Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Im Kanton Solothurn wurden A., B., C. und D. nach einem Einbruch in Z. am 20. Mai 2008 auf frischer Tat ertappt und verhaftet. Am nächsten Tag wurde gegen die vier Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) eröffnet. Im Zuge der Strafuntersuchung gestanden sie zudem einen Einbruchdiebstahl im Kanton Bern (Y.) vom
19. Mai 2008. Das Verfahren wurde am 30. Mai 2008 auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ausge- dehnt. Insbesondere aufgrund der rückwirkenden Randdatenerhebung bzw. der Auswertung der Antennenstandorte werden die vier Beschuldigten verdächtigt, ebenfalls die Einbruchdiebstähle im Kanton Genf (X.) vom
14. Mai 2008, im Kanton Bern (W.) vom 15. Mai 2008, im Kanton Luzern (V.) vom 15. Mai 2008 und im Kanton Waadt (U.) vom 16. Mai 2008 be- gangen zu haben. Die vier Beschuldigten wurden am 30. September 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 2. bzw. 3. Oktober 2008 nach ZZ. / Kolumbien ausgeflogen.
B. Am 28. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Generalprokuratur des Kantons Bern um Anerkennung des Gerichts- standes (act. 1.1). Der stellvertretende Generalprokurator lehnte mit Schreiben vom 11. August 2008 die Zuständigkeit in diesem Verfahren vor- läufig ab und ersuchte den Kanton Solothurn, zuerst weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2008 in der Westschweiz begange- nen Delikte vorzunehmen (act. 1.2). Mit Schreiben vom 10. September 2008 richtete die Staatsanwaltschaft Solothurn die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Genf (act. 1.4). Dieser lehnte am 22. September 2008 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 1.5).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte am 20. Januar 2009 die Generalprokuratur des Kantons Bern erneut um Übernahme des Verfahrens (act. 1.6), was jene mit Schreiben vom 5. Februar 2009 wieder- um verneinte (act. 1.7). Anschliessend wurden die Akten an die Ober- staatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn übergeben, welche sich am 13. Juli 2009 nochmals an den Kanton Genf wandte mit der Bitte um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.8). Der Kanton Genf lehnte die Übernahme des Verfahrens am 21. Juli 2009 erneut ab (act. 1.9).
C. Der Kanton Solothurn, vertreten durch den a.o. stellvertretenden Ober- staatsanwalt, reichte am 1. September 2009 (Postaufgabe) bei der I. Be-
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schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ein und beantragte, die Behörden des Kantons Genf, eventualiter diejenigen des Kantons Bern, seien zur Verfolgung und Beur- teilung aller Straftaten von A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen stellvertretender Generalprokurator stellte in der Gesuchsantwort vom 10. September 2009 die folgenden Anträge (act. 3):
1. Es sei näher zu prüfen, ob das Gesuch der Staatsanwaltschaft [recte: Oberstaatsan- waltschaft] des Kantons Solothurn als rechtzeitig zu betrachten sei.
2. Allenfalls seien die Behörden des Kantons Genf für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten der vier Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Der Kanton Genf bzw. le Parquet du Procureur général reichte innert der angesetzten Frist keine Gesuchsantwort ein.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUI-
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DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die beiden Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschlies- senden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenz- konfliktes vor. Gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorgani- sation vom 13. März 1977 (BGS 125.12) des Kantons Solothurn führt in strittigen Fällen der Oberstaatsanwalt die Gerichtsstandsverhandlungen. Der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt, welcher das Gerichtsstandsge- such eingereicht hat, ist somit zur Vertretung des Kantons Solothurn vor der I. Beschwerdekammer berechtigt. Die jeweiligen Behörden der Kantone Genf und Bern sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen eben- falls legitimiert, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (art. 4 al. 2 du code de procédu- re pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève; Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern).
Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Prüfung, ob das Gesuch des Kantons Solothurn als rechtzeitig betrachtet werden könne. Er macht geltend, dass am 5. Februar 2009 seitens des Kantons Bern die zweite Ablehnung des Gerichtsstandes sowie die Zustel- lung der Akten an den Kanton Solothurn erfolgt sei und von diesem Datum an bis zum 28. August 2009 zwischen den Kantonen Solothurn und Bern keine Diskussion mehr stattgefunden habe. Ein Zuwarten von knapp sieben Monaten bis zur Unterbreitung des Falles vor der I. Beschwerdekammer erscheine schlecht verständlich, weshalb ein Nichteintreten auf das Gesuch wegen Verspätung gerechtfertigt wäre (act. 3, S. 2). Es ist richtig, dass ge- mäss Rechtsprechung einerseits die konkludente Anerkennung des Ge- richtsstandes angenommen werden kann, wenn ein Kanton, der sich als nicht zuständig erachtet, bei erfolglosem Meinungsaustausch nicht die I. Beschwerdekammer anruft, sondern die Untersuchung während einer re- lativ langen Zeit weiter führt (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 14), und andererseits die Anrufung der I. Beschwerdekammer nach langem Zuwarten gegen Treu und Glauben verstossen kann, wobei sechs Monate als Grenzfall gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2). Der Gesuchs- gegner 2 verkennt jedoch, dass nach dem 5. Februar 2009 im Kanton Solo-
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thurn die Übergabe des Falles an die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte und diese am 13. Juli 2009 nochmals eine Gerichtsstandsanfrage an den ernst- lich in Betracht fallenden Kanton Genf richtete. Dessen Ablehnung wurde dem Kanton Solothurn mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mitgeteilt. Der Mei- nungsaustausch, welcher sämtliche, ernstlich in Frage kommenden Kanto- ne umfassen muss, war damit nicht bereits am 5. Februar 2009, sondern erst am 21. Juli 2009 abgeschlossen. Nicht zu verschweigen ist allerdings, dass dazwischen unnötigerweise mehrere Monate verstrichen sind. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgte am 1. September 2009 und wurde damit etwas mehr als ein Monat nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der I. Beschwerdekammer eingereicht. Das Ge- such ist somit nicht verspätet. Demnach sind alle Eintretensvoraussetzun- gen erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt jedoch auch dort, wo mehrere Beschuldigte sich mehrere Verfehlungen zuschulden kommen liessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 126 N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Ent- sprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Sind die verschiedenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 127 N. 20; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3 f.).
