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BG.2008.14

Bundesstrafgericht · 2008-10-03 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt

A. Das Bezirksamt Kreuzlingen im Kanton Thurgau führt seit dem 15. April 2008 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchter Erpressung (SU.2008.288; pag. 1). A. wird vorgeworfen, das Schreiben vom 25. März 2008 an das Advokaturbüro B. & C. in Z. / TG verfasst und versandt zu ha- ben. Darin wurde unter Angabe einer Bankkontonummer bei der Bank D. in Z. (lautend auf A.) die Bezahlung von EUR 350'000.-- gefordert und ange- kündigt, dass bei Zahlungsverzug jemand vorbeigeschickt werde, der Rechtsanwalt B. und Rechtsanwältin C. oder deren Angestellten und even- tuell Verwandten Gliedmassen abtrennen werde. Ein Offizier aus fremden Diensten werde für eine internationale Züchtigung besorgt sein. Als Absen- der des Schreibens, welches in Kopie ebenfalls der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Präsidenten des Regierungsrates des Kan- tons Thurgau zuging, ist A. mit Wohnadresse in Y. / BE aufgeführt (SU.2008.288, pag. 24). Der Brief wurde ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). A. wurde am 22. April 2008 in Y. verhaftet und befindet sich seit dem 29. April 2008 im Kantonalgefängnis X. in Untersu- chungshaft.

Im Laufe der Ermittlungen konnte der auf dem Briefcouvert sichergestellte Fingerabdruck A. zugeordnet werden (SU.2008.288; pag. 274). Ausserdem wurde sein PC sichergestellt, welcher den Entwurf des besagten Schrei- bens enthielt (SU.2008.288, pag. 206-209).

B. Die Kantone Thurgau und Bern vereinbarten in der Folge, dass der Kanton Thurgau für die Strafverfolgung in der Untersuchung gegen A. zuständig sei, was das Bezirksamt Kreuzlingen sodann am 30. Juni 2008 verfügte (act. 1.4).

C. Gegen diese Verfügung erhob der Verteidiger namens und im Auftrag von A. am 9. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Be- schwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und das Straf- verfahren sei an den Kanton Bern abzutreten, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge (act. 2). Diese Beschwerde ersetzt die eigene Eingabe von A. vom 3. Juli 2008 (act. 1.5) und wurde von der Thurgauer Staatsanwalt- schaft am 17. Juli 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer weitergeleitet (act. 2.2).

- 3 -

Am 11. Juli 2008 (Poststempel) reichte A. zudem eine eigene Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer ein, unter anderem mit dem Antrag, die Strafuntersuchung sei dem Kanton Bern zu überstellen (act. 1).

Der Kanton Bern, vertreten durch die Generalprokuratur, beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 die Abweisung der Beschwerde, bzw. es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Be- urteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm bisher im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 9).

In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 stellt der Kanton Thurgau bzw. dessen Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenfäl- lig abzuweisen und die Behörden des Kantons Thurgau seien zur Verfol- gung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte für zuständig zu erklären (act. 12).

D. A. machte von der Möglichkeit einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch.

E. Mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.39) wurde das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben und der in der thurgauischen Strafuntersuchung amtlich bestellte Verteidiger von A. wurde für das vorliegende Beschwerde- verfahren als solcher anerkannt.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent-

- 4 -

scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16], m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Be- schwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom

18. Mai 2005 E. 1; BG.2006.33 vom 8. März 2006 E. 1.1; BG.2006.13 vom

21. August 2006 E. 1.1).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die am 30. Juni 2008 erlassene Ge- richtsstandsverfügung des mit der Sache befassten Bezirksamtes Kreuzlin- gen, und mithin gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt (vgl. GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 7]). Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer von der Festsetzung des Gerichtsstandes betroffen und daher zur Be- schwerde legitimiert.

