Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt
A. Das Amtsstatthalteramt Luzern führte gegen A., B., C., D., E. und F. ein Sammelverfahren. Ihnen wird vorgeworfen, für mehrere Einbruchdiebstähle in den Kantonen Luzern, Zürich, St. Gallen und Tessin verantwortlich zu sein. Die Einbruchdiebstähle seien dabei in jeweils unterschiedlicher Ban- denzusammensetzung erfolgt. Mit Schreiben vom 5. September 2008 er- suchte das Amtsstatthalteramt Luzern das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Übernahme des Verfahrens (act. 4.2). Mit Schreiben vom
24. September 2008 anerkannte das Ministero pubblico die Zuständigkeit des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung von A., B. und C. Wei- ter bestätigte es die Übernahme des Verfahrens gegen D. Die Übernahme der Verfahren gegen E. und F. wurde hingegen abgelehnt (act. 4.1). Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte in der Folge erneut, auch die gegen E. und F. geführten Verfahren an den Kanton Tessin abzutreten. Das Mi- nistero pubblico des Kantons Tessin lehnte dieses Ersuchen jedoch mit Schreiben vom 11. November 2008 definitiv ab (Dossier der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern Nr. 11 2008 9, act. 17). Das Amtsstatthalteramt Luzern gelangte hierauf an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage hinsichtlich der Verfahren gegen E. und F. (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 19 und 20). Die beiden angerufenen Behörden nahmen am 18. No- vember 2008 bzw. am 20. November 2008 dahingehend Stellung, dass sie den Kanton Tessin als zur Verfolgung und Beurteilung der beiden Beschul- digten zuständig erachteten (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 21 und 22).
B. Mit Gesuch vom 24. November 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, die Behörden des Kantons Tessin als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte in ihrer Stellungnah- me vom 1. Dezember 2008 aus, dass ihres Erachtens der Kanton Tessin für das Strafverfahren gegen E. und F. zuständig sei (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 2. Dezember 2008, es seien die Behörden des Kantons
- 3 -
Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Lu- zern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 4).
Das Ministero pubblico des Kantons Tessin schloss in seiner Gesuchsant- wort vom 9. Dezember 2008 auf Abweisung des Gesuchs (act. 5).
Die jeweiligen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7, 8 und 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (vgl. SCHWERI/
- 4 -
BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entspre- chende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet), der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StP/SG; sGS 962.1]. Der Ge- suchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Die Parteien sind sich offenbar einig, dass sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs erwähnten Personen als Mittäter im Kanton Tessin befindet (act. 1 Ziff. 6 und 7, act. 3, act. 4 Ziff. 2 und act. 5 S. 2, worin das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand befürwortet). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu dieser Frage. Hinzuweisen ist hier lediglich darauf, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, son- dern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Ge- setzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwen- dung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwi- derliefe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 433). Nach der Praxis darf vom ge- setzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den ge- setzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
- 5 -
sich gebieterisch aufdrängen. Die I. Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abwei- chen. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, so können ent- weder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem ge- setzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren getrennt und entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435 f. m.w.H.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44 ff.] m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgrün- den kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfer- tigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Haupt- sache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querver- bindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfol- gung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.). So hat die I. Beschwerdekammer im Falle von zwei Tätergruppen, welche nur durch eine einzige beschuldigte Person und wenige Tatbestände verbun- den waren, das Vorliegen von triftigen Gründen zum Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand bejaht. Zur Verhinderung von schwer zu handha- benden Grossprozessen wurde ratione personae aufgeteilt, zumal das Ri- siko der Ungleichbehandlung ratione deliciti infolge der grossen Zahl von Straftaten und der Wirkung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB) zu vernachlässigen war (TPF BG.2006.27 vom 29. August 2006).
3.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, dass weder E. noch F. an einem der im Kanton Tessin verübten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen seien und dass sie sich zudem gegenwärtig auf der Flucht befänden. Nachdem die anderen, zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens inhaftierten Mitbeschuldigten am 18. Dezember 2008 durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin in erster Instanz beurteilt worden seien, sei es offensichtlich nicht mehr möglich, hinsichtlich E. und F. eine gemeinsame Beurteilung aller Mittäter zu erreichen. Weiter seien nur zwei der von A. verübten Einbruchdiebstähle in Mittäterschaft mit E. und nur deren elf (von 29) in Mittäterschaft mit F. verübt worden. Hinsicht- lich B. und C. lägen keinerlei mittäterschaftlich begangene Einbruchdieb- stähle vor. Es sei daher wenig sinnvoll, E. und F. durch die Strafverfol-
- 6 -
gungsbehörden des Kantons Tessin verfolgen zu lassen (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 314).
