Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Die Kantonspolizei Aargau führt seit Januar 2008 unter der Leitung des Be- zirksamtes Aarau sowie in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Solothurn ein Ermittlungsverfahren (genannt „A.“) gegen B., C. und weitere Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Dieb- stahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmit- telgesetz; Delikte, welche im Zeitraum zwischen dem 1. November 2007 und dem 20. Januar 2008 in den Kantonen Aargau, Solothurn und Basel- Landschaft begangen worden sein sollen (act. 1.10; act. 1, S. 3, Ziff. 1.1). Die im Kanton Solothurn begangenen Delikte wurden von den solothurni- schen Strafverfolgungsbehörden selbst untersucht und mit separatem Schlussbericht rapportiert (act. 1.10, S. 14, Ziff. 7).
Die Abklärungen im Verfahren „A.“ führten bei der Kantonspolizei Aargau bzw. dem Bezirksamt Aarau zu einem weiteren Ermittlungsverfahren (ge- nannt „D.“), welches wiederum in enger Zusammenarbeit mit der solothur- nischen Kantonspolizei erfolgte. Letztere führte die Ermittlungen bezüglich der auf ihrem Territorium begangenen Straftaten selbst durch, wobei das Verfahren jedoch als Sammelverfahren von den aargauischen Strafverfol- gungsbehörden geführt wird. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens konnten insbesondere 70 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle und einige weitere Delikte aufgeklärt werden, welche im Zeitraum vom
21. Juli 2006 bis 30. März 2008 in den Kantonen Solothurn und Aargau be- gangen worden sein sollen. Konkret werden dabei B., E., F. und C. des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs beschuldigt. Zusätzlich dazu werden B. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungs- mittelgesetz, E. Hehlerei, F. (geringfügige) Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie C. Hehlerei und Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz vorgewor- fen. Des Weiteren werden G. und H. der Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz beschuldigt, wobei Letzterem ebenfalls ein Einbruch- diebstahl sowie Hehlerei zur Last gelegt werden (act. 1.9; act. 1, S. 3, Ziff. 1.1 und 1.2). Darüber hinaus werden B., C. und G. – sowie I., für wel- chen jedoch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig ist – beschuldigt, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in Z. im Kanton Aargau zum Nachteil von J. eine Schändung sowie einen Diebstahl began- gen zu haben (act. 1.9, S. 5, Ziff. 3).
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B. Mit Schreiben vom 6. Mai sowie 30. Juni 2008 ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme der unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 geführten Verfahren bezüglich Personen, gegen welche einerseits im Verfahren „A.“ und andererseits im Verfahren „D.“ ermittelt wurde (act. 1.2; act. 1.3). Die aargauische Staatsanwaltschaft beantwortete die solothurnische Gerichtsstandsanfrage am 19. Dezember 2008 mit dem Vorschlag, wonach der Kanton Solothurn die Strafverfolgung gegenüber den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „D.“ übernehme und der Kanton Aargau im Gegenzug die Strafverfolgung gegenüber den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „A.“ weiterführe (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte diesen Vorschlag jedoch am 18. Februar 2009 ab und ersuchte den Kanton Aargau wiederum um die Anerkennung der örtli- chen Zuständigkeit (act. 1.6), was dieser am 23. Februar 2009 erneut ab- schlägig beantwortete (act. 1.7). Am 2. Oktober 2009 wandte sich schliess- lich der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn mit einer Gerichtsstandsanfrage an die aargauische Staatsanwaltschaft (act. 1.8).
C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 (Postaufgabe) gelangt der Kanton Aar- gau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, mit dem Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, hinsichtlich des Strafver- fahrens „D.“ gegen E., H., C., F., B. und G. seien die Behörden des Kan- tons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschul- digten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1; siehe auch Akten Kanton Aarau, ST.2008.00604, Aktion „D.“, Ordner 1, Fasz. A4, Verfügung vom 11. September 2009).
In der innert erstreckter Frist (act. 3) eingereichten Gesuchsantwort vom
19. November 2009 (Poststempel) beantragt der Kanton Solothurn bzw. dessen a.o. stellvertretender Oberstaatsanwalt, das Gesuch des Kantons Aargau sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Aargau zur gesamten Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde dem Kanton Aargau am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599 mit Hinweis auf N. 561 ff.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZI- GER, a.a.O., [Rz 12], in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerde- kammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Ge- suchs (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner als ernstlich für die Strafverfolgung in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafpro- zessordnung, StPO; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons So- lothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 B., E., F. und C. werden insbesondere verdächtigt, in teilweise unterschied- licher personeller Zusammensetzung bandenmässig Einbruchdiebstähle in den Kantonen Solothurn und Aargau begangen zu haben (bezüglich weite- rer Vorwürfe, auch gegen H., siehe die ausführliche Aufstellung unter A. oben). Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kanton Aargau zum Nach- teil von J. werden B., C. und G. zudem der Schändung und des Diebstahls beschuldigt.
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, sind die Art. 343 Abs. 2 StGB und Art. 344 Abs. 1 StGB so miteinander zu kombinieren, dass alle Mittäter in der Regel dort verfolgt werden, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246, 309). Sind die verschiedenen Delikte mit der gleichen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247, 309; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 3 f.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den verschiedenen Kantonen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 269).
2.2 Die Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen liegt vor, wenn im einen Kanton das Verfahren eingeleitet wird, solange im an- deren Kanton das Verfahren noch hängig ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehör- de durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erken- nen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbe- kannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine sol- che Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schrift- lich erstattet worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
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Im Kanton Aargau, wo eine Strafuntersuchung gegen B., H., E., F., C. und G. geführt wird, liegen zu den betreffenden strafbaren Handlungen ab dem
22. Oktober 2006 Strafanzeigen vor, womit die Untersuchung im Kanton Aargau angehoben wurde, auch wenn die Strafanzeigen vorerst gegen Un- bekannt lauteten und erst ab Februar 2008 die konkreten Tatverdächtigen ermittelt werden konnten. Bezüglich der im Rahmen derselben Deliktsserie im Kanton Solothurn begangenen Straftaten stammt die erste Strafanzeige vom 21. Juli 2006, wodurch die Untersuchung auch im Kanton Solothurn angehoben wurde. Zudem geht aus den beiden Gerichtsstandsanfragen vom 6. Mai und 30. Juni 2008 des Kantons Solothurn hervor, dass dieser unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 gegen alle vorgenannten Beschuldigten (weitere) Strafuntersuchungen führt (act. 1.2 und act. 1.3). Somit werden die sechs Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.
2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwers- ten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekannten Handlungen und andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, son- dern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldigten nicht zum Vornherein als haltlos erweist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62, 286, m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind, und ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 63, 288, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 N. 45; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.H.). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegie- rungsmerkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu ver- gleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand si- cher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Feb-
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ruar 2010, E. 2.3; BG.2009.15 vom 20. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom
9. Juni 2009, E. 2.1, jeweils m.w.H.).
2.4 2.4.1 Mit Blick auf die eingangs aufgeführten (vgl. A. oben), den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist vorliegend strittig, ob die G., B. und C. zur Last gelegte Wi- derhandlung gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil von J. rechtlich als Schändung (Art. 191 StGB) oder als Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zu würdigen ist, wobei Letztere einzig in Bezug auf G. in Frage kommt und – bejahendenfalls – verglichen mit den anderen untersuchten Tatbeständen das schwerste Delikt darstellen würde. Während der Gesuchsgegner dafür hält, dass gegen G. ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbe- stand der Vergewaltigung bestehe (act. 4, S. 2 ff.), führt der Gesuchsteller demgegenüber aus, der Vorwurf der Vergewaltigung habe sich lediglich zu Beginn der Untersuchung gestellt, sich jedoch bereits nach den ersten Ein- vernahmen der drei Beschuldigten als haltlos erwiesen, weshalb das Ver- fahren einzig wegen Schändung weitergeführt worden sei (act. 1, S. 5, Ziff. 2.3).
2.4.2 G. wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in der Wohnung, in welcher er mit B. und H. zusammen wohnt, die damals 16-jährige J. zum Konsum von Drogen und Alkohol animiert und anschlies- send mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu ha- ben.
Den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dabei meint „nötigen“, dass die handelnde Person Zwang ausübt bzw. jemanden unter Druck setzt (MAIER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 189 StGB N. 26). Die sexuel- len Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schüt- zen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 10e; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52). Zur Erfüllung der in casu insbesondere vorgebrachten Tatvariante „Zum-Widerstand-unfähig- Machen“ – für deren Anwendung in der Praxis kaum noch Raum übrig
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bleibt – fallen als einzige Möglichkeiten der Einsatz von Drogen oder Hyp- notisieren in Betracht (MAIER, a.a.O., Art. 190 StGB N. 8 mit Verweis auf Art. 189 StGB N. 24 f.). Nützt aber der Täter eine bereits bestehende Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liegt kein nötigendes Verhalten vor (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 26).