Vorliegend erweist sich die Fristwahrung als fraglich. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2008 wies das Bezirksamt Kreuzlingen den Be- schwerdeführer – offenbar irrtümlich (act. 2.2, S. 2) – darauf hin, dass er innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau Beschwerde führen könne (act. 1.4, S. 3). Der Beschwerde- führer reichte am 3. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft eine mit „Rekurs“ bezeichnete Eingabe ein, tat dies jedoch per Telefax (SU.2008.288, pag. 398), weshalb diese unbeachtlich bleibt. Andererseits wird mit den Eingaben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008 an die Thurgauer Staatsanwaltschaft (act. 2) und des Beschwerdeführers vom

11. Juli an das Bundesstrafgericht (act. 1) die in Art. 217 BStP vorgesehe- ne Frist von 5 Tagen nicht gewahrt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zugunsten des Beschwerdefüh- rers auswirken würde, da die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Ausführungsort seiner strafba- ren Handlung im Kanton Bern liege und unter Anwendung von Art. 340 Abs. 1 StGB somit ebenfalls der Kanton Bern für die Strafverfolgung zu- ständig sei. Der Kanton Thurgau könne seine Zuständigkeit nicht begrün- den, da dort kein Delikt begangen worden sei und auch keine Auslandstat mit Erfolgsort im Kanton Thurgau vorliege. Folglich liege kein Kompetenz-

- 5 -

konflikt vor, wodurch das Vorgehen des Kantons Thurgau weder gemäss StGB noch gemäss BStP vorgesehen sei (act. 2).

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da der Entwurf des Erpresserschreibens im PC des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, wurde dieses mutmasslich an seinem Wohnort in Y. verfasst. Anschliessend wurde der Brief laut Poststempel ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). Dem Beschwerdeführer ist also insofern zuzustimmen, dass sich die Aus- führungshandlung und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern befindet.

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch die Kan- tone gestützt auf Art. 262/263 BStP in Ausnahmefällen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen, insbesondere auch im Rahmen von entspre- chenden Vereinbarungen. Eine Abweichung kann nur erfolgen, wenn trifti- ge Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – vorliegen, und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll. Be- wegen die Kantone sich bei der Festlegung des Gerichtsstandes im Rah- men ihres Ermessens, so greift die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts in die Gerichtsstandsfrage nicht ein. Es liegt im Interesse einer richtig und rasch funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkanto- nale Verständigungen nicht ohne Not hinweggeschritten wird (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 17-19; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 423, 428-429, 437-438; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44]; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

2.4 Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung (act. 1.4) zu entnehmen, dass sich die Kantone Bern und Thurgau nach einem Meinungsaustausch da- hingehend verständigt haben, das Verfahren sei in Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand vom Kanton Thurgau durchzuführen (act. 9.3 und 9.4; vgl. TPF BG.2005.33 vom 8. März 2006 E. 3.2). Hinsichtlich der Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand ist insbesondere zu berücksich- tigen, dass seitens des Kantons Thurgau bereits zwei Gerichtsstandsaner- kennungen vom 5. Mai (act. 9.1) und vom 16. Mai 2008 (act. 9.2) bestehen; gemäss diesen übernahm der Kanton Thurgau – unter Berücksichtigung

- 6 -

der bereits gegen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchung wegen Erpressung – vom Kanton Bern die beiden Verfahren wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te bzw. Sachbeschädigung. Der örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Thurgau ergibt sich vorliegend dadurch, dass das Erpresserschreiben an ein Anwaltsbüro mit Geschäftsadresse im Kanton Thurgau gerichtet war und diesem auch dort zuging. Zudem wird das Konto des Beschwerdefüh- rers, auf welches der erpresste Geldbetrag hätte überwiesen werden sol- len, bei der Bank D. in Z. geführt.

2.5 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Thurgauer Justizbehörden sinngemäss Befangenheit geltend (act. 2, Ziff. 6). Dazu ist einerseits fest- zuhalten, dass solche Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant sind, und ausserdem nicht gegen Behörden als Ganzes bzw. ganze Kantone erhoben werden können.

2.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegen triftige Gründe - ins- besondere prozessökonomischer Art – für das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand vor. Der Kanton Thurgau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.39) ist auf Fr. 1’700.-- festzu- setzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- zu verrechnen.

3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrich- ten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’700.-- wird unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu entrich- ten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Erich Moser - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Bezirksamt Kreuzlingen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent-

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scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16], m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Be- schwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom

18. Mai 2005 E. 1; BG.2006.33 vom 8. März 2006 E. 1.1; BG.2006.13 vom

21. August 2006 E. 1.1).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die am 30. Juni 2008 erlassene Ge- richtsstandsverfügung des mit der Sache befassten Bezirksamtes Kreuzlin- gen, und mithin gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt (vgl. GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 7]). Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer von der Festsetzung des Gerichtsstandes betroffen und daher zur Be- schwerde legitimiert.

