Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C. (Art. 349 und 350 Ziff. 1 StGB)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete am 13. Oktober 2004 gegen A. und weitere Mittäter ein Strafverfahren wegen eines in Basel begangenen Raubes ein. In Anwendung der einschlägigen Gerichtsstandsvorschriten übernahm sie zahlreiche ausserkantonale Strafverfahren mit weiteren An- geschuldigten, darunter B. Gegen A. wird wegen Gehilfenschaft zu ver- suchter schwerer Körperverletzung, Angriff, Diebstahl, Raub, Sachbeschä- digung, Betrug, Drohung, versuchter Nötigung, Hausfriedensbruch, Urkun- denfälschung und Widerhandlungen gegen das SVG, teilweise begangen als Jugendlicher, gegen B. wegen Angriff, Diebstahl, Raub, Sachbeschädi- gung, Drohung, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das SVG ermittelt (act. 1 S. 2 f.). B. Am 20. Januar 2006 ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme eines weiteren Strafverfah- rens betreffend drei Einbruchdiebstähle, welche A. und B. zusammen mit C. im November 2005 im Kanton Bern begingen. Beim Einbruchdiebstahl vom 27. November 2005 wurden die drei Tatverdächtigen in flagranti von der Stadtpolizei Bern festgenommen. Dabei wies sich C. mittels eines fremden Führerausweises als D. aus; bei dieser Person handelt es sich um den Schwager von C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Ant- wort vom 14. März 2006 eine Übernahme dieses Strafverfahrens ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sich C. anlässlich seiner Festnahme der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig gemacht habe, weshalb der Kanton Bern aufgrund dieser mit der schwersten Strafe be- drohten Handlung für die Beurteilung von C. zuständig sei. Zudem müsse der Kanton Bern die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängigen Strafverfahren gegen die Mittäter A. und B. übernehmen. Der weitere Mei- nungsaustausch verlief ergebnislos.
C. Mit Eingabe vom 29. März 2006 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Bern seien in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 349 StGB berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beur- teilen.
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Mit Gesuchsantwort vom 4. April 2006 beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur weiteren Strafverfolgung und Beurteilung in Sachen C., A. und B. berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt und die Generalprokuratur des Kantons Bern sind nach ihrer kantons- internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die fraglichen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzli- chen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendi- gen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vor- genommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kanton eine entsprechende Untersuchung an-
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gehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfor- dert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zu- ständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, al- lein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553 ff.). Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nach- gewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfah- rens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (NAY, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 18 vor Art. 346 StGB; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.).
E. 2.2 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behör- den zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Aus dem Wortlaut von Art. 349 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäter- schaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349 Abs. 2 StGB, wonach Mit- täter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt wer- den sollen, auch hier zu verwirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfol- gen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 95 IV 37, 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätz- lich zu Art. 349 Abs. 2 StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB herangezogen. Gemäss dieser Bestimmung sind bei mehreren, an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen eines Täters die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung jedoch für die ers- teren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte
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zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedan- kens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 109 IV 56, 57 E. 1 sowie Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.34 vom 7. Februar 2006 E. 2.1).
E. 3 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass nur ihre Behörden für die weitere Verfolgung der drei eingangs genannten Angeschuldigten in Frage kommen (act. 3 S. 1). Nach Auffassung der Parteien lag aufgrund des bisherigen Verfahrensstands - das heisst vor den gemeinsam verübten Einbruchdiebstählen bzw. der eventuellen falschen Anschuldigung von C. im Kanton Bern - die Zuständigkeit zur Strafverfolgung mit Bezug auf die A. und B. vorgeworfenen Taten beim Gesuchsteller. Entgegen der Auflistung im Gesuch (S. 2 f.) wird auch der Raub vom 23. April 2005 im Kanton Zü- rich A. und nicht B. angelastet (vgl. gesuchstellerische Dossiers 5 und 6). Demnach wird A. als schwerste Tat (mehrfacher) Raub im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vorgeworfen, was nach den einschlägigen Gerichtsstands- vorschriften bis anhin zur Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers führte. Abgesehen von der Frage, ob das Verhalten von C. als falsche An- schuldigung zu qualifizieren sei, werfen indes beide Parteien die Frage der bandenmässigen Tatbegehung auf: Der Gesuchsteller im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB mit Bezug auf A. und B., da diese nach den drei Einbruch- diebstählen im Kanton Bern einen weiteren im Kanton Waadt gemeinsam verübten (act. 1 S. 5), der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Bezug auf A. hinsichtlich des von diesem in Basel in Mittä- terschaft begangenen Raubes (act. 3 S. 3).
