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BG.2008.17

Bundesstrafgericht · 2008-12-22 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt

A. Am 21. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen A. beim Bezirksgericht Münchwilen Anklage wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (act. 1.1). Mit Eingabe vom

13. Juni 2008 bestritt der amtliche Verteidiger (vgl. act. 1.5) von A. die örtli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und ersuchte sinnge- mäss darum, dass die gegen A. hängige Strafsache durch die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen zu beurteilen sei (act. 1.9). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen A. eine Frist bis 14. Juli 2008, innert welcher er in Bezug auf die von ihm be- strittene örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und damit auch des Kantons Thurgau die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts anrufen solle, wobei es im Falle von dessen Säumnis davon ausge- he, dass er die thurgauische Zuständigkeit und damit auch diejenige des Bezirksgerichts Münchwilen anerkenne (act. 1.10). Nachdem A. am 8. Juli 2008 bezüglich des formellen Vorgehens Einspruch erhob (act. 1.11) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bezirksgericht Münchwi- len „ohne mit st. gallischen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenom- men zu haben“ mitteilte, dass sie das angerufene Gericht für die mit Ankla- geschrift vom 21. August 2007 geltend gemachten Delikte für zuständig halte (act. 1.12), eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen mit Schreiben vom 21. August 2008 A. erneut eine Frist (diesmal bis 11. September 2008), um an die I. Beschwerdekammer zu gelangen (act. 1.13).

B. Mit Eingabe vom 10. September 2008 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer und beantragte dieser, es seien die Strafuntersuchungs- bzw. Ge- richtsbehörden des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Strafunter- suchung gegen A. bzw. für die gerichtliche Beurteilung als zuständig zu er- klären, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs für das vorliegende Verfahren als sein Offizial- anwalt zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau (act. 1).

Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2008 wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unent- geltlicher Rechtsvertreter beigegeben (BP.2008.50, act. 5).

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Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen, es seien die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. weiterzuführen, unter Kostenfolge (act. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Thurgau, den Antrag von A. abzuweisen und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts des Kantons Thurgau betreffend A. zu bestätigen, unter Kostenfolge für diesen (act. 4).

In seiner Replik vom 17. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die I. Beschwerdekammer um Schutz der in der Eingabe vom

10. September 2008 gestellten Anträge (act. 10) und reichte für seine Be- mühungen eine Honorarnote über Fr. 3'030.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 11).

Die Replik wurde den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Thurgau am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; ein- gehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte

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ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufech- ten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommen- den Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1).

1.2 Die Beschwerde vom 10. September 2008 richtet sich gegen das Schrei- ben vom 21. August 2008, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 an ihrer Zuständigkeit festhalten (act. 1.13). Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren oh- ne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint jedoch die Frage der Fristwahrung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist bis 11. September 2008 eingeräumt, innert wel- cher er gegen die Beibehaltung der Zuständigkeit des Beschwerdegeg- ners 1 an die I. Beschwerdekammer gelangen könne. Diese Frist von rund 20 Tagen wurde vom Beschwerdeführer zwar eingehalten, aber deren An- setzung war angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der mittler- weile konstanten Praxis der I. Beschwerdekammer falsch. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer derarti- gen Belehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, kann sich auf- grund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.). Die Frage, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unrichtigkeit gekannt habe oder diese bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Grün- den ohnehin abzuweisen ist.

Nachdem sich bereits vor relativ kurzer Zeit Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung in Ge- richtsstandssachen schwer taten (TPF BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2), ersucht die I. Beschwerdekammer die Vertreterin des Beschwerde- gegners 1 nunmehr die mit Gerichtsstandsfragen betrauten Strafverfol- gungsbehörden ihres Kantons per Rundschreiben oder auf andere geeig- nete Weise auf die vorliegend anwendbare gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP hinzuweisen und sie für den allfälligen Anpassungsbe- darf kantonaler Rechtsmittelbelehrungen zu sensibilisieren.

2.

2.1 Die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 hat am 21. August 2007 den Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen u. a. wegen qualifizierter Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall), lit. b (bandenmässige Tatbegehung) und

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lit. c (gewerbsmässiges Handeln) zur Anklage gebracht (act. 1.1). Dieser Anklage liegt im Wesentlichen der Vorwurf zu Grunde, wonach der Be- schwerdeführer zusammen mit B. ab dem Jahr 2002 bis 18. November 2005 zuerst in Z. (Kanton Thurgau) und danach in B. (Kanton St. Gallen) gemeinsam Kokaingeschäfte betrieb. Nachdem die Strafverfolgungsbehör- den beider Kantone offenbar eine Zeit lang – zumindest gegen den Be- schwerdeführer – parallel ermittelten, ersuchte das Untersuchungsamt Gossau am 24. November 2005 das Bezirksamt Münchwilen um Übernah- me des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass die Untersuchung gegen diesen zuerst durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Beschwerdegegners 1 angehoben worden sei (Straf- und Pro- zessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Das Bezirksamt Münchwilen hat die Übernahme des Verfahrens am 29. November 2005 bestätigt (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 004). B. wurde in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt. Mit dem diesbezüglich abschliessenden Urteil vom 6. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen B. vom Vorwurf frei, im Zeitraum 2002 bis 2004 in Z. schwere Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu ha- ben (act. 1.8).

Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es um die Beurteilung von Tathandlungen des Beschwerdeführers geht, die angeblich teilweise im Kanton Thurgau, teilweise im Kanton St. Gallen begangen worden sind. Die ersten dieser strafbaren Handlungen hätten hierbei im Kanton Thurgau stattgefunden, wo auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zuerst angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass er am selben Gericht wie die angebliche Mittäterin B. zu beurteilen sei. Es be- stehe angesichts der nunmehr erfolgten Anklage des zusammen mit B. be- gangenen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels die Gefahr eines wi- dersprüchlichen Urteils. Auch wenn die gemeinsame Beurteilung nunmehr nicht mehr möglich sei, so habe doch zwingend auch dasselbe Gericht über den Beschwerdeführer zu urteilen. Eine Übertragung des Verfahrens sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

2.2 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, dass für Mittäter die Behörden des Ortes zu- ständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausgeführt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Mög-

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lichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft be- gangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes nach Art. 343 StGB setzt voraus, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfah- ren hängig ist. In solchen Fällen ist die Vereinigung nach der genannten Bestimmung grundsätzlich vorgeschrieben, ausgenommen wenn gemäss Art. 262 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wird. In gewis- sen Fällen unterbleibt die Vereinigung aber oder umfasst nur einen Teil der Teilnehmer. Wird beispielsweise eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligten ebenfalls nach Art. 343 StGB, ausgenommen der Fall, in dem das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Verfahren sich bereits im Rechtsmittelsta- dium befindet und eine Vereinigung deshalb nicht mehr möglich ist. In die- sem letzten Fall bestimmt sich der Gerichtsstand für den nachträglich be- kannt gewordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 232; a.M. TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel et al.: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).

2.3 Anhand der nunmehr jeweils gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B. erhobenen Anklagen ergibt sich im Nachhinein, dass beide gemeinsam vor den Gerichten des Beschwerdegegners 1 hätten angeklagt werden sollen. Beiden wurde vorgeworfen, durch gemeinsames Zusammenwirken zuerst in Z. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass sich bezüglich des Be- schwerdeführers der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau befin- det, wo er nun auch angeklagt worden ist. Zu beachten ist weiter, dass die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen zurückzuführen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Dass mit jener Vereinbarung die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B. faktisch getrennt wurden, mag sich im Nachhinein als Fehler erweisen. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kantonen jedoch dürften diese vom Grundsatz ausgegangen sein, dass bei Verstössen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Anforderungen an die Annah- me einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 f.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.3.1, BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 4.1., BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 36]; TRECHSEL/ LIEBER, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3). Zu beachten ist weiter, dass eine nach-

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trägliche Änderung eines von den beteiligten Kantonen vereinbarten Ge- richtsstandes nur aus triftigen Gründen zu bewilligen ist. Die Strafverfol- gung müsste leiden, wenn ein einmal festgelegter Gerichtsstand nachträg- lich ohne Notwendigkeit verschoben werden könnte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 529; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 52] m.w.H.).

2.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anliegen, wonach er und B. ge- meinsam zu beurteilen seien, lässt sich auf Grund des gegen B. mittlerwei- le rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Der Gerichtsstand bestimmt sich daher für den Beschwerdeführer nach Art. 340 Abs. 2 StGB bzw. nach der im Ergebnis identischen Vereinbarung zwi- schen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden und liegt im Kanton Thur- gau. TRECHSEL/LIEBER (a.a.O., Art. 343 StGB, N. 4) lässt sich dagegen entnehmen, dass eine Abweichung von diesem Ergebnis zweckmässig sei, weil auch eine getrennte Beurteilung durch die gleiche Behörde noch Ein- heitlichkeit der Beurteilung verspreche. Diese Überlegung allein stellt aber im vorliegenden Fall keinen triftigen Grund dar, um von der zwischen den beteiligten Kantonen getroffenen Vereinbarung nachträglich abzuweichen. Das Verfahren im Kanton Thurgau ist weit fortgeschritten; so wurde bereits Anklage erhoben, und eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafver- folgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 liesse sich im jetzigen Ver- fahrensstadium nicht mit dem – notabene zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers wirkenden – Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbaren. Weiter würden sich bei einer Beurteilung des Be- schwerdeführers durch das gleiche Gericht, welches bereits B. erstinstanz- lich beurteilt hat, eventuell Probleme mit der Vorbefassung ergeben, nach- dem dieses Gericht sich bei seinem B. betreffenden Urteil bereits erheblich mit Aussagen des Beschwerdeführers befasst hat und bereits von einem deliktischen Mitwirken des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 924 ff., insbesondere ab S. 930 ff.; vgl. zur identischen Problematik BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40 in fine).