Vorliegend erweist sich die Fristwahrung als fraglich. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2008 wies das Bezirksamt Kreuzlingen den Be- schwerdeführer – offenbar irrtümlich (act. 2.2, S. 2) – darauf hin, dass er innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau Beschwerde führen könne (act. 1.4, S. 3). Der Beschwerde- führer reichte am 3. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft eine mit „Rekurs“ bezeichnete Eingabe ein, tat dies jedoch per Telefax (SU.2008.288, pag. 398), weshalb diese unbeachtlich bleibt. Andererseits wird mit den Eingaben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008 an die Thurgauer Staatsanwaltschaft (act. 2) und des Beschwerdeführers vom

11. Juli an das Bundesstrafgericht (act. 1) die in Art. 217 BStP vorgesehe- ne Frist von 5 Tagen nicht gewahrt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zugunsten des Beschwerdefüh- rers auswirken würde, da die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Ausführungsort seiner strafba- ren Handlung im Kanton Bern liege und unter Anwendung von Art. 340 Abs. 1 StGB somit ebenfalls der Kanton Bern für die Strafverfolgung zu- ständig sei. Der Kanton Thurgau könne seine Zuständigkeit nicht begrün- den, da dort kein Delikt begangen worden sei und auch keine Auslandstat mit Erfolgsort im Kanton Thurgau vorliege. Folglich liege kein Kompetenz-

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konflikt vor, wodurch das Vorgehen des Kantons Thurgau weder gemäss StGB noch gemäss BStP vorgesehen sei (act. 2).

E. 2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da der Entwurf des Erpresserschreibens im PC des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, wurde dieses mutmasslich an seinem Wohnort in Y. verfasst. Anschliessend wurde der Brief laut Poststempel ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). Dem Beschwerdeführer ist also insofern zuzustimmen, dass sich die Aus- führungshandlung und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern befindet.

E. 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch die Kan- tone gestützt auf Art. 262/263 BStP in Ausnahmefällen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen, insbesondere auch im Rahmen von entspre- chenden Vereinbarungen. Eine Abweichung kann nur erfolgen, wenn trifti- ge Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – vorliegen, und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll. Be- wegen die Kantone sich bei der Festlegung des Gerichtsstandes im Rah- men ihres Ermessens, so greift die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts in die Gerichtsstandsfrage nicht ein. Es liegt im Interesse einer richtig und rasch funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkanto- nale Verständigungen nicht ohne Not hinweggeschritten wird (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 17-19; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 423, 428-429, 437-438; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44]; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

E. 2.4 Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung (act. 1.4) zu entnehmen, dass sich die Kantone Bern und Thurgau nach einem Meinungsaustausch da- hingehend verständigt haben, das Verfahren sei in Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand vom Kanton Thurgau durchzuführen (act. 9.3 und 9.4; vgl. TPF BG.2005.33 vom 8. März 2006 E. 3.2). Hinsichtlich der Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand ist insbesondere zu berücksich- tigen, dass seitens des Kantons Thurgau bereits zwei Gerichtsstandsaner- kennungen vom 5. Mai (act. 9.1) und vom 16. Mai 2008 (act. 9.2) bestehen; gemäss diesen übernahm der Kanton Thurgau – unter Berücksichtigung

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der bereits gegen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchung wegen Erpressung – vom Kanton Bern die beiden Verfahren wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te bzw. Sachbeschädigung. Der örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Thurgau ergibt sich vorliegend dadurch, dass das Erpresserschreiben an ein Anwaltsbüro mit Geschäftsadresse im Kanton Thurgau gerichtet war und diesem auch dort zuging. Zudem wird das Konto des Beschwerdefüh- rers, auf welches der erpresste Geldbetrag hätte überwiesen werden sol- len, bei der Bank D. in Z. geführt.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Thurgauer Justizbehörden sinngemäss Befangenheit geltend (act. 2, Ziff. 6). Dazu ist einerseits fest- zuhalten, dass solche Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant sind, und ausserdem nicht gegen Behörden als Ganzes bzw. ganze Kantone erhoben werden können.

