Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt seit September 2011 ein Sammelverfahren gegen A., B. und C. Gegen die Täterschaft besteht der dringende Verdacht, diese habe in unterschiedlicher Zusammensetzung zahlreiche Diebstähle ab Baustellen begangen und das Deliktsgut an- schliessend in verschiedenen Lagern zwischendeponiert. A. und B. werden überdies verdächtigt, die für sie bestimmten Beuteanteile in der Folge in den Kosovo und teilweise nach Mazedonien zum Verkauf verschoben zu haben. Am 24. September 2011 wurden im Rahmen einer koordinierten Ak- tion in den Kantonen Luzern, Zürich und Appenzell Ausserrhoden A., B. und C. festgenommen. In den Lagern von A. und B. konnte umfangreiches Deliktsgut sichergestellt werden. Das Sammelverfahren hat den Verdacht ergeben, dass A. und seine Komplizen in der Zeit vom 14. Juli 2007 bis
24. September 2011 insgesamt 66 Diebstahlsdelikte teilweise allein und teilweise in unterschiedlicher Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Graubünden, Luzern, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich verübt haben (act. 1, Ziff. 2.1.1 – 2.1.2, S. 3).
B. Mit Beschluss BG.2012.40 vom 30. Oktober 2012 trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts auf das vom Kanton Luzern eingereichte Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes nicht ein, nachdem sie den vorgängig durchgeführten Meinungsaustausch als nicht vollständig erachte- te. Insbesondere hielt sie es für erforderlich, dass ein solcher Meinungs- austausch auch mit dem Kanton Aargau durchgeführt werde (vgl. E. 1.3 des angeführten Beschlusses).
C. Am 15. November 2012 richtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die entsprechende Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau. Diese lehnte eine Übernahme des Verfahrens am 19. November 2012 ab. Die ebenfalls noch einmal angegangenen Be- hörden der Kantone Schwyz, Zug und Zürich nahmen in der Folge noch- mals zum vorliegenden Gerichtsstandskonflikt Stellung. Die letzten dieser Stellungnahmen gingen am 3. Dezember 2012 bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern ein (vgl. zum Ganzen die Gerichtsstandsakten, act. 47 – 54).
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Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Ge- such vom 4. Dezember 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz (eventualiter des Kantons Zug, subeventualiter des Kantons Zü- rich, subsubeventualiter des Kantons Aargau) als berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Ge- suchsantwort vom 10. Dezember 2012 auf die Zuständigkeit der Strafbe- hörden des Kantons Schwyz (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich beantragt ihrerseits, es seien die Behörden des Kantons Zug (eventualiter des Kantons Schwyz, subeventualiter des Kantons Aargau) zur Verfolgung und Beurteilung der den angeführten Beschuldigten vorge- worfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt demgegenüber, der Kanton Luzern, allenfalls der Kanton Aargau sei als für die Verfolgung zuständig und berechtigt zu erklären (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ihrerseits beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Behörden des Kantons Luzern (subeventualiter des Kantons Zürich, des Kantons Thurgau, des Kantons Schwyz oder des Kan- tons Aargau) zur Verfolgung und Beurteilung aller A., B. und C. zur Last ge- legten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6).
