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BG.2010.5

Bundesstrafgericht · 2010-04-20 · Deutsch CH

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Sachverhalt

A. Am 2. Juli 2009 erhielt die in Z. (Kanton Aargau) wohnhafte A. unter ihrem Fernmeldeanschluss ein dreiseitiges, eine Drohung beinhaltendes, Fax- schreiben (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 34 – 36). Gestützt darauf stellte sie am 15. Juli 2009 bei der Kantonspolizei Aargau einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 9). Erste Ermitt- lungen der Kantonspolizei Aargau ergaben daraufhin, dass das fragliche Faxschreiben vom Fernmeldeanschluss mit der Nummer 1, lautend auf die in Y. (Kanton Tessin) wohnhafte B., versandt wurde (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 25 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 wur- den die Akten dem Polizeikommando Aargau überwiesen zur Weiterleitung an die Kantonspolizei Tessin mit dem Ersuchen um Befragung der bean- zeigten B. zum Sachverhalt, Eröffnung der Verzeigung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin und um Befragung zur Person (Verfahrensak- ten ST.2009.3822, act. 37). Das hierauf vom Polizeikommando Aargau ge- stellte Rechtshilfeersuchen wurde durch die Tessiner Kantonspolizei aus- geführt und die entsprechend ergänzten Akten gingen am 9. Dezember 2009 wieder bei der Kantonspolizei Aargau ein (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 38, 39 ff.). Am 24. Dezember 2009 wurde A. durch die Kantonspolizei Aargau zur Sache einvernommen (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 46 ff.).

B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 ersuchte das Bezirksamt Lenzburg den Giudice dell’istruzione e dell’arresto in Lugano um Übernahme des gegen B. geführten Strafverfahrens (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 8). Das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) lehnte am 26. Januar 2010 dieses Ersuchen sowie am 16. März 2010 ein weiteres entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2, 3 f. und 7).

C. Mit Gesuch vom 30. März 2010 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

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Das Ministero pubblico schliesst in seiner Gesuchsantwort vom 12. Ap- ril 2010 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. April 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende ge- setzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.25 vom 16. November 2009,

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E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung sind Begehungs- und Erfolgsort nicht zwei miteinander konkurrierende Ge- richtsstände, wenn beide in der Schweiz liegen. Der Ausführungsort geht dem Erfolgsort in diesem Falle vor und ist für die Gerichtsstandsbestim- mung allein massgebend. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang so- mit, wo der Täter gehandelt hat (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. mit Hinweisen auf BGE 120 IV 146 E. 2a S. 151 f.; 68 IV 54). Bei so ge- nannten Distanzdelikten, bei denen Ausführungs- und Erfolgsort auseinan- der fallen, ist in erster Linie der Ausführungsort massgebend; der Erfolgsort nur dann, wenn er allein in der Schweiz liegt (vgl. die Kasuistik bei SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 76 ff.; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 340 StGB N. 1; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008, E. 2.2; BG.2006.33 vom 15. Ja- nuar 2007, E. 2.2 in fine).

2.2 Im vorliegenden Fall befinden sich – anders als bei der dem vom Gesuchs- gegner angerufenen BGE 125 IV 177 zu Grunde liegenden Sachlage – so- wohl der Ort der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz, so dass zur Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes nach dem oben Gesagten allein der Ausführungsort massgebend ist. Der gesetz- liche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten liegt demnach im Kanton Tessin. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht auf das forum praeventionis gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB abzustellen, da diese Bestimmung nur dann zur An- wendung kommt, wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausge- führt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist. Nachfol- gend bleibt demnach zu prüfen, ob vom gesetzlichen Gerichtsstand infolge konkludenter Anerkennung durch den Gesuchsteller selber abzuweichen

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ist, wie dies der Gesuchsgegner im Verlaufe des Meinungsaustauschs so- wie im vorliegenden Gesuchsverfahren zumindest sinngemäss geltend macht (act. 3, S. 2; Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2).

3.

3.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Ge- richtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung soll summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchzuführen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, son- dern nimmt er während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vor, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit ab- zuklären, so liegt darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstan- des; auch durch eine solche können die Kantone vom gesetzlichen Ge- richtsstand abweichen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443; BGE 119 IV 102 E. 4a und 4b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.1; BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 3.1; BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.2).

