Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern führt gegen A., B., C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und gegen A. zusätzlich wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54).
B. Unter Hinweis auf das zu jenem Zeitpunkt bereits im Kanton Luzern hängi- ge Strafverfahren gegen A. ersuchte das Bezirksamt Baden das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern am 29. Juni 2009 um Übernahme des bei ihm gegen A. geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts verschiede- ner Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezem- ber 1958 (SVG; SR 741.01) sowie wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB (Faszikel Ge- richtsstand, act. 1). Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 teilte das kantonale Un- tersuchungsrichteramt Luzern dem Bezirksamt Baden mit, dass es in Folge zu jenem Zeitpunkt noch erforderlicher Abklärungen zum Begehungsort der durch A. mutmasslich verübten Betäubungsmitteldelikte noch nicht definitiv Stellung nehmen könne (Faszikel Gerichtsstand, act. 2). Am 8. Januar 2010 ersuchte das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern seinerseits das Bezirksamt Baden um Übernahme der Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten Delikte (Faszikel Gerichtsstand, act. 4). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau, welcher die Akten zwischenzeitlich über- mittelt worden sind, lehnte dieses Ersuchen am 24. März 2010 ab und er- suchte ihrerseits das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern um Über- nahme der gegen A. geführten Strafverfolgung (Faszikel Gerichtsstand, act. 6). Der Meinungsaustausch zwischen diesen beiden Behörden wurde in der Folge auch auf die Frage nach der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der E. und F. zur Last gelegten Delikte ausgedehnt. Auch mit der letztlich miteinbezogenen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern konnte in der vorliegenden Gerichtsstandssache keine Einigung erzielt werden (Faszikel Gerichtsstand, act. 7 bis 12).
C. Mit Gesuch vom 4. Juni 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die Behörden des Kantons Aargau seien als berechtigt und verpflich-
- 3 -
tet zu erklären, die zur Zeit gegen den Angeschuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Angeschuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Gesuchsant- wort vom 10. Juni 2010 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Ge- suchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am
15. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg- lich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des
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Kantons Aargau zu (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hinsichtlich der gerichtsstandsrelevanten Betäubungsmitteldelikte bildet der folgende Sachverhalt bzw. die entsprechende Verdachtslage den Gegen- stand des Verfahrens: E. und F. stehen im Verdacht, am 1. April 2009 in einem Personenwagen der Marke Mercedes mit italienischen Kontrollschil- dern eine grössere Menge Heroin (rund 20 Kilogramm) in die Schweiz bzw. in den Kanton Aargau und zwar an den Wohnort von A. (Drogendepot) ge- schmuggelt zu haben. Ein Teil dieser Drogen war angeblich für den in Lu- zern und Umgebung tätigen Heroinabnehmer B. bestimmt. Im Vorfeld die- ses Transportes hätten B. oder Drittpersonen in dessen Auftrag mehrmals via G. Geld an E. und F. überwiesen, welches für den anteilsmässigen He- rointransport für B. gebraucht worden sei. E. und F. hätten sich mit B. in Z. (Kanton Luzern) getroffen, von wo aus die beiden Erstgenannten mit dem erwähnten Personenwagen nach Y. (Kanton Aargau), an den Wohnort von A. gefahren seien. Am 4. April 2009 seien B. und C. getrennt nach X. (Kan- ton Aargau) gefahren, um sich mit E., F. und A. zu treffen. Während B., E. und F. dort zurückgeblieben seien, seien A. und C. an den Wohnort des Ersteren gefahren, wo der bereits erwähnte Personenwagen parkiert wor- den war. A. habe C. in der Folge aus dem Kofferraum des Wagens eine Papiertasche übergeben, welche mindestens drei Kilogramm Heroin ent- halten habe. C. sei hierauf mit dem Heroin direkt nach W. (Kanton Luzern) gefahren, wo er es gemäss der Weisung von B. in einer Garagenbox ver- steckt habe. Am selben Ort habe die Polizei am 7. April 2009 noch zwei- einhalb Kilogramm von diesem Heroin sicherstellen können (act. 1, S. 3, Ziff. 1.1.3).