Der Missbrauch einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit einer Per- son zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird durch den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) unter Strafe gestellt. Das Opfer ist dann widerstandsunfähig, wenn es physisch ausserstande ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Wi- derstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Na- tur sein, demzufolge ebenso in schweren psychischen Defekten wie in ei- ner hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erfor- derlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgeho- ben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist; gewöhnliche Betrunkenheit genügt damit nicht (MAIER, a.a.O., Art. 191 StGB N. 6; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel et al. [Hrsg.]., a.a.O., Art. 191 StGB N. 4; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232). Der Umstand, dass das Opfer den Übergriff als solchen wahrnimmt und den Täter verbal zurückweist, hindert die Annahme der Widerstandsunfähigkeit nicht, solange eine kör- perliche Abwehrreaktion vollständig ausgeschlossen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet bzw. die Widerstandsunfähigkeit des Op- fers unter Einsatz eines Nötigungsmittels selber herbeiführt, um das Opfer sexuell zu missbrauchen, geht Art. 190 StGB vor (MAIER, a.a.O., Art. 191 StGB N. 17; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 191 StGB N. 9; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53).
2.4.3 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergibt sich, dass J. bei der Ankunft in der fraglichen Wohnung der Beschuldigten bereits alkoholisiert war, da sie gemäss eigener Aussage an der Fasnacht trotz vorheriger Einnahme eines Schmerzmedikaments viel getrunken habe, nämlich zwei Kaffee Lutz, zwei Biere und drei Jägermeister (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Vollzugsbericht vom 10. Februar 2008 zur Vi- deobefragung vom 8. Februar 2008 [nachfolgend „Vollzugsbericht“], S. 2, S. 4 i.f.). Eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Recht- sprechung lag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor, sondern lediglich eine Angetrunkenheit.
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Laut der Aussage des Opfers habe ihr G. dann in der Wohnung die ganze Zeit über Alkohol gegeben bzw. „eingeflösst“ (Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 i.f.; Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von J. vom 13. Februar 2008 [nachfolgend „EV J.“], Frage 9). Zudem habe sie zwei Züge von einem Joint (Marihuana) geraucht, welchen sie ebenfalls von G. erhalten habe (Vollzugsbericht, S. 5; EV J., Frage 9). Aufgrund des vielen Alkohols und des Marihuanas habe sich anschliessend ihr Zustand derart verschlechtert, dass sie kaum mehr habe sprechen und sich nicht mehr bewegen, geschweige denn aus eigener Kraft habe gehen können. Sie habe deshalb getragen werden müssen (EV J., Fragen, 10, 34; Vollzugsbericht, S. 5 i.f.). Dies bestätigen auch die Beschuldigten B. und C., wonach J. völlig betrunken gewesen sei, weshalb sie fast nicht mehr selber habe stehen können, sogar mehrmals hingefallen sei und nach oben habe getragen werden müssen (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von B. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV B.“], Frage 5 i.f.; Einvernahme von C. vom 27. Feb- ruar 2008 [nachfolgend „EV C.“], Fragen 10, 14).
Nachdem J. von C. ins Zimmer von G. im Obergeschoss getragen und vom Mitbeschuldigten I. der Unterleib bereits entkleidet worden war, habe sich G. auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Dies ge- schah laut J. gegen ihren Willen. Weder habe sie das Zimmer verlassen noch sich bewegen bzw. wehren können; sie sei wie betäubt gewesen. Sie habe nur dort gelegen und nichts bzw. nur „nein“ sagen/murmeln und sonst gar nichts mehr tun können, nicht einmal mehr normal denken; sie sei „wie in Trance“ gewesen (EV J., Fragen 11, 12 i.f., 14, 16, 21 oben, 34; Voll- zugsbericht, S. 2, S. 7 oben, S. 8, S. 9). Weil sie so betrunken gewesen sei sowie wegen der Wirkung des Joints sei es laut B. und C. nachvollziehbar, dass J. nur daliegen und nichts habe machen bzw. sich nicht habe bewe- gen können (EV B., Fragen 23, 30; EV C., Frage 10). B. sagte zudem aus, er habe mitbekommen, dass J., als sie mit G. und I. auf dem Bett gelegen habe, gestöhnt habe, man solle sie in Ruhe lassen (EV B., Frage 14 i.f.). Laut J. sei ihr auch nach dem Geschlechtsverkehr schlecht und schwinde- lig gewesen und sie habe nicht sofort, sondern erst nach 30 bis 60 Minuten Schlaf aufstehen können (EV J., Fragen 26 f.). G. selbst gibt den Ge- schlechtsverkehr mit J. zwar zu, beteuert aber, diesen mit ihr nicht gegen ihren Willen vollzogen zu haben (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von G. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV G.], Fragen 14 i.f., 21, 46, 49). Zudem bestreiten insbesondere G. und I. trotz massiver Betrunkenheit von J. ihren angeblich wehrlosen Zustand, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sie sich vorange- hend bei C. und B. auch gewehrt habe (EV G., Fragen 33 f.; Akten Kanton
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Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von I. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV I.“], Fragen 18 i.f., 26, 32, 34, 41). Die Aussagen der beiden Hauptakteure überzeugen wenig, zumal es sich auch bei C. und B. lediglich noch um verbale Gegenwehr seitens J. (EV C., Frage 10 i.f.; EV J., Frage 33 i.f.) und damit um dieselbe Abwehr wie bei I. und G. handelte (vgl. EV J., Fragen 16, 21), welche jedenfalls von Letzterem unbeachtet blieb. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass bereits die Einnahme des Schmerzmittels in Verbin- dung mit der beträchtlichen Menge konsumierten Alkohols sowie dem Kon- sum von Marihuana bei J. eine hochgradige, ihre Widerstandsfähigkeit aus- schliessende Intoxikation bewirkt haben könnten. Dies bestätigen jedenfalls die dargelegten Aussagen von J. und einiger der Beschuldigten, wonach sie sich nicht mehr habe bewegen können. Daran ändert gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung auch ihre verbale Abwehr nichts. Spätes- tens als sich der Beschuldigte G. auf J. legte, war diese aufgrund von des- sen Gewicht in Verbindung mit dem körperlichen Zustand, in welchem sie sich aufgrund der kombinierten Wirkung von Medikament, Alkohol und Drogen befand, nicht mehr in der Lage, ihren verbal ausgedrückten Wider- standswillen zu betätigen und sich physisch zur Wehr zu setzen. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt war J. daher in jedem Fall widerstandsunfähig und bedurfte es seitens G. keiner Nötigungsmittel, um den sexuellen Über- griff auf J. vorzunehmen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich G. deren Widerstandsunfähigkeit zu Nutze machte.
Fraglich ist jedoch, ob die Widerstandsunfähigkeit von J. durch G. unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt wurde bzw. ob das von J. gel- tend gemachte „Einflössen“ von Alkohol und Marihuana durch G. als nöti- gendes Verhalten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, welches er anwandte, um J. anschliessend sexuell missbrauchen zu können. Dafür spricht die Aussage von J., sie habe in der Wohnung weder freiwillig Gras geraucht noch freiwillig Alkohol getrunken. Sie sei von G. ab- gefüllt“ worden. Den Joint habe sie von G. erhalten; der Vodka (ca. eine halbe Flasche) sei ihr von demselben „eingeflösst“ worden, indem ihr G. den Alkohol an die Lippen gehalten und in den Mund geschüttet habe, bis sie nicht mehr habe schlucken können (EV J., Frage 9; Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 unten, S. 9, S. 12). Auf die Frage, ob sie sich dagegen habe weh- ren können, antwortete J. anlässlich der Videobefragung mit einem über- zeugenden „nein“ (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, DVD Videobefragung vom 8. Februar 2008, Zeit 29:01). B. sagte dazu aus, dass (wahrscheinlich) schon das Ziel – u.a. von G. – gewesen sei, J. „abzufüllen“, um dann mit ihr Sex zu haben, und ihr G.
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den Vodka eingeflösst habe, indem er ihr die Flasche zum Mund hin gehal- ten habe; dasselbe habe er mit dem Joint gemacht (EV B., Fragen 19 f., 29, 35). Demgegenüber sagten jedoch die restlichen Beschuldigten (inklu- sive G.) einheitlich aus, dass niemand J. etwas „eingeflösst“ habe, sie hät- ten sie bloss zum Trinken animiert und diese habe den Alkohol und das Marihuana jeweils selbständig und freiwillig zu sich genommen (EV G., Fragen 13 f., 17 f., 19 i.f.; EV I., Fragen 15, 18, 19, 20, 31; EV C., Fragen 14, 17, 23), was wiederum gegen eine entsprechende Zwangssituation spräche.
Nach den konkreten Gründen und Umständen betreffend die angegebene Wehrlosigkeit beim Einflössen des Alkohols (vgl. Vollzugsbericht, S. 12, 29:01) wurde bei J. jedoch nicht näher nachgefragt; diese sind auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Ob J. tatsächlich hätte „nein“ sagen, den Kopf wegdrehen und das Schlucken des Vodkas hätte verweigern können, kann entgegen dem Gesuchsteller (act. 1, S. 6 unten) beim jetzi- gen Aktenstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aufgrund der vorlie- genden Akten ist vielmehr unklar, ob das Herbeiführen der im Moment der Schändung mutmasslich vorliegenden Widerstandsunfähigkeit von J. auf eine Nötigung bzw. das Schaffen einer tatsituativen Zwangssituation sei- tens G. zurückzuführen ist oder nicht. Daher ist gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (siehe E. 2.3) in Anwendung des Prinzips „in dubio pro duriore“ vom schwereren Delikt und damit vom Tatbestand der Verge- waltigung auszugehen.
2.4.4 Die vorliegend in Betracht fallende Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert. Im Vergleich zu den anderen untersuchten Tatbeständen, ins- besondere dem bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), erweist sich aufgrund der bei gleicher Höchststrafe massgebenden Min- deststrafe der Tatbestand der Vergewaltigung als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat.