Die verschiedenen Eingaben wurden den Parteien am 12. Dezember 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7). Gleichentags ersuchte die Be- schwerdekammer die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Ein- reichung der vollständigen Untersuchungsakten (act. 8). Diese gingen am
14. Dezember 2012 bei der Beschwerdekammer ein (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner 2 erhebt in formeller Hinsicht zur Begründung seines Antrages auf Nichteintreten eine Reihe von Einwendungen gegen das Ge- such, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist. Vorab bezeichnet er (und sinngemäss auch der Gesuchsgegner 1, vgl. act. 5, S. 2) den Meinungs- austausch nach wie vor als nicht abgeschlossen, da auch die Strafbehör- den des Kantons Thurgau sich zum Gerichtsstandskonflikt hätten äussern müssen (act. 6, Ziff. II.1.2, S. 6). Ob die vom Gesuchsgegner 2 hierzu in unbestimmter Form erwähnten Delikte tatsächlich auch Gegenstand des Verfahrens bilden, kann offen bleiben, nachdem sie chronologisch für die Festlegung des Gerichtsstands von Beginn weg nicht von Bedeutung sind (siehe nachfolgende E. 2.4). Weiter bestreitet er die inhaltliche Richtigkeit sowie die generelle Aussagekraft der den Verfahrensgegenstand umreis- senden Deliktstabelle (act. 6, Ziff. I.3, S. 3). Zur Massgeblichkeit von sol- chen polizeilichen Deliktstabellen im Gerichtsstandsverfahren äusserte sich die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BG.2012.16 vom
15. Juni 2012, E. 3.3. An den dortigen Ausführungen ist festzuhalten. So- fern der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit von Angaben zu einzel-
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nen Delikten in der Tabelle bestreitet, so betrifft die Kritik durchwegs Delik- te, die für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit vorliegend ohnehin nicht relevant sind (vgl. nachfolgende E. 2.4). Sofern das Gesuch sinnge- mäss als verfrüht kritisiert wird (act. 6, Ziff. II.1.1, S. 4), ist auch diesbezüg- lich auf die Ausführungen im Beschluss BG.2012.16 vom 15. Juni 2012, E. 2 m.w.H., zu erinnern.
Berechtigter Anlass zu Kritik besteht einzig im Umstand, dass die vom Ge- suchsteller erstellte Deliktstabelle die einzelnen Delikte hinsichtlich ihrer mutmasslichen Tatzeit chronologisch aufführt, sich aber zum jeweiligen Zeitpunkt der für die Bestimmung des Gerichtsstandes mitunter massge- benden jeweiligen Anhebung der Untersuchung ausschweigt. In diesem Punkt läge vorliegend ein Grund, auf das Gesuch möglicherweise nicht einzutreten (siehe hierzu GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. [19]). Nachdem sich die Beschwerdekammer nun aber bereits zum zweiten Mal mit der vorliegenden Angelegenheit zu befassen hat, sie diesen Mangel durch einfaches Studium der Verfahrens- akten selbst heilen kann und insbesondere das vorliegend aufgrund der fortdauernden Untersuchungshaft eines der Beschuldigten besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot es gebietet, ist die Zuständigkeit nun mit vorliegendem Beschluss festzulegen.
E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom
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19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzu- nehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 2.3 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass als das den Gerichtsstand be- stimmende Delikt der bandenmässig begangene Diebstahl gelten muss. Uneinigkeit besteht darin, an welchem Ort diesbezüglich zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen wurden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Mit die- ser Formel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiede- nen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen wollen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 118). Als bandenmässig können dementsprechend nur Delikte gelten, welche tatsächlich von meh- reren Tätern verübt wurden (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2)
E. 2.4 Wie bereits im Beschluss BG.2012.40 vom 30. Oktober 2012 festgehalten, sind für die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Delikte auch die gleichartigen, im Zeitraum 1. September 2007 bis 13. Juli 2009 und hierbei insbesondere die im Jahr 2009 bandenmässig begangenen Straftaten von A. und B. mitzuberücksichtigen, welche bereits vor Eröffnung des vorlie-
