Gerichtsstandkonflikt (Art. 40 ABs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. hat zusammen mit B. in insgesamt 116 Fällen (davon zweimal versucht) Benutzer von Bankomaten abgelenkt, ihnen die Bankkarten abgenommen und in der Folge damit Geld bezogen. Dies zwischen dem 1. September 2012 und dem 18. Januar 2014 in den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Luzern, Aargau, Basel-Stadt, Zürich, Solothurn, Zug und Bern. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erhob deswegen am 17. Juli 2014 An- klage im abgekürzten Verfahren. Das Tribunal Correctionnel des Kantons Genf verurteilte A. und B. am 16. September 2014 wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; act. 1.6, 1.7).
Aus dieser Serie sind aus ungeklärten Gründen Vorfälle im Kanton Basel- Landschaft offengeblieben. Am 17. November 2013 wollte eine Kundin in einer Bankfiliale in Sissach (BL) einen Geldbetrag am Automaten beziehen. Dabei habe A. sie abgelenkt. Er habe ihren Code erspäht und anschliessend die Bankkarte gestohlen. Später sei A. an den Tatort zurückgekehrt, um aus dem Automaten Geld zu beziehen. Sodann bezog er in der Filiale der Bank in Olten (SO) Bargeld. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten eine zweite, nicht identifizierte Person. Als er es auch in Payerne (VD) versucht habe, zog der Automat die Karte ein (act. 1.8 Deliktsverzeichnis Fall 1). Der Fall sei nicht im Genfer Verfahren aufgenommen und abgeurteilt worden. Allenfalls sei der Kanton Basel-Landschaft vom Kanton Genf nicht informiert worden (act. 1.5 S. 2, einen Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Mai 2019 zitierend; act. 1 S. 4 Ziff. 6).
B. Die Zürcher Staatsanwaltschaft See / Oberland führte ein Sammelverfahren gegen A. und B. Sie wirft ihnen vor, zwischen dem 8. April 2018 und dem
6. April 2019 in den Kantonen Zürich, Aargau, Bern, Obwalden, Luzern, Schwyz, Basel, Genf und St. Gallen insgesamt 32mal Bankkarten entwen- det, den Code ausgespäht und hernach unberechtigt Bargeldbezüge getätigt oder dies versucht zu haben (act. 1.3 S. 2; act. 3 S. 2).
Der Kanton Basel-Landschaft ermittelte gegen A. wegen Delikten, die er ab März 2019 begangen habe. Es handelt sich um Diebstahl, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hinderung einer Amtshand- lung sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (act. 1 S. 5 Ziff. 7).
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA/BL») stellte der Zürcher Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfol- gend «StA/ZH») am 15. und 21. Mai 2019 Gerichtsstandsanfragen. Sie er- suchte um Übernahme ihrer Verfahren gegen A. (act. 1.2a, 1.2b). Die StA/ZH lehnte eine Übernahme am 24. Juni 2019 ab. Sie stellte fest, es gehe in den Verfahren um die gleichen Delikte und Beteiligten. Die erste Strafanzeige sei aber am 18. November 2013 am Schalter des Polizeistützpunkts Liestal (BL) gestellt worden. Da dies die erste Verfolgungshandlung darstelle (Art. 34 Abs. 1 StPO), ersuchte die StA/ZH um die Übernahme ihrer Verfahren (act. 1.3).
Die StA/BL begann am 14. August 2019 den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.4). Diese lehnte am
19. August 2019 eine Übernahme ab und hielt am eigenen Übernahmebe- gehren fest (act. 1.5).
D. Am 5. September 2019 rief die StA/BL die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an. Sie beantragt (act. 1 S. 2):
1. Es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung der A. und B. zur Lasts gelegten Delikte für zuständig zu erklären.
2. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu verpflichten, weiterhin ein Sammelverfahren gegen A. und B. zu führen und die diesbezüglichen pendenten und zukünftigen Gerichtsstandsanfragen des Kantons Basel-Landschaft zu übernehmen, wobei festzustellen sei, dass das seit dem Jahr 2013 vom Kanton Basel-Landschaft geführte Verfahren gegen A. (LA1 13 855 = MU1 19 1515) nicht gerichtsstandsbegründend sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am
23. September 2019, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Land- schaft zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A. und B. zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 10). Die StA/BL erhielt die Zürcher Stellungnahme mit Schreiben vom 25. September 2019 zur Kenntnis (act. 4).