2.2 Bei der gerichtsstandsrelevanten Deliktsserie handelt es sich um sechs vollendete Einbruchdiebstähle, begangen zwischen dem 14. und 20. Mai 2008 in den Kantonen Genf, Bern, Luzern, Waadt und Solothurn. Folglich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Das erste Delikt wurde am 14. Mai 2008 in X. im Kanton Genf verübt, wobei die Strafunter- suchung gleichentags aufgrund einer Strafanzeige eröffnet wurde (act. 1.4,
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S. 2; act. 1.5, S. 1). Die Untersuchung wurde damit zuerst im Kanton Genf angehoben, weshalb sich dort der gesetzliche Gerichtsstand befindet.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435, 437; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [aus- zugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]).
3.2 Für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichts- standes bestehen vorliegend keinerlei Gründe, liegen doch zwischen den sechs Einbruchdiebstählen entsprechende Verbindungsmerkmale vor (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492), da bei jedem der Delikte alle vier Beschuldig- ten verdächtigt werden, wobei sie zwei Einbruchdiebstähle gestanden ha- ben und für die restlichen die Randdatenerhebungen konkrete Anhalts- punkte liefern.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob vom Kanton Genf als forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Gesuchsgegner 1 hält aus prozessökonomischen Grün- den ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand für angebracht. Er
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bringt insbesondere vor, dass die Beschuldigten im Kanton Solothurn ver- haftet worden seien und dieser seither das Verfahren führe, welches prak- tisch vollständig instruiert sei. Lediglich eines der Delikte sei im Kanton Genf verübt worden. Zudem sei das Verfahren in Deutsch geführt worden. Die Übertragung des Verfahrens an den Kanton Genf würde eine Überset- zung von drei Bundesordnern ins Französische erfordern und die Einarbei- tungszeit der Genfer Behörden würde eine Verfahrensverlängerung zur Folge haben (act. 1.5).
3.4 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners 1 steht die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin im Kanton Solothurn geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht bestraft wer- den, wenn sie während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafun- tersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).
Bisher war die Verfahrenssprache entsprechend der Verfahrensführung Deutsch. Da jedoch die Beschuldigten nur Spanisch und kein Deutsch – wie auch keine andere Landessprache – sprechen, spielt die Sprache der Beschuldigten vorliegend keine Rolle (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 506). Jedoch können sprachliche Gründe auch die Grundlage für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bilden, wenn ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, mithin eine überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467; TPF 2008 183 E. 3.4). Da wie bereits erwähnt vom gesetzlichen Gerichts- stand nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, ist gerade bei kleinen De- liktsserien nicht leichthin von einer überwiegenden Mehrheit auszugehen, wenn auf eine Sprachregion wenige Delikte mehr entfallen. Das Argument des Gesuchsgegners 1, dass nur eines der Delikte im Kanton Genf verübt wurde, trifft zwar zu, jedoch wurden von den sechs vorliegend relevanten Einbruchdiebstählen insgesamt zwei im Welschland und vier in der deutschsprachigen Region begangen. Im Unterschied zum Entscheid TPF 2008 183, bei welchem fünf der sechs Delikte in der deutschen Schweiz begangen wurden, kann hier nicht von einer deutlich überwiegen- den Mehrheit der Delikte in der deutschen Sprachregion gesprochen wer- den.
Schliesslich können auch die – sofern überhaupt nötige – Übersetzung der drei Bundesordner sowie die Einarbeitung der Genfer Behörden grundsätz- lich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
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stand darstellen, handelt es sich dabei doch um Aufwände, die in der Regel jedem Kanton bei der Übernahme von Verfahren aus anderen (verschie- densprachigen) Kantonen anfallen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Beschuldigten Anfang Oktober 2008 nach Kolumbien ausgeflogen wur- den.
