Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 351 StGB)
Sachverhalt
A. Auf Grund einer Strafanzeige des Arbeitsamtes des Kantons Luzern an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gegen die B. AG, Zug, vom
17. August 2000 wegen Auskunftsverweigerung im Sinne von Art. 106 AVIG betreffend A. erteilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 23. August 2000 der Kantonspolizei Zug den Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die B. AG. Am 25. Okto- ber 2000 erfolgte eine rechtshilfeweise Einvernahme von C., einziges Ver- waltungsratsmitglied der B. AG im relevanten Zeitraum, durch die Kantons- polizei Nidwalden. C. gab zu, dass die an A. ausgestellte Jahreslohnab- rechnung 1998 über Fr. 84'500.-- fingiert gewesen sei. Am 6. Dezember 2000 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Untersu- chung gegen C. wegen Widerhandlung gegen das AVIG ein, nachdem sich ergeben hatte, dass diese bereits auf Grund einer identischen früheren An- zeige der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern mit Strafbefehl des Ein- zelrichteramtes des Kantons Zug vom 14. März 2000 in dieser Angelegen- heit mit einer Busse bestraft worden war.
B. Am 28. November 2000 erteilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug der Kantonspolizei Zug sodann den Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A. wegen Widerhandlung gegen das AVIG, eventuell wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (Unt. Nr. D., Ordner I, Fasz. 1, act. 17). A. wird verdächtigt, mittels schriftlichem An- trag vom 29. Januar 1999 versucht zu haben, auf Grund der gefälschten Jahresabrechnung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern un- rechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu erschleichen (Ordner II, Fasz. 1.1). Der Antrag an die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern nennt als Ort der Unterzeichnung Kriens (LU). Die Arbeitslosenkasse lehnte den An- trag mit Verfügung vom 9. März 2001 ab.
Da A. unbekannten Aufenthalts war, schrieb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug diesen am 16. August 2001 im RIPOL zur passiven Auf- enthaltsausforschung aus (Ordner I, Fasz. 6, act. 1). Am 29. August 2004 wurde A. bei der Einreise am Flughafen Kloten im Auftrag des Justizdepar- tements des Kantons Luzern zwecks Strafvollzugs festgenommen. Am
31. August 2004 erstattete die Kantonspolizei Zürich Meldung an das Un- tersuchungsrichteramt des Kantons Zug (Ordner I, Fasz. 6, act. 3). Das Un- tersuchungsrichteramt des Kantons Zug befragte am 8. September 2005 C. als Auskunftsperson zur Sache (Ordner I, Fasz. 1, act. 29) und am 14. Sep- tember 2005 A. als Beschuldigten zum Tatvorwurf (Ordner I, Fasz. 1, act.
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31). Dieser bestätigte, nie für die B. AG gearbeitet zu haben, bestritt je- doch, mit dem Gesuch um Arbeitslosenentschädigung etwas zu tun gehabt zu haben. In der Folge liess das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 22. September 2005 die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Lu- zern betreffend A. edieren (Ordner II) und vernahm am 11. Oktober 2005 E. als Auskunftsperson zur Sache ein (Ordner I, Fasz. 1, act. 34).
Der Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug und dem Amtsstatthalteramt Luzern betreffend die Frage des Ge- richtsstandes wurde am 31. Oktober 2005 ergebnislos abgeschlossen (Ordner I, Fasz. 5).
C. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gelangte im Sinne von Art. 351 StGB mit Gesuch vom 2. November 2005 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Gerichtsstand in Sachen A. wegen Widerhandlungen gegen das AVIG, eventuell Betrugs, festzulegen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte mit Vernehmlas- sung vom 24. November 2005, das Gesuch sei abzuweisen und die Zu- ständigkeit für die Strafverfolgung sei beim Kanton Zug zu belassen (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons
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Zug und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sind nach ihrer kan- tonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 214 f., An- hang II). Auf das Gesuch ist folglich einzutreten.
E. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 StGB).