2.5 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche im vorlie- genden Fall das Abweichen von dem durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen festgelegten Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. TPF

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BP.2008.50 vom 15. Oktober 2008) – die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege wird festgesetzt auf Fr. 1'700.-- (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerde- führer hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; act. 11). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafge- richtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements), wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- richten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Gerichtspräsidium Münchwilen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Juni 2008 bestritt der amtliche Verteidiger (vgl. act. 1.5) von A. die örtli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und ersuchte sinnge- mäss darum, dass die gegen A. hängige Strafsache durch die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen zu beurteilen sei (act. 1.9). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen A. eine Frist bis 14. Juli 2008, innert welcher er in Bezug auf die von ihm be- strittene örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und damit auch des Kantons Thurgau die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts anrufen solle, wobei es im Falle von dessen Säumnis davon ausge- he, dass er die thurgauische Zuständigkeit und damit auch diejenige des Bezirksgerichts Münchwilen anerkenne (act. 1.10). Nachdem A. am 8. Juli 2008 bezüglich des formellen Vorgehens Einspruch erhob (act. 1.11) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bezirksgericht Münchwi- len „ohne mit st. gallischen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenom- men zu haben“ mitteilte, dass sie das angerufene Gericht für die mit Ankla- geschrift vom 21. August 2007 geltend gemachten Delikte für zuständig halte (act. 1.12), eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen mit Schreiben vom 21. August 2008 A. erneut eine Frist (diesmal bis 11. September 2008), um an die I. Beschwerdekammer zu gelangen (act. 1.13).

B. Mit Eingabe vom 10. September 2008 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer und beantragte dieser, es seien die Strafuntersuchungs- bzw. Ge- richtsbehörden des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Strafunter- suchung gegen A. bzw. für die gerichtliche Beurteilung als zuständig zu er- klären, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs für das vorliegende Verfahren als sein Offizial- anwalt zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau (act. 1).

Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2008 wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unent- geltlicher Rechtsvertreter beigegeben (BP.2008.50, act. 5).

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Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen, es seien die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. weiterzuführen, unter Kostenfolge (act. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Thurgau, den Antrag von A. abzuweisen und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts des Kantons Thurgau betreffend A. zu bestätigen, unter Kostenfolge für diesen (act. 4).

In seiner Replik vom 17. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die I. Beschwerdekammer um Schutz der in der Eingabe vom

10. September 2008 gestellten Anträge (act. 10) und reichte für seine Be- mühungen eine Honorarnote über Fr. 3'030.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 11).

Die Replik wurde den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Thurgau am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; ein- gehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte

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ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufech- ten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommen- den Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1).

1.2 Die Beschwerde vom 10. September 2008 richtet sich gegen das Schrei- ben vom 21. August 2008, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 an ihrer Zuständigkeit festhalten (act. 1.13). Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren oh- ne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint jedoch die Frage der Fristwahrung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist bis 11. September 2008 eingeräumt, innert wel- cher er gegen die Beibehaltung der Zuständigkeit des Beschwerdegeg- ners 1 an die I. Beschwerdekammer gelangen könne. Diese Frist von rund 20 Tagen wurde vom Beschwerdeführer zwar eingehalten, aber deren An- setzung war angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der mittler- weile konstanten Praxis der I. Beschwerdekammer falsch. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer derarti- gen Belehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, kann sich auf- grund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.). Die Frage, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unrichtigkeit gekannt habe oder diese bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Grün- den ohnehin abzuweisen ist.

Nachdem sich bereits vor relativ kurzer Zeit Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung in Ge- richtsstandssachen schwer taten (TPF BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2), ersucht die I. Beschwerdekammer die Vertreterin des Beschwerde- gegners 1 nunmehr die mit Gerichtsstandsfragen betrauten Strafverfol- gungsbehörden ihres Kantons per Rundschreiben oder auf andere geeig- nete Weise auf die vorliegend anwendbare gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP hinzuweisen und sie für den allfälligen Anpassungsbe- darf kantonaler Rechtsmittelbelehrungen zu sensibilisieren.

2.

2.1 Die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 hat am 21. August 2007 den Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen u. a. wegen qualifizierter Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall), lit. b (bandenmässige Tatbegehung) und

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lit. c (gewerbsmässiges Handeln) zur Anklage gebracht (act. 1.1). Dieser Anklage liegt im Wesentlichen der Vorwurf zu Grunde, wonach der Be- schwerdeführer zusammen mit B. ab dem Jahr 2002 bis 18. November 2005 zuerst in Z. (Kanton Thurgau) und danach in B. (Kanton St. Gallen) gemeinsam Kokaingeschäfte betrieb. Nachdem die Strafverfolgungsbehör- den beider Kantone offenbar eine Zeit lang – zumindest gegen den Be- schwerdeführer – parallel ermittelten, ersuchte das Untersuchungsamt Gossau am 24. November 2005 das Bezirksamt Münchwilen um Übernah- me des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass die Untersuchung gegen diesen zuerst durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Beschwerdegegners 1 angehoben worden sei (Straf- und Pro- zessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Das Bezirksamt Münchwilen hat die Übernahme des Verfahrens am 29. November 2005 bestätigt (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 004). B. wurde in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt. Mit dem diesbezüglich abschliessenden Urteil vom 6. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen B. vom Vorwurf frei, im Zeitraum 2002 bis 2004 in Z. schwere Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu ha- ben (act. 1.8).

Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es um die Beurteilung von Tathandlungen des Beschwerdeführers geht, die angeblich teilweise im Kanton Thurgau, teilweise im Kanton St. Gallen begangen worden sind. Die ersten dieser strafbaren Handlungen hätten hierbei im Kanton Thurgau stattgefunden, wo auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zuerst angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass er am selben Gericht wie die angebliche Mittäterin B. zu beurteilen sei. Es be- stehe angesichts der nunmehr erfolgten Anklage des zusammen mit B. be- gangenen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels die Gefahr eines wi- dersprüchlichen Urteils. Auch wenn die gemeinsame Beurteilung nunmehr nicht mehr möglich sei, so habe doch zwingend auch dasselbe Gericht über den Beschwerdeführer zu urteilen. Eine Übertragung des Verfahrens sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

2.2 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, dass für Mittäter die Behörden des Ortes zu- ständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausgeführt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Mög-

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lichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft be- gangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes nach Art. 343 StGB setzt voraus, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfah- ren hängig ist. In solchen Fällen ist die Vereinigung nach der genannten Bestimmung grundsätzlich vorgeschrieben, ausgenommen wenn gemäss Art. 262 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wird. In gewis- sen Fällen unterbleibt die Vereinigung aber oder umfasst nur einen Teil der Teilnehmer. Wird beispielsweise eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligten ebenfalls nach Art. 343 StGB, ausgenommen der Fall, in dem das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Verfahren sich bereits im Rechtsmittelsta- dium befindet und eine Vereinigung deshalb nicht mehr möglich ist. In die- sem letzten Fall bestimmt sich der Gerichtsstand für den nachträglich be- kannt gewordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 232; a.M. TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel et al.: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).

2.3 Anhand der nunmehr jeweils gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B. erhobenen Anklagen ergibt sich im Nachhinein, dass beide gemeinsam vor den Gerichten des Beschwerdegegners 1 hätten angeklagt werden sollen. Beiden wurde vorgeworfen, durch gemeinsames Zusammenwirken zuerst in Z. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass sich bezüglich des Be- schwerdeführers der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau befin- det, wo er nun auch angeklagt worden ist. Zu beachten ist weiter, dass die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen zurückzuführen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Dass mit jener Vereinbarung die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B. faktisch getrennt wurden, mag sich im Nachhinein als Fehler erweisen. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kantonen jedoch dürften diese vom Grundsatz ausgegangen sein, dass bei Verstössen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Anforderungen an die Annah- me einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 f.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.3.1, BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 4.1., BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 36]; TRECHSEL/ LIEBER, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3). Zu beachten ist weiter, dass eine nach-

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trägliche Änderung eines von den beteiligten Kantonen vereinbarten Ge- richtsstandes nur aus triftigen Gründen zu bewilligen ist. Die Strafverfol- gung müsste leiden, wenn ein einmal festgelegter Gerichtsstand nachträg- lich ohne Notwendigkeit verschoben werden könnte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 529; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 52] m.w.H.).

2.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anliegen, wonach er und B. ge- meinsam zu beurteilen seien, lässt sich auf Grund des gegen B. mittlerwei- le rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Der Gerichtsstand bestimmt sich daher für den Beschwerdeführer nach Art. 340 Abs. 2 StGB bzw. nach der im Ergebnis identischen Vereinbarung zwi- schen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden und liegt im Kanton Thur- gau. TRECHSEL/LIEBER (a.a.O., Art. 343 StGB, N. 4) lässt sich dagegen entnehmen, dass eine Abweichung von diesem Ergebnis zweckmässig sei, weil auch eine getrennte Beurteilung durch die gleiche Behörde noch Ein- heitlichkeit der Beurteilung verspreche. Diese Überlegung allein stellt aber im vorliegenden Fall keinen triftigen Grund dar, um von der zwischen den beteiligten Kantonen getroffenen Vereinbarung nachträglich abzuweichen. Das Verfahren im Kanton Thurgau ist weit fortgeschritten; so wurde bereits Anklage erhoben, und eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafver- folgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 liesse sich im jetzigen Ver- fahrensstadium nicht mit dem – notabene zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers wirkenden – Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbaren. Weiter würden sich bei einer Beurteilung des Be- schwerdeführers durch das gleiche Gericht, welches bereits B. erstinstanz- lich beurteilt hat, eventuell Probleme mit der Vorbefassung ergeben, nach- dem dieses Gericht sich bei seinem B. betreffenden Urteil bereits erheblich mit Aussagen des Beschwerdeführers befasst hat und bereits von einem deliktischen Mitwirken des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 924 ff., insbesondere ab S. 930 ff.; vgl. zur identischen Problematik BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40 in fine).

2.5 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche im vorlie- genden Fall das Abweichen von dem durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen festgelegten Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. TPF

