte ein Angestellter der M. AG, via Notrufnummer der Einsatzzentrale, die Kapo ZH und zeigte den Diebstahl von Baugeräten und -maschinen an der Baustelle N. an der ZZ.-strasse in Horgen/ZH an. Eine Patrouille der Kapo ZH rückte zum gemeldeten Tatort aus. Mehrere aus diesem Diebstahl stammende Gegenstände waren bereits am 25. Februar 2024 in einem Waldstück in Wädenswil/ZH aufgefunden und durch die Kapo ZH sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Überwachung des Verstecks wurden A., B., D. und C. angetroffen und verhaftet. Die Rap- portierung erfolgte zunächst gegen Unbekannt, hernach gegen die vier Ver- hafteten (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/1/3 und D1/1/1).
B7. Am 26. Februar 2024, 07:31 Uhr, meldete der Polier der Baustelle O. an der YY.-strasse in Wollerau/SZ mittels Notrufnummer der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend «Kapo SZ») den Diebstahl von Bauge- räten und -maschinen zum Nachteil der L. AG. Eine Patrouille der Kapo SZ rückte zum gemeldeten Tatort aus und stellte fest, dass vier Baucontainer aufgebrochen worden waren. Mehrere auch aus diesem Diebstahl stammen- den Gegenstände waren bereits am 25. Februar 2024 in einem Versteck in einem Waldstück in Wädenswil/ZH aufgefunden und durch die Kapo ZH
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sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Überwachung des Verstecks, wurden A., B., D. und C. angetroffen und verhaftet. Die Rapportierung er- folgte zunächst gegen Unbekannt, hernach gegen die vier Verhafteten (Ak- ten StA ZH, Dossier 3, Urk. D3/1/1, D3/1/6 und Dossier 1, Urk. D1/1/1).
C. C1. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 22. März 2024 gelangte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA ZH») und ersuchte um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens STA3 ST.2024.2626 wegen Diebstahls etc., begangen an der Y.-strasse in Wettingen/AG (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/1). Die StA ZH lehnte das Gesuch ab und ersuchte ihrerseits den Kanton AG um Übernahme der gegen A., B., D. und C. geführten Verfahren (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/1 und D1/20/2). Nach abschlägiger Ant- wort der STA AG vom 3. April 2024 fand ein abschliessender Meinungsaus- tausch zwischen den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Zürich statt; dieser blieb ergebnislos (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/4 und D1/20/12 ff.).
C2. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 18. April 2024 gelangte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») an die StA ZH und er- suchte um Übernahme der gegen A., B., D. und C. geführten Verfahren SU A2 2024 3965-3968 (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/20/1). Aus der Replik des Kantons Zürich 21. Juni 2024 im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren (act. 6) geht hervor, dass die im Kanton Zürich fallführende Staatsanwältin ca. drei Wochen zuvor der StA SZ mitgeteilt habe, eine Antwort der Gerichts- standsanfrage erfolge erst dann, wenn die Zuständigkeit geklärt sei. Diese Mitteilung befindet sich nicht in den Akten der StA ZH.
D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Versand am 5. Juni 2024) unterbreitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Angelegenheit zum Entscheid. Sie stellt den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons AG für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 2). In seiner Gesuchsantwort vom 17. Juni 2024 beantragt der Kanton Aargau, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A., B., D. und C. zu führen (act. 3, S. 1). In der freige- stellten Replik vom 21. Juni 2024 (Versand am 24. Juni 2024) hält die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an ihren Anträgen fest (act. 6).
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Die Eingaben der Parteien wurden ihnen gegenseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2013.32 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599).
1.2 Den eingangs erwähnten Beschuldigten werden Diebstähle in den Kantonen Aargau, Zürich und Schwyz vorgeworfen. Zwischen den Kantonen Aargau und Zürich erfolgte ein abschliessender Meinungsaustausch. Hingegen wurde der Meinungsaustausch mit dem Kanton Schwyz nicht abschliessend durchgeführt. Ein Nichteintreten auf das Gesuch zwecks Durchführung eines abschliessenden Meinungsaustausches mit dem Kanton Schwyz käme al- lerdings einem formellen Leerlauf gleich und wäre mit dem Beschleunigungs- gebot (vgl. Art. 5 StPO und Art. 29 BV) nicht zu vereinbaren, da – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird – aus den dem Gericht vorliegenden Akten eindeutig hervorgeht, dass der Gerichtsstand nicht pri- mär im Kanton Schwyz liegt.
Auf das im Übrigen fristgerecht eingereichte Gesuch ist daher einzutreten.
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2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dieser sog. forum preventionis gilt auch wenn eine einzelne Straftat durch Einzel- handlungen an mehreren Orten verübt wurde oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, daher bei Delikten, die durch fortgesetzte oder gewerbs- mässige Begehung verübt wurden (vgl. BARTEZKO, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 31 StPO).