Diese vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Gründe würden es den Kanto- nen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abwei- chende Vereinbarung zu treffen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 490 in fine), stellen insgesamt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorlie- genden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Anhand der vom Gesuchsgegner 1 dargelegten Verbindungen zwischen A. sowie E. und F. kann nicht gesagt werden, dass es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Tätergruppen handle, welche unter sich nur we- nige Querverbindungen aufweisen würden. Die Trennung der Verfahren drängt sich auch nicht auf, um einen schwierig zu handhabenden Gross- prozess zu vermeiden. Die vorliegend mittäterschaftlich verbundenen Be- schuldigten sind nach Möglichkeit einheitlich zu beurteilen. Dies kann auch durch eine zwar getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung noch sichergestellt werden (vgl. hierzu TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 September 2008 anerkannte das Ministero pubblico die Zuständigkeit des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung von A., B. und C. Wei- ter bestätigte es die Übernahme des Verfahrens gegen D. Die Übernahme der Verfahren gegen E. und F. wurde hingegen abgelehnt (act. 4.1). Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte in der Folge erneut, auch die gegen E. und F. geführten Verfahren an den Kanton Tessin abzutreten. Das Mi- nistero pubblico des Kantons Tessin lehnte dieses Ersuchen jedoch mit Schreiben vom 11. November 2008 definitiv ab (Dossier der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern Nr. 11 2008 9, act. 17). Das Amtsstatthalteramt Luzern gelangte hierauf an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage hinsichtlich der Verfahren gegen E. und F. (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 19 und 20). Die beiden angerufenen Behörden nahmen am 18. No- vember 2008 bzw. am 20. November 2008 dahingehend Stellung, dass sie den Kanton Tessin als zur Verfolgung und Beurteilung der beiden Beschul- digten zuständig erachteten (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 21 und 22).
B. Mit Gesuch vom 24. November 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, die Behörden des Kantons Tessin als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte in ihrer Stellungnah- me vom 1. Dezember 2008 aus, dass ihres Erachtens der Kanton Tessin für das Strafverfahren gegen E. und F. zuständig sei (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 2. Dezember 2008, es seien die Behörden des Kantons
- 3 -
Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Lu- zern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 4).
Das Ministero pubblico des Kantons Tessin schloss in seiner Gesuchsant- wort vom 9. Dezember 2008 auf Abweisung des Gesuchs (act. 5).
Die jeweiligen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7, 8 und 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (vgl. SCHWERI/
- 4 -
BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entspre- chende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet), der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StP/SG; sGS 962.1]. Der Ge- suchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Die Parteien sind sich offenbar einig, dass sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs erwähnten Personen als Mittäter im Kanton Tessin befindet (act. 1 Ziff. 6 und 7, act. 3, act. 4 Ziff. 2 und act. 5 S. 2, worin das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand befürwortet). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu dieser Frage. Hinzuweisen ist hier lediglich darauf, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, son- dern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Ge- setzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwen- dung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwi- derliefe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 433). Nach der Praxis darf vom ge- setzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den ge- setzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
- 5 -
sich gebieterisch aufdrängen. Die I. Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abwei- chen. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, so können ent- weder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem ge- setzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren getrennt und entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435 f. m.w.H.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44 ff.] m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgrün- den kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfer- tigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Haupt- sache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querver- bindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfol- gung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.). So hat die I. Beschwerdekammer im Falle von zwei Tätergruppen, welche nur durch eine einzige beschuldigte Person und wenige Tatbestände verbun- den waren, das Vorliegen von triftigen Gründen zum Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand bejaht. Zur Verhinderung von schwer zu handha- benden Grossprozessen wurde ratione personae aufgeteilt, zumal das Ri- siko der Ungleichbehandlung ratione deliciti infolge der grossen Zahl von Straftaten und der Wirkung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB) zu vernachlässigen war (TPF BG.2006.27 vom 29. August 2006).