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BP.2008.50 vom 15. Oktober 2008) – die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege wird festgesetzt auf Fr. 1'700.-- (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerde- führer hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; act. 11). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafge- richtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements), wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- richten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Gerichtspräsidium Münchwilen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
  2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Beschwerdegegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.17 (Nebenverfahren: BP.2008.50) - 2 - Sachverhalt: A. Am 21. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen A. beim Bezirksgericht Münchwilen Anklage wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (act. 1.1). Mit Eingabe vom
  3. Juni 2008 bestritt der amtliche Verteidiger (vgl. act. 1.5) von A. die örtli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und ersuchte sinnge- mäss darum, dass die gegen A. hängige Strafsache durch die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen zu beurteilen sei (act. 1.9). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen A. eine Frist bis 14. Juli 2008, innert welcher er in Bezug auf die von ihm be- strittene örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und damit auch des Kantons Thurgau die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts anrufen solle, wobei es im Falle von dessen Säumnis davon ausge- he, dass er die thurgauische Zuständigkeit und damit auch diejenige des Bezirksgerichts Münchwilen anerkenne (act. 1.10). Nachdem A. am 8. Juli 2008 bezüglich des formellen Vorgehens Einspruch erhob (act. 1.11) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bezirksgericht Münchwi- len „ohne mit st. gallischen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenom- men zu haben“ mitteilte, dass sie das angerufene Gericht für die mit Ankla- geschrift vom 21. August 2007 geltend gemachten Delikte für zuständig halte (act. 1.12), eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen mit Schreiben vom 21. August 2008 A. erneut eine Frist (diesmal bis 11. September 2008), um an die I. Beschwerdekammer zu gelangen (act. 1.13). B. Mit Eingabe vom 10. September 2008 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer und beantragte dieser, es seien die Strafuntersuchungs- bzw. Ge- richtsbehörden des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Strafunter- suchung gegen A. bzw. für die gerichtliche Beurteilung als zuständig zu er- klären, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs für das vorliegende Verfahren als sein Offizial- anwalt zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau (act. 1). Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2008 wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unent- geltlicher Rechtsvertreter beigegeben (BP.2008.50, act. 5). - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen, es seien die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. weiterzuführen, unter Kostenfolge (act. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Thurgau, den Antrag von A. abzuweisen und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts des Kantons Thurgau betreffend A. zu bestätigen, unter Kostenfolge für diesen (act. 4). In seiner Replik vom 17. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die I. Beschwerdekammer um Schutz der in der Eingabe vom
  4. September 2008 gestellten Anträge (act. 10) und reichte für seine Be- mühungen eine Honorarnote über Fr. 3'030.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 11). Die Replik wurde den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Thurgau am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  5. 1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; ein- gehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte - 4 - ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufech- ten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommen- den Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1). 1.2 Die Beschwerde vom 10. September 2008 richtet sich gegen das Schrei- ben vom 21. August 2008, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 an ihrer Zuständigkeit festhalten (act. 1.13). Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren oh- ne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint jedoch die Frage der Fristwahrung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist bis 11. September 2008 eingeräumt, innert wel- cher er gegen die Beibehaltung der Zuständigkeit des Beschwerdegeg- ners 1 an die I. Beschwerdekammer gelangen könne. Diese Frist von rund 20 Tagen wurde vom Beschwerdeführer zwar eingehalten, aber deren An- setzung war angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der mittler- weile konstanten Praxis der I. Beschwerdekammer falsch. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer derarti- gen Belehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, kann sich auf- grund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.). Die Frage, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unrichtigkeit gekannt habe oder diese bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Grün- den ohnehin abzuweisen ist. Nachdem sich bereits vor relativ kurzer Zeit Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung in Ge- richtsstandssachen schwer taten (TPF BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2), ersucht die I. Beschwerdekammer die Vertreterin des Beschwerde- gegners 1 nunmehr die mit Gerichtsstandsfragen betrauten Strafverfol- gungsbehörden ihres Kantons per Rundschreiben oder auf andere geeig- nete Weise auf die vorliegend anwendbare gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP hinzuweisen und sie für den allfälligen Anpassungsbe- darf kantonaler Rechtsmittelbelehrungen zu sensibilisieren.
  6. 2.1 Die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 hat am 21. August 2007 den Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen u. a. wegen qualifizierter Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall), lit. b (bandenmässige Tatbegehung) und - 5 - lit. c (gewerbsmässiges Handeln) zur Anklage gebracht (act. 1.1). Dieser Anklage liegt im Wesentlichen der Vorwurf zu Grunde, wonach der Be- schwerdeführer zusammen mit B. ab dem Jahr 2002 bis 18. November 2005 zuerst in Z. (Kanton Thurgau) und danach in B. (Kanton St. Gallen) gemeinsam Kokaingeschäfte betrieb. Nachdem die Strafverfolgungsbehör- den beider Kantone offenbar eine Zeit lang – zumindest gegen den Be- schwerdeführer – parallel ermittelten, ersuchte das Untersuchungsamt Gossau am 24. November 2005 das Bezirksamt Münchwilen um Übernah- me des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass die Untersuchung gegen diesen zuerst durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Beschwerdegegners 1 angehoben worden sei (Straf- und Pro- zessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Das Bezirksamt Münchwilen hat die Übernahme des Verfahrens am 29. November 2005 bestätigt (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 004). B. wurde in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt. Mit dem diesbezüglich abschliessenden Urteil vom 6. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen B. vom Vorwurf frei, im Zeitraum 2002 bis 2004 in Z. schwere Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu ha- ben (act. 1.8). Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es um die Beurteilung von Tathandlungen des Beschwerdeführers geht, die angeblich teilweise im Kanton Thurgau, teilweise im Kanton St. Gallen begangen worden sind. Die ersten dieser strafbaren Handlungen hätten hierbei im Kanton Thurgau stattgefunden, wo auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zuerst angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass er am selben Gericht wie die angebliche Mittäterin B. zu beurteilen sei. Es be- stehe angesichts der nunmehr erfolgten Anklage des zusammen mit B. be- gangenen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels die Gefahr eines wi- dersprüchlichen Urteils. Auch wenn die gemeinsame Beurteilung nunmehr nicht mehr möglich sei, so habe doch zwingend auch dasselbe Gericht über den Beschwerdeführer zu urteilen. Eine Übertragung des Verfahrens sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. 2.2 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, dass für Mittäter die Behörden des Ortes zu- ständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausgeführt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Mög- - 6 - lichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft be- gangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes nach Art. 343 StGB setzt voraus, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfah- ren hängig ist. In solchen Fällen ist die Vereinigung nach der genannten Bestimmung grundsätzlich vorgeschrieben, ausgenommen wenn gemäss Art. 262 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wird. In gewis- sen Fällen unterbleibt die Vereinigung aber oder umfasst nur einen Teil der Teilnehmer. Wird beispielsweise eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligten ebenfalls nach Art. 343 StGB, ausgenommen der Fall, in dem das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Verfahren sich bereits im Rechtsmittelsta- dium befindet und eine Vereinigung deshalb nicht mehr möglich ist. In die- sem letzten Fall bestimmt sich der Gerichtsstand für den nachträglich be- kannt gewordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 232; a.M. TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel et al.: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.). 2.3 Anhand der nunmehr jeweils gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B. erhobenen Anklagen ergibt sich im Nachhinein, dass beide gemeinsam vor den Gerichten des Beschwerdegegners 1 hätten angeklagt werden sollen. Beiden wurde vorgeworfen, durch gemeinsames Zusammenwirken zuerst in Z. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass sich bezüglich des Be- schwerdeführers der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau befin- det, wo er nun auch angeklagt worden ist. Zu beachten ist weiter, dass die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen zurückzuführen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Dass mit jener Vereinbarung die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B. faktisch getrennt wurden, mag sich im Nachhinein als Fehler erweisen. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kantonen jedoch dürften diese vom Grundsatz ausgegangen sein, dass bei Verstössen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Anforderungen an die Annah- me einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 f.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.3.1, BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 4.1., BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 36]; TRECHSEL/ LIEBER, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3). Zu beachten ist weiter, dass eine nach- - 7 - trägliche Änderung eines von den beteiligten Kantonen vereinbarten Ge- richtsstandes nur aus triftigen Gründen zu bewilligen ist. Die Strafverfol- gung müsste leiden, wenn ein einmal festgelegter Gerichtsstand nachträg- lich ohne Notwendigkeit verschoben werden könnte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 529; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 52] m.w.H.). 2.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anliegen, wonach er und B. ge- meinsam zu beurteilen seien, lässt sich auf Grund des gegen B. mittlerwei- le rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Der Gerichtsstand bestimmt sich daher für den Beschwerdeführer nach Art. 340 Abs. 2 StGB bzw. nach der im Ergebnis identischen Vereinbarung zwi- schen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden und liegt im Kanton Thur- gau. TRECHSEL/LIEBER (a.a.O., Art. 343 StGB, N. 4) lässt sich dagegen entnehmen, dass eine Abweichung von diesem Ergebnis zweckmässig sei, weil auch eine getrennte Beurteilung durch die gleiche Behörde noch Ein- heitlichkeit der Beurteilung verspreche. Diese Überlegung allein stellt aber im vorliegenden Fall keinen triftigen Grund dar, um von der zwischen den beteiligten Kantonen getroffenen Vereinbarung nachträglich abzuweichen. Das Verfahren im Kanton Thurgau ist weit fortgeschritten; so wurde bereits Anklage erhoben, und eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafver- folgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 liesse sich im jetzigen Ver- fahrensstadium nicht mit dem – notabene zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers wirkenden – Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbaren. Weiter würden sich bei einer Beurteilung des Be- schwerdeführers durch das gleiche Gericht, welches bereits B. erstinstanz- lich beurteilt hat, eventuell Probleme mit der Vorbefassung ergeben, nach- dem dieses Gericht sich bei seinem B. betreffenden Urteil bereits erheblich mit Aussagen des Beschwerdeführers befasst hat und bereits von einem deliktischen Mitwirken des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 924 ff., insbesondere ab S. 930 ff.; vgl. zur identischen Problematik BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40 in fine). 2.5 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche im vorlie- genden Fall das Abweichen von dem durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen festgelegten Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  7. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. TPF - 8 - BP.2008.50 vom 15. Oktober 2008) – die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege wird festgesetzt auf Fr. 1'700.-- (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerde- führer hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). 3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; act. 11). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafge- richtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements), wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). - 9 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
  10. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- richten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten, wenn er später dazu in der Lage ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Fuchs, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.17 (Nebenverfahren: BP.2008.50)

