Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und weiterer De- likte. Den beiden wurde dabei u. a. vorgeworfen, am 5. Oktober 2011 ge- meinsam mit einer weiteren unbekannten Person im Kanton Zürich einen Diebstahl begangen zu haben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 gelang- te die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und ersuchte diese unter Hinweis auf ein durch diese bereits am 13. Ju- li 2011 gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls eröffnetes Verfahren und unter sinngemässem Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 StPO um Übernahme der bei ihr geführten Strafuntersuchung (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigte die Übernahme des Verfahrens am 25. Okto- ber 2011 (act. 1.1, S. 3). Am 14. November 2011 übernahm die Staatsan- waltschaft Bischofszell von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine ge- gen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts eines am 30./31. August 2011 in U. (Kanton Zürich) begangenen Diebstahls (act. 1.2). Am selben Tag übernahm sie zudem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts zweier am 20. September 2011 bzw. am 24. Oktober 2011 im Kan- ton Zürich begangener Diebstähle (act. 1.3).
B. Am 20. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und teilte ihr mit, die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich verdächtigten B. aufgrund von DNA-Spuren bzw. bei ihm sichergestellten Deliktsguts fünf weiterer im Kanton Zürich begangener Diebstähle, und ersuchte sie um Übernahme des entspre- chenden Verfahrens (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Ersuchen ab und ersuch- te die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihrerseits um Übernahme der im Kan- ton Thurgau gegen B. hängigen Verfahren (act. 1.6). Am 6. Februar 2012 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Angelegenheit der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Entscheid, den Meinungsaus- tausch mit dem Kanton Thurgau weiter zu führen oder aber für das Verfah- ren betreffend aller B. zur Last gelegter Delikte innerhalb des Kantons Zü- rich die Zuständigkeit festzulegen (act. 1.7). Am 22. Februar 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, ersuchte diese, das derzeit bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl pendente Verfahren gegen B. zu überneh- men, und lehnte ihrerseits eine (Rück-)Übernahme der im Kanton Thurgau
- 3 -
gegen B. geführten Strafverfahren ab (act. 1.8). Die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau lehnte dieses Ersuchen am 24. Februar 2012 ab und stellte den Gegenantrag, wonach sich die Behörden des Kantons Zürich für alle gegen B. hängigen Strafuntersuchungen als zuständig erklä- ren sollten (act. 1.9).
C. Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ge- such vom 7. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 14. März 2012 beantragt die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Thurgau ihrerseits, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu beurteilen und zu sanktionieren (act. 3). Ein Dop- pel der Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
- 4 -
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kan- tons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2 Der gesetzliche Gerichtsstand ist im vorliegenden Gesuchsverfahren zwi- schen den Parteien nicht umstritten (vgl. act. 3, S. 5). Nachdem A. und B. bezüglich des am 5. Oktober 2011 begangenen Diebstahls mittäterschaftli- ches Handeln zur Last gelegt wird, befindet sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung aller B. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf die Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Thurgau (vgl. zum Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO zu- letzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.5 vom 21. März 2012, E. 2.1). Auf diesbezügliche Weiterungen kann an dieser Stelle ver- zichtet werden.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
- 5 -
nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Ge- richtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Zu beachten ist auch, dass ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden kann (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als sol- che wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüber- schreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand und das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kan- ton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, nach welchen sich aus verfah- rensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). In der Pra- xis liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung aus- scheidet, die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewür- digt werden, weitere gleichartige Delikte dazukommen oder wenn die Un- tersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die nachträgliche Änderung wurde demgegenüber angeordnet, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruhte, der einen Revisionsgrund darstellen würde oder wenn trotz hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird, oder die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (siehe KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 9 m.w.H.).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner verweist diesbezüglich auf die folgenden Umstände (siehe act. 3, S. 4): so habe die Staatsanwaltschaft Bischofszell das Ver- fahren gegen B. zwischenzeitlich von der nunmehr mit Strafbefehl rechts- kräftig abgeschlossenen Strafuntersuchung gegen A. abgetrennt, der De- liktsort von neun der insgesamt zehn B. vorzuwerfenden Delikte befinde sich auf dem Gebiet des Kantons Zürich, keiner auf dem Gebiet des Kan- tons Thurgau und schliesslich habe B. auch im Kanton Zürich gewohnt, be- vor er am 11. November 2011 von den zürcherischen Migrationsbehörden ausgeschafft worden sei.