3.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem- nach ist der Hauptantrag des Gesuchstellers gutzuheissen und die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Genf sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vier Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Parquet du Procureur général - Generalprokuratur des Kantons Bern
Kopie zur Kenntnis an
- Amtsstatthalteramt Luzern - Juge d’instruction cantonal
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Mai 2008. Das Verfahren wurde am 30. Mai 2008 auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ausge- dehnt. Insbesondere aufgrund der rückwirkenden Randdatenerhebung bzw. der Auswertung der Antennenstandorte werden die vier Beschuldigten verdächtigt, ebenfalls die Einbruchdiebstähle im Kanton Genf (X.) vom
14. Mai 2008, im Kanton Bern (W.) vom 15. Mai 2008, im Kanton Luzern (V.) vom 15. Mai 2008 und im Kanton Waadt (U.) vom 16. Mai 2008 be- gangen zu haben. Die vier Beschuldigten wurden am 30. September 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 2. bzw. 3. Oktober 2008 nach ZZ. / Kolumbien ausgeflogen.
B. Am 28. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Generalprokuratur des Kantons Bern um Anerkennung des Gerichts- standes (act. 1.1). Der stellvertretende Generalprokurator lehnte mit Schreiben vom 11. August 2008 die Zuständigkeit in diesem Verfahren vor- läufig ab und ersuchte den Kanton Solothurn, zuerst weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2008 in der Westschweiz begange- nen Delikte vorzunehmen (act. 1.2). Mit Schreiben vom 10. September 2008 richtete die Staatsanwaltschaft Solothurn die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Genf (act. 1.4). Dieser lehnte am 22. September 2008 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 1.5).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte am 20. Januar 2009 die Generalprokuratur des Kantons Bern erneut um Übernahme des Verfahrens (act. 1.6), was jene mit Schreiben vom 5. Februar 2009 wieder- um verneinte (act. 1.7). Anschliessend wurden die Akten an die Ober- staatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn übergeben, welche sich am 13. Juli 2009 nochmals an den Kanton Genf wandte mit der Bitte um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.8). Der Kanton Genf lehnte die Übernahme des Verfahrens am 21. Juli 2009 erneut ab (act. 1.9).
C. Der Kanton Solothurn, vertreten durch den a.o. stellvertretenden Ober- staatsanwalt, reichte am 1. September 2009 (Postaufgabe) bei der I. Be-
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schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ein und beantragte, die Behörden des Kantons Genf, eventualiter diejenigen des Kantons Bern, seien zur Verfolgung und Beur- teilung aller Straftaten von A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen stellvertretender Generalprokurator stellte in der Gesuchsantwort vom 10. September 2009 die folgenden Anträge (act. 3):
1. Es sei näher zu prüfen, ob das Gesuch der Staatsanwaltschaft [recte: Oberstaatsan- waltschaft] des Kantons Solothurn als rechtzeitig zu betrachten sei.
2. Allenfalls seien die Behörden des Kantons Genf für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten der vier Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Der Kanton Genf bzw. le Parquet du Procureur général reichte innert der angesetzten Frist keine Gesuchsantwort ein.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUI-
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DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die beiden Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschlies- senden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenz- konfliktes vor. Gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorgani- sation vom 13. März 1977 (BGS 125.12) des Kantons Solothurn führt in strittigen Fällen der Oberstaatsanwalt die Gerichtsstandsverhandlungen. Der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt, welcher das Gerichtsstandsge- such eingereicht hat, ist somit zur Vertretung des Kantons Solothurn vor der I. Beschwerdekammer berechtigt. Die jeweiligen Behörden der Kantone Genf und Bern sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen eben- falls legitimiert, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (art. 4 al. 2 du code de procédu- re pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève; Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern).
Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Prüfung, ob das Gesuch des Kantons Solothurn als rechtzeitig betrachtet werden könne. Er macht geltend, dass am 5. Februar 2009 seitens des Kantons Bern die zweite Ablehnung des Gerichtsstandes sowie die Zustel- lung der Akten an den Kanton Solothurn erfolgt sei und von diesem Datum an bis zum 28. August 2009 zwischen den Kantonen Solothurn und Bern keine Diskussion mehr stattgefunden habe. Ein Zuwarten von knapp sieben Monaten bis zur Unterbreitung des Falles vor der I. Beschwerdekammer erscheine schlecht verständlich, weshalb ein Nichteintreten auf das Gesuch wegen Verspätung gerechtfertigt wäre (act. 3, S. 2). Es ist richtig, dass ge- mäss Rechtsprechung einerseits die konkludente Anerkennung des Ge- richtsstandes angenommen werden kann, wenn ein Kanton, der sich als nicht zuständig erachtet, bei erfolglosem Meinungsaustausch nicht die I. Beschwerdekammer anruft, sondern die Untersuchung während einer re- lativ langen Zeit weiter führt (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 14), und andererseits die Anrufung der I. Beschwerdekammer nach langem Zuwarten gegen Treu und Glauben verstossen kann, wobei sechs Monate als Grenzfall gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2). Der Gesuchs- gegner 2 verkennt jedoch, dass nach dem 5. Februar 2009 im Kanton Solo-
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thurn die Übergabe des Falles an die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte und diese am 13. Juli 2009 nochmals eine Gerichtsstandsanfrage an den ernst- lich in Betracht fallenden Kanton Genf richtete. Dessen Ablehnung wurde dem Kanton Solothurn mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mitgeteilt. Der Mei- nungsaustausch, welcher sämtliche, ernstlich in Frage kommenden Kanto- ne umfassen muss, war damit nicht bereits am 5. Februar 2009, sondern erst am 21. Juli 2009 abgeschlossen. Nicht zu verschweigen ist allerdings, dass dazwischen unnötigerweise mehrere Monate verstrichen sind. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgte am 1. September 2009 und wurde damit etwas mehr als ein Monat nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der I. Beschwerdekammer eingereicht. Das Ge- such ist somit nicht verspätet. Demnach sind alle Eintretensvoraussetzun- gen erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt jedoch auch dort, wo mehrere Beschuldigte sich mehrere Verfehlungen zuschulden kommen liessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 126 N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Ent- sprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Sind die verschiedenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 127 N. 20; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3 f.).
