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BG.2006.33

Bundesstrafgericht · 2007-01-15 · Deutsch CH

Säumnis bei Gerichtsstandsermittlung i.S. A. AG (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt

A. Im Juni 2005 ist beim Untersuchungsrichteramt des Amtsbezirks Bern eine Strafanzeige gegen die A. AG mit Sitz in Zug eingegangen wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen Art. 197 Ziff. 1 StGB und die Strafbe- stimmungen des UWG, woraufhin im Kanton Bern ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet wurde. Die A. AG ist eine Abrechnungsgesellschaft, welche über geografische Telefonnummern angebotene, erhöht kosten- pflichtige Dienstleistungen den Benutzern separat in Rechnung stellt. Bei den Anbietern der inkriminierten Dienstleistungen handelt es sich gemäss den vom Kanton Bern vorgenommenen Identifikationsmassnahmen um die B. AG mit Sitz in Zug und die C. AG mit Sitz in Zürich, welche in der Folge in das Strafverfahren miteinbezogen wurden.

B. Am 16. Juni 2005 hat der Kanton Bern dem Kanton Zug die Verfahrensak- ten übermittelt mit der Bitte, die für die Gerichtsstandsbestimmung notwen- digen Abklärungen vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob die A. AG im Kanton Zug strafrechtlich tätig geworden sei (act. 1.2). Mit Schreiben vom 7. November 2005 und 10. Juli 2006 hat der Kanton Bern den Kanton Zug erneut zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen aufgefordert (act. 1.4 und 1.6). Der Kanton Zug hat den Kanton Bern am

4. September 2006 wissen lassen, dass er sich in Sachen A. AG für die Strafverfolgung nicht als zuständig erachte (act. 1.7). Der weitere, zwischen den Kantonen Bern und Zug erfolgte Meinungsaustausch betraf insbeson- dere die Frage, ob der Kanton Zug seiner Pflicht zur Abklärung des ge- richtsstandsrelevanten Sachverhalts im eigenen Kanton nachgekommen sei bzw. die Frage ob diesen überhaupt eine entsprechende Pflicht treffe und hat zu keiner Einigung zwischen den Parteien geführt (act. 1.8 und 1.9).

C. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2006 gelangt der Kanton Bern an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, “das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Zug sei zu verpflichten, die im Kanton Zug möglichen und erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, um eine zuver- lässige Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes zu fördern“ (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 9. August 2006 stellt der Kanton Zug Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 4). Die Parteien halten im zweiten Schrif- tenwechsel an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG.

1.2 Ein interkantonaler Konflikt im Sinne von Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP kann auch vorliegen, wenn es nur darum geht, denjeni- gen Kanton zu bezeichnen, der die für die Bestimmung des Gerichtsstan- des notwendigen Erhebungen vorzunehmen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 102 N. 332). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerde- kammer ist allerdings auch diesfalls, dass zwischen den Kantonen ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599; TPF BG.2004.8 von 27. Mai 2004 E. 1.1 und BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2).

1.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermitt- lungen durchzuführen. Es handelt sich demnach nicht um eine Gerichts- standsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichts- standes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen, welcher gemäss der vorzitierten Doktrin ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerde- kammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden kann.

Der Gesuchsgegner hat sich, wie nachfolgend dargelegt, ausdrücklich ge- weigert, die für die Gerichtsstandsbestimmung notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die Parteien haben zudem diesbezüglich einen abschlies- senden Meinungsaustausch durchgeführt, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.

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2.

2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden vom Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Hat ein Be- schuldigter in mehreren Kantonen strafbare Handlungen verübt, so hat je- der für die Strafverfolgung in Frage kommende Kanton vorerst auf seinem Kantonsgebiet die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Abklärungen zu treffen. Damit die Prüfung der Zuständigkeit zuverlässig er- folgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und in diesem Zusammenhang insbesondere den Ausführungsort zu ermitteln (zum Gan- zen BGE 119 IV 102, 104 E. 4). Sind demgegenüber Erhebungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung offensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kanton durchzuführen- den Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (vgl. Art. 352 ff. StGB; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 182 N. 554).

