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BG.2023.11

Bundesstrafgericht · 2023-04-27 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Am 15. Oktober 2022 wurde gegen den algerischen Staatsangehörigen A. im Kanton Zürich eine Strafuntersuchung eröffnet wegen eines am gleichen Tag in einem Sportgeschäft an der Z.-strasse in Zürich verübten Diebstahls (vgl. Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 15. Oktober 2022, act. 4.2).

B. Am 16. Oktober 2022 gingen bei der Kommandoeinsatzzentrale der Kan- tonspolizei Bern mehrere Meldungen ein, wonach in Y./BE in verschiedene Personenfahrzeuge eingebrochen worden sei. Unter anderem aufgrund der vor Ort durchgeführten und ausgewerteten Spurensicherungen gehen die Berner Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass mindestens zehn dieser Einbrüche von A. verübt worden seien (vgl. act. 1.8.8-1.8.18).

C. Mit Datum vom 7. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. mit Bezug auf den am 15. Oktober 2022 verübten Diebstahl (vgl. supra lit. A) einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 (act. 4.1).

D. Aktenkundig ist ferner Folgendes: A. soll am 3. Dezember 2022 im Kauf- haus D. in X./BL versucht haben, eine Jacke im Wert von CHF 319.90 zu stehlen (act. 3.2). Am 5. Dezember 2022 habe A. ausserdem in einem Sport- geschäft an der W.-strasse in Zürich zwei Jacken im Wert von CHF 980.80 gestohlen. Schliesslich hätten A. und B. sowie C. in der Zeit vom 5. Dezem- ber, ca. 17 Uhr, bis 6. Dezember 2022, ca. 9 Uhr, in V./ZH einen Einbruchs- diebstahl in einen Personenwagen verübt und dabei Lebensmittel und Be- kleidungsstücke im Wert von ca. CHF 455.00 entwendet und am 6. Dezem- ber 2022, um 10:40 Uhr, aus einer Garagenbox in V./ZH eine Tasche im Wert von CHF 100.00 gestohlen (vgl. act. 4.9).

E. Am 9. Dezember 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der Strafverfah- ren gegen A., B. und C. betreffend die am 5. bzw. 6. Dezember 2022 in V./ZH verübten Diebstähle (act. 4.6).

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F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Ver- fahrensübernahme ab, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die drei Beschuldigten noch weitere Taten begangen worden seien. Im Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 6. September 2022 seien im Zusammen- hang mit den drei Beschuldigten weitere gleichgelagerte Einbrüche bzw. Ein- bruchsversuche im Bezirk Horgen aufgeführt. Auch der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 9. Dezember 2022 könne ent- nommen werden, dass A. unter dem dringenden Verdacht stehe, in der Zeit vom 1. bis 6. Dezember 2022 in den Gemeinden U./ZH, ZZ./ZH, V./ZH und YY./ZH weitere Einbruchsdiebstähle und Fahrzeugeinbrüche begangen zu haben. Zudem hätten nicht alle Objekte aus dem sichergestellten Deliktsgut einem Delikt zugeordnet werden können. Es obliege der mit der Sache erst- befassten Behörde, die zur Bestimmung des Gerichtsstands notwendigen Tatsachen abzuklären. Eine Übernahme des Verfahrens erscheine daher verfrüht (act. 4.8).

G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl erneut an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und er- suchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB). Gegenstand der gegen A. geführten Strafuntersu- chung seien ein am 16. Oktober 2022 in Y./BE begangener Einbruchsdieb- stahl in ein Personenfahrzeug («Dossier-Nr. 2»; vgl. supra lit. B), der Dieb- stahlsversuch vom 3. Dezember 2022 in X./BL («Dossier-Nr. 5»; vgl. supra lit. D), die am 5. und 15. Dezember 2022 je in ein Sportgeschäft in Zürich verübten Diebstähle («Dossier-Nrn. 6 und 7»; vgl. supra lit. A und D) sowie die gemeinsam mit B. und C. begangenen Diebstähle in V./ZH («Dossier-Nr. 1, 3 und 4»; vgl. supra lit. D). Gemäss Auszug aus dem schweizerischen Strafregister führe die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bereits seit Anfang Dezember 2022 gegen A. eine Strafuntersuchung, weshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO die Akten zur Prüfung des Gerichtsstands den Berner Behörden übergeben würden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte aus- serdem mit, dass sie die Verfahren gegen B. und C. weiterführen werde, da deren Tatbegehungen sich alleine auf die in den Dossier-Nrn. 1, 3 und 4 beschränken würden und daher deren Tatschwerpunkt im Kanton Zürich liege (act. 4.9).

H. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bejahte mit Schreiben vom

24. Februar 2023 ihre Zuständigkeit mit Bezug auf die A. in den Kantonen

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Zürich und Bern vorgeworfenen Delikte. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Bern am 16. Oktober 2022 erfolgt, hingegen im Kanton Zü- rich erst am 6. Dezember 2022 (act. 4.7).

I. Mit Schreiben vom 9. März 2023 liess A. durch seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprech Friedrich Affolter (nachfolgend «Fürsprech Affolter»), bei der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Antrag stellen, dass die Über- nahmeverfügung vom 24. Februar 2023 aufzuheben und das Strafverfahren, soweit es die zusammen mit B. und C. am 6. Dezember 2023 begangenen Diebstähle in V./ZH betreffe (Dossier-Nrn. 1, 3 und 4), an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl zurückzuweisen sei (act. 1.4).

J. Mit Verfügung vom 13. März 2023 wies die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Anträge A.s sinngemäss ab und hielt fest, dass sich die bernische Zuständigkeit aufgrund erster Verfolgungshandlungen im Kanton Bern ergebe (act. 1.5).

K. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfü- gung der Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. März 2023 sei aufzuheben und es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen den Beschuldigten A. in Mittäterschaft mit B. und C. zu führen (Dossier-Nrn. 1, 3 und 4), even- tuell das Verfahren aus allen abgetretenen Dossier-Nrn. 1 bis 7 zu führen. A. beantragt ferner, ihm sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Fürsprech Af- folter als amtlicher Verteidiger (act. 1 S. 2).

L. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte mit Schreiben vom

31. März 2023 mit, dass sie unter Hinweis auf die Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung vom 13. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort verzichte (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2023 die Abweisung der Be- schwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 8. April 2023 an den in der Beschwerde vom 27. März 2023 gestellten Anträgen fest (act. 6), was den Beschwerdegegnern am 11. April 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) kön- nen sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staatsanwaltschaften einen abwei- chenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Be- schwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. supra lit. G-J). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 8 m.w.H.). Entsprechend bleibt der Kanton ungeachtet des bereits abgeurteilten Delikts trotzdem noch für die Verfol- gung der anderweitig an einem anderen Ort noch hängigen Delikte zuständig (TPF 2021 177 E. 4.2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom

10. Mai 2012 E. 3.2).

E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinie- ren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorge- nommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. Sep- tember 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

E. 2.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt – wie auch Art. 33 StPO (vgl. hierzu TPF 2020 58 E. 2.7 S. 62 m.w.H.) – voraus, dass die beschuldigte Person (bei interkantonalen Konstellationen) in verschiedenen Kantonen

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gleichzeitig verfolgt wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 224 m.w.H.; TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; BG.2017.21 vom

17. Januar 2018 E. 3.1; BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Art. 34 Abs. 2 StPO hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Verfahren getrennt geführt werden, wenn in einem der beteiligten Kantone im Zeitpunkt des Ge- richtsstandsverfahrens nach Art. 39–42 StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. In Bezug auf Strafbefehle ist Art. 34 Abs. 2 StPO analog anzuwenden (vgl. auch Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019). Dies bedeutet, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl der Einreichung einer An- klageschrift beim Gericht gleichzustellen ist. Begründen lässt sich dies damit, dass sowohl bei der Einreichung einer Anklage beim Gericht als auch beim Erlass eines Strafbefehls das Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO abgeschlossen wird (TPF 2013 131 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Eine teilweise Beendigung des Ver- fahrens (z.B. durch Strafbefehl) führt in der Regel zu keinem Abweichen der in Art. 34 Abs. 1 StPO verankerten gerichtsstandsrechtlichen Regelungen. Es darf einem Kanton nicht möglich sein, durch frühzeitigen Erlass eines Strafbefehls, der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Erforschung und Beurteilung von Delikten des Angeschuldigten aus einem anderen Kanton zu entziehen (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar,