2.2 Bei der gerichtsstandsrelevanten Deliktsserie handelt es sich um sechs vollendete Einbruchdiebstähle, begangen zwischen dem 14. und 20. Mai 2008 in den Kantonen Genf, Bern, Luzern, Waadt und Solothurn. Folglich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Das erste Delikt wurde am 14. Mai 2008 in X. im Kanton Genf verübt, wobei die Strafunter- suchung gleichentags aufgrund einer Strafanzeige eröffnet wurde (act. 1.4,
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S. 2; act. 1.5, S. 1). Die Untersuchung wurde damit zuerst im Kanton Genf angehoben, weshalb sich dort der gesetzliche Gerichtsstand befindet.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435, 437; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [aus- zugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]).
3.2 Für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichts- standes bestehen vorliegend keinerlei Gründe, liegen doch zwischen den sechs Einbruchdiebstählen entsprechende Verbindungsmerkmale vor (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492), da bei jedem der Delikte alle vier Beschuldig- ten verdächtigt werden, wobei sie zwei Einbruchdiebstähle gestanden ha- ben und für die restlichen die Randdatenerhebungen konkrete Anhalts- punkte liefern.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob vom Kanton Genf als forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Gesuchsgegner 1 hält aus prozessökonomischen Grün- den ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand für angebracht. Er
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bringt insbesondere vor, dass die Beschuldigten im Kanton Solothurn ver- haftet worden seien und dieser seither das Verfahren führe, welches prak- tisch vollständig instruiert sei. Lediglich eines der Delikte sei im Kanton Genf verübt worden. Zudem sei das Verfahren in Deutsch geführt worden. Die Übertragung des Verfahrens an den Kanton Genf würde eine Überset- zung von drei Bundesordnern ins Französische erfordern und die Einarbei- tungszeit der Genfer Behörden würde eine Verfahrensverlängerung zur Folge haben (act. 1.5).
3.4 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners 1 steht die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin im Kanton Solothurn geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht bestraft wer- den, wenn sie während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafun- tersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).
Bisher war die Verfahrenssprache entsprechend der Verfahrensführung Deutsch. Da jedoch die Beschuldigten nur Spanisch und kein Deutsch – wie auch keine andere Landessprache – sprechen, spielt die Sprache der Beschuldigten vorliegend keine Rolle (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 506). Jedoch können sprachliche Gründe auch die Grundlage für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bilden, wenn ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, mithin eine überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467; TPF 2008 183 E. 3.4). Da wie bereits erwähnt vom gesetzlichen Gerichts- stand nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, ist gerade bei kleinen De- liktsserien nicht leichthin von einer überwiegenden Mehrheit auszugehen, wenn auf eine Sprachregion wenige Delikte mehr entfallen. Das Argument des Gesuchsgegners 1, dass nur eines der Delikte im Kanton Genf verübt wurde, trifft zwar zu, jedoch wurden von den sechs vorliegend relevanten Einbruchdiebstählen insgesamt zwei im Welschland und vier in der deutschsprachigen Region begangen. Im Unterschied zum Entscheid TPF 2008 183, bei welchem fünf der sechs Delikte in der deutschen Schweiz begangen wurden, kann hier nicht von einer deutlich überwiegen- den Mehrheit der Delikte in der deutschen Sprachregion gesprochen wer- den.
Schliesslich können auch die – sofern überhaupt nötige – Übersetzung der drei Bundesordner sowie die Einarbeitung der Genfer Behörden grundsätz- lich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
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stand darstellen, handelt es sich dabei doch um Aufwände, die in der Regel jedem Kanton bei der Übernahme von Verfahren aus anderen (verschie- densprachigen) Kantonen anfallen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Beschuldigten Anfang Oktober 2008 nach Kolumbien ausgeflogen wur- den.
