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BG.2005.17

Bundesstrafgericht · 2005-07-04 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______ und C.______ (Art. 349 und 350 StGB)

Sachverhalt

A. Die Luzerner Strafverfolgungsbehörden führten im Jahre 2003 eine Unter- suchung gegen D.______ und ihren Freund E.______ wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Falles. Im Rahmen dieses Verfahrens tauchte A.______ erstmals als Lieferant der drogensüchtigen D.______ und E.______ auf (BK act. 4). Mit Telefax vom

16. Dezember 2003 übermittelte die Kantonspolizei Luzern der Kantonspo- lizei Solothurn in dieser Angelegenheit diverse Befragungsprotokolle mit der sinngemässen Bemerkung, D.______ habe längere Zeit von A.______ und dessen Freundin in Z.______/SO Heroin bezogen. D.______ habe dessen Wohnung daselbst bereits identifiziert, nur habe sie bis jetzt noch nichts Entsprechendes zu Protokoll gegeben (BK act. 1.1). Anlässlich ihrer Einvernahme von 22. Dezember 2003 gab D.______ an, von A.______ auch in Y.______/LU und X.______/LU mit Heroin beliefert worden zu sein (BK act. 1.4, Einvernahme vom 22. Dezember 2003, S. 15 ff.).

Gestützt auf den Telefax vom 16. Dezember 2003 nahm die Kantonspolizei Solothurn Ermittlungen auf und in der Folge führte das Untersuchungsrich- teramt Olten ab dem 7. Januar 2004 ein Strafverfahren gegen A.______ und dessen Freundin wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (BK act. 1 und 1.3).

Im Kanton Basel-Landschaft führte die Kantonspolizei zusammen mit dem Statthalteramt Liestal unter dem Namen F.______ und G.______ ein um- fangreichreiches Strafverfahren gegen einen Drogenhändlerring, wobei A.______ erneut als mutmasslicher Drogenlieferant von mehreren Kilo- gramm Heroin identifiziert werden konnte. Gegen ihn wurde daselbst am

14. September 2004 ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (BK act. 6). Neben A.______ tauchte im Rahmen dieser Untersuchung auch ein gewisser B.______ auf, der zu- sammen mit A._______ den Kundenstamm von in demselben Verfahren am 28. Juli 2004 verhafteten Drogendealern übernommen und C.______ als Läufer beschäftigt haben soll (BK act. 6.13). A.______ wurde schliess- lich auf Verfügung der baselländischen Behörden zusammen mit B.______ am 27. Oktober 2004 in W.______/SO verhaftet (BK act. 6.13, S. 2). C.______ wurde am 27. Oktober 2004 von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen (Beilage zu BK act. 1, Aktion G.______, C.______, 010 04 4045, 1. Ordner, zur Person, zur Sache, Reg. Anhalt./Haft, Begründung zum Haftantrag i.S. C.______ vom 29. Oktober 2004).

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B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Liestal das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn um Anerken- nung des Gerichtsstandes betreffend A.______, B.______ und C.______ (BK act. 6.3). Die ersuchte Behörde lehnte eine Anerkennung mit Telefax vom 23. Februar 2005 ab (BK act. 6.4). Weitere Schriftenwechsel zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn brachten keine Einigung (BK act. 1.2, 6.5, 6.7, 6.9, 6.10, 6.13). Ebenso lehnte das Amtsstatthalte- ramt Luzern eine Übernahme ab (BK act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 24. Mai 2005 wendet sich der Kanton Solothurn an das Bundesstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur Strafverfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A.______ und des- sen Konsorten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1).

Der Kanton Luzern verlangt mit Stellungnahme vom 7. Juni 2005 sinnge- mäss, die Behörden des Kantons Solothurn, eventualiter die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten der Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 4). Daran hält er mit Eingabe vom 21. Juni 2005 fest (BK act. 9).

Nach gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Basel-Landschaft demgegenüber mit Stellungnahme vom 15. Juni 2005, es seien die Behör- den des Kantons Solothurn eventualiter die Behörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.______, B.______ und C.______ zu führen (BK act. 6).

Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Der Kanton Basel- Landschaft hinterlegte nach Abschluss des Schriftenwechsels am 23. Ju- ni 2005 Briefe der Häftlinge B.______ und C.______ (BK act. 11, 11.1 - 11.8). Zudem ersucht der Rechtsvertreter von A.______ die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. Mai 2005 (recte wohl 23. Juni 2005) unaufgefordert um rasche Entscheidung der Gerichts- standsfrage und um Zustellung des auszufällenden Entscheids (BK act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Luzern sowie das Bezirksstatthalteramt Liestal sind nach ihrer kantonsinternen Zuständig- keitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., An- hang II). Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorlie- genden Fall nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten zu bestimmen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Da die nach Abschluss des Schriftenwechsels hinterlegten Dokumente kei- nen Einfluss auf die Entscheidung der Gerichtsstandsfrage haben, kann die Frage offen bleiben, ob und inwiefern die verspätet eingereichten Unterla- gen zu beachten wären.

E. 2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1).

E. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A.______ mutmasslich in allen drei betrof- fenen Kantonen Handlungen vorgenommen hat, die unter Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) zu subsumieren sind. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien insbesondere über die Frage, welcher Kanton die Untersu- chung zuerst angehoben hat, und welche Partei folglich für die Verfolgung

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und Beurteilung von A.______ und der mutmasslichen Teilnehmer B.______ und C.______ zuständig ist.

E. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Wendung „Anhebung der Untersuchung“ bezieht sich nicht nur auf das eigentliche Untersuchungs- verfahren im technischen Sinne, sondern auch auf das diesem in der Regel vorhergehende polizeiliche Ermittlungsverfahren. Allgemein gilt eine Unter- suchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhe- bungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jeman- den (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 46 N. 140 f., unter Verweis auf die Recht- sprechung). Unter anderem eröffnet sogar ein polizeiliches Rechtshilfege- such an einen andern Kanton eine Untersuchung im Sinne des Art. 350 Abs. 2 StGB, vorausgesetzt, ein Deliktsort befindet sich im ersuchenden Kanton (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 48 f. N. 148, mit Verweis auf die Rechtsprechung; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2).

E. 3.2 Da die A.______ in den verschiedenen Kantonen vorgeworfenen Straftaten unbestrittenermassen allesamt unter Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG zu subsumieren sind und somit gleich schwer wiegen, sind die Behörden des- jenigen Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller vor dem Gesuchsgegner 1 eine Untersuchung gegen A.______ einleitete (BK act. 1, S. 2). Der Gesuchstel- ler macht freilich geltend, das Faxschreiben vom 16. Dezember 2003 der Kantonspolizei des Gesuchsgegners 2 sei ein Rechtshilfegesuch, weshalb die Untersuchung als zuerst vom Gesuchsgegner 2 angehoben gelte. Der fragliche Telefax stellt aber gerade kein Rechtshilfegesuch dar. Aus seinem Wortlaut ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner 2 die Behörden des Gesuchstellers um eine Rechtshandlung auf dessen Gebiet ersucht. Das Faxschreiben ist lediglich als informelle Information an den Gesuchsteller zu verstehen. Bei einem so gearteten Hinweis kann mit Hin-