2.2 Gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB (Art. 346 Abs. 1 aStGB) sind für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB, Art. 349 Abs. 2 aStGB). Mittäterschaft ist nach der Praxis des Bundesge- richts dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht (vgl. BGE 125 IV 134, 136 E. 3a und 120 IV 265, 271 E. 3c m.w.H.).

Haben mehrere Mittäter je in verschiedenen Kantonen strafbare Handlun- gen begannen und wurde bisher in keinem der gemäss Art. 340 StGB (Art. 346 aStGB) i.V.m. Art. 343 StGB (Art. 349 aStGB) in Frage kommen- den Kantone eine Strafuntersuchung angehoben, so sind die Behörden je- nes Kantons zuständig, in welchem ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Fehlt es an einem solchen Schwergewicht, so ist jener Kanton als zuständig zu erklären, in dem ein Beschuldigter das erste Delikt verübt hat (vgl. BGE 128 IV 216, 218 E. 2 und 3 m.w.H.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 97 N. 309).

Was den Ausführungsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB (Art. 346 Abs. 1 aStGB) anbelangt, so bestimmt sich dieser aufgrund des effektiven Hand-

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lungsortes bzw. des tatsächlichen Geschäfts- oder Wohnsitzes. Ein rein fik- tives Briefkastendomizil vermag demgegenüber für sich alleine noch keinen Tatort zu begründen (vgl. BGE 118 IV 296, 299 E. 3). Bei der telefonischen Tatbegehung besteht die Tat im Telefongespräch. Als Ausführungsort gilt demnach der Ort, von dem aus der Täter telefoniert hat (BGE 98 IV 60, 62 E. 1) bzw. im vorliegenden Fall, wo die telefonischen Dienstleistungen an- geboten wurden.

2.3 Vorliegend kann der Tatbeitrag der B. AG und der C. AG, als Anbieter der inkriminierten Dienstleistungen, in Bezug auf die der A. AG zur Last geleg- ten Taten nicht als untergeordnet im Sinne von Art. 25 StGB bezeichnet werden. Es muss daher aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes von einer möglichen Mittäterschaft der B. AG bzw. der C. AG und der A. AG ausgegangen werden. Mehrere Mittäter haben demnach mutmasslich je in verschiedenen Kantonen strafbare Handlungen begangen.

Gemäss ersten Erkenntnissen sind weder die A. AG noch die B. AG oder die C. AG im Kanton des Gesuchstellers, in welchem die Strafanzeige ein- gegangen ist und welcher in der Folge eine Strafuntersuchung eröffnet hat, in strafbarer Weise tätig geworden. Der Gesuchsteller ist demnach voraus- sichtlich für die Verfolgung und Beurteilung der zur Frage stehenden Per- sonen nicht zuständig. Für die Bestimmung des gemeinsamen Gerichts- standes gilt es demnach abzuklären, in welchem Kanton die A. AG bzw. die B. AG und die C. AG ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben. Sind die zur Frage stehenden Gesellschaften in mehreren Kantonen mutmasslich in strafbarer Weise tätig geworden, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem offensichtlichen Schwergewicht der delik- tischen Tätigkeit bzw. nach dem Ort, wo einer der Mittäter zuerst deliktisch tätig geworden ist (vgl. supra Ziff. 2.2). Die Frage, ob und in welchem Aus- mass die A. AG und die B. AG im Kanton Zug operativ tätig sind oder wa- ren, ist somit gerichtsstandsrelevant.

2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner hätte sich geweigert, im Zusammenhang mit dem gegenüber der A. AG und der B. AG hängigen Strafverfahren die notwendigen Ermittlungen über einen allfälligen Zuger Tatort durchzuführen.

Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die A. AG habe zwar ihren statuta- rischen Sitz in Zug; die Tatsache, dass diese eine Hotline und einen Kun- dendienst im Kanton Zürich betreibe “lege jedoch den Schluss nahe“, dass es sich beim statutarischen Sitz lediglich um ein Briefkastendomizil handle; des Weiteren sei in Zug postalisch nicht die A. AG, sondern deren Revisi-

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onsstelle gemeldet und aus den Akten ergäben sich zudem keine “offen- sichtlichen Anhaltspunkte“ für eine Geschäftstätigkeit der A. AG im Kanton Zug. Was die B. AG betrifft, so argumentiert der Gesuchsgegner, das Ersu- chen des Gesuchstellers hätte sich einzig auf die A. AG, nicht jedoch auf die B. AG bezogen.

2.5 Vorliegend hat der Gesuchsgegner in Bezug auf die A. AG zwar erste Ab- klärungen vorgenommen, welche nach eigener Aussage “den Schluss na- he legen“, dass es sich bei dieser um eine Gesellschaft mit rein zugeri- schem Briefkastendomizil handelt, welches gemäss ständiger Rechtspre- chung noch keinen gerichtsstandsrelevanten Handlungsort begründet. Aus den Erklärungen des Gesuchsgegners ergibt sich jedoch, dass dieser die Frage eines allfälligen zugerischen Ausführungsortes nicht abschliessend geklärt hat. So durfte der Gesuchsgegner insbesondere aus der Tatsache, dass die A. AG eine Hotline sowie einen Kundendienst im Kanton Zürich betreibt und am statutarischen Sitz der A. AG postalisch deren Revisions- stelle gemeldet ist, nicht ohne Weiteres den Negativschluss ziehen, dass die A. AG im Kanton Zug weder gegenwärtig noch zu einem früheren Zeit- punkt operativ tätig gewesen sei. Auch der Verweis auf die Verfahrensak- ten, welche angeblich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Ge- schäftstätigkeit der A. AG im Kanton Zug ergeben, vermögen den Ge- suchsgegner nicht von einer entsprechenden Ermittlungspflicht zu entbin- den.

Der Gesuchsgegner liess den Gesuchsteller zudem mit Schreiben vom

4. September 2006 wissen, dass eine Abklärung der Frage des zugeri- schen Tatortes aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens mög- lich wäre, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Frage, ob es sich bei der A. AG tatsächlich um eine reine Briefkastengesellschaft handelt, nicht abschliessend geklärt wurde. Wie zuvor erläutert (supra Ziff. 2.1), darf ein für die Strafverfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton den Kanton, in welchem das Strafverfahren bereits hängig ist, für die Ermittlung des ge- richtsstandsrelevanten Sachverhalts nicht auf den Rechtshilfeweg verwei- sen.

2.6 Was die B. AG anbelangt, so hat der Gesuchsgegner nach eigenen Anga- ben keine Erhebungen vorgenommen. Er hat insbesondere nicht abgeklärt, ob die B. AG im Kanton Zug operativ tätig ist oder war.

Die Tatbestände der Art. 197 Ziff. 1 StGB und Art. 24 UWG sind Offizialde- likte, welche gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (Art. 28 aStGB) e contrario i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB von Amtes wegen zu verfolgen sind. Des Weiteren

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war der Gesuchsgegner aufgrund des Ersuchens vom 14. Juni 2005 ver- pflichtet, im eigenen Kanton sämtliche für die Bestimmung der interkanto- nalen Zuständigkeit notwendigen Erhebungen vorzunehmen. Der Einwand des Gesuchsgegners, das Ersuchen hätte sich einzig auf die A. AG bezo- gen, erweist sich daher von vornherein als unbehelflich.

Der Gesuchsgegner kann schliesslich seine Mitwirkung auch nicht mit der Begründung verweigern, der Kanton Zürich sei noch nicht aufgefordert worden entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Zwar erscheint es aus Gründen der Prozessökonomie angebracht, die notwendigen Erhebungen in den zur Frage stehenden Kantonen parallel durchzuführen. Nichts spricht jedoch dagegen, dass der Gesuchsgegner seinerseits den Kanton Zürich auffordert, sich am Meinungsaustausch zu beteiligen und die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Abklärungen zu treffen.