Die StA/ZH teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. Februar 2020 mit, B. sei am 5. Februar 2020 in Genf verhaftet worden (act. 5 Eingang am 10. Februar 2020).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemein- sam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
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E. 2.2 Vorliegend ist unstrittig, dass zuerst der Kanton Basel-Landschaft mit der Strafverfolgung befasst war. Ausschlaggebend sei gemäss dem Kanton Ba- sel-Landschaft indes das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Mit Be- ginn am 8. April 2019 bestehe im Kanton Zürich der Verdacht, A. und B. hätten gewerbs- und bandenmässig gestohlen sowie gewerbsmässig Daten- verarbeitungsanlagen missbraucht (act. 1 S. 6 Ziff. 12, S. 7 Ziff. 15). Beim Delikt im Kanton Basel-Landschaft vom 17. November 2013 sei dagegen eine gewerbs- und/oder bandenmässige Tatbegehung aus formellen wie materiellen Gründen ausgeschlossen (act. 1 S. 8 Ziff. 16). Formell sei ein qualifiziertes Delikt ausgeschlossen, da für das Delikt im Kan- ton Basel-Landschaft nur eine Zusatzstrafe zum Genfer Urteil nach den Re- geln über die Gesamtstrafenbildung ausgesprochen werden könnte. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe bestehe eine Bindung an die rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts. Dies schliesse eine Verurteilung wegen qualifizier- ten Delikten aus. Zudem hätten sich die Parteien des Genfer Verfahrens auf die rechtliche Würdigung – nur die Grundtatbestände des Diebstahls sowie des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nachfol- gend «BMDV») – geeinigt. Diese müsse auch bei einer Zusatzstrafe gelten, ansonsten ein Beschuldigter schlechter gestellt werde, als wenn alle Delikte zusammen beurteilt würde. Gebe es statt 116 neu 120 Fälle, so drohe dem Beschuldigten zwar ein Schuldspruch, aber kaum eine Zusatzstrafe. Damit sei aber fraglich, ob das Delikt für eine Gerichtsstandsbestimmung über- haupt in Frage komme (act. 1 S. 9 f. Ziff. 18 f.). Materiell sei ein qualifiziertes Delikt ausgeschlossen, da die Delikte nicht bandenmässig begangen worden seien. Dieselbe Person habe die Bankkun- din in Sissach abgelenkt und danach in der gleichen Filiale sowie in Olten Geld bezogen und dies in Payerne versucht. Beim Bargeldbezug in Olten sei aufgrund der Videobilder eine zweite Person im Hintergrund bemerkt wor- den. Dass es sich dabei um einen Mittäter handle, sei indes reine Vermu- tung. Ohnehin gehe es dort nur um einen BMDV, welcher nicht bandenmäs- sig begangen werden könne und zudem um ein Delikt im Kanton Solothurn (act. 1 S. 10 Ziff. 21 f.). Eventualiter sei es angezeigt, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 1 S. 12 f.). Zwar komme vorliegend die strikte 2/3-Regel nicht zum Zuge. Doch sei 33mal eine Bankkarte gestohlen und wenigstens 88mal be- trügerisch Geld bezogen worden. Von allen Kantonen hätten sich die meis- ten Delikte im Kanton Zürich zugetragen, nämlich je 1/3 der beiden Deliktska- tegorien. Dazu komme, dass ein Beharren auf dem ordentlichen Gerichts- stand vorliegend befremdlich wirke. Das Delikt im Kanton Basel-Landschaft hätte bei korrektem Verfahrensgang bereits vor Jahren abgeurteilt werden
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müssen und es werde zu einer Zusatzstrafe von exakt Null führen müssen. Die StA/BL hätte das Verfahren aus Opportunitätsgründen auch «schnell- schnell» einstellen können. Es sei schwer verständlich, wenn das transpa- rente und offene Vorgehen des Kantons Basel-Landschaft diesem nun ge- nau deswegen zum Nachteil gereichen soll. Da die Verfahrenseinstellung geradezu sicher erscheine, «würde ein Beharren auf dem ordentlichen Ge- richtsstand gewisse Ähnlichkeiten zu Rechtsmissbrauch aufweisen». Auch die Literatur – BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 250 FN 1017 – empfehle in einem solchen Fall eines «vergessen gegan- gen[en]» Delikts bei einer ansonsten bereits abgeurteilten Deliktsserie, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
E. 2.3 Für den Kanton Zürich liegt ein banden- und gewerbsmässiges Kollektivde- likt vor, das nicht in mehrere kleine Deliktsserien unterteilt und für jeden Straftatbestand einzeln qualifiziert werden könne. So habe denn auch die StA/BL ausgeführt, die Beschuldigten begingen «seit mindestens September 2012 bis andauernd» Trickdiebstähle von Bankkarten und anschliessende BMDV (act. 3 S. 3). Das Delikt in Sissach/BL vom 17. November 2013 sei formell wie materiell banden- und gewerbsmässig erfolgt. Das Urteil des Genfer Strafgericht habe insoweit Sperrwirkung, als dessen rechtliche Würdigung und Strafbemessung nicht neu beurteilt werden dürf- ten. Art. 49 Abs. 2 StGB beziehe sich auf die Bemessung der Strafe. Er sage nichts darüber aus, unter welchen Tatbestand ein neu zu untersuchender Sachverhalt zu subsumieren sei. Die entsprechenden Taten seien aus heu- tiger Sicht und im Gesamtkontext zu beurteilen. Die Deliktsserie vor dem
16. September 2014 lege qualifizierte Taten nahe. Daran ändere auch nichts, dass das Genfer Urteil im abgekürzten Verfahren ergangen sei. Rich- tigerweise sei zudem nicht lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil, sondern in teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe für alle zwischenzeit- lich bekannt gewordenen Delikte auszufällen. Die StA/BL übergehe, dass Straftaten zu beurteilen seien, die teilweise vor und teilweise nach einer früheren Verurteilung begangen worden seien. Bei der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB gehe die Frage darauf, welche hypothetische Gesamt- strafe ein Richter für die bereits abgeurteilten sowie die neu zu beurteilenden Straftaten festgesetzt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das genaue Vorge- hen habe das Bundesgericht im Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 präzise ausgeführt. Es lasse sich daher nicht sagen, dass ein Schuldspruch ohne Zusatzstrafe drohe. Ohnehin sei im Gerichtsstandsverfahren die Frage anhand der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung zu beantworten (act. 3 S. 4–6).
