opencaselaw.ch

BG.2009.3

Bundesstrafgericht · 2009-04-01 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt

A. A. wird im Kanton Basel-Landschaft aufgrund von DNA-, Schuh- und dakty- loskopischen Spuren sowie weiteren Tatzusammenhängen der gewerbs- mässigen Begehung von 85 Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahls- versuchen und 3 Fahrraddiebstählen (Art. 139 Ziff. 2, Art. 144, Art. 186, Art. 22 StGB) in der Zeitspanne vom 9. September bis zum 5. Oktober 2008 beschuldigt. A. wurde am 5. Oktober 2008 in Z. / BL verhaftet und be- findet sich seither in Untersuchungshaft.

Im Kanton Bern wird A. aufgrund von DNA-Spuren und weiteren Tatzu- sammenhängen verdächtigt, im Zeitraum vom 3. bis am 11. Juni 2008 36 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen zu ha- ben.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte der Kanton Genf bzw. das Tribunal de police Genève A. wegen 41 Einbruchdiebstählen bzw. Versuchen dazu, welche er zwischen dem 22. August 2006 und dem 16. Januar 2008 be- gangen hatte. Nachträglich konnte A. aufgrund von Fingerabdrücken der Begehung eines versuchten und drei vollendeter Einbruchdiebstähle über- führt werden. Drei dieser Delikte sind bereits verjährt, sodass im Kanton Genf einzig der Einbruchdiebstahl zwischen dem 14. und 15. Juni 2007 noch gerichtsstandsrelevant ist.

Abklärungen bei der Kantonspolizei Aargau ergaben, dass A. im Kanton Aargau aufgrund einer DNA-Spur und weiteren Tatzusammenhängen 22 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche vorgeworfen wer- den, begangen in der Zeitspanne vom 26. August bis am 7. September 2008.

Letztlich besteht gegen A. im Kanton Freiburg der Vorwurf des Fahrrad- diebstahls, da die Abklärungen zum Fahrrad, welches bei der Anhaltung von A. sichergestellt worden war, ergaben, dass dieses zwischen dem

26. und dem 29. April 2008 in Y. / FR gestohlen worden war.

B. Zwischen dem 11. Dezember 2008 und dem 23. Januar 2009 erfolgten zwi- schen den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Genf gegenseitige Ge- richtsstandsanfragen, wobei alle Kantone jeweils ihre Zuständigkeit ver- neinten (act. 6.1; Akten Kt. Bern, Beilagen 2, 4, 5).

- 3 -

C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2009 gelangte der Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

Erwägungen (1 Absätze)

E. 36 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen zu ha- ben.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte der Kanton Genf bzw. das Tribunal de police Genève A. wegen 41 Einbruchdiebstählen bzw. Versuchen dazu, welche er zwischen dem 22. August 2006 und dem 16. Januar 2008 be- gangen hatte. Nachträglich konnte A. aufgrund von Fingerabdrücken der Begehung eines versuchten und drei vollendeter Einbruchdiebstähle über- führt werden. Drei dieser Delikte sind bereits verjährt, sodass im Kanton Genf einzig der Einbruchdiebstahl zwischen dem 14. und 15. Juni 2007 noch gerichtsstandsrelevant ist.

Abklärungen bei der Kantonspolizei Aargau ergaben, dass A. im Kanton Aargau aufgrund einer DNA-Spur und weiteren Tatzusammenhängen 22 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche vorgeworfen wer- den, begangen in der Zeitspanne vom 26. August bis am 7. September 2008.

Letztlich besteht gegen A. im Kanton Freiburg der Vorwurf des Fahrrad- diebstahls, da die Abklärungen zum Fahrrad, welches bei der Anhaltung von A. sichergestellt worden war, ergaben, dass dieses zwischen dem

26. und dem 29. April 2008 in Y. / FR gestohlen worden war.

B. Zwischen dem 11. Dezember 2008 und dem 23. Januar 2009 erfolgten zwi- schen den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Genf gegenseitige Ge- richtsstandsanfragen, wobei alle Kantone jeweils ihre Zuständigkeit ver- neinten (act. 6.1; Akten Kt. Bern, Beilagen 2, 4, 5).

