Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 349 und 350 StGB)
Sachverhalt
A. Nachdem das Untersuchungsamt Gossau bereits ein Verfahren wegen Raubs gegen C. angehoben hatte (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103), soll dieser nach übereinstimmender, nachfolgend zusammenge- fasster Darstellung der Parteien am 10. September 2005 am Bahnhof von U./SG in das Auto des am Steuer sitzenden B. zugestiegen sein, auf des- sen Rücksitz sich bereits A. und D. befunden hätten. In der Folge seien diese Personen gemeinsam in das thurgauische V. gefahren. Daselbst sei D. von den anderen eine Autopanne vorgetäuscht worden. Während C. im Auto verblieben sei, hätten sich A. und B. zusammen mit D. 200 bis 300 Meter vom Auto entfernt, Letzteren mit einer Pistolenattrappe bedroht und ihm Fr. 200.-- weggenommen. Zwischenzeitlich soll C. den Motor des Fahrzeugs in Betrieb gesetzt haben, worauf er zusammen mit A. und B. unverzüglich den Tatort verlassen hätte. Mit dem erbeuteten Geld hätten sich die drei Beschuldigten in der Folge Kokain besorgt und dieses ge- meinsam konsumiert (act. 1 und 3). D. erstattete wegen dieses Vorfalls am
10. September 2005 bei der Kantonalen Notrufzentrale des Kantons Thur- gau Anzeige, welche diese der Kantonspolizei Thurgau weiterleitete (Un- tersuchungsakten TG SU.2005.00177, Reg. 2, Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 10. September 2005).
In der Nacht des 11. September 2005 soll es überdies in U./SG zu einem gewaltsamen Übergriff gegen drei Jugendliche durch drei unbekannte Männer gekommen sein, bei dem Erstere bestohlen worden seien. Zwei der Jugendlichen erstatteten am 12. September 2005 bei der Kantonspoli- zei St. Gallen Strafanzeige. Anlässlich der nachfolgenden Fotokonfrontati- on bezichtigten ein Geschädigter und ein Zeuge A. als möglichen Täter (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 2, 4 und 9 f.)
B. Mit Schreiben vom 30. September 2005 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, an das Bezirksamt Frauenfeld und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (Ak- tendossier Gerichtsstandsakten S. 94 f.). Das Kantonale Untersuchungs- richteramt des Kantons Thurgau beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 abschlägig (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 96 f.). Nach erneuter Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen betref- fend denselben Beschuldigten verlangte der Kanton Thurgau am
28. Oktober 2005 neben der Übernahme des Verfahrens gegen A. nun- mehr auch die Verfahrensübernahme gegen C. und B. (Aktendossier Ge- richtsstandsakten S. 98 ff.). Am 22. November 2005 bestätigte die Staats-
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anwaltschaft des Kantons St. Gallen die Übernahme des gegen C. geführ- ten Verfahrens, lehnte demgegenüber eine Übernahme der Verfahren ge- gen A. und B. ab (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103 ff.).
C. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, zur Durchführung und zu einem allfälligen gerichtlichen Abschluss der Strafverfahren gegen A. und B. seien die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt mit seiner Ge- suchsantwort vom 9. Januar 2006 sinngemäss, der Kanton Thurgau sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Straftaten für zu- ständig zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 12. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaften der Kantone Thur- gau und St. Gallen sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214).
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E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 2.1 Nach Massgabe von Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und zur Be- urteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Ver- folgung und Beurteilung des Täters obliegt. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zur Strafverfolgung und -beurteilung berechtigt und verpflichtet, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Ein Gerichtsstandskonflikt kann nun dadurch entstehen, dass ein Beteiligter in einem Kanton als Gehilfe und vom anderen Kanton als Mittäter qualifiziert wird. Der Konflikt ist so zu lö- sen, dass von der vertretbaren schärferen Beteiligungsform auszugehen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 239).
Aus dem Wortlaut von Art. 349 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass diese Be- stimmung nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwen- dung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundge- danke des Art. 349 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu ver- wirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 95 IV 37, 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2 StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB herangezogen. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straf- taten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft began- genen, die Untersuchung jedoch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 109 IV 56, 57 E. 1).
E. 2.2 Während der Gesuchsteller vorliegend C. als Mittäter von A. und B. qualifi- ziert, sieht der Gesuchsgegner C. höchstens als Gehilfe der übrigen Be- schuldigten.