E. 2.3 Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können. Diese Bestimmung soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumption und Strafzu- messung ermöglichen. Mit der gemeinsamen Verfolgung soll verhindert wer- den, dass bezüglich der Beteiligten widersprechende Urteile ergehen. Aus diesem Grund darf auch nicht leichthin eine Verfahrenstrennung vorgenom- men werden. Eine solche ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende

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Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,

E. 3 Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 33 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO).

E. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass in den in den Kantonen Zürich und Bern gegen A. geführten Verfahren jeweils der Diebstahl den mit schwerster Strafe bedrohten Tatvorwurf darstellt. Es wird ferner auch von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Einbruchsdiebstähle in V./ZH vom 6. Dezem- ber 2022 in mittäterschaftlicher Begehung von A., B. und C. verübt worden sein sollen. Ebenso ist grundsätzlich unbestritten, dass mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Taten die ersten Verfolgungshandlungen in Zürich vorge- nommen wurden, nämlich am 15. Oktober 2022 mit der polizeilichen Verfol- gung bzw. Einvernahme A.s zum gleichentags von ihm in Zürich verübten Ladendiebstahl (vgl. act. 1.5 S. 1). Die Beschwerdegegner wenden jedoch unter Anrufung von Ziff. 9 der Gerichtsstandsempfehlungen ein, dass mit Be- zug auf den am 15. Oktober 2022 begangenen Diebstahl zum Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens bereits ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl erlassen worden sei, weshalb sich diese Tat nicht mehr gerichts- standsrelevant auswirke. Dies gelte auch, wenn gegen den erlassenen Straf- befehl Einsprache erhoben worden sei (vgl. act. 1.5 S. 1 f.; act. 4 S. 3).

E. 3.2 Wie bereits supra unter E. 2.2 erwähnt, setzt die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person in verschiedenen Kanto- nen gleichzeitig verfolgt wird. Als der Kanton Zürich mit Ersuchen vom

23. Februar 2023 um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. an den Kanton Bern gelangte, war zwar mit Bezug auf den am 15. Oktober 2022 von diesem begangenen Diebstahl am 7. November 2022 ein Strafbefehl erlas- sen worden (act. 4.1). Dieser war jedoch zum Zeitpunkt der Anfrage der Ver- fahrensübernahme infolge der dagegen am 10. Dezember 2022 erhobenen Einsprache (vgl. act. 4.3) nicht rechtskräftig. Die Überweisung des Strafbe- fehls an das Bezirksgericht Zürich erfolgte erst am 13. März 2023 (act. 4.5). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts, dass nur ein rechtskräftiger Strafbefehl der Einreichung einer Anklageschrift gleichzustellen ist und damit zu einer Trennung der Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StPO führt (vgl. supra E. 2.2; TPF 2013 128 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 463 ff.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 34 StPO). Daran ist festzuhalten, und zwar unabhängig

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vom anderslautenden Wortlaut in Ziff. 9 Abs. 1 der Gerichtsstandsempfeh- lungen, wonach die Verfahren zu trennen sind, auch wenn gegen den Straf- befehl Einsprache erhoben worden ist. Bei den Gerichtsstandsempfehlun- gen handelt es sich nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, son- dern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichts- standskonflikten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom

28. Mai 2019 E. 2.2 m.w.H.). Da somit der Strafbefehl zum Zeitpunkt der An- frage um Verfahrensübernahme noch nicht rechtskräftig und auch nicht als Anklage an das Gericht überwiesen war, befand sich das Verfahren gegen A. mit Bezug auf den am 15. Oktober 2022 verübten Diebstahl noch im Sta- dium des Vorverfahrens. Eine Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO fiel daher ausser Betracht (vgl. supra E. 2.2). In beiden Kantonen wird A. Diebstahl als schwerstes Delikt vorgeworfen. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich am 15. Oktober 2022 vorgenommen worden sind, liegt mithin der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zürich (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 4 Soweit die Beschwerdegegner der Ansicht sind, es lägen Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, welche die getrennte Verfol- gung und Beurteilung von A. und den Mittätern B. und C. rechtfertigen wür- den, ist festzuhalten, dass das Vorliegen solcher sachlichen Gründe nicht ersichtlich ist. Wie bereits ausgeführt, sind Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, um sich widersprechende Urteile zu vermei- den. Eine Trennung der Verfahren hat nur ausnahmsweise zu erfolgen, etwa dann, wenn dies der Verfahrensbeschleunigung dient bzw. eine unnötige Verzögerung vermieden werden soll. Derartiges liegt hier jedoch gerade nicht vor. Auch der Umstand, dass gegen die Mittäter B. und C. im Kanton Zürich bereits Anklage erhoben worden ist, rechtfertigt es nicht, vom ordentli- chen Gerichtsstand abzuweichen. Die einheitliche Beurteilung von wie vor- legend mittäterschaftlich verbundenen Beschuldigten kann gerade auch durch eine getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beur- teilung sichergestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.26 vom 8. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Allfällige auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende Ermittlungshandlungen im Kanton Bern sind sodann nicht als gravierende Verfahrenserschwerungen zu werten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgericht BG.2008.22 vom 30. März 2009 E. 3.4), und ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermei- den.

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E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. März 2023 aufzuhe- ben. Der Kanton Zürich ist somit verpflichtet und berechtigt, die A. vorgewor- fenen Handlungen zu verfolgen zu beurteilen.

E. 6.1 Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

E. 6.3 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

E. 6.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend wurde die Verfügung des Beschwerdegegners 1 ange- fochten, die nun aufzuheben ist. Da sich jedoch auch der Beschwerdegeg- ner 2 am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, sind die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern vom 13. März 2023 aufgehoben.
  2. Der Kanton Zürich ist berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Hand- lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner 1 und 2

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.11 Nebenverfahren: BP.2023.28

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Sachverhalt:

A. Am 15. Oktober 2022 wurde gegen den algerischen Staatsangehörigen A. im Kanton Zürich eine Strafuntersuchung eröffnet wegen eines am gleichen Tag in einem Sportgeschäft an der Z.-strasse in Zürich verübten Diebstahls (vgl. Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 15. Oktober 2022, act. 4.2).

B. Am 16. Oktober 2022 gingen bei der Kommandoeinsatzzentrale der Kan- tonspolizei Bern mehrere Meldungen ein, wonach in Y./BE in verschiedene Personenfahrzeuge eingebrochen worden sei. Unter anderem aufgrund der vor Ort durchgeführten und ausgewerteten Spurensicherungen gehen die Berner Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass mindestens zehn dieser Einbrüche von A. verübt worden seien (vgl. act. 1.8.8-1.8.18).

C. Mit Datum vom 7. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. mit Bezug auf den am 15. Oktober 2022 verübten Diebstahl (vgl. supra lit. A) einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 (act. 4.1).

D. Aktenkundig ist ferner Folgendes: A. soll am 3. Dezember 2022 im Kauf- haus D. in X./BL versucht haben, eine Jacke im Wert von CHF 319.90 zu stehlen (act. 3.2). Am 5. Dezember 2022 habe A. ausserdem in einem Sport- geschäft an der W.-strasse in Zürich zwei Jacken im Wert von CHF 980.80 gestohlen. Schliesslich hätten A. und B. sowie C. in der Zeit vom 5. Dezem- ber, ca. 17 Uhr, bis 6. Dezember 2022, ca. 9 Uhr, in V./ZH einen Einbruchs- diebstahl in einen Personenwagen verübt und dabei Lebensmittel und Be- kleidungsstücke im Wert von ca. CHF 455.00 entwendet und am 6. Dezem- ber 2022, um 10:40 Uhr, aus einer Garagenbox in V./ZH eine Tasche im Wert von CHF 100.00 gestohlen (vgl. act. 4.9).

E. Am 9. Dezember 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der Strafverfah- ren gegen A., B. und C. betreffend die am 5. bzw. 6. Dezember 2022 in V./ZH verübten Diebstähle (act. 4.6).