- 3 -

C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2009 gelangte der Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

Dispositiv
  1. Es seien die Behörden des Kantons Bern zur gesamthaften Verfolgung und Be- urteilung im vorliegenden Verfahren für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
  2. Es seien eventualiter die Behörden des Kantons Genf zur gesamthaften Verfol- gung und Beurteilung im vorliegenden Verfahren für berechtigt und verpflichtet zu erklären. In der Gesuchsantwort vom 10. Februar 2009 des Kantons Bern beantragt dessen Generalprokuratur, die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, allenfalls des Kantons Genf, seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Der Procureur général des Kantons Genf hält in der Gesuchsantwort vom
  3. Februar 2009 unter Verweis auf frühere Korrespondenz an der Ableh- nung des Gerichtsstandes im Kanton Genf fest (act. 6). Die Kantone Freiburg und Aargau wurden von der I. Beschwerdekammer ebenfalls zu einer Gesuchsantwort eingeladen (act. 4). Sowohl der Präsi- dent der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten mit Eingaben vom
  4. bzw. 13. Februar 2009 auf eine Gesuchsantwort (act. 5; act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  5. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die - 4 - Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet je- doch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Juslet- ter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). 1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben die ernstlich in Betracht kommenden Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Damit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der Kantone Bern, Genf, Freiburg und Aargau sind nach ihren kantonalen Zu- ständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskon- flikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom
  6. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern; art. 4 al. 2 du code de pro- cédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève; Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO] vom 14. November 1996 [SGF 32.1] des Kantons Freiburg; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Straf- rechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958 [SAR 251.100] des Kantons Aargau). Der Strafprozessordnung des Kan- tons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxis- gemäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
  7. 2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiede- nen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, - 5 - Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 15), was vorliegend der Fall ist. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Ge- richtsstandbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtli- che Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufi- ger Würdigung möglich ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was dem Täter schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Die I. Beschwerdekammer prüft da- bei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen recht- lich zu würdigen sind und ist somit nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff., m.w.H.; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 33 N. 45). Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausge- schlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1; TPF BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.4). 2.2 Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich in allen fünf Kantonen durchwegs um Diebstähle (Art. 139 StGB), seien es Einbruch- oder Fahr- raddiebstähle. Angesichts der Vielzahl der Delikte ist jeweils zu prüfen, ob eine gewerbsmässige Begehung in Frage kommt, wobei formell bis anhin lediglich der Kanton Basel-Landschaft das Verfahren wegen Gewerbsmäs- sigkeit führt. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufig- keit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
  8. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 83). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann ange- nommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). Wie viele Straftaten vorausge- setzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichti- gen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 91). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen - 6 - (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 92), und er muss zur Verübung ei- ner Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 101). 2.3 Die A. vorgeworfenen 88, 36 und 22 Diebstähle, begangen in kurzen Tat- zeiträumen von 9 bis 27 Tagen, weisen klar auf seine mehrfache Delin- quenz in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Aargau hin. Dahinge- gen entfällt diese im Kanton Freiburg, wo ein einzelnes Delikt (ein Fahrrad- diebstahl) begangen wurde, was für die Gewerbsmässigkeit nicht ausreicht (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). Auch im Kanton Genf ver- bleibt lediglich ein gerichtsstandsrelevantes Delikt, jedoch ist dieses chro- nologisch in die dort am 29. Mai 2008 bereits abgeurteilte Serie von 41 voll- endeten und versuchten Einbruchdiebstählen von A. einzuordnen. Doch obwohl dieser Kontext das mehrfache Delinquieren von A. im Kanton Genf aufzeigt, kann der fragliche Einbruchdiebstahl auch unter dieser Betrach- tungsweise nicht als gewerbsmässig qualifiziert werden, wurde A. doch be- züglich der vorgenannten Deliktsserie von der Genfer Justiz nicht wegen gewerbsmässiger Begehung, sondern wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt (Akten Kt. Bern, Abgriff zur Per- son, Jugement du Tribunal de Police vom 29. Mai 2008). A. ist portugiesi- scher Staatsangehöriger, der sich ohne Wohnsitz und ohne Arbeit in der Schweiz aufhält. Die deliktische Tätigkeit erscheint bisher als seine einzige Einnahmequelle. 