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Der vom Kanton Basel-Landschaft angerufene Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009 habe zwar ebenfalls einen «Findlings- Fall» im Kanton Genf betroffen. Dieser sei wie die anderen Fälle der bereits abgeurteilten Deliktsserie als einfacher Diebstahl qualifiziert worden. Ent- sprechend habe er für den Gerichtsstand der neu hinzugekommenen quali- fizierten Diebstähle keine Rolle gespielt. In einem jüngeren Beschluss habe das Bundesstrafgericht indessen eine Gesamtbeurteilung aller Straftaten vorgenommen (BG.2012.40 vom 30. Oktober 2012), ein Vorgehen, das die Lehre schon für den früheren Beschluss befürwortet habe (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 250 FN 1017). Die Delikte am 17. November 2013 würden sich in die vom Genfer Strafgericht am 16. September 2014 abgeurteilte Serie von 29 Diebstählen und 87 Bargeldbezüge einreihen, die A. zusammen mit B. verübt hatte. Dieses Urteil umfasse denn auch zwei Diebstähle vom 17. No- vember 2013 in Bern und Aarau und in Mittäterschaft verübte missbräuchli- che Bargeldbezüge. Es habe sich wohl um eine Diebestour der beiden Be- schuldigten vom Grossraum Basel quer durch das Mittelland über Aarau nach Bern gehandelt und hernach über Payerne möglicherweise zurück nach Frankreich. Für die angeblich in Marseille/FR wohnhaften Beschuldig- ten sei der an diesem einen Tag erbeutete Deliktsbetrag von Fr. 10'500.-- wohl ein erwerbsähnliches Einkommen. Für den Kanton Zürich stehen überdies die Deliktsserien von 2012–2014 und 2018/2019 in einem Zusammenhang. Sie bildeten eine juristische Hand- lungseinheit, mithin ein Kollektivdelikt. Es sei in derselben Konstellation und in identischer Vorgehensweise weiter delinquiert worden. Der zeitliche Un- terbruch sei keine Läuterung oder gar Abkehr vom ursprünglichen Tatent- schluss, sondern vielmehr Folge der «Zwangspause» von A. aufgrund seiner Inhaftierung. Anlass, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, bestehe nicht (act. 3 S. 6–9).
E. 2.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen als mit gleicher Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84).
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Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hinsichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen ge- setzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2).
E. 2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung: Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen), wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 1. Absatz StGB). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Ziff. 2 StGB).
E. 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben,
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dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.). Der Ansatzpunkt für die Bestimmung einer Gewerbsmässigkeit liegt im be- rufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fal- lender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist auf- grund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 f.; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2).
E. 2.7 A. hat zusammen mit B. zwischen 1. September 2012 und 18. Januar 2014 insgesamt 116mal Benutzer von Bankomaten abgelenkt, ihnen die Bankkar- ten abgenommen und in der Folge damit zumindest versucht, Geld zu bezie- hen. Am 16. September 2014 verurteilte das Genfer Strafgericht A. im abge- kürzten Verfahren zu 36 Monaten Freiheitsentzug, davon 24 Monate bedingt vollziehbar. Bereits am 17. November 2013 hatte sich im Kanton Basel-Land- schaft der Diebstahl mit BMDV ereignet, ein Verfahren das noch heute offen ist. Vom 8. April 2018 bis 6. April 2019 ereigneten sich in dubio pro duriore weitere 34 ähnliche Delikte in verschiedenen Kantonen. Zwischen dem
18. Januar 2014 und dem 8. April 2018, also für rund 49 Monate, unterbra- chen A. und B. ihre Deliktsserie. Während dieser Zeit sassen sie 242 Tage in Untersuchungshaft und hatten Strafen von 12 Monaten (A.) respektive 15 Monaten (B.) zu verbüssen. Rund 23 Monate lang waren sie damit inhaf- tiert. Was sie in den restlichen 26 Monaten machten, ist unbekannt. Die Taten ereigneten sich vor und nach dem haftbedingten Unterbuch zu- verlässig nach gleichem Muster: Auf Reisen durch die Schweiz lenkten sie Benutzer von Bankomaten ab, erspähten ihren PIN-Code, stahlen die Bank- karten und bezogen hernach damit Geld. Die Vielzahl der Delikte während längerer Zeit zeigt A. und B. als stabiles Team mit eingespieltem Ablauf. Sie
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delinquierten so vor wie nach der haftbedingten Pause, wobei sie ihre Tätig- keit jeweils in einem separaten Monat «probeweise» begannen, um sie spä- ter konsequent wieder aufzunehmen. Ihre Beute betrug (EUR und CHF sind im Verhältnis 1:1 zusammengezählt) • im September 2012 rund Fr. 24'719.-- • im November 2013 rund Fr. 16'661.-- • im Dezember 2013 rund Fr. 39'508.-- • im Januar 2014 rund Fr. 28'688.-- Unterbruch • im April 2018 rund
Fr. 17'443.-- • im September 2018 rund Fr. 20'450.-- • im November 2018 rund Fr. 26'310.-- • im Dezember 2018 rund Fr. 9'369.-- • im Januar 2019 rund Fr. 21'258.-- • im Februar 2019 rund Fr. 15'744.-- • im März 2019 rund