3.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, dass weder E. noch F. an einem der im Kanton Tessin verübten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen seien und dass sie sich zudem gegenwärtig auf der Flucht befänden. Nachdem die anderen, zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens inhaftierten Mitbeschuldigten am 18. Dezember 2008 durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin in erster Instanz beurteilt worden seien, sei es offensichtlich nicht mehr möglich, hinsichtlich E. und F. eine gemeinsame Beurteilung aller Mittäter zu erreichen. Weiter seien nur zwei der von A. verübten Einbruchdiebstähle in Mittäterschaft mit E. und nur deren elf (von 29) in Mittäterschaft mit F. verübt worden. Hinsicht- lich B. und C. lägen keinerlei mittäterschaftlich begangene Einbruchdieb- stähle vor. Es sei daher wenig sinnvoll, E. und F. durch die Strafverfol-
- 6 -
gungsbehörden des Kantons Tessin verfolgen zu lassen (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 314).
Diese vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Gründe würden es den Kanto- nen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abwei- chende Vereinbarung zu treffen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 490 in fine), stellen insgesamt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorlie- genden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Anhand der vom Gesuchsgegner 1 dargelegten Verbindungen zwischen A. sowie E. und F. kann nicht gesagt werden, dass es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Tätergruppen handle, welche unter sich nur we- nige Querverbindungen aufweisen würden. Die Trennung der Verfahren drängt sich auch nicht auf, um einen schwierig zu handhabenden Gross- prozess zu vermeiden. Die vorliegend mittäterschaftlich verbundenen Be- schuldigten sind nach Möglichkeit einheitlich zu beurteilen. Dies kann auch durch eine zwar getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung noch sichergestellt werden (vgl. hierzu TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- CANTONE TICINO, Ministero pubblico del Cantone Ticino,
- KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
- KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Gesuchsgegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.26 - 2 - Sachverhalt: A. Das Amtsstatthalteramt Luzern führte gegen A., B., C., D., E. und F. ein Sammelverfahren. Ihnen wird vorgeworfen, für mehrere Einbruchdiebstähle in den Kantonen Luzern, Zürich, St. Gallen und Tessin verantwortlich zu sein. Die Einbruchdiebstähle seien dabei in jeweils unterschiedlicher Ban- denzusammensetzung erfolgt. Mit Schreiben vom 5. September 2008 er- suchte das Amtsstatthalteramt Luzern das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Übernahme des Verfahrens (act. 4.2). Mit Schreiben vom
- September 2008 anerkannte das Ministero pubblico die Zuständigkeit des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung von A., B. und C. Wei- ter bestätigte es die Übernahme des Verfahrens gegen D. Die Übernahme der Verfahren gegen E. und F. wurde hingegen abgelehnt (act. 4.1). Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte in der Folge erneut, auch die gegen E. und F. geführten Verfahren an den Kanton Tessin abzutreten. Das Mi- nistero pubblico des Kantons Tessin lehnte dieses Ersuchen jedoch mit Schreiben vom 11. November 2008 definitiv ab (Dossier der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern Nr. 11 2008 9, act. 17). Das Amtsstatthalteramt Luzern gelangte hierauf an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage hinsichtlich der Verfahren gegen E. und F. (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 19 und 20). Die beiden angerufenen Behörden nahmen am 18. No- vember 2008 bzw. am 20. November 2008 dahingehend Stellung, dass sie den Kanton Tessin als zur Verfolgung und Beurteilung der beiden Beschul- digten zuständig erachteten (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 21 und 22). B. Mit Gesuch vom 24. November 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, die Behörden des Kantons Tessin als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte in ihrer Stellungnah- me vom 1. Dezember 2008 aus, dass ihres Erachtens der Kanton Tessin für das Strafverfahren gegen E. und F. zuständig sei (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 2. Dezember 2008, es seien die Behörden des Kantons - 3 - Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Lu- zern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 4). Das Ministero pubblico des Kantons Tessin schloss in seiner Gesuchsant- wort vom 9. Dezember 2008 auf Abweisung des Gesuchs (act. 5). Die jeweiligen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7, 8 und 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (vgl. SCHWERI/ - 4 - BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entspre- chende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet), der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StP/SG; sGS 962.1]. Der Ge- suchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
- Die Parteien sind sich offenbar einig, dass sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs erwähnten Personen als Mittäter im Kanton Tessin befindet (act. 1 Ziff. 6 und 7, act. 3, act. 4 Ziff. 2 und act. 5 S. 2, worin das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand befürwortet). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu dieser Frage. Hinzuweisen ist hier lediglich darauf, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
