Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Am 2. Juni 2009 erstattete A. bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzei- ge gegen B. und dessen Lebenspartnerin C., beide wohnhaft in Z. (Kanton Zürich) wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht gemäss Art. 219 StGB zum Nachteil des damals vier Jahre al- ten D., wohnhaft in Y. (Kanton Bern) und Sohn des B. (act. 1.1). Den bei- den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen 21. Mai 2009 und 1. Juni 2009 auf dem Campingplatz E. der Gemeinde X. (Kanton Tessin) den sich damals in der Obhut des B. befindenden D. gemeinsam regelmässig und massiv psychisch unter Druck gesetzt zu haben, namentlich ihn regelmäs- sig beschimpft, als Versager bezichtigt, während einer halben Stunde bei heissen Temperaturen in einem Personenwagen eingesperrt sowie wäh- rend mehreren Minuten zum absoluten Stillstand angewiesen, insgesamt somit das verstörte und verängstigte Kind völlig in unangemessener Weise unangepassten Erziehungsmethoden ausgesetzt zu haben.
B. Die Kantonspolizei St. Gallen leitete die Strafanzeige am 25. Juni 2009 zu- ständigkeitshalber an das Polizeikommando des Kantons Zürich weiter (act. 1.1). Auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich gelangte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland am 21. Juli 2009 an das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) und bat dieses um Prüfung des Gerichtsstandes und um Bestätigung der allfälligen Übernah- me des Verfahrens (act. 1.4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 befürwortete das Ministero pubblico ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seinerseits um Bes- tätigung der Übernahme des Verfahrens (act. 1.5). Das nachfolgende Er- suchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. August 2009 um Anerkennung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico am
8. September 2009 ebenfalls ab (act. 1.8).
C. Mit Gesuch vom 9. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 24. Septem- ber 2009 auf Abweisung des Gesuchs (act. 4).
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Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mitt- lerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie-
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gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin (Begehungsort). Unnötige Weiterungen hierzu erübrigen sich. Der Gesuchsgegner befürwortet im vorliegenden Fall aus verschiedenen Grün- den jedoch ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und den Gerichtsstand an- ders als in Art. 340 StGB bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423). Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig er- scheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher An- knüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
2.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand zum einen mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ih- ren Wohnsitz im Kanton Zürich haben, wobei B. dort auch sein ihm hin- sichtlich seines Sohnes zustehendes Besuchsrecht ausübt (act. 1.8). Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Beschuldigten hinsicht- lich des Kindes bereits vorher eines, hinsichtlich des beanzeigten, gleichar- tigen Verhaltens schuldig gemacht hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass der Wohnsitz im Strafverfahren keinen genügenden Anknüpfungs- punkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes begründet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004, E. 2.1). Bezüg- lich der Vermutung, die Beschuldigten hätten bereits zuvor und andernorts auf gleiche Weise zum Nachteil des Kindes delinquiert, ist festzuhalten, dass sich die I. Beschwerdekammer bei der Beantwortung von Gerichts- standsfragen an Fakten zu halten hat. Blosse Vermutungen genügen für
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ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_G 108/04 vom 20. August 2004, E. 4; vgl. auch GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.). Als weiteres vom Gesuchsgegner vorgebrachtes Argument verbleibt somit die Tatsache, dass es sich bei den Parteien durchwegs um deutschsprachige Personen mit Wohnsitz in der Deutschschweiz handelt, was die Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten erforderlich mache und was im Falle der Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Tessin für die Beteiligten zu langen und kostspieligen Reisen führen würde. Diese Argumente haben sicherlich ihre Berechtigung, drän- gen aber für sich alleine genommen kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf; insbesondere dann nicht, wenn es im Kanton, in welchem das Strafverfahren nach einem solchen Abweichen durchgeführt werden soll an jeglichem Anknüpfungspunkt fehlt (anders im vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April 2004). Die vom Gesuchsgegner genannten Probleme dürften insbesondere dadurch etwas entschärft werden, als der Beschuldigte lediglich das Recht hat auf eine mündliche oder schriftliche Übersetzung der Akten, deren Ver- ständnis für die Garantie eines fairen Verfahrens unabdingbar ist. Eine schriftliche Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten kann nicht in jedem Fall verlangt werden (TPF 2004 48 E. 2.3 und 2.4) und könnte sich im Falle des Beizuges von Rechtsvertretern, welche sowohl deutsch als auch italie- nisch beherrschen, weitgehend erübrigen. Angesichts der Wohnorte der in der Anzeige genannten möglichen Zeugen ergäbe sich zudem auch im Fal- le einer Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Zürich zum Teil ein erheblicher Reiseaufwand. Hinsichtlich der beiden Beschuldigten, welche im Strafverfahren keinen Anspruch auf einen Richter an ihrem Wohnsitz haben, ist es möglich, sich am Ort der Begehung ihrer mutmasslichen Ta- ten zu verteidigen, wie auch zumutbar, zu diesem Zweck in den Kanton Tessin zu reisen. Zumindest im Stadium des Ermittlungsverfahrens bzw. der Voruntersuchung steht es den Tessiner Strafverfolgungsbehörden zu- dem offen, Einvernahmen der beteiligten Personen auf dem Rechtshilfe- weg vornehmen zu lassen, ein vorliegendenfalls im Sinne der Verfahrens- ökonomie sicher zu empfehlendes Vorgehen.
