Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 10. September 2020 erstatte die A. AG mit Sitz in Basel eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz in Bennau/SZ adressierte, offenbar jedoch von dieser am 15. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug weitergeleitete Strafanzeige gegen B., C. und Unbekannt wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, versuchter Nötigung, Bestechung etc. (Verfahrensakten VT.2021.11428 Staatsanwaltschaft BS [nachfolgend «Verfahrensakten StA BS»], HD 2-1-1 ff. = act. 3.1). Die Anzeigeerstatterin gab zusammengefasst an, sie betreibe in der Deutschschweiz zwölf Zentren medizinischer Versor- gung, darunter auch das Zentrum D. in Zug. Hintergrund der Strafanzeige sei eine «ungewöhnliche feindliche Übernahme» des Zentrums D. durch ihre direkte Mitbewerberin, die E. AG, mit Sitz in Z./SZ. B. soll als Leiterin des Zentrums D. und medizinische Leiterin aller Gesundheitszentren und Ge- schäftsleitungsmitglied der A. AG mutmasslich ab Dezember 2019 die Idee, das Zentrum D. inkl. Mitarbeitenden und Patienten an die E. AG zu «verkau- fen», an den Geschäftsführer und das Verwaltungsratsmitglied der E. AG, C., herangetragen und ihm schliesslich mehrere Unterlagen/Informationen zugestellt haben. B. habe sodann die Abwanderung des ganzen Praxisteams an die E. AG «orchestriert», sodass am 1. Juli 2020 27 der insgesamt 33 Mitarbeitenden des Zentrums D. auf den 31. Januar 2021 gekündigt hätten, bevor die E. AG am 8. Juli 2021 ein Übernahmeangebot betreffend Zent- rum D. gestellt habe.
B. Im Laufe der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhobenen Ermitt- lungen dehnte diese das Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und ungetreuer Geschäftsbesorgung auf F. aus, welcher bis Ende Oktober 2019 die Funktion als Geschäftsführer der A. AG innegehabt habe, danach als externer Berater für die E. AG tätig ge- wesen und schliesslich deren Co-Geschäftsführer geworden sei. U.a. soll B. ihm vertrauliche Unterlagen der A. AG/ Zentrum D. zur Verfügung gestellt und C. solche via F. zugestellt haben (vgl. Rapport der Zuger Polizei vom 7. Juli 2021; Verfahrensakten StA BS, HD 10-19 ff: = act.3.2).
C. Am 8. Juli 2021 erstatte die A. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen F. und G. wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Die Anzeigeerstatterin äusserte den Verdacht, dass F. als enger Vertrauter von B. bei der Übernahme des Zentrums D durch die E. AG eine aktive Rolle gespielt haben soll und dass er im Jahr 2020 Geschäftsgeheimnisse des von
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der A. AG unter der Bezeichnung «H.» betriebenen Bereiches «Arbeitsme- dizin» verraten habe oder am Verrat beteiligt gewesen sei. Ziel des Verrats sei gewesen, die E. AG oder eine andere direkte Konkurrentin der A. AG (namentlich die I. AG, deren neuer CEO per 1. August 2021 F. sein sollte) dazu zu bewegen, einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen der A. AG und der J. AG¸ welcher das Angebot arbeitsmedizinischer Dienste an die Mitar- beiter der J. AG betraf, zu übernehmen. G. soll als Leiter der H. bzw. von Oktober 2019 bis April 2020 als CEO a.i. der A. AG mit F. die Übernahme der H. durch die E. AG bzw. durch die I. AG besprochen haben. Aufgrund ihrer (ehemaligen) Stellungen bei der H. bzw. der A. AG hätten G. und F. Einblick in vertrauliche, geschäftliche Unterlagen gehabt. Diese Geschäfts- geheimnisse seien von G. an F. und C. weitergegeben worden. In der Straf- anzeige erklärte die Anzeigeerstatterin der Tatort sei (noch) nicht ermittelt. In Bezug auf die Zuständigkeit hielt sie fest, dass G. in Basel wohne und der Sitz der J. AG, an dem mutmasslich die Weitergabe von Geheimnisse erfolgt sei, sich in Basel befinde (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Zur Sache»).
