Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt
A. A. verabredete sich mit der ihm bekannten B. am 27. Oktober 2006 um 16.30 Uhr beim Hauptbahnhof in Zürich für eine Besprechung. In deren Folge anerbot er, B. mit seinem Personenwagen an ihren Wohnort im Kan- ton Aargau zu fahren; stattdessen fuhr er mit B. via Autobahn in den Kan- ton Tessin, wo er mit ihr in der Umgebung von Lugano in einem Hotel nächtigte. Am nächsten Morgen fuhr er mit B. nach Altstätten/SG, wo sich B. telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau, bei welcher die Schwester von B. zwischenzeitlich Vermisstenanzeige erstattet hatte, meldete. Auf- grund der polizeilichen Abklärungen wird A. vorgeworfen, B. entgegen ih- rem Willen statt an ihren Wohnort nach Lugano verbracht zu haben, wo er sie zu sexuellen Handlungen genötigt bzw. sie eventuell vergewaltigt haben soll (Verfahrensakten Kt. Aargau, Bezirksamt Brugg, ST.2006.3854, S. 1 ff., nachfolgend „Verfahrensakten Kt. Aargau“).
B. Am 12. Januar 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Prüfung der Zuständigkeit und Übernahme des Strafverfahrens gegen A.; Letzteres lehnte diese mit Schreiben vom 5. April 2007 ab. Auch eine zweite Anfrage um Anerken- nung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico des Kantons Tessin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 ab. Eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen be- züglich Verfahrensübernahme wurde am 8. Mai 2007 abschlägig beantwor- tet. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte auf ent- sprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 30. Mai 2007 eine Zuständig- keit ab (Verfahrensakten Kt. Aargau, S. 43-57; act. 4.1-4.6).
C. Mit Gesuch vom 5. Juni 2007 beantragt der Kanton Aargau bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Behörden des Kantons Tessin, eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen, subeventuell diejeni- gen des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Kanton Tessin beantragt mit Gesuchsantwort vom 19. Juni 2007, das Gesuch sei abzuweisen, eventuell sei darauf mangels ungenügender Ab- klärungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht einzutreten (act. 4).
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Der Kanton St. Gallen beantragt mit Gesuchsantwort vom 21. Juni 2007, die Zuständigkeit im Strafverfahren gegen A. sei nach Gesetz und Praxis festzulegen, insbesondere sei festzustellen, dass seine Behörden nicht zu- ständig seien (act. 5).
Der Kanton Zürich beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2007, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung und Beurteilung von A. als zuständig zu erklären (act. 3). Diese Stellungnahmen zum Gesuch vom 5. Juni 2007 wurden den Parteien am 26. Juni 2007 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6-9).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller hat mit den drei Gesuchsgegnern, welche vorliegend als für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ernstlich in Betracht kommende Kantone zu bezeichnen sind, einen erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend den interkantonalen Gerichtsstand durchgeführt; insbe- sondere erübrigte es sich, die weiteren der von A. von Zürich nach Lugano befahrenen Kantone in den Meinungsaustausch einzubeziehen. Die Eintre- tensvoraussetzung der Durchführung eines Meinungsaustausches und des endgültigen Bestehens eines Gerichtsstandsstreits ist damit erfüllt.
1.3 Der Gesuchsgegner 1 trägt vorab an, die Sache sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen, um die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen bzw. diese zu vervollständigen. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine Gerichtsstandsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern gleichzeitig um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichtsstandes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen; ein solcher kann gemäss der zitierten Doktrin
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ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerdekammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden (TPF BG.2006.33 vom
15. Januar 2007 E. 1.3). Der Gesuchsgegner 1 macht in diesem Sinne ein- redeweise eine verfrühte Anrufung der Beschwerdekammer geltend. Ent- sprechende Bedenken erhob er im Meinungsaustausch, worauf der Ge- suchsteller mit dem Begehren um Anerkennung des Gerichtsstandes er- neut an ihn gelangte (act. 4.3 und 4.4). Somit liegt insoweit ein abschlies- sender Meinungsaustausch vor; auf das Gesuch ist insgesamt einzutreten.
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die mit der Sache be- fasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständig- keit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebun- gen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kan- ton eine entsprechende Untersuchung angehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflich- tet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Sind demgegenüber Erhe- bungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung of- fensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kan- ton durchzuführenden Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF BG.2006.33 vom 15. Januar 2007 E. 2.1, BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.1).
2.2 Der Gesuchsgegner 1 moniert, die vom Gesuchsteller und vom Gesuchs- gegner 2 vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen bildeten keine hinrei- chende Grundlage für die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes, wes- halb auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. die Sache zur diesbezüglichen Ergänzung der Akten an den Gesuchsteller zurückzuweisen sei. Es seien lediglich je zwei polizeiliche Befragungen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten durchgeführt worden, wobei Letztere zum Hauptvorwurf – der Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. der Vergewaltigung – völlig gegensätzliche Angaben gemacht habe; klärende Einvernahmen durch ei-
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nen Untersuchungsrichter hätten nicht stattgefunden. Ein Minimum an ob- jektiven Feststellungen sei zudem nicht gemacht worden; weder sei der Ort des Geschehens identifiziert und inspiziert noch sei eine Spurensicherung und medizinische Untersuchung der Geschädigten vorgenommen worden.
