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BG.2023.41

Bundesstrafgericht · 2024-01-25 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 21. Januar 2023, ergänzt am

30. Januar 2023, gestützt auf Aussagen von A. unter anderem gegen B. und C. wegen Verdachts der Vergewaltigung, begangen im Dezember 2021 und im Februar 2022 in Z./ZG (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug [nachfolgend «Verfahrensakten StA ZG»], 1A 2023 327, pag. 1/1/1, 1/1/2).

B. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») um Übernahme des gegen B., C. und Unbekannt geführten Verfahrens D-8/2022/10047077 (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/1).

C. Die StA ZG verfügte am 28. Februar 2023, dass das Verfahren gegen C. betreffend Vergewaltigung etc. durch sie übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erfor- derlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/2). Glei- chentags lehnte sie die Übernahme des Verfahrens gegen B. betreffend Ver- gewaltigung etc. zunächst ab (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/2). Nach weiterem Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland und der StA ZG (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/3, 7/4) verfügte die StA ZG am 20. März 2023, dass auch das Verfahren gegen B. betreffend Vergewaltigung etc. durch sie über- nommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Über- prüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/5).

D. Am 20. März 2023 verfügte die StA ZG, dass das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, geführte Verfahren BJS 23 1770 gegen C. betreffend einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten durch sie übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/6).

E. Am 13. April 2023 verfügte die StA ZG, dass das von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführte Verfahren D-8/2023/10008479 gegen B. be- treffend mehrfachen Betrug übernommen werde. Vorbehalten blieben neue

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Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich mach- ten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/11).

F. Am 11. Mai 2023 verfügte die StA ZG, dass das vom Kanton Bern geführte Verfahren EO 23 5197 gegen B. betreffend Betrug durch sie übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/14).

G. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 6. Juli 2023 ersuchte die StA ZG die Ober- staatsanwaltschaft Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme der (un- ter den Verfahrensnummern 1A 2023 327, 1A 2023 328 und 1A 2023 329) geführten Strafuntersuchung gegen C., B. und Unbekannt. Zwischenzeitlich sei A. am 20. Juni 2023 befragt worden. Anlässlich der Befragung habe die Privatklägerin über eine weitere Vergewaltigung durch B. berichtet, die sich in Y./ZH ereignet habe. Diese Aussagen der Privatklägerin seien neue Er- kenntnisse in der Strafuntersuchung gegen B., C. und Unbekannt, welche die Ausgangslage massgeblich veränderten und ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid vom 28. Februar 2023 resp. 13. April 2023 rechtfer- tigten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/15). Die OStA ZH lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung am 13. Juli 2023 ab (Verfah- rensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/16).

H. Am 26. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die StA ZG um Übernahme des gegen B., D. und E. geführten Verfahrens F-5/2023/10024323 wegen Verdachts des Betrugs etc. (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/17).

I. Unter Bezugnahme auf die Gerichtsstandsablehnung der OStA ZH vom

13. Juli 2023 ersuchte am 11. August 2023 die Oberstaatsanwältin der StA ZG die OStA ZH, für die Strafuntersuchung gegen C., B. und Unbekannt betreffend Vergewaltigung etc. den Gerichtsstand anzuerkennen (Verfah- rensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/7; 1A 2023 328, pag. 7/18). Am

13. September 2023 lehnte die OStA ZH die Anerkennung des Gerichts- stands und Übernahme der Untersuchung ab, mit dem Hinweis, dass, sofern die Oberstaatsanwältin der StA ZG mit der Ablehnung nicht einverstanden sei, sie sich zwecks Durchführung des Meinungsaustauschs erneut an die OStA ZH wenden könne (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/8;

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1A 2023 328, pag. 7/19). Auf nochmalige Nachfrage der Oberstaatsanwältin der StA ZG vom 19. September 2023 (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/9; 1A 2023 328, pag. 7/20) teilte die OStA ZH am 22. September 2023 mit, die Übernahme nach wie vor abzulehnen (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/10; 1A 2023 328, pag. 7/21).

