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kolQlllen, zeigt der vorliegende Fall. Die einzige Handlung, in welcher die Anklage das Verbrechen des betrügerischen K~ erblickt, beSteht in der Auszahlung einer Ver- mittlungsprovision von Fr; 3000.- an Blumer und Cat- taneo. Diese Auszahlung kann irgendwo stattgefunden haben. Während der Staatsanwalt des Kantons Luzern in der Anklage noch die Möglichkeit offen gelassen hat, dass sie in Hasle erfolgt sei, stellte er in einem Nachtrag zur Anklage Basel als Tatort hin. Die sinngemässe Aus- legung des Art. 346 StGB verbietet, den Geriohtssta.nd zur Verfolgung von Konkurs- und Betreibungsdelikten von aolchen Zufälligkeiten abhängen zu lassen. Wie bei anderen stra.fba.ren Handlungen in der Regel das Schwergewicht sieh am. Tatort befindet, liegt es bei Konkurs- und Be- tieibungsdelikten meistens am Orte, wo sich das betroffene Vermögen befindet, also am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners. .An diesem Orte hat die Strafverfolgung stattzufinden. Da.mit fällt auch regelmässig der Ort zu- sammen, wo die Betreibung durchgeführt oder· der Kon- kurs eröffnet wird, was für die Durchführung des Stra.f- Terfabrens. von wesentlichem Vorteil ist. Wie es sich verhält, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Ha.Iidlung mit dem Betrei:.. bungs- oder Konkursort nicht zusa.inmenfällt, weil z. B. der Wohn- oder Geschäftssitz nach Begehung der Tat ver~ legt worden ist, braucht. nicht entschieden zu werden, da. die Kollektivgeseilschaft der beiden Beschuldigten den Sitz bis zuletzt in Hasle hatte, wo infolgedessen auch der Konkurs über sie eröffnet worden ist.
19. E.tse11etd der .Anklagekammer vom 31. loJI INI i. S, sa.tatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan- waltschaft des Kantons Zftrich.
l. Dle Entgegennahme und vorläufige Behandlung. der· erst.eo 8~ige durch die Behörden ein~ Kantons, dem die Ge- ·riOlit.sbarkeit zur V erfolgu.ng der angezeigten Tat nicht zusteht, „ begründet in, diesem Kanton nicht den Gerichtsstand dea Art. 350 Zift. 1 Abs. 2 StGB.
2. Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 StGB gestützt auf Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB).
1. Le fäit que les autorites d'un eanton se saiaissent d'une premit)re denoneiation et y donnent suite proviSoirement, alors qu'ellee ne sont pas eompM;entes pour poursuivre l'infraetion denonetSe. ne ertSe pas dans ee canton le for de l'art. 350 eh. 1 al. 2 CP.
2. Derogation au for de l'art. 350 CP par applieation de l'art. 261 PPF (art. 399 litt. e OP). · · . J. Il fatto ehe Ie autorita d'un cantone accettano e trattano una prima denuncia penale, mentre non sono eompetenti a perse- guire il reato denunciato, non crea in questo cantone il foro dell'art. 350, eifra 1, ep. 2 CP.
2. Deroga aI foro dell'art. 350 CP in virtu dell'art. 263 PPJ' (art. 399 lett. e OP). A. -Am 21. Juni 1946 reichte der in Steffisburg (Bern) wohnende Johann Urfer bei der Kantonspolizei Zürioh gegen den in Zürich wohnenden und im Kanton Zürioh heimatberechtigten Otto Keller Strafanzeige wegen Be- truges ein. Urfer war mit Kellei: auf Grund eines Inserates, durch das dieser in der Allgemeinen Volkszeitung einen Chauffeur suchte,· bekannt geworden und hatte ihm, nachdem er mit ihm zuerst in Thun und nachher in Basel verhandelt hatte, im Hinblick auf die versprochene An- etellung Fr. 2500.- geliehen. Die Kantonspolizei von Zürich nahm Keller fest, verhörte ihn am 22. und 23. Juni und überwies ihn samt den Akten am 23. Juni der als zuständig erachteten Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, welche die Untersuchung weiterführte und später auf folgende strafbare Handlungen ausdehnte :
a) Betrug und versuchter Betrug, begangen in Zürich da.durch, dass Keller den in Winterthur wohnenden Anton Hochstrasser zur Leistung von Fr. 300.---. veranlasste und zur Leistung weiterer Fr. 300.---. zu veranlassen versuohte ;
b) Betrug zum Nachteil des Arnold Gubler in Kienberg (Solothurn), begangen in Zürich duroh Erheben eines Lastwagens ;
c) Betrug, begangen in Zürich gegenüber dem in der gleichen Stadt wohnenden Fred Diezi durch Erschwjnqelq. eines Wechsels ü~r :,r. 260Q.:-; · · ·· · ~ • - •• •, .·, 1
Verfahren. No 29.