3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der rapportierende Sachbe- arbeiter der Kantonspolizei Aargau bereits am 28. Juli 2009 erkannte, dass die Tessiner Behörden für die Weiterführung des Verfahrens zuständig wären (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 32, Ziff. 3). Mit Zwischenverfü- gung vom selben Tage ersuchte der lokale Polizeiposten das Polizeikom- mando des Kantons Aargau um Weiterleitung der Akten an die Tessiner Behörden zwecks Befragung der Beschuldigten und Eröffnung der Verzei- gung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 37). Das Polizeikommando des Kantons Aargau er- suchte die Tessiner Behörden in der Folge jedoch offenbar nicht um Über- nahme des Verfahrens sondern bloss um Eröffnung der Anzeige an die Beschuldigte sowie um deren Befragung auf dem Rechtshilfeweg (Verfah- rensakten ST.2009.3822, act. 38). Nach erfolgter Erledigung dieses Ersu- chens durch die Tessiner Polizeibehörden nahm die Kantonspolizei Aargau am 24. Dezember 2009 eine Einvernahme der Geschädigten vor (Verfah- rensakten ST.2009.3822., act. 46 ff.). In der Folge dann leiteten die Straf-

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verfolgungsbehörden des Kantons Aargau den Meinungsaustausch mit den Behörden des Kantons Tessin ein. Dass vorliegend von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Gesuchstellers auszugehen ist, muss verneint werden bzw. erscheint zumindest als frag- lich. Zwar verstrichen zwischen dem Zeitpunkt, in welchem klar sein muss- te, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin befindet, und der Einleitung des Meinungsaustausches knapp über fünf Monate. Dies ist jedoch nicht auf Versäumnisse der Behörden des Gesuchstellers zurückzu- führen, sondern hauptsächlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte erst der dritten Vorladung durch die Tessiner Kantonspolizei zur Einver- nahme Folge geleistet hat (vgl. Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 39 ff.). Des Weiteren beschränkte sich die weitere Tätigkeit der Strafverfolgungs- behörden des Kantons Aargau auf eine kurze Einvernahme der in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Anzeigeerstatterin. Selbst wenn man das irrtüm- licherweise anstelle eines Ersuchens um Verfahrensübernahme gestellte Ersuchen um Rechtshilfe als konkludente Anerkennung betrachten wollte, so beruhte diese offenbar auf einem Versehen. Weder liegt vorliegend der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau noch gibt es triftige Gründe, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden sollte. Es würde zudem den berechtigten Interessen der Beschuldigten zuwiderlau- fen, wollte man den Gesuchsteller auf seinem Versehen behaften (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 mit Hinweis auf BGE 117 IV 90 E. 4b).

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende ge- setzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.25 vom 16. November 2009,

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E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung sind Begehungs- und Erfolgsort nicht zwei miteinander konkurrierende Ge- richtsstände, wenn beide in der Schweiz liegen. Der Ausführungsort geht dem Erfolgsort in diesem Falle vor und ist für die Gerichtsstandsbestim- mung allein massgebend. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang so- mit, wo der Täter gehandelt hat (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. mit Hinweisen auf BGE 120 IV 146 E. 2a S. 151 f.; 68 IV 54). Bei so ge- nannten Distanzdelikten, bei denen Ausführungs- und Erfolgsort auseinan- der fallen, ist in erster Linie der Ausführungsort massgebend; der Erfolgsort nur dann, wenn er allein in der Schweiz liegt (vgl. die Kasuistik bei SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 76 ff.; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 340 StGB N. 1; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008, E. 2.2; BG.2006.33 vom 15. Ja- nuar 2007, E. 2.2 in fine).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall befinden sich – anders als bei der dem vom Gesuchs- gegner angerufenen BGE 125 IV 177 zu Grunde liegenden Sachlage – so- wohl der Ort der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz, so dass zur Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes nach dem oben Gesagten allein der Ausführungsort massgebend ist. Der gesetz- liche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten liegt demnach im Kanton Tessin. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht auf das forum praeventionis gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB abzustellen, da diese Bestimmung nur dann zur An- wendung kommt, wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausge- führt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist. Nachfol- gend bleibt demnach zu prüfen, ob vom gesetzlichen Gerichtsstand infolge konkludenter Anerkennung durch den Gesuchsteller selber abzuweichen

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ist, wie dies der Gesuchsgegner im Verlaufe des Meinungsaustauschs so- wie im vorliegenden Gesuchsverfahren zumindest sinngemäss geltend macht (act. 3, S. 2; Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2).

E. 3.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Ge- richtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung soll summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchzuführen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, son- dern nimmt er während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vor, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit ab- zuklären, so liegt darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstan- des; auch durch eine solche können die Kantone vom gesetzlichen Ge- richtsstand abweichen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443; BGE 119 IV 102 E. 4a und 4b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.1; BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 3.1; BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.2).