E. 2.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegen triftige Gründe - ins- besondere prozessökonomischer Art – für das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand vor. Der Kanton Thurgau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu entrich- ten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Erich Moser - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Bezirksamt Kreuzlingen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.39) ist auf Fr. 1’700.-- festzu- setzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- zu verrechnen.

E. 3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrich- ten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’700.-- wird unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Dispositiv
  1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
  2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Beschwerdegegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.14 (Nebenverfahren: BP.2008.39) - 2 - Sachverhalt: A. Das Bezirksamt Kreuzlingen im Kanton Thurgau führt seit dem 15. April 2008 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchter Erpressung (SU.2008.288; pag. 1). A. wird vorgeworfen, das Schreiben vom 25. März 2008 an das Advokaturbüro B. & C. in Z. / TG verfasst und versandt zu ha- ben. Darin wurde unter Angabe einer Bankkontonummer bei der Bank D. in Z. (lautend auf A.) die Bezahlung von EUR 350'000.-- gefordert und ange- kündigt, dass bei Zahlungsverzug jemand vorbeigeschickt werde, der Rechtsanwalt B. und Rechtsanwältin C. oder deren Angestellten und even- tuell Verwandten Gliedmassen abtrennen werde. Ein Offizier aus fremden Diensten werde für eine internationale Züchtigung besorgt sein. Als Absen- der des Schreibens, welches in Kopie ebenfalls der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Präsidenten des Regierungsrates des Kan- tons Thurgau zuging, ist A. mit Wohnadresse in Y. / BE aufgeführt (SU.2008.288, pag. 24). Der Brief wurde ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). A. wurde am 22. April 2008 in Y. verhaftet und befindet sich seit dem 29. April 2008 im Kantonalgefängnis X. in Untersu- chungshaft. Im Laufe der Ermittlungen konnte der auf dem Briefcouvert sichergestellte Fingerabdruck A. zugeordnet werden (SU.2008.288; pag. 274). Ausserdem wurde sein PC sichergestellt, welcher den Entwurf des besagten Schrei- bens enthielt (SU.2008.288, pag. 206-209). B. Die Kantone Thurgau und Bern vereinbarten in der Folge, dass der Kanton Thurgau für die Strafverfolgung in der Untersuchung gegen A. zuständig sei, was das Bezirksamt Kreuzlingen sodann am 30. Juni 2008 verfügte (act. 1.4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Verteidiger namens und im Auftrag von A. am 9. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Be- schwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und das Straf- verfahren sei an den Kanton Bern abzutreten, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge (act. 2). Diese Beschwerde ersetzt die eigene Eingabe von A. vom 3. Juli 2008 (act. 1.5) und wurde von der Thurgauer Staatsanwalt- schaft am 17. Juli 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer weitergeleitet (act. 2.2). - 3 - Am 11. Juli 2008 (Poststempel) reichte A. zudem eine eigene Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer ein, unter anderem mit dem Antrag, die Strafuntersuchung sei dem Kanton Bern zu überstellen (act. 1). Der Kanton Bern, vertreten durch die Generalprokuratur, beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 die Abweisung der Beschwerde, bzw. es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Be- urteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm bisher im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 9). In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 stellt der Kanton Thurgau bzw. dessen Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenfäl- lig abzuweisen und die Behörden des Kantons Thurgau seien zur Verfol- gung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte für zuständig zu erklären (act. 12). D. A. machte von der Möglichkeit einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch. E. Mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.39) wurde das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben und der in der thurgauischen Strafuntersuchung amtlich bestellte Verteidiger von A. wurde für das vorliegende Beschwerde- verfahren als solcher anerkannt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  3. 1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- - 4 - scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16], m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Be- schwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom
  4. Mai 2005 E. 1; BG.2006.33 vom 8. März 2006 E. 1.1; BG.2006.13 vom