2.3 Die Kantonspolizei des Gesuchstellers leitete Ermittlungen ein, nachdem die Schwester der Geschädigten am 28. Oktober 2006 Vermisstenanzeige erstattet hatte und sich die Geschädigte gleichentags bei einer Polizeistelle telefonisch gemeldet hatte. Sie befragte die Schwester der Geschädigten, während die umgehend verständigte Kantonspolizei des Gesuchsgeg- ners 2 rechtshilfeweise je zwei Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten durchführte; sämtliche polizeilichen Befragungen fanden am
28. Oktober 2006 statt. Die Geschädigte verneinte dabei zunächst, dass es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während sie in der zweiten Befragung erklärte, sie sei vom Beschuldigten vergewal- tigt, mithin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden, jedoch aus Unerfahrenheit nicht wisse, ob eine Penetration erfolgt sei. Sie erstatte Anzeige, da sie nicht freiwillig nach Lugano mitgefahren und dort vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 23 ff.). Der Beschuldigte bestritt Letzteres und erklärte, er habe den Ge- nitalbereich der Geschädigten nicht berührt; er habe sie zwar geküsst und an den nackten Brüsten gestreichelt, dies jedoch nicht gegen ihren Willen. Es treffe zu, dass er die Geschädigte nach Hause zu fahren versprochen habe, mit ihr aber stattdessen ins Tessin gefahren sei, wogegen sie unter- wegs remonstriert und ihn gebeten habe, sie zurückzufahren (Verfahrens- akten Kt. Aargau S. 15 ff.). Auf eine Spurensicherung jeglicher Art verzich- tete die Kantonspolizei St. Gallen nach Rücksprache mit den orientierten Amtsstellen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners 2 (Verfahrensak- ten Kt. Aargau S. 2, 9). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners 1 sind bei dieser Sachlage Ermittlungen durch einen Untersuchungsrichter für die Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich. Eine Spurensicherung könnte im heutigen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend vorgenommen werden, und auch eine Inspektion des fraglichen Hotelzimmers würde kaum zur Klärung der Gerichtsstandsfrage beitragen. Untersuchungsrich- terliche Befragungen der Beteiligten können wohl den Sachverhalt erhellen, sind jedoch für die Beantwortung der Gerichtsstandsfrage entbehrlich. Die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen der Beteiligten enthalten hin- reichend klare Anhaltspunkte dafür, dass objektiv der Tatbestand der Nöti- gung zu sexuellen oder beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. MAIER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 189 StGB) erfüllt sein kann. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten kann zudem die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung im Sin-
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ne von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. ein entsprechender Versuch ernsthaft in Frage kommen. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Geschädigten, vom Beschuldigten gegen ihren Willen statt nach Hause in ein Hotel in der Gegend von Lugano verbracht worden zu sein; dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die für die Bestimmung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen sind demnach erforscht und die da- zu notwendigen Erhebungen – jedenfalls soweit solche noch möglich wä- ren – durchgeführt worden. Die Einrede erweist sich damit als unbegründet.
2.4 Massgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wofür je bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe angedroht sind, wobei letzterer Tatbestand aufgrund des höhe- ren Mindeststrafmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB scheidet aufgrund der tieferen Strafan- drohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Demzufolge liegt der gesetzli- che Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB (neu Art. 344 StGB) regeln (Art. 263 Abs. 3 BStP). Vom ge- setzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung dieser Bestimmung nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebieterisch aufdrän- gende Gründe dafür vorliegen; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein. Er- forderlich ist, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1, BG.2005.18+BG.2005.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1, BG.2007.2 vom
1. März 2007 E. 3.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b).
3.2 Unbestritten ist, dass auf dem Gebiet des Gesuchstellers keine der dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen – weder jene gegen die Freiheit noch jene gegen die sexuelle Integrität – begangen wurden. Damit scheidet die vom Gesuchsgegner 1 beantragte Festlegung der Zu- ständigkeit des Gesuchstellers zum Vorneherein aus. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass die ins Feld geführten prozessökonomischen Gründe – Vor- nahme rogatorischer Befragungen durch den Gesuchsteller, da die Beteilig- ten und deren Bezugspersonen in dessen Gebiet wohnhaft seien, sprachli-
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che Schwierigkeiten, geografische Distanzen – nicht derart stark ins Ge- wicht fallen, dass sie eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen vermöchten. Auch sind die Ermittlungen keineswegs nahezu abgeschlossen, wie der Gesuchsgegner 1 selber schon im Meinungsaus- tausch festhielt (act. 4.3 S. 2). Eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichts- stand ist daher auch in dieser Hinsicht nicht geboten. Eine Zuständigkeit der Gesuchsgegner 2 und 3 könnte grundsätzlich in Betracht gezogen wer- den, da die Freiheitsberaubung in Zürich ihren Anfang nahm und die Fahrt ins Tessin auch über das Kantonsgebiet des Gesuchsgegners 2 führte, womit je ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben wäre. Die vorgenannten Überlegungen rechtfertigen indes auch diesbezüglich keine Ausnahme. Soweit schliesslich beweisrelevante Versäumnisse in der Untersuchung geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Un- tersuchungsführung nicht zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, da die Beschwerdekammer nicht Oberaufsichts- behörde über die kantonalen Untersuchungsorgane ist (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 557). Demnach sind allfällige Säumnisse in der Unter- suchung auch im Rahmen von Art. 263 BStP nicht zu berücksichtigen.