Der Gesuchsgegner stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es liege im Verhältnis zwischen den Beteiligten der begründete Verdacht auf ban- denmässige Tatbegehung vor, weshalb der Gesuchsteller zur Weiterverfol- gung der Strafsache zuständig sei, nachdem das Verfahren zweifelsohne zuerst im Kanton Luzern angehoben worden sei (act. 3, S. 2, Ziff. 3). Der Gesuchsteller verneint dagegen das Vorliegen bandenmässiger oder mittä- terschaftlicher Tatbegehung aller Beteiligter, weshalb auf Grund des mass- geblichen Handlungsortes im Kanton Aargau der Gesuchsgegner zur Ver-
- 5 -
folgung und Beurteilung der Angeschuldigten A., E. und F. zuständig sei (act. 1, S. 7 ff., Ziff. 3).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vor- handen sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent ma- nifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im ein- zelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zu- sammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psy- chisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar, Zürich 2007, Art. 19 BetmG N. 182).
2.2.2 Als Mittäter gilt, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeits- teilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 401 m.w.H.). Nach Massgabe der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Ok- tober 1999 sind Mittäter im Sinne von Art. 343 Abs. 2 StGB in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 2.3.1; BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 4.1; BG.2005.15 vom 16. Juni 2005, E. 3.1).
2.3 Im vorliegenden Fall kann selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafge-
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richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 2.3) nicht von einem Verdacht auf bandenmässige Tatbegehung ausgegangen werden. Selbst wenn der oben geschilderte Kauf bzw. Verkauf von Drogen bereits im Vorfeld bestimmte organisatorische Vorkehren notwendig machte, welche sowohl auf Liefe- ranten- wie auch auf Abnehmerseite allenfalls durch Arbeitsteilung wahrge- nommen wurden, so fehlt es nach der Sachverhaltsdarstellung an jegli- chem Anhaltspunkt, wonach sich die Beteiligten zusammengefunden ha- ben, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen mögli- cherweise noch unbestimmter Drogengeschäfte zusammenzuwirken. Viel- mehr deuten die vom Gesuchsteller wiedergegebenen Aktenstellen (act. 1, S. 10) darauf hin, dass es sich bei den Beteiligten gerade nicht um ein fest verbundenes Team handelte. Zu verneinen ist jedoch nicht nur das Vorlie- gen eines Verdachts des bandenmässigen Vorgehens aller Beteiligten, sondern bereits schon die vom Gesuchsgegner im Rahmen des Meinungs- austausches vertretene Auffassung, wonach die Beteiligten in Mittäter- schaft gehandelt haben, weshalb sie in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 StGB allesamt im Kanton Luzern zu verfolgen und zu beurteilen seien. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die Anforde- rungen an die Annahme einer Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG eher hoch anzusetzen. Vorliegend ist nach der oben stehenden Sachverhaltsschilderung davon auszugehen, dass ein einmaliger Kauf von Heroin den Gegenstand der Untersuchung bildet, bei welchem auf Lieferantenseite E. und F. als Importeure sowie A. als Betreiber des Drogendepots zusammengewirkt haben, währenddem auf Käuferseite allenfalls von einem Zusammenwirken der beiden Komplizen B. und C. auszugehen ist. Da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche dar- auf schliessen lassen, dass die Abnehmer über die blosse Lieferung der Drogen hinaus in Abhängigkeit der Lieferanten standen, kann nicht auf das Vorliegen einer Mittäterschaft geschlossen werden. Dass es im Vorfeld ei- nes solchen Geschäftes zu Kontakten zwischen den Parteien zwecks Ver- einbarung von Zahlungs- und Übergabemodalitäten kommt, liegt in der Na- tur der Sache, bedeutet aber nicht, dass allein deswegen von mittäter- schaftlicher Tatbegehung von Käufern und Verkäufern auszugehen ist.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen den Ange- schuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Ange- schuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfol- gen und zu beurteilen, nachdem sich die Begehungsorte aller ihnen zur Last gelegten Delikte im Kanton Aargau befinden.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg- lich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des
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Kantons Aargau zu (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hinsichtlich der gerichtsstandsrelevanten Betäubungsmitteldelikte bildet der folgende Sachverhalt bzw. die entsprechende Verdachtslage den Gegen- stand des Verfahrens: E. und F. stehen im Verdacht, am 1. April 2009 in einem Personenwagen der Marke Mercedes mit italienischen Kontrollschil- dern eine grössere Menge Heroin (rund 20 Kilogramm) in die Schweiz bzw. in den Kanton Aargau und zwar an den Wohnort von A. (Drogendepot) ge- schmuggelt zu haben. Ein Teil dieser Drogen war angeblich für den in Lu- zern und Umgebung tätigen Heroinabnehmer B. bestimmt. Im Vorfeld die- ses Transportes hätten B. oder Drittpersonen in dessen Auftrag mehrmals via G. Geld an E. und F. überwiesen, welches für den anteilsmässigen He- rointransport für B. gebraucht worden sei. E. und F. hätten sich mit B. in Z. (Kanton Luzern) getroffen, von wo aus die beiden Erstgenannten mit dem erwähnten Personenwagen nach Y. (Kanton Aargau), an den Wohnort von A. gefahren seien. Am 4. April 2009 seien B. und C. getrennt nach X. (Kan- ton Aargau) gefahren, um sich mit E., F. und A. zu treffen. Während B., E. und F. dort zurückgeblieben seien, seien A. und C. an den Wohnort des Ersteren gefahren, wo der bereits erwähnte Personenwagen parkiert wor- den war. A. habe C. in der Folge aus dem Kofferraum des Wagens eine Papiertasche übergeben, welche mindestens drei Kilogramm Heroin ent- halten habe. C. sei hierauf mit dem Heroin direkt nach W. (Kanton Luzern) gefahren, wo er es gemäss der Weisung von B. in einer Garagenbox ver- steckt habe. Am selben Ort habe die Polizei am 7. April 2009 noch zwei- einhalb Kilogramm von diesem Heroin sicherstellen können (act. 1, S. 3, Ziff. 1.1.3).