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F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Ver- fahrensübernahme ab, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die drei Beschuldigten noch weitere Taten begangen worden seien. Im Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 6. September 2022 seien im Zusammen- hang mit den drei Beschuldigten weitere gleichgelagerte Einbrüche bzw. Ein- bruchsversuche im Bezirk Horgen aufgeführt. Auch der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 9. Dezember 2022 könne ent- nommen werden, dass A. unter dem dringenden Verdacht stehe, in der Zeit vom 1. bis 6. Dezember 2022 in den Gemeinden U./ZH, ZZ./ZH, V./ZH und YY./ZH weitere Einbruchsdiebstähle und Fahrzeugeinbrüche begangen zu haben. Zudem hätten nicht alle Objekte aus dem sichergestellten Deliktsgut einem Delikt zugeordnet werden können. Es obliege der mit der Sache erst- befassten Behörde, die zur Bestimmung des Gerichtsstands notwendigen Tatsachen abzuklären. Eine Übernahme des Verfahrens erscheine daher verfrüht (act. 4.8).

G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl erneut an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und er- suchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB). Gegenstand der gegen A. geführten Strafuntersu- chung seien ein am 16. Oktober 2022 in Y./BE begangener Einbruchsdieb- stahl in ein Personenfahrzeug («Dossier-Nr. 2»; vgl. supra lit. B), der Dieb- stahlsversuch vom 3. Dezember 2022 in X./BL («Dossier-Nr. 5»; vgl. supra lit. D), die am 5. und 15. Dezember 2022 je in ein Sportgeschäft in Zürich verübten Diebstähle («Dossier-Nrn. 6 und 7»; vgl. supra lit. A und D) sowie die gemeinsam mit B. und C. begangenen Diebstähle in V./ZH («Dossier-Nr. 1, 3 und 4»; vgl. supra lit. D). Gemäss Auszug aus dem schweizerischen Strafregister führe die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bereits seit Anfang Dezember 2022 gegen A. eine Strafuntersuchung, weshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO die Akten zur Prüfung des Gerichtsstands den Berner Behörden übergeben würden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte aus- serdem mit, dass sie die Verfahren gegen B. und C. weiterführen werde, da deren Tatbegehungen sich alleine auf die in den Dossier-Nrn. 1, 3 und 4 beschränken würden und daher deren Tatschwerpunkt im Kanton Zürich liege (act. 4.9).

H. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bejahte mit Schreiben vom

24. Februar 2023 ihre Zuständigkeit mit Bezug auf die A. in den Kantonen

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Zürich und Bern vorgeworfenen Delikte. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Bern am 16. Oktober 2022 erfolgt, hingegen im Kanton Zü- rich erst am 6. Dezember 2022 (act. 4.7).

I. Mit Schreiben vom 9. März 2023 liess A. durch seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprech Friedrich Affolter (nachfolgend «Fürsprech Affolter»), bei der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Antrag stellen, dass die Über- nahmeverfügung vom 24. Februar 2023 aufzuheben und das Strafverfahren, soweit es die zusammen mit B. und C. am 6. Dezember 2023 begangenen Diebstähle in V./ZH betreffe (Dossier-Nrn. 1, 3 und 4), an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl zurückzuweisen sei (act. 1.4).

J. Mit Verfügung vom 13. März 2023 wies die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Anträge A.s sinngemäss ab und hielt fest, dass sich die bernische Zuständigkeit aufgrund erster Verfolgungshandlungen im Kanton Bern ergebe (act. 1.5).

K. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfü- gung der Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. März 2023 sei aufzuheben und es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren gegen den Beschuldigten A. in Mittäterschaft mit B. und C. zu führen (Dossier-Nrn. 1, 3 und 4), even- tuell das Verfahren aus allen abgetretenen Dossier-Nrn. 1 bis 7 zu führen. A. beantragt ferner, ihm sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Fürsprech Af- folter als amtlicher Verteidiger (act. 1 S. 2).

L. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte mit Schreiben vom

31. März 2023 mit, dass sie unter Hinweis auf die Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung vom 13. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort verzichte (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2023 die Abweisung der Be- schwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 8. April 2023 an den in der Beschwerde vom 27. März 2023 gestellten Anträgen fest (act. 6), was den Beschwerdegegnern am 11. April 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) kön- nen sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staatsanwaltschaften einen abwei- chenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Be- schwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. supra lit. G-J). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinie- ren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorge- nommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. Sep- tember 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt – wie auch Art. 33 StPO (vgl. hierzu TPF 2020 58 E. 2.7 S. 62 m.w.H.) – voraus, dass die beschuldigte Person (bei interkantonalen Konstellationen) in verschiedenen Kantonen

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gleichzeitig verfolgt wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 224 m.w.H.; TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; BG.2017.21 vom

17. Januar 2018 E. 3.1; BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Art. 34 Abs. 2 StPO hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Verfahren getrennt geführt werden, wenn in einem der beteiligten Kantone im Zeitpunkt des Ge- richtsstandsverfahrens nach Art. 39–42 StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. In Bezug auf Strafbefehle ist Art. 34 Abs. 2 StPO analog anzuwenden (vgl. auch Ziff. 9 Abs. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019). Dies bedeutet, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl der Einreichung einer An- klageschrift beim Gericht gleichzustellen ist. Begründen lässt sich dies damit, dass sowohl bei der Einreichung einer Anklage beim Gericht als auch beim Erlass eines Strafbefehls das Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO abgeschlossen wird (TPF 2013 131 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Eine teilweise Beendigung des Ver- fahrens (z.B. durch Strafbefehl) führt in der Regel zu keinem Abweichen der in Art. 34 Abs. 1 StPO verankerten gerichtsstandsrechtlichen Regelungen. Es darf einem Kanton nicht möglich sein, durch frühzeitigen Erlass eines Strafbefehls, der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Erforschung und Beurteilung von Delikten des Angeschuldigten aus einem anderen Kanton zu entziehen (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 8 m.w.H.). Entsprechend bleibt der Kanton ungeachtet des bereits abgeurteilten Delikts trotzdem noch für die Verfol- gung der anderweitig an einem anderen Ort noch hängigen Delikte zuständig (TPF 2021 177 E. 4.2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom

10. Mai 2012 E. 3.2).

2.3 Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können. Diese Bestimmung soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumption und Strafzu- messung ermöglichen. Mit der gemeinsamen Verfolgung soll verhindert wer- den, dass bezüglich der Beteiligten widersprechende Urteile ergehen. Aus diesem Grund darf auch nicht leichthin eine Verfahrenstrennung vorgenom- men werden. Eine solche ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende

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Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_86/2015 vom

21. Juli 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 33 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO).

3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass in den in den Kantonen Zürich und Bern gegen A. geführten Verfahren jeweils der Diebstahl den mit schwerster Strafe bedrohten Tatvorwurf darstellt. Es wird ferner auch von keiner Partei in Frage gestellt, dass die Einbruchsdiebstähle in V./ZH vom 6. Dezem- ber 2022 in mittäterschaftlicher Begehung von A., B. und C. verübt worden sein sollen. Ebenso ist grundsätzlich unbestritten, dass mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Taten die ersten Verfolgungshandlungen in Zürich vorge- nommen wurden, nämlich am 15. Oktober 2022 mit der polizeilichen Verfol- gung bzw. Einvernahme A.s zum gleichentags von ihm in Zürich verübten Ladendiebstahl (vgl. act. 1.5 S. 1). Die Beschwerdegegner wenden jedoch unter Anrufung von Ziff. 9 der Gerichtsstandsempfehlungen ein, dass mit Be- zug auf den am 15. Oktober 2022 begangenen Diebstahl zum Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens bereits ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl erlassen worden sei, weshalb sich diese Tat nicht mehr gerichts- standsrelevant auswirke. Dies gelte auch, wenn gegen den erlassenen Straf- befehl Einsprache erhoben worden sei (vgl. act. 1.5 S. 1 f.; act. 4 S. 3).