- 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, son- dern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Ge- setzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwen- dung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwi- derliefe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 433). Nach der Praxis darf vom ge- setzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den ge- setzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen - 5 - sich gebieterisch aufdrängen. Die I. Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abwei- chen. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, so können ent- weder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem ge- setzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren getrennt und entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435 f. m.w.H.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44 ff.] m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgrün- den kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfer- tigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Haupt- sache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querver- bindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfol- gung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.). So hat die I. Beschwerdekammer im Falle von zwei Tätergruppen, welche nur durch eine einzige beschuldigte Person und wenige Tatbestände verbun- den waren, das Vorliegen von triftigen Gründen zum Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand bejaht. Zur Verhinderung von schwer zu handha- benden Grossprozessen wurde ratione personae aufgeteilt, zumal das Ri- siko der Ungleichbehandlung ratione deliciti infolge der grossen Zahl von Straftaten und der Wirkung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB) zu vernachlässigen war (TPF BG.2006.27 vom 29. August 2006). 3.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, dass weder E. noch F. an einem der im Kanton Tessin verübten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen seien und dass sie sich zudem gegenwärtig auf der Flucht befänden. Nachdem die anderen, zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens inhaftierten Mitbeschuldigten am 18. Dezember 2008 durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin in erster Instanz beurteilt worden seien, sei es offensichtlich nicht mehr möglich, hinsichtlich E. und F. eine gemeinsame Beurteilung aller Mittäter zu erreichen. Weiter seien nur zwei der von A. verübten Einbruchdiebstähle in Mittäterschaft mit E. und nur deren elf (von 29) in Mittäterschaft mit F. verübt worden. Hinsicht- lich B. und C. lägen keinerlei mittäterschaftlich begangene Einbruchdieb- stähle vor. Es sei daher wenig sinnvoll, E. und F. durch die Strafverfol- - 6 - gungsbehörden des Kantons Tessin verfolgen zu lassen (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 314). Diese vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Gründe würden es den Kanto- nen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abwei- chende Vereinbarung zu treffen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 490 in fine), stellen insgesamt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorlie- genden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Anhand der vom Gesuchsgegner 1 dargelegten Verbindungen zwischen A. sowie E. und F. kann nicht gesagt werden, dass es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Tätergruppen handle, welche unter sich nur we- nige Querverbindungen aufweisen würden. Die Trennung der Verfahren drängt sich auch nicht auf, um einen schwierig zu handhabenden Gross- prozess zu vermeiden. Die vorliegend mittäterschaftlich verbundenen Be- schuldigten sind nach Möglichkeit einheitlich zu beurteilen. Dies kann auch durch eine zwar getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung noch sichergestellt werden (vgl. hierzu TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).
- Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 7 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Januar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsteller
gegen
1. CANTONE TICINO, Ministero pubblico del Cantone Ticino, 2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.26
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Amtsstatthalteramt Luzern führte gegen A., B., C., D., E. und F. ein Sammelverfahren. Ihnen wird vorgeworfen, für mehrere Einbruchdiebstähle in den Kantonen Luzern, Zürich, St. Gallen und Tessin verantwortlich zu sein. Die Einbruchdiebstähle seien dabei in jeweils unterschiedlicher Ban- denzusammensetzung erfolgt. Mit Schreiben vom 5. September 2008 er- suchte das Amtsstatthalteramt Luzern das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Übernahme des Verfahrens (act. 4.2). Mit Schreiben vom
24. September 2008 anerkannte das Ministero pubblico die Zuständigkeit des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung von A., B. und C. Wei- ter bestätigte es die Übernahme des Verfahrens gegen D. Die Übernahme der Verfahren gegen E. und F. wurde hingegen abgelehnt (act. 4.1). Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte in der Folge erneut, auch die gegen E. und F. geführten Verfahren an den Kanton Tessin abzutreten. Das Mi- nistero pubblico des Kantons Tessin lehnte dieses Ersuchen jedoch mit Schreiben vom 11. November 2008 definitiv ab (Dossier der Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern Nr. 11 2008 9, act. 17). Das Amtsstatthalteramt Luzern gelangte hierauf an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und ersuchte diese um eine Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage hinsichtlich der Verfahren gegen E. und F. (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 19 und 20). Die beiden angerufenen Behörden nahmen am 18. No- vember 2008 bzw. am 20. November 2008 dahingehend Stellung, dass sie den Kanton Tessin als zur Verfolgung und Beurteilung der beiden Beschul- digten zuständig erachteten (Dossier der Staatsanwaltschaft Luzern Nr. 11 2008 9, act. 21 und 22).