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 21. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen A. beim Bezirksgericht Münchwilen Anklage wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (act. 1.1). Mit Eingabe vom

13. Juni 2008 bestritt der amtliche Verteidiger (vgl. act. 1.5) von A. die örtli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und ersuchte sinnge- mäss darum, dass die gegen A. hängige Strafsache durch die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons St. Gallen zu beurteilen sei (act. 1.9). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen A. eine Frist bis 14. Juli 2008, innert welcher er in Bezug auf die von ihm be- strittene örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Münchwilen und damit auch des Kantons Thurgau die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts anrufen solle, wobei es im Falle von dessen Säumnis davon ausge- he, dass er die thurgauische Zuständigkeit und damit auch diejenige des Bezirksgerichts Münchwilen anerkenne (act. 1.10). Nachdem A. am 8. Juli 2008 bezüglich des formellen Vorgehens Einspruch erhob (act. 1.11) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bezirksgericht Münchwi- len „ohne mit st. gallischen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenom- men zu haben“ mitteilte, dass sie das angerufene Gericht für die mit Ankla- geschrift vom 21. August 2007 geltend gemachten Delikte für zuständig halte (act. 1.12), eröffnete das Bezirksgericht Münchwilen mit Schreiben vom 21. August 2008 A. erneut eine Frist (diesmal bis 11. September 2008), um an die I. Beschwerdekammer zu gelangen (act. 1.13).