Fr. 16'521.--
A. und B. erzielten in diesen Monaten ein substanzielles jährliches Einkom- men.
E. 2.8 Aus heutiger Sicht und im Gerichtsstandsverfahren ist ab 1. September 2012 von bandenmässigen Diebstählen von Bankkarten zwecks gewerbsmässi- gem BMDV mit namhaften Beträgen auszugehen (Art. 139 Ziff. 3 1. Absatz, Art. 147 Ziff. 2 StGB). Ist vorliegend das Kollektivdelikt des bandenmässigen Diebstahls das schwerste Delikt (Strafdrohung: 6 Monate bis 10 Jahre; vor
1. Januar 2018: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen), so ist der Ort der ersten Verfolgungshandlungen ge- richtsstandsbegründend (forum praeventionis). Diese geschahen im Zusam- menhang mit dem Delikt vom 17. November 2013 im Kanton Basel-Land- schaft. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt daher im Kanton Basel-Land- schaft. Entgegen dem Kanton Basel-Landschaft liegt darin nichts Rechts- missbräuchliches.
E. 2.9 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen
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Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan- ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (TPF 2018 38 E. 3.2).
E. 2.10 Es besteht vorliegend kein Anlass, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Eine 2/3-Mehrheit besteht in keinem der involvierten Kantone. Un- massgeblich für die Festlegung des Gerichtsstands ist, ob die Genfer Verur- teilung vom 16. September 2014 für einfachen oder bandenmässigen Dieb- stahl erfolgt ist. A. und B. hatten die Anklage akzeptiert, wonach sie sämtli- che Delikte gemeinsam verübt hatten. Zum einen erging das Genfer Urteil im abgekürzten Verfahren, hauptsächlich ist im Gerichtsstandsverfahren je- doch die dem Genfer Urteil gegenüber nachträgliche Sichtweise und damit die heutige Situation massgeblich. Die Parteien verweisen zudem auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009 E. 2.3 – ergangen vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 und nur die Frage einer Gewerbsmässigkeit betreffend – in welchem wie hier ein «Findlings- verfahren» in eine im Kanton Genf abgeurteilte Serie (umfassend 41 vollen- dete und versuchte Einbruchdiebstähle) eingeordnet wurde. Beide Argumen- tationen scheinen sich anzulehnen an die Rechtsfigur des «forum secundum praeventionis» – eine durch die Anklagekammer des Bundesgerichts unter altem Recht vorgenommene Gruppenbildung im Zusammenhang mit einem Schwergewicht deliktischer Tätigkeit in zwei oder mehreren Kantonen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 474 ff.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 376–378). Sie wurde in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur StPO (BBl 2006
1085) nicht erwähnt und nicht in die Gerichtsstandsregeln der StPO über-
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führt. Das «forum secundum praeventionis» mag allenfalls bei der Abwei- chung vom ordentlichen Gerichtsstand mit in Frage kommen. Ein Aufteilen des forum praeventionis in Gruppen kann freilich oftmals auf verschiedene Art erfolgen, was den gesetzlichen Gerichtsstand aufweicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2). Die Rechtsfigur er- schwert damit den Konsens im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaus- tausch, worunter die Rechtssicherheit im Gerichtsstandsverfahren leidet. Sie erweist der Effizienz der Strafverfolgung keinen Dienst. Ihre Anwendung un- ter neuem Recht wurde denn auch zu Recht kritisiert (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 377 f.). Sachverhalt und Rechtslage der vorliegenden Sache erlauben keine Aufteilung in Gruppen. Sodann sind die aufgeworfenen Fragen zur Strafzumessung im Gerichts- standsverfahren nicht relevant. Ebenso wenig ist von Bedeutung, warum das basellandschaftliche Strafverfahren noch offen ist oder ob der Kanton Genf aktiv über seine Strafverfahren orientiert habe oder nicht. Zu Verfahren an- derer Kantone gäbe das Strafregister Auskunft. Im Gerichtsstandsverfahren hätte, entgegen den Vorbringen des Kantons Basel-Landschaft, auch eine rasche Einstellung nicht geholfen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 457 FN 1802). Damit sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Wie die Zürcher Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Schreiben vom
E. 6 Februar 2020 mitteilte, wurde B. am 5. Februar 2020 in Genf verhaftet. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) ist der vorliegende Beschluss per Fax direkt auch der Staatsanwalt- schaft See / Oberland mitzuteilen. Die eingereichten Akten sind direkt dem Kanton Basel-Landschaft zuzustellen.
4. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.42
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Sachverhalt:
A. A. hat zusammen mit B. in insgesamt 116 Fällen (davon zweimal versucht) Benutzer von Bankomaten abgelenkt, ihnen die Bankkarten abgenommen und in der Folge damit Geld bezogen. Dies zwischen dem 1. September 2012 und dem 18. Januar 2014 in den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Luzern, Aargau, Basel-Stadt, Zürich, Solothurn, Zug und Bern. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erhob deswegen am 17. Juli 2014 An- klage im abgekürzten Verfahren. Das Tribunal Correctionnel des Kantons Genf verurteilte A. und B. am 16. September 2014 wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; act. 1.6, 1.7).
Aus dieser Serie sind aus ungeklärten Gründen Vorfälle im Kanton Basel- Landschaft offengeblieben. Am 17. November 2013 wollte eine Kundin in einer Bankfiliale in Sissach (BL) einen Geldbetrag am Automaten beziehen. Dabei habe A. sie abgelenkt. Er habe ihren Code erspäht und anschliessend die Bankkarte gestohlen. Später sei A. an den Tatort zurückgekehrt, um aus dem Automaten Geld zu beziehen. Sodann bezog er in der Filiale der Bank in Olten (SO) Bargeld. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten eine zweite, nicht identifizierte Person. Als er es auch in Payerne (VD) versucht habe, zog der Automat die Karte ein (act. 1.8 Deliktsverzeichnis Fall 1). Der Fall sei nicht im Genfer Verfahren aufgenommen und abgeurteilt worden. Allenfalls sei der Kanton Basel-Landschaft vom Kanton Genf nicht informiert worden (act. 1.5 S. 2, einen Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Mai 2019 zitierend; act. 1 S. 4 Ziff. 6).
B. Die Zürcher Staatsanwaltschaft See / Oberland führte ein Sammelverfahren gegen A. und B. Sie wirft ihnen vor, zwischen dem 8. April 2018 und dem
6. April 2019 in den Kantonen Zürich, Aargau, Bern, Obwalden, Luzern, Schwyz, Basel, Genf und St. Gallen insgesamt 32mal Bankkarten entwen- det, den Code ausgespäht und hernach unberechtigt Bargeldbezüge getätigt oder dies versucht zu haben (act. 1.3 S. 2; act. 3 S. 2).
Der Kanton Basel-Landschaft ermittelte gegen A. wegen Delikten, die er ab März 2019 begangen habe. Es handelt sich um Diebstahl, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hinderung einer Amtshand- lung sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (act. 1 S. 5 Ziff. 7).
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA/BL») stellte der Zürcher Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfol- gend «StA/ZH») am 15. und 21. Mai 2019 Gerichtsstandsanfragen. Sie er- suchte um Übernahme ihrer Verfahren gegen A. (act. 1.2a, 1.2b). Die StA/ZH lehnte eine Übernahme am 24. Juni 2019 ab. Sie stellte fest, es gehe in den Verfahren um die gleichen Delikte und Beteiligten. Die erste Strafanzeige sei aber am 18. November 2013 am Schalter des Polizeistützpunkts Liestal (BL) gestellt worden. Da dies die erste Verfolgungshandlung darstelle (Art. 34 Abs. 1 StPO), ersuchte die StA/ZH um die Übernahme ihrer Verfahren (act. 1.3).
Die StA/BL begann am 14. August 2019 den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.4). Diese lehnte am
19. August 2019 eine Übernahme ab und hielt am eigenen Übernahmebe- gehren fest (act. 1.5).
D. Am 5. September 2019 rief die StA/BL die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts an. Sie beantragt (act. 1 S. 2):
1. Es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung der A. und B. zur Lasts gelegten Delikte für zuständig zu erklären.
2. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu verpflichten, weiterhin ein Sammelverfahren gegen A. und B. zu führen und die diesbezüglichen pendenten und zukünftigen Gerichtsstandsanfragen des Kantons Basel-Landschaft zu übernehmen, wobei festzustellen sei, dass das seit dem Jahr 2013 vom Kanton Basel-Landschaft geführte Verfahren gegen A. (LA1 13 855 = MU1 19 1515) nicht gerichtsstandsbegründend sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am
23. September 2019, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Land- schaft zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A. und B. zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 10). Die StA/BL erhielt die Zürcher Stellungnahme mit Schreiben vom 25. September 2019 zur Kenntnis (act. 4).