36 Delikte innerhalb von 9 Tagen (Juni 2008) mit einer Deliktssumme von Fr. 6'195 im Kanton Bern, 22 Delikte innerhalb von 13 Tagen (August/September 2008) mit einer Deliktssumme von mindes- tens Fr. 6'852 im Kanton Aargau und 88 Delikte innerhalb von 27 Tagen (September/Oktober 2008) mit einer Deliktssumme von Fr. 14'657 im Kan- ton Basel-Landschaft lassen das Bestreben von A. erkennen, aus der delik- tischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Vermögensvorteile zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung zu decken (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 92-94). Auch ein Handeln in einer offensichtlichen mate- riellen Notlage ändert nichts daran, dass es ihm darum geht, durch die De- likte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 97). Schliesslich besteht soziale Gefährlichkeit auch ge- rade dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände gera- dezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 88). Letztlich hat A. nebst den aktuellen drei Diebstahls- serien auch durch in der Vergangenheit begangene Diebstähle in Spanien und Frankreich (Akten Kt. Basel-Landschaft, Ordner 1, Zur Person, Strafre- gisterauszüge aus Frankreich und Spanien) sowie durch die Serie von 2006 bis 2008 in Genf seine Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von - 7 - Diebstählen im Sinne von Art. 139 StGB bereits offenbart (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 102/103). Insgesamt bestehen so- mit genügend Anhaltspunkte für die Gewerbsmässigkeit in den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft. 2.4 Demnach stehen sich gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Aargau und ein- facher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Kantonen Genf und Freiburg gegenüber, wobei die Zuständigkeit Letzterer aufgrund der tiefe- ren Strafdrohung zurücksteht. Die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat wurde gleichsam in den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft vollendet, weshalb sich im Verhältnis dieser drei Kantone in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied ergibt. 2.5 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2.6 Im Vergleich zwischen den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft erfolgte die erste Anzeige am 4. Juni 2008 im Kanton Bern. Mithin wurde die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 141), weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern befindet.
  9. 3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 34 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435, 437 m.w.H.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04 - 8 - vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, das ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 458, 460). 3.2 Der Gesuchssteller bringt mit Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung vor, dass A. nicht zwei Drittel, sondern nur etwas mehr als die Hälfte der ihm angelasteten Delikte im Kanton Basel-Landschaft ausgeführt habe und deshalb nicht von einem offensichtlichen und gerichtsstandsrelevanten Ü- bergewicht im Kanton Basel-Landschaft auszugehen sei. Zudem seien kei- ne Zweckmässigkeitsgründe ersichtlich, welche für die Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft sprechen würden (act. 1, S. 4, Ziff. 3). Dahingegen macht der Gesuchsgegner 1 insbesondere geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Kantone auf den Kanton Basel-Landschaft immerhin eine Deliktsanzahl zwischen einem und zwei Drittel aller Strafta- ten entfalle und die Prozessökonomie deutlich für den Kanton Basel- Landschaft und nicht für den Kanton Bern spreche (act. 3, S. 3). 3.3 Bei der Anwendung der Zwei-Drittel-Regel sind alle verübten Delikte zu be- rücksichtigen, nicht nur jene, die in den beiden meistbetroffenen Kantonen bzw. den Kantonen, welche die Gerichtsstandsfrage diskutieren, begangen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46]; TPF BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004 E. 3). Die Bildung von Grup- pen von Kantonen ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht de- liktischer Tätigkeit herauszukristallisieren (TPF BG.2007.3 vom 15. Februar - 9 - 2007 E. 3.2 m.w.H.). Für die Beurteilung zu berücksichtigen bzw. ver- gleichbar sind zudem nur gleichartige bzw. gleich gelagerte deliktische Handlungen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich nicht wesentlich unterscheiden. Gleichartigkeit nimmt die Rechtsprechung an bei Handlungen, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form desselben Verbrechens oder Vergehens angehören (BGE 117 IV 90 E. 4c). Im vorliegenden Fall handelt es sich um 148 Diebstähle und damit durch- aus um eine grössere Anzahl von vergleichbaren Straftaten, wovon 88 auf den Kanton Basel-Landschaft, 36 auf den Kanton Bern, 22 auf den Kanton Aargau und jeweils eine auf die Kantone Genf und Freiburg entfallen. Dass es sich dabei teils um eine gewerbsmässige, teils um eine einfache, teils um eine vollendete oder versuchte Begehung der Diebstähle handelt, än- dert gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nichts an deren Vergleich- barkeit. Auf den Kanton Basel-Landschaft entfallen rund 59% und damit weniger als zwei Drittel aller vergleichbaren Straftaten. Auch unter der Be- rücksichtigung, dass zwar mehr als die Hälfte der 148 Delikte im Kanton Basel-Landschaft ausgeführt wurden, ist kein Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft anzunehmen, da auf den Kan- ton Bern als gesetzlicher Gerichtsstand mit 36 Fällen ein verhältnismässig grosser Teil der restlichen Delikte entfällt und A. sich in den anderen Kan- tonen vergangen hat, bevor er seine deliktische Tätigkeit in das Kantons- gebiet von Basel-Landschaft verlegte, in das schliesslich die zahlenmässi- ge Mehrheit der ihm zur Last gelegten Verfehlungen fällt (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 472). Insgesamt liegt demnach kein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft vor, weshalb sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf- drängt. Die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Zweckmässigkeitsgründe, dass der Beschuldigte im Kanton Basel-Landschaft inhaftiert sei, durch einen Basler Rechtsanwalt (wohl amtlich) verteidigt werde und die basel-land- schaftliche Kantonspolizei sowie das dortige Bezirksstatthalteramt hervor- ragende Aktenkenntnisse hätten, wohingegen im Kanton Bern sich ein Un- tersuchungsrichter neu einlesen, der eigenen Polizei vielleicht neue Aufträ- ge geben und dem Beschuldigten einen anderen Verteidiger bestellen müsste (act. 2, S. 3), stellen keine groben Verfahrensverzögerungen dar, welche der vorgenannten Lösung entgegenstehen würden (vgl. insbeson- dere SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 525), zumal gemäss dem Gesuchstel- ler auch die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Kanton Basel-Landschaft ab- geschlossen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör bereits hinrei- chend gewährt worden sei (act. 1, S. 4, Ziff. 3). - 10 - 3.4 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem- nach sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Der Haupt- antrag des Gesuchs ist somit gutzuheissen.
  10. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 11 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  11. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  12. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalter- amt Arlesheim,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