3.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem- nach ist der Hauptantrag des Gesuchstellers gutzuheissen und die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Genf sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vier Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Parquet du Procureur général - Generalprokuratur des Kantons Bern
Kopie zur Kenntnis an
- Amtsstatthalteramt Luzern - Juge d’instruction cantonal
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- CANTON DE GENEVE, Parquet du Procureur général,
- KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsgegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.22 - 2 - Sachverhalt: A. Im Kanton Solothurn wurden A., B., C. und D. nach einem Einbruch in Z. am 20. Mai 2008 auf frischer Tat ertappt und verhaftet. Am nächsten Tag wurde gegen die vier Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) eröffnet. Im Zuge der Strafuntersuchung gestanden sie zudem einen Einbruchdiebstahl im Kanton Bern (Y.) vom
- Mai 2008. Das Verfahren wurde am 30. Mai 2008 auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ausge- dehnt. Insbesondere aufgrund der rückwirkenden Randdatenerhebung bzw. der Auswertung der Antennenstandorte werden die vier Beschuldigten verdächtigt, ebenfalls die Einbruchdiebstähle im Kanton Genf (X.) vom
- Mai 2008, im Kanton Bern (W.) vom 15. Mai 2008, im Kanton Luzern (V.) vom 15. Mai 2008 und im Kanton Waadt (U.) vom 16. Mai 2008 be- gangen zu haben. Die vier Beschuldigten wurden am 30. September 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 2. bzw. 3. Oktober 2008 nach ZZ. / Kolumbien ausgeflogen. B. Am 28. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Generalprokuratur des Kantons Bern um Anerkennung des Gerichts- standes (act. 1.1). Der stellvertretende Generalprokurator lehnte mit Schreiben vom 11. August 2008 die Zuständigkeit in diesem Verfahren vor- läufig ab und ersuchte den Kanton Solothurn, zuerst weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2008 in der Westschweiz begange- nen Delikte vorzunehmen (act. 1.2). Mit Schreiben vom 10. September 2008 richtete die Staatsanwaltschaft Solothurn die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Genf (act. 1.4). Dieser lehnte am 22. September 2008 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte am 20. Januar 2009 die Generalprokuratur des Kantons Bern erneut um Übernahme des Verfahrens (act. 1.6), was jene mit Schreiben vom 5. Februar 2009 wieder- um verneinte (act. 1.7). Anschliessend wurden die Akten an die Ober- staatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn übergeben, welche sich am 13. Juli 2009 nochmals an den Kanton Genf wandte mit der Bitte um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.8). Der Kanton Genf lehnte die Übernahme des Verfahrens am 21. Juli 2009 erneut ab (act. 1.9). C. Der Kanton Solothurn, vertreten durch den a.o. stellvertretenden Ober- staatsanwalt, reichte am 1. September 2009 (Postaufgabe) bei der I. Be- - 3 - schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ein und beantragte, die Behörden des Kantons Genf, eventualiter diejenigen des Kantons Bern, seien zur Verfolgung und Beur- teilung aller Straftaten von A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Kanton Bern bzw. dessen stellvertretender Generalprokurator stellte in der Gesuchsantwort vom 10. September 2009 die folgenden Anträge (act. 3):
- Es sei näher zu prüfen, ob das Gesuch der Staatsanwaltschaft [recte: Oberstaatsan- waltschaft] des Kantons Solothurn als rechtzeitig zu betrachten sei.
- Allenfalls seien die Behörden des Kantons Genf für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten der vier Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Der Kanton Genf bzw. le Parquet du Procureur général reichte innert der angesetzten Frist keine Gesuchsantwort ein. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUI- - 4 - DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2). 1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die beiden Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschlies- senden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenz- konfliktes vor. Gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorgani- sation vom 13. März 1977 (BGS 125.12) des Kantons Solothurn führt in strittigen Fällen der Oberstaatsanwalt die Gerichtsstandsverhandlungen. Der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt, welcher das Gerichtsstandsge- such eingereicht hat, ist somit zur Vertretung des Kantons Solothurn vor der I. Beschwerdekammer berechtigt. Die jeweiligen Behörden der Kantone Genf und Bern sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen eben- falls legitimiert, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (art. 4 al. 2 du code de procédu- re pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève; Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern). Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Prüfung, ob das Gesuch des Kantons Solothurn als rechtzeitig betrachtet werden könne. Er macht geltend, dass am 5. Februar 2009 seitens des Kantons Bern die zweite Ablehnung des Gerichtsstandes sowie die Zustel- lung der Akten an den Kanton Solothurn erfolgt sei und von diesem Datum an bis zum 28. August 2009 zwischen den Kantonen Solothurn und Bern keine Diskussion mehr stattgefunden habe. Ein Zuwarten von knapp sieben Monaten bis zur Unterbreitung des Falles vor der I. Beschwerdekammer erscheine schlecht verständlich, weshalb ein Nichteintreten auf das Gesuch wegen Verspätung gerechtfertigt wäre (act. 3, S. 2). Es ist richtig, dass ge- mäss Rechtsprechung einerseits die konkludente Anerkennung des Ge- richtsstandes angenommen werden kann, wenn ein Kanton, der sich als nicht zuständig erachtet, bei erfolglosem Meinungsaustausch nicht die I. Beschwerdekammer anruft, sondern die Untersuchung während einer re- lativ langen Zeit weiter führt (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 14), und andererseits die Anrufung der I. Beschwerdekammer nach langem Zuwarten gegen Treu und Glauben verstossen kann, wobei sechs Monate als Grenzfall gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2). Der Gesuchs- gegner 2 verkennt jedoch, dass nach dem 5. Februar 2009 im Kanton Solo- - 5 - thurn die Übergabe des Falles an die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte und diese am 13. Juli 2009 nochmals eine Gerichtsstandsanfrage an den ernst- lich in Betracht fallenden Kanton Genf richtete. Dessen Ablehnung wurde dem Kanton Solothurn mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mitgeteilt. Der Mei- nungsaustausch, welcher sämtliche, ernstlich in Frage kommenden Kanto- ne umfassen muss, war damit nicht bereits am 5. Februar 2009, sondern erst am 21. Juli 2009 abgeschlossen. Nicht zu verschweigen ist allerdings, dass dazwischen unnötigerweise mehrere Monate verstrichen sind. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgte am 1. September 2009 und wurde damit etwas mehr als ein Monat nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der I. Beschwerdekammer eingereicht. Das Ge- such ist somit nicht verspätet. Demnach sind alle Eintretensvoraussetzun- gen erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