3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 September 2009 ebenfalls ab (act. 1.8).
C. Mit Gesuch vom 9. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 24. Septem- ber 2009 auf Abweisung des Gesuchs (act. 4).
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Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mitt- lerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie-
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gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin (Begehungsort). Unnötige Weiterungen hierzu erübrigen sich. Der Gesuchsgegner befürwortet im vorliegenden Fall aus verschiedenen Grün- den jedoch ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und den Gerichtsstand an- ders als in Art. 340 StGB bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423). Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig er- scheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher An- knüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
2.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand zum einen mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ih- ren Wohnsitz im Kanton Zürich haben, wobei B. dort auch sein ihm hin- sichtlich seines Sohnes zustehendes Besuchsrecht ausübt (act. 1.8). Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Beschuldigten hinsicht- lich des Kindes bereits vorher eines, hinsichtlich des beanzeigten, gleichar- tigen Verhaltens schuldig gemacht hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass der Wohnsitz im Strafverfahren keinen genügenden Anknüpfungs- punkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes begründet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004, E. 2.1). Bezüg- lich der Vermutung, die Beschuldigten hätten bereits zuvor und andernorts auf gleiche Weise zum Nachteil des Kindes delinquiert, ist festzuhalten, dass sich die I. Beschwerdekammer bei der Beantwortung von Gerichts- standsfragen an Fakten zu halten hat. Blosse Vermutungen genügen für
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ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_G 108/04 vom 20. August 2004, E. 4; vgl. auch GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.). Als weiteres vom Gesuchsgegner vorgebrachtes Argument verbleibt somit die Tatsache, dass es sich bei den Parteien durchwegs um deutschsprachige Personen mit Wohnsitz in der Deutschschweiz handelt, was die Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten erforderlich mache und was im Falle der Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Tessin für die Beteiligten zu langen und kostspieligen Reisen führen würde. Diese Argumente haben sicherlich ihre Berechtigung, drän- gen aber für sich alleine genommen kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf; insbesondere dann nicht, wenn es im Kanton, in welchem das Strafverfahren nach einem solchen Abweichen durchgeführt werden soll an jeglichem Anknüpfungspunkt fehlt (anders im vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April 2004). Die vom Gesuchsgegner genannten Probleme dürften insbesondere dadurch etwas entschärft werden, als der Beschuldigte lediglich das Recht hat auf eine mündliche oder schriftliche Übersetzung der Akten, deren Ver- ständnis für die Garantie eines fairen Verfahrens unabdingbar ist. Eine schriftliche Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten kann nicht in jedem Fall verlangt werden (TPF 2004 48 E. 2.3 und 2.4) und könnte sich im Falle des Beizuges von Rechtsvertretern, welche sowohl deutsch als auch italie- nisch beherrschen, weitgehend erübrigen. Angesichts der Wohnorte der in der Anzeige genannten möglichen Zeugen ergäbe sich zudem auch im Fal- le einer Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Zürich zum Teil ein erheblicher Reiseaufwand. Hinsichtlich der beiden Beschuldigten, welche im Strafverfahren keinen Anspruch auf einen Richter an ihrem Wohnsitz haben, ist es möglich, sich am Ort der Begehung ihrer mutmasslichen Ta- ten zu verteidigen, wie auch zumutbar, zu diesem Zweck in den Kanton Tessin zu reisen. Zumindest im Stadium des Ermittlungsverfahrens bzw. der Voruntersuchung steht es den Tessiner Strafverfolgungsbehörden zu- dem offen, Einvernahmen der beteiligten Personen auf dem Rechtshilfe- weg vornehmen zu lassen, ein vorliegendenfalls im Sinne der Verfahrens- ökonomie sicher zu empfehlendes Vorgehen.
3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, Gesuchsteller
gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.25
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Sachverhalt:
A. Am 2. Juni 2009 erstattete A. bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzei- ge gegen B. und dessen Lebenspartnerin C., beide wohnhaft in Z. (Kanton Zürich) wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht gemäss Art. 219 StGB zum Nachteil des damals vier Jahre al- ten D., wohnhaft in Y. (Kanton Bern) und Sohn des B. (act. 1.1). Den bei- den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen 21. Mai 2009 und 1. Juni 2009 auf dem Campingplatz E. der Gemeinde X. (Kanton Tessin) den sich damals in der Obhut des B. befindenden D. gemeinsam regelmässig und massiv psychisch unter Druck gesetzt zu haben, namentlich ihn regelmäs- sig beschimpft, als Versager bezichtigt, während einer halben Stunde bei heissen Temperaturen in einem Personenwagen eingesperrt sowie wäh- rend mehreren Minuten zum absoluten Stillstand angewiesen, insgesamt somit das verstörte und verängstigte Kind völlig in unangemessener Weise unangepassten Erziehungsmethoden ausgesetzt zu haben.