2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner, als für die Straf- verfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton, seiner Pflicht, im eigenen Kanton eine abschliessende Klärung des gerichtsstandsrelevanten Sach- verhalts vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Das vorliegende Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Erhebungen durchzu- führen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG; vgl. auch Art.132 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 September 2006 wissen, dass eine Abklärung der Frage des zugeri- schen Tatortes aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens mög- lich wäre, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Frage, ob es sich bei der A. AG tatsächlich um eine reine Briefkastengesellschaft handelt, nicht abschliessend geklärt wurde. Wie zuvor erläutert (supra Ziff. 2.1), darf ein für die Strafverfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton den Kanton, in welchem das Strafverfahren bereits hängig ist, für die Ermittlung des ge- richtsstandsrelevanten Sachverhalts nicht auf den Rechtshilfeweg verwei- sen.

2.6 Was die B. AG anbelangt, so hat der Gesuchsgegner nach eigenen Anga- ben keine Erhebungen vorgenommen. Er hat insbesondere nicht abgeklärt, ob die B. AG im Kanton Zug operativ tätig ist oder war.

Die Tatbestände der Art. 197 Ziff. 1 StGB und Art. 24 UWG sind Offizialde- likte, welche gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (Art. 28 aStGB) e contrario i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB von Amtes wegen zu verfolgen sind. Des Weiteren

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war der Gesuchsgegner aufgrund des Ersuchens vom 14. Juni 2005 ver- pflichtet, im eigenen Kanton sämtliche für die Bestimmung der interkanto- nalen Zuständigkeit notwendigen Erhebungen vorzunehmen. Der Einwand des Gesuchsgegners, das Ersuchen hätte sich einzig auf die A. AG bezo- gen, erweist sich daher von vornherein als unbehelflich.

Der Gesuchsgegner kann schliesslich seine Mitwirkung auch nicht mit der Begründung verweigern, der Kanton Zürich sei noch nicht aufgefordert worden entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Zwar erscheint es aus Gründen der Prozessökonomie angebracht, die notwendigen Erhebungen in den zur Frage stehenden Kantonen parallel durchzuführen. Nichts spricht jedoch dagegen, dass der Gesuchsgegner seinerseits den Kanton Zürich auffordert, sich am Meinungsaustausch zu beteiligen und die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Abklärungen zu treffen.

2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner, als für die Straf- verfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton, seiner Pflicht, im eigenen Kanton eine abschliessende Klärung des gerichtsstandsrelevanten Sach- verhalts vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Das vorliegende Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Erhebungen durchzu- führen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG; vgl. auch Art.132 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Der Kanton Zug wird verpflichtet, die für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes i.S. A. AG, B. AG und C. AG notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Zug, Gesuchsgegner

Gegenstand

Säumnis bei Gerichtsstandsermittlung i.S. A. AG (Art. 279 Abs. 1 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.33

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Sachverhalt:

A. Im Juni 2005 ist beim Untersuchungsrichteramt des Amtsbezirks Bern eine Strafanzeige gegen die A. AG mit Sitz in Zug eingegangen wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen Art. 197 Ziff. 1 StGB und die Strafbe- stimmungen des UWG, woraufhin im Kanton Bern ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet wurde. Die A. AG ist eine Abrechnungsgesellschaft, welche über geografische Telefonnummern angebotene, erhöht kosten- pflichtige Dienstleistungen den Benutzern separat in Rechnung stellt. Bei den Anbietern der inkriminierten Dienstleistungen handelt es sich gemäss den vom Kanton Bern vorgenommenen Identifikationsmassnahmen um die B. AG mit Sitz in Zug und die C. AG mit Sitz in Zürich, welche in der Folge in das Strafverfahren miteinbezogen wurden.