3.3 Somit ergibt sich, dass keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche vor- liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür- den. Demzufolge sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die dem eingangs genannten Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministero pubblico del Canton Ticino - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
E. 1.2 Der Gesuchsteller hat mit den drei Gesuchsgegnern, welche vorliegend als für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ernstlich in Betracht kommende Kantone zu bezeichnen sind, einen erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend den interkantonalen Gerichtsstand durchgeführt; insbe- sondere erübrigte es sich, die weiteren der von A. von Zürich nach Lugano befahrenen Kantone in den Meinungsaustausch einzubeziehen. Die Eintre- tensvoraussetzung der Durchführung eines Meinungsaustausches und des endgültigen Bestehens eines Gerichtsstandsstreits ist damit erfüllt.
E. 1.3 Der Gesuchsgegner 1 trägt vorab an, die Sache sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen, um die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen bzw. diese zu vervollständigen. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine Gerichtsstandsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern gleichzeitig um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichtsstandes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen; ein solcher kann gemäss der zitierten Doktrin
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ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerdekammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden (TPF BG.2006.33 vom
15. Januar 2007 E. 1.3). Der Gesuchsgegner 1 macht in diesem Sinne ein- redeweise eine verfrühte Anrufung der Beschwerdekammer geltend. Ent- sprechende Bedenken erhob er im Meinungsaustausch, worauf der Ge- suchsteller mit dem Begehren um Anerkennung des Gerichtsstandes er- neut an ihn gelangte (act. 4.3 und 4.4). Somit liegt insoweit ein abschlies- sender Meinungsaustausch vor; auf das Gesuch ist insgesamt einzutreten.
E. 2 Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
E. 2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die mit der Sache be- fasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständig- keit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebun- gen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kan- ton eine entsprechende Untersuchung angehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflich- tet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Sind demgegenüber Erhe- bungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung of- fensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kan- ton durchzuführenden Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF BG.2006.33 vom 15. Januar 2007 E. 2.1, BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.1).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner 1 moniert, die vom Gesuchsteller und vom Gesuchs- gegner 2 vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen bildeten keine hinrei- chende Grundlage für die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes, wes- halb auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. die Sache zur diesbezüglichen Ergänzung der Akten an den Gesuchsteller zurückzuweisen sei. Es seien lediglich je zwei polizeiliche Befragungen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten durchgeführt worden, wobei Letztere zum Hauptvorwurf – der Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. der Vergewaltigung – völlig gegensätzliche Angaben gemacht habe; klärende Einvernahmen durch ei-
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nen Untersuchungsrichter hätten nicht stattgefunden. Ein Minimum an ob- jektiven Feststellungen sei zudem nicht gemacht worden; weder sei der Ort des Geschehens identifiziert und inspiziert noch sei eine Spurensicherung und medizinische Untersuchung der Geschädigten vorgenommen worden.
E. 2.3 Die Kantonspolizei des Gesuchstellers leitete Ermittlungen ein, nachdem die Schwester der Geschädigten am 28. Oktober 2006 Vermisstenanzeige erstattet hatte und sich die Geschädigte gleichentags bei einer Polizeistelle telefonisch gemeldet hatte. Sie befragte die Schwester der Geschädigten, während die umgehend verständigte Kantonspolizei des Gesuchsgeg- ners 2 rechtshilfeweise je zwei Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten durchführte; sämtliche polizeilichen Befragungen fanden am
28. Oktober 2006 statt. Die Geschädigte verneinte dabei zunächst, dass es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während sie in der zweiten Befragung erklärte, sie sei vom Beschuldigten vergewal- tigt, mithin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden, jedoch aus Unerfahrenheit nicht wisse, ob eine Penetration erfolgt sei. Sie erstatte Anzeige, da sie nicht freiwillig nach Lugano mitgefahren und dort vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 23 ff.). Der Beschuldigte bestritt Letzteres und erklärte, er habe den Ge- nitalbereich der Geschädigten nicht berührt; er habe sie zwar geküsst und an den nackten Brüsten gestreichelt, dies jedoch nicht gegen ihren Willen. Es treffe zu, dass er die Geschädigte nach Hause zu fahren versprochen habe, mit ihr aber stattdessen ins Tessin gefahren sei, wogegen sie unter- wegs remonstriert und ihn gebeten habe, sie zurückzufahren (Verfahrens- akten Kt. Aargau S. 15 ff.). Auf eine Spurensicherung jeglicher Art verzich- tete die Kantonspolizei St. Gallen nach Rücksprache mit den orientierten Amtsstellen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners 2 (Verfahrensak- ten Kt. Aargau S. 2, 9). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners 1 sind bei dieser Sachlage Ermittlungen durch einen Untersuchungsrichter für die Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich. Eine Spurensicherung könnte im heutigen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend vorgenommen werden, und auch eine Inspektion des fraglichen Hotelzimmers würde kaum zur Klärung der Gerichtsstandsfrage beitragen. Untersuchungsrich- terliche Befragungen der Beteiligten können wohl den Sachverhalt erhellen, sind jedoch für die Beantwortung der Gerichtsstandsfrage entbehrlich. Die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen der Beteiligten enthalten hin- reichend klare Anhaltspunkte dafür, dass objektiv der Tatbestand der Nöti- gung zu sexuellen oder beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. MAIER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 189 StGB) erfüllt sein kann. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten kann zudem die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung im Sin-
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ne von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. ein entsprechender Versuch ernsthaft in Frage kommen. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Geschädigten, vom Beschuldigten gegen ihren Willen statt nach Hause in ein Hotel in der Gegend von Lugano verbracht worden zu sein; dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die für die Bestimmung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen sind demnach erforscht und die da- zu notwendigen Erhebungen – jedenfalls soweit solche noch möglich wä- ren – durchgeführt worden. Die Einrede erweist sich damit als unbegründet.
