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73_IV_58

BGE 73 IV 58

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1947-01-01 · Deutsch CH
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16. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom t. März 194:1 i. S. Anklagekamnier des Kantons Bern gegen Procureur general du canton de Vaud.

1. Art. 349 Abs. 2, 350 Zijf. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand der ersten Untersuchung kann nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zusteht.

2. Art. 346 lf. StGB. Konkurrenz der Gerichtsstände des Bege- bungsortes (Art. 346 Abs. 1 Satz 1), des Wohnortes (Art. 348 Abs. 1 Satz 1) und des Heimatortes (Art. 348 Abs. 1 Satz 2) beim Zusammentreffen mehrerer, zum Teil durch Mittäter verübter strafbaren Handlungen, wobei Art. 350 Ziff. 1 und Art. 349 Abs. 2 StGB den Konflikt nicht lösen. Der Gerichts- stand des Begebungsortes geht den beiden andern vor, der Gerichtsstand des Wohnortes jenem der Heimat. I. Art. 349 al. 2, 350 eh. 1 al. 2 OP. La premiere instruction ne peut creer de for que dans tin -ca.nton dont les autorites sont competentes -pour poursuivre l'infraction.

2. Art. 346 88. OP. Conflit entre le for du lieu de commission (art. 346 al. 1, Ie phrase), le for du domicile (art. 348 al. 1, ie phrase) et celui du Heu d'origine (art. 348 al. 1, 2e phrase) en cas de concours d'infractions commises par plusieurs coau- teurs. Lorsque le conflit n'est pas resolu par les art. 350 eh. 1 et 349 al. 2, le for du lieu de commission a la priorite sur las deux autres; le for du domicile prime celui du lieu d'origine. I. Art. 349, cp. 2; 350 eijra 1, etp. 2 OP. II primo atto d'istruzione puo creare il foro soltanto nel Ca.ntone, le cui autorita sono competenti per perseguire il reato.

2. Art. 346 e aeg. OP. Conflitto tra il foro del luogo del reato (a.rt. 346 cp. 1, prima frase), il foro del domicilio (art. 348, cp. l, prima frase) e quello del luogo d'origine (art. 348 cp. 1, seconda frase) in caso di concorso di reati comm~i da parecchi coautori. Se il conflitto non e risolto dagli art. 350, cifra 1, e 349 cp. 2, il foro del luogo del reato ha la priorita sui due altri; il foro del domicilio ha la precedenza su quello del luogo d'origine. Aus den Erwägungen : Demnach kann es sich nur noch fragen, ob die Brüder J. im Kanton Waadt oder im Kanton Freiburg, wo sie hei- matberechtigt sind, verfolgt werden müssen. L. J. hat den Gerichtsstand sowohl für die in Lausanne als auch für die in Frankreich ausgeführten Handlungen im Kanton Waadt; für erstere nach Art. 346 Abs. 1Satz1, für letztere nach Art. 348 Abs. 1 Satz 1 StGB, weil er in Verfahren. N° 16. 59 Lausanne wohnt. H. J., der ausschliesslich in Frankreich gehandelt hat und dort wohnt, könnte dagegen nach der Regel von Art. 348 Abs. 1 Satz 2 nur von den Behörden seines freiburgi~chen Heimatortes verfolgt werden. Art. 349 Abs. 2 StGB will indessen, dass Mittäter an ein und dem~ selben Orte verfolgt werden, und zwar dort, wo die Unter- suchung zuerst angehoben wird. Als solcher Ort scheidet Bern aus, denn der Gerichtsstand der Prävention kann nicht irgendwo, sondern nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden Sache Gerichts- barkeit zusteht (BGE 72 IV 92 ff.). Anderseits lasst sich nach der Regel über die Prävention im vorliegenden Falle nicht bestimmen, ob Waaüt oder Freiburg zur Verfolgung der Beschuldigten verpflichtet sei, denn in keinem der beiden Kantone ist bisher eine Untersuchung angehoben worden. Insbesondere haben die Behörden des Kantons W aadt noch nichts getan, als der .Anklagekamm.er des Bundesgerichts eine Vernehmlassung auf das Gesuch der bemischen Behörden eingereicht, was keine Untersuchungs- handlung ist. Der Konflikt kann auch nicht in analoger Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 gelöst werden, da zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Verbrechen (Erpressung, Betrug, falsches Zeugnis) nicht ausschliesslich der eine der beiden Kantone Waadt und Freiburg Gerichtsbarkeit hat. Dagegen gibt die Überfogung den Ausschlag, dass in erster Linie am Tatort verfolgt wer- den soll und die Gerichtsstände von Art. 348 StGB nur aushilfsweise vorgesehen sind für Fälle, in denen sich der Tatort im Auslande befindet oder nicht ermittelt werden kann. Es ginge gegen einen Grundgedanken des Gesetzes, dem Gerichtsstand aus Art. 348 vor dem konkurrierenden Gerichtsstande aus Art. 346 den Vorzug zu geben. Im vor- liegenden Falle besteht hiezu umsoweniger Anlass, als Art. 348 bloss für einen der beiden Beschuldigten nach dem Heimatprinzip auf den freiburgischen Gerichtsstand weist, für den anderen Beschuldigten dagegen nach dem Wohn- ortsprinzip auf den waadtländischen, also gerade auf den,

60 Verfahren. No 17. der für einen Teil der Handlungen Gerichtsstand des Tat- ortes ist. Das Wohnortsprinzip geht aber nach der Fassung des.Art. 348 dem HeiIDatprinzip vor; am Heimatort wird der Täter für die im Auslande verübte Tat nur verfolgt, wenn er in der Schweiz keinen Wohnort hat. Die Brüder J. sind daher im Kanton Waadt zu verfolgen.