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blick auf das Faxschreiben nicht von einer Untersuchungsanhebung sei- tens des Gesuchsgegners 2 gesprochen werden.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Gesuchsgegner 2 anderweitig ei- ne Untersuchung gegen A.______ angehoben hat oder doch mindestens verpflichtet gewesen wäre, eine Untersuchung gegen denselben anzuhe- ben, da ein pflichtwidriges Unterlassen seinerseits im Rahmen der Klärung der Gerichtsstandsfrage zu berücksichtigen wäre (in diesem Sinne SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N 284). Entscheidend ist in diesem Zusammen- hang, dass der Gesuchsgegner 2 A.______ aufgrund der Aussagen von D.______ und E.______ wohl als Dealer identifizieren konnte, im Zeitpunkt des Versandes des besagten Telefaxes aber noch über keine ernsthaften Anhaltspunkte verfügte, dass A.______ die Drogen ebenfalls auf dem Ge- biet des Gesuchsgegners 2 verkauft hatte. Dies ergibt sich aus dem Tele- fax vom 16. Dezember 2003, wonach D.______ die Polizei offenbar schon an die Adresse in Z.______/SO geführt habe, wo sie angeblich über länge- re Zeit von A.______ und dessen Freundin Heroin bezogen haben will (BK act. 1.1). Auch aus den vom Gesuchsteller eingereichten Akten des vom Gesuchsgegner 2 geführten Verfahrens ergeben sich keine Hinweise, dass die Behörden des Gesuchsgegners 2 nach Identifizierung von A.______ als Lieferant irgendwelche Untersuchungshandlungen anhand nahmen. Erst mit D.______ von Einvernahme vom 22. Dezember 2003, in der sie erst- mals angab, sie habe von A.______ auch in X.______ oder Y.______ und mithin auf dem Gebiet des Gesuchsgegners 2 Drogen bezogen (BK act. 1.4, Einvernahme vom 22. Dezember 2003, S. 15 ff.), ergaben sich Hinwei- se auf entsprechende Aktivitäten von A.______ auf dem Gebiet des Ge- suchsgegners 2. Da in diesem Zeitpunkt aber schon die Verdachtsmeldung an den Gesuchsteller ergangen war und nach wie vor in guten Treuen da- von ausgegangen werden konnte, dass A.______ schwergewichtig vom Gebiet des Gesuchstellers aus operierte, bestand für den Gesuchsgeg- ner 2 keine Pflicht zur Anhebung einer Untersuchung im besagten Zeit- punkt.

Damit steht fest, dass der Gesuchsteller die Untersuchung gegen A.______ zuerst anhob, weshalb er für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten desselben für berechtigt und verpflichtet zu erklären ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 262 oder 263 BStP liegt in casu nicht vor, da A.______ verdächtigt wird, vom Gebiet des Gesuchstellers aus ähnlich umfangreiche Lieferungen getätigt zu haben wie später im Gebiet des Gesuchsgegners 1.

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E. 4.1 Alsdann stellt sich die Frage, welcher Kanton für die Verfolgung und Beur- teilung der Straftaten von B.______ und C.______ zuständig ist. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, wird die Straftat gemäss Art. 349 Abs. 2 StGB wiederum von den Behörden desjenigen Ortes verfolgt und beur- teilt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach der Rechtspre- chung ist Mittäter, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusam- men mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede ar- beitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397, 400 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderun- gen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen, da die in der besagten Bestimmung aufgeführten Handlungen allesamt die Bedeu- tung eines selbstständigen Straftatbestandes haben (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b), die demgegenüber bei den meisten anderen Delikten regelmässig als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft erfasst werden. Aufgrund der grossen Regelungsdichte des Art. 19 Ziff. 1 BetmG, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, erfährt der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eine starke Einschränkung, und Mittäterschaft wird in aller Regel nur dann zu bejahen sein, wenn ein Täter vom anderen wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für seine Handlungen fehlt. Nach Massgabe der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz sind Mittäter im Sinne von Art. 349 StGB in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, S. 218, Anhang IV, Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS]; vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1).

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass nach der Verhaftung verschiedener Dro- gendealer auf Gebiet des Gesuchsgegners 1 am 28. Juli 2004 mutmasslich A.______ zusammen mit B.______ deren Kundenstamm übernahm. B.______ und A.______ sollen in der Folge zusammen Läufer engagiert haben. Schliesslich wurden sie nach einem mutmasslich gemeinsamen grösseren Heroinkauf gleichzeitig angehalten und verhaftet (BK act. 6.13, S. 2). Folglich ist davon auszugehen, dass A.______ und B.______ auf gleicher Hierarchiestufe gemeinsam im Drogengeschäft tätig waren, was Mittäterschaft impliziert. Da die Untersuchung gegen den Mittäter A.______ vom Gesuchsteller unbestrittenermassen vor dem Tätigwerden des Ge- suchsgegners 1 angehoben wurde und letzterer erst danach gegen den