Die StA/ZH teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. Februar 2020 mit, B. sei am 5. Februar 2020 in Genf verhaftet worden (act. 5 Eingang am 10. Februar 2020).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemein- sam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
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2.2 Vorliegend ist unstrittig, dass zuerst der Kanton Basel-Landschaft mit der Strafverfolgung befasst war. Ausschlaggebend sei gemäss dem Kanton Ba- sel-Landschaft indes das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Mit Be- ginn am 8. April 2019 bestehe im Kanton Zürich der Verdacht, A. und B. hätten gewerbs- und bandenmässig gestohlen sowie gewerbsmässig Daten- verarbeitungsanlagen missbraucht (act. 1 S. 6 Ziff. 12, S. 7 Ziff. 15). Beim Delikt im Kanton Basel-Landschaft vom 17. November 2013 sei dagegen eine gewerbs- und/oder bandenmässige Tatbegehung aus formellen wie materiellen Gründen ausgeschlossen (act. 1 S. 8 Ziff. 16). Formell sei ein qualifiziertes Delikt ausgeschlossen, da für das Delikt im Kan- ton Basel-Landschaft nur eine Zusatzstrafe zum Genfer Urteil nach den Re- geln über die Gesamtstrafenbildung ausgesprochen werden könnte. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe bestehe eine Bindung an die rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts. Dies schliesse eine Verurteilung wegen qualifizier- ten Delikten aus. Zudem hätten sich die Parteien des Genfer Verfahrens auf die rechtliche Würdigung – nur die Grundtatbestände des Diebstahls sowie des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nachfol- gend «BMDV») – geeinigt. Diese müsse auch bei einer Zusatzstrafe gelten, ansonsten ein Beschuldigter schlechter gestellt werde, als wenn alle Delikte zusammen beurteilt würde. Gebe es statt 116 neu 120 Fälle, so drohe dem Beschuldigten zwar ein Schuldspruch, aber kaum eine Zusatzstrafe. Damit sei aber fraglich, ob das Delikt für eine Gerichtsstandsbestimmung über- haupt in Frage komme (act. 1 S. 9 f. Ziff. 18 f.). Materiell sei ein qualifiziertes Delikt ausgeschlossen, da die Delikte nicht bandenmässig begangen worden seien. Dieselbe Person habe die Bankkun- din in Sissach abgelenkt und danach in der gleichen Filiale sowie in Olten Geld bezogen und dies in Payerne versucht. Beim Bargeldbezug in Olten sei aufgrund der Videobilder eine zweite Person im Hintergrund bemerkt wor- den. Dass es sich dabei um einen Mittäter handle, sei indes reine Vermu- tung. Ohnehin gehe es dort nur um einen BMDV, welcher nicht bandenmäs- sig begangen werden könne und zudem um ein Delikt im Kanton Solothurn (act. 1 S. 10 Ziff. 21 f.). Eventualiter sei es angezeigt, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 1 S. 12 f.). Zwar komme vorliegend die strikte 2/3-Regel nicht zum Zuge. Doch sei 33mal eine Bankkarte gestohlen und wenigstens 88mal be- trügerisch Geld bezogen worden. Von allen Kantonen hätten sich die meis- ten Delikte im Kanton Zürich zugetragen, nämlich je 1/3 der beiden Deliktska- tegorien. Dazu komme, dass ein Beharren auf dem ordentlichen Gerichts- stand vorliegend befremdlich wirke. Das Delikt im Kanton Basel-Landschaft hätte bei korrektem Verfahrensgang bereits vor Jahren abgeurteilt werden
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müssen und es werde zu einer Zusatzstrafe von exakt Null führen müssen. Die StA/BL hätte das Verfahren aus Opportunitätsgründen auch «schnell- schnell» einstellen können. Es sei schwer verständlich, wenn das transpa- rente und offene Vorgehen des Kantons Basel-Landschaft diesem nun ge- nau deswegen zum Nachteil gereichen soll. Da die Verfahrenseinstellung geradezu sicher erscheine, «würde ein Beharren auf dem ordentlichen Ge- richtsstand gewisse Ähnlichkeiten zu Rechtsmissbrauch aufweisen». Auch die Literatur – BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 250 FN 1017 – empfehle in einem solchen Fall eines «vergessen gegan- gen[en]» Delikts bei einer ansonsten bereits abgeurteilten Deliktsserie, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. 2.3 Für den Kanton Zürich liegt ein banden- und gewerbsmässiges Kollektivde- likt vor, das nicht in mehrere kleine Deliktsserien unterteilt und für jeden Straftatbestand einzeln qualifiziert werden könne. So habe denn auch die StA/BL ausgeführt, die Beschuldigten begingen «seit mindestens September 2012 bis andauernd» Trickdiebstähle von Bankkarten und anschliessende BMDV (act. 3 S. 3). Das Delikt in Sissach/BL vom 17. November 2013 sei formell wie materiell banden- und gewerbsmässig erfolgt. Das Urteil des Genfer Strafgericht habe insoweit Sperrwirkung, als dessen rechtliche Würdigung und Strafbemessung nicht neu beurteilt werden dürf- ten. Art. 49 Abs. 2 StGB beziehe sich auf die Bemessung der Strafe. Er sage nichts darüber aus, unter welchen Tatbestand ein neu zu untersuchender Sachverhalt zu subsumieren sei. Die entsprechenden Taten seien aus heu- tiger Sicht und im Gesamtkontext zu beurteilen. Die Deliktsserie vor dem
16. September 2014 lege qualifizierte Taten nahe. Daran ändere auch nichts, dass das Genfer Urteil im abgekürzten Verfahren ergangen sei. Rich- tigerweise sei zudem nicht lediglich eine Zusatzstrafe zum Urteil, sondern in teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe für alle zwischenzeit- lich bekannt gewordenen Delikte auszufällen. Die StA/BL übergehe, dass Straftaten zu beurteilen seien, die teilweise vor und teilweise nach einer früheren Verurteilung begangen worden seien. Bei der Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB gehe die Frage darauf, welche hypothetische Gesamt- strafe ein Richter für die bereits abgeurteilten sowie die neu zu beurteilenden Straftaten festgesetzt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das genaue Vorge- hen habe das Bundesgericht im Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 präzise ausgeführt. Es lasse sich daher nicht sagen, dass ein Schuldspruch ohne Zusatzstrafe drohe. Ohnehin sei im Gerichtsstandsverfahren die Frage anhand der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung zu beantworten (act. 3 S. 4–6).