E. 2.4 Massgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wofür je bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe angedroht sind, wobei letzterer Tatbestand aufgrund des höhe- ren Mindeststrafmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB scheidet aufgrund der tieferen Strafan- drohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Demzufolge liegt der gesetzli- che Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB (neu Art. 344 StGB) regeln (Art. 263 Abs. 3 BStP). Vom ge- setzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung dieser Bestimmung nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebieterisch aufdrän- gende Gründe dafür vorliegen; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein. Er- forderlich ist, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1, BG.2005.18+BG.2005.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1, BG.2007.2 vom
1. März 2007 E. 3.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b).
E. 3.2 Unbestritten ist, dass auf dem Gebiet des Gesuchstellers keine der dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen – weder jene gegen die Freiheit noch jene gegen die sexuelle Integrität – begangen wurden. Damit scheidet die vom Gesuchsgegner 1 beantragte Festlegung der Zu- ständigkeit des Gesuchstellers zum Vorneherein aus. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass die ins Feld geführten prozessökonomischen Gründe – Vor- nahme rogatorischer Befragungen durch den Gesuchsteller, da die Beteilig- ten und deren Bezugspersonen in dessen Gebiet wohnhaft seien, sprachli-
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che Schwierigkeiten, geografische Distanzen – nicht derart stark ins Ge- wicht fallen, dass sie eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen vermöchten. Auch sind die Ermittlungen keineswegs nahezu abgeschlossen, wie der Gesuchsgegner 1 selber schon im Meinungsaus- tausch festhielt (act. 4.3 S. 2). Eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichts- stand ist daher auch in dieser Hinsicht nicht geboten. Eine Zuständigkeit der Gesuchsgegner 2 und 3 könnte grundsätzlich in Betracht gezogen wer- den, da die Freiheitsberaubung in Zürich ihren Anfang nahm und die Fahrt ins Tessin auch über das Kantonsgebiet des Gesuchsgegners 2 führte, womit je ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben wäre. Die vorgenannten Überlegungen rechtfertigen indes auch diesbezüglich keine Ausnahme. Soweit schliesslich beweisrelevante Versäumnisse in der Untersuchung geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Un- tersuchungsführung nicht zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, da die Beschwerdekammer nicht Oberaufsichts- behörde über die kantonalen Untersuchungsorgane ist (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 557). Demnach sind allfällige Säumnisse in der Unter- suchung auch im Rahmen von Art. 263 BStP nicht zu berücksichtigen.
E. 3.3 Somit ergibt sich, dass keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche vor- liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür- den. Demzufolge sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die dem eingangs genannten Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministero pubblico del Canton Ticino - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON TESSIN, Ministero pubblico del Canton Ticino,
- KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
- KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.15 - 2 - Sachverhalt: A. A. verabredete sich mit der ihm bekannten B. am 27. Oktober 2006 um 16.30 Uhr beim Hauptbahnhof in Zürich für eine Besprechung. In deren Folge anerbot er, B. mit seinem Personenwagen an ihren Wohnort im Kan- ton Aargau zu fahren; stattdessen fuhr er mit B. via Autobahn in den Kan- ton Tessin, wo er mit ihr in der Umgebung von Lugano in einem Hotel nächtigte. Am nächsten Morgen fuhr er mit B. nach Altstätten/SG, wo sich B. telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau, bei welcher die Schwester von B. zwischenzeitlich Vermisstenanzeige erstattet hatte, meldete. Auf- grund der polizeilichen Abklärungen wird A. vorgeworfen, B. entgegen ih- rem Willen statt an ihren Wohnort nach Lugano verbracht zu haben, wo er sie zu sexuellen Handlungen genötigt bzw. sie eventuell vergewaltigt haben soll (Verfahrensakten Kt. Aargau, Bezirksamt Brugg, ST.2006.3854, S. 1 ff., nachfolgend „Verfahrensakten Kt. Aargau“). B. Am 12. Januar 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Prüfung der Zuständigkeit und Übernahme des Strafverfahrens gegen A.; Letzteres lehnte diese mit Schreiben vom 5. April 2007 ab. Auch eine zweite Anfrage um Anerken- nung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico des Kantons Tessin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 ab. Eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen be- züglich Verfahrensübernahme wurde am 8. Mai 2007 abschlägig beantwor- tet. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte auf ent- sprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 30. Mai 2007 eine Zuständig- keit ab (Verfahrensakten Kt. Aargau, S. 43-57; act. 4.1-4.6). C. Mit Gesuch vom 5. Juni 2007 beantragt der Kanton Aargau bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Behörden des Kantons Tessin, eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen, subeventuell diejeni- gen des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Kanton Tessin beantragt mit Gesuchsantwort vom 19. Juni 2007, das Gesuch sei abzuweisen, eventuell sei darauf mangels ungenügender Ab- klärungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht einzutreten (act. 4). - 3 - Der Kanton St. Gallen beantragt mit Gesuchsantwort vom 21. Juni 2007, die Zuständigkeit im Strafverfahren gegen A. sei nach Gesetz und Praxis festzulegen, insbesondere sei festzustellen, dass seine Behörden nicht zu- ständig seien (act. 5). Der Kanton Zürich beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2007, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung und Beurteilung von A. als zuständig zu erklären (act. 3). Diese Stellungnahmen zum Gesuch vom 5. Juni 2007 wurden den Parteien am 26. Juni 2007 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6-9). Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
- Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). 1.2 Der Gesuchsteller hat mit den drei Gesuchsgegnern, welche vorliegend als für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ernstlich in Betracht kommende Kantone zu bezeichnen sind, einen erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend den interkantonalen Gerichtsstand durchgeführt; insbe- sondere erübrigte es sich, die weiteren der von A. von Zürich nach Lugano befahrenen Kantone in den Meinungsaustausch einzubeziehen. Die Eintre- tensvoraussetzung der Durchführung eines Meinungsaustausches und des endgültigen Bestehens eines Gerichtsstandsstreits ist damit erfüllt. 1.3 Der Gesuchsgegner 1 trägt vorab an, die Sache sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen, um die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen bzw. diese zu vervollständigen. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine Gerichtsstandsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern gleichzeitig um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichtsstandes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen; ein solcher kann gemäss der zitierten Doktrin - 4 - ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerdekammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden (TPF BG.2006.33 vom
- Januar 2007 E. 1.3). Der Gesuchsgegner 1 macht in diesem Sinne ein- redeweise eine verfrühte Anrufung der Beschwerdekammer geltend. Ent- sprechende Bedenken erhob er im Meinungsaustausch, worauf der Ge- suchsteller mit dem Begehren um Anerkennung des Gerichtsstandes er- neut an ihn gelangte (act. 4.3 und 4.4). Somit liegt insoweit ein abschlies- sender Meinungsaustausch vor; auf das Gesuch ist insgesamt einzutreten.
- 2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die mit der Sache be- fasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständig- keit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebun- gen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kan- ton eine entsprechende Untersuchung angehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflich- tet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Sind demgegenüber Erhe- bungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung of- fensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kan- ton durchzuführenden Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF BG.2006.33 vom 15. Januar 2007 E. 2.1, BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.1). 2.2 Der Gesuchsgegner 1 moniert, die vom Gesuchsteller und vom Gesuchs- gegner 2 vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen bildeten keine hinrei- chende Grundlage für die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes, wes- halb auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. die Sache zur diesbezüglichen Ergänzung der Akten an den Gesuchsteller zurückzuweisen sei. Es seien lediglich je zwei polizeiliche Befragungen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten durchgeführt worden, wobei Letztere zum Hauptvorwurf – der Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. der Vergewaltigung – völlig gegensätzliche Angaben gemacht habe; klärende Einvernahmen durch ei- - 5 - nen Untersuchungsrichter hätten nicht stattgefunden. Ein Minimum an ob- jektiven Feststellungen sei zudem nicht gemacht worden; weder sei der Ort des Geschehens identifiziert und inspiziert noch sei eine Spurensicherung und medizinische Untersuchung der Geschädigten vorgenommen worden. 2.3 Die Kantonspolizei des Gesuchstellers leitete Ermittlungen ein, nachdem die Schwester der Geschädigten am 28. Oktober 2006 Vermisstenanzeige erstattet hatte und sich die Geschädigte gleichentags bei einer Polizeistelle telefonisch gemeldet hatte. Sie befragte die Schwester der Geschädigten, während die umgehend verständigte Kantonspolizei des Gesuchsgeg- ners 2 rechtshilfeweise je zwei Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten durchführte; sämtliche polizeilichen Befragungen fanden am
- Oktober 2006 statt. Die Geschädigte verneinte dabei zunächst, dass es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während sie in der zweiten Befragung erklärte, sie sei vom Beschuldigten vergewal- tigt, mithin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden, jedoch aus Unerfahrenheit nicht wisse, ob eine Penetration erfolgt sei. Sie erstatte Anzeige, da sie nicht freiwillig nach Lugano mitgefahren und dort vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 23 ff.). Der Beschuldigte bestritt Letzteres und erklärte, er habe den Ge- nitalbereich der Geschädigten nicht berührt; er habe sie zwar geküsst und an den nackten Brüsten gestreichelt, dies jedoch nicht gegen ihren Willen. Es treffe zu, dass er die Geschädigte nach Hause zu fahren versprochen habe, mit ihr aber stattdessen ins Tessin gefahren sei, wogegen sie unter- wegs remonstriert und ihn gebeten habe, sie zurückzufahren (Verfahrens- akten Kt. Aargau S. 15 ff.). Auf eine Spurensicherung jeglicher Art verzich- tete die Kantonspolizei St. Gallen nach Rücksprache mit den orientierten Amtsstellen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners 2 (Verfahrensak- ten Kt. Aargau S. 2, 9). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners 1 sind bei dieser Sachlage Ermittlungen durch einen Untersuchungsrichter für die Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich. Eine Spurensicherung könnte im heutigen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend vorgenommen werden, und auch eine Inspektion des fraglichen Hotelzimmers würde kaum zur Klärung der Gerichtsstandsfrage beitragen. Untersuchungsrich- terliche Befragungen der Beteiligten können wohl den Sachverhalt erhellen, sind jedoch für die Beantwortung der Gerichtsstandsfrage entbehrlich. Die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen der Beteiligten enthalten hin- reichend klare Anhaltspunkte dafür, dass objektiv der Tatbestand der Nöti- gung zu sexuellen oder beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. MAIER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 189 StGB) erfüllt sein kann. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten kann zudem die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung im Sin- - 6 - ne von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. ein entsprechender Versuch ernsthaft in Frage kommen. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Geschädigten, vom Beschuldigten gegen ihren Willen statt nach Hause in ein Hotel in der Gegend von Lugano verbracht worden zu sein; dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die für die Bestimmung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen sind demnach erforscht und die da- zu notwendigen Erhebungen – jedenfalls soweit solche noch möglich wä- ren – durchgeführt worden. Die Einrede erweist sich damit als unbegründet. 2.4 Massgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wofür je bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe angedroht sind, wobei letzterer Tatbestand aufgrund des höhe- ren Mindeststrafmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB scheidet aufgrund der tieferen Strafan- drohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Demzufolge liegt der gesetzli- che Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin.