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Mittäter B.______ zu ermitteln begann, ist folglich ebenfalls der Ge- suchsteller für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von B.______ für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

E. 4.3 Nicht anders sieht es aus für C.______. Dieser wurde von A.______ und B.______ als Läufer engagiert, um die Drogen an die Abnehmer weiter- zugeben (BK act. 6.13, S. 2), was von der Situation eines selbständigen Drogenvermittlers zu unterscheiden ist. Die dem Läufer C.______ hierar- chisch übergeordneten Auftraggeber A.______ und B._______ bestimmten nämlich, wann, wo, welche Menge, zu welchem Preis und an wen er die ihm übergebenen Drogen abzuliefern hatte, womit er im starken Masse von seinen Auftraggebern abhängig und weisungsgebunden war, er aber zugleich regelmässig betreffend den Vertrieb der Drogen einen entschei- denden Tatbeitrag leistete. Damit gilt er nach dem Gesagten hinsichtlich des Vertriebs der ihm überlassenen Drogen ebenfalls als Mittäter, weshalb wiederum der Gesuchsteller als erstuntersuchende Behörde berechtigt und verpflichtet ist, die Straftaten von C.______ zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4.4 Im Übrigen wird nicht schlüssig dargetan, dass der Gesuchsgegner 1 vor der Untersuchungsanhebung durch den Gesuchsteller gegen allfällige wei- tere Mittäter von A.______ bereits eine Untersuchung angehoben hat, so dass die Frage offen bleiben kann, ob ein bandenmässiges Vorgehen zwi- schen A.______ und allfälligen weiteren Mittätern zu bejahen wäre.

E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Behörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A.______, B.______ und C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Juli 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner Parteien

KANTON SOLOTHURN Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT

2. KANTON LUZERN

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______, B.______ und C.______ (Art. 349 und 350 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.17

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Sachverhalt:

A. Die Luzerner Strafverfolgungsbehörden führten im Jahre 2003 eine Unter- suchung gegen D.______ und ihren Freund E.______ wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Falles. Im Rahmen dieses Verfahrens tauchte A.______ erstmals als Lieferant der drogensüchtigen D.______ und E.______ auf (BK act. 4). Mit Telefax vom

16. Dezember 2003 übermittelte die Kantonspolizei Luzern der Kantonspo- lizei Solothurn in dieser Angelegenheit diverse Befragungsprotokolle mit der sinngemässen Bemerkung, D.______ habe längere Zeit von A.______ und dessen Freundin in Z.______/SO Heroin bezogen. D.______ habe dessen Wohnung daselbst bereits identifiziert, nur habe sie bis jetzt noch nichts Entsprechendes zu Protokoll gegeben (BK act. 1.1). Anlässlich ihrer Einvernahme von 22. Dezember 2003 gab D.______ an, von A.______ auch in Y.______/LU und X.______/LU mit Heroin beliefert worden zu sein (BK act. 1.4, Einvernahme vom 22. Dezember 2003, S. 15 ff.).

Gestützt auf den Telefax vom 16. Dezember 2003 nahm die Kantonspolizei Solothurn Ermittlungen auf und in der Folge führte das Untersuchungsrich- teramt Olten ab dem 7. Januar 2004 ein Strafverfahren gegen A.______ und dessen Freundin wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (BK act. 1 und 1.3).