B. Die Kantonspolizei St. Gallen leitete die Strafanzeige am 25. Juni 2009 zu- ständigkeitshalber an das Polizeikommando des Kantons Zürich weiter (act. 1.1). Auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich gelangte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland am 21. Juli 2009 an das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) und bat dieses um Prüfung des Gerichtsstandes und um Bestätigung der allfälligen Übernah- me des Verfahrens (act. 1.4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 befürwortete das Ministero pubblico ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland seinerseits um Bes- tätigung der Übernahme des Verfahrens (act. 1.5). Das nachfolgende Er- suchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. August 2009 um Anerkennung der Zuständigkeit lehnte das Ministero pubblico am
8. September 2009 ebenfalls ab (act. 1.8).
C. Mit Gesuch vom 9. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 24. Septem- ber 2009 auf Abweisung des Gesuchs (act. 4).
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Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 25. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mitt- lerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie-
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gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 340 Abs. 1 StGB im Kanton Tessin (Begehungsort). Unnötige Weiterungen hierzu erübrigen sich. Der Gesuchsgegner befürwortet im vorliegenden Fall aus verschiedenen Grün- den jedoch ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand.
2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und den Gerichtsstand an- ders als in Art. 340 StGB bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 423). Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig er- scheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher An- knüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).
2.3 Der Gesuchsgegner befürwortet ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand zum einen mit der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten ih- ren Wohnsitz im Kanton Zürich haben, wobei B. dort auch sein ihm hin- sichtlich seines Sohnes zustehendes Besuchsrecht ausübt (act. 1.8). Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Beschuldigten hinsicht- lich des Kindes bereits vorher eines, hinsichtlich des beanzeigten, gleichar- tigen Verhaltens schuldig gemacht hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass der Wohnsitz im Strafverfahren keinen genügenden Anknüpfungs- punkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes begründet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 127/04 vom 21. Oktober 2004, E. 2.1). Bezüg- lich der Vermutung, die Beschuldigten hätten bereits zuvor und andernorts auf gleiche Weise zum Nachteil des Kindes delinquiert, ist festzuhalten, dass sich die I. Beschwerdekammer bei der Beantwortung von Gerichts- standsfragen an Fakten zu halten hat. Blosse Vermutungen genügen für
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ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK_G 108/04 vom 20. August 2004, E. 4; vgl. auch GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.). Als weiteres vom Gesuchsgegner vorgebrachtes Argument verbleibt somit die Tatsache, dass es sich bei den Parteien durchwegs um deutschsprachige Personen mit Wohnsitz in der Deutschschweiz handelt, was die Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten erforderlich mache und was im Falle der Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Tessin für die Beteiligten zu langen und kostspieligen Reisen führen würde. Diese Argumente haben sicherlich ihre Berechtigung, drän- gen aber für sich alleine genommen kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf; insbesondere dann nicht, wenn es im Kanton, in welchem das Strafverfahren nach einem solchen Abweichen durchgeführt werden soll an jeglichem Anknüpfungspunkt fehlt (anders im vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 024/04 vom 28. April 2004). Die vom Gesuchsgegner genannten Probleme dürften insbesondere dadurch etwas entschärft werden, als der Beschuldigte lediglich das Recht hat auf eine mündliche oder schriftliche Übersetzung der Akten, deren Ver- ständnis für die Garantie eines fairen Verfahrens unabdingbar ist. Eine schriftliche Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten kann nicht in jedem Fall verlangt werden (TPF 2004 48 E. 2.3 und 2.4) und könnte sich im Falle des Beizuges von Rechtsvertretern, welche sowohl deutsch als auch italie- nisch beherrschen, weitgehend erübrigen. Angesichts der Wohnorte der in der Anzeige genannten möglichen Zeugen ergäbe sich zudem auch im Fal- le einer Durchführung des Strafverfahrens im Kanton Zürich zum Teil ein erheblicher Reiseaufwand. Hinsichtlich der beiden Beschuldigten, welche im Strafverfahren keinen Anspruch auf einen Richter an ihrem Wohnsitz haben, ist es möglich, sich am Ort der Begehung ihrer mutmasslichen Ta- ten zu verteidigen, wie auch zumutbar, zu diesem Zweck in den Kanton Tessin zu reisen. Zumindest im Stadium des Ermittlungsverfahrens bzw. der Voruntersuchung steht es den Tessiner Strafverfolgungsbehörden zu- dem offen, Einvernahmen der beteiligten Personen auf dem Rechtshilfe- weg vornehmen zu lassen, ein vorliegendenfalls im Sinne der Verfahrens- ökonomie sicher zu empfehlendes Vorgehen.
3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministero pubblico
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.