- 6 -
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die mittlerweile erfolgte Erledigung des gegen A. geführten Verfahrens praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne des Art. 42 Abs. 3 StPO zur Neubeurteilung der Gerichtsstandsfrage betreffend der B. zur Last gelegten Straftaten darstellt. Dies obwohl der Ge- richtsstand für die Beurteilung der gegen A. erhobenen Vorwürfe aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch bezüglich B. den Ge- richtsstand begründet. Zwar kann sich durch die nunmehr erfolgte Tren- nung der entsprechenden Verfahren der hinter der gesetzlichen Regelung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO stehende Zweck der gemein- samen Beurteilung gemeinsam verübter Straftaten nicht mehr erfüllen. An- dererseits kann es den Kantonen nicht offen stehen, sich durch solche Trennungen unliebsamer Strafverfahren zu entledigen. Vorliegend fehlt es in den Akten an einer Begründung, weshalb es im Kanton Thurgau zur Trennung der Verfahren gegen A. und B. gekommen ist. Im Umstand, dass sich der Beschuldigte B. im Kanton Thurgau offenbar keinerlei Straftaten hat zuschulden kommen lassen, liegt auf jeden Fall keine neue Tatsache im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO, waren sich die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Thurgau doch von Beginn weg dieses Umstandes be- wusst. Für Schwerpunktüberlegungen im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung fehlt es schliesslich bereits an einer grösseren Zahl von Straftaten (siehe hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind daher die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.9
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und weiterer De- likte. Den beiden wurde dabei u. a. vorgeworfen, am 5. Oktober 2011 ge- meinsam mit einer weiteren unbekannten Person im Kanton Zürich einen Diebstahl begangen zu haben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 gelang- te die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und ersuchte diese unter Hinweis auf ein durch diese bereits am 13. Ju- li 2011 gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls eröffnetes Verfahren und unter sinngemässem Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 StPO um Übernahme der bei ihr geführten Strafuntersuchung (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigte die Übernahme des Verfahrens am 25. Okto- ber 2011 (act. 1.1, S. 3). Am 14. November 2011 übernahm die Staatsan- waltschaft Bischofszell von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine ge- gen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts eines am 30./31. August 2011 in U. (Kanton Zürich) begangenen Diebstahls (act. 1.2). Am selben Tag übernahm sie zudem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine gegen B. geführte Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts zweier am 20. September 2011 bzw. am 24. Oktober 2011 im Kan- ton Zürich begangener Diebstähle (act. 1.3).
B. Am 20. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und teilte ihr mit, die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich verdächtigten B. aufgrund von DNA-Spuren bzw. bei ihm sichergestellten Deliktsguts fünf weiterer im Kanton Zürich begangener Diebstähle, und ersuchte sie um Übernahme des entspre- chenden Verfahrens (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Ersuchen ab und ersuch- te die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihrerseits um Übernahme der im Kan- ton Thurgau gegen B. hängigen Verfahren (act. 1.6). Am 6. Februar 2012 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Angelegenheit der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Entscheid, den Meinungsaus- tausch mit dem Kanton Thurgau weiter zu führen oder aber für das Verfah- ren betreffend aller B. zur Last gelegter Delikte innerhalb des Kantons Zü- rich die Zuständigkeit festzulegen (act. 1.7). Am 22. Februar 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Thurgau, ersuchte diese, das derzeit bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl pendente Verfahren gegen B. zu überneh- men, und lehnte ihrerseits eine (Rück-)Übernahme der im Kanton Thurgau
- 3 -
gegen B. geführten Strafverfahren ab (act. 1.8). Die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau lehnte dieses Ersuchen am 24. Februar 2012 ab und stellte den Gegenantrag, wonach sich die Behörden des Kantons Zürich für alle gegen B. hängigen Strafuntersuchungen als zuständig erklä- ren sollten (act. 1.9).
C. Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ge- such vom 7. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 14. März 2012 beantragt die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Thurgau ihrerseits, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu beurteilen und zu sanktionieren (act. 3). Ein Dop- pel der Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an-
- 4 -
zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kan- ton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zu (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kan- tons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Der gesetzliche Gerichtsstand ist im vorliegenden Gesuchsverfahren zwi- schen den Parteien nicht umstritten (vgl. act. 3, S. 5). Nachdem A. und B. bezüglich des am 5. Oktober 2011 begangenen Diebstahls mittäterschaftli- ches Handeln zur Last gelegt wird, befindet sich der gesetzliche Gerichts- stand zur Verfolgung und Beurteilung aller B. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf die Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Thurgau (vgl. zum Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO zu- letzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.5 vom 21. März 2012, E. 2.1). Auf diesbezügliche Weiterungen kann an dieser Stelle ver- zichtet werden.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich
- 5 -
nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichts- stand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Ge- richtsstand nur zuständig erklärt werden resp. sich selber zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Zu beachten ist auch, dass ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden kann (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als sol- che wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüber- schreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand und das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kan- ton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, nach welchen sich aus verfah- rensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). In der Pra- xis liegen keine Gründe für eine Neubeurteilung vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung aus- scheidet, die verfolgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewür- digt werden, weitere gleichartige Delikte dazukommen oder wenn die Un- tersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die nachträgliche Änderung wurde demgegenüber angeordnet, wenn die Gerichtsstandsanerkennung auf einem Irrtum beruhte, der einen Revisionsgrund darstellen würde oder wenn trotz hängigen Strafverfahren wegen massiv schwererer Delikte die Zuständigkeit anerkannt wird, oder die neuen Delikte schwerer wiegen und ein deutlich anderes Schwergewicht ergeben (siehe KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 9 m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsgegner verweist diesbezüglich auf die folgenden Umstände (siehe act. 3, S. 4): so habe die Staatsanwaltschaft Bischofszell das Ver- fahren gegen B. zwischenzeitlich von der nunmehr mit Strafbefehl rechts- kräftig abgeschlossenen Strafuntersuchung gegen A. abgetrennt, der De- liktsort von neun der insgesamt zehn B. vorzuwerfenden Delikte befinde sich auf dem Gebiet des Kantons Zürich, keiner auf dem Gebiet des Kan- tons Thurgau und schliesslich habe B. auch im Kanton Zürich gewohnt, be- vor er am 11. November 2011 von den zürcherischen Migrationsbehörden ausgeschafft worden sei.
- 6 -
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die mittlerweile erfolgte Erledigung des gegen A. geführten Verfahrens praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne des Art. 42 Abs. 3 StPO zur Neubeurteilung der Gerichtsstandsfrage betreffend der B. zur Last gelegten Straftaten darstellt. Dies obwohl der Ge- richtsstand für die Beurteilung der gegen A. erhobenen Vorwürfe aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch bezüglich B. den Ge- richtsstand begründet. Zwar kann sich durch die nunmehr erfolgte Tren- nung der entsprechenden Verfahren der hinter der gesetzlichen Regelung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO stehende Zweck der gemein- samen Beurteilung gemeinsam verübter Straftaten nicht mehr erfüllen. An- dererseits kann es den Kantonen nicht offen stehen, sich durch solche Trennungen unliebsamer Strafverfahren zu entledigen. Vorliegend fehlt es in den Akten an einer Begründung, weshalb es im Kanton Thurgau zur Trennung der Verfahren gegen A. und B. gekommen ist. Im Umstand, dass sich der Beschuldigte B. im Kanton Thurgau offenbar keinerlei Straftaten hat zuschulden kommen lassen, liegt auf jeden Fall keine neue Tatsache im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO, waren sich die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Thurgau doch von Beginn weg dieses Umstandes be- wusst. Für Schwerpunktüberlegungen im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung fehlt es schliesslich bereits an einer grösseren Zahl von Straftaten (siehe hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2 m.w.H.).
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind daher die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 10. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.