  5. August 2006 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die am 30. Juni 2008 erlassene Ge- richtsstandsverfügung des mit der Sache befassten Bezirksamtes Kreuzlin- gen, und mithin gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt (vgl. GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 7]). Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer von der Festsetzung des Gerichtsstandes betroffen und daher zur Be- schwerde legitimiert. Vorliegend erweist sich die Fristwahrung als fraglich. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2008 wies das Bezirksamt Kreuzlingen den Be- schwerdeführer – offenbar irrtümlich (act. 2.2, S. 2) – darauf hin, dass er innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau Beschwerde führen könne (act. 1.4, S. 3). Der Beschwerde- führer reichte am 3. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft eine mit „Rekurs“ bezeichnete Eingabe ein, tat dies jedoch per Telefax (SU.2008.288, pag. 398), weshalb diese unbeachtlich bleibt. Andererseits wird mit den Eingaben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008 an die Thurgauer Staatsanwaltschaft (act. 2) und des Beschwerdeführers vom
  6. Juli an das Bundesstrafgericht (act. 1) die in Art. 217 BStP vorgesehe- ne Frist von 5 Tagen nicht gewahrt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zugunsten des Beschwerdefüh- rers auswirken würde, da die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist.
  7. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Ausführungsort seiner strafba- ren Handlung im Kanton Bern liege und unter Anwendung von Art. 340 Abs. 1 StGB somit ebenfalls der Kanton Bern für die Strafverfolgung zu- ständig sei. Der Kanton Thurgau könne seine Zuständigkeit nicht begrün- den, da dort kein Delikt begangen worden sei und auch keine Auslandstat mit Erfolgsort im Kanton Thurgau vorliege. Folglich liege kein Kompetenz- - 5 - konflikt vor, wodurch das Vorgehen des Kantons Thurgau weder gemäss StGB noch gemäss BStP vorgesehen sei (act. 2). 2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da der Entwurf des Erpresserschreibens im PC des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, wurde dieses mutmasslich an seinem Wohnort in Y. verfasst. Anschliessend wurde der Brief laut Poststempel ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). Dem Beschwerdeführer ist also insofern zuzustimmen, dass sich die Aus- führungshandlung und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern befindet. 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch die Kan- tone gestützt auf Art. 262/263 BStP in Ausnahmefällen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen, insbesondere auch im Rahmen von entspre- chenden Vereinbarungen. Eine Abweichung kann nur erfolgen, wenn trifti- ge Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – vorliegen, und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll. Be- wegen die Kantone sich bei der Festlegung des Gerichtsstandes im Rah- men ihres Ermessens, so greift die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts in die Gerichtsstandsfrage nicht ein. Es liegt im Interesse einer richtig und rasch funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkanto- nale Verständigungen nicht ohne Not hinweggeschritten wird (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 17-19; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 423, 428-429, 437-438; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44]; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2). 2.4 Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung (act. 1.4) zu entnehmen, dass sich die Kantone Bern und Thurgau nach einem Meinungsaustausch da- hingehend verständigt haben, das Verfahren sei in Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand vom Kanton Thurgau durchzuführen (act. 9.3 und 9.4; vgl. TPF BG.2005.33 vom 8. März 2006 E. 3.2). Hinsichtlich der Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand ist insbesondere zu berücksich- tigen, dass seitens des Kantons Thurgau bereits zwei Gerichtsstandsaner- kennungen vom 5. Mai (act. 9.1) und vom 16. Mai 2008 (act. 9.2) bestehen; gemäss diesen übernahm der Kanton Thurgau – unter Berücksichtigung - 6 - der bereits gegen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchung wegen Erpressung – vom Kanton Bern die beiden Verfahren wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te bzw. Sachbeschädigung. Der örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Thurgau ergibt sich vorliegend dadurch, dass das Erpresserschreiben an ein Anwaltsbüro mit Geschäftsadresse im Kanton Thurgau gerichtet war und diesem auch dort zuging. Zudem wird das Konto des Beschwerdefüh- rers, auf welches der erpresste Geldbetrag hätte überwiesen werden sol- len, bei der Bank D. in Z. geführt. 2.5 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Thurgauer Justizbehörden sinngemäss Befangenheit geltend (act. 2, Ziff. 6). Dazu ist einerseits fest- zuhalten, dass solche Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant sind, und ausserdem nicht gegen Behörden als Ganzes bzw. ganze Kantone erhoben werden können. 2.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegen triftige Gründe - ins- besondere prozessökonomischer Art – für das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand vor. Der Kanton Thurgau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.39) ist auf Fr. 1’700.-- festzu- setzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- zu verrechnen. 3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrich- ten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements). - 7 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’700.-- wird unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  11. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu entrich- ten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.14 (Nebenverfahren: BP.2008.39)