E. 2.1 Die unrechtmässige Erwirkung von Versicherungsleistungen durch unwah- re oder unvollständige Angaben im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG bzw. der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind Er- folgsdelikte, gelten demnach sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstan- des gilt in solchen Fällen, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichtsstandsbestimmung allein massgebend ist (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Als Ausführungsort gilt diejenige Örtlichkeit, an der die Tathandlung erfolgte. Beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB bildet die Irreführung die Tathandlung, der Irrtum ist ein ers- ter Zwischenerfolg der Täuschung, ein zweiter Zwischenerfolg ist alsdann die unmittelbare Vermögensverfügung (vgl. ARZT, Basler Kommentar, Ba- sel 2003, N. 72 und 77 zu Art. 146 StGB). Beim Tatbestand des Art. 105 Abs. 1 AVIG stellt die Vornahme unwahrer oder unvollständiger Angaben die Tathandlung dar, während in der Ausrichtung der Versicherungsleistung der Erfolg zu sehen ist. Welcher dieser beiden Tatbestände dabei im Vor- dergrund steht, kann hier offen bleiben. Unbestritten ist nämlich, dass der mutmassliche Begehungsort im Kanton Luzern liegt, da der Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung in Kriens gestellt bzw. unterzeichnet wurde und Adressat desselben das Arbeitsamt bzw. die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Luzern war. Selbst die fingierte Lohnabrechnung für das Jahr 1998, auf deren Grundlage der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt wurde, wurde in Kriens unterzeichnet (Ordner I, Fasz. 1, act. 29 S. 4). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt demnach im Kanton Luzern (Art. 346 StGB).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner bringt unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre vor, in der lang andauernden Untätigkeit der zugerischen Strafverfolgungs- behörden sei eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes zu erbli- cken; diese hätten die Frage ihrer Zuständigkeit längst klären können.
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Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Ge- richtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist; diese Prüfung soll summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchzuführen; insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln. Hat ein Beschuldigter in mehreren Kantonen strafbare Handlungen verübt, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes we- sentlich sind; er hat dabei in erster Linie jene Abklärungen zu treffen, die auf seinem Kantonsgebiet vorzunehmen sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während verhältnismässig langer Zeit weite- re Ermittlungen vor, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so liegt darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes. Auch durch eine solche können die Kantone vom gesetz- lichen Gerichtsstand abweichen (BGE 119 IV 102, 104 E. 4a und b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die beim Ge- suchsteller eingegangene Strafanzeige betreffend Widerhandlungen gegen das AVIG durch die B. AG im Zusammenhang mit A.s Antrag auf Versiche- rungsleistungen datiert vom 17. August 2000. Erste eingehendere Abklä- rungen hinsichtlich des Begehungsortes hätten an sich bereits im Nach- gang zur rechtshilfeweisen Befragung der Verwaltungsrätin dieser Gesell- schaft vom 25. Oktober 2000 an die Hand genommen werden können, er- klärte doch diese, A. sei am 1. Februar 1999 mit einer Jahreslohnabrech- nung zu ihr gekommen und habe von ihr verlangt, diese zu unterschreiben (Ordner I, Fasz. 1, act. 9). Eine dahingehende Klärung nahm der Ge- suchsteller indes erst in der Befragung am 8. September 2005 vor (Ordner I, Fasz. 1, act. 29). Am 27. November 2001 sistierte der Gesuchsteller das Untersuchungsverfahren gegen A. infolge unbekannten Aufenthalts, nach- dem sich ergeben hatte, dass dieser am 30. Juni 2000 vom letzten bekann- ten Aufenthaltsort weggezogen war (Ordner I, Fasz. 1, act. 25). Bereits vor diesem Zeitpunkt hätte der Gesuchsteller auf Grund der vorläufigen Sach- verhaltsannahme die Akten dem Gesuchsgegner als mutmasslichem Tat- ortkanton zustellen bzw. diesen um Übernahme des Verfahrens ersuchen müssen; statt dessen nahm er selber die Ausschreibung vor, als er von A.s unbekanntem Aufenthalt erfuhr. Nach Eingang der Mitteilung betreffend die
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Einreise und Verhaftung A.s Ende August 2004 verstrich sodann ein Jahr, bis der Gesuchsteller die Untersuchung fortsetzte bzw. wieder aufnahm, obwohl eine umgehende summarische Prüfung der Gerichtsstandsfrage ohne weiteres möglich gewesen wäre. Gleichzeitig mit der Gerichtsstands- anfrage an den Gesuchsgegner nahm der Gesuchsteller sodann umfas- sende Sachverhaltsabklärungen vor.
In der unterbliebenen Gerichtsstandsanfrage an den Gesuchsgegner nach Eingang der Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 31. August 2004, der anschliessenden längeren Untätigkeit und schliesslich dem materiellen Vorantreiben der Untersuchung, welche klar über die Abklärung des Tator- tes hinausging, liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers zur Verfolgung und Beurteilung von A. zu bejahen und diese sind hierzu berechtigt und verpflichtet zu erklären.