Im Kanton Basel-Landschaft führte die Kantonspolizei zusammen mit dem Statthalteramt Liestal unter dem Namen F.______ und G.______ ein um- fangreichreiches Strafverfahren gegen einen Drogenhändlerring, wobei A.______ erneut als mutmasslicher Drogenlieferant von mehreren Kilo- gramm Heroin identifiziert werden konnte. Gegen ihn wurde daselbst am

14. September 2004 ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (BK act. 6). Neben A.______ tauchte im Rahmen dieser Untersuchung auch ein gewisser B.______ auf, der zu- sammen mit A._______ den Kundenstamm von in demselben Verfahren am 28. Juli 2004 verhafteten Drogendealern übernommen und C.______ als Läufer beschäftigt haben soll (BK act. 6.13). A.______ wurde schliess- lich auf Verfügung der baselländischen Behörden zusammen mit B.______ am 27. Oktober 2004 in W.______/SO verhaftet (BK act. 6.13, S. 2). C.______ wurde am 27. Oktober 2004 von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen (Beilage zu BK act. 1, Aktion G.______, C.______, 010 04 4045, 1. Ordner, zur Person, zur Sache, Reg. Anhalt./Haft, Begründung zum Haftantrag i.S. C.______ vom 29. Oktober 2004).

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B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Liestal das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn um Anerken- nung des Gerichtsstandes betreffend A.______, B.______ und C.______ (BK act. 6.3). Die ersuchte Behörde lehnte eine Anerkennung mit Telefax vom 23. Februar 2005 ab (BK act. 6.4). Weitere Schriftenwechsel zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn brachten keine Einigung (BK act. 1.2, 6.5, 6.7, 6.9, 6.10, 6.13). Ebenso lehnte das Amtsstatthalte- ramt Luzern eine Übernahme ab (BK act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 24. Mai 2005 wendet sich der Kanton Solothurn an das Bundesstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur Strafverfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A.______ und des- sen Konsorten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1).

Der Kanton Luzern verlangt mit Stellungnahme vom 7. Juni 2005 sinnge- mäss, die Behörden des Kantons Solothurn, eventualiter die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten der Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 4). Daran hält er mit Eingabe vom 21. Juni 2005 fest (BK act. 9).

Nach gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Basel-Landschaft demgegenüber mit Stellungnahme vom 15. Juni 2005, es seien die Behör- den des Kantons Solothurn eventualiter die Behörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.______, B.______ und C.______ zu führen (BK act. 6).

Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Der Kanton Basel- Landschaft hinterlegte nach Abschluss des Schriftenwechsels am 23. Ju- ni 2005 Briefe der Häftlinge B.______ und C.______ (BK act. 11, 11.1 - 11.8). Zudem ersucht der Rechtsvertreter von A.______ die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. Mai 2005 (recte wohl 23. Juni 2005) unaufgefordert um rasche Entscheidung der Gerichts- standsfrage und um Zustellung des auszufällenden Entscheids (BK act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. 1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Luzern sowie das Bezirksstatthalteramt Liestal sind nach ihrer kantonsinternen Zuständig- keitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., An- hang II). Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorlie- genden Fall nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten zu bestimmen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten. 1.3 Da die nach Abschluss des Schriftenwechsels hinterlegten Dokumente kei- nen Einfluss auf die Entscheidung der Gerichtsstandsfrage haben, kann die Frage offen bleiben, ob und inwiefern die verspätet eingereichten Unterla- gen zu beachten wären.

2.

2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass A.______ mutmasslich in allen drei betrof- fenen Kantonen Handlungen vorgenommen hat, die unter Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) zu subsumieren sind. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien insbesondere über die Frage, welcher Kanton die Untersu- chung zuerst angehoben hat, und welche Partei folglich für die Verfolgung

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und Beurteilung von A.______ und der mutmasslichen Teilnehmer B.______ und C.______ zuständig ist. 3.