2. CANTON DE GENEVE, Parquet du Procureur général du Canton de Genève,

3. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kan- tons Freiburg, Präsident der Strafkammer,

4. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.3

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. wird im Kanton Basel-Landschaft aufgrund von DNA-, Schuh- und dakty- loskopischen Spuren sowie weiteren Tatzusammenhängen der gewerbs- mässigen Begehung von 85 Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahls- versuchen und 3 Fahrraddiebstählen (Art. 139 Ziff. 2, Art. 144, Art. 186, Art. 22 StGB) in der Zeitspanne vom 9. September bis zum 5. Oktober 2008 beschuldigt. A. wurde am 5. Oktober 2008 in Z. / BL verhaftet und be- findet sich seither in Untersuchungshaft.

Im Kanton Bern wird A. aufgrund von DNA-Spuren und weiteren Tatzu- sammenhängen verdächtigt, im Zeitraum vom 3. bis am 11. Juni 2008 36 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen zu ha- ben.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte der Kanton Genf bzw. das Tribunal de police Genève A. wegen 41 Einbruchdiebstählen bzw. Versuchen dazu, welche er zwischen dem 22. August 2006 und dem 16. Januar 2008 be- gangen hatte. Nachträglich konnte A. aufgrund von Fingerabdrücken der Begehung eines versuchten und drei vollendeter Einbruchdiebstähle über- führt werden. Drei dieser Delikte sind bereits verjährt, sodass im Kanton Genf einzig der Einbruchdiebstahl zwischen dem 14. und 15. Juni 2007 noch gerichtsstandsrelevant ist.