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genden Sammelverfahrens zur Anklage gebracht worden sind, da es für die Frage nach der Bandenmässigkeit auf den gesamten Deliktszeitraum an- kommt (vgl. hierzu ausführlich E. 1.3 des angeführten Beschlusses). Auf- grund der Aktenlage ist daher beim zwischen dem 22. und 25. Mai 2010 in Z. (Kanton Schwyz) begangenen Diebstahl vom ersten zur Anzeige ge- brachten bandenmässig begangenen Diebstahl auszugehen. Die diesbe- züglichen Strafanträge datieren vom 27. bzw. vom 28. Mai 2010. Der ent- sprechende Verdacht der bandenmässigen Begehung ergibt sich diesbe- züglich aus dem Geständnis von B., welcher anlässlich seiner Einvernah- me vom 28. September 2011 die mittäterschaftliche Tatbegehung mit A. einräumte. Die Vorbringen, aufgrund des bei den vorher zur Anzeige ge- brachten Diebstählen jeweils abtransportierten Diebesguts zu bestimmen, ob mutmasslich einer oder mehrere Täter am Werk waren, sind angesichts des Fehlens jedwelcher anderer entsprechender Anhaltspunkte bezüglich mittäterschaftlicher Begehung, rein hypothetischer Natur und deshalb nicht zu hören. Der diesbezüglich von verschiedenen Gesuchsgegnern ange- führte zeitliche Abstand zu den nächsten mutmasslich bandenmässig be- gangenen Delikten lässt - angesichts des Zusammenhangs mit den bereits zur Anklage gebrachten, im Jahre 2009 bandenmässig begangenen Delik- ten - die Annahme des von A. und B. zumindest konkludent geäusserten Willens, sich inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, nicht ausschliessen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die erwähnten Unterbrüche der fortgesetzten deliktischen Tätigkeit lediglich auf die zwischenzeitlich erfolg- ten Interventionen der Strafbehörden (insbesondere die Untersuchungs- haft) zurückzuführen sind (vgl. hierzu den hinsichtlich Gewerbsmässigkeit ähnlich gelagerten Fall im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.3).
E. 3 Weiter bemühen verschiedene der Gesuchsgegner unterschiedliche Argu- mente, weshalb vorliegend vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden soll. Angesichts der Verdachtslage und der diesbezüglichen Praxis der Beschwerdekammer vermag aber keines der entsprechenden Argu- mente zu überzeugen. Insbesondere begründet die Durchführung eines Sammelverfahrens durch einen Kanton keine Anerkennung des Gerichts- standes (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 3.2 m.w.H.); ebenso wenig der Umstand, dass der Gesuchsteller schon in der Vergangenheit gleichartige, A. und B. zur Last gelegte Delikte verfolgt und beurteilt bzw. zur Anklage gebracht hat, bevor das vorliegende Sammelverfahren überhaupt eröffnet wurde.
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E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.49
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt seit September 2011 ein Sammelverfahren gegen A., B. und C. Gegen die Täterschaft besteht der dringende Verdacht, diese habe in unterschiedlicher Zusammensetzung zahlreiche Diebstähle ab Baustellen begangen und das Deliktsgut an- schliessend in verschiedenen Lagern zwischendeponiert. A. und B. werden überdies verdächtigt, die für sie bestimmten Beuteanteile in der Folge in den Kosovo und teilweise nach Mazedonien zum Verkauf verschoben zu haben. Am 24. September 2011 wurden im Rahmen einer koordinierten Ak- tion in den Kantonen Luzern, Zürich und Appenzell Ausserrhoden A., B. und C. festgenommen. In den Lagern von A. und B. konnte umfangreiches Deliktsgut sichergestellt werden. Das Sammelverfahren hat den Verdacht ergeben, dass A. und seine Komplizen in der Zeit vom 14. Juli 2007 bis
24. September 2011 insgesamt 66 Diebstahlsdelikte teilweise allein und teilweise in unterschiedlicher Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Graubünden, Luzern, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich verübt haben (act. 1, Ziff. 2.1.1 – 2.1.2, S. 3).
B. Mit Beschluss BG.2012.40 vom 30. Oktober 2012 trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts auf das vom Kanton Luzern eingereichte Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes nicht ein, nachdem sie den vorgängig durchgeführten Meinungsaustausch als nicht vollständig erachte- te. Insbesondere hielt sie es für erforderlich, dass ein solcher Meinungs- austausch auch mit dem Kanton Aargau durchgeführt werde (vgl. E. 1.3 des angeführten Beschlusses).
C. Am 15. November 2012 richtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die entsprechende Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau. Diese lehnte eine Übernahme des Verfahrens am 19. November 2012 ab. Die ebenfalls noch einmal angegangenen Be- hörden der Kantone Schwyz, Zug und Zürich nahmen in der Folge noch- mals zum vorliegenden Gerichtsstandskonflikt Stellung. Die letzten dieser Stellungnahmen gingen am 3. Dezember 2012 bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern ein (vgl. zum Ganzen die Gerichtsstandsakten, act. 47 – 54).