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Bezirksamt Kreuzlingen im Kanton Thurgau führt seit dem 15. April 2008 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchter Erpressung (SU.2008.288; pag. 1). A. wird vorgeworfen, das Schreiben vom 25. März 2008 an das Advokaturbüro B. & C. in Z. / TG verfasst und versandt zu ha- ben. Darin wurde unter Angabe einer Bankkontonummer bei der Bank D. in Z. (lautend auf A.) die Bezahlung von EUR 350'000.-- gefordert und ange- kündigt, dass bei Zahlungsverzug jemand vorbeigeschickt werde, der Rechtsanwalt B. und Rechtsanwältin C. oder deren Angestellten und even- tuell Verwandten Gliedmassen abtrennen werde. Ein Offizier aus fremden Diensten werde für eine internationale Züchtigung besorgt sein. Als Absen- der des Schreibens, welches in Kopie ebenfalls der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Präsidenten des Regierungsrates des Kan- tons Thurgau zuging, ist A. mit Wohnadresse in Y. / BE aufgeführt (SU.2008.288, pag. 24). Der Brief wurde ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). A. wurde am 22. April 2008 in Y. verhaftet und befindet sich seit dem 29. April 2008 im Kantonalgefängnis X. in Untersu- chungshaft.

Im Laufe der Ermittlungen konnte der auf dem Briefcouvert sichergestellte Fingerabdruck A. zugeordnet werden (SU.2008.288; pag. 274). Ausserdem wurde sein PC sichergestellt, welcher den Entwurf des besagten Schrei- bens enthielt (SU.2008.288, pag. 206-209).

B. Die Kantone Thurgau und Bern vereinbarten in der Folge, dass der Kanton Thurgau für die Strafverfolgung in der Untersuchung gegen A. zuständig sei, was das Bezirksamt Kreuzlingen sodann am 30. Juni 2008 verfügte (act. 1.4).

C. Gegen diese Verfügung erhob der Verteidiger namens und im Auftrag von A. am 9. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Be- schwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und das Straf- verfahren sei an den Kanton Bern abzutreten, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge (act. 2). Diese Beschwerde ersetzt die eigene Eingabe von A. vom 3. Juli 2008 (act. 1.5) und wurde von der Thurgauer Staatsanwalt- schaft am 17. Juli 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer weitergeleitet (act. 2.2).

- 3 -

Am 11. Juli 2008 (Poststempel) reichte A. zudem eine eigene Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer ein, unter anderem mit dem Antrag, die Strafuntersuchung sei dem Kanton Bern zu überstellen (act. 1).

Der Kanton Bern, vertreten durch die Generalprokuratur, beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 die Abweisung der Beschwerde, bzw. es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Be- urteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm bisher im Kanton Thurgau vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 9).

In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 stellt der Kanton Thurgau bzw. dessen Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenfäl- lig abzuweisen und die Behörden des Kantons Thurgau seien zur Verfol- gung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte für zuständig zu erklären (act. 12).

D. A. machte von der Möglichkeit einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch.

E. Mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.39) wurde das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben und der in der thurgauischen Strafuntersuchung amtlich bestellte Verteidiger von A. wurde für das vorliegende Beschwerde- verfahren als solcher anerkannt.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungs- behörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent-

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scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 sowie BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16], m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Be- schwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. TPF BG.2005.8 vom

18. Mai 2005 E. 1; BG.2006.33 vom 8. März 2006 E. 1.1; BG.2006.13 vom

21. August 2006 E. 1.1).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die am 30. Juni 2008 erlassene Ge- richtsstandsverfügung des mit der Sache befassten Bezirksamtes Kreuzlin- gen, und mithin gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt (vgl. GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 7]). Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer von der Festsetzung des Gerichtsstandes betroffen und daher zur Be- schwerde legitimiert.