d) Veruntreuung zum Nachteil der in Zürich wohnenden Gertrud. Illi, begangen. in Zürich durch teilweisen Ver- brauch eines anvertrauten Geldbetrages von Fr. 1000.-;
e) Betrug und Betrugsversuch, begangen in St. Gallen dadurch, da&s Keller den in Basel wohnenden Johann Limberger zur Leistung von Fr. 200.- veranlasste und zur Leistung weiterer Fr. 300.- zu veranlassen versuchte, eventuell Veruntreuung, begangen in Zürich durch Ver- brauch der erwähnten Fr. 200.-. B. - In einem Schreiben vom 10. Juli 1946 an die Staatsanwaltschaft des Kan~ns Zürich vertrat die Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Auffassung, die zürcherischen Behörden seien zur Verfolgung und Beur- teilung Kellers Z11Ständig, weil in Zürich die erste Straf-' anzeige eingegangen sei, der Beschuldigte von dort aus die schwindelhaften Zeitungsinserate eriassen .und die ersten Verluui,dlungen mit den Geschädigten geführt habe und der Schwerpunkt der·strafbaren Tittigkeit in diesem Kan- ton liege. J)ie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte am
12. Juli 1946 die Übernahme der Strafverfolgung ab mit der Begründung, die Untersuchung sei zuerst im Kanton Basel-Stadt angehoben worden. Die in Zürich eingegangene erste Strafanzeige habe nämlich einen Fall betroffen, für den die Behörden von Basel-Stadt zuständig gewesen seien. Was die Zürcher Polizei in diesem Falle vorgekehrt habe, habe sie im Sinne einer freiwilligen Rechtshülfe getan.
0. - Mit Gesuch vom 15. Juli 1946 beantragt die Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Anklagekammer des Bundesgerichts, gemäss Art. 350 StGB, eventuell Art. 263 BStP, seien die Behörden des Kantons Zürich als zur weiteren Verfolgung und Aburteilung sämtlicher dem Beschuldjgten vorgeworfenen strafbaren Handlungen be- rechtigt und verpflichtet zu erklären. · Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich . beantragt, das Gesuch sei abzuweisen und Basel~Stadt als zuständig m erklären. Verfahren. N° 29. Die Anldßgekammer zieht in Erwägung : . 1. - Mit der schwersten Strafe bedroht sind die Fälle von Betrug. Da Keller in mehreren Kantonen (Zürich, ·Basel, Bern, St. Gallen) solche Verbrechen ausgeführt haben soll, ist er nach der Regel des Art; 350 Zi:ff. 1 AbS. 2 StGB dort zu verfolgen, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist. Als :Anhebung der Untersuchung gilt nach der Recht- sprechung der Anklagekamm.er schon der Eingang einer Sl;:fafanzeige, selbst wenn die angegangene Behörde, z. B. weil sie sich für örtlich unzuständig hält, die Anzeige von der Rand weist (BGE 71 IV 59). Voraussetzung ist aber, dass die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und Beurteilung der angezeigten Tat dem Kanton zusteht, bei dessen Behörden die Anzeige eingeht. Ist dies nicht der Fall, so wird der betreffende Kanton nicht deshalb zuständig, weil andere strafbare Handl1Ingen des Beschuldigten auf seinem Gebiet ausgeführt worden· sind (Anklagekammer 17.3.45
i. S. Suter c. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, 8.3.46
i. S. Uri c. Bern). Die Entgegennahme der Strafanzeige Urfers und die übrigen Handlungen, welche die Kantons- polizei von Zürich auf diese Anzeige hin vorgenommen hat, begründen daher den Gerichtsstand Zürich nicht. Der Betrug zum Nachteil Urfers ist nicht in Zürich, sondern in Thun und Basel ausgeführt worden und müsste daher, wenn er die eitizige strafbare Handlung Kellers wäre, im Kanton Bern oder in Basel verfolgt werden (Art. 346 StGB). Unerheblich ist, dass Keller möglicherweise das Inserat, das ihn mit Urfer Z11Sammengeführt hat, durch einen von Zürich aus erteilten Auftrag hat erscheinen lassen, denn dieser Auftrag gehörte nicht zur Ausführung des Betruges, sondern diente bloss dessen Vorbereitung. Die Untersuchung ist demnach nicht in Zürich, sondern in Basel, wohin die Zürcher Behörden die Anzeige Urfers und den festgenommenen Beschuldigten gewiesen haben, zuerst angehoben worden.