Abklärungen bei der Kantonspolizei Aargau ergaben, dass A. im Kanton Aargau aufgrund einer DNA-Spur und weiteren Tatzusammenhängen 22 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche vorgeworfen wer- den, begangen in der Zeitspanne vom 26. August bis am 7. September 2008.

Letztlich besteht gegen A. im Kanton Freiburg der Vorwurf des Fahrrad- diebstahls, da die Abklärungen zum Fahrrad, welches bei der Anhaltung von A. sichergestellt worden war, ergaben, dass dieses zwischen dem

26. und dem 29. April 2008 in Y. / FR gestohlen worden war.

B. Zwischen dem 11. Dezember 2008 und dem 23. Januar 2009 erfolgten zwi- schen den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Genf gegenseitige Ge- richtsstandsanfragen, wobei alle Kantone jeweils ihre Zuständigkeit ver- neinten (act. 6.1; Akten Kt. Bern, Beilagen 2, 4, 5).

- 3 -

C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2009 gelangte der Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es seien die Behörden des Kantons Bern zur gesamthaften Verfolgung und Be- urteilung im vorliegenden Verfahren für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

2. Es seien eventualiter die Behörden des Kantons Genf zur gesamthaften Verfol- gung und Beurteilung im vorliegenden Verfahren für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

In der Gesuchsantwort vom 10. Februar 2009 des Kantons Bern beantragt dessen Generalprokuratur, die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, allenfalls des Kantons Genf, seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Der Procureur général des Kantons Genf hält in der Gesuchsantwort vom

11. Februar 2009 unter Verweis auf frühere Korrespondenz an der Ableh- nung des Gerichtsstandes im Kanton Genf fest (act. 6).

Die Kantone Freiburg und Aargau wurden von der I. Beschwerdekammer ebenfalls zu einer Gesuchsantwort eingeladen (act. 4). Sowohl der Präsi- dent der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten mit Eingaben vom

12. bzw. 13. Februar 2009 auf eine Gesuchsantwort (act. 5; act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die

- 4 -

Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet je- doch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Juslet- ter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben die ernstlich in Betracht kommenden Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Damit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der Kantone Bern, Genf, Freiburg und Aargau sind nach ihren kantonalen Zu- ständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskon- flikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom

15. März 1995 [BSG 321.1] des Kantons Bern; art. 4 al. 2 du code de pro- cédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève; Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO] vom 14. November 1996 [SGF 32.1] des Kantons Freiburg; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Straf- rechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958 [SAR 251.100] des Kantons Aargau). Der Strafprozessordnung des Kan- tons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxis- gemäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfol- gung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiede- nen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,

- 5 -

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 15), was vorliegend der Fall ist. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Ge- richtsstandbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtli- che Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufi- ger Würdigung möglich ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was dem Täter schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Die I. Beschwerdekammer prüft da- bei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen recht- lich zu würdigen sind und ist somit nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff., m.w.H.; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 33 N. 45). Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausge- schlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1; TPF BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.4).

2.2 Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich in allen fünf Kantonen durchwegs um Diebstähle (Art. 139 StGB), seien es Einbruch- oder Fahr- raddiebstähle. Angesichts der Vielzahl der Delikte ist jeweils zu prüfen, ob eine gewerbsmässige Begehung in Frage kommt, wobei formell bis anhin lediglich der Kanton Basel-Landschaft das Verfahren wegen Gewerbsmäs- sigkeit führt. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufig- keit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufs ausübt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 83). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann ange- nommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). Wie viele Straftaten vorausge- setzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Man wird vielmehr berücksichti- gen müssen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 91). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen

- 6 -

(NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 92), und er muss zur Verübung ei- ner Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 101).