Der Gesuchsgegner stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es liege im Verhältnis zwischen den Beteiligten der begründete Verdacht auf ban- denmässige Tatbegehung vor, weshalb der Gesuchsteller zur Weiterverfol- gung der Strafsache zuständig sei, nachdem das Verfahren zweifelsohne zuerst im Kanton Luzern angehoben worden sei (act. 3, S. 2, Ziff. 3). Der Gesuchsteller verneint dagegen das Vorliegen bandenmässiger oder mittä- terschaftlicher Tatbegehung aller Beteiligter, weshalb auf Grund des mass- geblichen Handlungsortes im Kanton Aargau der Gesuchsgegner zur Ver-
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folgung und Beurteilung der Angeschuldigten A., E. und F. zuständig sei (act. 1, S. 7 ff., Ziff. 3).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vor- handen sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent ma- nifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im ein- zelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zu- sammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psy- chisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar, Zürich 2007, Art. 19 BetmG N. 182).
2.2.2 Als Mittäter gilt, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeits- teilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 401 m.w.H.). Nach Massgabe der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Ok- tober 1999 sind Mittäter im Sinne von Art. 343 Abs. 2 StGB in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 2.3.1; BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 4.1; BG.2005.15 vom 16. Juni 2005, E. 3.1).
2.3 Im vorliegenden Fall kann selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafge-
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richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 2.3) nicht von einem Verdacht auf bandenmässige Tatbegehung ausgegangen werden. Selbst wenn der oben geschilderte Kauf bzw. Verkauf von Drogen bereits im Vorfeld bestimmte organisatorische Vorkehren notwendig machte, welche sowohl auf Liefe- ranten- wie auch auf Abnehmerseite allenfalls durch Arbeitsteilung wahrge- nommen wurden, so fehlt es nach der Sachverhaltsdarstellung an jegli- chem Anhaltspunkt, wonach sich die Beteiligten zusammengefunden ha- ben, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen mögli- cherweise noch unbestimmter Drogengeschäfte zusammenzuwirken. Viel- mehr deuten die vom Gesuchsteller wiedergegebenen Aktenstellen (act. 1, S. 10) darauf hin, dass es sich bei den Beteiligten gerade nicht um ein fest verbundenes Team handelte. Zu verneinen ist jedoch nicht nur das Vorlie- gen eines Verdachts des bandenmässigen Vorgehens aller Beteiligten, sondern bereits schon die vom Gesuchsgegner im Rahmen des Meinungs- austausches vertretene Auffassung, wonach die Beteiligten in Mittäter- schaft gehandelt haben, weshalb sie in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 StGB allesamt im Kanton Luzern zu verfolgen und zu beurteilen seien. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die Anforde- rungen an die Annahme einer Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG eher hoch anzusetzen. Vorliegend ist nach der oben stehenden Sachverhaltsschilderung davon auszugehen, dass ein einmaliger Kauf von Heroin den Gegenstand der Untersuchung bildet, bei welchem auf Lieferantenseite E. und F. als Importeure sowie A. als Betreiber des Drogendepots zusammengewirkt haben, währenddem auf Käuferseite allenfalls von einem Zusammenwirken der beiden Komplizen B. und C. auszugehen ist. Da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche dar- auf schliessen lassen, dass die Abnehmer über die blosse Lieferung der Drogen hinaus in Abhängigkeit der Lieferanten standen, kann nicht auf das Vorliegen einer Mittäterschaft geschlossen werden. Dass es im Vorfeld ei- nes solchen Geschäftes zu Kontakten zwischen den Parteien zwecks Ver- einbarung von Zahlungs- und Übergabemodalitäten kommt, liegt in der Na- tur der Sache, bedeutet aber nicht, dass allein deswegen von mittäter- schaftlicher Tatbegehung von Käufern und Verkäufern auszugehen ist.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen den Ange- schuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Ange- schuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfol- gen und zu beurteilen, nachdem sich die Begehungsorte aller ihnen zur Last gelegten Delikte im Kanton Aargau befinden.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, alle A., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.8
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Sachverhalt:
A. Das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern führt gegen A., B., C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und gegen A. zusätzlich wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54).