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Hinsichtlich des eingangs geschilderten Sachverhalts herrscht zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit. Damit ist klar – und wird vom Gesuchs- gegner auch nicht bestritten (act. 3 S. 4 Ziff. 5) – dass C. am Vorfall vom
10. September 2005 beteiligt war und sich dabei nicht ausschliesslich pas- siv verhielt. Uneinig ist man sich indessen unter anderem über die Fragen, ob C. während der Autofahrt nach V./TG – möglicherweise im Kokain- rausch – versucht hat, die anderen beiden Beschuldigten von ihrem Vorha- ben abzuhalten, ob er während dem physischen Übergriff auf D. den Wa- gen gewendet hat und ob er nach dem Raub für die Beseitigung der Pisto- lenattrappe besorgt war. Mit Blick auf die teils widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 10b, 10c, 10d, 12, 27, 34 – 38, 42, 49 f., 64 f. 67, 71 f., 91 f.) können und sollen diese Fragen im jetzigen Verfahrensstand nicht abschliessend beantwortet werden. Fest steht aber, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage beide Positionen zu- mindest als vertretbar erscheinen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen von der schwerer wiegenden Beteiligungsform auszugehen ist. Das Verhältnis der drei Beschuldigten ist demnach im jetzigen Verfahrensstadium als Mit- täterschaft zu würdigen.
Nach dem sub Ziffer 2.1 hiervor Gesagten ist folglich derjenige Kanton für die Verfolgung und Beurteilung aller Mittäter zuständig, der die Untersu- chung zuerst angehoben hat. Da der Gesuchsgegner einräumt, früher als der Gesuchsteller ein Verfahren gegen C. wegen Raubs angehoben zu ha- ben – und aufgrund dieser Tatsache das Verfahren gegen denselben auch mit Verweis auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB übernommen hat (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103) – ist er als die Untersuchung erstanhebende Behörde berechtigt und verpflichtet, auch sämtliche A. und B. vorgeworfe- nen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Februar 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. und B. (Art. 349 und 350 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.34
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Sachverhalt:
A. Nachdem das Untersuchungsamt Gossau bereits ein Verfahren wegen Raubs gegen C. angehoben hatte (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103), soll dieser nach übereinstimmender, nachfolgend zusammenge- fasster Darstellung der Parteien am 10. September 2005 am Bahnhof von U./SG in das Auto des am Steuer sitzenden B. zugestiegen sein, auf des- sen Rücksitz sich bereits A. und D. befunden hätten. In der Folge seien diese Personen gemeinsam in das thurgauische V. gefahren. Daselbst sei D. von den anderen eine Autopanne vorgetäuscht worden. Während C. im Auto verblieben sei, hätten sich A. und B. zusammen mit D. 200 bis 300 Meter vom Auto entfernt, Letzteren mit einer Pistolenattrappe bedroht und ihm Fr. 200.-- weggenommen. Zwischenzeitlich soll C. den Motor des Fahrzeugs in Betrieb gesetzt haben, worauf er zusammen mit A. und B. unverzüglich den Tatort verlassen hätte. Mit dem erbeuteten Geld hätten sich die drei Beschuldigten in der Folge Kokain besorgt und dieses ge- meinsam konsumiert (act. 1 und 3). D. erstattete wegen dieses Vorfalls am
10. September 2005 bei der Kantonalen Notrufzentrale des Kantons Thur- gau Anzeige, welche diese der Kantonspolizei Thurgau weiterleitete (Un- tersuchungsakten TG SU.2005.00177, Reg. 2, Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 10. September 2005).
In der Nacht des 11. September 2005 soll es überdies in U./SG zu einem gewaltsamen Übergriff gegen drei Jugendliche durch drei unbekannte Männer gekommen sein, bei dem Erstere bestohlen worden seien. Zwei der Jugendlichen erstatteten am 12. September 2005 bei der Kantonspoli- zei St. Gallen Strafanzeige. Anlässlich der nachfolgenden Fotokonfrontati- on bezichtigten ein Geschädigter und ein Zeuge A. als möglichen Täter (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 2, 4 und 9 f.)
B. Mit Schreiben vom 30. September 2005 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, an das Bezirksamt Frauenfeld und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (Ak- tendossier Gerichtsstandsakten S. 94 f.). Das Kantonale Untersuchungs- richteramt des Kantons Thurgau beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 abschlägig (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 96 f.). Nach erneuter Anfrage der Staatsanwaltschaft St. Gallen betref- fend denselben Beschuldigten verlangte der Kanton Thurgau am
28. Oktober 2005 neben der Übernahme des Verfahrens gegen A. nun- mehr auch die Verfahrensübernahme gegen C. und B. (Aktendossier Ge- richtsstandsakten S. 98 ff.). Am 22. November 2005 bestätigte die Staats-
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anwaltschaft des Kantons St. Gallen die Übernahme des gegen C. geführ- ten Verfahrens, lehnte demgegenüber eine Übernahme der Verfahren ge- gen A. und B. ab (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103 ff.).
C. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, zur Durchführung und zu einem allfälligen gerichtlichen Abschluss der Strafverfahren gegen A. und B. seien die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt mit seiner Ge- suchsantwort vom 9. Januar 2006 sinngemäss, der Kanton Thurgau sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Straftaten für zu- ständig zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 12. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchge- führt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anru- fung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaften der Kantone Thur- gau und St. Gallen sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 214).
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1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach Massgabe von Art. 349 Abs. 1 StGB sind zur Verfolgung und zur Be- urteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Ver- folgung und Beurteilung des Täters obliegt. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, sind die Behörden des Ortes zur Strafverfolgung und -beurteilung berechtigt und verpflichtet, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Ein Gerichtsstandskonflikt kann nun dadurch entstehen, dass ein Beteiligter in einem Kanton als Gehilfe und vom anderen Kanton als Mittäter qualifiziert wird. Der Konflikt ist so zu lö- sen, dass von der vertretbaren schärferen Beteiligungsform auszugehen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 239).
Aus dem Wortlaut von Art. 349 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass diese Be- stimmung nur den Fall regelt, wo eine Tat von Mittätern an verschiedenen Orten ausgeführt wurde. Sie kommt deshalb nicht unmittelbar zur Anwen- dung, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung anderwärts weitere Delikte verübt hat. Indessen ist der Grundge- danke des Art. 349 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter grundsätzlich nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, auch hier zu ver- wirklichen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen sind, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 95 IV 37, 40 E. 2); bei dieser Regelung wurde zusätzlich zu Art. 349 Abs. 2 StGB die Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB herangezogen. Analog ist zu verfahren, wo die von einem Mittäter nicht in Mittäterschaft verübten Straf- taten zwar mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft began- genen, die Untersuchung jedoch für die ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten; die Einheit des Gerichtsstandes ist hier durch eine Verbindung des in Art. 349 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit der Bestimmung des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB herzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 109 IV 56, 57 E. 1).
2.2 Während der Gesuchsteller vorliegend C. als Mittäter von A. und B. qualifi- ziert, sieht der Gesuchsgegner C. höchstens als Gehilfe der übrigen Be- schuldigten.
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Hinsichtlich des eingangs geschilderten Sachverhalts herrscht zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit. Damit ist klar – und wird vom Gesuchs- gegner auch nicht bestritten (act. 3 S. 4 Ziff. 5) – dass C. am Vorfall vom
10. September 2005 beteiligt war und sich dabei nicht ausschliesslich pas- siv verhielt. Uneinig ist man sich indessen unter anderem über die Fragen, ob C. während der Autofahrt nach V./TG – möglicherweise im Kokain- rausch – versucht hat, die anderen beiden Beschuldigten von ihrem Vorha- ben abzuhalten, ob er während dem physischen Übergriff auf D. den Wa- gen gewendet hat und ob er nach dem Raub für die Beseitigung der Pisto- lenattrappe besorgt war. Mit Blick auf die teils widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 10b, 10c, 10d, 12, 27, 34 – 38, 42, 49 f., 64 f. 67, 71 f., 91 f.) können und sollen diese Fragen im jetzigen Verfahrensstand nicht abschliessend beantwortet werden. Fest steht aber, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage beide Positionen zu- mindest als vertretbar erscheinen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen von der schwerer wiegenden Beteiligungsform auszugehen ist. Das Verhältnis der drei Beschuldigten ist demnach im jetzigen Verfahrensstadium als Mit- täterschaft zu würdigen.
Nach dem sub Ziffer 2.1 hiervor Gesagten ist folglich derjenige Kanton für die Verfolgung und Beurteilung aller Mittäter zuständig, der die Untersu- chung zuerst angehoben hat. Da der Gesuchsgegner einräumt, früher als der Gesuchsteller ein Verfahren gegen C. wegen Raubs angehoben zu ha- ben – und aufgrund dieser Tatsache das Verfahren gegen denselben auch mit Verweis auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB übernommen hat (Aktendossier Gerichtsstandsakten S. 103) – ist er als die Untersuchung erstanhebende Behörde berechtigt und verpflichtet, auch sämtliche A. und B. vorgeworfe- nen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurtei- len. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. Februar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.