E. 4 C. wurde - zusammen mit A. und B. - am 27. November 2005 in Bern bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti am Tatort festgenommen. Gegenüber der Stadtpolizei Bern wies er sich als sein Schwager D. aus, wozu er des- sen Führerausweis verwendete. In der polizeilichen Befragung, welche am gleichen Tag erfolgte, kam seine wahre Identität zu Tage. Er erklärte, dass die Polizeibeamten anlässlich seiner Festnahme in seiner Jacke den Füh- rerausweis seines Schwagers gefunden hätten, weshalb er aus Angst des- sen Namen angegeben habe. Den Ausweis habe er an sich genommen, damit er den Namen des Schwagers angeben könne, falls irgendetwas passieren sollte. Der Gesuchsteller sieht im vorstehend wiedergegebenen Verhalten von C. den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB als erfüllt an. Der Gesuchsgegner betrachtet diese rechtliche Qualifikation
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als haltlos; es falle einzig eine Strafverfolgung wegen falscher Namensan- gabe im Sinne von Art. 17 des bernischen EG StGB in Betracht.
E. 4.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird, wer einen Nichtschuldigen wider besse- res Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2), mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft (Abs. 3). Nach der vor- stehend genannten kantonalen Strafnorm wird, wer einer Behörde oder ei- nem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder seiner Wohnung verweigert oder un- richtig macht, mit Busse bis zu 100 Franken oder mit Haft bis zu acht Ta- gen bestraft. Der Gerichtsstand für kantonale Straftatbestände bestimmt sich indes nach kantonalem Recht und ist vorliegend nicht relevant (BGE 88 IV 47 E. 1). Zu prüfen ist somit, ob hinreichende Anhaltspunkte für den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB bestehen. Die beiden Tatvarianten von Art. 303 Ziff. 1 StGB unterscheiden sich ledig- lich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfol- gung eingesetzt wird. Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss der Tat- variante von Absatz 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachli- chen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an. Nach der Tatvariante von Absatz 2 kann ein Unschuldi- ger auch auf andere Weise als durch direkte Behauptungen über ein von ihm angeblich begangenes Delikt der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfol- gung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung be- steht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingier- ter belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täter- schaft einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinwei- sen und diese dadurch der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzen. Es werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine aus- drücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Ver- dacht auf eine bestimmte Person lenken (zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 6S.96/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 4 mit Hinweisen). Wer in einer Strafuntersuchung als Angeschuldigter unter der Identität einer ande- ren Person auftritt, teilt der Behörde nicht mit hinreichender Bestimmtheit
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mit, diese Person habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen; dies gilt jedenfalls dann, wenn er unter der falschen Identität den angezeigten Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestreitet. Eine Be- schuldigung bei einer Behörde im Sinne der Tatvariante von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt damit nicht vor. Wer sich indes in einer polizeilichen Be- fragung wissentlich unwahr als ein Dritter ausgibt und dazu - unter Ver- wendung eines Ausweises - dessen genaue Personalien angibt, den Drit- ten mithin in die Rolle des Angeschuldigten drängt und damit der Strafver- folgung aussetzt, erfüllt objektiv die Tatvariante der indirekten falschen An- schuldigung durch arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 5 i.V.m. E. 1).
E. 4.2 Vorliegend bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche im Lichte dieser Rechtsprechung eine Strafverfolgung gegen C. wegen falscher Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rechtfertigen. So nahm C. vor dem Einbruchdiebstahl vom 27. November 2005 den in seinem Auto lie- genden Führerausweis seines Schwagers D. an sich, um sich – wenn ir- gendetwas passieren sollte – als diese Person ausweisen zu können. Bei der Festnahme gab er denn auch diese falsche Identität bekannt, womit er offensichtlich in Kauf nahm, dass sich die Strafuntersuchung gegen seinen Schwager richten würde. Dass die Polizei den Täter noch in Gewahrsam hatte, als dessen wahre Identität bekannt wurde, ändert daran nichts, denn der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist vollendet, ohne dass es des Eintritts des letztlich angestrebten Erfolgs - der effektiven Einleitung der Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen - bedürfte (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Basel 2002, N. 27 f. zu Art. 303 StGB). Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, unter welchen Umständen die wahre Identität von C. bekannt wurde. Für das Vorliegen von Machenschaften spricht im weitern, dass der am Einbruchdiebstahl Beteiligte A. in der polizeilichen Be- fragung vom 27. November 2005 seinen zweiten Komplizen D. nannte und nicht etwa bei dessen richtigen Namen C. Das lässt darauf schliessen, dass sich C. ihm gegenüber mit fremdem Namen vorstellte oder diesen gar instruierte, bei der Befragung entsprechend auszusagen. Das eingangs genannte Verhalten von C. ist nach dem Gesagten - jedenfalls beim derzei- tigen Verfahrensstand - im Sinne des Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Relevanz.