E. 3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der rapportierende Sachbe- arbeiter der Kantonspolizei Aargau bereits am 28. Juli 2009 erkannte, dass die Tessiner Behörden für die Weiterführung des Verfahrens zuständig wären (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 32, Ziff. 3). Mit Zwischenverfü- gung vom selben Tage ersuchte der lokale Polizeiposten das Polizeikom- mando des Kantons Aargau um Weiterleitung der Akten an die Tessiner Behörden zwecks Befragung der Beschuldigten und Eröffnung der Verzei- gung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 37). Das Polizeikommando des Kantons Aargau er- suchte die Tessiner Behörden in der Folge jedoch offenbar nicht um Über- nahme des Verfahrens sondern bloss um Eröffnung der Anzeige an die Beschuldigte sowie um deren Befragung auf dem Rechtshilfeweg (Verfah- rensakten ST.2009.3822, act. 38). Nach erfolgter Erledigung dieses Ersu- chens durch die Tessiner Polizeibehörden nahm die Kantonspolizei Aargau am 24. Dezember 2009 eine Einvernahme der Geschädigten vor (Verfah- rensakten ST.2009.3822., act. 46 ff.). In der Folge dann leiteten die Straf-

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verfolgungsbehörden des Kantons Aargau den Meinungsaustausch mit den Behörden des Kantons Tessin ein. Dass vorliegend von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Gesuchstellers auszugehen ist, muss verneint werden bzw. erscheint zumindest als frag- lich. Zwar verstrichen zwischen dem Zeitpunkt, in welchem klar sein muss- te, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin befindet, und der Einleitung des Meinungsaustausches knapp über fünf Monate. Dies ist jedoch nicht auf Versäumnisse der Behörden des Gesuchstellers zurückzu- führen, sondern hauptsächlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte erst der dritten Vorladung durch die Tessiner Kantonspolizei zur Einver- nahme Folge geleistet hat (vgl. Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 39 ff.). Des Weiteren beschränkte sich die weitere Tätigkeit der Strafverfolgungs- behörden des Kantons Aargau auf eine kurze Einvernahme der in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Anzeigeerstatterin. Selbst wenn man das irrtüm- licherweise anstelle eines Ersuchens um Verfahrensübernahme gestellte Ersuchen um Rechtshilfe als konkludente Anerkennung betrachten wollte, so beruhte diese offenbar auf einem Versehen. Weder liegt vorliegend der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau noch gibt es triftige Gründe, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden sollte. Es würde zudem den berechtigten Interessen der Beschuldigten zuwiderlau- fen, wollte man den Gesuchsteller auf seinem Versehen behaften (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 mit Hinweis auf BGE 117 IV 90 E. 4b).

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. April 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico, Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.5

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Sachverhalt:

A. Am 2. Juli 2009 erhielt die in Z. (Kanton Aargau) wohnhafte A. unter ihrem Fernmeldeanschluss ein dreiseitiges, eine Drohung beinhaltendes, Fax- schreiben (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 34 – 36). Gestützt darauf stellte sie am 15. Juli 2009 bei der Kantonspolizei Aargau einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 9). Erste Ermitt- lungen der Kantonspolizei Aargau ergaben daraufhin, dass das fragliche Faxschreiben vom Fernmeldeanschluss mit der Nummer 1, lautend auf die in Y. (Kanton Tessin) wohnhafte B., versandt wurde (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 25 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 wur- den die Akten dem Polizeikommando Aargau überwiesen zur Weiterleitung an die Kantonspolizei Tessin mit dem Ersuchen um Befragung der bean- zeigten B. zum Sachverhalt, Eröffnung der Verzeigung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin und um Befragung zur Person (Verfahrensak- ten ST.2009.3822, act. 37). Das hierauf vom Polizeikommando Aargau ge- stellte Rechtshilfeersuchen wurde durch die Tessiner Kantonspolizei aus- geführt und die entsprechend ergänzten Akten gingen am 9. Dezember 2009 wieder bei der Kantonspolizei Aargau ein (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 38, 39 ff.). Am 24. Dezember 2009 wurde A. durch die Kantonspolizei Aargau zur Sache einvernommen (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 46 ff.).

B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 ersuchte das Bezirksamt Lenzburg den Giudice dell’istruzione e dell’arresto in Lugano um Übernahme des gegen B. geführten Strafverfahrens (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 8). Das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) lehnte am 26. Januar 2010 dieses Ersuchen sowie am 16. März 2010 ein weiteres entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2, 3 f. und 7).