D. Mit Schreiben vom 4. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens gegen G. und F., was von letzterer mit Schreiben vom
25. August 2021 abgelehnt wurde (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allge- meiner Teil» = act. 1.2 und 1.3). Im Rahmen des abschliessenden Meinungs- austausches gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. August 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte erneut um Übernahme des Verfahrens gegen G. und F. (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.4). Diese lehnte das Gesuch um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 31. August 2021 ab (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.5).
E. Der Kanton Basel-Stadt gelangte mit Gesuch vom 3. September 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zur Strafverfolgung von G. und F. für zuständig zu erklären (act. 1). Der Kanton Zug beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 16. September 2021, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der rubrizierten Täterschaft mit Strafanzeige vom 8. Juli 2021 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort ist dem Kanton Basel-Stadt am 17. September 2021 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Art. 39 ff. StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO p.a.) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO; Akzessorietät der Teilnahmehandlung). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
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E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu be- stimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wo- bei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordne- ten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolg- schance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 In beiden Kantonen stehen vordringlich die gleichen Delikte zur Diskussion, nämlich Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wobei beide Straftatbestände Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe andro- hen. Die in der ersten Strafanzeige genannten Straftaten der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Bestechung Privater (Art. 322octies StGB) sehen den- selben Strafrahmen vor. Es ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die
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Zuständigkeit für die am 10. September 2020 gegen B. und C. eingereichte Strafanzeige beim Kanton Zug liegt. Ebensowenig ist die mutmassliche Zu- ständigkeit des Kantons Basel-Stadt für die der Strafanzeige vom 8. Juli 2021 gegen F. und G. zugrunde liegenden Taten bestritten. Letzter ist jedoch der Ansicht, dass F. sowohl im vom Kanton Zug eröffneten Strafverfahren wie auch in dem im Kanton Basel-Stadt beanzeigten Verfahren als Mittäter von B. und C. betrachtet werden müsse, weshalb der Kanton Zug gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO und Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Untersuchung der F. und G. in der Anzeige in Basel vorgeworfenen Delikte zuständig sei (act. 1 S. 4 f.). Demgegenüber hält der Kanton Zug dafür, dass kein Anwen- dungsfall von Art. 33 und 34 StPO vorliege. Bei den in den Strafanzeigen vom 10. September 2020 und 8. Juli 2021 geschilderten Sachverhalten handle es sich um voneinander vollkommen verschiedene Sachverhalte bzw. um voneinander verschiedene mutmassliche Haupttaten. Auch handle es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Hauptbeschuldigte. F. sei sodann in der Strafanzeige vom 10. September 2020 nicht erwähnt worden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafun- tersuchung gegen ihn von Amtes wegen aufgrund ermittelter mutmasslicher Teilnahmehandlungen eröffnet. Damit fehle es an einer gerichtsstandsbe- gründenden Akzessorietät von Haupttäter und Teilnehmern, weshalb die Zu- ständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die Strafanzeige vom 8. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bleibe (act. 3 S. 2 f.).
E. 3.2 Während somit beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, F. sei im Kanton Basel-Stadt angezeigten Strafverfahren (Mit-)Täter, ist dessen Rolle im von Kanton Zug eröffneten Verfahren und die damit verbundene Frage, ob der Gerichtsstand gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 StPO zu bestim- men ist, umstritten. Diese Frage gilt es nachfolgend zu klären.
