Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG); Anerkennung des amtlichen Verteidigers
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.
- Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers wird für das Beschwerdeverfah- ren BG.2008.14 als solcher anerkannt.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei
A., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG); Anerkennung des amtlichen Verteidigers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.39 (Hauptverfahren: BG.2008.14)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- das Bezirksamt Kreuzlingen im Kanton Thurgau seit dem 15. April 2008 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Erpressung führt, dieser am 22. April 2008 in Z. verhaftet wurde und sich seit dem 29. April 2008 im Kantonalge- fängnis Y. in Untersuchungshaft befindet;
- das Bezirksamt Kreuzlingen am 30. Juni 2008 unter Einverständnis des Kan- tons Bern verfügte, der Kanton Thurgau sei für die Strafverfolgung in der Un- tersuchung gegen A. zuständig, wogegen dieser am 9. Juli 2008 Beschwerde erhob;
- A. am 28. Juli 2008 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorgenannte Beschwerdeverfahren, um Ernennung seines Anwaltes zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und eventualiter um die Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 29. Juli 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugesandt wurde mit der Aufforderung, dieses zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis am 8. August 2008 einzureichen (act. 2);
- er mit Eingabe vom 4. August 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zurückzog, jedoch am Gesuch um „amtliche Verteidigung“ festhielt (act. 3);
- ausgehend vom ursprünglichen Gesuch (act. 1, Antrag 2) trotz der unter- schiedlichen Termini davon auszugehen war, er wolle an seinem Gesuch betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand festhalten, weshalb A. eine Nach- frist bis am 25. August 2008 zur Einreichung des Formulars und der entspre- chenden Unterlagen angesetzt wurde (act. 4);
- A. mit Schreiben vom 18. August 2008 klarstellte, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zurückziehe, und gleichzeitig um Ernennung seines Anwaltes zum amtlichen Verteidiger ersuchte (act. 6).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Rückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist;
- dementsprechend gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) das anhän- gige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege demzufolge als erledigt abzuschreiben ist;
- dem Gesuchsteller in der kantonalen Strafuntersuchung Rechtsanwalt Erich Moser als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (vgl. act. 6.1);
- die amtliche Verteidigung und deren Anerkennung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer zwar in der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geregelt ist, diese jedoch ausschliesslich das Bun- desstrafverfahren betrifft;
- im Kanton Thurgau gemäss § 51 i.V.m. § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) ähnliche Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gel- ten wie auf Bundesebene;
- in casu wegen Inhaftierung des Gesuchstellers (vgl. Art. 36 Abs. 1 BStP) eine analoge Anwendung der in obgenannter Weisung enthaltenen Regelung für das Bundesstrafverfahren angezeigt erscheint;
- somit in analoger Anwendung der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, der in der thurgauischen Strafuntersu- chung amtlich bestellte Verteidiger des Gesuchstellers im Verfahren vor der Beschwerdekammer übernommen wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.
2. Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers wird für das Beschwerdeverfah- ren BG.2008.14 als solcher anerkannt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Bellinzona, 10. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Erich Moser
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.