2.3 Die A. vorgeworfenen 88, 36 und 22 Diebstähle, begangen in kurzen Tat- zeiträumen von 9 bis 27 Tagen, weisen klar auf seine mehrfache Delin- quenz in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Aargau hin. Dahinge- gen entfällt diese im Kanton Freiburg, wo ein einzelnes Delikt (ein Fahrrad- diebstahl) begangen wurde, was für die Gewerbsmässigkeit nicht ausreicht (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). Auch im Kanton Genf ver- bleibt lediglich ein gerichtsstandsrelevantes Delikt, jedoch ist dieses chro- nologisch in die dort am 29. Mai 2008 bereits abgeurteilte Serie von 41 voll- endeten und versuchten Einbruchdiebstählen von A. einzuordnen. Doch obwohl dieser Kontext das mehrfache Delinquieren von A. im Kanton Genf aufzeigt, kann der fragliche Einbruchdiebstahl auch unter dieser Betrach- tungsweise nicht als gewerbsmässig qualifiziert werden, wurde A. doch be- züglich der vorgenannten Deliktsserie von der Genfer Justiz nicht wegen gewerbsmässiger Begehung, sondern wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt (Akten Kt. Bern, Abgriff zur Per- son, Jugement du Tribunal de Police vom 29. Mai 2008). A. ist portugiesi- scher Staatsangehöriger, der sich ohne Wohnsitz und ohne Arbeit in der Schweiz aufhält. Die deliktische Tätigkeit erscheint bisher als seine einzige Einnahmequelle. 36 Delikte innerhalb von 9 Tagen (Juni 2008) mit einer Deliktssumme von Fr. 6'195 im Kanton Bern, 22 Delikte innerhalb von 13 Tagen (August/September 2008) mit einer Deliktssumme von mindes- tens Fr. 6'852 im Kanton Aargau und 88 Delikte innerhalb von 27 Tagen (September/Oktober 2008) mit einer Deliktssumme von Fr. 14'657 im Kan- ton Basel-Landschaft lassen das Bestreben von A. erkennen, aus der delik- tischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Vermögensvorteile zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung zu decken (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 92-94). Auch ein Handeln in einer offensichtlichen mate- riellen Notlage ändert nichts daran, dass es ihm darum geht, durch die De- likte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 97). Schliesslich besteht soziale Gefährlichkeit auch ge- rade dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände gera- dezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 88). Letztlich hat A. nebst den aktuellen drei Diebstahls- serien auch durch in der Vergangenheit begangene Diebstähle in Spanien und Frankreich (Akten Kt. Basel-Landschaft, Ordner 1, Zur Person, Strafre- gisterauszüge aus Frankreich und Spanien) sowie durch die Serie von 2006 bis 2008 in Genf seine Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von

- 7 -

Diebstählen im Sinne von Art. 139 StGB bereits offenbart (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 102/103). Insgesamt bestehen so- mit genügend Anhaltspunkte für die Gewerbsmässigkeit in den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft.

2.4 Demnach stehen sich gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Aargau und ein- facher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Kantonen Genf und Freiburg gegenüber, wobei die Zuständigkeit Letzterer aufgrund der tiefe- ren Strafdrohung zurücksteht. Die mit der höchsten Strafe bedrohte Tat wurde gleichsam in den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft vollendet, weshalb sich im Verhältnis dieser drei Kantone in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied ergibt.

2.5 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der glei- chen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB).

2.6 Im Vergleich zwischen den Kantonen Bern, Aargau und Basel-Landschaft erfolgte die erste Anzeige am 4. Juni 2008 im Kanton Bern. Mithin wurde die Untersuchung zuerst im Kanton Bern angehoben (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 141), weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern befindet.

3. 3.1 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Ge- richtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 34 N. 45; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435, 437 m.w.H.; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; BK_G 166/04

- 8 -

vom 11. November 2004 E. 3.2; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständi- gen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeut- sam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gera- dezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwerge- wicht besteht, das ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfer- tigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 458, 460).

3.2 Der Gesuchssteller bringt mit Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung vor, dass A. nicht zwei Drittel, sondern nur etwas mehr als die Hälfte der ihm angelasteten Delikte im Kanton Basel-Landschaft ausgeführt habe und deshalb nicht von einem offensichtlichen und gerichtsstandsrelevanten Ü- bergewicht im Kanton Basel-Landschaft auszugehen sei. Zudem seien kei- ne Zweckmässigkeitsgründe ersichtlich, welche für die Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft sprechen würden (act. 1, S. 4, Ziff. 3).