B. Unter Hinweis auf das zu jenem Zeitpunkt bereits im Kanton Luzern hängi- ge Strafverfahren gegen A. ersuchte das Bezirksamt Baden das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern am 29. Juni 2009 um Übernahme des bei ihm gegen A. geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts verschiede- ner Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezem- ber 1958 (SVG; SR 741.01) sowie wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB (Faszikel Ge- richtsstand, act. 1). Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 teilte das kantonale Un- tersuchungsrichteramt Luzern dem Bezirksamt Baden mit, dass es in Folge zu jenem Zeitpunkt noch erforderlicher Abklärungen zum Begehungsort der durch A. mutmasslich verübten Betäubungsmitteldelikte noch nicht definitiv Stellung nehmen könne (Faszikel Gerichtsstand, act. 2). Am 8. Januar 2010 ersuchte das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern seinerseits das Bezirksamt Baden um Übernahme der Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten Delikte (Faszikel Gerichtsstand, act. 4). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau, welcher die Akten zwischenzeitlich über- mittelt worden sind, lehnte dieses Ersuchen am 24. März 2010 ab und er- suchte ihrerseits das kantonale Untersuchungsrichteramt Luzern um Über- nahme der gegen A. geführten Strafverfolgung (Faszikel Gerichtsstand, act. 6). Der Meinungsaustausch zwischen diesen beiden Behörden wurde in der Folge auch auf die Frage nach der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der E. und F. zur Last gelegten Delikte ausgedehnt. Auch mit der letztlich miteinbezogenen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern konnte in der vorliegenden Gerichtsstandssache keine Einigung erzielt werden (Faszikel Gerichtsstand, act. 7 bis 12).
C. Mit Gesuch vom 4. Juni 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, die Behörden des Kantons Aargau seien als berechtigt und verpflich-
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tet zu erklären, die zur Zeit gegen den Angeschuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Angeschuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Gesuchsant- wort vom 10. Juni 2010 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Ge- suchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am
15. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchstel- ler bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessord- nung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüg- lich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des
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Kantons Aargau zu (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hinsichtlich der gerichtsstandsrelevanten Betäubungsmitteldelikte bildet der folgende Sachverhalt bzw. die entsprechende Verdachtslage den Gegen- stand des Verfahrens: E. und F. stehen im Verdacht, am 1. April 2009 in einem Personenwagen der Marke Mercedes mit italienischen Kontrollschil- dern eine grössere Menge Heroin (rund 20 Kilogramm) in die Schweiz bzw. in den Kanton Aargau und zwar an den Wohnort von A. (Drogendepot) ge- schmuggelt zu haben. Ein Teil dieser Drogen war angeblich für den in Lu- zern und Umgebung tätigen Heroinabnehmer B. bestimmt. Im Vorfeld die- ses Transportes hätten B. oder Drittpersonen in dessen Auftrag mehrmals via G. Geld an E. und F. überwiesen, welches für den anteilsmässigen He- rointransport für B. gebraucht worden sei. E. und F. hätten sich mit B. in Z. (Kanton Luzern) getroffen, von wo aus die beiden Erstgenannten mit dem erwähnten Personenwagen nach Y. (Kanton Aargau), an den Wohnort von A. gefahren seien. Am 4. April 2009 seien B. und C. getrennt nach X. (Kan- ton Aargau) gefahren, um sich mit E., F. und A. zu treffen. Während B., E. und F. dort zurückgeblieben seien, seien A. und C. an den Wohnort des Ersteren gefahren, wo der bereits erwähnte Personenwagen parkiert wor- den war. A. habe C. in der Folge aus dem Kofferraum des Wagens eine Papiertasche übergeben, welche mindestens drei Kilogramm Heroin ent- halten habe. C. sei hierauf mit dem Heroin direkt nach W. (Kanton Luzern) gefahren, wo er es gemäss der Weisung von B. in einer Garagenbox ver- steckt habe. Am selben Ort habe die Polizei am 7. April 2009 noch zwei- einhalb Kilogramm von diesem Heroin sicherstellen können (act. 1, S. 3, Ziff. 1.1.3).