E. 4.3 Da der Tatbestand der falschen Anschuldigung Zuchthaus als Höchststrafe androht und damit im Vergleich zu den übrigen Taten die schwerste Tat darstellt, würde dies mit Bezug auf alle drei Angeschuldigten zur Zustän- digkeit des Gesuchsgegners führen. Zu prüfen bleibt indes, ob hinsichtlich der Vermögensdelikte allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, wie beide Par- teien - mit je unterschiedlicher Stossrichtung - dafür halten (vgl. E. 3 vorne).
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E. 5 Bandenmässiger Diebstahl wird - wie einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
- mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Mo- naten bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB), während die Strafandrohung für ban- denmässigen Raub auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren lautet (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Die Frage, ob bandenmässiger Diebstahl vorliegt, bleibt da- her vorliegend ohne Einfluss auf den Gerichtsstand; hingegen würde das Vorliegen bandenmässigen Raubs aufgrund der im Vergleich zum Tatbe- stand der falschen Anschuldigung höheren Mindeststrafandrohung zur Zu- ständigkeit des Gesuchstellers führen (NAY, a.a.O., N. 2 zu Art. 350 StGB).
E. 5.1 Die vorgenannte Qualifikation setzt voraus, dass der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Tatbegehung besteht darin, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit er- heblich erschwert und die Deliktsverübung selbst erleichtert wird. Voraus- gesetzt ist zunächst mindestens ein bereits verübter Raub, der durch ein Mitglied einer Bande ausgeführt wurde. Die verschiedenen Bandenmitglie- der müssen sich zudem einig sein, dass sie in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen wollen. Der Entschluss zu fortgesetzter Tatverübung um- fasst den Willen, mehrere solcher Delikte - Raub oder Diebstahl im Sinne von Art. 140 bzw. 139 StGB - zu begehen. Bandenmitglied ist dabei nur, wer den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 114 ff. zu Art. 139 i.V.m. N. 64 f. zu Art. 140 StGB).
E. 5.2 Beim Raubüberfall vom 13. Oktober 2004 in Basel waren nebst A. drei wei- tere Verdächtige beteiligt, darunter E. Gemäss dessen Aussagen fanden sich die vier Angeschuldigten offenbar zusammen, um zur Lösung ihrer fi- nanziellen Probleme gemeinsam Raubüberfälle oder Diebstähle zu bege- hen. A. habe ihn bei einem gemeinsamen Treffen gefragt, ob er Leute in Basel kenne, bei denen man Geld holen könne. Dabei sie die Idee aufge- kommen, einen Vertreter, welcher in Basel regelmässig Telefonkarten ver- kaufe, zu überfallen. Vor dem Raubüberfall bzw. bei den Vorbereitungen dazu habe er zwar noch versucht, aus dieser Clique herauszukommen, a- ber er habe schon darin festgeklebt. E. gab zudem zu, dass es sich bei den anlässlich einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung gefundenen neun Zeichnungen um Pläne für Vorbereitungshandlungen zu weiteren Raub- überfallen handelt. Indem er darauf hinwies, dass diese Skizzen mit dem Raub in Basel nichts zu tun hätten und einfach Grundüberlegungen seien, wird das Tatbestandselement der Bandenmässigkeit noch zusätzlich ver-
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stärkt (vgl. Dossier 4, Einvernahmeprotokolle vom 24. Januar und 23. Feb- ruar 2005). Demnach bestehen Anhaltspunkte, welche den Vorwurf ban- denmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nach die- ser Bestimmung, da sie die schwerste Tat darstellt (E. 2.2). Das führt zur Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt.