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Der vom Kanton Basel-Landschaft angerufene Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009 habe zwar ebenfalls einen «Findlings- Fall» im Kanton Genf betroffen. Dieser sei wie die anderen Fälle der bereits abgeurteilten Deliktsserie als einfacher Diebstahl qualifiziert worden. Ent- sprechend habe er für den Gerichtsstand der neu hinzugekommenen quali- fizierten Diebstähle keine Rolle gespielt. In einem jüngeren Beschluss habe das Bundesstrafgericht indessen eine Gesamtbeurteilung aller Straftaten vorgenommen (BG.2012.40 vom 30. Oktober 2012), ein Vorgehen, das die Lehre schon für den früheren Beschluss befürwortet habe (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 250 FN 1017). Die Delikte am 17. November 2013 würden sich in die vom Genfer Strafgericht am 16. September 2014 abgeurteilte Serie von 29 Diebstählen und 87 Bargeldbezüge einreihen, die A. zusammen mit B. verübt hatte. Dieses Urteil umfasse denn auch zwei Diebstähle vom 17. No- vember 2013 in Bern und Aarau und in Mittäterschaft verübte missbräuchli- che Bargeldbezüge. Es habe sich wohl um eine Diebestour der beiden Be- schuldigten vom Grossraum Basel quer durch das Mittelland über Aarau nach Bern gehandelt und hernach über Payerne möglicherweise zurück nach Frankreich. Für die angeblich in Marseille/FR wohnhaften Beschuldig- ten sei der an diesem einen Tag erbeutete Deliktsbetrag von Fr. 10'500.-- wohl ein erwerbsähnliches Einkommen. Für den Kanton Zürich stehen überdies die Deliktsserien von 2012–2014 und 2018/2019 in einem Zusammenhang. Sie bildeten eine juristische Hand- lungseinheit, mithin ein Kollektivdelikt. Es sei in derselben Konstellation und in identischer Vorgehensweise weiter delinquiert worden. Der zeitliche Un- terbruch sei keine Läuterung oder gar Abkehr vom ursprünglichen Tatent- schluss, sondern vielmehr Folge der «Zwangspause» von A. aufgrund seiner Inhaftierung. Anlass, vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, bestehe nicht (act. 3 S. 6–9). 2.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen als mit gleicher Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84).
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Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hinsichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen ge- setzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2). 2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung: Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen), wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortge- setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 1. Absatz StGB). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Ziff. 2 StGB). 2.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben,
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dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.). Der Ansatzpunkt für die Bestimmung einer Gewerbsmässigkeit liegt im be- rufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tä- tigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach be- gangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fal- lender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist auf- grund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 f.; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2).
2.7 A. hat zusammen mit B. zwischen 1. September 2012 und 18. Januar 2014 insgesamt 116mal Benutzer von Bankomaten abgelenkt, ihnen die Bankkar- ten abgenommen und in der Folge damit zumindest versucht, Geld zu bezie- hen. Am 16. September 2014 verurteilte das Genfer Strafgericht A. im abge- kürzten Verfahren zu 36 Monaten Freiheitsentzug, davon 24 Monate bedingt vollziehbar. Bereits am 17. November 2013 hatte sich im Kanton Basel-Land- schaft der Diebstahl mit BMDV ereignet, ein Verfahren das noch heute offen ist. Vom 8. April 2018 bis 6. April 2019 ereigneten sich in dubio pro duriore weitere 34 ähnliche Delikte in verschiedenen Kantonen. Zwischen dem
18. Januar 2014 und dem 8. April 2018, also für rund 49 Monate, unterbra- chen A. und B. ihre Deliktsserie. Während dieser Zeit sassen sie 242 Tage in Untersuchungshaft und hatten Strafen von 12 Monaten (A.) respektive 15 Monaten (B.) zu verbüssen. Rund 23 Monate lang waren sie damit inhaf- tiert. Was sie in den restlichen 26 Monaten machten, ist unbekannt. Die Taten ereigneten sich vor und nach dem haftbedingten Unterbuch zu- verlässig nach gleichem Muster: Auf Reisen durch die Schweiz lenkten sie Benutzer von Bankomaten ab, erspähten ihren PIN-Code, stahlen die Bank- karten und bezogen hernach damit Geld. Die Vielzahl der Delikte während längerer Zeit zeigt A. und B. als stabiles Team mit eingespieltem Ablauf. Sie
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delinquierten so vor wie nach der haftbedingten Pause, wobei sie ihre Tätig- keit jeweils in einem separaten Monat «probeweise» begannen, um sie spä- ter konsequent wieder aufzunehmen. Ihre Beute betrug (EUR und CHF sind im Verhältnis 1:1 zusammengezählt) • im September 2012 rund Fr. 24'719.-- • im November 2013 rund Fr. 16'661.-- • im Dezember 2013 rund Fr. 39'508.-- • im Januar 2014 rund Fr. 28'688.-- Unterbruch • im April 2018 rund