2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage
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kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
2.6 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3).
Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3. 3.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass hinsichtlich der den vier Beschuldigten im Kanton Zürich zur Last gelegten Straftaten prima facie der Verdacht des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB) besteht. Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass dies auch mit
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Bezug auf die im Kanton Aargau verübten Taten (vgl. supra B1-B3) gilt, was vom Kanton Aargau verneint wird. Dieser führt aus, mit Bezug auf den in Wettingen auf der Baustelle an der Y.-strasse erfolgten Diebstahl (vgl. supra lit. B2) gebe es keine Hinweise auf eine Tatbegehung durch mehrere Betei- ligte. So habe einzig die DNA von A. am bzw. im Baucontainer festgestellt werden können. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der F. AG in Ba- den (vgl. supra lit. B1) und des Diebstahlsversuchs auf einer Baustelle an der X.-strasse in Wettingen/AG (vgl. supra lit. B3) vertritt der Kanton Aargau die Meinung, dass diese Handlungen nicht gerichtsstandsrelevant seien, da sie gegen Unbekannt geführt würden.
3.2 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass die vier Beschuldigten zusammen am 21. Februar 2024 in die Schweiz eingereist sind. Am 25. Feb- ruar 2024 wurden sie gemeinsam im Kanton Zürich verhaftet, als sie sich zum Versteck des Diebesgutes, welches sie mutmasslich in Horgen/ZH und Wollerau/SZ gestohlen hatten, begaben (vgl. supra lit. B6 und B7; Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/1/1). Die Auswertung des Mobiltelefons von A. ergab, dass sich dieser nicht nur bei den Tatorten in den Kantonen Zürich und Schwyz aufgehalten hatte, sondern auch an allen Tatorten im Kanton Aargau (Sachverhalt lit. B1-B3): Gemäss den Telefongeodaten war dies der Fall zwi- schen am 22. Februar 2024, 18.47 Uhr, und 23. Februar 2024, 01.06 Uhr, an der Z.- und der XX.-strasse in Baden, d.h. an Strassen, die die Bau- stelle E. umgrenzen (vgl. Sachverhalt lit. B1; Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/15/6), sowie an der X.-strasse in Wettingen (vgl. Sachverhalt lit. B.3; Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/15/6). Zudem teilte A. D. am 22. Feb- ruar 2024, um 16.27 oder 18.27 (schlecht lesbar) sowie am 23. Feb- ruar 2024, 17.47 Uhr, jeweils per WhatsApp die Position der Tatorte gemäss Sachverhalt lit. B1-B3 mit (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/13/4, S. 3, Fotos 4 und 5). Ebenso deuten die Geodaten des Mobiltelefons von D. darauf hin, dass sich dieser im Zeitraum vom 22. Februar 2024, 16:00 Uhr bis 23. Feb- ruar 2024, 21:00 Uhr, an den Tatorten in Baden und Wettingen (Sachverhalt lit. B1 und B3) aufgehalten hat (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. D1/15/4). Es bestehen damit zumindest mit Bezug auf A. und D. ausreichende Anhalts- punkte, welche einen hinreichenden Tatverdacht auch für die Delikte im Kan- ton Aargau (Sachverhalt lit. B1-B3) zu rechtfertigen vermögen. Dabei war das Vorgehen dasselbe wie bei den Delikten im Kanton Zürich und im Kanton Schwyz: Auch dort meldete A. jeweils die Positionen der Tatorte bzw. der Verstecke des Deliktsgutes per WhatsApp D. Während sich die Parteien – wie bereits ausgeführt – einig sind, dass die den Beschuldigten im Kanton Zürich und Schwyz vorgeworfenen Delikte die qualifizierten Merkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit aufweisen, ist nicht einzusehen und wird auch nicht schlüssig geltend gemacht, weshalb dies nicht auch hinsichtlich
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der Diebstähle im Kanton Aargau geltend sollte. Da konkrete Hinweise für eine Täterschaft zumindest der Beschuldigten A. und D. bei den drei Dieb- stählen (bzw. Versuch dazu) bestehen, darf gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore und vor dem Hintergrund, dass ebenso bei diesen Dieb- stählen ein namhafter Deliktsbetrag von mindestens Fr. 42'000.– generiert wurde (Akten StA ZH, Dossier 1, Urk. 1/1/6, S. 12), auch im Kanton Aargau von Banden- und Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden.
3.3 Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton Aargau mit der Ent- gegennahme der Anzeige am 23. Februar 2024, 07:19 Uhr durch die Ein- satzzentrale der Kapo AG betreffend den Diebstahl auf der Baustelle E. in Baden. Demnach ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons AG berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., D. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., D. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.