B. Am 16. Juni 2005 hat der Kanton Bern dem Kanton Zug die Verfahrensak- ten übermittelt mit der Bitte, die für die Gerichtsstandsbestimmung notwen- digen Abklärungen vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob die A. AG im Kanton Zug strafrechtlich tätig geworden sei (act. 1.2). Mit Schreiben vom 7. November 2005 und 10. Juli 2006 hat der Kanton Bern den Kanton Zug erneut zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen aufgefordert (act. 1.4 und 1.6). Der Kanton Zug hat den Kanton Bern am

4. September 2006 wissen lassen, dass er sich in Sachen A. AG für die Strafverfolgung nicht als zuständig erachte (act. 1.7). Der weitere, zwischen den Kantonen Bern und Zug erfolgte Meinungsaustausch betraf insbeson- dere die Frage, ob der Kanton Zug seiner Pflicht zur Abklärung des ge- richtsstandsrelevanten Sachverhalts im eigenen Kanton nachgekommen sei bzw. die Frage ob diesen überhaupt eine entsprechende Pflicht treffe und hat zu keiner Einigung zwischen den Parteien geführt (act. 1.8 und 1.9).

C. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2006 gelangt der Kanton Bern an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, “das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Zug sei zu verpflichten, die im Kanton Zug möglichen und erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, um eine zuver- lässige Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes zu fördern“ (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 9. August 2006 stellt der Kanton Zug Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 4). Die Parteien halten im zweiten Schrif- tenwechsel an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG.

1.2 Ein interkantonaler Konflikt im Sinne von Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP kann auch vorliegen, wenn es nur darum geht, denjeni- gen Kanton zu bezeichnen, der die für die Bestimmung des Gerichtsstan- des notwendigen Erhebungen vorzunehmen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 102 N. 332). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerde- kammer ist allerdings auch diesfalls, dass zwischen den Kantonen ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599; TPF BG.2004.8 von 27. Mai 2004 E. 1.1 und BG.2004.9 vom

26. Mai 2004 E. 2.2).

1.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermitt- lungen durchzuführen. Es handelt sich demnach nicht um eine Gerichts- standsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichts- standes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen, welcher gemäss der vorzitierten Doktrin ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerde- kammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden kann.

Der Gesuchsgegner hat sich, wie nachfolgend dargelegt, ausdrücklich ge- weigert, die für die Gerichtsstandsbestimmung notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die Parteien haben zudem diesbezüglich einen abschlies- senden Meinungsaustausch durchgeführt, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.

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2.

2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfol- gungsbehörden vom Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Hat ein Be- schuldigter in mehreren Kantonen strafbare Handlungen verübt, so hat je- der für die Strafverfolgung in Frage kommende Kanton vorerst auf seinem Kantonsgebiet die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlichen Abklärungen zu treffen. Damit die Prüfung der Zuständigkeit zuverlässig er- folgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und in diesem Zusammenhang insbesondere den Ausführungsort zu ermitteln (zum Gan- zen BGE 119 IV 102, 104 E. 4). Sind demgegenüber Erhebungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung offensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kanton durchzuführen- den Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (vgl. Art. 352 ff. StGB; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 182 N. 554).

2.2 Gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB (Art. 346 Abs. 1 aStGB) sind für die Verfol- gung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB, Art. 349 Abs. 2 aStGB). Mittäterschaft ist nach der Praxis des Bundesge- richts dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteilig- ter dasteht (vgl. BGE 125 IV 134, 136 E. 3a und 120 IV 265, 271 E. 3c m.w.H.).