- 2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt jedoch auch dort, wo mehrere Beschuldigte sich mehrere Verfehlungen zuschulden kommen liessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
- Aufl., Basel 2005, S. 126 N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Ent- sprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Sind die verschiedenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 127 N. 20; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3 f.). 2.2 Bei der gerichtsstandsrelevanten Deliktsserie handelt es sich um sechs vollendete Einbruchdiebstähle, begangen zwischen dem 14. und 20. Mai 2008 in den Kantonen Genf, Bern, Luzern, Waadt und Solothurn. Folglich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Das erste Delikt wurde am 14. Mai 2008 in X. im Kanton Genf verübt, wobei die Strafunter- suchung gleichentags aufgrund einer Strafanzeige eröffnet wurde (act. 1.4, - 6 - S. 2; act. 1.5, S. 1). Die Untersuchung wurde damit zuerst im Kanton Genf angehoben, weshalb sich dort der gesetzliche Gerichtsstand befindet.
- 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435, 437; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [aus- zugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
- März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]). 3.2 Für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichts- standes bestehen vorliegend keinerlei Gründe, liegen doch zwischen den sechs Einbruchdiebstählen entsprechende Verbindungsmerkmale vor (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492), da bei jedem der Delikte alle vier Beschuldig- ten verdächtigt werden, wobei sie zwei Einbruchdiebstähle gestanden ha- ben und für die restlichen die Randdatenerhebungen konkrete Anhalts- punkte liefern. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob vom Kanton Genf als forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Gesuchsgegner 1 hält aus prozessökonomischen Grün- den ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand für angebracht. Er - 7 - bringt insbesondere vor, dass die Beschuldigten im Kanton Solothurn ver- haftet worden seien und dieser seither das Verfahren führe, welches prak- tisch vollständig instruiert sei. Lediglich eines der Delikte sei im Kanton Genf verübt worden. Zudem sei das Verfahren in Deutsch geführt worden. Die Übertragung des Verfahrens an den Kanton Genf würde eine Überset- zung von drei Bundesordnern ins Französische erfordern und die Einarbei- tungszeit der Genfer Behörden würde eine Verfahrensverlängerung zur Folge haben (act. 1.5). 3.4 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners 1 steht die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin im Kanton Solothurn geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht bestraft wer- den, wenn sie während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafun- tersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine). Bisher war die Verfahrenssprache entsprechend der Verfahrensführung Deutsch. Da jedoch die Beschuldigten nur Spanisch und kein Deutsch – wie auch keine andere Landessprache – sprechen, spielt die Sprache der Beschuldigten vorliegend keine Rolle (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 506). Jedoch können sprachliche Gründe auch die Grundlage für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bilden, wenn ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, mithin eine überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467; TPF 2008 183 E. 3.4). Da wie bereits erwähnt vom gesetzlichen Gerichts- stand nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, ist gerade bei kleinen De- liktsserien nicht leichthin von einer überwiegenden Mehrheit auszugehen, wenn auf eine Sprachregion wenige Delikte mehr entfallen. Das Argument des Gesuchsgegners 1, dass nur eines der Delikte im Kanton Genf verübt wurde, trifft zwar zu, jedoch wurden von den sechs vorliegend relevanten Einbruchdiebstählen insgesamt zwei im Welschland und vier in der deutschsprachigen Region begangen. Im Unterschied zum Entscheid TPF 2008 183, bei welchem fünf der sechs Delikte in der deutschen Schweiz begangen wurden, kann hier nicht von einer deutlich überwiegen- den Mehrheit der Delikte in der deutschen Sprachregion gesprochen wer- den. Schliesslich können auch die – sofern überhaupt nötige – Übersetzung der drei Bundesordner sowie die Einarbeitung der Genfer Behörden grundsätz- lich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- - 8 - stand darstellen, handelt es sich dabei doch um Aufwände, die in der Regel jedem Kanton bei der Übernahme von Verfahren aus anderen (verschie- densprachigen) Kantonen anfallen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Beschuldigten Anfang Oktober 2008 nach Kolumbien ausgeflogen wur- den. 3.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem- nach ist der Hauptantrag des Gesuchstellers gutzuheissen und die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Genf sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vier Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 9 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON SOLOTHURN, Oberstaatsanwalt, Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn,
Gesuchsteller
gegen
1. CANTON DE GENEVE, Parquet du Procureur général,
2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.22
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Solothurn wurden A., B., C. und D. nach einem Einbruch in Z. am 20. Mai 2008 auf frischer Tat ertappt und verhaftet. Am nächsten Tag wurde gegen die vier Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) eröffnet. Im Zuge der Strafuntersuchung gestanden sie zudem einen Einbruchdiebstahl im Kanton Bern (Y.) vom
19. Mai 2008. Das Verfahren wurde am 30. Mai 2008 auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) ausge- dehnt. Insbesondere aufgrund der rückwirkenden Randdatenerhebung bzw. der Auswertung der Antennenstandorte werden die vier Beschuldigten verdächtigt, ebenfalls die Einbruchdiebstähle im Kanton Genf (X.) vom
14. Mai 2008, im Kanton Bern (W.) vom 15. Mai 2008, im Kanton Luzern (V.) vom 15. Mai 2008 und im Kanton Waadt (U.) vom 16. Mai 2008 be- gangen zu haben. Die vier Beschuldigten wurden am 30. September 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 2. bzw. 3. Oktober 2008 nach ZZ. / Kolumbien ausgeflogen.
