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BG.2012.40

Bundesstrafgericht · 2012-10-30 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt seit September 2011 ein Sammelverfahren gegen A., B. und C.. Gegen die obengenannte Täter- schaft besteht der dringende Verdacht, dass diese in unterschiedlicher Zu- sammensetzung zahlreiche Diebstähle ab Baustellen begangen und das Deliktsgut anschliessend in verschiedenen Lagern zwischendeponiert ha- ben. A. und B. werden überdies verdächtigt, die für sie bestimmten Beute- anteile in der Folge in den Kosovo und teilweise nach Mazedonien zum Verkauf verschoben zu haben. Am 24. September 2011 wurden im Rah- men einer koordinierten Aktion in den Kantonen Luzern, Zürich und Appen- zell A., B. und C. festgenommen. In den Lagern von B. und A. konnte um- fangreiches Deliktsgut sichergestellt werden. Das Sammelverfahren hat den Verdacht ergeben, dass A. und seine Komplizen in der Zeit vom

14. Juli 2007 bis 24. September 2011 insgesamt 66 Diebstahlsdelikte teil- weise allein und teilweise in unterschiedlicher Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Graubünden, Luzern, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich verübt haben (act. 1, S. 3).

B. Seit dem 8. Juni 2012 hat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz, Zug und Zürich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ein Meinungsaustausch stattgefunden, welcher mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. September 2012 (Posteingang am 26. September 2012) ab- geschlossen wurde (vgl. Ordner Gerichtsstand).

C. Mit Gesuch vom 4. Oktober 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug und subeven- tualiter diejenigen des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz be- antragt in ihrer Gesuchsanwort vom 12. Oktober 2012 die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Luzern, eventualiter diejenigen eines anderen Kantons seien für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich stellt sich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Ok- tober 2012 auf den Standpunkt, der Kanton Zug, eventualiter der Kanton Schwyz sei für die Verfolgung und Beurteilung zuständig (act. 4). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 äussert sich schliesslich die Staatsan-

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waltschaft des Kantons Zug und schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Verpflichtung und Berechtigung der Behörden des Kantons Luzern, su- beventualiter der Behörden des Kantons Zürich oder Thurgau (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden am 17. Oktober 2012 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerde- verfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/

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MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis den je- weiligen Oberstaatsanwaltschaften zu (vgl. für den Kanton Schwyz § 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. Novem- ber 2009 [SRSZ 231.110]; für den Kanton Zug § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom

26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1] und für den Kanton Zürich § 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH, LS 211.1]).

E. 1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde. Die vorliegende Ge- richtsstandsbestimmung stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass ge- gen A. im Kanton Luzern von der Staatsanwaltschaft unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls bereits Anklage erhoben wurde (Verfahrens- order LU 1, Register 2). Gegen B. wurde mit Datum vom

E. 6 September 2010 ein Strafbefehl, unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls erlassen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist (Verfahrensord- ner LU 1, Register 3). Die Anklage gegen A. wie auch der Strafbefehl ge- gen B. haben Diebstahldelikte zum Gegenstand, welche sich während des dem Gerichtsstandsersuchen zugrundeliegenden Deliktszeitraums ereignet haben und einschlägig sind. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht, welches eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Folglich hat das Gericht eine teilweise Zusatzstrafe zu der noch zu verhängenden Strafe von A. auszufällen. Dies hat seinen Ursprung darin, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung nicht benachteiligt, jedoch auch nicht besser ge- stellt werden soll (ACKERMANN, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 49 StGB, N. 54). Wie es sich hinsichtlich des Erfordernisses der gleichartigen Strafen bezüglich des bestehenden Strafbefehls von B. (Geldstrafe) und des zu erwarteten Urteils (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen) verhält, kann dabei offen bleiben. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, so