3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an- gehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Wendung „Anhebung der Untersuchung“ bezieht sich nicht nur auf das eigentliche Untersuchungs- verfahren im technischen Sinne, sondern auch auf das diesem in der Regel vorhergehende polizeiliche Ermittlungsverfahren. Allgemein gilt eine Unter- suchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhe- bungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jeman- den (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 46 N. 140 f., unter Verweis auf die Recht- sprechung). Unter anderem eröffnet sogar ein polizeiliches Rechtshilfege- such an einen andern Kanton eine Untersuchung im Sinne des Art. 350 Abs. 2 StGB, vorausgesetzt, ein Deliktsort befindet sich im ersuchenden Kanton (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 48 f. N. 148, mit Verweis auf die Rechtsprechung; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). 3.2 Da die A.______ in den verschiedenen Kantonen vorgeworfenen Straftaten unbestrittenermassen allesamt unter Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG zu subsumieren sind und somit gleich schwer wiegen, sind die Behörden des- jenigen Kantons zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller vor dem Gesuchsgegner 1 eine Untersuchung gegen A.______ einleitete (BK act. 1, S. 2). Der Gesuchstel- ler macht freilich geltend, das Faxschreiben vom 16. Dezember 2003 der Kantonspolizei des Gesuchsgegners 2 sei ein Rechtshilfegesuch, weshalb die Untersuchung als zuerst vom Gesuchsgegner 2 angehoben gelte. Der fragliche Telefax stellt aber gerade kein Rechtshilfegesuch dar. Aus seinem Wortlaut ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner 2 die Behörden des Gesuchstellers um eine Rechtshandlung auf dessen Gebiet ersucht. Das Faxschreiben ist lediglich als informelle Information an den Gesuchsteller zu verstehen. Bei einem so gearteten Hinweis kann mit Hin-

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blick auf das Faxschreiben nicht von einer Untersuchungsanhebung sei- tens des Gesuchsgegners 2 gesprochen werden.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Gesuchsgegner 2 anderweitig ei- ne Untersuchung gegen A.______ angehoben hat oder doch mindestens verpflichtet gewesen wäre, eine Untersuchung gegen denselben anzuhe- ben, da ein pflichtwidriges Unterlassen seinerseits im Rahmen der Klärung der Gerichtsstandsfrage zu berücksichtigen wäre (in diesem Sinne SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N 284). Entscheidend ist in diesem Zusammen- hang, dass der Gesuchsgegner 2 A.______ aufgrund der Aussagen von D.______ und E.______ wohl als Dealer identifizieren konnte, im Zeitpunkt des Versandes des besagten Telefaxes aber noch über keine ernsthaften Anhaltspunkte verfügte, dass A.______ die Drogen ebenfalls auf dem Ge- biet des Gesuchsgegners 2 verkauft hatte. Dies ergibt sich aus dem Tele- fax vom 16. Dezember 2003, wonach D.______ die Polizei offenbar schon an die Adresse in Z.______/SO geführt habe, wo sie angeblich über länge- re Zeit von A.______ und dessen Freundin Heroin bezogen haben will (BK act. 1.1). Auch aus den vom Gesuchsteller eingereichten Akten des vom Gesuchsgegner 2 geführten Verfahrens ergeben sich keine Hinweise, dass die Behörden des Gesuchsgegners 2 nach Identifizierung von A.______ als Lieferant irgendwelche Untersuchungshandlungen anhand nahmen. Erst mit D.______ von Einvernahme vom 22. Dezember 2003, in der sie erst- mals angab, sie habe von A.______ auch in X.______ oder Y.______ und mithin auf dem Gebiet des Gesuchsgegners 2 Drogen bezogen (BK act. 1.4, Einvernahme vom 22. Dezember 2003, S. 15 ff.), ergaben sich Hinwei- se auf entsprechende Aktivitäten von A.______ auf dem Gebiet des Ge- suchsgegners 2. Da in diesem Zeitpunkt aber schon die Verdachtsmeldung an den Gesuchsteller ergangen war und nach wie vor in guten Treuen da- von ausgegangen werden konnte, dass A.______ schwergewichtig vom Gebiet des Gesuchstellers aus operierte, bestand für den Gesuchsgeg- ner 2 keine Pflicht zur Anhebung einer Untersuchung im besagten Zeit- punkt.

Damit steht fest, dass der Gesuchsteller die Untersuchung gegen A.______ zuerst anhob, weshalb er für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten desselben für berechtigt und verpflichtet zu erklären ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 262 oder 263 BStP liegt in casu nicht vor, da A.______ verdächtigt wird, vom Gebiet des Gesuchstellers aus ähnlich umfangreiche Lieferungen getätigt zu haben wie später im Gebiet des Gesuchsgegners 1.