Vorliegend erweist sich die Fristwahrung als fraglich. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2008 wies das Bezirksamt Kreuzlingen den Be- schwerdeführer – offenbar irrtümlich (act. 2.2, S. 2) – darauf hin, dass er innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau Beschwerde führen könne (act. 1.4, S. 3). Der Beschwerde- führer reichte am 3. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft eine mit „Rekurs“ bezeichnete Eingabe ein, tat dies jedoch per Telefax (SU.2008.288, pag. 398), weshalb diese unbeachtlich bleibt. Andererseits wird mit den Eingaben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008 an die Thurgauer Staatsanwaltschaft (act. 2) und des Beschwerdeführers vom

11. Juli an das Bundesstrafgericht (act. 1) die in Art. 217 BStP vorgesehe- ne Frist von 5 Tagen nicht gewahrt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zugunsten des Beschwerdefüh- rers auswirken würde, da die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Ausführungsort seiner strafba- ren Handlung im Kanton Bern liege und unter Anwendung von Art. 340 Abs. 1 StGB somit ebenfalls der Kanton Bern für die Strafverfolgung zu- ständig sei. Der Kanton Thurgau könne seine Zuständigkeit nicht begrün- den, da dort kein Delikt begangen worden sei und auch keine Auslandstat mit Erfolgsort im Kanton Thurgau vorliege. Folglich liege kein Kompetenz-

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konflikt vor, wodurch das Vorgehen des Kantons Thurgau weder gemäss StGB noch gemäss BStP vorgesehen sei (act. 2).

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB). Da der Entwurf des Erpresserschreibens im PC des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, wurde dieses mutmasslich an seinem Wohnort in Y. verfasst. Anschliessend wurde der Brief laut Poststempel ebenfalls in Y. aufgegeben (SU.2008.288, pag. 270). Dem Beschwerdeführer ist also insofern zuzustimmen, dass sich die Aus- führungshandlung und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern befindet.

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch die Kan- tone gestützt auf Art. 262/263 BStP in Ausnahmefällen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen, insbesondere auch im Rahmen von entspre- chenden Vereinbarungen. Eine Abweichung kann nur erfolgen, wenn trifti- ge Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – vorliegen, und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll. Be- wegen die Kantone sich bei der Festlegung des Gerichtsstandes im Rah- men ihres Ermessens, so greift die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts in die Gerichtsstandsfrage nicht ein. Es liegt im Interesse einer richtig und rasch funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkanto- nale Verständigungen nicht ohne Not hinweggeschritten wird (NAY/THOM- MEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 17-19; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 423, 428-429, 437-438; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44]; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H.; 123 IV 23 E. 2a; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.2; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

2.4 Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung (act. 1.4) zu entnehmen, dass sich die Kantone Bern und Thurgau nach einem Meinungsaustausch da- hingehend verständigt haben, das Verfahren sei in Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand vom Kanton Thurgau durchzuführen (act. 9.3 und 9.4; vgl. TPF BG.2005.33 vom 8. März 2006 E. 3.2). Hinsichtlich der Ab- weichung vom gesetzlichen Gerichtsstand ist insbesondere zu berücksich- tigen, dass seitens des Kantons Thurgau bereits zwei Gerichtsstandsaner- kennungen vom 5. Mai (act. 9.1) und vom 16. Mai 2008 (act. 9.2) bestehen; gemäss diesen übernahm der Kanton Thurgau – unter Berücksichtigung

- 6 -

der bereits gegen den Beschwerdeführer laufenden Untersuchung wegen Erpressung – vom Kanton Bern die beiden Verfahren wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te bzw. Sachbeschädigung. Der örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Thurgau ergibt sich vorliegend dadurch, dass das Erpresserschreiben an ein Anwaltsbüro mit Geschäftsadresse im Kanton Thurgau gerichtet war und diesem auch dort zuging. Zudem wird das Konto des Beschwerdefüh- rers, auf welches der erpresste Geldbetrag hätte überwiesen werden sol- len, bei der Bank D. in Z. geführt.

2.5 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Thurgauer Justizbehörden sinngemäss Befangenheit geltend (act. 2, Ziff. 6). Dazu ist einerseits fest- zuhalten, dass solche Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant sind, und ausserdem nicht gegen Behörden als Ganzes bzw. ganze Kantone erhoben werden können.

2.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen liegen triftige Gründe - ins- besondere prozessökonomischer Art – für das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand vor. Der Kanton Thurgau ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.39) ist auf Fr. 1’700.-- festzu- setzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.-- zu verrechnen.

3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrich- ten. Die Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’700.-- wird unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zu entrich- ten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Erich Moser - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Generalprokuratur des Kantons Bern - Bezirksamt Kreuzlingen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.