E. 3.3.1 Der Strafanzeige vom 10. September 2020, dem Rapport der Zuger Polizei vom 7. Juli 2021 sowie dem Protokoll der Einvernahme von C. vom 20. April 2021 ist zu entnehmen, dass B. im Sommer 2019 mit F. in Kontakt gestanden sei, weil bei ihr und den anderen Hausärzten des Zentrums D. seit mindes- tens Mitte 2019 eine grosse Unzufriedenheit bestanden habe und sie sowie die anderen Ärzte aktiv nach Möglichkeiten zum Wechsel zu anderen Orga- nisationen gesucht hätten. Der Polizeirapport dokumentiert sodann in der Zeit von November 2019 bis Januar 2020 verschiedene Treffen und Bespre- chungen zwischen B., F. und C., bei denen es um die konkrete Planung des Wechsels des ganzen Teams des Zentrums D. von der A. AG zur E. AG ge- gangen sei. Die Beteiligten hätten ein Projektteam gebildet, mit im Sinne von
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Arbeitsteilung klar definierten und zugewiesenen Aufgaben und Verantwort- lichkeiten. Es sei ferner ein detaillierter Zeit- und Kommunikationsplan zur Umsetzung bestimmt worden, wobei die Kommunikation mit sämtlichen Mit- arbeitern des Zentrums D. B. zugewiesen worden sei, was diese in der Folge auch wahrgenommen habe. Ab Januar 2020 soll C. B. und F. verschie- dentlich aufgefordert haben, vertrauliche Geschäftsunterlagen des Zent- rums D. und der A. AG, die Jahre 2017 bis 2019 betreffend, zu beschaffen, um das Investitionsprojekt zu prüfen. Die von B. besorgten Unterlagen seien jeweils von F. überprüft und von diesem anschliessend an C. weitergeleitet worden. Mindestens in einem Falle habe F. B. beim Auffinden der gesuchten Geschäftsunterlagen unterstützt (Verfahrensakten StA BS, HD 10-19 ff. = act. 3.2). C. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2021 auf entsprechende Frage, dass F. massgeblich in die Umsetzung des Übernah- meprojekts involviert gewesen sei. Er habe die Unterlagen des Zentrums D. bzw. der A. AG viel besser interpretieren können als C. (Verfahrensakten StA BS, Beilage 28 zur Strafanzeige vom 8. Juli 2021). Im Februar 2020 hätten B., F. und C. gemeinsam eine Informationsveranstaltung für die Be- legschaft des Zentrums D. durchgeführt, anlässlich derer die E. AG vorge- stellt worden sei. Nachdem B. am 4. Juli 2020 noch eine private Veranstal- tung für die Mitarbeiter des Zentrums D. durchgeführt habe, habe sie der A. AG am 7. Juli 2020 die gesammelten 27 Kündigungsschreiben der Mitar- beiter des Zentrums D. übergeben (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Zur Sache»).
E. 3.3.2 Gestützt auf die Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist mit Bezug auf den im Kanton Zug beanzeigten Sachverhalt ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln von F. mit B. und C. auszugehen: F. hatte von August 2014 bis Ende Oktober 2019 die Funktion des Geschäftsführers der A. AG inne und verfügte daher gemäss Aussagen von C. über umfassende Kenntnisse über die Unterlagen des Zentrums D. bzw. der A. AG, welche die Zeitspanne von 2017 bis 2019 betrafen. Ihm sei aus diesem Grund die klar definierte Rolle zugekommen, die Unterlagen zu prüfen, teilweise bei deren Auffinden behilflich zu sein und diese alsdann an C. weiterzuleiten. Derzeit besteht somit der Verdacht, dass F.s Tatbeitrag über die blosse Förderung der Tat hinausging. Gemäss Aufhebungsvertrag zwischen F. und der A. AG vom 27. August 2019 war F. auch nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses mit der A. AG zur Geheimhaltung von Kun- dendaten und jeglicher vertraulicher und/oder interner Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei A. AG zur Kenntnis ge- langt waren, verpflichtet (Verfahrensakten StA BS, Beilage 26 zur Strafan- zeige vom 8. Juli 2021), weshalb F. ohne Weiteres als Täter des als echtes Sonderdelikt ausgestalteten Art. 162 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Dass F.
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in der Strafanzeige bzw. im Strafantrag vom 10. September 2020 nicht ge- nannt worden ist, vermag – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Strafantrag kann auch gegen Un- bekannt eingereicht werden, was vorliegend geschehen ist. Eine Erneuerung des Strafantrags nach Bekanntwerden des Täters ist in diesem Fall nicht nö- tig (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hin- weis auf BGE 92 IV 75).
E. 3.4 Aus den dargestellten Überlegungen folgt, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zug als zuerst befasster Kanton für die Verfolgung und Beurteilung der F., B., G. und C. zur Last gelegten Delikte berechtigt und verpflichtet ist.