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Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Ge- such vom 4. Dezember 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz (eventualiter des Kantons Zug, subeventualiter des Kantons Zü- rich, subsubeventualiter des Kantons Aargau) als berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Ge- suchsantwort vom 10. Dezember 2012 auf die Zuständigkeit der Strafbe- hörden des Kantons Schwyz (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich beantragt ihrerseits, es seien die Behörden des Kantons Zug (eventualiter des Kantons Schwyz, subeventualiter des Kantons Aargau) zur Verfolgung und Beurteilung der den angeführten Beschuldigten vorge- worfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt demgegenüber, der Kanton Luzern, allenfalls der Kanton Aargau sei als für die Verfolgung zuständig und berechtigt zu erklären (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ihrerseits beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Behörden des Kantons Luzern (subeventualiter des Kantons Zürich, des Kantons Thurgau, des Kantons Schwyz oder des Kan- tons Aargau) zur Verfolgung und Beurteilung aller A., B. und C. zur Last ge- legten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6).
Die verschiedenen Eingaben wurden den Parteien am 12. Dezember 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7). Gleichentags ersuchte die Be- schwerdekammer die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Ein- reichung der vollständigen Untersuchungsakten (act. 8). Diese gingen am
14. Dezember 2012 bei der Beschwerdekammer ein (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Der Gesuchsgegner 2 erhebt in formeller Hinsicht zur Begründung seines Antrages auf Nichteintreten eine Reihe von Einwendungen gegen das Ge- such, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist. Vorab bezeichnet er (und sinngemäss auch der Gesuchsgegner 1, vgl. act. 5, S. 2) den Meinungs- austausch nach wie vor als nicht abgeschlossen, da auch die Strafbehör- den des Kantons Thurgau sich zum Gerichtsstandskonflikt hätten äussern müssen (act. 6, Ziff. II.1.2, S. 6). Ob die vom Gesuchsgegner 2 hierzu in unbestimmter Form erwähnten Delikte tatsächlich auch Gegenstand des Verfahrens bilden, kann offen bleiben, nachdem sie chronologisch für die Festlegung des Gerichtsstands von Beginn weg nicht von Bedeutung sind (siehe nachfolgende E. 2.4). Weiter bestreitet er die inhaltliche Richtigkeit sowie die generelle Aussagekraft der den Verfahrensgegenstand umreis- senden Deliktstabelle (act. 6, Ziff. I.3, S. 3). Zur Massgeblichkeit von sol- chen polizeilichen Deliktstabellen im Gerichtsstandsverfahren äusserte sich die Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss BG.2012.16 vom
15. Juni 2012, E. 3.3. An den dortigen Ausführungen ist festzuhalten. So- fern der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit von Angaben zu einzel-
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nen Delikten in der Tabelle bestreitet, so betrifft die Kritik durchwegs Delik- te, die für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit vorliegend ohnehin nicht relevant sind (vgl. nachfolgende E. 2.4). Sofern das Gesuch sinnge- mäss als verfrüht kritisiert wird (act. 6, Ziff. II.1.1, S. 4), ist auch diesbezüg- lich auf die Ausführungen im Beschluss BG.2012.16 vom 15. Juni 2012, E. 2 m.w.H., zu erinnern.