Dahingegen macht der Gesuchsgegner 1 insbesondere geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Kantone auf den Kanton Basel-Landschaft immerhin eine Deliktsanzahl zwischen einem und zwei Drittel aller Strafta- ten entfalle und die Prozessökonomie deutlich für den Kanton Basel- Landschaft und nicht für den Kanton Bern spreche (act. 3, S. 3).

3.3 Bei der Anwendung der Zwei-Drittel-Regel sind alle verübten Delikte zu be- rücksichtigen, nicht nur jene, die in den beiden meistbetroffenen Kantonen bzw. den Kantonen, welche die Gerichtsstandsfrage diskutieren, begangen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46]; TPF BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004 E. 3). Die Bildung von Grup- pen von Kantonen ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht de- liktischer Tätigkeit herauszukristallisieren (TPF BG.2007.3 vom 15. Februar

- 9 -

2007 E. 3.2 m.w.H.). Für die Beurteilung zu berücksichtigen bzw. ver- gleichbar sind zudem nur gleichartige bzw. gleich gelagerte deliktische Handlungen oder verschiedene Tatbestände, deren Strafdrohungen sich nicht wesentlich unterscheiden. Gleichartigkeit nimmt die Rechtsprechung an bei Handlungen, die teils einer leichteren, teils einer schwereren Form desselben Verbrechens oder Vergehens angehören (BGE 117 IV 90 E. 4c). Im vorliegenden Fall handelt es sich um 148 Diebstähle und damit durch- aus um eine grössere Anzahl von vergleichbaren Straftaten, wovon 88 auf den Kanton Basel-Landschaft, 36 auf den Kanton Bern, 22 auf den Kanton Aargau und jeweils eine auf die Kantone Genf und Freiburg entfallen. Dass es sich dabei teils um eine gewerbsmässige, teils um eine einfache, teils um eine vollendete oder versuchte Begehung der Diebstähle handelt, än- dert gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nichts an deren Vergleich- barkeit. Auf den Kanton Basel-Landschaft entfallen rund 59% und damit weniger als zwei Drittel aller vergleichbaren Straftaten. Auch unter der Be- rücksichtigung, dass zwar mehr als die Hälfte der 148 Delikte im Kanton Basel-Landschaft ausgeführt wurden, ist kein Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft anzunehmen, da auf den Kan- ton Bern als gesetzlicher Gerichtsstand mit 36 Fällen ein verhältnismässig grosser Teil der restlichen Delikte entfällt und A. sich in den anderen Kan- tonen vergangen hat, bevor er seine deliktische Tätigkeit in das Kantons- gebiet von Basel-Landschaft verlegte, in das schliesslich die zahlenmässi- ge Mehrheit der ihm zur Last gelegten Verfehlungen fällt (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 472). Insgesamt liegt demnach kein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft vor, weshalb sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf- drängt.

Die vom Gesuchsgegner 1 vorgebrachten Zweckmässigkeitsgründe, dass der Beschuldigte im Kanton Basel-Landschaft inhaftiert sei, durch einen Basler Rechtsanwalt (wohl amtlich) verteidigt werde und die basel-land- schaftliche Kantonspolizei sowie das dortige Bezirksstatthalteramt hervor- ragende Aktenkenntnisse hätten, wohingegen im Kanton Bern sich ein Un- tersuchungsrichter neu einlesen, der eigenen Polizei vielleicht neue Aufträ- ge geben und dem Beschuldigten einen anderen Verteidiger bestellen müsste (act. 2, S. 3), stellen keine groben Verfahrensverzögerungen dar, welche der vorgenannten Lösung entgegenstehen würden (vgl. insbeson- dere SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 525), zumal gemäss dem Gesuchstel- ler auch die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Kanton Basel-Landschaft ab- geschlossen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör bereits hinrei- chend gewährt worden sei (act. 1, S. 4, Ziff. 3).

- 10 -

3.4 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Dem- nach sind die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Der Haupt- antrag des Gesuchs ist somit gutzuheissen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 11 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 2. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bezirksstatthalteramt Arlesheim - Generalprokuratur des Kantons Bern - Parquet du Procureur général du Canton de Genève - Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.