E. 4.1 Der Kanton Zug bringt im Eventualpunkt verschiedene Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Er weist darauf hin, dass die Sachverhalte der beiden Strafuntersuchungen grund- verschieden, in sich geschlossen und ortsbezogen seien. Die Ermittlungen in der Strafuntersuchung Basel-Stadt seien allesamt im Raum Basel zu füh- ren, was für die Strafverfolgungsbehörden Zug und letztlich auch Basel- Stadt, ein enormer Aufwand bedeuten würde. Zahlreiche Ermittlungshand- lungen müssten auf dem Weg der interkantonalen Rechtshilfe erfolgen, was verfahrensökonomisch nachteilig sei. Die beiden Verfahren seien, selbst bei Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durch die Staatsanwaltschaft Zug, auf jeden Fall getrennt zu führen. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe nicht (act. 3 S. 3 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Die Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausseror- dentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abweichen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich
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ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einzi- ger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgese- henen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichts- stände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschul- digten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurtei- len sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Täter- gruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.46 vom
11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die vom Kanton Zug vorgebrachten Gründe würden es den Kantonen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichende Ver- einbarung zu treffen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 490), sie stellen insge- samt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorliegenden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Verbindungselement zwischen den beiden Sachverhalten ist F., der mutmasslich zeitlich parallel in die geplanten Übernahmen des Zentrums D. und der H. jeweils durch die E. AG involviert war. Nicht auszuschliessen ist, dass sich der Geschäftsfüh- rer der E. AG, C., auch in dem im Kanton Basel-Stadt angezeigten Verfahren in strafrechtlich relevanter Weise an der geplanten Übernahme der H. betei- ligt hat, zumal die Zuger Behörden ihm in der parallel dazu verlaufenen Über- nahme des Zentrums D. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen. F. und gegebenenfalls C. bilden somit für die zur Frage stehenden Delikte den gemeinsamen Nenner, weshalb für sämtliche Delikte aus heutiger Sicht der gleiche Gerichtsstand zu gelten hat. Die einheitliche Beurteilung von wie vor- liegend mittäterschaftlich verbundenen Beschuldigten kann auch durch eine getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung si- chergestellt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.26 vom 8. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Allfällig auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende Ermittlungshandlungen im Kanton Basel-Stadt sind sodann nicht als gravierende Verfahrenserschwerungen zu werten (vgl. Entscheid
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des Bundesstrafgerichts BG.2008.22 vom 30. März 2009 E. 3.4), und ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermeiden.
E. 5 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, um vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen. Damit ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die B., F., C. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B., F., C. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.51
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Sachverhalt:
A. Am 10. September 2020 erstatte die A. AG mit Sitz in Basel eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz in Bennau/SZ adressierte, offenbar jedoch von dieser am 15. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug weitergeleitete Strafanzeige gegen B., C. und Unbekannt wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, versuchter Nötigung, Bestechung etc. (Verfahrensakten VT.2021.11428 Staatsanwaltschaft BS [nachfolgend «Verfahrensakten StA BS»], HD 2-1-1 ff. = act. 3.1). Die Anzeigeerstatterin gab zusammengefasst an, sie betreibe in der Deutschschweiz zwölf Zentren medizinischer Versor- gung, darunter auch das Zentrum D. in Zug. Hintergrund der Strafanzeige sei eine «ungewöhnliche feindliche Übernahme» des Zentrums D. durch ihre direkte Mitbewerberin, die E. AG, mit Sitz in Z./SZ. B. soll als Leiterin des Zentrums D. und medizinische Leiterin aller Gesundheitszentren und Ge- schäftsleitungsmitglied der A. AG mutmasslich ab Dezember 2019 die Idee, das Zentrum D. inkl. Mitarbeitenden und Patienten an die E. AG zu «verkau- fen», an den Geschäftsführer und das Verwaltungsratsmitglied der E. AG, C., herangetragen und ihm schliesslich mehrere Unterlagen/Informationen zugestellt haben. B. habe sodann die Abwanderung des ganzen Praxisteams an die E. AG «orchestriert», sodass am 1. Juli 2020 27 der insgesamt 33 Mitarbeitenden des Zentrums D. auf den 31. Januar 2021 gekündigt hätten, bevor die E. AG am 8. Juli 2021 ein Übernahmeangebot betreffend Zent- rum D. gestellt habe.
B. Im Laufe der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhobenen Ermitt- lungen dehnte diese das Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und ungetreuer Geschäftsbesorgung auf F. aus, welcher bis Ende Oktober 2019 die Funktion als Geschäftsführer der A. AG innegehabt habe, danach als externer Berater für die E. AG tätig ge- wesen und schliesslich deren Co-Geschäftsführer geworden sei. U.a. soll B. ihm vertrauliche Unterlagen der A. AG/ Zentrum D. zur Verfügung gestellt und C. solche via F. zugestellt haben (vgl. Rapport der Zuger Polizei vom 7. Juli 2021; Verfahrensakten StA BS, HD 10-19 ff: = act.3.2).