- 3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB (neu Art. 344 StGB) regeln (Art. 263 Abs. 3 BStP). Vom ge- setzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung dieser Bestimmung nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebieterisch aufdrän- gende Gründe dafür vorliegen; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein. Er- forderlich ist, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1, BG.2005.18+BG.2005.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1, BG.2007.2 vom
- März 2007 E. 3.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). 3.2 Unbestritten ist, dass auf dem Gebiet des Gesuchstellers keine der dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen – weder jene gegen die Freiheit noch jene gegen die sexuelle Integrität – begangen wurden. Damit scheidet die vom Gesuchsgegner 1 beantragte Festlegung der Zu- ständigkeit des Gesuchstellers zum Vorneherein aus. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass die ins Feld geführten prozessökonomischen Gründe – Vor- nahme rogatorischer Befragungen durch den Gesuchsteller, da die Beteilig- ten und deren Bezugspersonen in dessen Gebiet wohnhaft seien, sprachli- - 7 - che Schwierigkeiten, geografische Distanzen – nicht derart stark ins Ge- wicht fallen, dass sie eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen vermöchten. Auch sind die Ermittlungen keineswegs nahezu abgeschlossen, wie der Gesuchsgegner 1 selber schon im Meinungsaus- tausch festhielt (act. 4.3 S. 2). Eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichts- stand ist daher auch in dieser Hinsicht nicht geboten. Eine Zuständigkeit der Gesuchsgegner 2 und 3 könnte grundsätzlich in Betracht gezogen wer- den, da die Freiheitsberaubung in Zürich ihren Anfang nahm und die Fahrt ins Tessin auch über das Kantonsgebiet des Gesuchsgegners 2 führte, womit je ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben wäre. Die vorgenannten Überlegungen rechtfertigen indes auch diesbezüglich keine Ausnahme. Soweit schliesslich beweisrelevante Versäumnisse in der Untersuchung geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Un- tersuchungsführung nicht zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, da die Beschwerdekammer nicht Oberaufsichts- behörde über die kantonalen Untersuchungsorgane ist (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 557). Demnach sind allfällige Säumnisse in der Unter- suchung auch im Rahmen von Art. 263 BStP nicht zu berücksichtigen. 3.3 Somit ergibt sich, dass keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche vor- liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür- den. Demzufolge sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die dem eingangs genannten Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). - 8 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON TESSIN, Ministero pubblico del Canton Ticino,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2007.15
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Sachverhalt:
A. A. verabredete sich mit der ihm bekannten B. am 27. Oktober 2006 um 16.30 Uhr beim Hauptbahnhof in Zürich für eine Besprechung. In deren Folge anerbot er, B. mit seinem Personenwagen an ihren Wohnort im Kan- ton Aargau zu fahren; stattdessen fuhr er mit B. via Autobahn in den Kan- ton Tessin, wo er mit ihr in der Umgebung von Lugano in einem Hotel nächtigte. Am nächsten Morgen fuhr er mit B. nach Altstätten/SG, wo sich B. telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau, bei welcher die Schwester von B. zwischenzeitlich Vermisstenanzeige erstattet hatte, meldete. Auf- grund der polizeilichen Abklärungen wird A. vorgeworfen, B. entgegen ih- rem Willen statt an ihren Wohnort nach Lugano verbracht zu haben, wo er sie zu sexuellen Handlungen genötigt bzw. sie eventuell vergewaltigt haben soll (Verfahrensakten Kt. Aargau, Bezirksamt Brugg, ST.2006.3854, S. 1 ff., nachfolgend „Verfahrensakten Kt. Aargau“).