2.5 Die mutmassliche Vergewaltigung wurde im aargauischen Z. begangen, weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau befindet.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs-
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sig erscheint. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurück- haltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.22 vom 14. Dezember 2009, E. 3.1; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2;).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein ein- ziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorge- sehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können ent- gegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beur- teilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergrup- pen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessöko- nomie aufdrängt (zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff., m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 126 f. N. 20 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2008.22 vom 30. März 2009, E. 3.2; BG.2007.21 vom
9. Oktober 2007, E. 3.2).
3.2 Zusammengefasst umfasst das Ermittlungsverfahren „D.“ einerseits die E., F., B., C. und H. vorgeworfene Serie von Einbruchdiebstählen inklusive ei- niger weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Aargau und Solothurn, und andererseits die B., C. und G. zur Last gelegten Delikte im Zusam-
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menhang mit der im Kanton Aargau begangenen Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität von J. (vgl. A. oben).
Der Gesuchsteller, welcher das Ermittlungsverfahren „D.“ geführt hat, be- zeichnet dieses im Schlussbericht vom 20. August 2008 mangels weiterer Ermittlungsansätze gegenüber den Beschuldigten vorerst als abgeschlos- sen (act. 1.9, S. 18). Zwar ist eine Änderung des Gerichtsstandes in der Regel zu vermeiden, wenn das Untersuchungsverfahren am Ort des ge- setzlichen Gerichtsstandes (sozusagen) beendet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518, 543, NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18, je m.w.H.), jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller das Verfahren als Sammelverfahren mit dem Ziel geleitet hat, nach dem Schlussbericht die Gerichtsstandsfrage klären zu können (vgl. Akten Kan- ton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 1, Dossier A4, Verfügung des III. StA an das Bezirksamt Aarau vom 25. März 2008; Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Aargau vom 9. Juli 2008; Ordner Nr. 4, Dossier I, Schlussbericht Aktion „D.“ der Kantonspolizei Solothurn vom 21. Mai 2008, S. 2 unten). Die vorläufige Vereinigung der Untersu- chung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf der betreffenden Behörde nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn die Behörde bei der Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit bean- sprucht oder im Interesse der raschen Abwicklung des Strafverfahrens dar- über hinausgeht. Insbesondere darf die Bereitschaft, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, nicht leichthin bereits als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt wer- den. Denn es wäre unbillig, jene Behörde, welche Abklärungen für die Er- mittlung des Gerichtsstandes vornimmt, allein deswegen schon zu ver- pflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O,. N. 558; BGE 94 IV 44 S. 46 f.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3, m.w.H.; BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 2.1). Zudem macht der Gesuchsteller ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn geltend (act. 1, S. 3 f., Ziff. 1.2, 1.3). Ein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand kann dann gegeben sein, wenn in einem Kanton ein offensicht- liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren An- zahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein
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Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 123 IV 23 E. 2a S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005, E. 3.1; zuletzt in BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.2). Vorliegend wurden insgesamt 73 vollendete oder versuchte Ein- bruchdiebstähle verübt, wovon 49 und damit zwei Drittel im Kanton Solo- thurn begangen wurden. Das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn ist daher zu bejahen. Darüber hinaus liegt bei den 49, das Schwergewicht begründenden Einbruchdiebstählen Bandenmässigkeit vor und handelt es sich damit um die – nach der Vergewaltigung – schwerste, den Beschuldigten vorgeworfene Tat; auch übersteigt der De- liktsbetrag im Kanton Solothurn mit CHF 50'931.45 denjenigen im Kanton Aargau (CHF 13'346.60) wesentlich (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9). In Würdigung all dieser Umstände liegen somit triftige Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Aargau) abzuweichen. Der notwendige örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Solothurn ergibt sich aufgrund der dort von E., F., H., B. und C. begangenen Delikte (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9, pag. 27-50). Diese Lösung erscheint auch nach prozessökonomi- schen Gesichtspunkten als sachgerecht, zumal keine Verfahrensverzöge- rung zu befürchten ist, da die einzelnen Fälle im Kanton Aargau bereits ab- geklärt wurden und die solothurnischen Behörden damit direkt an die Aar- gauer Untersuchungsergebnisse anknüpfen können.
Ergänzend ist anzumerken, dass B. und C. zusätzlich beschuldigt werden, bei der Deliktsserie beteiligt gewesen zu sein, welche Gegenstand des Er- mittlungsverfahrens „A.“ bildet und in der Zuständigkeit der Aargauer Straf- verfolgungsbehörden steht (vgl. Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner 1, Dossier A4, Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Septem- ber 2009). Die Tatbeteiligung von B. und C. stellt denn auch die einzige Querverbindung zwischen den Verfahren „A.“ und „D.“ dar, welche im Übri- gen unterschiedliche Tätergruppen betreffen. Da die Beteiligung der Ge- nannten im Ermittlungsverfahren „A.“ allerdings nur marginal ist und die entsprechenden Akten problemlos aus den Verfahrensakten herausgelöst werden können (act. 1, S. 4, Ziff. 1.3 i.f.; act. 1.5, S. 2 i.f.; act. 1.10, S. 14 i.f.), scheint es sinnvoll, dass auch die B. und C. im Verfahren „A.“ vorgeworfenen Straftaten vom Kanton Solothurn verfolgt und beurteilt wer- den.
3.3 Anders verhält es sich hingegen bei den B., C. und G. vorgeworfenen De- likten im Zusammenhang mit dem Vorfall zum Nachteil von J.: Hierbei han- delt es sich um einen im Vergleich zu den übrigen, den Beschuldigten vor- geworfenen Straftaten unabhängigen Handlungskomplex. Auch unter-
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scheidet sich der Hauptvorwurf der Vergewaltigung bzw. Schändung von der Deliktsart her klar von den den Genannten zur Last gelegten Vermö- gensdelikten. Mit zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich diesbezüg- lich der Begehungsort ausschliesslich im Kanton Aargau befindet, das Op- fer im Kanton Aargau Wohnsitz hat und aufgrund der Widerhandlungen ge- gen die sexuelle Integrität der damals 16-jährigen J. nach dem Bundesge- setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) zu ihrem Schutz bestimmte Anforderungen an die Gerichtsver- handlung gestellt werden (vgl. Art. 35 lit. b OHG, Art. 35 lit. e OHG, Art. 42 OHG). Es erscheint daher zweckmässig, diesen Handlungskomplex bezüg- lich der drei betroffenen Beschuldigten gesondert zu beurteilen. Es recht- fertigt sich folglich eine Abtrennung dieses Verfahrenskomplexes (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 493, 498, 517) mit der Konsequenz, dass B., C. und G. – welcher im Übrigen einzig im Kanton Aargau Delikte begangen hat – für die ihnen zum Nachteil von J. vorgeworfenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beur- teilen sind.
3.4 Die Beschuldigten B. und C., welche gemäss den vorangehenden Ausfüh- rungen von beiden Kantonen bezüglich verschiedener Delikte zu beurteilen sind, haben keinen Anspruch auf eine einheitliche Beurteilung durch ein Gericht. Dank Art. 49 StGB erleiden sie durch die getrennte Beurteilung in Bezug auf die Strafzumessung auch keinen Nachteil (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 2; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 39]; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 126 N. 18; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2008.6 vom 20. Mai 2008, E. 2.7, m.w.H.; BG.2007.21 vom
9. Oktober 2007, E. 3.3 i.f.; BG.2005.16 vom 12. Juli 2005, E. 5; BK_G 018/04 vom 26. April 2004, E. 4.2).
4. Nach dem Gesagten sind die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgewor- fenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die restli- chen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner als ernstlich für die Strafverfolgung in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafpro- zessordnung, StPO; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons So- lothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 B., E., F. und C. werden insbesondere verdächtigt, in teilweise unterschied- licher personeller Zusammensetzung bandenmässig Einbruchdiebstähle in den Kantonen Solothurn und Aargau begangen zu haben (bezüglich weite- rer Vorwürfe, auch gegen H., siehe die ausführliche Aufstellung unter A. oben). Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kanton Aargau zum Nach- teil von J. werden B., C. und G. zudem der Schändung und des Diebstahls beschuldigt.
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, sind die Art. 343 Abs. 2 StGB und Art. 344 Abs. 1 StGB so miteinander zu kombinieren, dass alle Mittäter in der Regel dort verfolgt werden, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246, 309). Sind die verschiedenen Delikte mit der gleichen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247, 309; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 3 f.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den verschiedenen Kantonen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 269).
2.2 Die Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen liegt vor, wenn im einen Kanton das Verfahren eingeleitet wird, solange im an- deren Kanton das Verfahren noch hängig ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehör- de durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erken- nen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbe- kannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine sol- che Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schrift- lich erstattet worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
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Im Kanton Aargau, wo eine Strafuntersuchung gegen B., H., E., F., C. und G. geführt wird, liegen zu den betreffenden strafbaren Handlungen ab dem
E. 22 Oktober 2006 Strafanzeigen vor, womit die Untersuchung im Kanton Aargau angehoben wurde, auch wenn die Strafanzeigen vorerst gegen Un- bekannt lauteten und erst ab Februar 2008 die konkreten Tatverdächtigen ermittelt werden konnten. Bezüglich der im Rahmen derselben Deliktsserie im Kanton Solothurn begangenen Straftaten stammt die erste Strafanzeige vom 21. Juli 2006, wodurch die Untersuchung auch im Kanton Solothurn angehoben wurde. Zudem geht aus den beiden Gerichtsstandsanfragen vom 6. Mai und 30. Juni 2008 des Kantons Solothurn hervor, dass dieser unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 gegen alle vorgenannten Beschuldigten (weitere) Strafuntersuchungen führt (act. 1.2 und act. 1.3). Somit werden die sechs Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.