J. Mit Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands vom 5. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt der Leitende Ober- staatsanwalt der StA ZG, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sei das Recht und die Pflicht zu übertragen, das Strafverfahren gegen C., B. und Unbekannt betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung etc. zu führen (act. 1).

K. Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2023, der An- trag des Kantons Zug vom 5. Oktober 2023 sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beschuldigten Personen (weiter) zu verfolgen und (weiter) zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA ZG mit Schreiben vom 19. Ok- tober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die

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ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichts- organisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisa- tion im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, B. stehe im Verdacht, mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt zu haben, darunter auch zwei mit weiteren Per- sonen im Dezember 2021 und Juli 2022 im Kanton Zug bzw. im Kanton Zü- rich begangene Vergewaltigungen i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB. Diese seien mit gleicher Strafe bedroht, womit gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörde des Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Zürich vorgenommen worden, weshalb ohne Übernahme durch die Zuger Behörden der Gesuchsgegner für alle Strafuntersuchungen zuständig wäre (act. 1 S. 3).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Es ist unbestritten, dass vorliegend die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten die im Raum stehenden gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigun- gen (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) sind. Unbestritten ist auch, dass sich diese Straftaten einerseits in X./ZG und andererseits in Y./ZH ereignet

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haben sollen. Folglich sind die ersten Verfolgungshandlungen gerichts- standsbestimmend (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Diese setzen einen örtlichen Anknüpfungspunkt voraus, denn die Handlungen einer Strafverfolgungsbe- hörde eines örtlich nicht zuständigen Kantons entfalten bei der Bestimmung des forum praeventionis keine Wirkungen (vgl. BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 179; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 155). In diesem Sinne kann der Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen nur in ei- nem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache die Gerichtsbarkeit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die, für sich allein betrachtet, in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3; 73 IV 58; 72 IV 92 E. 1). Ebenso ist die Einreichung einer Strafanzeige für das forum praeventionis nur von Bedeutung, wenn die Anzeige bei derjenigen Behörde eingereicht wird, welche zumindest einen örtlichen Anknüpfungspunkt zum beanzeigten Sachverhalt aufweist (BAUMGARTNER, a.a.O. S. 179), bzw. ist eine auf Ersuchen eines andern Kantons durchgeführte Rechtshilfehandlung keine Verfolgungshandlung, wenn sachverhaltsmässig kein örtlicher An- knüpfungspunkt zum ersuchten Kanton besteht (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 177). Die Einvernahme von A. als beschuldigte Person durch die Kan- tonspolizei Zürich betraf eine Betrugsanzeige gegen sie als Täterin, und hatte ursprünglich keinen Bezug zu allfälligen Straftaten gegen sie als Opfer. Dies ist im Polizeirapport vom 21. Januar 2023 sehr klar ersichtlich: «Anläss- lich einer Betrugsanzeige wurde A. durch mich, als beschuldigte Person, auf die Polizeistation W./ZH vorgeladen und schriftlich zum Tathergang befragt. Während der Einvernahme zur Person machte A. Aussagen, welchen den Verdacht auslöste, dass sie im Dezember 2021 [in X./ZG] Opfer eines Sexu- aldelikts wurde. Bei der im Anschluss durchgeführten Einvernahme zur Sa- che wurden weitere Erkenntnisse gewonnen und der Verdacht auf Verge- waltigung sowie auf weitere, durch die gleiche Täterschaft begangene De- likte, erhärtete sich» (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 1/1/1). Wie aus den Aussagen der Privatklägerin vom 24. Januar 2023 bei der Kan- tonspolizei Zürich hervorgeht, schilderte sie mehrere im Kanton Zug erfolgte sexuelle Übergriffe (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 2/1/2). Zu diesen Sexualdelikten wies der Kanton Zürich keinen örtlichen Anknüpfungs- punkt auf. Insofern bezogen sich die von ihm diesbezüglich getätigten Un- tersuchungshandlungen ausschliesslich auf Sexualstraftaten, welche im Kanton Zug erfolgt sein sollen, darunter auch die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, welche im Dezember 2021 in Z./ZG erfolgt sei. Die Zürcher Behörden befassten sich somit vorläufig mit einer Sache, die im Kanton Zug verfolgt werden musste. Die entsprechenden im Kanton Zürich getätigten Handlungen sind daher für die Prävention unbeachtlich.

