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202 Unlauterer Wettbewerb. No 51. bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor- satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht, « ei~e Verwechslung mit den Werken eines andern herbei- zuführen », verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben nach vorinste.nzlicher Feststellung «auf besondere Wei- sung des Beklagten unterlassen », die Interessenten auf die Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol- leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe- zeichnung in den Musterwerken antwortete, das merke kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson- dere war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch, wie er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem- den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck «Schweiz. Industrie-Bibliothek» ist dagegen keine Be- deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Interessent ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe- zeichnung gehalten habe.
3. - Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b zutrifft, wie die Vorinstanz annimmt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verfahren. No 52. 203 IV. VERFAHREN PROCEDURE ~2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947
i. s. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen. Der Gerichtsstand des Art. 349 StGB gilt auch, wenn da.S Gesetz für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters eine besondere Strafnorm enthält. Le for de l'arl. 349 OP est applica.ble m&ne da.ns les ca.s for t.u,nt qu'il n'a pas