Der Gesuchsgegner stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es liege im Verhältnis zwischen den Beteiligten der begründete Verdacht auf ban- denmässige Tatbegehung vor, weshalb der Gesuchsteller zur Weiterverfol- gung der Strafsache zuständig sei, nachdem das Verfahren zweifelsohne zuerst im Kanton Luzern angehoben worden sei (act. 3, S. 2, Ziff. 3). Der Gesuchsteller verneint dagegen das Vorliegen bandenmässiger oder mittä- terschaftlicher Tatbegehung aller Beteiligter, weshalb auf Grund des mass- geblichen Handlungsortes im Kanton Aargau der Gesuchsgegner zur Ver-
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folgung und Beurteilung der Angeschuldigten A., E. und F. zuständig sei (act. 1, S. 7 ff., Ziff. 3).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vor- handen sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent ma- nifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im ein- zelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zu- sammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psy- chisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar, Zürich 2007, Art. 19 BetmG N. 182).
2.2.2 Als Mittäter gilt, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeits- teilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 401 m.w.H.). Nach Massgabe der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 21. Ok- tober 1999 sind Mittäter im Sinne von Art. 343 Abs. 2 StGB in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 2.3.1; BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 4.1; BG.2005.15 vom 16. Juni 2005, E. 3.1).
2.3 Im vorliegenden Fall kann selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu zuletzt den Entscheid des Bundesstrafge-
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richts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 2.3) nicht von einem Verdacht auf bandenmässige Tatbegehung ausgegangen werden. Selbst wenn der oben geschilderte Kauf bzw. Verkauf von Drogen bereits im Vorfeld bestimmte organisatorische Vorkehren notwendig machte, welche sowohl auf Liefe- ranten- wie auch auf Abnehmerseite allenfalls durch Arbeitsteilung wahrge- nommen wurden, so fehlt es nach der Sachverhaltsdarstellung an jegli- chem Anhaltspunkt, wonach sich die Beteiligten zusammengefunden ha- ben, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im einzelnen mögli- cherweise noch unbestimmter Drogengeschäfte zusammenzuwirken. Viel- mehr deuten die vom Gesuchsteller wiedergegebenen Aktenstellen (act. 1, S. 10) darauf hin, dass es sich bei den Beteiligten gerade nicht um ein fest verbundenes Team handelte. Zu verneinen ist jedoch nicht nur das Vorlie- gen eines Verdachts des bandenmässigen Vorgehens aller Beteiligten, sondern bereits schon die vom Gesuchsgegner im Rahmen des Meinungs- austausches vertretene Auffassung, wonach die Beteiligten in Mittäter- schaft gehandelt haben, weshalb sie in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 StGB allesamt im Kanton Luzern zu verfolgen und zu beurteilen seien. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die Anforde- rungen an die Annahme einer Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG eher hoch anzusetzen. Vorliegend ist nach der oben stehenden Sachverhaltsschilderung davon auszugehen, dass ein einmaliger Kauf von Heroin den Gegenstand der Untersuchung bildet, bei welchem auf Lieferantenseite E. und F. als Importeure sowie A. als Betreiber des Drogendepots zusammengewirkt haben, währenddem auf Käuferseite allenfalls von einem Zusammenwirken der beiden Komplizen B. und C. auszugehen ist. Da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche dar- auf schliessen lassen, dass die Abnehmer über die blosse Lieferung der Drogen hinaus in Abhängigkeit der Lieferanten standen, kann nicht auf das Vorliegen einer Mittäterschaft geschlossen werden. Dass es im Vorfeld ei- nes solchen Geschäftes zu Kontakten zwischen den Parteien zwecks Ver- einbarung von Zahlungs- und Übergabemodalitäten kommt, liegt in der Na- tur der Sache, bedeutet aber nicht, dass allein deswegen von mittäter- schaftlicher Tatbegehung von Käufern und Verkäufern auszugehen ist.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau gestützt auf Art. 340 Abs. 1 StGB für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen den Ange- schuldigten A. in den Kantonen Aargau und Luzern und gegen die Ange- schuldigten E. und F. im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfol- gen und zu beurteilen, nachdem sich die Begehungsorte aller ihnen zur Last gelegten Delikte im Kanton Aargau befinden.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, alle A., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 1. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.