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73_IV_203

BGE 73 IV 203

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 12. Mai 194 7 büsste das Bezirksgericht Hinter-

land Albert Bischof in Anwendilng von Art. 14 Abs. l lit. c

deis Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am

26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H.,

St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf

Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf

die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der

Neweg G.m.b.H., der füudie Tat des Bischof verantwort-

lich sein soll, nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts-

barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346

StGB dem Kanton St. Gallen zu; das Aufsuchenlassen von

Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge-

hülfenschaft zur Reisetätigkeit des Bischof; der Gerichts-

stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in

Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver-

höramt · des Kantons Appenzell-A. Rh„ und dieses ver-

suchte die Behörden des Kantons St. Gallen zu· veran-

lassen, ein Strafverfahren gegen . Coscia zu eröffnen. Die

l!04

Verfahren. No 52.

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lehnte das ab,

weil es sich aus Gründen der ·Prozessökonomie empfehle,

Cospia am gleichen Orte zu verfolgen, wo bereits Bischof

verfolgt wurde. Das Bezirksgericht Hinterland beharrte

indes auf seinem Standpunkt, weil es an seinen eigenen

Entscheid gebunden sei, solange nicht eine andere zustän-

dige Behörde ihn aufgehoben habe.

B. -

Mit Eingabe vom 21. Juli 1947 ersucht das Ver-

höramt des Kantons Appenzell-A. Rh. die Anklagekampier

des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist

auf ihre früheren Ausführungen, wonach sie die Behörden

des Kantons Appenzell A. Rh. für zuständig hält.

Die Ankl,agekammer zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Unlauterer Wettbewerb. No 51.

bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor-

satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht,

« ei~e Verwechslung mit den Werken eines andern herbei-

zuführen », verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben

nach vorinste.nzlicher Feststellung «auf besondere Wei-

sung des Beklagten unterlassen », die Interessenten auf die

Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht

für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol-

leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe-

zeichnung in den Musterwerken antwortete, das merke

kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson-

dere war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch,

wie er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem-

den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck

«Schweiz. Industrie-Bibliothek» ist dagegen keine Be-

deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass

ein Interessent ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe-

zeichnung gehalten habe.

3. -

Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist,

braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b

zutrifft, wie die Vorinstanz annimmt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. No 52.

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IV. VERFAHREN

PROCEDURE

~2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947

i. s. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats-

anwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Der Gerichtsstand des Art. 349 StGB gilt auch, wenn da.S Gesetz

für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters

eine besondere Strafnorm enthält.

Le for de l'arl. 349 OP est applica.ble m&ne da.ns les ca.s <?il l'acte

de l'instiga.teur, du complice ou du coa.uteur est reprune par

une disposition spooiale.

Il foro dell'arl. 349 OP e applica.bile anche nei, ca.si i;11 c?i l'~tto

dell'istigatore, del complice o del coa.utore e puruto m v1rtu

d'una specia.le norma di legge.

A. -

Am 12. Mai 194 7 büsste das Bezirksgericht Hinter-

land Albert Bischof in Anwendilng von Art. 14 Abs. l lit. c

deis Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am

26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H.,

St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf

Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf

die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der

Neweg G.m.b.H., der füudie Tat des Bischof verantwort-

lich sein soll, nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts-

barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346

StGB dem Kanton St. Gallen zu; das Aufsuchenlassen von

Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge-

hülfenschaft zur Reisetätigkeit des Bischof; der Gerichts-

stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in

Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver-

höramt · des Kantons Appenzell-A. Rh„ und dieses ver-

suchte die Behörden des Kantons St. Gallen zu· veran-

lassen, ein Strafverfahren gegen . Coscia zu eröffnen. Die

l!04

Verfahren. No 52.

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lehnte das ab,

weil es sich aus Gründen der ·Prozessökonomie empfehle,

Cospia am gleichen Orte zu verfolgen, wo bereits Bischof

verfolgt wurde. Das Bezirksgericht Hinterland beharrte

indes auf seinem Standpunkt, weil es an seinen eigenen

Entscheid gebunden sei, solange nicht eine andere zustän-

dige Behörde ihn aufgehoben habe.