C. Mit Gesuch vom 30. März 2010 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

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Das Ministero pubblico schliesst in seiner Gesuchsantwort vom 12. Ap- ril 2010 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. April 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Be- fugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende ge- setzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.25 vom 16. November 2009,

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E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1 StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung sind Begehungs- und Erfolgsort nicht zwei miteinander konkurrierende Ge- richtsstände, wenn beide in der Schweiz liegen. Der Ausführungsort geht dem Erfolgsort in diesem Falle vor und ist für die Gerichtsstandsbestim- mung allein massgebend. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang so- mit, wo der Täter gehandelt hat (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. mit Hinweisen auf BGE 120 IV 146 E. 2a S. 151 f.; 68 IV 54). Bei so ge- nannten Distanzdelikten, bei denen Ausführungs- und Erfolgsort auseinan- der fallen, ist in erster Linie der Ausführungsort massgebend; der Erfolgsort nur dann, wenn er allein in der Schweiz liegt (vgl. die Kasuistik bei SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 76 ff.; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 340 StGB N. 1; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008, E. 2.2; BG.2006.33 vom 15. Ja- nuar 2007, E. 2.2 in fine).

2.2 Im vorliegenden Fall befinden sich – anders als bei der dem vom Gesuchs- gegner angerufenen BGE 125 IV 177 zu Grunde liegenden Sachlage – so- wohl der Ort der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz, so dass zur Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes nach dem oben Gesagten allein der Ausführungsort massgebend ist. Der gesetz- liche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten liegt demnach im Kanton Tessin. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht auf das forum praeventionis gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB abzustellen, da diese Bestimmung nur dann zur An- wendung kommt, wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausge- führt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist. Nachfol- gend bleibt demnach zu prüfen, ob vom gesetzlichen Gerichtsstand infolge konkludenter Anerkennung durch den Gesuchsteller selber abzuweichen

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ist, wie dies der Gesuchsgegner im Verlaufe des Meinungsaustauschs so- wie im vorliegenden Gesuchsverfahren zumindest sinngemäss geltend macht (act. 3, S. 2; Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2).

3.

3.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Ge- richtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung soll summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchzuführen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, son- dern nimmt er während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vor, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit ab- zuklären, so liegt darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstan- des; auch durch eine solche können die Kantone vom gesetzlichen Ge- richtsstand abweichen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443; BGE 119 IV 102 E. 4a und 4b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.1; BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 3.1; BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.2).

3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der rapportierende Sachbe- arbeiter der Kantonspolizei Aargau bereits am 28. Juli 2009 erkannte, dass die Tessiner Behörden für die Weiterführung des Verfahrens zuständig wären (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 32, Ziff. 3). Mit Zwischenverfü- gung vom selben Tage ersuchte der lokale Polizeiposten das Polizeikom- mando des Kantons Aargau um Weiterleitung der Akten an die Tessiner Behörden zwecks Befragung der Beschuldigten und Eröffnung der Verzei- gung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 37). Das Polizeikommando des Kantons Aargau er- suchte die Tessiner Behörden in der Folge jedoch offenbar nicht um Über- nahme des Verfahrens sondern bloss um Eröffnung der Anzeige an die Beschuldigte sowie um deren Befragung auf dem Rechtshilfeweg (Verfah- rensakten ST.2009.3822, act. 38). Nach erfolgter Erledigung dieses Ersu- chens durch die Tessiner Polizeibehörden nahm die Kantonspolizei Aargau am 24. Dezember 2009 eine Einvernahme der Geschädigten vor (Verfah- rensakten ST.2009.3822., act. 46 ff.). In der Folge dann leiteten die Straf-

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verfolgungsbehörden des Kantons Aargau den Meinungsaustausch mit den Behörden des Kantons Tessin ein. Dass vorliegend von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Gesuchstellers auszugehen ist, muss verneint werden bzw. erscheint zumindest als frag- lich. Zwar verstrichen zwischen dem Zeitpunkt, in welchem klar sein muss- te, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin befindet, und der Einleitung des Meinungsaustausches knapp über fünf Monate. Dies ist jedoch nicht auf Versäumnisse der Behörden des Gesuchstellers zurückzu- führen, sondern hauptsächlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte erst der dritten Vorladung durch die Tessiner Kantonspolizei zur Einver- nahme Folge geleistet hat (vgl. Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 39 ff.). Des Weiteren beschränkte sich die weitere Tätigkeit der Strafverfolgungs- behörden des Kantons Aargau auf eine kurze Einvernahme der in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Anzeigeerstatterin. Selbst wenn man das irrtüm- licherweise anstelle eines Ersuchens um Verfahrensübernahme gestellte Ersuchen um Rechtshilfe als konkludente Anerkennung betrachten wollte, so beruhte diese offenbar auf einem Versehen. Weder liegt vorliegend der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau noch gibt es triftige Gründe, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden sollte. Es würde zudem den berechtigten Interessen der Beschuldigten zuwiderlau- fen, wollte man den Gesuchsteller auf seinem Versehen behaften (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 mit Hinweis auf BGE 117 IV 90 E. 4b).

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. April 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministero pubblico

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.