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muss zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt ein hypothe- tisches Gesamtes aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Strafta- ten gebildet werden. Verlangt der mit der Zweittat verwirklichte Tatbestand eine Mindeststrafe, so müssen Grund- und Zusatzstrafe zusammen, mithin die hypothetische Gesamtstrafe, diese Mindeststrafe überschreiten und nicht etwa die Zusatzstrafe allein (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB, N. 68). Für die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Delikte sind somit auch die Delikte, welche bereits zur Anklage gebracht sind, massgeblich, da es für die Beurteilung, ob Bandenmässigkeit vorliege, auf den gesamten De- liktszeitraum ankommt. Die Delikte sind demnach für den Qualifizierungs- grund der Bandenmässigkeit so zu beurteilen, wie wenn alle in einem Urteil behandelt würden. Wäre dies nicht der Fall, so wäre ein Täter, welchem bei zeitüberschneidend begangenen Delikten vorerst ein Teil davon in einem separaten Verfahren nachgewiesen werden, besser gestellt als derjenige, gegen welchen von Anfang an alle Delikte feststehen, und der deswegen in einem einzigen Verfahren für die gleichen Delikte eventuell härter bestraft würde (wegen qualifizierenden Umständen wie Gewerbs- oder Banden- mässigkeit). Analog sind auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes, d.h. für die Festlegung, ab welchem Zeitpunkt beispielsweise (wie vorlie- gend) von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist, alle Delikte im Deliktszeitraum – auch die bereits angeklagten – heranzuziehen. Damit stellt sich die Frage, ob bereits das erste in der Deliktstabelle aufgeführte Delikt in einem Zusammenhang mit den bereits angeklagten oder beurteil- ten steht und ob der Verdacht der bandenmässigen Begehung auch für diese Delikte besteht, bzw. ab welchem Zeitpunkt aus heutiger Sicht von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist. Dabei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen wird. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vor- geworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11).

Gemäss Deliktstabelle wurde das erste Delikt am 14. Juli 2007 in Z., im Kanton Aargau verübt. Wann und wo diesbezüglich die erste Verfolgungs- handlung stattgefunden hat, und ob dort bereits ein bandenmässiges Vor- gehen erblickt werden kann, geht aus den Akten nicht hervor. Unter Be- rücksichtigung der vorhandenen Unterlagen liegt die Vermutung nahe, dass die ab den Baustellen erfolgten Diebstähle jeweils nicht einzeln, sondern von mehreren Tätern zusammen verübt wurden. Dies wäre jedoch in einem Meinungsausstauch insbesondere mit dem Kanton Aargau auszuführen und abzuklären gewesen. Wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, wurde der Meinungsaustausch seitens des Gesuchstellers jedoch nur mit

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den Kantonen Schwyz, Zug und Zürich durchgeführt und ist damit nicht ab- schliessend. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON LUZERN, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON SCHWYZ, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,

2. KANTON ZUG, STAATSANWALTSCHAFT,

3. KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.40

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt seit September 2011 ein Sammelverfahren gegen A., B. und C.. Gegen die obengenannte Täter- schaft besteht der dringende Verdacht, dass diese in unterschiedlicher Zu- sammensetzung zahlreiche Diebstähle ab Baustellen begangen und das Deliktsgut anschliessend in verschiedenen Lagern zwischendeponiert ha- ben. A. und B. werden überdies verdächtigt, die für sie bestimmten Beute- anteile in der Folge in den Kosovo und teilweise nach Mazedonien zum Verkauf verschoben zu haben. Am 24. September 2011 wurden im Rah- men einer koordinierten Aktion in den Kantonen Luzern, Zürich und Appen- zell A., B. und C. festgenommen. In den Lagern von B. und A. konnte um- fangreiches Deliktsgut sichergestellt werden. Das Sammelverfahren hat den Verdacht ergeben, dass A. und seine Komplizen in der Zeit vom

14. Juli 2007 bis 24. September 2011 insgesamt 66 Diebstahlsdelikte teil- weise allein und teilweise in unterschiedlicher Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Graubünden, Luzern, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug und Zürich verübt haben (act. 1, S. 3).

B. Seit dem 8. Juni 2012 hat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz, Zug und Zürich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ein Meinungsaustausch stattgefunden, welcher mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. September 2012 (Posteingang am 26. September 2012) ab- geschlossen wurde (vgl. Ordner Gerichtsstand).

C. Mit Gesuch vom 4. Oktober 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug und subeven- tualiter diejenigen des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz be- antragt in ihrer Gesuchsanwort vom 12. Oktober 2012 die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Luzern, eventualiter diejenigen eines anderen Kantons seien für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich stellt sich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Ok- tober 2012 auf den Standpunkt, der Kanton Zug, eventualiter der Kanton Schwyz sei für die Verfolgung und Beurteilung zuständig (act. 4). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 äussert sich schliesslich die Staatsan-

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waltschaft des Kantons Zug und schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Verpflichtung und Berechtigung der Behörden des Kantons Luzern, su- beventualiter der Behörden des Kantons Zürich oder Thurgau (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden am 17. Oktober 2012 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerde- verfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/

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MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis den je- weiligen Oberstaatsanwaltschaften zu (vgl. für den Kanton Schwyz § 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. Novem- ber 2009 [SRSZ 231.110]; für den Kanton Zug § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom

26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1] und für den Kanton Zürich § 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH, LS 211.1]).