B. Mit Eingabe vom 10. September 2008 gelangte A. an die I. Beschwerde- kammer und beantragte dieser, es seien die Strafuntersuchungs- bzw. Ge- richtsbehörden des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Strafunter- suchung gegen A. bzw. für die gerichtliche Beurteilung als zuständig zu er- klären, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Rudolf Fuchs für das vorliegende Verfahren als sein Offizial- anwalt zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau (act. 1).

Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2008 wurde A. für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Rudolf Fuchs als unent- geltlicher Rechtsvertreter beigegeben (BP.2008.50, act. 5).

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Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen, es seien die Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. weiterzuführen, unter Kostenfolge (act. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2008 beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Thurgau, den Antrag von A. abzuweisen und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Strafgerichts des Kantons Thurgau betreffend A. zu bestätigen, unter Kostenfolge für diesen (act. 4).

In seiner Replik vom 17. November 2008 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die I. Beschwerdekammer um Schutz der in der Eingabe vom

10. September 2008 gestellten Anträge (act. 10) und reichte für seine Be- mühungen eine Honorarnote über Fr. 3'030.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 11).

Die Replik wurde den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Thurgau am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2 sowie TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; ein- gehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte

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ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufech- ten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommen- den Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1 und BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 1).

1.2 Die Beschwerde vom 10. September 2008 richtet sich gegen das Schrei- ben vom 21. August 2008, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 an ihrer Zuständigkeit festhalten (act. 1.13). Der Be- schwerdeführer ist als Beschuldigter im entsprechenden Strafverfahren oh- ne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint jedoch die Frage der Fristwahrung. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist bis 11. September 2008 eingeräumt, innert wel- cher er gegen die Beibehaltung der Zuständigkeit des Beschwerdegeg- ners 1 an die I. Beschwerdekammer gelangen könne. Diese Frist von rund 20 Tagen wurde vom Beschwerdeführer zwar eingehalten, aber deren An- setzung war angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der mittler- weile konstanten Praxis der I. Beschwerdekammer falsch. Da einer Partei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer derarti- gen Belehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, kann sich auf- grund einer unrichtigen Auskunft auch eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (statt vieler BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.). Die Frage, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unrichtigkeit gekannt habe oder diese bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Grün- den ohnehin abzuweisen ist.

Nachdem sich bereits vor relativ kurzer Zeit Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 1 mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung in Ge- richtsstandssachen schwer taten (TPF BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2), ersucht die I. Beschwerdekammer die Vertreterin des Beschwerde- gegners 1 nunmehr die mit Gerichtsstandsfragen betrauten Strafverfol- gungsbehörden ihres Kantons per Rundschreiben oder auf andere geeig- nete Weise auf die vorliegend anwendbare gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 217 BStP hinzuweisen und sie für den allfälligen Anpassungsbe- darf kantonaler Rechtsmittelbelehrungen zu sensibilisieren.

2.

2.1 Die Vertreterin des Beschwerdegegners 1 hat am 21. August 2007 den Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen u. a. wegen qualifizierter Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall), lit. b (bandenmässige Tatbegehung) und

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lit. c (gewerbsmässiges Handeln) zur Anklage gebracht (act. 1.1). Dieser Anklage liegt im Wesentlichen der Vorwurf zu Grunde, wonach der Be- schwerdeführer zusammen mit B. ab dem Jahr 2002 bis 18. November 2005 zuerst in Z. (Kanton Thurgau) und danach in B. (Kanton St. Gallen) gemeinsam Kokaingeschäfte betrieb. Nachdem die Strafverfolgungsbehör- den beider Kantone offenbar eine Zeit lang – zumindest gegen den Be- schwerdeführer – parallel ermittelten, ersuchte das Untersuchungsamt Gossau am 24. November 2005 das Bezirksamt Münchwilen um Übernah- me des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, mit der Begründung, dass die Untersuchung gegen diesen zuerst durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Beschwerdegegners 1 angehoben worden sei (Straf- und Pro- zessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Das Bezirksamt Münchwilen hat die Übernahme des Verfahrens am 29. November 2005 bestätigt (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 004). B. wurde in der Folge durch die Strafverfolgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt. Mit dem diesbezüglich abschliessenden Urteil vom 6. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen B. vom Vorwurf frei, im Zeitraum 2002 bis 2004 in Z. schwere Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu ha- ben (act. 1.8).

Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass es um die Beurteilung von Tathandlungen des Beschwerdeführers geht, die angeblich teilweise im Kanton Thurgau, teilweise im Kanton St. Gallen begangen worden sind. Die ersten dieser strafbaren Handlungen hätten hierbei im Kanton Thurgau stattgefunden, wo auch die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer zuerst angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass er am selben Gericht wie die angebliche Mittäterin B. zu beurteilen sei. Es be- stehe angesichts der nunmehr erfolgten Anklage des zusammen mit B. be- gangenen bandenmässigen Betäubungsmittelhandels die Gefahr eines wi- dersprüchlichen Urteils. Auch wenn die gemeinsame Beurteilung nunmehr nicht mehr möglich sei, so habe doch zwingend auch dasselbe Gericht über den Beschwerdeführer zu urteilen. Eine Übertragung des Verfahrens sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

2.2 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, dass für Mittäter die Behörden des Ortes zu- ständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausgeführt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Mög-

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lichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft be- gangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4). Die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes nach Art. 343 StGB setzt voraus, dass gegen die einzelnen Beteiligten bereits ein Verfah- ren hängig ist. In solchen Fällen ist die Vereinigung nach der genannten Bestimmung grundsätzlich vorgeschrieben, ausgenommen wenn gemäss Art. 262 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wird. In gewis- sen Fällen unterbleibt die Vereinigung aber oder umfasst nur einen Teil der Teilnehmer. Wird beispielsweise eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligten ebenfalls nach Art. 343 StGB, ausgenommen der Fall, in dem das gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführte Verfahren sich bereits im Rechtsmittelsta- dium befindet und eine Vereinigung deshalb nicht mehr möglich ist. In die- sem letzten Fall bestimmt sich der Gerichtsstand für den nachträglich be- kannt gewordenen Beteiligten nach Art. 340 StGB (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 232; a.M. TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel et al.: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 343 StGB N. 4 mit Hinweis auf BGE 73 IV 203 S. 204 f.).

2.3 Anhand der nunmehr jeweils gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B. erhobenen Anklagen ergibt sich im Nachhinein, dass beide gemeinsam vor den Gerichten des Beschwerdegegners 1 hätten angeklagt werden sollen. Beiden wurde vorgeworfen, durch gemeinsames Zusammenwirken zuerst in Z. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben. Insbesondere ist vorliegend unbestritten, dass sich bezüglich des Be- schwerdeführers der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Thurgau befin- det, wo er nun auch angeklagt worden ist. Zu beachten ist weiter, dass die Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen zurückzuführen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 002 f.). Dass mit jener Vereinbarung die beiden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B. faktisch getrennt wurden, mag sich im Nachhinein als Fehler erweisen. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kantonen jedoch dürften diese vom Grundsatz ausgegangen sein, dass bei Verstössen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Anforderungen an die Annah- me einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 f.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.3.1, BG.2005.17 vom 4. Juli 2005 E. 4.1., BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 36]; TRECHSEL/ LIEBER, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3). Zu beachten ist weiter, dass eine nach-

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trägliche Änderung eines von den beteiligten Kantonen vereinbarten Ge- richtsstandes nur aus triftigen Gründen zu bewilligen ist. Die Strafverfol- gung müsste leiden, wenn ein einmal festgelegter Gerichtsstand nachträg- lich ohne Notwendigkeit verschoben werden könnte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 529; vgl. auch GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz. 52] m.w.H.).

2.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anliegen, wonach er und B. ge- meinsam zu beurteilen seien, lässt sich auf Grund des gegen B. mittlerwei- le rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Der Gerichtsstand bestimmt sich daher für den Beschwerdeführer nach Art. 340 Abs. 2 StGB bzw. nach der im Ergebnis identischen Vereinbarung zwi- schen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden und liegt im Kanton Thur- gau. TRECHSEL/LIEBER (a.a.O., Art. 343 StGB, N. 4) lässt sich dagegen entnehmen, dass eine Abweichung von diesem Ergebnis zweckmässig sei, weil auch eine getrennte Beurteilung durch die gleiche Behörde noch Ein- heitlichkeit der Beurteilung verspreche. Diese Überlegung allein stellt aber im vorliegenden Fall keinen triftigen Grund dar, um von der zwischen den beteiligten Kantonen getroffenen Vereinbarung nachträglich abzuweichen. Das Verfahren im Kanton Thurgau ist weit fortgeschritten; so wurde bereits Anklage erhoben, und eine Übernahme des Verfahrens durch die Strafver- folgungsbehörden des Beschwerdegegners 2 liesse sich im jetzigen Ver- fahrensstadium nicht mit dem – notabene zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers wirkenden – Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbaren. Weiter würden sich bei einer Beurteilung des Be- schwerdeführers durch das gleiche Gericht, welches bereits B. erstinstanz- lich beurteilt hat, eventuell Probleme mit der Vorbefassung ergeben, nach- dem dieses Gericht sich bei seinem B. betreffenden Urteil bereits erheblich mit Aussagen des Beschwerdeführers befasst hat und bereits von einem deliktischen Mitwirken des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Straf- und Prozessakten des Bezirksgerichts Münchwilen, pag. 924 ff., insbesondere ab S. 930 ff.; vgl. zur identischen Problematik BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40 in fine).

2.5 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche im vorlie- genden Fall das Abweichen von dem durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen festgelegten Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. TPF

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BP.2008.50 vom 15. Oktober 2008) – die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege wird festgesetzt auf Fr. 1'700.-- (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Der Beschwerde- führer hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; act. 11). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafge- richtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements), wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat der Gerichtskasse diesen Betrag zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'030.60.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- richten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Fuchs - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Gerichtspräsidium Münchwilen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.