2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwers- ten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekannten Handlungen und andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, son- dern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldigten nicht zum Vornherein als haltlos erweist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62, 286, m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind, und ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 63, 288, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 N. 45; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.H.). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegie- rungsmerkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu ver- gleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand si- cher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Feb-
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ruar 2010, E. 2.3; BG.2009.15 vom 20. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom
9. Juni 2009, E. 2.1, jeweils m.w.H.).
2.4 2.4.1 Mit Blick auf die eingangs aufgeführten (vgl. A. oben), den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist vorliegend strittig, ob die G., B. und C. zur Last gelegte Wi- derhandlung gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil von J. rechtlich als Schändung (Art. 191 StGB) oder als Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zu würdigen ist, wobei Letztere einzig in Bezug auf G. in Frage kommt und – bejahendenfalls – verglichen mit den anderen untersuchten Tatbeständen das schwerste Delikt darstellen würde. Während der Gesuchsgegner dafür hält, dass gegen G. ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbe- stand der Vergewaltigung bestehe (act. 4, S. 2 ff.), führt der Gesuchsteller demgegenüber aus, der Vorwurf der Vergewaltigung habe sich lediglich zu Beginn der Untersuchung gestellt, sich jedoch bereits nach den ersten Ein- vernahmen der drei Beschuldigten als haltlos erwiesen, weshalb das Ver- fahren einzig wegen Schändung weitergeführt worden sei (act. 1, S. 5, Ziff. 2.3).
2.4.2 G. wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in der Wohnung, in welcher er mit B. und H. zusammen wohnt, die damals 16-jährige J. zum Konsum von Drogen und Alkohol animiert und anschlies- send mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu ha- ben.
Den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dabei meint „nötigen“, dass die handelnde Person Zwang ausübt bzw. jemanden unter Druck setzt (MAIER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 189 StGB N. 26). Die sexuel- len Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schüt- zen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 10e; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52). Zur Erfüllung der in casu insbesondere vorgebrachten Tatvariante „Zum-Widerstand-unfähig- Machen“ – für deren Anwendung in der Praxis kaum noch Raum übrig
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bleibt – fallen als einzige Möglichkeiten der Einsatz von Drogen oder Hyp- notisieren in Betracht (MAIER, a.a.O., Art. 190 StGB N. 8 mit Verweis auf Art. 189 StGB N. 24 f.). Nützt aber der Täter eine bereits bestehende Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liegt kein nötigendes Verhalten vor (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 26).
Der Missbrauch einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit einer Per- son zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird durch den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) unter Strafe gestellt. Das Opfer ist dann widerstandsunfähig, wenn es physisch ausserstande ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Wi- derstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Na- tur sein, demzufolge ebenso in schweren psychischen Defekten wie in ei- ner hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erfor- derlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgeho- ben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist; gewöhnliche Betrunkenheit genügt damit nicht (MAIER, a.a.O., Art. 191 StGB N. 6; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel et al. [Hrsg.]., a.a.O., Art. 191 StGB N. 4; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232). Der Umstand, dass das Opfer den Übergriff als solchen wahrnimmt und den Täter verbal zurückweist, hindert die Annahme der Widerstandsunfähigkeit nicht, solange eine kör- perliche Abwehrreaktion vollständig ausgeschlossen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet bzw. die Widerstandsunfähigkeit des Op- fers unter Einsatz eines Nötigungsmittels selber herbeiführt, um das Opfer sexuell zu missbrauchen, geht Art. 190 StGB vor (MAIER, a.a.O., Art. 191 StGB N. 17; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 191 StGB N. 9; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53).
2.4.3 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergibt sich, dass J. bei der Ankunft in der fraglichen Wohnung der Beschuldigten bereits alkoholisiert war, da sie gemäss eigener Aussage an der Fasnacht trotz vorheriger Einnahme eines Schmerzmedikaments viel getrunken habe, nämlich zwei Kaffee Lutz, zwei Biere und drei Jägermeister (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Vollzugsbericht vom 10. Februar 2008 zur Vi- deobefragung vom 8. Februar 2008 [nachfolgend „Vollzugsbericht“], S. 2, S. 4 i.f.). Eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Recht- sprechung lag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor, sondern lediglich eine Angetrunkenheit.
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Laut der Aussage des Opfers habe ihr G. dann in der Wohnung die ganze Zeit über Alkohol gegeben bzw. „eingeflösst“ (Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 i.f.; Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von J. vom 13. Februar 2008 [nachfolgend „EV J.“], Frage 9). Zudem habe sie zwei Züge von einem Joint (Marihuana) geraucht, welchen sie ebenfalls von G. erhalten habe (Vollzugsbericht, S. 5; EV J., Frage 9). Aufgrund des vielen Alkohols und des Marihuanas habe sich anschliessend ihr Zustand derart verschlechtert, dass sie kaum mehr habe sprechen und sich nicht mehr bewegen, geschweige denn aus eigener Kraft habe gehen können. Sie habe deshalb getragen werden müssen (EV J., Fragen, 10, 34; Vollzugsbericht, S. 5 i.f.). Dies bestätigen auch die Beschuldigten B. und C., wonach J. völlig betrunken gewesen sei, weshalb sie fast nicht mehr selber habe stehen können, sogar mehrmals hingefallen sei und nach oben habe getragen werden müssen (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von B. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV B.“], Frage 5 i.f.; Einvernahme von C. vom 27. Feb- ruar 2008 [nachfolgend „EV C.“], Fragen 10, 14).
Nachdem J. von C. ins Zimmer von G. im Obergeschoss getragen und vom Mitbeschuldigten I. der Unterleib bereits entkleidet worden war, habe sich G. auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Dies ge- schah laut J. gegen ihren Willen. Weder habe sie das Zimmer verlassen noch sich bewegen bzw. wehren können; sie sei wie betäubt gewesen. Sie habe nur dort gelegen und nichts bzw. nur „nein“ sagen/murmeln und sonst gar nichts mehr tun können, nicht einmal mehr normal denken; sie sei „wie in Trance“ gewesen (EV J., Fragen 11, 12 i.f., 14, 16, 21 oben, 34; Voll- zugsbericht, S. 2, S. 7 oben, S. 8, S. 9). Weil sie so betrunken gewesen sei sowie wegen der Wirkung des Joints sei es laut B. und C. nachvollziehbar, dass J. nur daliegen und nichts habe machen bzw. sich nicht habe bewe- gen können (EV B., Fragen 23, 30; EV C., Frage 10). B. sagte zudem aus, er habe mitbekommen, dass J., als sie mit G. und I. auf dem Bett gelegen habe, gestöhnt habe, man solle sie in Ruhe lassen (EV B., Frage 14 i.f.). Laut J. sei ihr auch nach dem Geschlechtsverkehr schlecht und schwinde- lig gewesen und sie habe nicht sofort, sondern erst nach 30 bis 60 Minuten Schlaf aufstehen können (EV J., Fragen 26 f.). G. selbst gibt den Ge- schlechtsverkehr mit J. zwar zu, beteuert aber, diesen mit ihr nicht gegen ihren Willen vollzogen zu haben (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von G. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV G.], Fragen 14 i.f., 21, 46, 49). Zudem bestreiten insbesondere G. und I. trotz massiver Betrunkenheit von J. ihren angeblich wehrlosen Zustand, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sie sich vorange- hend bei C. und B. auch gewehrt habe (EV G., Fragen 33 f.; Akten Kanton
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Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von I. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV I.“], Fragen 18 i.f., 26, 32, 34, 41). Die Aussagen der beiden Hauptakteure überzeugen wenig, zumal es sich auch bei C. und B. lediglich noch um verbale Gegenwehr seitens J. (EV C., Frage 10 i.f.; EV J., Frage 33 i.f.) und damit um dieselbe Abwehr wie bei I. und G. handelte (vgl. EV J., Fragen 16, 21), welche jedenfalls von Letzterem unbeachtet blieb. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass bereits die Einnahme des Schmerzmittels in Verbin- dung mit der beträchtlichen Menge konsumierten Alkohols sowie dem Kon- sum von Marihuana bei J. eine hochgradige, ihre Widerstandsfähigkeit aus- schliessende Intoxikation bewirkt haben könnten. Dies bestätigen jedenfalls die dargelegten Aussagen von J. und einiger der Beschuldigten, wonach sie sich nicht mehr habe bewegen können. Daran ändert gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung auch ihre verbale Abwehr nichts. Spätes- tens als sich der Beschuldigte G. auf J. legte, war diese aufgrund von des- sen Gewicht in Verbindung mit dem körperlichen Zustand, in welchem sie sich aufgrund der kombinierten Wirkung von Medikament, Alkohol und Drogen befand, nicht mehr in der Lage, ihren verbal ausgedrückten Wider- standswillen zu betätigen und sich physisch zur Wehr zu setzen. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt war J. daher in jedem Fall widerstandsunfähig und bedurfte es seitens G. keiner Nötigungsmittel, um den sexuellen Über- griff auf J. vorzunehmen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich G. deren Widerstandsunfähigkeit zu Nutze machte.