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E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch bereits in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3 Aufl. 2020, Art. 42 StPO N. 6).

E. 3.1 Im Übrigen erweist sich das Gesuch auch als unbegründet, als sich der Ge- suchsteller auf den Standpunkt stellt, die Aussagen der Privatklägerin vom

20. Juni 2023 rechtfertigten ein Zurückkommen auf die Gerichtsstandsaner- kennung.

E. 3.2 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). In Frage kommen insbesondere eine Ermessens- überschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kan- ton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensöko- nomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1). Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Hand- lungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleich- artige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BAUMGARTNER, a.a.O., S. 428 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 42 StPO N. 7; KUHN, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N. 8 f.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,

E. 3.3 Mit Verfügungen vom 28. Februar 2023 und 20. März 2023 hat der Gesuch- steller den Gerichtstand für das vom Gesuchsgegner geführte Verfahren ge- gen B., C. und Unbekannt wegen Verdachts der Vergewaltigung etc. aus- drücklich anerkannt (vgl. supra lit. A–C). In der Folge hat der Gesuchsteller den Gerichtsstand auch noch für weitere von anderen Kantonen geführte Verfahren ausdrücklich anerkannt (vgl. supra lit. D–F).

E. 3.4 Der Gesuchsteller bringt vor, die Übernahme des Gerichtsstands sei in un- vollständiger Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Wie der Über- nahmeverfügung zu entnehmen sei, habe sich die Staatsanwaltschaft des Gesuchstellers bereit erklärt, die Untersuchung zu führen, vorbehältlich neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich

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machten. Neue Erkenntnisse lägen nun vor. Im Übrigen beruhe die Gerichts- standsanerkennung auf einem Irrtum, der einem Revisionsgrund gleichzu- stellen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 StPO seien somit er- füllt.

Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden. Ob ein neuer wichtiger Grund vorliegt, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Überlegungen und Vorstellungen der Behörde, die den Gerichtsstand aner- kannte. Auch wenn bei der Anerkennung ein Vorbehalt gemacht wurde, kön- nen diese Überlegungen und Vorstellungen nicht schlechthin massgebend sein (BGE 97 IV 146 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 175a und 530). Inwiefern der Gesuchsteller bei der Anerkennung des Gerichtsstands verse- hentlich erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätte, die sich – bereits damals – aus den Akten ergaben (vgl. BGE 98 IV 205 E. 2; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 544), legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.5 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Strafuntersuchung im Kanton Zug stehe am Anfang, wohingegen aus den Akten eindeutig hervorgehe, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich schon mehrfach und seit längerem mit B. befassten. Dieser stehe unter dem Verdacht, sich des Betrugs resp. der Geldwäscherei strafbar gemacht zu haben. Im Kanton Zü- rich seien zunächst einmal drei Strafanzeigen gegen B. erstattet worden. Zwischenzeitlich sei der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. April 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Prüfung des Gerichtsstands zu- gestellt worden. Aus dem Rapport gehe hervor, dass noch weitere 17 Ge- schädigte im Rahmen der Zürcher Ermittlungen festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe der Kanton Zürich auch die Ermittlungen gegen C. be- treffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von F. und G. vorgenom- men, habe der Tatort doch im Kanton Zürich gelegen. Die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Zug müssten sich in all diesen Fällen in die Ermitt- lungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich einarbeiten, die Strafuntersuchung in enger Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich führen, welche die Verfahren betreffend Betrug führe, da die «money mules» jeweils minderjährig gewesen seien und die Zuständig- keit diesbezüglich bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich liege. Aus praktischen und prozessökonomischen Gründen könne das nicht angehen.

Auch in diesem Punkt kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden. Weder wiegen die neu hinzugekommenen Deliktvorwürfe schwerer (als der Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) noch ergibt sich ein deutlich anderes Schwergewicht der mutmasslichen Delinquenz.