B. Am 12. Januar 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Ministero pubblico des Kantons Tessin um Prüfung der Zuständigkeit und Übernahme des Strafverfahrens gegen A.; Letzteres lehnte diese mit Schreiben vom 5. April 2007 ab. Auch eine zweite Anfrage um Anerken- nung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico des Kantons Tessin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 ab. Eine Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen be- züglich Verfahrensübernahme wurde am 8. Mai 2007 abschlägig beantwor- tet. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte auf ent- sprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 30. Mai 2007 eine Zuständig- keit ab (Verfahrensakten Kt. Aargau, S. 43-57; act. 4.1-4.6).
C. Mit Gesuch vom 5. Juni 2007 beantragt der Kanton Aargau bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Behörden des Kantons Tessin, eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen, subeventuell diejeni- gen des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Kanton Tessin beantragt mit Gesuchsantwort vom 19. Juni 2007, das Gesuch sei abzuweisen, eventuell sei darauf mangels ungenügender Ab- klärungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht einzutreten (act. 4).
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Der Kanton St. Gallen beantragt mit Gesuchsantwort vom 21. Juni 2007, die Zuständigkeit im Strafverfahren gegen A. sei nach Gesetz und Praxis festzulegen, insbesondere sei festzustellen, dass seine Behörden nicht zu- ständig seien (act. 5).
Der Kanton Zürich beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2007, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung und Beurteilung von A. als zuständig zu erklären (act. 3). Diese Stellungnahmen zum Gesuch vom 5. Juni 2007 wurden den Parteien am 26. Juni 2007 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6-9).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Gesuchsteller hat mit den drei Gesuchsgegnern, welche vorliegend als für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ernstlich in Betracht kommende Kantone zu bezeichnen sind, einen erfolglosen Meinungsaus- tausch betreffend den interkantonalen Gerichtsstand durchgeführt; insbe- sondere erübrigte es sich, die weiteren der von A. von Zürich nach Lugano befahrenen Kantone in den Meinungsaustausch einzubeziehen. Die Eintre- tensvoraussetzung der Durchführung eines Meinungsaustausches und des endgültigen Bestehens eines Gerichtsstandsstreits ist damit erfüllt.
1.3 Der Gesuchsgegner 1 trägt vorab an, die Sache sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen, um die für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen bzw. diese zu vervollständigen. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine Gerichtsstandsstreitigkeit im engeren Sinne, sondern gleichzeitig um einen interkantonalen Konflikt bezüglich der von den Kantonen für die Bestimmung des Gerichtsstandes vorzunehmenden notwendigen Erhebungen; ein solcher kann gemäss der zitierten Doktrin
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ebenfalls Anlass für die Anrufung der Beschwerdekammer gemäss Art. 345 StGB (Art. 351 aStGB) und Art. 279 BStP bilden (TPF BG.2006.33 vom
15. Januar 2007 E. 1.3). Der Gesuchsgegner 1 macht in diesem Sinne ein- redeweise eine verfrühte Anrufung der Beschwerdekammer geltend. Ent- sprechende Bedenken erhob er im Meinungsaustausch, worauf der Ge- suchsteller mit dem Begehren um Anerkennung des Gerichtsstandes er- neut an ihn gelangte (act. 4.3 und 4.4). Somit liegt insoweit ein abschlies- sender Meinungsaustausch vor; auf das Gesuch ist insgesamt einzutreten.
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die mit der Sache be- fasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständig- keit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebun- gen zu machen, die auf seinem Gebiet vorgenommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kan- ton eine entsprechende Untersuchung angehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflich- tet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Sind demgegenüber Erhe- bungen in einem Kanton durchzuführen, welcher für die Strafverfolgung of- fensichtlich nicht in Betracht kommt, so haben die im entsprechenden Kan- ton durchzuführenden Erhebungen auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF BG.2006.33 vom 15. Januar 2007 E. 2.1, BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.1).
2.2 Der Gesuchsgegner 1 moniert, die vom Gesuchsteller und vom Gesuchs- gegner 2 vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen bildeten keine hinrei- chende Grundlage für die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes, wes- halb auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. die Sache zur diesbezüglichen Ergänzung der Akten an den Gesuchsteller zurückzuweisen sei. Es seien lediglich je zwei polizeiliche Befragungen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten durchgeführt worden, wobei Letztere zum Hauptvorwurf – der Nötigung zu sexuellen Handlungen bzw. der Vergewaltigung – völlig gegensätzliche Angaben gemacht habe; klärende Einvernahmen durch ei-
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nen Untersuchungsrichter hätten nicht stattgefunden. Ein Minimum an ob- jektiven Feststellungen sei zudem nicht gemacht worden; weder sei der Ort des Geschehens identifiziert und inspiziert noch sei eine Spurensicherung und medizinische Untersuchung der Geschädigten vorgenommen worden.