Fraglich ist jedoch, ob die Widerstandsunfähigkeit von J. durch G. unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt wurde bzw. ob das von J. gel- tend gemachte „Einflössen“ von Alkohol und Marihuana durch G. als nöti- gendes Verhalten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, welches er anwandte, um J. anschliessend sexuell missbrauchen zu können. Dafür spricht die Aussage von J., sie habe in der Wohnung weder freiwillig Gras geraucht noch freiwillig Alkohol getrunken. Sie sei von G. ab- gefüllt“ worden. Den Joint habe sie von G. erhalten; der Vodka (ca. eine halbe Flasche) sei ihr von demselben „eingeflösst“ worden, indem ihr G. den Alkohol an die Lippen gehalten und in den Mund geschüttet habe, bis sie nicht mehr habe schlucken können (EV J., Frage 9; Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 unten, S. 9, S. 12). Auf die Frage, ob sie sich dagegen habe weh- ren können, antwortete J. anlässlich der Videobefragung mit einem über- zeugenden „nein“ (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, DVD Videobefragung vom 8. Februar 2008, Zeit 29:01). B. sagte dazu aus, dass (wahrscheinlich) schon das Ziel – u.a. von G. – gewesen sei, J. „abzufüllen“, um dann mit ihr Sex zu haben, und ihr G.
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den Vodka eingeflösst habe, indem er ihr die Flasche zum Mund hin gehal- ten habe; dasselbe habe er mit dem Joint gemacht (EV B., Fragen 19 f., 29, 35). Demgegenüber sagten jedoch die restlichen Beschuldigten (inklu- sive G.) einheitlich aus, dass niemand J. etwas „eingeflösst“ habe, sie hät- ten sie bloss zum Trinken animiert und diese habe den Alkohol und das Marihuana jeweils selbständig und freiwillig zu sich genommen (EV G., Fragen 13 f., 17 f., 19 i.f.; EV I., Fragen 15, 18, 19, 20, 31; EV C., Fragen 14, 17, 23), was wiederum gegen eine entsprechende Zwangssituation spräche.
Nach den konkreten Gründen und Umständen betreffend die angegebene Wehrlosigkeit beim Einflössen des Alkohols (vgl. Vollzugsbericht, S. 12, 29:01) wurde bei J. jedoch nicht näher nachgefragt; diese sind auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Ob J. tatsächlich hätte „nein“ sagen, den Kopf wegdrehen und das Schlucken des Vodkas hätte verweigern können, kann entgegen dem Gesuchsteller (act. 1, S. 6 unten) beim jetzi- gen Aktenstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aufgrund der vorlie- genden Akten ist vielmehr unklar, ob das Herbeiführen der im Moment der Schändung mutmasslich vorliegenden Widerstandsunfähigkeit von J. auf eine Nötigung bzw. das Schaffen einer tatsituativen Zwangssituation sei- tens G. zurückzuführen ist oder nicht. Daher ist gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (siehe E. 2.3) in Anwendung des Prinzips „in dubio pro duriore“ vom schwereren Delikt und damit vom Tatbestand der Verge- waltigung auszugehen.
2.4.4 Die vorliegend in Betracht fallende Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert. Im Vergleich zu den anderen untersuchten Tatbeständen, ins- besondere dem bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), erweist sich aufgrund der bei gleicher Höchststrafe massgebenden Min- deststrafe der Tatbestand der Vergewaltigung als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat.
2.5 Die mutmassliche Vergewaltigung wurde im aargauischen Z. begangen, weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau befindet.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs-
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sig erscheint. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurück- haltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.22 vom 14. Dezember 2009, E. 3.1; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2;).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein ein- ziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorge- sehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können ent- gegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beur- teilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergrup- pen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessöko- nomie aufdrängt (zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff., m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 126 f. N. 20 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2008.22 vom 30. März 2009, E. 3.2; BG.2007.21 vom
9. Oktober 2007, E. 3.2).
3.2 Zusammengefasst umfasst das Ermittlungsverfahren „D.“ einerseits die E., F., B., C. und H. vorgeworfene Serie von Einbruchdiebstählen inklusive ei- niger weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Aargau und Solothurn, und andererseits die B., C. und G. zur Last gelegten Delikte im Zusam-
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menhang mit der im Kanton Aargau begangenen Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität von J. (vgl. A. oben).
Der Gesuchsteller, welcher das Ermittlungsverfahren „D.“ geführt hat, be- zeichnet dieses im Schlussbericht vom 20. August 2008 mangels weiterer Ermittlungsansätze gegenüber den Beschuldigten vorerst als abgeschlos- sen (act. 1.9, S. 18). Zwar ist eine Änderung des Gerichtsstandes in der Regel zu vermeiden, wenn das Untersuchungsverfahren am Ort des ge- setzlichen Gerichtsstandes (sozusagen) beendet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518, 543, NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18, je m.w.H.), jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller das Verfahren als Sammelverfahren mit dem Ziel geleitet hat, nach dem Schlussbericht die Gerichtsstandsfrage klären zu können (vgl. Akten Kan- ton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 1, Dossier A4, Verfügung des III. StA an das Bezirksamt Aarau vom 25. März 2008; Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Aargau vom 9. Juli 2008; Ordner Nr. 4, Dossier I, Schlussbericht Aktion „D.“ der Kantonspolizei Solothurn vom 21. Mai 2008, S. 2 unten). Die vorläufige Vereinigung der Untersu- chung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf der betreffenden Behörde nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn die Behörde bei der Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit bean- sprucht oder im Interesse der raschen Abwicklung des Strafverfahrens dar- über hinausgeht. Insbesondere darf die Bereitschaft, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, nicht leichthin bereits als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt wer- den. Denn es wäre unbillig, jene Behörde, welche Abklärungen für die Er- mittlung des Gerichtsstandes vornimmt, allein deswegen schon zu ver- pflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O,. N. 558; BGE 94 IV 44 S. 46 f.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3, m.w.H.; BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 2.1). Zudem macht der Gesuchsteller ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn geltend (act. 1, S. 3 f., Ziff. 1.2, 1.3). Ein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand kann dann gegeben sein, wenn in einem Kanton ein offensicht- liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren An- zahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein
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Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 123 IV 23 E. 2a S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005, E. 3.1; zuletzt in BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.2). Vorliegend wurden insgesamt 73 vollendete oder versuchte Ein- bruchdiebstähle verübt, wovon 49 und damit zwei Drittel im Kanton Solo- thurn begangen wurden. Das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn ist daher zu bejahen. Darüber hinaus liegt bei den 49, das Schwergewicht begründenden Einbruchdiebstählen Bandenmässigkeit vor und handelt es sich damit um die – nach der Vergewaltigung – schwerste, den Beschuldigten vorgeworfene Tat; auch übersteigt der De- liktsbetrag im Kanton Solothurn mit CHF 50'931.45 denjenigen im Kanton Aargau (CHF 13'346.60) wesentlich (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9). In Würdigung all dieser Umstände liegen somit triftige Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Aargau) abzuweichen. Der notwendige örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Solothurn ergibt sich aufgrund der dort von E., F., H., B. und C. begangenen Delikte (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9, pag. 27-50). Diese Lösung erscheint auch nach prozessökonomi- schen Gesichtspunkten als sachgerecht, zumal keine Verfahrensverzöge- rung zu befürchten ist, da die einzelnen Fälle im Kanton Aargau bereits ab- geklärt wurden und die solothurnischen Behörden damit direkt an die Aar- gauer Untersuchungsergebnisse anknüpfen können.
Ergänzend ist anzumerken, dass B. und C. zusätzlich beschuldigt werden, bei der Deliktsserie beteiligt gewesen zu sein, welche Gegenstand des Er- mittlungsverfahrens „A.“ bildet und in der Zuständigkeit der Aargauer Straf- verfolgungsbehörden steht (vgl. Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner 1, Dossier A4, Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Septem- ber 2009). Die Tatbeteiligung von B. und C. stellt denn auch die einzige Querverbindung zwischen den Verfahren „A.“ und „D.“ dar, welche im Übri- gen unterschiedliche Tätergruppen betreffen. Da die Beteiligung der Ge- nannten im Ermittlungsverfahren „A.“ allerdings nur marginal ist und die entsprechenden Akten problemlos aus den Verfahrensakten herausgelöst werden können (act. 1, S. 4, Ziff. 1.3 i.f.; act. 1.5, S. 2 i.f.; act. 1.10, S. 14 i.f.), scheint es sinnvoll, dass auch die B. und C. im Verfahren „A.“ vorgeworfenen Straftaten vom Kanton Solothurn verfolgt und beurteilt wer- den.
3.3 Anders verhält es sich hingegen bei den B., C. und G. vorgeworfenen De- likten im Zusammenhang mit dem Vorfall zum Nachteil von J.: Hierbei han- delt es sich um einen im Vergleich zu den übrigen, den Beschuldigten vor- geworfenen Straftaten unabhängigen Handlungskomplex. Auch unter-
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scheidet sich der Hauptvorwurf der Vergewaltigung bzw. Schändung von der Deliktsart her klar von den den Genannten zur Last gelegten Vermö- gensdelikten. Mit zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich diesbezüg- lich der Begehungsort ausschliesslich im Kanton Aargau befindet, das Op- fer im Kanton Aargau Wohnsitz hat und aufgrund der Widerhandlungen ge- gen die sexuelle Integrität der damals 16-jährigen J. nach dem Bundesge- setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) zu ihrem Schutz bestimmte Anforderungen an die Gerichtsver- handlung gestellt werden (vgl. Art. 35 lit. b OHG, Art. 35 lit. e OHG, Art. 42 OHG). Es erscheint daher zweckmässig, diesen Handlungskomplex bezüg- lich der drei betroffenen Beschuldigten gesondert zu beurteilen. Es recht- fertigt sich folglich eine Abtrennung dieses Verfahrenskomplexes (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 493, 498, 517) mit der Konsequenz, dass B., C. und G. – welcher im Übrigen einzig im Kanton Aargau Delikte begangen hat – für die ihnen zum Nachteil von J. vorgeworfenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beur- teilen sind.