E. 4 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet zur Verfol- gung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug, Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 351 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.29
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Sachverhalt:
A. Auf Grund einer Strafanzeige des Arbeitsamtes des Kantons Luzern an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gegen die B. AG, Zug, vom
17. August 2000 wegen Auskunftsverweigerung im Sinne von Art. 106 AVIG betreffend A. erteilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 23. August 2000 der Kantonspolizei Zug den Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die B. AG. Am 25. Okto- ber 2000 erfolgte eine rechtshilfeweise Einvernahme von C., einziges Ver- waltungsratsmitglied der B. AG im relevanten Zeitraum, durch die Kantons- polizei Nidwalden. C. gab zu, dass die an A. ausgestellte Jahreslohnab- rechnung 1998 über Fr. 84'500.-- fingiert gewesen sei. Am 6. Dezember 2000 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Untersu- chung gegen C. wegen Widerhandlung gegen das AVIG ein, nachdem sich ergeben hatte, dass diese bereits auf Grund einer identischen früheren An- zeige der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern mit Strafbefehl des Ein- zelrichteramtes des Kantons Zug vom 14. März 2000 in dieser Angelegen- heit mit einer Busse bestraft worden war.
B. Am 28. November 2000 erteilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug der Kantonspolizei Zug sodann den Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A. wegen Widerhandlung gegen das AVIG, eventuell wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (Unt. Nr. D., Ordner I, Fasz. 1, act. 17). A. wird verdächtigt, mittels schriftlichem An- trag vom 29. Januar 1999 versucht zu haben, auf Grund der gefälschten Jahresabrechnung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern un- rechtmässig Arbeitslosenentschädigung zu erschleichen (Ordner II, Fasz. 1.1). Der Antrag an die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern nennt als Ort der Unterzeichnung Kriens (LU). Die Arbeitslosenkasse lehnte den An- trag mit Verfügung vom 9. März 2001 ab.
Da A. unbekannten Aufenthalts war, schrieb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug diesen am 16. August 2001 im RIPOL zur passiven Auf- enthaltsausforschung aus (Ordner I, Fasz. 6, act. 1). Am 29. August 2004 wurde A. bei der Einreise am Flughafen Kloten im Auftrag des Justizdepar- tements des Kantons Luzern zwecks Strafvollzugs festgenommen. Am
31. August 2004 erstattete die Kantonspolizei Zürich Meldung an das Un- tersuchungsrichteramt des Kantons Zug (Ordner I, Fasz. 6, act. 3). Das Un- tersuchungsrichteramt des Kantons Zug befragte am 8. September 2005 C. als Auskunftsperson zur Sache (Ordner I, Fasz. 1, act. 29) und am 14. Sep- tember 2005 A. als Beschuldigten zum Tatvorwurf (Ordner I, Fasz. 1, act.
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31). Dieser bestätigte, nie für die B. AG gearbeitet zu haben, bestritt je- doch, mit dem Gesuch um Arbeitslosenentschädigung etwas zu tun gehabt zu haben. In der Folge liess das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 22. September 2005 die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Lu- zern betreffend A. edieren (Ordner II) und vernahm am 11. Oktober 2005 E. als Auskunftsperson zur Sache ein (Ordner I, Fasz. 1, act. 34).
Der Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug und dem Amtsstatthalteramt Luzern betreffend die Frage des Ge- richtsstandes wurde am 31. Oktober 2005 ergebnislos abgeschlossen (Ordner I, Fasz. 5).
C. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gelangte im Sinne von Art. 351 StGB mit Gesuch vom 2. November 2005 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Gerichtsstand in Sachen A. wegen Widerhandlungen gegen das AVIG, eventuell Betrugs, festzulegen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte mit Vernehmlas- sung vom 24. November 2005, das Gesuch sei abzuweisen und die Zu- ständigkeit für die Strafverfolgung sei beim Kanton Zug zu belassen (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons
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Zug und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sind nach ihrer kan- tonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 214 f., An- hang II). Auf das Gesuch ist folglich einzutreten.
2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 StGB).