C. Am 8. Juli 2021 erstatte die A. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen F. und G. wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Die Anzeigeerstatterin äusserte den Verdacht, dass F. als enger Vertrauter von B. bei der Übernahme des Zentrums D durch die E. AG eine aktive Rolle gespielt haben soll und dass er im Jahr 2020 Geschäftsgeheimnisse des von
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der A. AG unter der Bezeichnung «H.» betriebenen Bereiches «Arbeitsme- dizin» verraten habe oder am Verrat beteiligt gewesen sei. Ziel des Verrats sei gewesen, die E. AG oder eine andere direkte Konkurrentin der A. AG (namentlich die I. AG, deren neuer CEO per 1. August 2021 F. sein sollte) dazu zu bewegen, einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen der A. AG und der J. AG¸ welcher das Angebot arbeitsmedizinischer Dienste an die Mitar- beiter der J. AG betraf, zu übernehmen. G. soll als Leiter der H. bzw. von Oktober 2019 bis April 2020 als CEO a.i. der A. AG mit F. die Übernahme der H. durch die E. AG bzw. durch die I. AG besprochen haben. Aufgrund ihrer (ehemaligen) Stellungen bei der H. bzw. der A. AG hätten G. und F. Einblick in vertrauliche, geschäftliche Unterlagen gehabt. Diese Geschäfts- geheimnisse seien von G. an F. und C. weitergegeben worden. In der Straf- anzeige erklärte die Anzeigeerstatterin der Tatort sei (noch) nicht ermittelt. In Bezug auf die Zuständigkeit hielt sie fest, dass G. in Basel wohne und der Sitz der J. AG, an dem mutmasslich die Weitergabe von Geheimnisse erfolgt sei, sich in Basel befinde (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Zur Sache»).
D. Mit Schreiben vom 4. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Verfahrens gegen G. und F., was von letzterer mit Schreiben vom
25. August 2021 abgelehnt wurde (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allge- meiner Teil» = act. 1.2 und 1.3). Im Rahmen des abschliessenden Meinungs- austausches gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. August 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte erneut um Übernahme des Verfahrens gegen G. und F. (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.4). Diese lehnte das Gesuch um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 31. August 2021 ab (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Allgemeiner Teil» = act. 1.5).
E. Der Kanton Basel-Stadt gelangte mit Gesuch vom 3. September 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zur Strafverfolgung von G. und F. für zuständig zu erklären (act. 1). Der Kanton Zug beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 16. September 2021, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der rubrizierten Täterschaft mit Strafanzeige vom 8. Juli 2021 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort ist dem Kanton Basel-Stadt am 17. September 2021 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 4).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Art. 39 ff. StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO p.a.) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO; Akzessorietät der Teilnahmehandlung). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
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2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu be- stimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wo- bei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordne- ten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolg- schance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).
3. 3.1 In beiden Kantonen stehen vordringlich die gleichen Delikte zur Diskussion, nämlich Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wobei beide Straftatbestände Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe andro- hen. Die in der ersten Strafanzeige genannten Straftaten der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Bestechung Privater (Art. 322octies StGB) sehen den- selben Strafrahmen vor. Es ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die
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Zuständigkeit für die am 10. September 2020 gegen B. und C. eingereichte Strafanzeige beim Kanton Zug liegt. Ebensowenig ist die mutmassliche Zu- ständigkeit des Kantons Basel-Stadt für die der Strafanzeige vom 8. Juli 2021 gegen F. und G. zugrunde liegenden Taten bestritten. Letzter ist jedoch der Ansicht, dass F. sowohl im vom Kanton Zug eröffneten Strafverfahren wie auch in dem im Kanton Basel-Stadt beanzeigten Verfahren als Mittäter von B. und C. betrachtet werden müsse, weshalb der Kanton Zug gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO und Art. 34 Abs. 1 StPO auch für die Untersuchung der F. und G. in der Anzeige in Basel vorgeworfenen Delikte zuständig sei (act. 1 S. 4 f.). Demgegenüber hält der Kanton Zug dafür, dass kein Anwen- dungsfall von Art. 33 und 34 StPO vorliege. Bei den in den Strafanzeigen vom 10. September 2020 und 8. Juli 2021 geschilderten Sachverhalten handle es sich um voneinander vollkommen verschiedene Sachverhalte bzw. um voneinander verschiedene mutmassliche Haupttaten. Auch handle es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Hauptbeschuldigte. F. sei sodann in der Strafanzeige vom 10. September 2020 nicht erwähnt worden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafun- tersuchung gegen ihn von Amtes wegen aufgrund ermittelter mutmasslicher Teilnahmehandlungen eröffnet. Damit fehle es an einer gerichtsstandsbe- gründenden Akzessorietät von Haupttäter und Teilnehmern, weshalb die Zu- ständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die Strafanzeige vom 8. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bleibe (act. 3 S. 2 f.).