B. -

Mit Eingabe vom 21. Juli 1947 ersucht das Ver-

höramt des Kantons Appenzell-A. Rh. die Anklagekampier

des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist

auf ihre früheren Ausführungen, wonach sie die Behörden

des Kantons Appenzell A. Rh. für zuständig hält.

Die Ankl,agekammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 14 Abs. l lit. c des Bundesgesetzes über die

Handelsreisenden ist strafbar, wer Bestellungen auf Waren

aufsucht oder aufsuchen lässt, die auf Grund von Art. 9

von· der Bestellungsaufnahme ausgenommen sind. Das

Gesetz frägt somit nicht darnach, ob der Auftraggeber An-

stifter, Gehülfe oder Mittäter des Reisenden oder umge-

kehrt der Reisende Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des

Auftraggebers sei; es behandelt beide als Täter, den einen,

weil er Bestellungen aufsucht, den anderen, weil er solche

aufsuchen lässt. Das schliesst aber die Anwendung von

Art. 349 StGB, der Anstifter, Gehülfen und Mittäter am

gleichen Orte verfolgen lassen will, nicht aus. Straftaten,

die so eng zusammenhangen wie jene des Täters, des An-

stifters, des Gehülfen und des Mittäters sollen am gleichen

Orte verfolgt und beurteilt werden. Damit soll der Prozess-

ökonomie gedient und der Möglichkeit, dass verschiedene

Gerichte die Beweise anders würdigen oder ein und die-

selbe Tatsache rechtlich anders beurteilen, vorgebeugt

werden. Geht man von diesen Zwecken aus, so kann der

Gerichtsstand des Art. 349 nicht davon abhangen, ob das

Gesetz den Anstifter, Gehülfen oder Mittäter als Teil-

Verfahren. No 63.

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nehmer an der strafbaren Handlung des Täters behandelt

und die Strafe nach Art. 24, 25 StGB und nach der auf

den Täter anzuwendenden Norm bestimmen lässt oder ob

es für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mit-

täters eine besondere Strafnorm aufstellt. Der die Beur-

teilung am gleichen Orte rechtfertigende Zusammenhang

zwischen der Tat des einen und jener des andern besteht

in letzterem Falle fort. Es kommt daher im vorliegenden

Falle einzig darauf an, ob Coscia, wenn das Gesetz nicht

eine besondere Norm für das Aufsuchenlassen von Bestel-

lungen enthielte, als Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des

Bischof behandelt werden müsste. Dass das aber ernsthaft

in Frage käme, bestreitet mit Recht das Bezirksgericht

Hinterland nicht. Nachdem es Bischof verfolgt und beur-

teilt hat, ist es deshalb auch zuständig, Coscia zu ver-

folgen und zu beurteilen, sei es auf Grund des ersten, sei

es auf Grund des zweiten Absatzes des Art. 349 StGB.

Demnach erkennt die Ankl,agekammer:

Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden

werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Elvio Coscia

zu verfolgen und zu beurteilen.

53. Entseheid der Anklagekammer vom 18. Oktober 1947 i. S.

Proeuratore pubblieo sqpraeeenerino gegen Staatsanwaltschaft

des Kantons Zfirieh.

Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Wann ist der Gerichtsi;tand zur

Verfolgung eines Antragsdeliktes streitig ? Ein Kanton ist

solange nicht verpflichtet, zur Gerichtsstandsfrage Stellung zu

nehmen, als nicht bei der nach seinem Prozessrecht zu.<itän-

digen Amtsstelle in der vorgeschriebenen Form Strafantrag

gestellt worden ist.

Art. 351 CP, art. 2(i4 PPI!'. Quaud y a-t-il contestation sur la

juridietion competonte pour la ponrsuitc d'une infmction qui

ue peut et.re poursuivie qne sur plainte ? Un cantou n'est pas

tenu de se prononcer snr In quo:4ion dt> for t.u,nt qu'il n'a pas