Fr. 17'443.-- • im September 2018 rund Fr. 20'450.-- • im November 2018 rund Fr. 26'310.-- • im Dezember 2018 rund Fr. 9'369.-- • im Januar 2019 rund Fr. 21'258.-- • im Februar 2019 rund Fr. 15'744.-- • im März 2019 rund
Fr. 16'521.--
A. und B. erzielten in diesen Monaten ein substanzielles jährliches Einkom- men. 2.8 Aus heutiger Sicht und im Gerichtsstandsverfahren ist ab 1. September 2012 von bandenmässigen Diebstählen von Bankkarten zwecks gewerbsmässi- gem BMDV mit namhaften Beträgen auszugehen (Art. 139 Ziff. 3 1. Absatz, Art. 147 Ziff. 2 StGB). Ist vorliegend das Kollektivdelikt des bandenmässigen Diebstahls das schwerste Delikt (Strafdrohung: 6 Monate bis 10 Jahre; vor
1. Januar 2018: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen), so ist der Ort der ersten Verfolgungshandlungen ge- richtsstandsbegründend (forum praeventionis). Diese geschahen im Zusam- menhang mit dem Delikt vom 17. November 2013 im Kanton Basel-Land- schaft. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt daher im Kanton Basel-Land- schaft. Entgegen dem Kanton Basel-Landschaft liegt darin nichts Rechts- missbräuchliches. 2.9 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben und setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen
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Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kan- ton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt wer- den resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (TPF 2018 38 E. 3.2). 2.10 Es besteht vorliegend kein Anlass, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen. Eine 2/3-Mehrheit besteht in keinem der involvierten Kantone. Un- massgeblich für die Festlegung des Gerichtsstands ist, ob die Genfer Verur- teilung vom 16. September 2014 für einfachen oder bandenmässigen Dieb- stahl erfolgt ist. A. und B. hatten die Anklage akzeptiert, wonach sie sämtli- che Delikte gemeinsam verübt hatten. Zum einen erging das Genfer Urteil im abgekürzten Verfahren, hauptsächlich ist im Gerichtsstandsverfahren je- doch die dem Genfer Urteil gegenüber nachträgliche Sichtweise und damit die heutige Situation massgeblich. Die Parteien verweisen zudem auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009 E. 2.3 – ergangen vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 und nur die Frage einer Gewerbsmässigkeit betreffend – in welchem wie hier ein «Findlings- verfahren» in eine im Kanton Genf abgeurteilte Serie (umfassend 41 vollen- dete und versuchte Einbruchdiebstähle) eingeordnet wurde. Beide Argumen- tationen scheinen sich anzulehnen an die Rechtsfigur des «forum secundum praeventionis» – eine durch die Anklagekammer des Bundesgerichts unter altem Recht vorgenommene Gruppenbildung im Zusammenhang mit einem Schwergewicht deliktischer Tätigkeit in zwei oder mehreren Kantonen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 474 ff.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 376–378). Sie wurde in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur StPO (BBl 2006
1085) nicht erwähnt und nicht in die Gerichtsstandsregeln der StPO über-
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führt. Das «forum secundum praeventionis» mag allenfalls bei der Abwei- chung vom ordentlichen Gerichtsstand mit in Frage kommen. Ein Aufteilen des forum praeventionis in Gruppen kann freilich oftmals auf verschiedene Art erfolgen, was den gesetzlichen Gerichtsstand aufweicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2). Die Rechtsfigur er- schwert damit den Konsens im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaus- tausch, worunter die Rechtssicherheit im Gerichtsstandsverfahren leidet. Sie erweist der Effizienz der Strafverfolgung keinen Dienst. Ihre Anwendung un- ter neuem Recht wurde denn auch zu Recht kritisiert (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 377 f.). Sachverhalt und Rechtslage der vorliegenden Sache erlauben keine Aufteilung in Gruppen. Sodann sind die aufgeworfenen Fragen zur Strafzumessung im Gerichts- standsverfahren nicht relevant. Ebenso wenig ist von Bedeutung, warum das basellandschaftliche Strafverfahren noch offen ist oder ob der Kanton Genf aktiv über seine Strafverfahren orientiert habe oder nicht. Zu Verfahren an- derer Kantone gäbe das Strafregister Auskunft. Im Gerichtsstandsverfahren hätte, entgegen den Vorbringen des Kantons Basel-Landschaft, auch eine rasche Einstellung nicht geholfen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 457 FN 1802). Damit sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Wie die Zürcher Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Schreiben vom
6. Februar 2020 mitteilte, wurde B. am 5. Februar 2020 in Genf verhaftet. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) ist der vorliegende Beschluss per Fax direkt auch der Staatsanwalt- schaft See / Oberland mitzuteilen. Die eingereichten Akten sind direkt dem Kanton Basel-Landschaft zuzustellen.
4. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Fax)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, mit separater Zustellung der Verfahrens- akten (Fax: 061 552 34 99)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie zur Kenntnis per Fax (043 258 40 41) an
- Staatsanwaltschaft See / Oberland
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.