3.2 Während somit beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, F. sei im Kanton Basel-Stadt angezeigten Strafverfahren (Mit-)Täter, ist dessen Rolle im von Kanton Zug eröffneten Verfahren und die damit verbundene Frage, ob der Gerichtsstand gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 StPO zu bestim- men ist, umstritten. Diese Frage gilt es nachfolgend zu klären.
3.3
3.3.1 Der Strafanzeige vom 10. September 2020, dem Rapport der Zuger Polizei vom 7. Juli 2021 sowie dem Protokoll der Einvernahme von C. vom 20. April 2021 ist zu entnehmen, dass B. im Sommer 2019 mit F. in Kontakt gestanden sei, weil bei ihr und den anderen Hausärzten des Zentrums D. seit mindes- tens Mitte 2019 eine grosse Unzufriedenheit bestanden habe und sie sowie die anderen Ärzte aktiv nach Möglichkeiten zum Wechsel zu anderen Orga- nisationen gesucht hätten. Der Polizeirapport dokumentiert sodann in der Zeit von November 2019 bis Januar 2020 verschiedene Treffen und Bespre- chungen zwischen B., F. und C., bei denen es um die konkrete Planung des Wechsels des ganzen Teams des Zentrums D. von der A. AG zur E. AG ge- gangen sei. Die Beteiligten hätten ein Projektteam gebildet, mit im Sinne von
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Arbeitsteilung klar definierten und zugewiesenen Aufgaben und Verantwort- lichkeiten. Es sei ferner ein detaillierter Zeit- und Kommunikationsplan zur Umsetzung bestimmt worden, wobei die Kommunikation mit sämtlichen Mit- arbeitern des Zentrums D. B. zugewiesen worden sei, was diese in der Folge auch wahrgenommen habe. Ab Januar 2020 soll C. B. und F. verschie- dentlich aufgefordert haben, vertrauliche Geschäftsunterlagen des Zent- rums D. und der A. AG, die Jahre 2017 bis 2019 betreffend, zu beschaffen, um das Investitionsprojekt zu prüfen. Die von B. besorgten Unterlagen seien jeweils von F. überprüft und von diesem anschliessend an C. weitergeleitet worden. Mindestens in einem Falle habe F. B. beim Auffinden der gesuchten Geschäftsunterlagen unterstützt (Verfahrensakten StA BS, HD 10-19 ff. = act. 3.2). C. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2021 auf entsprechende Frage, dass F. massgeblich in die Umsetzung des Übernah- meprojekts involviert gewesen sei. Er habe die Unterlagen des Zentrums D. bzw. der A. AG viel besser interpretieren können als C. (Verfahrensakten StA BS, Beilage 28 zur Strafanzeige vom 8. Juli 2021). Im Februar 2020 hätten B., F. und C. gemeinsam eine Informationsveranstaltung für die Be- legschaft des Zentrums D. durchgeführt, anlässlich derer die E. AG vorge- stellt worden sei. Nachdem B. am 4. Juli 2020 noch eine private Veranstal- tung für die Mitarbeiter des Zentrums D. durchgeführt habe, habe sie der A. AG am 7. Juli 2020 die gesammelten 27 Kündigungsschreiben der Mitar- beiter des Zentrums D. übergeben (Verfahrensakten StA BS, Lasche «Zur Sache»).