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Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bringt regelmässig mit sich, dass ein Kanton auch kantonsfremde Dossiers behandeln muss.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 ff.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.41

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Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 21. Januar 2023, ergänzt am

30. Januar 2023, gestützt auf Aussagen von A. unter anderem gegen B. und C. wegen Verdachts der Vergewaltigung, begangen im Dezember 2021 und im Februar 2022 in Z./ZG (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug [nachfolgend «Verfahrensakten StA ZG»], 1A 2023 327, pag. 1/1/1, 1/1/2).

B. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») um Übernahme des gegen B., C. und Unbekannt geführten Verfahrens D-8/2022/10047077 (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/1).

C. Die StA ZG verfügte am 28. Februar 2023, dass das Verfahren gegen C. betreffend Vergewaltigung etc. durch sie übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erfor- derlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/2). Glei- chentags lehnte sie die Übernahme des Verfahrens gegen B. betreffend Ver- gewaltigung etc. zunächst ab (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/2). Nach weiterem Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland und der StA ZG (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/3, 7/4) verfügte die StA ZG am 20. März 2023, dass auch das Verfahren gegen B. betreffend Vergewaltigung etc. durch sie über- nommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Über- prüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/5).

D. Am 20. März 2023 verfügte die StA ZG, dass das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, geführte Verfahren BJS 23 1770 gegen C. betreffend einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten durch sie übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/6).

E. Am 13. April 2023 verfügte die StA ZG, dass das von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführte Verfahren D-8/2023/10008479 gegen B. be- treffend mehrfachen Betrug übernommen werde. Vorbehalten blieben neue

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Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich mach- ten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/11).

F. Am 11. Mai 2023 verfügte die StA ZG, dass das vom Kanton Bern geführte Verfahren EO 23 5197 gegen B. betreffend Betrug durch sie übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/14).

G. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 6. Juli 2023 ersuchte die StA ZG die Ober- staatsanwaltschaft Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme der (un- ter den Verfahrensnummern 1A 2023 327, 1A 2023 328 und 1A 2023 329) geführten Strafuntersuchung gegen C., B. und Unbekannt. Zwischenzeitlich sei A. am 20. Juni 2023 befragt worden. Anlässlich der Befragung habe die Privatklägerin über eine weitere Vergewaltigung durch B. berichtet, die sich in Y./ZH ereignet habe. Diese Aussagen der Privatklägerin seien neue Er- kenntnisse in der Strafuntersuchung gegen B., C. und Unbekannt, welche die Ausgangslage massgeblich veränderten und ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid vom 28. Februar 2023 resp. 13. April 2023 rechtfer- tigten (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/15). Die OStA ZH lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung am 13. Juli 2023 ab (Verfah- rensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/16).

H. Am 26. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die StA ZG um Übernahme des gegen B., D. und E. geführten Verfahrens F-5/2023/10024323 wegen Verdachts des Betrugs etc. (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 328, pag. 7/17).

I. Unter Bezugnahme auf die Gerichtsstandsablehnung der OStA ZH vom

13. Juli 2023 ersuchte am 11. August 2023 die Oberstaatsanwältin der StA ZG die OStA ZH, für die Strafuntersuchung gegen C., B. und Unbekannt betreffend Vergewaltigung etc. den Gerichtsstand anzuerkennen (Verfah- rensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/7; 1A 2023 328, pag. 7/18). Am

13. September 2023 lehnte die OStA ZH die Anerkennung des Gerichts- stands und Übernahme der Untersuchung ab, mit dem Hinweis, dass, sofern die Oberstaatsanwältin der StA ZG mit der Ablehnung nicht einverstanden sei, sie sich zwecks Durchführung des Meinungsaustauschs erneut an die OStA ZH wenden könne (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/8;

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1A 2023 328, pag. 7/19). Auf nochmalige Nachfrage der Oberstaatsanwältin der StA ZG vom 19. September 2023 (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/9; 1A 2023 328, pag. 7/20) teilte die OStA ZH am 22. September 2023 mit, die Übernahme nach wie vor abzulehnen (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 7/10; 1A 2023 328, pag. 7/21).

J. Mit Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands vom 5. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt der Leitende Ober- staatsanwalt der StA ZG, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sei das Recht und die Pflicht zu übertragen, das Strafverfahren gegen C., B. und Unbekannt betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung etc. zu führen (act. 1).