2.1 Die unrechtmässige Erwirkung von Versicherungsleistungen durch unwah- re oder unvollständige Angaben im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG bzw. der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind Er- folgsdelikte, gelten demnach sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstan- des gilt in solchen Fällen, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichtsstandsbestimmung allein massgebend ist (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Als Ausführungsort gilt diejenige Örtlichkeit, an der die Tathandlung erfolgte. Beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB bildet die Irreführung die Tathandlung, der Irrtum ist ein ers- ter Zwischenerfolg der Täuschung, ein zweiter Zwischenerfolg ist alsdann die unmittelbare Vermögensverfügung (vgl. ARZT, Basler Kommentar, Ba- sel 2003, N. 72 und 77 zu Art. 146 StGB). Beim Tatbestand des Art. 105 Abs. 1 AVIG stellt die Vornahme unwahrer oder unvollständiger Angaben die Tathandlung dar, während in der Ausrichtung der Versicherungsleistung der Erfolg zu sehen ist. Welcher dieser beiden Tatbestände dabei im Vor- dergrund steht, kann hier offen bleiben. Unbestritten ist nämlich, dass der mutmassliche Begehungsort im Kanton Luzern liegt, da der Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung in Kriens gestellt bzw. unterzeichnet wurde und Adressat desselben das Arbeitsamt bzw. die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Luzern war. Selbst die fingierte Lohnabrechnung für das Jahr 1998, auf deren Grundlage der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt wurde, wurde in Kriens unterzeichnet (Ordner I, Fasz. 1, act. 29 S. 4). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt demnach im Kanton Luzern (Art. 346 StGB).
2.2 Der Gesuchsgegner bringt unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre vor, in der lang andauernden Untätigkeit der zugerischen Strafverfolgungs- behörden sei eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes zu erbli- cken; diese hätten die Frage ihrer Zuständigkeit längst klären können.
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Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Ge- richtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist; diese Prüfung soll summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchzuführen; insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln. Hat ein Beschuldigter in mehreren Kantonen strafbare Handlungen verübt, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes we- sentlich sind; er hat dabei in erster Linie jene Abklärungen zu treffen, die auf seinem Kantonsgebiet vorzunehmen sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während verhältnismässig langer Zeit weite- re Ermittlungen vor, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so liegt darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes. Auch durch eine solche können die Kantone vom gesetz- lichen Gerichtsstand abweichen (BGE 119 IV 102, 104 E. 4a und b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die beim Ge- suchsteller eingegangene Strafanzeige betreffend Widerhandlungen gegen das AVIG durch die B. AG im Zusammenhang mit A.s Antrag auf Versiche- rungsleistungen datiert vom 17. August 2000. Erste eingehendere Abklä- rungen hinsichtlich des Begehungsortes hätten an sich bereits im Nach- gang zur rechtshilfeweisen Befragung der Verwaltungsrätin dieser Gesell- schaft vom 25. Oktober 2000 an die Hand genommen werden können, er- klärte doch diese, A. sei am 1. Februar 1999 mit einer Jahreslohnabrech- nung zu ihr gekommen und habe von ihr verlangt, diese zu unterschreiben (Ordner I, Fasz. 1, act. 9). Eine dahingehende Klärung nahm der Ge- suchsteller indes erst in der Befragung am 8. September 2005 vor (Ordner I, Fasz. 1, act. 29). Am 27. November 2001 sistierte der Gesuchsteller das Untersuchungsverfahren gegen A. infolge unbekannten Aufenthalts, nach- dem sich ergeben hatte, dass dieser am 30. Juni 2000 vom letzten bekann- ten Aufenthaltsort weggezogen war (Ordner I, Fasz. 1, act. 25). Bereits vor diesem Zeitpunkt hätte der Gesuchsteller auf Grund der vorläufigen Sach- verhaltsannahme die Akten dem Gesuchsgegner als mutmasslichem Tat- ortkanton zustellen bzw. diesen um Übernahme des Verfahrens ersuchen müssen; statt dessen nahm er selber die Ausschreibung vor, als er von A.s unbekanntem Aufenthalt erfuhr. Nach Eingang der Mitteilung betreffend die
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Einreise und Verhaftung A.s Ende August 2004 verstrich sodann ein Jahr, bis der Gesuchsteller die Untersuchung fortsetzte bzw. wieder aufnahm, obwohl eine umgehende summarische Prüfung der Gerichtsstandsfrage ohne weiteres möglich gewesen wäre. Gleichzeitig mit der Gerichtsstands- anfrage an den Gesuchsgegner nahm der Gesuchsteller sodann umfas- sende Sachverhaltsabklärungen vor.
In der unterbliebenen Gerichtsstandsanfrage an den Gesuchsgegner nach Eingang der Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 31. August 2004, der anschliessenden längeren Untätigkeit und schliesslich dem materiellen Vorantreiben der Untersuchung, welche klar über die Abklärung des Tator- tes hinausging, liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes.
3. Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers zur Verfolgung und Beurteilung von A. zu bejahen und diese sind hierzu berechtigt und verpflichtet zu erklären.
4. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet zur Verfol- gung und Beurteilung der A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 14. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug - Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.