3.3.2 Gestützt auf die Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist mit Bezug auf den im Kanton Zug beanzeigten Sachverhalt ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln von F. mit B. und C. auszugehen: F. hatte von August 2014 bis Ende Oktober 2019 die Funktion des Geschäftsführers der A. AG inne und verfügte daher gemäss Aussagen von C. über umfassende Kenntnisse über die Unterlagen des Zentrums D. bzw. der A. AG, welche die Zeitspanne von 2017 bis 2019 betrafen. Ihm sei aus diesem Grund die klar definierte Rolle zugekommen, die Unterlagen zu prüfen, teilweise bei deren Auffinden behilflich zu sein und diese alsdann an C. weiterzuleiten. Derzeit besteht somit der Verdacht, dass F.s Tatbeitrag über die blosse Förderung der Tat hinausging. Gemäss Aufhebungsvertrag zwischen F. und der A. AG vom 27. August 2019 war F. auch nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses mit der A. AG zur Geheimhaltung von Kun- dendaten und jeglicher vertraulicher und/oder interner Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei A. AG zur Kenntnis ge- langt waren, verpflichtet (Verfahrensakten StA BS, Beilage 26 zur Strafan- zeige vom 8. Juli 2021), weshalb F. ohne Weiteres als Täter des als echtes Sonderdelikt ausgestalteten Art. 162 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Dass F.
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in der Strafanzeige bzw. im Strafantrag vom 10. September 2020 nicht ge- nannt worden ist, vermag – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Strafantrag kann auch gegen Un- bekannt eingereicht werden, was vorliegend geschehen ist. Eine Erneuerung des Strafantrags nach Bekanntwerden des Täters ist in diesem Fall nicht nö- tig (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hin- weis auf BGE 92 IV 75).
3.4 Aus den dargestellten Überlegungen folgt, dass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Zug als zuerst befasster Kanton für die Verfolgung und Beurteilung der F., B., G. und C. zur Last gelegten Delikte berechtigt und verpflichtet ist.
4. 4.1 Der Kanton Zug bringt im Eventualpunkt verschiedene Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO). Er weist darauf hin, dass die Sachverhalte der beiden Strafuntersuchungen grund- verschieden, in sich geschlossen und ortsbezogen seien. Die Ermittlungen in der Strafuntersuchung Basel-Stadt seien allesamt im Raum Basel zu füh- ren, was für die Strafverfolgungsbehörden Zug und letztlich auch Basel- Stadt, ein enormer Aufwand bedeuten würde. Zahlreiche Ermittlungshand- lungen müssten auf dem Weg der interkantonalen Rechtshilfe erfolgen, was verfahrensökonomisch nachteilig sei. Die beiden Verfahren seien, selbst bei Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durch die Staatsanwaltschaft Zug, auf jeden Fall getrennt zu führen. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe nicht (act. 3 S. 3 f.).
4.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Die Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausseror- dentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abweichen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich
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ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einzi- ger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgese- henen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichts- stände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschul- digten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurtei- len sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Täter- gruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine ge- teilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.46 vom
11. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.).
4.3 Die vom Kanton Zug vorgebrachten Gründe würden es den Kantonen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichende Ver- einbarung zu treffen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 490), sie stellen insge- samt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorliegenden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Verbindungselement zwischen den beiden Sachverhalten ist F., der mutmasslich zeitlich parallel in die geplanten Übernahmen des Zentrums D. und der H. jeweils durch die E. AG involviert war. Nicht auszuschliessen ist, dass sich der Geschäftsfüh- rer der E. AG, C., auch in dem im Kanton Basel-Stadt angezeigten Verfahren in strafrechtlich relevanter Weise an der geplanten Übernahme der H. betei- ligt hat, zumal die Zuger Behörden ihm in der parallel dazu verlaufenen Über- nahme des Zentrums D. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen. F. und gegebenenfalls C. bilden somit für die zur Frage stehenden Delikte den gemeinsamen Nenner, weshalb für sämtliche Delikte aus heutiger Sicht der gleiche Gerichtsstand zu gelten hat. Die einheitliche Beurteilung von wie vor- liegend mittäterschaftlich verbundenen Beschuldigten kann auch durch eine getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung si- chergestellt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.26 vom 8. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Allfällig auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende Ermittlungshandlungen im Kanton Basel-Stadt sind sodann nicht als gravierende Verfahrenserschwerungen zu werten (vgl. Entscheid
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des Bundesstrafgerichts BG.2008.22 vom 30. März 2009 E. 3.4), und ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermeiden.
5. Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, um vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen. Damit ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die B., F., C. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B., F., C. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kanton Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.