B. Mit Gesuch vom 24. November 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser, die Behörden des Kantons Tessin als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Luzern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte in ihrer Stellungnah- me vom 1. Dezember 2008 aus, dass ihres Erachtens der Kanton Tessin für das Strafverfahren gegen E. und F. zuständig sei (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 2. Dezember 2008, es seien die Behörden des Kantons
- 3 -
Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton Lu- zern gegen E. und F. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 4).
Das Ministero pubblico des Kantons Tessin schloss in seiner Gesuchsant- wort vom 9. Dezember 2008 auf Abweisung des Gesuchs (act. 5).
Die jeweiligen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7, 8 und 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin (vgl. SCHWERI/
- 4 -
BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entspre- chende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet), der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen zu (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StP/SG; sGS 962.1]. Der Ge- suchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Die Parteien sind sich offenbar einig, dass sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung der eingangs erwähnten Personen als Mittäter im Kanton Tessin befindet (act. 1 Ziff. 6 und 7, act. 3, act. 4 Ziff. 2 und act. 5 S. 2, worin das Ministero pubblico des Kantons Tessin ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand befürwortet). An dieser Stelle erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu dieser Frage. Hinzuweisen ist hier lediglich darauf, dass der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gemäss Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren ist, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, son- dern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Ge- setzgeber aufstellen würde (analog Art. 1 Abs. 2 ZGB), wenn die Anwen- dung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwi- derliefe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 433). Nach der Praxis darf vom ge- setzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den ge- setzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen
- 5 -
sich gebieterisch aufdrängen. Die I. Beschwerdekammer hat in erster Linie nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon abwei- chen. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, so können ent- weder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem ge- setzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren getrennt und entge- gen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 435 f. m.w.H.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44 ff.] m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgrün- den kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfer- tigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Haupt- sache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querver- bindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfol- gung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.). So hat die I. Beschwerdekammer im Falle von zwei Tätergruppen, welche nur durch eine einzige beschuldigte Person und wenige Tatbestände verbun- den waren, das Vorliegen von triftigen Gründen zum Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand bejaht. Zur Verhinderung von schwer zu handha- benden Grossprozessen wurde ratione personae aufgeteilt, zumal das Ri- siko der Ungleichbehandlung ratione deliciti infolge der grossen Zahl von Straftaten und der Wirkung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB) zu vernachlässigen war (TPF BG.2006.27 vom 29. August 2006).
3.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, dass weder E. noch F. an einem der im Kanton Tessin verübten Einbruchdiebstähle beteiligt gewesen seien und dass sie sich zudem gegenwärtig auf der Flucht befänden. Nachdem die anderen, zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Gerichtsstandsver- fahrens inhaftierten Mitbeschuldigten am 18. Dezember 2008 durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin in erster Instanz beurteilt worden seien, sei es offensichtlich nicht mehr möglich, hinsichtlich E. und F. eine gemeinsame Beurteilung aller Mittäter zu erreichen. Weiter seien nur zwei der von A. verübten Einbruchdiebstähle in Mittäterschaft mit E. und nur deren elf (von 29) in Mittäterschaft mit F. verübt worden. Hinsicht- lich B. und C. lägen keinerlei mittäterschaftlich begangene Einbruchdieb- stähle vor. Es sei daher wenig sinnvoll, E. und F. durch die Strafverfol-
- 6 -
gungsbehörden des Kantons Tessin verfolgen zu lassen (mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 314).
Diese vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Gründe würden es den Kanto- nen zwar erlauben, unter sich eine vom gesetzlichen Gerichtsstand abwei- chende Vereinbarung zu treffen (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 490 in fine), stellen insgesamt jedoch keine triftigen Gründe dar, welche im vorlie- genden Streitfall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten. Anhand der vom Gesuchsgegner 1 dargelegten Verbindungen zwischen A. sowie E. und F. kann nicht gesagt werden, dass es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Tätergruppen handle, welche unter sich nur we- nige Querverbindungen aufweisen würden. Die Trennung der Verfahren drängt sich auch nicht auf, um einen schwierig zu handhabenden Gross- prozess zu vermeiden. Die vorliegend mittäterschaftlich verbundenen Be- schuldigten sind nach Möglichkeit einheitlich zu beurteilen. Dies kann auch durch eine zwar getrennte, jedoch durch dieselbe Behörde vorgenommene Beurteilung noch sichergestellt werden (vgl. hierzu TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.