Haben mehrere Mittäter je in verschiedenen Kantonen strafbare Handlun- gen begannen und wurde bisher in keinem der gemäss Art. 340 StGB (Art. 346 aStGB) i.V.m. Art. 343 StGB (Art. 349 aStGB) in Frage kommen- den Kantone eine Strafuntersuchung angehoben, so sind die Behörden je- nes Kantons zuständig, in welchem ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Fehlt es an einem solchen Schwergewicht, so ist jener Kanton als zuständig zu erklären, in dem ein Beschuldigter das erste Delikt verübt hat (vgl. BGE 128 IV 216, 218 E. 2 und 3 m.w.H.; TPF BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 97 N. 309).

Was den Ausführungsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB (Art. 346 Abs. 1 aStGB) anbelangt, so bestimmt sich dieser aufgrund des effektiven Hand-

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lungsortes bzw. des tatsächlichen Geschäfts- oder Wohnsitzes. Ein rein fik- tives Briefkastendomizil vermag demgegenüber für sich alleine noch keinen Tatort zu begründen (vgl. BGE 118 IV 296, 299 E. 3). Bei der telefonischen Tatbegehung besteht die Tat im Telefongespräch. Als Ausführungsort gilt demnach der Ort, von dem aus der Täter telefoniert hat (BGE 98 IV 60, 62 E. 1) bzw. im vorliegenden Fall, wo die telefonischen Dienstleistungen an- geboten wurden.

2.3 Vorliegend kann der Tatbeitrag der B. AG und der C. AG, als Anbieter der inkriminierten Dienstleistungen, in Bezug auf die der A. AG zur Last geleg- ten Taten nicht als untergeordnet im Sinne von Art. 25 StGB bezeichnet werden. Es muss daher aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes von einer möglichen Mittäterschaft der B. AG bzw. der C. AG und der A. AG ausgegangen werden. Mehrere Mittäter haben demnach mutmasslich je in verschiedenen Kantonen strafbare Handlungen begangen.

Gemäss ersten Erkenntnissen sind weder die A. AG noch die B. AG oder die C. AG im Kanton des Gesuchstellers, in welchem die Strafanzeige ein- gegangen ist und welcher in der Folge eine Strafuntersuchung eröffnet hat, in strafbarer Weise tätig geworden. Der Gesuchsteller ist demnach voraus- sichtlich für die Verfolgung und Beurteilung der zur Frage stehenden Per- sonen nicht zuständig. Für die Bestimmung des gemeinsamen Gerichts- standes gilt es demnach abzuklären, in welchem Kanton die A. AG bzw. die B. AG und die C. AG ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben. Sind die zur Frage stehenden Gesellschaften in mehreren Kantonen mutmasslich in strafbarer Weise tätig geworden, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem offensichtlichen Schwergewicht der delik- tischen Tätigkeit bzw. nach dem Ort, wo einer der Mittäter zuerst deliktisch tätig geworden ist (vgl. supra Ziff. 2.2). Die Frage, ob und in welchem Aus- mass die A. AG und die B. AG im Kanton Zug operativ tätig sind oder wa- ren, ist somit gerichtsstandsrelevant.

2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner hätte sich geweigert, im Zusammenhang mit dem gegenüber der A. AG und der B. AG hängigen Strafverfahren die notwendigen Ermittlungen über einen allfälligen Zuger Tatort durchzuführen.

Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, die A. AG habe zwar ihren statuta- rischen Sitz in Zug; die Tatsache, dass diese eine Hotline und einen Kun- dendienst im Kanton Zürich betreibe “lege jedoch den Schluss nahe“, dass es sich beim statutarischen Sitz lediglich um ein Briefkastendomizil handle; des Weiteren sei in Zug postalisch nicht die A. AG, sondern deren Revisi-

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onsstelle gemeldet und aus den Akten ergäben sich zudem keine “offen- sichtlichen Anhaltspunkte“ für eine Geschäftstätigkeit der A. AG im Kanton Zug. Was die B. AG betrifft, so argumentiert der Gesuchsgegner, das Ersu- chen des Gesuchstellers hätte sich einzig auf die A. AG, nicht jedoch auf die B. AG bezogen.