Berechtigter Anlass zu Kritik besteht einzig im Umstand, dass die vom Ge- suchsteller erstellte Deliktstabelle die einzelnen Delikte hinsichtlich ihrer mutmasslichen Tatzeit chronologisch aufführt, sich aber zum jeweiligen Zeitpunkt der für die Bestimmung des Gerichtsstandes mitunter massge- benden jeweiligen Anhebung der Untersuchung ausschweigt. In diesem Punkt läge vorliegend ein Grund, auf das Gesuch möglicherweise nicht einzutreten (siehe hierzu GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz. [19]). Nachdem sich die Beschwerdekammer nun aber bereits zum zweiten Mal mit der vorliegenden Angelegenheit zu befassen hat, sie diesen Mangel durch einfaches Studium der Verfahrens- akten selbst heilen kann und insbesondere das vorliegend aufgrund der fortdauernden Untersuchungshaft eines der Beschuldigten besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot es gebietet, ist die Zuständigkeit nun mit vorliegendem Beschluss festzulegen.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom
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19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzu- nehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.3 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass als das den Gerichtsstand be- stimmende Delikt der bandenmässig begangene Diebstahl gelten muss. Uneinigkeit besteht darin, an welchem Ort diesbezüglich zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen wurden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Mit die- ser Formel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiede- nen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen wollen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 118). Als bandenmässig können dementsprechend nur Delikte gelten, welche tatsächlich von meh- reren Tätern verübt wurden (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2)
2.4 Wie bereits im Beschluss BG.2012.40 vom 30. Oktober 2012 festgehalten, sind für die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Delikte auch die gleichartigen, im Zeitraum 1. September 2007 bis 13. Juli 2009 und hierbei insbesondere die im Jahr 2009 bandenmässig begangenen Straftaten von A. und B. mitzuberücksichtigen, welche bereits vor Eröffnung des vorlie-
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genden Sammelverfahrens zur Anklage gebracht worden sind, da es für die Frage nach der Bandenmässigkeit auf den gesamten Deliktszeitraum an- kommt (vgl. hierzu ausführlich E. 1.3 des angeführten Beschlusses). Auf- grund der Aktenlage ist daher beim zwischen dem 22. und 25. Mai 2010 in Z. (Kanton Schwyz) begangenen Diebstahl vom ersten zur Anzeige ge- brachten bandenmässig begangenen Diebstahl auszugehen. Die diesbe- züglichen Strafanträge datieren vom 27. bzw. vom 28. Mai 2010. Der ent- sprechende Verdacht der bandenmässigen Begehung ergibt sich diesbe- züglich aus dem Geständnis von B., welcher anlässlich seiner Einvernah- me vom 28. September 2011 die mittäterschaftliche Tatbegehung mit A. einräumte. Die Vorbringen, aufgrund des bei den vorher zur Anzeige ge- brachten Diebstählen jeweils abtransportierten Diebesguts zu bestimmen, ob mutmasslich einer oder mehrere Täter am Werk waren, sind angesichts des Fehlens jedwelcher anderer entsprechender Anhaltspunkte bezüglich mittäterschaftlicher Begehung, rein hypothetischer Natur und deshalb nicht zu hören. Der diesbezüglich von verschiedenen Gesuchsgegnern ange- führte zeitliche Abstand zu den nächsten mutmasslich bandenmässig be- gangenen Delikten lässt - angesichts des Zusammenhangs mit den bereits zur Anklage gebrachten, im Jahre 2009 bandenmässig begangenen Delik- ten - die Annahme des von A. und B. zumindest konkludent geäusserten Willens, sich inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, nicht ausschliessen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die erwähnten Unterbrüche der fortgesetzten deliktischen Tätigkeit lediglich auf die zwischenzeitlich erfolg- ten Interventionen der Strafbehörden (insbesondere die Untersuchungs- haft) zurückzuführen sind (vgl. hierzu den hinsichtlich Gewerbsmässigkeit ähnlich gelagerten Fall im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.3).
3. Weiter bemühen verschiedene der Gesuchsgegner unterschiedliche Argu- mente, weshalb vorliegend vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden soll. Angesichts der Verdachtslage und der diesbezüglichen Praxis der Beschwerdekammer vermag aber keines der entsprechenden Argu- mente zu überzeugen. Insbesondere begründet die Durchführung eines Sammelverfahrens durch einen Kanton keine Anerkennung des Gerichts- standes (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 3.2 m.w.H.); ebenso wenig der Umstand, dass der Gesuchsteller schon in der Vergangenheit gleichartige, A. und B. zur Last gelegte Delikte verfolgt und beurteilt bzw. zur Anklage gebracht hat, bevor das vorliegende Sammelverfahren überhaupt eröffnet wurde.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfol- gen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.