3.4 Die Beschuldigten B. und C., welche gemäss den vorangehenden Ausfüh- rungen von beiden Kantonen bezüglich verschiedener Delikte zu beurteilen sind, haben keinen Anspruch auf eine einheitliche Beurteilung durch ein Gericht. Dank Art. 49 StGB erleiden sie durch die getrennte Beurteilung in Bezug auf die Strafzumessung auch keinen Nachteil (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 2; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 39]; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 126 N. 18; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2008.6 vom 20. Mai 2008, E. 2.7, m.w.H.; BG.2007.21 vom
9. Oktober 2007, E. 3.3 i.f.; BG.2005.16 vom 12. Juli 2005, E. 5; BK_G 018/04 vom 26. April 2004, E. 4.2).
4. Nach dem Gesagten sind die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgewor- fenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die restli- chen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die restlichen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Mai 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Oberstaatsanwalt, Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.31
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Sachverhalt:
A. Die Kantonspolizei Aargau führt seit Januar 2008 unter der Leitung des Be- zirksamtes Aarau sowie in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Solothurn ein Ermittlungsverfahren (genannt „A.“) gegen B., C. und weitere Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Dieb- stahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmit- telgesetz; Delikte, welche im Zeitraum zwischen dem 1. November 2007 und dem 20. Januar 2008 in den Kantonen Aargau, Solothurn und Basel- Landschaft begangen worden sein sollen (act. 1.10; act. 1, S. 3, Ziff. 1.1). Die im Kanton Solothurn begangenen Delikte wurden von den solothurni- schen Strafverfolgungsbehörden selbst untersucht und mit separatem Schlussbericht rapportiert (act. 1.10, S. 14, Ziff. 7).
Die Abklärungen im Verfahren „A.“ führten bei der Kantonspolizei Aargau bzw. dem Bezirksamt Aarau zu einem weiteren Ermittlungsverfahren (ge- nannt „D.“), welches wiederum in enger Zusammenarbeit mit der solothur- nischen Kantonspolizei erfolgte. Letztere führte die Ermittlungen bezüglich der auf ihrem Territorium begangenen Straftaten selbst durch, wobei das Verfahren jedoch als Sammelverfahren von den aargauischen Strafverfol- gungsbehörden geführt wird. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens konnten insbesondere 70 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle und einige weitere Delikte aufgeklärt werden, welche im Zeitraum vom
21. Juli 2006 bis 30. März 2008 in den Kantonen Solothurn und Aargau be- gangen worden sein sollen. Konkret werden dabei B., E., F. und C. des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs beschuldigt. Zusätzlich dazu werden B. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungs- mittelgesetz, E. Hehlerei, F. (geringfügige) Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie C. Hehlerei und Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz vorgewor- fen. Des Weiteren werden G. und H. der Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz beschuldigt, wobei Letzterem ebenfalls ein Einbruch- diebstahl sowie Hehlerei zur Last gelegt werden (act. 1.9; act. 1, S. 3, Ziff. 1.1 und 1.2). Darüber hinaus werden B., C. und G. – sowie I., für wel- chen jedoch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig ist – beschuldigt, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in Z. im Kanton Aargau zum Nachteil von J. eine Schändung sowie einen Diebstahl began- gen zu haben (act. 1.9, S. 5, Ziff. 3).
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B. Mit Schreiben vom 6. Mai sowie 30. Juni 2008 ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme der unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 geführten Verfahren bezüglich Personen, gegen welche einerseits im Verfahren „A.“ und andererseits im Verfahren „D.“ ermittelt wurde (act. 1.2; act. 1.3). Die aargauische Staatsanwaltschaft beantwortete die solothurnische Gerichtsstandsanfrage am 19. Dezember 2008 mit dem Vorschlag, wonach der Kanton Solothurn die Strafverfolgung gegenüber den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „D.“ übernehme und der Kanton Aargau im Gegenzug die Strafverfolgung gegenüber den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „A.“ weiterführe (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte diesen Vorschlag jedoch am 18. Februar 2009 ab und ersuchte den Kanton Aargau wiederum um die Anerkennung der örtli- chen Zuständigkeit (act. 1.6), was dieser am 23. Februar 2009 erneut ab- schlägig beantwortete (act. 1.7). Am 2. Oktober 2009 wandte sich schliess- lich der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn mit einer Gerichtsstandsanfrage an die aargauische Staatsanwaltschaft (act. 1.8).
C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 (Postaufgabe) gelangt der Kanton Aar- gau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, mit dem Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, hinsichtlich des Strafver- fahrens „D.“ gegen E., H., C., F., B. und G. seien die Behörden des Kan- tons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschul- digten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1; siehe auch Akten Kanton Aarau, ST.2008.00604, Aktion „D.“, Ordner 1, Fasz. A4, Verfügung vom 11. September 2009).
In der innert erstreckter Frist (act. 3) eingereichten Gesuchsantwort vom
19. November 2009 (Poststempel) beantragt der Kanton Solothurn bzw. dessen a.o. stellvertretender Oberstaatsanwalt, das Gesuch des Kantons Aargau sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Aargau zur gesamten Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde dem Kanton Aargau am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599 mit Hinweis auf N. 561 ff.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZI- GER, a.a.O., [Rz 12], in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerde- kammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Ge- suchs (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner als ernstlich für die Strafverfolgung in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafpro- zessordnung, StPO; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons So- lothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 B., E., F. und C. werden insbesondere verdächtigt, in teilweise unterschied- licher personeller Zusammensetzung bandenmässig Einbruchdiebstähle in den Kantonen Solothurn und Aargau begangen zu haben (bezüglich weite- rer Vorwürfe, auch gegen H., siehe die ausführliche Aufstellung unter A. oben). Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kanton Aargau zum Nach- teil von J. werden B., C. und G. zudem der Schändung und des Diebstahls beschuldigt.
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, sind die Art. 343 Abs. 2 StGB und Art. 344 Abs. 1 StGB so miteinander zu kombinieren, dass alle Mittäter in der Regel dort verfolgt werden, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246, 309). Sind die verschiedenen Delikte mit der gleichen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247, 309; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 3 f.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den verschiedenen Kantonen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 269).
2.2 Die Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen liegt vor, wenn im einen Kanton das Verfahren eingeleitet wird, solange im an- deren Kanton das Verfahren noch hängig ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehör- de durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erken- nen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbe- kannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine sol- che Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schrift- lich erstattet worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
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Im Kanton Aargau, wo eine Strafuntersuchung gegen B., H., E., F., C. und G. geführt wird, liegen zu den betreffenden strafbaren Handlungen ab dem
22. Oktober 2006 Strafanzeigen vor, womit die Untersuchung im Kanton Aargau angehoben wurde, auch wenn die Strafanzeigen vorerst gegen Un- bekannt lauteten und erst ab Februar 2008 die konkreten Tatverdächtigen ermittelt werden konnten. Bezüglich der im Rahmen derselben Deliktsserie im Kanton Solothurn begangenen Straftaten stammt die erste Strafanzeige vom 21. Juli 2006, wodurch die Untersuchung auch im Kanton Solothurn angehoben wurde. Zudem geht aus den beiden Gerichtsstandsanfragen vom 6. Mai und 30. Juni 2008 des Kantons Solothurn hervor, dass dieser unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 gegen alle vorgenannten Beschuldigten (weitere) Strafuntersuchungen führt (act. 1.2 und act. 1.3). Somit werden die sechs Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.
2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwers- ten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekannten Handlungen und andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 289). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, son- dern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldigten nicht zum Vornherein als haltlos erweist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62, 286, m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind, und ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 63, 288, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 N. 45; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.H.). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegie- rungsmerkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu ver- gleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand si- cher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Feb-
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ruar 2010, E. 2.3; BG.2009.15 vom 20. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom
9. Juni 2009, E. 2.1, jeweils m.w.H.).
2.4 2.4.1 Mit Blick auf die eingangs aufgeführten (vgl. A. oben), den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist vorliegend strittig, ob die G., B. und C. zur Last gelegte Wi- derhandlung gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil von J. rechtlich als Schändung (Art. 191 StGB) oder als Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zu würdigen ist, wobei Letztere einzig in Bezug auf G. in Frage kommt und – bejahendenfalls – verglichen mit den anderen untersuchten Tatbeständen das schwerste Delikt darstellen würde. Während der Gesuchsgegner dafür hält, dass gegen G. ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbe- stand der Vergewaltigung bestehe (act. 4, S. 2 ff.), führt der Gesuchsteller demgegenüber aus, der Vorwurf der Vergewaltigung habe sich lediglich zu Beginn der Untersuchung gestellt, sich jedoch bereits nach den ersten Ein- vernahmen der drei Beschuldigten als haltlos erwiesen, weshalb das Ver- fahren einzig wegen Schändung weitergeführt worden sei (act. 1, S. 5, Ziff. 2.3).