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4.

4.1 Alsdann stellt sich die Frage, welcher Kanton für die Verfolgung und Beur- teilung der Straftaten von B.______ und C.______ zuständig ist. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, wird die Straftat gemäss Art. 349 Abs. 2 StGB wiederum von den Behörden desjenigen Ortes verfolgt und beur- teilt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach der Rechtspre- chung ist Mittäter, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusam- men mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede ar- beitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397, 400 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderun- gen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen, da die in der besagten Bestimmung aufgeführten Handlungen allesamt die Bedeu- tung eines selbstständigen Straftatbestandes haben (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b), die demgegenüber bei den meisten anderen Delikten regelmässig als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft erfasst werden. Aufgrund der grossen Regelungsdichte des Art. 19 Ziff. 1 BetmG, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, erfährt der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eine starke Einschränkung, und Mittäterschaft wird in aller Regel nur dann zu bejahen sein, wenn ein Täter vom anderen wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für seine Handlungen fehlt. Nach Massgabe der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz sind Mittäter im Sinne von Art. 349 StGB in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, S. 218, Anhang IV, Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS]; vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass nach der Verhaftung verschiedener Dro- gendealer auf Gebiet des Gesuchsgegners 1 am 28. Juli 2004 mutmasslich A.______ zusammen mit B.______ deren Kundenstamm übernahm. B.______ und A.______ sollen in der Folge zusammen Läufer engagiert haben. Schliesslich wurden sie nach einem mutmasslich gemeinsamen grösseren Heroinkauf gleichzeitig angehalten und verhaftet (BK act. 6.13, S. 2). Folglich ist davon auszugehen, dass A.______ und B.______ auf gleicher Hierarchiestufe gemeinsam im Drogengeschäft tätig waren, was Mittäterschaft impliziert. Da die Untersuchung gegen den Mittäter A.______ vom Gesuchsteller unbestrittenermassen vor dem Tätigwerden des Ge- suchsgegners 1 angehoben wurde und letzterer erst danach gegen den

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Mittäter B.______ zu ermitteln begann, ist folglich ebenfalls der Ge- suchsteller für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von B.______ für berechtigt und verpflichtet zu erklären. 4.3 Nicht anders sieht es aus für C.______. Dieser wurde von A.______ und B.______ als Läufer engagiert, um die Drogen an die Abnehmer weiter- zugeben (BK act. 6.13, S. 2), was von der Situation eines selbständigen Drogenvermittlers zu unterscheiden ist. Die dem Läufer C.______ hierar- chisch übergeordneten Auftraggeber A.______ und B._______ bestimmten nämlich, wann, wo, welche Menge, zu welchem Preis und an wen er die ihm übergebenen Drogen abzuliefern hatte, womit er im starken Masse von seinen Auftraggebern abhängig und weisungsgebunden war, er aber zugleich regelmässig betreffend den Vertrieb der Drogen einen entschei- denden Tatbeitrag leistete. Damit gilt er nach dem Gesagten hinsichtlich des Vertriebs der ihm überlassenen Drogen ebenfalls als Mittäter, weshalb wiederum der Gesuchsteller als erstuntersuchende Behörde berechtigt und verpflichtet ist, die Straftaten von C.______ zu verfolgen und zu beurteilen. 4.4 Im Übrigen wird nicht schlüssig dargetan, dass der Gesuchsgegner 1 vor der Untersuchungsanhebung durch den Gesuchsteller gegen allfällige wei- tere Mittäter von A.______ bereits eine Untersuchung angehoben hat, so dass die Frage offen bleiben kann, ob ein bandenmässiges Vorgehen zwi- schen A.______ und allfälligen weiteren Mittätern zu bejahen wäre.

5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Behörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A.______, B.______ und C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Bezirksstatthalteramt Liestal - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.