K. Die OStA ZH beantragt mit Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2023, der An- trag des Kantons Zug vom 5. Oktober 2023 sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beschuldigten Personen (weiter) zu verfolgen und (weiter) zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA ZG mit Schreiben vom 19. Ok- tober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die

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ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichts- organisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisa- tion im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, B. stehe im Verdacht, mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt zu haben, darunter auch zwei mit weiteren Per- sonen im Dezember 2021 und Juli 2022 im Kanton Zug bzw. im Kanton Zü- rich begangene Vergewaltigungen i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB. Diese seien mit gleicher Strafe bedroht, womit gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörde des Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Die ersten Verfolgungshandlungen seien im Kanton Zürich vorgenommen worden, weshalb ohne Übernahme durch die Zuger Behörden der Gesuchsgegner für alle Strafuntersuchungen zuständig wäre (act. 1 S. 3).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.3 Es ist unbestritten, dass vorliegend die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten die im Raum stehenden gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigun- gen (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) sind. Unbestritten ist auch, dass sich diese Straftaten einerseits in X./ZG und andererseits in Y./ZH ereignet

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haben sollen. Folglich sind die ersten Verfolgungshandlungen gerichts- standsbestimmend (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Diese setzen einen örtlichen Anknüpfungspunkt voraus, denn die Handlungen einer Strafverfolgungsbe- hörde eines örtlich nicht zuständigen Kantons entfalten bei der Bestimmung des forum praeventionis keine Wirkungen (vgl. BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 179; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 155). In diesem Sinne kann der Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen nur in ei- nem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache die Gerichtsbarkeit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die, für sich allein betrachtet, in einem anderen Kanton verfolgt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3; 73 IV 58; 72 IV 92 E. 1). Ebenso ist die Einreichung einer Strafanzeige für das forum praeventionis nur von Bedeutung, wenn die Anzeige bei derjenigen Behörde eingereicht wird, welche zumindest einen örtlichen Anknüpfungspunkt zum beanzeigten Sachverhalt aufweist (BAUMGARTNER, a.a.O. S. 179), bzw. ist eine auf Ersuchen eines andern Kantons durchgeführte Rechtshilfehandlung keine Verfolgungshandlung, wenn sachverhaltsmässig kein örtlicher An- knüpfungspunkt zum ersuchten Kanton besteht (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 177). Die Einvernahme von A. als beschuldigte Person durch die Kan- tonspolizei Zürich betraf eine Betrugsanzeige gegen sie als Täterin, und hatte ursprünglich keinen Bezug zu allfälligen Straftaten gegen sie als Opfer. Dies ist im Polizeirapport vom 21. Januar 2023 sehr klar ersichtlich: «Anläss- lich einer Betrugsanzeige wurde A. durch mich, als beschuldigte Person, auf die Polizeistation W./ZH vorgeladen und schriftlich zum Tathergang befragt. Während der Einvernahme zur Person machte A. Aussagen, welchen den Verdacht auslöste, dass sie im Dezember 2021 [in X./ZG] Opfer eines Sexu- aldelikts wurde. Bei der im Anschluss durchgeführten Einvernahme zur Sa- che wurden weitere Erkenntnisse gewonnen und der Verdacht auf Verge- waltigung sowie auf weitere, durch die gleiche Täterschaft begangene De- likte, erhärtete sich» (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 1/1/1). Wie aus den Aussagen der Privatklägerin vom 24. Januar 2023 bei der Kan- tonspolizei Zürich hervorgeht, schilderte sie mehrere im Kanton Zug erfolgte sexuelle Übergriffe (Verfahrensakten StA ZG, 1A 2023 327, pag. 2/1/2). Zu diesen Sexualdelikten wies der Kanton Zürich keinen örtlichen Anknüpfungs- punkt auf. Insofern bezogen sich die von ihm diesbezüglich getätigten Un- tersuchungshandlungen ausschliesslich auf Sexualstraftaten, welche im Kanton Zug erfolgt sein sollen, darunter auch die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, welche im Dezember 2021 in Z./ZG erfolgt sei. Die Zürcher Behörden befassten sich somit vorläufig mit einer Sache, die im Kanton Zug verfolgt werden musste. Die entsprechenden im Kanton Zürich getätigten Handlungen sind daher für die Prävention unbeachtlich.