2.4.2 G. wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in der Wohnung, in welcher er mit B. und H. zusammen wohnt, die damals 16-jährige J. zum Konsum von Drogen und Alkohol animiert und anschlies- send mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu ha- ben.
Den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dabei meint „nötigen“, dass die handelnde Person Zwang ausübt bzw. jemanden unter Druck setzt (MAIER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 189 StGB N. 26). Die sexuel- len Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schüt- zen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 10e; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52). Zur Erfüllung der in casu insbesondere vorgebrachten Tatvariante „Zum-Widerstand-unfähig- Machen“ – für deren Anwendung in der Praxis kaum noch Raum übrig
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bleibt – fallen als einzige Möglichkeiten der Einsatz von Drogen oder Hyp- notisieren in Betracht (MAIER, a.a.O., Art. 190 StGB N. 8 mit Verweis auf Art. 189 StGB N. 24 f.). Nützt aber der Täter eine bereits bestehende Wi- derstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liegt kein nötigendes Verhalten vor (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 26).
Der Missbrauch einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit einer Per- son zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird durch den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) unter Strafe gestellt. Das Opfer ist dann widerstandsunfähig, wenn es physisch ausserstande ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Wi- derstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Na- tur sein, demzufolge ebenso in schweren psychischen Defekten wie in ei- ner hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erfor- derlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgeho- ben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist; gewöhnliche Betrunkenheit genügt damit nicht (MAIER, a.a.O., Art. 191 StGB N. 6; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel et al. [Hrsg.]., a.a.O., Art. 191 StGB N. 4; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232). Der Umstand, dass das Opfer den Übergriff als solchen wahrnimmt und den Täter verbal zurückweist, hindert die Annahme der Widerstandsunfähigkeit nicht, solange eine kör- perliche Abwehrreaktion vollständig ausgeschlossen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet bzw. die Widerstandsunfähigkeit des Op- fers unter Einsatz eines Nötigungsmittels selber herbeiführt, um das Opfer sexuell zu missbrauchen, geht Art. 190 StGB vor (MAIER, a.a.O., Art. 191 StGB N. 17; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 191 StGB N. 9; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53).
2.4.3 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergibt sich, dass J. bei der Ankunft in der fraglichen Wohnung der Beschuldigten bereits alkoholisiert war, da sie gemäss eigener Aussage an der Fasnacht trotz vorheriger Einnahme eines Schmerzmedikaments viel getrunken habe, nämlich zwei Kaffee Lutz, zwei Biere und drei Jägermeister (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Vollzugsbericht vom 10. Februar 2008 zur Vi- deobefragung vom 8. Februar 2008 [nachfolgend „Vollzugsbericht“], S. 2, S. 4 i.f.). Eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Recht- sprechung lag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor, sondern lediglich eine Angetrunkenheit.
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Laut der Aussage des Opfers habe ihr G. dann in der Wohnung die ganze Zeit über Alkohol gegeben bzw. „eingeflösst“ (Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 i.f.; Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von J. vom 13. Februar 2008 [nachfolgend „EV J.“], Frage 9). Zudem habe sie zwei Züge von einem Joint (Marihuana) geraucht, welchen sie ebenfalls von G. erhalten habe (Vollzugsbericht, S. 5; EV J., Frage 9). Aufgrund des vielen Alkohols und des Marihuanas habe sich anschliessend ihr Zustand derart verschlechtert, dass sie kaum mehr habe sprechen und sich nicht mehr bewegen, geschweige denn aus eigener Kraft habe gehen können. Sie habe deshalb getragen werden müssen (EV J., Fragen, 10, 34; Vollzugsbericht, S. 5 i.f.). Dies bestätigen auch die Beschuldigten B. und C., wonach J. völlig betrunken gewesen sei, weshalb sie fast nicht mehr selber habe stehen können, sogar mehrmals hingefallen sei und nach oben habe getragen werden müssen (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von B. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV B.“], Frage 5 i.f.; Einvernahme von C. vom 27. Feb- ruar 2008 [nachfolgend „EV C.“], Fragen 10, 14).
Nachdem J. von C. ins Zimmer von G. im Obergeschoss getragen und vom Mitbeschuldigten I. der Unterleib bereits entkleidet worden war, habe sich G. auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Dies ge- schah laut J. gegen ihren Willen. Weder habe sie das Zimmer verlassen noch sich bewegen bzw. wehren können; sie sei wie betäubt gewesen. Sie habe nur dort gelegen und nichts bzw. nur „nein“ sagen/murmeln und sonst gar nichts mehr tun können, nicht einmal mehr normal denken; sie sei „wie in Trance“ gewesen (EV J., Fragen 11, 12 i.f., 14, 16, 21 oben, 34; Voll- zugsbericht, S. 2, S. 7 oben, S. 8, S. 9). Weil sie so betrunken gewesen sei sowie wegen der Wirkung des Joints sei es laut B. und C. nachvollziehbar, dass J. nur daliegen und nichts habe machen bzw. sich nicht habe bewe- gen können (EV B., Fragen 23, 30; EV C., Frage 10). B. sagte zudem aus, er habe mitbekommen, dass J., als sie mit G. und I. auf dem Bett gelegen habe, gestöhnt habe, man solle sie in Ruhe lassen (EV B., Frage 14 i.f.). Laut J. sei ihr auch nach dem Geschlechtsverkehr schlecht und schwinde- lig gewesen und sie habe nicht sofort, sondern erst nach 30 bis 60 Minuten Schlaf aufstehen können (EV J., Fragen 26 f.). G. selbst gibt den Ge- schlechtsverkehr mit J. zwar zu, beteuert aber, diesen mit ihr nicht gegen ihren Willen vollzogen zu haben (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von G. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV G.], Fragen 14 i.f., 21, 46, 49). Zudem bestreiten insbesondere G. und I. trotz massiver Betrunkenheit von J. ihren angeblich wehrlosen Zustand, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sie sich vorange- hend bei C. und B. auch gewehrt habe (EV G., Fragen 33 f.; Akten Kanton
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Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von I. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV I.“], Fragen 18 i.f., 26, 32, 34, 41). Die Aussagen der beiden Hauptakteure überzeugen wenig, zumal es sich auch bei C. und B. lediglich noch um verbale Gegenwehr seitens J. (EV C., Frage 10 i.f.; EV J., Frage 33 i.f.) und damit um dieselbe Abwehr wie bei I. und G. handelte (vgl. EV J., Fragen 16, 21), welche jedenfalls von Letzterem unbeachtet blieb. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass bereits die Einnahme des Schmerzmittels in Verbin- dung mit der beträchtlichen Menge konsumierten Alkohols sowie dem Kon- sum von Marihuana bei J. eine hochgradige, ihre Widerstandsfähigkeit aus- schliessende Intoxikation bewirkt haben könnten. Dies bestätigen jedenfalls die dargelegten Aussagen von J. und einiger der Beschuldigten, wonach sie sich nicht mehr habe bewegen können. Daran ändert gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung auch ihre verbale Abwehr nichts. Spätes- tens als sich der Beschuldigte G. auf J. legte, war diese aufgrund von des- sen Gewicht in Verbindung mit dem körperlichen Zustand, in welchem sie sich aufgrund der kombinierten Wirkung von Medikament, Alkohol und Drogen befand, nicht mehr in der Lage, ihren verbal ausgedrückten Wider- standswillen zu betätigen und sich physisch zur Wehr zu setzen. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt war J. daher in jedem Fall widerstandsunfähig und bedurfte es seitens G. keiner Nötigungsmittel, um den sexuellen Über- griff auf J. vorzunehmen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich G. deren Widerstandsunfähigkeit zu Nutze machte.
Fraglich ist jedoch, ob die Widerstandsunfähigkeit von J. durch G. unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt wurde bzw. ob das von J. gel- tend gemachte „Einflössen“ von Alkohol und Marihuana durch G. als nöti- gendes Verhalten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, welches er anwandte, um J. anschliessend sexuell missbrauchen zu können. Dafür spricht die Aussage von J., sie habe in der Wohnung weder freiwillig Gras geraucht noch freiwillig Alkohol getrunken. Sie sei von G. ab- gefüllt“ worden. Den Joint habe sie von G. erhalten; der Vodka (ca. eine halbe Flasche) sei ihr von demselben „eingeflösst“ worden, indem ihr G. den Alkohol an die Lippen gehalten und in den Mund geschüttet habe, bis sie nicht mehr habe schlucken können (EV J., Frage 9; Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 unten, S. 9, S. 12). Auf die Frage, ob sie sich dagegen habe weh- ren können, antwortete J. anlässlich der Videobefragung mit einem über- zeugenden „nein“ (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, DVD Videobefragung vom 8. Februar 2008, Zeit 29:01). B. sagte dazu aus, dass (wahrscheinlich) schon das Ziel – u.a. von G. – gewesen sei, J. „abzufüllen“, um dann mit ihr Sex zu haben, und ihr G.
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den Vodka eingeflösst habe, indem er ihr die Flasche zum Mund hin gehal- ten habe; dasselbe habe er mit dem Joint gemacht (EV B., Fragen 19 f., 29, 35). Demgegenüber sagten jedoch die restlichen Beschuldigten (inklu- sive G.) einheitlich aus, dass niemand J. etwas „eingeflösst“ habe, sie hät- ten sie bloss zum Trinken animiert und diese habe den Alkohol und das Marihuana jeweils selbständig und freiwillig zu sich genommen (EV G., Fragen 13 f., 17 f., 19 i.f.; EV I., Fragen 15, 18, 19, 20, 31; EV C., Fragen 14, 17, 23), was wiederum gegen eine entsprechende Zwangssituation spräche.