E. 6 Nach dem Gesagten sind in Abweisung des Gesuchs die Behörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Mai 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
KANTON BASEL-STADT,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C. (Art. 349 und 350 Ziff. 1 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.12
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete am 13. Oktober 2004 gegen A. und weitere Mittäter ein Strafverfahren wegen eines in Basel begangenen Raubes ein. In Anwendung der einschlägigen Gerichtsstandsvorschriten übernahm sie zahlreiche ausserkantonale Strafverfahren mit weiteren An- geschuldigten, darunter B. Gegen A. wird wegen Gehilfenschaft zu ver- suchter schwerer Körperverletzung, Angriff, Diebstahl, Raub, Sachbeschä- digung, Betrug, Drohung, versuchter Nötigung, Hausfriedensbruch, Urkun- denfälschung und Widerhandlungen gegen das SVG, teilweise begangen als Jugendlicher, gegen B. wegen Angriff, Diebstahl, Raub, Sachbeschädi- gung, Drohung, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das SVG ermittelt (act. 1 S. 2 f.). B. Am 20. Januar 2006 ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme eines weiteren Strafverfah- rens betreffend drei Einbruchdiebstähle, welche A. und B. zusammen mit C. im November 2005 im Kanton Bern begingen. Beim Einbruchdiebstahl vom 27. November 2005 wurden die drei Tatverdächtigen in flagranti von der Stadtpolizei Bern festgenommen. Dabei wies sich C. mittels eines fremden Führerausweises als D. aus; bei dieser Person handelt es sich um den Schwager von C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Ant- wort vom 14. März 2006 eine Übernahme dieses Strafverfahrens ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sich C. anlässlich seiner Festnahme der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig gemacht habe, weshalb der Kanton Bern aufgrund dieser mit der schwersten Strafe be- drohten Handlung für die Beurteilung von C. zuständig sei. Zudem müsse der Kanton Bern die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängigen Strafverfahren gegen die Mittäter A. und B. übernehmen. Der weitere Mei- nungsaustausch verlief ergebnislos.
C. Mit Eingabe vom 29. März 2006 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Bern seien in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 349 StGB berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beur- teilen.
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Mit Gesuchsantwort vom 4. April 2006 beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur weiteren Strafverfolgung und Beurteilung in Sachen C., A. und B. berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt und die Generalprokuratur des Kantons Bern sind nach ihrer kantons- internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., Anhang II, S. 214). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ein, so haben die fraglichen Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzli- chen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben sei. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Ge- richtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendi- gen Erhebungen durchführen. Jeder der in Frage kommenden Kantone hat zur Abklärung der Zuständigkeit das Seine beizutragen und zu diesem Zweck vor allem jene Erhebungen zu machen, die auf seinem Gebiet vor- genommen werden müssen. Bei Offizialdelikten sind diese Abklärungen zu treffen, sobald im fraglichen Kanton eine entsprechende Untersuchung an-
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gehoben worden ist. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfor- dert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zu- ständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, al- lein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553 ff.). Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nach- gewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfah- rens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (NAY, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 18 vor Art. 346 StGB; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.).
2.2 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behör- den zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Aus dem Wortlaut von Art. 349 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäter- schaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundgedanke des Art. 349 Abs. 2 StGB, wonach Mit- täter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt wer- den sollen, auch hier zu verwirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfol- gen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 95 IV 37, 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätz- lich zu Art. 349 Abs. 2 StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB herangezogen. Gemäss dieser Bestimmung sind bei mehreren, an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen eines Täters die Be- hörden des Ortes zuständig, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straftaten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen, die Untersuchung jedoch für die ers- teren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte
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zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedan- kens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 109 IV 56, 57 E. 1 sowie Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.34 vom 7. Februar 2006 E. 2.1). 3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass nur ihre Behörden für die weitere Verfolgung der drei eingangs genannten Angeschuldigten in Frage kommen (act. 3 S. 1). Nach Auffassung der Parteien lag aufgrund des bisherigen Verfahrensstands - das heisst vor den gemeinsam verübten Einbruchdiebstählen bzw. der eventuellen falschen Anschuldigung von C. im Kanton Bern - die Zuständigkeit zur Strafverfolgung mit Bezug auf die A. und B. vorgeworfenen Taten beim Gesuchsteller. Entgegen der Auflistung im Gesuch (S. 2 f.) wird auch der Raub vom 23. April 2005 im Kanton Zü- rich A. und nicht B. angelastet (vgl. gesuchstellerische Dossiers 5 und 6). Demnach wird A. als schwerste Tat (mehrfacher) Raub im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vorgeworfen, was nach den einschlägigen Gerichtsstands- vorschriften bis anhin zur Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers führte. Abgesehen von der Frage, ob das Verhalten von C. als falsche An- schuldigung zu qualifizieren sei, werfen indes beide Parteien die Frage der bandenmässigen Tatbegehung auf: Der Gesuchsteller im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB mit Bezug auf A. und B., da diese nach den drei Einbruch- diebstählen im Kanton Bern einen weiteren im Kanton Waadt gemeinsam verübten (act. 1 S. 5), der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Bezug auf A. hinsichtlich des von diesem in Basel in Mittä- terschaft begangenen Raubes (act. 3 S. 3).