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2.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch bereits in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1 Im Übrigen erweist sich das Gesuch auch als unbegründet, als sich der Ge- suchsteller auf den Standpunkt stellt, die Aussagen der Privatklägerin vom

20. Juni 2023 rechtfertigten ein Zurückkommen auf die Gerichtsstandsaner- kennung.

3.2 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). In Frage kommen insbesondere eine Ermessens- überschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfolgenden Kan- ton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensöko- nomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1). Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neubeurteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung einbezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die verfolgten Hand- lungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleich- artige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BAUMGARTNER, a.a.O., S. 428 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 42 StPO N. 7; KUHN, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N. 8 f.; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 42 StPO N. 6).

3.3 Mit Verfügungen vom 28. Februar 2023 und 20. März 2023 hat der Gesuch- steller den Gerichtstand für das vom Gesuchsgegner geführte Verfahren ge- gen B., C. und Unbekannt wegen Verdachts der Vergewaltigung etc. aus- drücklich anerkannt (vgl. supra lit. A–C). In der Folge hat der Gesuchsteller den Gerichtsstand auch noch für weitere von anderen Kantonen geführte Verfahren ausdrücklich anerkannt (vgl. supra lit. D–F).

3.4 Der Gesuchsteller bringt vor, die Übernahme des Gerichtsstands sei in un- vollständiger Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Wie der Über- nahmeverfügung zu entnehmen sei, habe sich die Staatsanwaltschaft des Gesuchstellers bereit erklärt, die Untersuchung zu führen, vorbehältlich neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich

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machten. Neue Erkenntnisse lägen nun vor. Im Übrigen beruhe die Gerichts- standsanerkennung auf einem Irrtum, der einem Revisionsgrund gleichzu- stellen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 StPO seien somit er- füllt.

Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden. Ob ein neuer wichtiger Grund vorliegt, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Überlegungen und Vorstellungen der Behörde, die den Gerichtsstand aner- kannte. Auch wenn bei der Anerkennung ein Vorbehalt gemacht wurde, kön- nen diese Überlegungen und Vorstellungen nicht schlechthin massgebend sein (BGE 97 IV 146 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 175a und 530). Inwiefern der Gesuchsteller bei der Anerkennung des Gerichtsstands verse- hentlich erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätte, die sich – bereits damals – aus den Akten ergaben (vgl. BGE 98 IV 205 E. 2; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 544), legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.5 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Strafuntersuchung im Kanton Zug stehe am Anfang, wohingegen aus den Akten eindeutig hervorgehe, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich schon mehrfach und seit längerem mit B. befassten. Dieser stehe unter dem Verdacht, sich des Betrugs resp. der Geldwäscherei strafbar gemacht zu haben. Im Kanton Zü- rich seien zunächst einmal drei Strafanzeigen gegen B. erstattet worden. Zwischenzeitlich sei der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. April 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Prüfung des Gerichtsstands zu- gestellt worden. Aus dem Rapport gehe hervor, dass noch weitere 17 Ge- schädigte im Rahmen der Zürcher Ermittlungen festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe der Kanton Zürich auch die Ermittlungen gegen C. be- treffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von F. und G. vorgenom- men, habe der Tatort doch im Kanton Zürich gelegen. Die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Zug müssten sich in all diesen Fällen in die Ermitt- lungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich einarbeiten, die Strafuntersuchung in enger Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich führen, welche die Verfahren betreffend Betrug führe, da die «money mules» jeweils minderjährig gewesen seien und die Zuständig- keit diesbezüglich bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich liege. Aus praktischen und prozessökonomischen Gründen könne das nicht angehen.

Auch in diesem Punkt kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden. Weder wiegen die neu hinzugekommenen Deliktvorwürfe schwerer (als der Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) noch ergibt sich ein deutlich anderes Schwergewicht der mutmasslichen Delinquenz.

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Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bringt regelmässig mit sich, dass ein Kanton auch kantonsfremde Dossiers behandeln muss.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 649 ff.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.