Verfahren. N° lt.
2. - Es rechtfertigt sich indessen, gestützt auf Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB) die Behörden des Kantons Zütjoh zuständig zu. erklären. In diesem Kant.On lie~ offensichtlich das Sohwergewioht der strafbaren Tätigkeit Kellers, nicht nur nach der Zahl der begangenen Verbre- chen und Vergehen, sondern auch im Hinblick auf die insgesamt erschwindelten und veruntreuten Werte. Keller wohnt zudem in Zürich und ist im Kanton Zürich heimat- berechtigt. Er ist nach dem Vorstrafenbericht und den vorliegenden neuen Straffällen ein wiederholt rückfälliger Betrüger, zu dessen Verfolgung, Korrektion und aJlfälligen Verwahrung in erster Linie der Wohn;. und Heimatkanton berufen ist, wenn, wie hier, in dessen·Gebiet zugleich die meisten zu verfolgenden Delikte begangen worden sind. Dem:n.ach erkennt die .Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Keller für alle ihm zur Last gelegten stmfbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Vgl. auch Nr. 23 und 25. - Voir aussi noa 23 et 25. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
30. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948
i. S. Dubl gegen Generalprokurator .. des Kantons Bem. 97
1. Art. 24 StGB. Wie die Anstiftung ist auch der Anstiftungsver- such nur möglich gegenüber einer Person, die noch nicht ent- schlossen ist, das Verbrechen zu begehen.
2. Art. 25 StGB. Die Aufforderung a.n eine . schon entschlossene Person, die Tat zu begehen, kann ·psychische Gehillfenscha.ft sein.
1. Art. 24 OP. De m~me que l'instigation, la tentative d'instiga- tion n'est possible qu'A l'egard d'une personne qui n'est pas encore decidee a commettre Ie crime.
2. Art. 25 OP. Le fa.it d'engager une personne qui a deja pris sa. decision, a commettre l'infra.ction peut constituer une complicite intellectuelle.
l. Art. 24 OP. Come l'istiga.zione, cosi il tentativo d'istiga.zione e possibile soltanto nei riguardi d'una. persona non a.ncora. decisa. a commettere il rea.to. ·
2. Art. 25 OP. L'invito di conllp.ettere il reato rivolto ad una per- sona ehe si e giit. decisa. a. commetterlo puo costituire una com- plicita. intellettua.le. A. - Anna Eschler wohnte am 20. Oktober 1945 in der Wirtschaft ihres Arbeitgebers Johann Dubi einem Wortwechsel bei, der zwischen Dubi und dessen Tochter Nelly einerseits und Landjäger Lauener anderseits statt- fand. ·Im nachfolgenden Ehrverletznngsprozess, den Laue- ner gegen Vater und Tochter Dubi einleitete, wurde sie zur Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1945 als Zeugin vorgeladen. Vor diesem Tage - · Anna Eschler stand damals nicht mehr ini Dienste Dubis - fragte Nelly Dubi sie telephonisch an, ob sie, Anna Eschler~ auch vor Gericht müsse, und riet ihr dann, dort nicht zu viel auszu- sagen. Sie vereinbarte mit ihr, sie am 5; Dezember 1945 vor der Hauptverhan<l~ung zu treffen. Johann Dubi, der ebenfalls an dieser Zusammenkunft teilnahm, empfahl 7 AS 72 IV - 1946