B. Am 28. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Generalprokuratur des Kantons Bern um Anerkennung des Gerichts- standes (act. 1.1). Der stellvertretende Generalprokurator lehnte mit Schreiben vom 11. August 2008 die Zuständigkeit in diesem Verfahren vor- läufig ab und ersuchte den Kanton Solothurn, zuerst weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2008 in der Westschweiz begange- nen Delikte vorzunehmen (act. 1.2). Mit Schreiben vom 10. September 2008 richtete die Staatsanwaltschaft Solothurn die Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Genf (act. 1.4). Dieser lehnte am 22. September 2008 die Übernahme des Verfahrens ab (act. 1.5).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte am 20. Januar 2009 die Generalprokuratur des Kantons Bern erneut um Übernahme des Verfahrens (act. 1.6), was jene mit Schreiben vom 5. Februar 2009 wieder- um verneinte (act. 1.7). Anschliessend wurden die Akten an die Ober- staatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Solothurn übergeben, welche sich am 13. Juli 2009 nochmals an den Kanton Genf wandte mit der Bitte um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.8). Der Kanton Genf lehnte die Übernahme des Verfahrens am 21. Juli 2009 erneut ab (act. 1.9).
C. Der Kanton Solothurn, vertreten durch den a.o. stellvertretenden Ober- staatsanwalt, reichte am 1. September 2009 (Postaufgabe) bei der I. Be-
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schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ein und beantragte, die Behörden des Kantons Genf, eventualiter diejenigen des Kantons Bern, seien zur Verfolgung und Beur- teilung aller Straftaten von A., B., C. und D. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen stellvertretender Generalprokurator stellte in der Gesuchsantwort vom 10. September 2009 die folgenden Anträge (act. 3):
1. Es sei näher zu prüfen, ob das Gesuch der Staatsanwaltschaft [recte: Oberstaatsan- waltschaft] des Kantons Solothurn als rechtzeitig zu betrachten sei.
2. Allenfalls seien die Behörden des Kantons Genf für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten der vier Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Der Kanton Genf bzw. le Parquet du Procureur général reichte innert der angesetzten Frist keine Gesuchsantwort ein.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUI-
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DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die beiden Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschlies- senden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenz- konfliktes vor. Gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorgani- sation vom 13. März 1977 (BGS 125.12) des Kantons Solothurn führt in strittigen Fällen der Oberstaatsanwalt die Gerichtsstandsverhandlungen. Der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt, welcher das Gerichtsstandsge- such eingereicht hat, ist somit zur Vertretung des Kantons Solothurn vor der I. Beschwerdekammer berechtigt. Die jeweiligen Behörden der Kantone Genf und Bern sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen eben- falls legitimiert, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (art. 4 al. 2 du code de procédu- re pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève; Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern).
Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Prüfung, ob das Gesuch des Kantons Solothurn als rechtzeitig betrachtet werden könne. Er macht geltend, dass am 5. Februar 2009 seitens des Kantons Bern die zweite Ablehnung des Gerichtsstandes sowie die Zustel- lung der Akten an den Kanton Solothurn erfolgt sei und von diesem Datum an bis zum 28. August 2009 zwischen den Kantonen Solothurn und Bern keine Diskussion mehr stattgefunden habe. Ein Zuwarten von knapp sieben Monaten bis zur Unterbreitung des Falles vor der I. Beschwerdekammer erscheine schlecht verständlich, weshalb ein Nichteintreten auf das Gesuch wegen Verspätung gerechtfertigt wäre (act. 3, S. 2). Es ist richtig, dass ge- mäss Rechtsprechung einerseits die konkludente Anerkennung des Ge- richtsstandes angenommen werden kann, wenn ein Kanton, der sich als nicht zuständig erachtet, bei erfolglosem Meinungsaustausch nicht die I. Beschwerdekammer anruft, sondern die Untersuchung während einer re- lativ langen Zeit weiter führt (NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 14), und andererseits die Anrufung der I. Beschwerdekammer nach langem Zuwarten gegen Treu und Glauben verstossen kann, wobei sechs Monate als Grenzfall gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2). Der Gesuchs- gegner 2 verkennt jedoch, dass nach dem 5. Februar 2009 im Kanton Solo-
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thurn die Übergabe des Falles an die Oberstaatsanwaltschaft erfolgte und diese am 13. Juli 2009 nochmals eine Gerichtsstandsanfrage an den ernst- lich in Betracht fallenden Kanton Genf richtete. Dessen Ablehnung wurde dem Kanton Solothurn mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mitgeteilt. Der Mei- nungsaustausch, welcher sämtliche, ernstlich in Frage kommenden Kanto- ne umfassen muss, war damit nicht bereits am 5. Februar 2009, sondern erst am 21. Juli 2009 abgeschlossen. Nicht zu verschweigen ist allerdings, dass dazwischen unnötigerweise mehrere Monate verstrichen sind. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgte am 1. September 2009 und wurde damit etwas mehr als ein Monat nach dem Scheitern des Meinungsaustausches bei der I. Beschwerdekammer eingereicht. Das Ge- such ist somit nicht verspätet. Demnach sind alle Eintretensvoraussetzun- gen erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt jedoch auch dort, wo mehrere Beschuldigte sich mehrere Verfehlungen zuschulden kommen liessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 126 N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Ent- sprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Sind die verschiedenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 127 N. 20; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 3 f.).