Nach den konkreten Gründen und Umständen betreffend die angegebene Wehrlosigkeit beim Einflössen des Alkohols (vgl. Vollzugsbericht, S. 12, 29:01) wurde bei J. jedoch nicht näher nachgefragt; diese sind auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Ob J. tatsächlich hätte „nein“ sagen, den Kopf wegdrehen und das Schlucken des Vodkas hätte verweigern können, kann entgegen dem Gesuchsteller (act. 1, S. 6 unten) beim jetzi- gen Aktenstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aufgrund der vorlie- genden Akten ist vielmehr unklar, ob das Herbeiführen der im Moment der Schändung mutmasslich vorliegenden Widerstandsunfähigkeit von J. auf eine Nötigung bzw. das Schaffen einer tatsituativen Zwangssituation sei- tens G. zurückzuführen ist oder nicht. Daher ist gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (siehe E. 2.3) in Anwendung des Prinzips „in dubio pro duriore“ vom schwereren Delikt und damit vom Tatbestand der Verge- waltigung auszugehen.
2.4.4 Die vorliegend in Betracht fallende Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert. Im Vergleich zu den anderen untersuchten Tatbeständen, ins- besondere dem bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), erweist sich aufgrund der bei gleicher Höchststrafe massgebenden Min- deststrafe der Tatbestand der Vergewaltigung als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat.
2.5 Die mutmassliche Vergewaltigung wurde im aargauischen Z. begangen, weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau befindet.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs-
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sig erscheint. Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurück- haltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.22 vom 14. Dezember 2009, E. 3.1; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2;).
Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein ein- ziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorge- sehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können ent- gegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Ge- richtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beur- teilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergrup- pen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessöko- nomie aufdrängt (zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff., m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 126 f. N. 20 f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; Entscheide des Bundes- strafgerichts BG.2008.22 vom 30. März 2009, E. 3.2; BG.2007.21 vom
9. Oktober 2007, E. 3.2).
3.2 Zusammengefasst umfasst das Ermittlungsverfahren „D.“ einerseits die E., F., B., C. und H. vorgeworfene Serie von Einbruchdiebstählen inklusive ei- niger weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Aargau und Solothurn, und andererseits die B., C. und G. zur Last gelegten Delikte im Zusam-
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menhang mit der im Kanton Aargau begangenen Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität von J. (vgl. A. oben).
Der Gesuchsteller, welcher das Ermittlungsverfahren „D.“ geführt hat, be- zeichnet dieses im Schlussbericht vom 20. August 2008 mangels weiterer Ermittlungsansätze gegenüber den Beschuldigten vorerst als abgeschlos- sen (act. 1.9, S. 18). Zwar ist eine Änderung des Gerichtsstandes in der Regel zu vermeiden, wenn das Untersuchungsverfahren am Ort des ge- setzlichen Gerichtsstandes (sozusagen) beendet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518, 543, NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18, je m.w.H.), jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller das Verfahren als Sammelverfahren mit dem Ziel geleitet hat, nach dem Schlussbericht die Gerichtsstandsfrage klären zu können (vgl. Akten Kan- ton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 1, Dossier A4, Verfügung des III. StA an das Bezirksamt Aarau vom 25. März 2008; Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Aargau vom 9. Juli 2008; Ordner Nr. 4, Dossier I, Schlussbericht Aktion „D.“ der Kantonspolizei Solothurn vom 21. Mai 2008, S. 2 unten). Die vorläufige Vereinigung der Untersu- chung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf der betreffenden Behörde nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn die Behörde bei der Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit bean- sprucht oder im Interesse der raschen Abwicklung des Strafverfahrens dar- über hinausgeht. Insbesondere darf die Bereitschaft, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, nicht leichthin bereits als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt wer- den. Denn es wäre unbillig, jene Behörde, welche Abklärungen für die Er- mittlung des Gerichtsstandes vornimmt, allein deswegen schon zu ver- pflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O,. N. 558; BGE 94 IV 44 S. 46 f.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3, m.w.H.; BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 2.1). Zudem macht der Gesuchsteller ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn geltend (act. 1, S. 3 f., Ziff. 1.2, 1.3). Ein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand kann dann gegeben sein, wenn in einem Kanton ein offensicht- liches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren An- zahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein
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Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Ge- richtsstand abzuweichen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 123 IV 23 E. 2a S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005, E. 3.1; zuletzt in BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.2). Vorliegend wurden insgesamt 73 vollendete oder versuchte Ein- bruchdiebstähle verübt, wovon 49 und damit zwei Drittel im Kanton Solo- thurn begangen wurden. Das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn ist daher zu bejahen. Darüber hinaus liegt bei den 49, das Schwergewicht begründenden Einbruchdiebstählen Bandenmässigkeit vor und handelt es sich damit um die – nach der Vergewaltigung – schwerste, den Beschuldigten vorgeworfene Tat; auch übersteigt der De- liktsbetrag im Kanton Solothurn mit CHF 50'931.45 denjenigen im Kanton Aargau (CHF 13'346.60) wesentlich (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9). In Würdigung all dieser Umstände liegen somit triftige Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Aargau) abzuweichen. Der notwendige örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Solothurn ergibt sich aufgrund der dort von E., F., H., B. und C. begangenen Delikte (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9, pag. 27-50). Diese Lösung erscheint auch nach prozessökonomi- schen Gesichtspunkten als sachgerecht, zumal keine Verfahrensverzöge- rung zu befürchten ist, da die einzelnen Fälle im Kanton Aargau bereits ab- geklärt wurden und die solothurnischen Behörden damit direkt an die Aar- gauer Untersuchungsergebnisse anknüpfen können.
Ergänzend ist anzumerken, dass B. und C. zusätzlich beschuldigt werden, bei der Deliktsserie beteiligt gewesen zu sein, welche Gegenstand des Er- mittlungsverfahrens „A.“ bildet und in der Zuständigkeit der Aargauer Straf- verfolgungsbehörden steht (vgl. Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner 1, Dossier A4, Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Septem- ber 2009). Die Tatbeteiligung von B. und C. stellt denn auch die einzige Querverbindung zwischen den Verfahren „A.“ und „D.“ dar, welche im Übri- gen unterschiedliche Tätergruppen betreffen. Da die Beteiligung der Ge- nannten im Ermittlungsverfahren „A.“ allerdings nur marginal ist und die entsprechenden Akten problemlos aus den Verfahrensakten herausgelöst werden können (act. 1, S. 4, Ziff. 1.3 i.f.; act. 1.5, S. 2 i.f.; act. 1.10, S. 14 i.f.), scheint es sinnvoll, dass auch die B. und C. im Verfahren „A.“ vorgeworfenen Straftaten vom Kanton Solothurn verfolgt und beurteilt wer- den.
3.3 Anders verhält es sich hingegen bei den B., C. und G. vorgeworfenen De- likten im Zusammenhang mit dem Vorfall zum Nachteil von J.: Hierbei han- delt es sich um einen im Vergleich zu den übrigen, den Beschuldigten vor- geworfenen Straftaten unabhängigen Handlungskomplex. Auch unter-
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scheidet sich der Hauptvorwurf der Vergewaltigung bzw. Schändung von der Deliktsart her klar von den den Genannten zur Last gelegten Vermö- gensdelikten. Mit zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich diesbezüg- lich der Begehungsort ausschliesslich im Kanton Aargau befindet, das Op- fer im Kanton Aargau Wohnsitz hat und aufgrund der Widerhandlungen ge- gen die sexuelle Integrität der damals 16-jährigen J. nach dem Bundesge- setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) zu ihrem Schutz bestimmte Anforderungen an die Gerichtsver- handlung gestellt werden (vgl. Art. 35 lit. b OHG, Art. 35 lit. e OHG, Art. 42 OHG). Es erscheint daher zweckmässig, diesen Handlungskomplex bezüg- lich der drei betroffenen Beschuldigten gesondert zu beurteilen. Es recht- fertigt sich folglich eine Abtrennung dieses Verfahrenskomplexes (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 493, 498, 517) mit der Konsequenz, dass B., C. und G. – welcher im Übrigen einzig im Kanton Aargau Delikte begangen hat – für die ihnen zum Nachteil von J. vorgeworfenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beur- teilen sind.
3.4 Die Beschuldigten B. und C., welche gemäss den vorangehenden Ausfüh- rungen von beiden Kantonen bezüglich verschiedener Delikte zu beurteilen sind, haben keinen Anspruch auf eine einheitliche Beurteilung durch ein Gericht. Dank Art. 49 StGB erleiden sie durch die getrennte Beurteilung in Bezug auf die Strafzumessung auch keinen Nachteil (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 2; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 39]; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 126 N. 18; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2008.6 vom 20. Mai 2008, E. 2.7, m.w.H.; BG.2007.21 vom
9. Oktober 2007, E. 3.3 i.f.; BG.2005.16 vom 12. Juli 2005, E. 5; BK_G 018/04 vom 26. April 2004, E. 4.2).
4. Nach dem Gesagten sind die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgewor- fenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die restli- chen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die restlichen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 19. Mai 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Rücksendung der einge- reichten Akten) - Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.