2.5 Vorliegend hat der Gesuchsgegner in Bezug auf die A. AG zwar erste Ab- klärungen vorgenommen, welche nach eigener Aussage “den Schluss na- he legen“, dass es sich bei dieser um eine Gesellschaft mit rein zugeri- schem Briefkastendomizil handelt, welches gemäss ständiger Rechtspre- chung noch keinen gerichtsstandsrelevanten Handlungsort begründet. Aus den Erklärungen des Gesuchsgegners ergibt sich jedoch, dass dieser die Frage eines allfälligen zugerischen Ausführungsortes nicht abschliessend geklärt hat. So durfte der Gesuchsgegner insbesondere aus der Tatsache, dass die A. AG eine Hotline sowie einen Kundendienst im Kanton Zürich betreibt und am statutarischen Sitz der A. AG postalisch deren Revisions- stelle gemeldet ist, nicht ohne Weiteres den Negativschluss ziehen, dass die A. AG im Kanton Zug weder gegenwärtig noch zu einem früheren Zeit- punkt operativ tätig gewesen sei. Auch der Verweis auf die Verfahrensak- ten, welche angeblich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Ge- schäftstätigkeit der A. AG im Kanton Zug ergeben, vermögen den Ge- suchsgegner nicht von einer entsprechenden Ermittlungspflicht zu entbin- den.

Der Gesuchsgegner liess den Gesuchsteller zudem mit Schreiben vom

4. September 2006 wissen, dass eine Abklärung der Frage des zugeri- schen Tatortes aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens mög- lich wäre, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Frage, ob es sich bei der A. AG tatsächlich um eine reine Briefkastengesellschaft handelt, nicht abschliessend geklärt wurde. Wie zuvor erläutert (supra Ziff. 2.1), darf ein für die Strafverfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton den Kanton, in welchem das Strafverfahren bereits hängig ist, für die Ermittlung des ge- richtsstandsrelevanten Sachverhalts nicht auf den Rechtshilfeweg verwei- sen.

2.6 Was die B. AG anbelangt, so hat der Gesuchsgegner nach eigenen Anga- ben keine Erhebungen vorgenommen. Er hat insbesondere nicht abgeklärt, ob die B. AG im Kanton Zug operativ tätig ist oder war.

Die Tatbestände der Art. 197 Ziff. 1 StGB und Art. 24 UWG sind Offizialde- likte, welche gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (Art. 28 aStGB) e contrario i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB von Amtes wegen zu verfolgen sind. Des Weiteren

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war der Gesuchsgegner aufgrund des Ersuchens vom 14. Juni 2005 ver- pflichtet, im eigenen Kanton sämtliche für die Bestimmung der interkanto- nalen Zuständigkeit notwendigen Erhebungen vorzunehmen. Der Einwand des Gesuchsgegners, das Ersuchen hätte sich einzig auf die A. AG bezo- gen, erweist sich daher von vornherein als unbehelflich.

Der Gesuchsgegner kann schliesslich seine Mitwirkung auch nicht mit der Begründung verweigern, der Kanton Zürich sei noch nicht aufgefordert worden entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Zwar erscheint es aus Gründen der Prozessökonomie angebracht, die notwendigen Erhebungen in den zur Frage stehenden Kantonen parallel durchzuführen. Nichts spricht jedoch dagegen, dass der Gesuchsgegner seinerseits den Kanton Zürich auffordert, sich am Meinungsaustausch zu beteiligen und die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Abklärungen zu treffen.

2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner, als für die Straf- verfolgung ernstlich in Frage kommender Kanton, seiner Pflicht, im eigenen Kanton eine abschliessende Klärung des gerichtsstandsrelevanten Sach- verhalts vorzunehmen, nicht nachgekommen ist. Das vorliegende Gesuch ist demnach gutzuheissen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Erhebungen durchzu- führen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG; vgl. auch Art.132 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Der Kanton Zug wird verpflichtet, die für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes i.S. A. AG, B. AG und C. AG notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. Januar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalprokuratur des Kantons Bern - Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.