4. C. wurde - zusammen mit A. und B. - am 27. November 2005 in Bern bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti am Tatort festgenommen. Gegenüber der Stadtpolizei Bern wies er sich als sein Schwager D. aus, wozu er des- sen Führerausweis verwendete. In der polizeilichen Befragung, welche am gleichen Tag erfolgte, kam seine wahre Identität zu Tage. Er erklärte, dass die Polizeibeamten anlässlich seiner Festnahme in seiner Jacke den Füh- rerausweis seines Schwagers gefunden hätten, weshalb er aus Angst des- sen Namen angegeben habe. Den Ausweis habe er an sich genommen, damit er den Namen des Schwagers angeben könne, falls irgendetwas passieren sollte. Der Gesuchsteller sieht im vorstehend wiedergegebenen Verhalten von C. den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB als erfüllt an. Der Gesuchsgegner betrachtet diese rechtliche Qualifikation
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als haltlos; es falle einzig eine Strafverfolgung wegen falscher Namensan- gabe im Sinne von Art. 17 des bernischen EG StGB in Betracht. 4.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird, wer einen Nichtschuldigen wider besse- res Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2), mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft (Abs. 3). Nach der vor- stehend genannten kantonalen Strafnorm wird, wer einer Behörde oder ei- nem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder seiner Wohnung verweigert oder un- richtig macht, mit Busse bis zu 100 Franken oder mit Haft bis zu acht Ta- gen bestraft. Der Gerichtsstand für kantonale Straftatbestände bestimmt sich indes nach kantonalem Recht und ist vorliegend nicht relevant (BGE 88 IV 47 E. 1). Zu prüfen ist somit, ob hinreichende Anhaltspunkte für den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB bestehen. Die beiden Tatvarianten von Art. 303 Ziff. 1 StGB unterscheiden sich ledig- lich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfol- gung eingesetzt wird. Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss der Tat- variante von Absatz 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachli- chen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an. Nach der Tatvariante von Absatz 2 kann ein Unschuldi- ger auch auf andere Weise als durch direkte Behauptungen über ein von ihm angeblich begangenes Delikt der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfol- gung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung be- steht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingier- ter belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täter- schaft einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinwei- sen und diese dadurch der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzen. Es werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine aus- drücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Ver- dacht auf eine bestimmte Person lenken (zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 6S.96/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 4 mit Hinweisen). Wer in einer Strafuntersuchung als Angeschuldigter unter der Identität einer ande- ren Person auftritt, teilt der Behörde nicht mit hinreichender Bestimmtheit
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mit, diese Person habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen; dies gilt jedenfalls dann, wenn er unter der falschen Identität den angezeigten Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestreitet. Eine Be- schuldigung bei einer Behörde im Sinne der Tatvariante von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt damit nicht vor. Wer sich indes in einer polizeilichen Be- fragung wissentlich unwahr als ein Dritter ausgibt und dazu - unter Ver- wendung eines Ausweises - dessen genaue Personalien angibt, den Drit- ten mithin in die Rolle des Angeschuldigten drängt und damit der Strafver- folgung aussetzt, erfüllt objektiv die Tatvariante der indirekten falschen An- schuldigung durch arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 5 i.V.m. E. 1). 4.2 Vorliegend bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche im Lichte dieser Rechtsprechung eine Strafverfolgung gegen C. wegen falscher Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rechtfertigen. So nahm C. vor dem Einbruchdiebstahl vom 27. November 2005 den in seinem Auto lie- genden Führerausweis seines Schwagers D. an sich, um sich – wenn ir- gendetwas passieren sollte – als diese Person ausweisen zu können. Bei der Festnahme gab er denn auch diese falsche Identität bekannt, womit er offensichtlich in Kauf nahm, dass sich die Strafuntersuchung gegen seinen Schwager richten würde. Dass die Polizei den Täter noch in Gewahrsam hatte, als dessen wahre Identität bekannt wurde, ändert daran nichts, denn der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist vollendet, ohne dass es des Eintritts des letztlich angestrebten Erfolgs - der effektiven Einleitung der Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen - bedürfte (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Basel 2002, N. 27 f. zu Art. 303 StGB). Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, unter welchen Umständen die wahre Identität von C. bekannt wurde. Für das Vorliegen von Machenschaften spricht im weitern, dass der am Einbruchdiebstahl Beteiligte A. in der polizeilichen Be- fragung vom 27. November 2005 seinen zweiten Komplizen D. nannte und nicht etwa bei dessen richtigen Namen C. Das lässt darauf schliessen, dass sich C. ihm gegenüber mit fremdem Namen vorstellte oder diesen gar instruierte, bei der Befragung entsprechend auszusagen. Das eingangs genannte Verhalten von C. ist nach dem Gesagten - jedenfalls beim derzei- tigen Verfahrensstand - im Sinne des Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Relevanz. 4.3 Da der Tatbestand der falschen Anschuldigung Zuchthaus als Höchststrafe androht und damit im Vergleich zu den übrigen Taten die schwerste Tat darstellt, würde dies mit Bezug auf alle drei Angeschuldigten zur Zustän- digkeit des Gesuchsgegners führen. Zu prüfen bleibt indes, ob hinsichtlich der Vermögensdelikte allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, wie beide Par- teien - mit je unterschiedlicher Stossrichtung - dafür halten (vgl. E. 3 vorne).