2.3 Die Kantonspolizei des Gesuchstellers leitete Ermittlungen ein, nachdem die Schwester der Geschädigten am 28. Oktober 2006 Vermisstenanzeige erstattet hatte und sich die Geschädigte gleichentags bei einer Polizeistelle telefonisch gemeldet hatte. Sie befragte die Schwester der Geschädigten, während die umgehend verständigte Kantonspolizei des Gesuchsgeg- ners 2 rechtshilfeweise je zwei Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten durchführte; sämtliche polizeilichen Befragungen fanden am
28. Oktober 2006 statt. Die Geschädigte verneinte dabei zunächst, dass es in der fraglichen Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während sie in der zweiten Befragung erklärte, sie sei vom Beschuldigten vergewal- tigt, mithin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden, jedoch aus Unerfahrenheit nicht wisse, ob eine Penetration erfolgt sei. Sie erstatte Anzeige, da sie nicht freiwillig nach Lugano mitgefahren und dort vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei (Verfahrensakten Kt. Aargau S. 23 ff.). Der Beschuldigte bestritt Letzteres und erklärte, er habe den Ge- nitalbereich der Geschädigten nicht berührt; er habe sie zwar geküsst und an den nackten Brüsten gestreichelt, dies jedoch nicht gegen ihren Willen. Es treffe zu, dass er die Geschädigte nach Hause zu fahren versprochen habe, mit ihr aber stattdessen ins Tessin gefahren sei, wogegen sie unter- wegs remonstriert und ihn gebeten habe, sie zurückzufahren (Verfahrens- akten Kt. Aargau S. 15 ff.). Auf eine Spurensicherung jeglicher Art verzich- tete die Kantonspolizei St. Gallen nach Rücksprache mit den orientierten Amtsstellen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners 2 (Verfahrensak- ten Kt. Aargau S. 2, 9). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners 1 sind bei dieser Sachlage Ermittlungen durch einen Untersuchungsrichter für die Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich. Eine Spurensicherung könnte im heutigen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend vorgenommen werden, und auch eine Inspektion des fraglichen Hotelzimmers würde kaum zur Klärung der Gerichtsstandsfrage beitragen. Untersuchungsrich- terliche Befragungen der Beteiligten können wohl den Sachverhalt erhellen, sind jedoch für die Beantwortung der Gerichtsstandsfrage entbehrlich. Die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen der Beteiligten enthalten hin- reichend klare Anhaltspunkte dafür, dass objektiv der Tatbestand der Nöti- gung zu sexuellen oder beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. MAIER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 189 StGB) erfüllt sein kann. Aufgrund der Aussagen der Geschädig- ten kann zudem die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung im Sin-
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ne von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. ein entsprechender Versuch ernsthaft in Frage kommen. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Geschädigten, vom Beschuldigten gegen ihren Willen statt nach Hause in ein Hotel in der Gegend von Lugano verbracht worden zu sein; dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die für die Bestimmung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen sind demnach erforscht und die da- zu notwendigen Erhebungen – jedenfalls soweit solche noch möglich wä- ren – durchgeführt worden. Die Einrede erweist sich damit als unbegründet.
2.4 Massgeblich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wofür je bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe angedroht sind, wobei letzterer Tatbestand aufgrund des höhe- ren Mindeststrafmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB scheidet aufgrund der tieferen Strafan- drohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Demzufolge liegt der gesetzli- che Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB (neu Art. 344 StGB) regeln (Art. 263 Abs. 3 BStP). Vom ge- setzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung dieser Bestimmung nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich gebieterisch aufdrän- gende Gründe dafür vorliegen; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein. Er- forderlich ist, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1, BG.2005.18+BG.2005.19 vom 26. Juli 2005 E. 2.1, BG.2007.2 vom
1. März 2007 E. 3.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b).
3.2 Unbestritten ist, dass auf dem Gebiet des Gesuchstellers keine der dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen – weder jene gegen die Freiheit noch jene gegen die sexuelle Integrität – begangen wurden. Damit scheidet die vom Gesuchsgegner 1 beantragte Festlegung der Zu- ständigkeit des Gesuchstellers zum Vorneherein aus. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass die ins Feld geführten prozessökonomischen Gründe – Vor- nahme rogatorischer Befragungen durch den Gesuchsteller, da die Beteilig- ten und deren Bezugspersonen in dessen Gebiet wohnhaft seien, sprachli-
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che Schwierigkeiten, geografische Distanzen – nicht derart stark ins Ge- wicht fallen, dass sie eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen vermöchten. Auch sind die Ermittlungen keineswegs nahezu abgeschlossen, wie der Gesuchsgegner 1 selber schon im Meinungsaus- tausch festhielt (act. 4.3 S. 2). Eine Ausnahme vom gesetzlichen Gerichts- stand ist daher auch in dieser Hinsicht nicht geboten. Eine Zuständigkeit der Gesuchsgegner 2 und 3 könnte grundsätzlich in Betracht gezogen wer- den, da die Freiheitsberaubung in Zürich ihren Anfang nahm und die Fahrt ins Tessin auch über das Kantonsgebiet des Gesuchsgegners 2 führte, womit je ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben wäre. Die vorgenannten Überlegungen rechtfertigen indes auch diesbezüglich keine Ausnahme. Soweit schliesslich beweisrelevante Versäumnisse in der Untersuchung geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Un- tersuchungsführung nicht zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, da die Beschwerdekammer nicht Oberaufsichts- behörde über die kantonalen Untersuchungsorgane ist (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 557). Demnach sind allfällige Säumnisse in der Unter- suchung auch im Rahmen von Art. 263 BStP nicht zu berücksichtigen.
3.3 Somit ergibt sich, dass keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche vor- liegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür- den. Demzufolge sind die Behörden des Kantons Tessin berechtigt und verpflichtet, die dem eingangs genannten Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministero pubblico del Canton Ticino - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.