3.2 Wie bereits supra unter E. 2.2 erwähnt, setzt die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person in verschiedenen Kanto- nen gleichzeitig verfolgt wird. Als der Kanton Zürich mit Ersuchen vom

23. Februar 2023 um Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. an den Kanton Bern gelangte, war zwar mit Bezug auf den am 15. Oktober 2022 von diesem begangenen Diebstahl am 7. November 2022 ein Strafbefehl erlas- sen worden (act. 4.1). Dieser war jedoch zum Zeitpunkt der Anfrage der Ver- fahrensübernahme infolge der dagegen am 10. Dezember 2022 erhobenen Einsprache (vgl. act. 4.3) nicht rechtskräftig. Die Überweisung des Strafbe- fehls an das Bezirksgericht Zürich erfolgte erst am 13. März 2023 (act. 4.5). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts, dass nur ein rechtskräftiger Strafbefehl der Einreichung einer Anklageschrift gleichzustellen ist und damit zu einer Trennung der Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StPO führt (vgl. supra E. 2.2; TPF 2013 128 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 463 ff.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 34 StPO). Daran ist festzuhalten, und zwar unabhängig

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vom anderslautenden Wortlaut in Ziff. 9 Abs. 1 der Gerichtsstandsempfeh- lungen, wonach die Verfahren zu trennen sind, auch wenn gegen den Straf- befehl Einsprache erhoben worden ist. Bei den Gerichtsstandsempfehlun- gen handelt es sich nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, son- dern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichts- standskonflikten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom

28. Mai 2019 E. 2.2 m.w.H.). Da somit der Strafbefehl zum Zeitpunkt der An- frage um Verfahrensübernahme noch nicht rechtskräftig und auch nicht als Anklage an das Gericht überwiesen war, befand sich das Verfahren gegen A. mit Bezug auf den am 15. Oktober 2022 verübten Diebstahl noch im Sta- dium des Vorverfahrens. Eine Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO fiel daher ausser Betracht (vgl. supra E. 2.2). In beiden Kantonen wird A. Diebstahl als schwerstes Delikt vorgeworfen. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich am 15. Oktober 2022 vorgenommen worden sind, liegt mithin der ordentliche Gerichtsstand im Kanton Zürich (Art. 34 Abs. 1 StPO).

4. Soweit die Beschwerdegegner der Ansicht sind, es lägen Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, welche die getrennte Verfol- gung und Beurteilung von A. und den Mittätern B. und C. rechtfertigen wür- den, ist festzuhalten, dass das Vorliegen solcher sachlichen Gründe nicht ersichtlich ist. Wie bereits ausgeführt, sind Mittäter grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, um sich widersprechende Urteile zu vermei- den. Eine Trennung der Verfahren hat nur ausnahmsweise zu erfolgen, etwa dann, wenn dies der Verfahrensbeschleunigung dient bzw. eine unnötige Verzögerung vermieden werden soll. Derartiges liegt hier jedoch gerade nicht vor. Auch der Umstand, dass gegen die Mittäter B. und C. im Kanton Zürich bereits Anklage erhoben worden ist, rechtfertigt es nicht, vom ordentli- chen Gerichtsstand abzuweichen. Die einheitliche Beurteilung von wie vor- legend mittäterschaftlich verbundenen Beschuldigten kann gerade auch durch eine getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beur- teilung sichergestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.26 vom 8. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Allfällige auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende Ermittlungshandlungen im Kanton Bern sind sodann nicht als gravierende Verfahrenserschwerungen zu werten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgericht BG.2008.22 vom 30. März 2009 E. 3.4), und ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich auch nicht auf, um etwa einen schwierig zu handhabenden Grossprozess zu vermei- den.

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5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. März 2023 aufzuhe- ben. Der Kanton Zürich ist somit verpflichtet und berechtigt, die A. vorgewor- fenen Handlungen zu verfolgen zu beurteilen.

6. 6.1 Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO).

6.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

6.3 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

6.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend wurde die Verfügung des Beschwerdegegners 1 ange- fochten, die nun aufzuheben ist. Da sich jedoch auch der Beschwerdegeg- ner 2 am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, sind die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern vom 13. März 2023 aufgehoben.

2. Der Kanton Zürich ist berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Hand- lungen zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 27. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprech Friedrich Affolter - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.