1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde. Die vorliegende Ge- richtsstandsbestimmung stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass ge- gen A. im Kanton Luzern von der Staatsanwaltschaft unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls bereits Anklage erhoben wurde (Verfahrens- order LU 1, Register 2). Gegen B. wurde mit Datum vom

6. September 2010 ein Strafbefehl, unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls erlassen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist (Verfahrensord- ner LU 1, Register 3). Die Anklage gegen A. wie auch der Strafbefehl ge- gen B. haben Diebstahldelikte zum Gegenstand, welche sich während des dem Gerichtsstandsersuchen zugrundeliegenden Deliktszeitraums ereignet haben und einschlägig sind. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht, welches eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Folglich hat das Gericht eine teilweise Zusatzstrafe zu der noch zu verhängenden Strafe von A. auszufällen. Dies hat seinen Ursprung darin, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung nicht benachteiligt, jedoch auch nicht besser ge- stellt werden soll (ACKERMANN, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 49 StGB, N. 54). Wie es sich hinsichtlich des Erfordernisses der gleichartigen Strafen bezüglich des bestehenden Strafbefehls von B. (Geldstrafe) und des zu erwarteten Urteils (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen) verhält, kann dabei offen bleiben. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, so

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muss zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt ein hypothe- tisches Gesamtes aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Strafta- ten gebildet werden. Verlangt der mit der Zweittat verwirklichte Tatbestand eine Mindeststrafe, so müssen Grund- und Zusatzstrafe zusammen, mithin die hypothetische Gesamtstrafe, diese Mindeststrafe überschreiten und nicht etwa die Zusatzstrafe allein (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB, N. 68). Für die gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Delikte sind somit auch die Delikte, welche bereits zur Anklage gebracht sind, massgeblich, da es für die Beurteilung, ob Bandenmässigkeit vorliege, auf den gesamten De- liktszeitraum ankommt. Die Delikte sind demnach für den Qualifizierungs- grund der Bandenmässigkeit so zu beurteilen, wie wenn alle in einem Urteil behandelt würden. Wäre dies nicht der Fall, so wäre ein Täter, welchem bei zeitüberschneidend begangenen Delikten vorerst ein Teil davon in einem separaten Verfahren nachgewiesen werden, besser gestellt als derjenige, gegen welchen von Anfang an alle Delikte feststehen, und der deswegen in einem einzigen Verfahren für die gleichen Delikte eventuell härter bestraft würde (wegen qualifizierenden Umständen wie Gewerbs- oder Banden- mässigkeit). Analog sind auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes, d.h. für die Festlegung, ab welchem Zeitpunkt beispielsweise (wie vorlie- gend) von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist, alle Delikte im Deliktszeitraum – auch die bereits angeklagten – heranzuziehen. Damit stellt sich die Frage, ob bereits das erste in der Deliktstabelle aufgeführte Delikt in einem Zusammenhang mit den bereits angeklagten oder beurteil- ten steht und ob der Verdacht der bandenmässigen Begehung auch für diese Delikte besteht, bzw. ab welchem Zeitpunkt aus heutiger Sicht von einer bandenmässigen Begehung auszugehen ist. Dabei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen wird. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vor- geworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11).

Gemäss Deliktstabelle wurde das erste Delikt am 14. Juli 2007 in Z., im Kanton Aargau verübt. Wann und wo diesbezüglich die erste Verfolgungs- handlung stattgefunden hat, und ob dort bereits ein bandenmässiges Vor- gehen erblickt werden kann, geht aus den Akten nicht hervor. Unter Be- rücksichtigung der vorhandenen Unterlagen liegt die Vermutung nahe, dass die ab den Baustellen erfolgten Diebstähle jeweils nicht einzeln, sondern von mehreren Tätern zusammen verübt wurden. Dies wäre jedoch in einem Meinungsausstauch insbesondere mit dem Kanton Aargau auszuführen und abzuklären gewesen. Wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, wurde der Meinungsaustausch seitens des Gesuchstellers jedoch nur mit

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den Kantonen Schwyz, Zug und Zürich durchgeführt und ist damit nicht ab- schliessend. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 31. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft - Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft - Kanton Zug, Staatsanwaltschaft - Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.