2.2 Bei der gerichtsstandsrelevanten Deliktsserie handelt es sich um sechs vollendete Einbruchdiebstähle, begangen zwischen dem 14. und 20. Mai 2008 in den Kantonen Genf, Bern, Luzern, Waadt und Solothurn. Folglich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Das erste Delikt wurde am 14. Mai 2008 in X. im Kanton Genf verübt, wobei die Strafunter- suchung gleichentags aufgrund einer Strafanzeige eröffnet wurde (act. 1.4,
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S. 2; act. 1.5, S. 1). Die Untersuchung wurde damit zuerst im Kanton Genf angehoben, weshalb sich dort der gesetzliche Gerichtsstand befindet.
3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435, 437; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [aus- zugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom
14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]).
3.2 Für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichts- standes bestehen vorliegend keinerlei Gründe, liegen doch zwischen den sechs Einbruchdiebstählen entsprechende Verbindungsmerkmale vor (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492), da bei jedem der Delikte alle vier Beschuldig- ten verdächtigt werden, wobei sie zwei Einbruchdiebstähle gestanden ha- ben und für die restlichen die Randdatenerhebungen konkrete Anhalts- punkte liefern.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob vom Kanton Genf als forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Gesuchsgegner 1 hält aus prozessökonomischen Grün- den ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand für angebracht. Er
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bringt insbesondere vor, dass die Beschuldigten im Kanton Solothurn ver- haftet worden seien und dieser seither das Verfahren führe, welches prak- tisch vollständig instruiert sei. Lediglich eines der Delikte sei im Kanton Genf verübt worden. Zudem sei das Verfahren in Deutsch geführt worden. Die Übertragung des Verfahrens an den Kanton Genf würde eine Überset- zung von drei Bundesordnern ins Französische erfordern und die Einarbei- tungszeit der Genfer Behörden würde eine Verfahrensverlängerung zur Folge haben (act. 1.5).
3.4 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners 1 steht die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin im Kanton Solothurn geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht bestraft wer- den, wenn sie während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafun- tersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).
Bisher war die Verfahrenssprache entsprechend der Verfahrensführung Deutsch. Da jedoch die Beschuldigten nur Spanisch und kein Deutsch – wie auch keine andere Landessprache – sprechen, spielt die Sprache der Beschuldigten vorliegend keine Rolle (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 506). Jedoch können sprachliche Gründe auch die Grundlage für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bilden, wenn ein Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, mithin eine überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467; TPF 2008 183 E. 3.4). Da wie bereits erwähnt vom gesetzlichen Gerichts- stand nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, ist gerade bei kleinen De- liktsserien nicht leichthin von einer überwiegenden Mehrheit auszugehen, wenn auf eine Sprachregion wenige Delikte mehr entfallen. Das Argument des Gesuchsgegners 1, dass nur eines der Delikte im Kanton Genf verübt wurde, trifft zwar zu, jedoch wurden von den sechs vorliegend relevanten Einbruchdiebstählen insgesamt zwei im Welschland und vier in der deutschsprachigen Region begangen. Im Unterschied zum Entscheid TPF 2008 183, bei welchem fünf der sechs Delikte in der deutschen Schweiz begangen wurden, kann hier nicht von einer deutlich überwiegen- den Mehrheit der Delikte in der deutschen Sprachregion gesprochen wer- den.
Schliesslich können auch die – sofern überhaupt nötige – Übersetzung der drei Bundesordner sowie die Einarbeitung der Genfer Behörden grundsätz- lich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts-
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stand darstellen, handelt es sich dabei doch um Aufwände, die in der Regel jedem Kanton bei der Übernahme von Verfahren aus anderen (verschie- densprachigen) Kantonen anfallen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Beschuldigten Anfang Oktober 2008 nach Kolumbien ausgeflogen wur- den.
3.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem- nach ist der Hauptantrag des Gesuchstellers gutzuheissen und die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Genf sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vier Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlun- gen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 15. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Parquet du Procureur général - Generalprokuratur des Kantons Bern
Kopie zur Kenntnis an
- Amtsstatthalteramt Luzern - Juge d’instruction cantonal
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.