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5. Bandenmässiger Diebstahl wird - wie einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
- mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Mo- naten bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB), während die Strafandrohung für ban- denmässigen Raub auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren lautet (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Die Frage, ob bandenmässiger Diebstahl vorliegt, bleibt da- her vorliegend ohne Einfluss auf den Gerichtsstand; hingegen würde das Vorliegen bandenmässigen Raubs aufgrund der im Vergleich zum Tatbe- stand der falschen Anschuldigung höheren Mindeststrafandrohung zur Zu- ständigkeit des Gesuchstellers führen (NAY, a.a.O., N. 2 zu Art. 350 StGB). 5.1 Die vorgenannte Qualifikation setzt voraus, dass der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Tatbegehung besteht darin, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit er- heblich erschwert und die Deliktsverübung selbst erleichtert wird. Voraus- gesetzt ist zunächst mindestens ein bereits verübter Raub, der durch ein Mitglied einer Bande ausgeführt wurde. Die verschiedenen Bandenmitglie- der müssen sich zudem einig sein, dass sie in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen wollen. Der Entschluss zu fortgesetzter Tatverübung um- fasst den Willen, mehrere solcher Delikte - Raub oder Diebstahl im Sinne von Art. 140 bzw. 139 StGB - zu begehen. Bandenmitglied ist dabei nur, wer den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 114 ff. zu Art. 139 i.V.m. N. 64 f. zu Art. 140 StGB). 5.2 Beim Raubüberfall vom 13. Oktober 2004 in Basel waren nebst A. drei wei- tere Verdächtige beteiligt, darunter E. Gemäss dessen Aussagen fanden sich die vier Angeschuldigten offenbar zusammen, um zur Lösung ihrer fi- nanziellen Probleme gemeinsam Raubüberfälle oder Diebstähle zu bege- hen. A. habe ihn bei einem gemeinsamen Treffen gefragt, ob er Leute in Basel kenne, bei denen man Geld holen könne. Dabei sie die Idee aufge- kommen, einen Vertreter, welcher in Basel regelmässig Telefonkarten ver- kaufe, zu überfallen. Vor dem Raubüberfall bzw. bei den Vorbereitungen dazu habe er zwar noch versucht, aus dieser Clique herauszukommen, a- ber er habe schon darin festgeklebt. E. gab zudem zu, dass es sich bei den anlässlich einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung gefundenen neun Zeichnungen um Pläne für Vorbereitungshandlungen zu weiteren Raub- überfallen handelt. Indem er darauf hinwies, dass diese Skizzen mit dem Raub in Basel nichts zu tun hätten und einfach Grundüberlegungen seien, wird das Tatbestandselement der Bandenmässigkeit noch zusätzlich ver-
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stärkt (vgl. Dossier 4, Einvernahmeprotokolle vom 24. Januar und 23. Feb- ruar 2005). Demnach bestehen Anhaltspunkte, welche den Vorwurf ban- denmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens – mit hinreichender Bestimmtheit begründen. Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nach die- ser Bestimmung, da sie die schwerste Tat darstellt (E. 2.2). Das führt zur Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt.
6. Nach dem Gesagten sind in Abweisung des Gesuchs die Behörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. Mai 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Basel-Stadt - Kanton Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.